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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2019
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147,
147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2019 houdende uitvoering van artikel 147, vierde l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution de l'article 147,
lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du
Staatsblad van 12 juli 2019). 12 juillet 2019).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ab dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen ab dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen
und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des
EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende
Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte
zusätzliche Ermäßigung. zusätzliche Ermäßigung.
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 (eingefügt durch das Gesetz vom In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 (eingefügt durch das Gesetz vom
23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in
Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal) ist Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal) ist
bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen
für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit
einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das
sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften
zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die
ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit
diese Steuer auf null herabgesetzt wird. diese Steuer auf null herabgesetzt wird.
Für das Steuerjahr 2020 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für Für das Steuerjahr 2020 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.802,44 EUR (Grundbetrag: Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.802,44 EUR (Grundbetrag:
1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 370,83 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 370,83 EUR (Grundbetrag:
236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte
steuerpflichtige Einkommen entspricht 15.940 EUR für das Steuerjahr steuerpflichtige Einkommen entspricht 15.940 EUR für das Steuerjahr
2020. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.250 x 25 %) 2020. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.250 x 25 %)
+ ((15.940 - 13.250) x 40 %) beziehungsweise 3.312,50 + 1.076 = + ((15.940 - 13.250) x 40 %) beziehungsweise 3.312,50 + 1.076 =
4.388,50 EUR. Für das Steuerjahr 2020 entspricht der Steuerfreibetrag 4.388,50 EUR. Für das Steuerjahr 2020 entspricht der Steuerfreibetrag
8.860 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.215 EUR (8.860 x 25 %) auf 8.860 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.215 EUR (8.860 x 25 %) auf
2.173,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der 2.173,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der
gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte, nämlich 1.802,44 + 370,83 = 2.173,27 EUR, reicht noch Ersatzeinkünfte, nämlich 1.802,44 + 370,83 = 2.173,27 EUR, reicht noch
nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß
Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der
ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte
folglich für das Steuerjahr 2020 um 23 Centime auf 371,06 EUR erhöht folglich für das Steuerjahr 2020 um 23 Centime auf 371,06 EUR erhöht
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag
der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte
wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92
erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des
Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder
nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2020 nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2020
entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte
Indexierungskoeffizient 1,5688. Um einen indexierten Betrag von 371,06 Indexierungskoeffizient 1,5688. Um einen indexierten Betrag von 371,06
EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 236,525 EUR EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 236,525 EUR
erhöht werden. erhöht werden.
Der neue Grundbetrag von 236,525 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 Der neue Grundbetrag von 236,525 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2020. letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2020.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai
2019; 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.153/3 des Staatsrates vom 20. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.153/3 des Staatsrates vom 20. Juni
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird vor dem Abschnitt Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird vor dem Abschnitt
25duodecies ein Abschnitt 25undecies/8, der Artikel 6318/18 umfasst, 25duodecies ein Abschnitt 25undecies/8, der Artikel 6318/18 umfasst,
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der ergänzenden Ermäßigung für "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der ergänzenden Ermäßigung für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wie in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wie in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr.
1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für 1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte für das Steuerjahr 2020 auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte für das Steuerjahr 2020 auf
236,525 EUR gerundet." 236,525 EUR gerundet."
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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