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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel | 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, |
147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - | alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2019 houdende uitvoering van artikel 147, vierde | l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution de l'article 147, |
lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch | alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du |
Staatsblad van 12 juli 2019). | 12 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ab dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen | ab dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen |
und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des | und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des |
EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des | EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen |
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende | Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende |
Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte | Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte |
zusätzliche Ermäßigung. | zusätzliche Ermäßigung. |
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 (eingefügt durch das Gesetz vom | In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 (eingefügt durch das Gesetz vom |
23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in | 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in |
Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal) ist | Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal) ist |
bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf | bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf |
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen | Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen |
für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit | für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit |
einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das | einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das |
sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften | sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften |
zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die | zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die |
ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit | ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit |
diese Steuer auf null herabgesetzt wird. | diese Steuer auf null herabgesetzt wird. |
Für das Steuerjahr 2020 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für | Für das Steuerjahr 2020 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für |
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.802,44 EUR (Grundbetrag: | Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.802,44 EUR (Grundbetrag: |
1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 370,83 EUR (Grundbetrag: | 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 370,83 EUR (Grundbetrag: |
236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte | 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte |
steuerpflichtige Einkommen entspricht 15.940 EUR für das Steuerjahr | steuerpflichtige Einkommen entspricht 15.940 EUR für das Steuerjahr |
2020. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.250 x 25 %) | 2020. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.250 x 25 %) |
+ ((15.940 - 13.250) x 40 %) beziehungsweise 3.312,50 + 1.076 = | + ((15.940 - 13.250) x 40 %) beziehungsweise 3.312,50 + 1.076 = |
4.388,50 EUR. Für das Steuerjahr 2020 entspricht der Steuerfreibetrag | 4.388,50 EUR. Für das Steuerjahr 2020 entspricht der Steuerfreibetrag |
8.860 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.215 EUR (8.860 x 25 %) auf | 8.860 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.215 EUR (8.860 x 25 %) auf |
2.173,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der | 2.173,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der |
gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere | gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere |
Ersatzeinkünfte, nämlich 1.802,44 + 370,83 = 2.173,27 EUR, reicht noch | Ersatzeinkünfte, nämlich 1.802,44 + 370,83 = 2.173,27 EUR, reicht noch |
nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für | nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für |
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß | Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß |
Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der | Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der |
ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte | ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte |
folglich für das Steuerjahr 2020 um 23 Centime auf 371,06 EUR erhöht | folglich für das Steuerjahr 2020 um 23 Centime auf 371,06 EUR erhöht |
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. | werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. |
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag | Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag |
der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte | der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte |
wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 | wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 |
erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des | erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des |
Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent | Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent |
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder | abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder |
nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2020 | nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2020 |
entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte | entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte |
Indexierungskoeffizient 1,5688. Um einen indexierten Betrag von 371,06 | Indexierungskoeffizient 1,5688. Um einen indexierten Betrag von 371,06 |
EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 236,525 EUR | EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 236,525 EUR |
erhöht werden. | erhöht werden. |
Der neue Grundbetrag von 236,525 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 | Der neue Grundbetrag von 236,525 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 |
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2020. | letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2020. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz |
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; | 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai |
2019; | 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.153/3 des Staatsrates vom 20. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.153/3 des Staatsrates vom 20. Juni |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird vor dem Abschnitt | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird vor dem Abschnitt |
25duodecies ein Abschnitt 25undecies/8, der Artikel 6318/18 umfasst, | 25duodecies ein Abschnitt 25undecies/8, der Artikel 6318/18 umfasst, |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der ergänzenden Ermäßigung für | "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der ergänzenden Ermäßigung für |
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wie in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 | Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wie in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des | Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. |
1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für | 1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für |
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte für das Steuerjahr 2020 auf | Pensionen und andere Ersatzeinkünfte für das Steuerjahr 2020 auf |
236,525 EUR gerundet." | 236,525 EUR gerundet." |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |