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Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling | Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUIN 2019. - Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2019 tot reglementering van de wielerwedstrijden | l'arrêté royal du 28 juin 2019 réglementant les courses cyclistes et |
en van de alle-terreinwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 juli | les épreuves tout-terrain (Moniteur belge du 3 juillet 2019). |
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND | VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der |
Offroad-Rennen | Offroad-Rennen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen | Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen |
und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember | vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember |
1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen | 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen |
für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte | für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte |
den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie | den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie |
nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind. | nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind. |
Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit | Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit |
all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind | all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind |
nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch | nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch |
die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene. | die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene. |
Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom | Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom |
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, | 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, |
dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und | dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und |
-wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen | -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen |
ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis | ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis |
durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese | durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese |
Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. | Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. |
Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft | Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft |
gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen. | gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen. |
Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die | Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die |
Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur | Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur |
in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen | in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen |
Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind. | Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind. |
Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies | Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies |
erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen | erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen |
werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im | werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im |
Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit eine Rolle spielen. | besonderen Sicherheit eine Rolle spielen. |
Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, | Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, |
darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise | darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise |
mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein | mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein |
Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, | Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, |
wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden. | wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden. |
Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das | Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das |
Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen | Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen |
bis vier Wochen vor dem Rennen. | bis vier Wochen vor dem Rennen. |
Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: | Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: |
- X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters | - X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters |
- X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- | - X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- |
und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen | und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen |
sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe | sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe |
auf Stellungnahme | auf Stellungnahme |
- X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und | - X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und |
Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme | Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme |
der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe | der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe |
- X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter | - X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter |
- X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell | - X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell |
mit Auflagen | mit Auflagen |
- X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) | - X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) |
In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige | In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige |
Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., | Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., |
1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, | 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, |
Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die | Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die |
Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar | Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar |
ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art | ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art |
eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die | eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die |
Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen | Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen |
verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen. | verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen. |
In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der | In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der |
Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst | Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst |
sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden | sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden |
können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der | können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der |
Zuschauer gefährdet wird. | Zuschauer gefährdet wird. |
Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen | Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen |
Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die | Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die |
Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben | Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben |
haben. | haben. |
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein | Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein |
Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit | abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit |
Ausnahme der folgenden Bemerkung. | Ausnahme der folgenden Bemerkung. |
Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten | Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten |
Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 | Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 |
römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform | römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform |
der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen | der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen |
rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des | rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des |
Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter | Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter |
des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden | des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden |
Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, | Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, |
diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden | diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden |
Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder | Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder |
weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden. | weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden. |
Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die | Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die |
Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, | Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, |
dass sie diesbezüglich ein Problem sehen. | dass sie diesbezüglich ein Problem sehen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der |
Offroad-Rennen | Offroad-Rennen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend |
Gesetz über den Straßenverkehr genannt; | Gesetz über den Straßenverkehr genannt; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der |
Radrennen und der Querfeldeinrennen; | Radrennen und der Querfeldeinrennen; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, |
24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018; | 24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
März 2019; | März 2019; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit; | und besonderen Sicherheit; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und |
der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, | der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, |
Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, | Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die |
ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden. | ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden. |
Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines | Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines |
Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass. | Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass. |
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
gelten folgende Begriffsbestimmungen: | gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines | 1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines |
Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer | Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer |
Wertung, | Wertung, |
2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten | 2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten |
Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf | Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf |
öffentlicher Straße stattfindet, | öffentlicher Straße stattfindet, |
3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours | 3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours |
vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die | vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die |
ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei | ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei |
Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke. | Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke. |
Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein | Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein |
Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge | Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge |
gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, | gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, |
4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für | 4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für |
den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der | den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der |
Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane | Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane |
vorbeigefahren ist, | vorbeigefahren ist, |
5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine | 5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine |
oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert | oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert |
werden, | werden, |
6. Referenzbürgermeister: | 6. Referenzbürgermeister: |
a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, | a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, |
b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im | b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im |
Ausland erfolgt, | Ausland erfolgt, |
c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: | c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: |
Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches | Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches |
Staatsgebiet einfährt, | Staatsgebiet einfährt, |
7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember | 7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember |
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend | und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend |
"Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, | "Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, |
8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des | 8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des |
Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem | Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem |
Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane | Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane |
und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, | und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, |
9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand | 9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand |
vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und | vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und |
das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen | das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen |
entspricht, | entspricht, |
10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane | 10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane |
beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln | beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln |
13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, | 13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, |
11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer | 11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer |
Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem | Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem |
Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch | Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch |
diese beiden Fahrzeuge umfasst, | diese beiden Fahrzeuge umfasst, |
12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten | 12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten |
Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der | Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der |
Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, | Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, |
13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des | 13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des |
Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist | Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist |
und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, | und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, |
14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während | 14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während |
des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours | des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens | KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens |
Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem | Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem |
Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in | Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in |
digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des | digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des |
Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss | Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss |
der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht | der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht |
fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig. | fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig. |
Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf | Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf |
Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte | Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte |
vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar. | vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar. |
Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der | Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der |
föderalen Polizei eingereicht werden. | föderalen Polizei eingereicht werden. |
§ 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen | § 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen |
mindestens folgende Angaben enthalten: | mindestens folgende Angaben enthalten: |
1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des | 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des |
Sicherheitskoordinators, | Sicherheitskoordinators, |
2. Art des Rennens, | 2. Art des Rennens, |
3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen | 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen |
vorbehalten ist, | vorbehalten ist, |
4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, | 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, |
5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in | 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in |
Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der | Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der |
Kreuzungen, | Kreuzungen, |
6. Merkmale des Parcours, | 6. Merkmale des Parcours, |
7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, | 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, |
8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches | 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches |
Eigentum sind, | Eigentum sind, |
9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, | 9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, |
10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, | 10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, |
Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. | Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. |
§ 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben | § 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des | 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des |
Sicherheitskoordinators, | Sicherheitskoordinators, |
2. Art des Rennens, | 2. Art des Rennens, |
3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen | 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen |
vorbehalten ist, | vorbehalten ist, |
4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, | 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, |
5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in | 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in |
Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, | Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, |
6. Merkmale des Parcours, | 6. Merkmale des Parcours, |
7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, | 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, |
8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches | 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches |
Eigentum sind. | Eigentum sind. |
§ 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro | § 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro |
Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden. | Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden. |
Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen | Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen |
des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des | des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des |
Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und | Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und |
achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die | achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die |
Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. | Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. |
§ 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind | § 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind |
verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen | verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen |
Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen | Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen |
damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für | damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für |
die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den | die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den |
Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür | Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür |
sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden | sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden |
Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden. | Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden. |
Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der | Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der |
eingesetzten Streckenposten vor. | eingesetzten Streckenposten vor. |
§ 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines | § 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines |
Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die | Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die |
anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines | anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines |
Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden. | Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden. |
Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder | Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder |
eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der | eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der |
Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei | Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei |
Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des | Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des |
Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die | Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die |
Benutzung der Regionalstraßen. | Benutzung der Regionalstraßen. |
Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die | Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die |
Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies | Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies |
spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister | spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister |
mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die | mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die |
Benutzung als erlaubt. | Benutzung als erlaubt. |
§ 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach | § 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach |
Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen | Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen |
Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: | Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: |
- die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, | - die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, |
- die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, | - die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, |
- die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet | - die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet |
einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien | einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien |
erfolgen. | erfolgen. |
Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische | Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische |
Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen | Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen |
dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der | dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der |
Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. | Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. |
§ 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister | § 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister |
eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des | eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des |
Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche | Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche |
Verweigerung. | Verweigerung. |
Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der | Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der |
Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um | Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um |
die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des | die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des |
Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten. | Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten. |
In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: | In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: |
1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor | 1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor |
der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur | der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur |
Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied | Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied |
des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), | des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), |
2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor | 2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor |
der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur | der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur |
Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem | Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem |
Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), | Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), |
3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der | 3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der |
Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der | Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der |
Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), | Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), |
4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die | 4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die |
Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort | Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort |
festgelegt werden (Kategorie 4). | festgelegt werden (Kategorie 4). |
Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein. | Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein. |
Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen | Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen |
in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie | in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie |
kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des | kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des |
Rennens verbunden ist. | Rennens verbunden ist. |
Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder | Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder |
wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der | wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der |
Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um | Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um |
eventuellen Unfällen vorzubeugen. | eventuellen Unfällen vorzubeugen. |
§ 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das | § 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das |
Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der | Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der |
gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder | gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder |
eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des | eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des |
Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt | Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt |
oder sie kreuzt. | oder sie kreuzt. |
Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem | Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem |
Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf | Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf |
überlokaler Ebene organisiert werden. | überlokaler Ebene organisiert werden. |
§ 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre | § 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre |
Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des | Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des |
Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, | Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, |
um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch | um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch |
die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser | die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser |
Versammlung eingeladen. | Versammlung eingeladen. |
Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei | Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei |
ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und | ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und |
materiellen Maßnahmen ergreift. | materiellen Maßnahmen ergreift. |
§ 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, | § 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, |
um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die | um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die |
Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren. | Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren. |
Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis | Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis |
liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei | liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei |
einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, | einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, |
die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender | die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender |
Personen deckt: | Personen deckt: |
1. des Veranstalters selbst, | 1. des Veranstalters selbst, |
2. der Streckenposten, | 2. der Streckenposten, |
3. der teilnehmenden Radrennfahrer, | 3. der teilnehmenden Radrennfahrer, |
4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder | 4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder |
die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. | die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer | § 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer |
abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die | abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die |
Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum | Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
vorgesehen. | vorgesehen. |
§ 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und | § 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und |
Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass | Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass |
vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der | vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der |
Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen | Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen |
zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere | zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere |
Artikel 5, vorgesehen. | Artikel 5, vorgesehen. |
§ 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht | § 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht |
Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis. | Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis. |
Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der | Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der |
betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen. | betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen. |
Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie | Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie |
an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister | an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister |
der Gemeinde, in der das Rennen startet. | der Gemeinde, in der das Rennen startet. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens | KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens |
Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen | Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen |
die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in | die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in |
Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge | Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge |
der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für | der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für |
Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren. | Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren. |
Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar. | Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar. |
Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche | Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche |
unterschieden werden: | unterschieden werden: |
Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den | Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den |
zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen | zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen |
spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere | spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere |
Straßen umfassen. | Straßen umfassen. |
Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten | Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten |
Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die | Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die |
teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours | teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours |
weiterfahren. | weiterfahren. |
Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem | Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem |
spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die | spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die |
Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot | Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot |
für die Zuschauer. | für die Zuschauer. |
Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem | Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem |
spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden | spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden |
Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser | Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser |
Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle | Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle |
verantwortlich. | verantwortlich. |
§ 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der | § 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der |
Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen | Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen |
Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert | Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert |
Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und | Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und |
fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist | fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist |
beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss | beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss |
frei von Hindernissen und Behinderungen sein. | frei von Hindernissen und Behinderungen sein. |
Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen | Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen |
aufhalten. | aufhalten. |
Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane | Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane |
beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des | beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des |
Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der | Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der |
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus. |
Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge | Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge |
Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines | Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines |
gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig | gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig |
Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf. | Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf. |
Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das | Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das |
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem |
ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet | ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet |
sein: | sein: |
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge |
gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung | gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung |
vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss | vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss |
seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem | seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem |
rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben | rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben |
von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei | von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei |
Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden | Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden |
Verwaltungssprache aufweist, | Verwaltungssprache aufweist, |
2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
angebracht ist, | angebracht ist, |
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
§ 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der | § 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der |
Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt | Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt |
ausgestattet ist: | ausgestattet ist: |
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende |
Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der | Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der |
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. |
Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen | Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen |
und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in | und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in |
weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und | weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und |
mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der | mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der |
geltenden Verwaltungssprache aufweist, | geltenden Verwaltungssprache aufweist, |
2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
angebracht ist, | angebracht ist, |
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
§ 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das | § 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das |
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. |
§ 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 | § 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. | vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. |
§ 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die | § 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die |
in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, | in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, |
kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes | kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes |
Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des | Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des |
Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des | Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des |
Schlussfahrzeugs ausgestattet ist. | Schlussfahrzeugs ausgestattet ist. |
Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine | Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine |
Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem | Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem |
Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: | Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: |
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge |
gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung | gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung |
vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss | vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss |
seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem | seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem |
rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben | rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben |
von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei | von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei |
Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden | Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden |
Verwaltungssprache aufweist, | Verwaltungssprache aufweist, |
2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
angebracht ist, | angebracht ist, |
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
§ 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane | § 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane |
vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug | vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug |
angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: | angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: |
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende |
Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der | Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der |
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. |
Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen | Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen |
und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in | und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in |
weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und | weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und |
mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der | mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der |
geltenden Verwaltungssprache aufweist, | geltenden Verwaltungssprache aufweist, |
2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
angebracht ist, | angebracht ist, |
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
§ 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem | § 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem |
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens |
fünfzehn Minuten erforderlich. | fünfzehn Minuten erforderlich. |
§ 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus | § 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus |
stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere | stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere |
Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt. | Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt. |
Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines | Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines |
Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours | Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours |
dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein | dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein |
beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der | beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der |
Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat. | Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat. |
Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen | Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen |
dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die | dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die |
Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und | Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und |
entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird | entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird |
deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. | deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. |
Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des | Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des |
Referenzbürgermeisters tragen. | Referenzbürgermeisters tragen. |
Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen | Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen |
bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf | bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf |
sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug | sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug |
bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der | bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der |
Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der | Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der |
Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. | Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. |
§ 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und | § 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und |
Hilfsdienste anwendbar. | Hilfsdienste anwendbar. |
Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss | Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss |
schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine | schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine |
Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht | Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht |
mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen | mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen |
Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines | Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines |
Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den | Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den |
Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu | Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu |
neutralisieren. | neutralisieren. |
Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen | Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen |
werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann. | werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann. |
Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens | Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens |
eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei | eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei |
Sanitätern vorzusehen. | Sanitätern vorzusehen. |
§ 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist | § 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist |
ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen. | ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen. |
Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen | Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen |
provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den | provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den |
föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen | föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der | Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der |
Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem | Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem |
Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem | Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem |
Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur | Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur |
Notrufzentrale 112. | Notrufzentrale 112. |
§ 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von | § 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von |
mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen | mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen |
folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei | folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei |
Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines | Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines |
oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so | oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so |
schnell wie möglich normalisiert werden. | schnell wie möglich normalisiert werden. |
§ 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes | § 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes |
Ausbildungsniveau haben. | Ausbildungsniveau haben. |
Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere | Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere |
den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10. | den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10. |
Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen | Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen |
Bedingungen genügen. | Bedingungen genügen. |
Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein | Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein |
Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. | Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. |
Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im | Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen. | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen. |
Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die | Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die |
Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch | Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch |
darübersteigen. | darübersteigen. |
Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug | Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug |
vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen | vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen |
überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen | überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen |
dabei stets vorsichtig sein. | dabei stets vorsichtig sein. |
Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten. | Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten. |
Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern. | Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern. |
Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen. | Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen. |
Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der | Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der |
Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der | Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der |
Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die | Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die |
mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. | mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. |
§ 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln | § 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln |
in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte | in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte |
Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit | Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit |
einhalten. | einhalten. |
KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung |
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der |
Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der | Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der |
Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21. | Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit |
Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September | Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September |
2019 in Kraft treten. | 2019 in Kraft treten. |
Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres | Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres |
zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und | zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und |
der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 28. Juni 2019 | Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |