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| Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid | Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 maart 2007 betreffende een federaal kenniscentrum voor | l'arrêté royal du 28 mars 2007 relatif à un centre fédéral de |
| de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007). | connaissances pour la Sécurité civile (Moniteur belge du 13 avril |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| 28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für | 28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für |
| zivile Sicherheit | zivile Sicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
| insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
| Januar 2007; | Januar 2007; |
| Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
| Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; | Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
| Dezember 2006; | Dezember 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
| Finanzen | Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein | Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein |
| "föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend | "föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend |
| "Fachzentrum" genannt, geschaffen. | "Fachzentrum" genannt, geschaffen. |
| KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums | KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums |
| Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über | Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über |
| die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die | die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die |
| Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen | Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen |
| Dienst gewährleisten können. | Dienst gewährleisten können. |
| Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: | Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: |
| 1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die | 1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die |
| Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
| 2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | 2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
| 3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, | 3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, |
| 4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu | 4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu |
| ziehen, | ziehen, |
| 5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, | 5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, |
| 6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den | 6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den |
| verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, | verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, |
| 7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der | 7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der |
| gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur | gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur |
| Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung | Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung |
| der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
| 8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen | 8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen |
| Antrag hin oder aus eigener Initiative, | Antrag hin oder aus eigener Initiative, |
| 9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von | 9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von |
| Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur | Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur |
| des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die |
| Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
| 10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem | 10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem |
| In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den | In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den |
| Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen | Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen |
| Vereinigungen und Organisationen, | Vereinigungen und Organisationen, |
| 11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile | 11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile |
| Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt | Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt |
| werden, | werden, |
| 12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März | 12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März |
| 2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne | 2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne |
| erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die | erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die |
| Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. | Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. |
| § 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der | § 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der |
| an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die | an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die |
| nachträgliche Verbreitung sorgt. | nachträgliche Verbreitung sorgt. |
| Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und | Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und |
| Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des | Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des |
| Fachzentrums beeinträchtigt. | Fachzentrums beeinträchtigt. |
| Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den | Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den |
| Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen. | Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen. |
| KAPITEL III - Organe des Fachzentrums | KAPITEL III - Organe des Fachzentrums |
| Allgemeine Bestimmungen | Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: | Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: |
| 1. einem Verwaltungsausschuss, | 1. einem Verwaltungsausschuss, |
| 2. einem administrativen Büro, | 2. einem administrativen Büro, |
| 3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. | 3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. |
| Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der | Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der |
| Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten. | Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten. |
| Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. | Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. |
| Abschnitt I - Verwaltungsausschuss | Abschnitt I - Verwaltungsausschuss |
| Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, | 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, |
| 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
| oder seinem Stellvertreter, | oder seinem Stellvertreter, |
| 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem | 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem |
| Stellvertreter, | Stellvertreter, |
| 4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem | 4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem |
| Stellvertreter, | Stellvertreter, |
| 5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps | 5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps |
| Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder | Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder |
| seinem Stellvertreter, | seinem Stellvertreter, |
| 6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für | 6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für |
| zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
| 7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen | 7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen |
| Experten. | Experten. |
| Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: | Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: |
| 1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu | 1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu |
| Billigung vorzulegen, | Billigung vorzulegen, |
| 2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und | 2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und |
| Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie | Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie |
| zu bewerten, | zu bewerten, |
| 3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern | 3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern |
| Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums | Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums |
| abzugeben, | abzugeben, |
| 4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, | 4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, |
| 5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen | 5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen |
| Ausgaben zu erstellen, | Ausgaben zu erstellen, |
| 6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen | 6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen |
| zu billigen, | zu billigen, |
| 7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die | 7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die |
| Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und | Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und |
| die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, | die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, |
| 8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht | 8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht |
| vorzulegen. | vorzulegen. |
| Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im | Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im |
| Jahr zusammen. | Jahr zusammen. |
| § 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten | § 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten |
| des FÖD Inneres. | des FÖD Inneres. |
| Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied | Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied |
| des Verwaltungsausschusses geführt. | des Verwaltungsausschusses geführt. |
| § 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die | § 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die |
| Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
| Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer | Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer |
| zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der | zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der |
| Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. | Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. |
| § 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | § 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| § 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | § 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| Abschnitt II - Administratives Büro | Abschnitt II - Administratives Büro |
| Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: | Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: |
| 1. einem Generaldirektor, | 1. einem Generaldirektor, |
| 2. einem Buchhalter, | 2. einem Buchhalter, |
| 3. einem Verwaltungssekretariat. | 3. einem Verwaltungssekretariat. |
| Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die | Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die |
| Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und | Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und |
| des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch | des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt. | einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt. |
| Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: | Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: |
| 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des | 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des |
| Fachzentrums, | Fachzentrums, |
| 2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger | 2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger |
| Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, | Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, |
| 3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom | 3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom |
| Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, | Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, |
| 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten | 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten |
| Tätigkeitsberichts. | Tätigkeitsberichts. |
| Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe | Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe |
| Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus | Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus |
| Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile | Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile |
| Sicherheit bestellt werden. | Sicherheit bestellt werden. |
| Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines | Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines |
| öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die | öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die |
| sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben. | sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben. |
| Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus. | Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus. |
| In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des | In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des |
| Fachzentrums. | Fachzentrums. |
| Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der | Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der |
| Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut. | Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut. |
| Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem | Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem |
| Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von | Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von |
| Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer | Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer |
| Projekte vor. | Projekte vor. |
| KAPITEL IV - Interne Kontrolle | KAPITEL IV - Interne Kontrolle |
| Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen | Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den | Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den |
| im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen | im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen |
| Kontrollmodalitäten. | Kontrollmodalitäten. |
| KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung | KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung |
| Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: | Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: |
| 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen | 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen |
| Dotation, | Dotation, |
| 2. funktionalen und Betriebseinnahmen, | 2. funktionalen und Betriebseinnahmen, |
| 3. durchlaufenden Einnahmen. | 3. durchlaufenden Einnahmen. |
| Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und | Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und |
| insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für | insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für |
| Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei | Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei |
| anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass. | anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass. |
| Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes | Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes |
| Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: | Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: |
| Saldo am 1. Januar: | Saldo am 1. Januar: |
| Einnahmen: | Einnahmen: |
| 1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, | 1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, |
| 2. funktionale und Betriebseinnahmen, | 2. funktionale und Betriebseinnahmen, |
| 3. durchlaufende Einnahmen. | 3. durchlaufende Einnahmen. |
| Ausgaben: | Ausgaben: |
| 1. Besoldungen, | 1. Besoldungen, |
| 2. Funktionskosten, | 2. Funktionskosten, |
| 3. funktionale und Betriebsausgaben, | 3. funktionale und Betriebsausgaben, |
| 4. durchlaufende Ausgaben. | 4. durchlaufende Ausgaben. |
| Saldo am 31. Dezember: | Saldo am 31. Dezember: |
| Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung | Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung |
| gegliedert. | gegliedert. |
| Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten. | Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten. |
| Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, | Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, |
| die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden. | die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden. |
| Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister | Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister |
| des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor. | des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor. |
| Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem | Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem |
| 1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern | 1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung | Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung |
| Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung | Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung |
| und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem | und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem |
| Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des | Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des |
| Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des | Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des |
| Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt. | Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt. |
| Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung | Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung |
| sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der | sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der |
| Aktiva und Passiva erstellt. | Aktiva und Passiva erstellt. |
| Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das | Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das |
| sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der | sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der |
| Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres | Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres |
| dem Rechnungshof vorlegt. | dem Rechnungshof vorlegt. |
| Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine | Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine |
| Endabrechnung der Geschäftsführung. | Endabrechnung der Geschäftsführung. |
| Abschnitt IV - Verwaltung | Abschnitt IV - Verwaltung |
| Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem | Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem |
| Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses | Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses |
| verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung | verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung |
| anwendbaren Haushaltsvorschriften. | anwendbaren Haushaltsvorschriften. |
| Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des | Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des |
| vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden. | vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden. |
| Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: | Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: |
| 1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, | 1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, |
| 2. dem Verrichten der Zahlungen, | 2. dem Verrichten der Zahlungen, |
| 3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und | 3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und |
| Vermögenswerte, | Vermögenswerte, |
| 4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 | 4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 |
| erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der | erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der |
| Haushaltsplanausführungsrechnung, | Haushaltsplanausführungsrechnung, |
| 5. der Vermögensbuchführung, | 5. der Vermögensbuchführung, |
| 6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars. | 6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars. |
| Abschnitt V - Kontrolle | Abschnitt V - Kontrolle |
| Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers | Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers |
| des Innern und des Finanzinspektors. | des Innern und des Finanzinspektors. |
| Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses | Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses |
| mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden | mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden |
| Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen. | Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen. |
| Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um | Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um |
| Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der | Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der |
| seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl | seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl |
| verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
| Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss | Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss |
| gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss | gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss |
| eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon | eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon |
| Kenntnis genommen hat. | Kenntnis genommen hat. |
| Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden | Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden |
| ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag | ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag |
| wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine | wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine |
| Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig. | Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig. |
| Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom | Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom |
| Minister des Innern notifiziert. | Minister des Innern notifiziert. |
| § 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er | § 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er |
| darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder | darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder |
| Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die | Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die |
| Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen. | Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen. |
| Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des | Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des |
| Rechnungshofes beglichen und bezahlt. | Rechnungshofes beglichen und bezahlt. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
| Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen | Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |