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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/03/2014
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Koninklijk besluit betreffende de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtshulp en 28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des
zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du
hulpverleningszones. - Duitse vertaling dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtshulp en l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif à l'assistance en justice des
zaakschadevergoeding voor de personeelsleden van de membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du
hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 4 september 2014). dommage aux biens subi par ceux-ci (Moniteur belge du 4 septembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über den rechtlichen Beistand und 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über den rechtlichen Beistand und
die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 165 § 5 Absatz 1, 166 § 1 Absatz 1 und 224 Absatz 2; Artikel 165 § 5 Absatz 1, 166 § 1 Absatz 1 und 224 Absatz 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2013/04 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2013/04 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 13. Mai 2013; und lokalen öffentlichen Dienste vom 13. Mai 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
April 2013; April 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.861/2 des Staatsrates vom 3. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.861/2 des Staatsrates vom 3. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes 2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. zuständiger Behörde: das Zonenkollegium oder die Person, die es 3. zuständiger Behörde: das Zonenkollegium oder die Person, die es
bestimmt, bestimmt,
4. Personalmitglied: das Personalmitglied der Hilfeleistungszonen, 4. Personalmitglied: das Personalmitglied der Hilfeleistungszonen,
sowohl das freiwillige Mitglied als das Berufsmitglied oder seine sowohl das freiwillige Mitglied als das Berufsmitglied oder seine
Rechtsnachfolger, Rechtsnachfolger,
5. zugeteiltem Anwalt: den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um 5. zugeteiltem Anwalt: den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um
rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird,
6. selbst gewähltem Anwalt: den Anwalt, den das Personalmitglied, das 6. selbst gewähltem Anwalt: den Anwalt, den das Personalmitglied, das
um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt. um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt.
KAPITEL II - Rechtlicher Beistand KAPITEL II - Rechtlicher Beistand
Art. 2 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 165 § 1 Art. 2 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 165 § 1
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Situation befindet und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Situation befindet und
rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem
zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt. zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt.
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst
gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von
Artikel 3 § 3 aufmerksam gemacht. Artikel 3 § 3 aufmerksam gemacht.
Art. 3 - § 1 - Das Personalmitglied, das rechtlichen Beistand erhalten Art. 3 - § 1 - Das Personalmitglied, das rechtlichen Beistand erhalten
möchte, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der möchte, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der
gegen seine Person eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei gegen seine Person eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei
der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann dieser Antrag der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann dieser Antrag
jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern
er nachträglich schriftlich bestätigt wird. er nachträglich schriftlich bestätigt wird.
Dieser Antrag umfasst: Dieser Antrag umfasst:
1.Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, 1.Angabe des Tags, des Monats und des Jahres,
2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, 2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers,
3.ausführliche Schilderung der Sache, 3.ausführliche Schilderung der Sache,
4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die 4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht,
5.Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 5.Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen,
6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst 6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst
gewählten Anwalts, gewählten Anwalts,
7.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, der 7.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, der
Zone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als Zone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als
rückforderbare Kosten aufgrund von Artikel 1022 des rückforderbare Kosten aufgrund von Artikel 1022 des
Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird. Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird.
Ist es dem Personalmitglied unmöglich, diesen Antrag selbst zu Ist es dem Personalmitglied unmöglich, diesen Antrag selbst zu
stellen, kann dieser von einer anderen Person gestellt werden. In stellen, kann dieser von einer anderen Person gestellt werden. In
diesem Fall werden in dem Antrag auch Identität und Eigenschaft des diesem Fall werden in dem Antrag auch Identität und Eigenschaft des
Antragstellers sowie der Grund für die Ersetzung vermerkt. Antragstellers sowie der Grund für die Ersetzung vermerkt.
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich
schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt
wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und
Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann
diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel
erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird.
§ 2 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zu Gunsten der Zone infolge § 2 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zu Gunsten der Zone infolge
von Artikel 165 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 von Artikel 165 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung. entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung.
Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der
vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen
Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag
fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung
der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei.
§ 3 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts § 3 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts
offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache,
begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom
Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf
einen vernünftigen Betrag. einen vernünftigen Betrag.
Art. 4 - Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt Art. 4 - Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt
bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf
Klage des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der Klage des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der
zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst
gewählten Anwalt ersetzt werden. gewählten Anwalt ersetzt werden.
Art. 5 - Das Personalmitglied, das über einen selbst gewählten Anwalt Art. 5 - Das Personalmitglied, das über einen selbst gewählten Anwalt
verfügt, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den verfügt, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den
Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die
Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der
endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen.
Art. 6 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es Art. 6 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es
zu hinterlegen gilt. zu hinterlegen gilt.
Art. 7 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es rechtlichen Art. 7 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es rechtlichen
Beistand gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, steht ihm Beistand gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, steht ihm
das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand
seinen Rechtsnachfolgern zu. seinen Rechtsnachfolgern zu.
KAPITEL III - Sachschaden KAPITEL III - Sachschaden
Art. 8 - Das Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den Art. 8 - Das Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den
es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung
von Hilfeleistungsaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft von Hilfeleistungsaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft
als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden. als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden.
Außer bei höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt, Außer bei höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt,
wenn der Interessehabende binnen acht Tagen nach Feststellung des wenn der Interessehabende binnen acht Tagen nach Feststellung des
Schadens Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen Schadens Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen
Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert
hat. hat.
Art. 9 - § 1 - Außer bei höherer Gewalt muss der Antrag auf Art. 9 - § 1 - Außer bei höherer Gewalt muss der Antrag auf
Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens
schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden.
§ 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller
unterzeichnet und enthält folgende Angaben: unterzeichnet und enthält folgende Angaben:
1. Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, 1. Angabe des Tags, des Monats und des Jahres,
2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des
Antragstellers, Antragstellers,
3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden
entstanden ist, einschließlich des Datums und des Ortes, entstanden ist, einschließlich des Datums und des Ortes,
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten,
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen sowie gegebenenfalls 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen sowie gegebenenfalls
des vermutlich haftbaren Dritten, des vermutlich haftbaren Dritten,
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass Klage gegen den vermutlich 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass Klage gegen den vermutlich
haftbaren Dritten eingereicht worden ist, haftbaren Dritten eingereicht worden ist,
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei
auftritt, auftritt,
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens,
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden
wäre. wäre.
Der Antrag auf Entschädigung muss mit den Worten "Ich versichere auf Der Antrag auf Entschädigung muss mit den Worten "Ich versichere auf
Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und
vollständig ist." enden. vollständig ist." enden.
§ 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die
verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt.
Art. 10 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über Art. 10 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über
das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde für jeden das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde für jeden
Fall auf der Grundlage der vom Interessehabenden angeführten Fall auf der Grundlage der vom Interessehabenden angeführten
Beweismittel und des Sachverhalts den Betrag der Entschädigung, der Beweismittel und des Sachverhalts den Betrag der Entschädigung, der
dem Interessehabenden gezahlt werden soll. dem Interessehabenden gezahlt werden soll.
Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen
Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 gestellt Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 gestellt
hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen
Rechtsnachfolgern zu. Rechtsnachfolgern zu.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem
Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Datum, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist. und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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