← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtshulp en | 28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des |
zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de | membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du |
hulpverleningszones. - Duitse vertaling | dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtshulp en | l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif à l'assistance en justice des |
zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de | membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du |
hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 4 september 2014). | dommage aux biens subi par ceux-ci (Moniteur belge du 4 septembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über den rechtlichen Beistand und | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über den rechtlichen Beistand und |
die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der | die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 165 § 5 Absatz 1, 166 § 1 Absatz 1 und 224 Absatz 2; | Artikel 165 § 5 Absatz 1, 166 § 1 Absatz 1 und 224 Absatz 2; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2013/04 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2013/04 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 13. Mai 2013; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 13. Mai 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
April 2013; | April 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.861/2 des Staatsrates vom 3. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.861/2 des Staatsrates vom 3. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes | 2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
3. zuständiger Behörde: das Zonenkollegium oder die Person, die es | 3. zuständiger Behörde: das Zonenkollegium oder die Person, die es |
bestimmt, | bestimmt, |
4. Personalmitglied: das Personalmitglied der Hilfeleistungszonen, | 4. Personalmitglied: das Personalmitglied der Hilfeleistungszonen, |
sowohl das freiwillige Mitglied als das Berufsmitglied oder seine | sowohl das freiwillige Mitglied als das Berufsmitglied oder seine |
Rechtsnachfolger, | Rechtsnachfolger, |
5. zugeteiltem Anwalt: den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um | 5. zugeteiltem Anwalt: den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um |
rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, | rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, |
6. selbst gewähltem Anwalt: den Anwalt, den das Personalmitglied, das | 6. selbst gewähltem Anwalt: den Anwalt, den das Personalmitglied, das |
um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt. | um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt. |
KAPITEL II - Rechtlicher Beistand | KAPITEL II - Rechtlicher Beistand |
Art. 2 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 165 § 1 | Art. 2 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 165 § 1 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Situation befindet und | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Situation befindet und |
rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem | rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem |
zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt. | zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt. |
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst | Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst |
gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von | gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von |
Artikel 3 § 3 aufmerksam gemacht. | Artikel 3 § 3 aufmerksam gemacht. |
Art. 3 - § 1 - Das Personalmitglied, das rechtlichen Beistand erhalten | Art. 3 - § 1 - Das Personalmitglied, das rechtlichen Beistand erhalten |
möchte, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der | möchte, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der |
gegen seine Person eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei | gegen seine Person eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei |
der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann dieser Antrag | der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann dieser Antrag |
jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern | jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern |
er nachträglich schriftlich bestätigt wird. | er nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
Dieser Antrag umfasst: | Dieser Antrag umfasst: |
1.Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, | 1.Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, |
2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, | 2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, |
3.ausführliche Schilderung der Sache, | 3.ausführliche Schilderung der Sache, |
4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die | 4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die |
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, | Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, |
5.Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, | 5.Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, |
6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst | 6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst |
gewählten Anwalts, | gewählten Anwalts, |
7.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, der | 7.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, der |
Zone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als | Zone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als |
rückforderbare Kosten aufgrund von Artikel 1022 des | rückforderbare Kosten aufgrund von Artikel 1022 des |
Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird. | Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird. |
Ist es dem Personalmitglied unmöglich, diesen Antrag selbst zu | Ist es dem Personalmitglied unmöglich, diesen Antrag selbst zu |
stellen, kann dieser von einer anderen Person gestellt werden. In | stellen, kann dieser von einer anderen Person gestellt werden. In |
diesem Fall werden in dem Antrag auch Identität und Eigenschaft des | diesem Fall werden in dem Antrag auch Identität und Eigenschaft des |
Antragstellers sowie der Grund für die Ersetzung vermerkt. | Antragstellers sowie der Grund für die Ersetzung vermerkt. |
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich | Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich |
schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt | schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt |
wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und | wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und |
Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann | Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann |
diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel | diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel |
erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. | erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
§ 2 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zu Gunsten der Zone infolge | § 2 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zu Gunsten der Zone infolge |
von Artikel 165 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | von Artikel 165 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung. | entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung. |
Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der | Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der |
vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen | vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen |
Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag | Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag |
fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung | fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung |
der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. | der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. |
§ 3 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts | § 3 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts |
offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, | offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, |
begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom | begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom |
Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf | Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf |
einen vernünftigen Betrag. | einen vernünftigen Betrag. |
Art. 4 - Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt | Art. 4 - Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt |
bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf | bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf |
Klage des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der | Klage des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der |
zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst | zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst |
gewählten Anwalt ersetzt werden. | gewählten Anwalt ersetzt werden. |
Art. 5 - Das Personalmitglied, das über einen selbst gewählten Anwalt | Art. 5 - Das Personalmitglied, das über einen selbst gewählten Anwalt |
verfügt, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den | verfügt, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den |
Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die | Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die |
Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der | Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der |
endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. | endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. |
Art. 6 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es | Art. 6 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es |
zu hinterlegen gilt. | zu hinterlegen gilt. |
Art. 7 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es rechtlichen | Art. 7 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es rechtlichen |
Beistand gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, steht ihm | Beistand gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, steht ihm |
das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach | das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach |
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand | Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand |
seinen Rechtsnachfolgern zu. | seinen Rechtsnachfolgern zu. |
KAPITEL III - Sachschaden | KAPITEL III - Sachschaden |
Art. 8 - Das Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den | Art. 8 - Das Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den |
es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung | es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung |
von Hilfeleistungsaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft | von Hilfeleistungsaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft |
als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden. | als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden. |
Außer bei höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt, | Außer bei höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt, |
wenn der Interessehabende binnen acht Tagen nach Feststellung des | wenn der Interessehabende binnen acht Tagen nach Feststellung des |
Schadens Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen | Schadens Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen |
Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert | Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert |
hat. | hat. |
Art. 9 - § 1 - Außer bei höherer Gewalt muss der Antrag auf | Art. 9 - § 1 - Außer bei höherer Gewalt muss der Antrag auf |
Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens | Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens |
schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. | schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. |
§ 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller | § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller |
unterzeichnet und enthält folgende Angaben: | unterzeichnet und enthält folgende Angaben: |
1. Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, | 1. Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, |
2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des | 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des |
Antragstellers, | Antragstellers, |
3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden | 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden |
entstanden ist, einschließlich des Datums und des Ortes, | entstanden ist, einschließlich des Datums und des Ortes, |
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des | 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des |
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, | Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, |
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen sowie gegebenenfalls | 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen sowie gegebenenfalls |
des vermutlich haftbaren Dritten, | des vermutlich haftbaren Dritten, |
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass Klage gegen den vermutlich | 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass Klage gegen den vermutlich |
haftbaren Dritten eingereicht worden ist, | haftbaren Dritten eingereicht worden ist, |
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei | 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei |
auftritt, | auftritt, |
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um | 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um |
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren | für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren |
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, | Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, |
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden | der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden |
wäre. | wäre. |
Der Antrag auf Entschädigung muss mit den Worten "Ich versichere auf | Der Antrag auf Entschädigung muss mit den Worten "Ich versichere auf |
Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und | Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und |
vollständig ist." enden. | vollständig ist." enden. |
§ 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die | § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die |
verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. | verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. |
Art. 10 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über | Art. 10 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde für jeden | das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde für jeden |
Fall auf der Grundlage der vom Interessehabenden angeführten | Fall auf der Grundlage der vom Interessehabenden angeführten |
Beweismittel und des Sachverhalts den Betrag der Entschädigung, der | Beweismittel und des Sachverhalts den Betrag der Entschädigung, der |
dem Interessehabenden gezahlt werden soll. | dem Interessehabenden gezahlt werden soll. |
Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen | Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen |
Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 gestellt | Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 gestellt |
hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach | hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach |
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen | Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen |
Rechtsnachfolgern zu. | Rechtsnachfolgern zu. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem | Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem |
Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 | Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: | Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: |
1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | 1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im | Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im |
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das | Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das |
Datum, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Datum, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist. | und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist. |
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |