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| Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling | Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUIN 2019. - Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 juni 2019 tot reglementering van de wielerwedstrijden | l'arrêté royal du 28 juin 2019 réglementant les courses cyclistes et |
| en van de alle-terreinwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 juli | les épreuves tout-terrain (Moniteur belge du 3 juillet 2019). |
| 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND | VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der |
| Offroad-Rennen | Offroad-Rennen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen | Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen |
| und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
| vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember | vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember |
| 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen | 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen |
| für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte | für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte |
| den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie | den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie |
| nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind. | nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind. |
| Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit | Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit |
| all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind | all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind |
| nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch | nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch |
| die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene. | die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene. |
| Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom | Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom |
| 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, | 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, |
| dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und | dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und |
| -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen | -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen |
| ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis | ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis |
| durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese | durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese |
| Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. | Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. |
| Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft | Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft |
| gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen. | gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen. |
| Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die | Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die |
| Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur | Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur |
| in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen | in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen |
| Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind. | Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind. |
| Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies | Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies |
| erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen | erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen |
| werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im | werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im |
| Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit eine Rolle spielen. | besonderen Sicherheit eine Rolle spielen. |
| Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, | Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, |
| darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise | darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise |
| mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein | mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein |
| Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, | Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, |
| wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden. | wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden. |
| Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das | Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das |
| Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen | Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen |
| bis vier Wochen vor dem Rennen. | bis vier Wochen vor dem Rennen. |
| Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: | Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: |
| - X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters | - X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters |
| - X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- | - X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- |
| und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen | und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen |
| sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe | sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe |
| auf Stellungnahme | auf Stellungnahme |
| - X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und | - X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und |
| Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme | Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme |
| der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe | der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe |
| - X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter | - X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter |
| - X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell | - X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell |
| mit Auflagen | mit Auflagen |
| - X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) | - X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) |
| In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige | In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige |
| Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., | Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., |
| 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, | 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, |
| Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die | Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die |
| Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar | Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar |
| ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art | ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art |
| eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die | eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die |
| Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen | Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen |
| verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen. | verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen. |
| In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der | In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der |
| Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst | Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst |
| sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden | sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden |
| können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der | können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der |
| Zuschauer gefährdet wird. | Zuschauer gefährdet wird. |
| Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen | Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen |
| Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die | Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die |
| Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben | Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben |
| haben. | haben. |
| Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein | Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein |
| Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
| abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit | abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit |
| Ausnahme der folgenden Bemerkung. | Ausnahme der folgenden Bemerkung. |
| Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten | Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten |
| Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 | Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 |
| römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform | römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform |
| der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen | der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen |
| rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des | rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des |
| Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter | Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter |
| des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden | des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden |
| Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, | Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, |
| diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden | diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden |
| Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder | Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder |
| weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden. | weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden. |
| Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die | Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die |
| Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, | Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, |
| dass sie diesbezüglich ein Problem sehen. | dass sie diesbezüglich ein Problem sehen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der |
| Offroad-Rennen | Offroad-Rennen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
| Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend |
| Gesetz über den Straßenverkehr genannt; | Gesetz über den Straßenverkehr genannt; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der |
| Radrennen und der Querfeldeinrennen; | Radrennen und der Querfeldeinrennen; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, |
| 24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018; | 24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
| März 2019; | März 2019; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März |
| 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
| und besonderen Sicherheit; | und besonderen Sicherheit; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und |
| der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, | der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, |
| Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, | Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die |
| ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden. | ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden. |
| Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines | Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines |
| Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass. | Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass. |
| Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| gelten folgende Begriffsbestimmungen: | gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines | 1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines |
| Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer | Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer |
| Wertung, | Wertung, |
| 2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten | 2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten |
| Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf | Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf |
| öffentlicher Straße stattfindet, | öffentlicher Straße stattfindet, |
| 3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours | 3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours |
| vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die | vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die |
| ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei | ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei |
| Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke. | Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke. |
| Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein | Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein |
| Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge | Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge |
| gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, | gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, |
| 4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für | 4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für |
| den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der | den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der |
| Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane | Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane |
| vorbeigefahren ist, | vorbeigefahren ist, |
| 5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine | 5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine |
| oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert | oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert |
| werden, | werden, |
| 6. Referenzbürgermeister: | 6. Referenzbürgermeister: |
| a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, | a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, |
| b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im | b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im |
| Ausland erfolgt, | Ausland erfolgt, |
| c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: | c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: |
| Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches | Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches |
| Staatsgebiet einfährt, | Staatsgebiet einfährt, |
| 7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember | 7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember |
| 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
| und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend | und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend |
| "Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, | "Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, |
| 8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des | 8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des |
| Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem | Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem |
| Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane | Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane |
| und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, | und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, |
| 9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand | 9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand |
| vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und | vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und |
| das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen | das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen |
| entspricht, | entspricht, |
| 10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane | 10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane |
| beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln | beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln |
| 13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, | 13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, |
| 11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer | 11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer |
| Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem | Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem |
| Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch | Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch |
| diese beiden Fahrzeuge umfasst, | diese beiden Fahrzeuge umfasst, |
| 12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten | 12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten |
| Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der | Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der |
| Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, | Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, |
| 13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des | 13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des |
| Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist | Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist |
| und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, | und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, |
| 14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während | 14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während |
| des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours | des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours |
| verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens | KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens |
| Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem | Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem |
| Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in | Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in |
| digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des | digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des |
| Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss | Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss |
| der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht | der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht |
| fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig. | fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig. |
| Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf | Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf |
| Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte | Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte |
| vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar. | vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar. |
| Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der | Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der |
| föderalen Polizei eingereicht werden. | föderalen Polizei eingereicht werden. |
| § 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen | § 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen |
| mindestens folgende Angaben enthalten: | mindestens folgende Angaben enthalten: |
| 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des | 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des |
| Sicherheitskoordinators, | Sicherheitskoordinators, |
| 2. Art des Rennens, | 2. Art des Rennens, |
| 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen | 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen |
| vorbehalten ist, | vorbehalten ist, |
| 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, | 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, |
| 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in | 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in |
| Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der | Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der |
| Kreuzungen, | Kreuzungen, |
| 6. Merkmale des Parcours, | 6. Merkmale des Parcours, |
| 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, | 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, |
| 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches | 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches |
| Eigentum sind, | Eigentum sind, |
| 9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, | 9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, |
| 10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, | 10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, |
| Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. | Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. |
| § 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben | § 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben |
| enthalten: | enthalten: |
| 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des | 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des |
| Sicherheitskoordinators, | Sicherheitskoordinators, |
| 2. Art des Rennens, | 2. Art des Rennens, |
| 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen | 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen |
| vorbehalten ist, | vorbehalten ist, |
| 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, | 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, |
| 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in | 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in |
| Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, | Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, |
| 6. Merkmale des Parcours, | 6. Merkmale des Parcours, |
| 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, | 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, |
| 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches | 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches |
| Eigentum sind. | Eigentum sind. |
| § 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro | § 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro |
| Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden. | Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden. |
| Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen | Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen |
| des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des | des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des |
| Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und | Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und |
| achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die | achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die |
| Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. | Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. |
| § 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind | § 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind |
| verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen | verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen |
| Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen | Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen |
| damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für | damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für |
| die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den | die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den |
| Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür | Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür |
| sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden | sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden |
| Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden. | Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden. |
| Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der | Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der |
| eingesetzten Streckenposten vor. | eingesetzten Streckenposten vor. |
| § 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines | § 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines |
| Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die | Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die |
| anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines | anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines |
| Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden. | Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden. |
| Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder | Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder |
| eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der | eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der |
| Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei | Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei |
| Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des | Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des |
| Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die | Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die |
| Benutzung der Regionalstraßen. | Benutzung der Regionalstraßen. |
| Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die | Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die |
| Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies | Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies |
| spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister | spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister |
| mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die | mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die |
| Benutzung als erlaubt. | Benutzung als erlaubt. |
| § 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach | § 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach |
| Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen | Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen |
| Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: | Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: |
| - die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, | - die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, |
| - die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, | - die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, |
| - die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet | - die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet |
| einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien | einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische | Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische |
| Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen | Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen |
| dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der | dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der |
| Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. | Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. |
| § 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister | § 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister |
| eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des | eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des |
| Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche | Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche |
| Verweigerung. | Verweigerung. |
| Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der | Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der |
| Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um | Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um |
| die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des | die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des |
| Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten. | Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten. |
| In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: | In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: |
| 1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor | 1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor |
| der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur | der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur |
| Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied | Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied |
| des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), | des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), |
| 2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor | 2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor |
| der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur | der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur |
| Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem | Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem |
| Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), | Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), |
| 3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der | 3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der |
| Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der | Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der |
| Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), | Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), |
| 4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die | 4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die |
| Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort | Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort |
| festgelegt werden (Kategorie 4). | festgelegt werden (Kategorie 4). |
| Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein. | Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein. |
| Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen | Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen |
| in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie | in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie |
| kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des | kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des |
| Rennens verbunden ist. | Rennens verbunden ist. |
| Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder | Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder |
| wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der | wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der |
| Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um | Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um |
| eventuellen Unfällen vorzubeugen. | eventuellen Unfällen vorzubeugen. |
| § 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das | § 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das |
| Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der | Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der |
| gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder | gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder |
| eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des | eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des |
| Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt | Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt |
| oder sie kreuzt. | oder sie kreuzt. |
| Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem | Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem |
| Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf | Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf |
| überlokaler Ebene organisiert werden. | überlokaler Ebene organisiert werden. |
| § 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre | § 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre |
| Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des | Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des |
| Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, | Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, |
| um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch | um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch |
| die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser | die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser |
| Versammlung eingeladen. | Versammlung eingeladen. |
| Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei | Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei |
| ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und | ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und |
| materiellen Maßnahmen ergreift. | materiellen Maßnahmen ergreift. |
| § 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, | § 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, |
| um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die | um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die |
| Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren. | Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren. |
| Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis | Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis |
| liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei | liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei |
| einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, | einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, |
| die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender | die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender |
| Personen deckt: | Personen deckt: |
| 1. des Veranstalters selbst, | 1. des Veranstalters selbst, |
| 2. der Streckenposten, | 2. der Streckenposten, |
| 3. der teilnehmenden Radrennfahrer, | 3. der teilnehmenden Radrennfahrer, |
| 4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder | 4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder |
| die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. | die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer | § 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer |
| abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die | abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die |
| Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum | Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| vorgesehen. | vorgesehen. |
| § 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und | § 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und |
| Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass | Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass |
| vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der | vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der |
| Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen | Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen |
| zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere | zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere |
| Artikel 5, vorgesehen. | Artikel 5, vorgesehen. |
| § 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht | § 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht |
| Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis. | Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis. |
| Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der | Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der |
| betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen. | betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen. |
| Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie | Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie |
| an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister | an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister |
| der Gemeinde, in der das Rennen startet. | der Gemeinde, in der das Rennen startet. |
| KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens | KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens |
| Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen | Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen |
| die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in | die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in |
| Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge | Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge |
| der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für | der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für |
| Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren. | Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren. |
| Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar. | Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar. |
| Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche | Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche |
| unterschieden werden: | unterschieden werden: |
| Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den | Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den |
| zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen | zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen |
| spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere | spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere |
| Straßen umfassen. | Straßen umfassen. |
| Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten | Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten |
| Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die | Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die |
| teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours | teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours |
| weiterfahren. | weiterfahren. |
| Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem | Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem |
| spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die | spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die |
| Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot | Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot |
| für die Zuschauer. | für die Zuschauer. |
| Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem | Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem |
| spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden | spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden |
| Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser | Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser |
| Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle | Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| § 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der | § 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der |
| Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen | Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen |
| Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert | Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert |
| Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und | Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und |
| fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist | fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist |
| beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss | beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss |
| frei von Hindernissen und Behinderungen sein. | frei von Hindernissen und Behinderungen sein. |
| Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen | Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen |
| aufhalten. | aufhalten. |
| Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane | Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane |
| beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des | beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des |
| Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der | Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der |
| Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus. |
| Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge | Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge |
| Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines | Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines |
| gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig | gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig |
| Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf. | Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf. |
| Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das | Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das |
| Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem |
| ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet | ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet |
| sein: | sein: |
| 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge |
| gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung | gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung |
| vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss | vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss |
| seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem | seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem |
| rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben | rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben |
| von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei | von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei |
| Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden | Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden |
| Verwaltungssprache aufweist, | Verwaltungssprache aufweist, |
| 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
| und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
| angebracht ist, | angebracht ist, |
| 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
| allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
| § 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der | § 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der |
| Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt | Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt |
| ausgestattet ist: | ausgestattet ist: |
| 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende |
| Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der | Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der |
| Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. |
| Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen | Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen |
| und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in | und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in |
| weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und | weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und |
| mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der | mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der |
| geltenden Verwaltungssprache aufweist, | geltenden Verwaltungssprache aufweist, |
| 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
| und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
| angebracht ist, | angebracht ist, |
| 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
| allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
| § 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das | § 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das |
| Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. |
| § 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 | § 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
| vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. | vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. |
| § 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die | § 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die |
| in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, | in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, |
| kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes | kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes |
| Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des | Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des |
| Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des | Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des |
| Schlussfahrzeugs ausgestattet ist. | Schlussfahrzeugs ausgestattet ist. |
| Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine | Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine |
| Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem | Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem |
| Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: | Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: |
| 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge |
| gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung | gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung |
| vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss | vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss |
| seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem | seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem |
| rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben | rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben |
| von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei | von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei |
| Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden | Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden |
| Verwaltungssprache aufweist, | Verwaltungssprache aufweist, |
| 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
| und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
| angebracht ist, | angebracht ist, |
| 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
| allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
| § 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane | § 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane |
| vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug | vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug |
| angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: | angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: |
| 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende | 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende |
| Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der | Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der |
| Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. | Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. |
| Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen | Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen |
| und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in | und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in |
| weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und | weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und |
| mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der | mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der |
| geltenden Verwaltungssprache aufweist, | geltenden Verwaltungssprache aufweist, |
| 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite | 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite |
| und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug | und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug |
| angebracht ist, | angebracht ist, |
| 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus | 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus |
| allen Richtungen sichtbar ist. | allen Richtungen sichtbar ist. |
| § 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem | § 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem |
| Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens | Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens |
| fünfzehn Minuten erforderlich. | fünfzehn Minuten erforderlich. |
| § 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus | § 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus |
| stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere | stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere |
| Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt. | Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt. |
| Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines | Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines |
| Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours | Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours |
| dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein | dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein |
| beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der | beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der |
| Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat. | Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat. |
| Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen | Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen |
| dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die | dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die |
| Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und | Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und |
| entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird | entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird |
| deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. | deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. |
| Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des | Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des |
| Referenzbürgermeisters tragen. | Referenzbürgermeisters tragen. |
| Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen | Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen |
| bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf | bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf |
| sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug | sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug |
| bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der | bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der |
| Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der | Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der |
| Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. | Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. |
| § 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und | § 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und |
| Hilfsdienste anwendbar. | Hilfsdienste anwendbar. |
| Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss | Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss |
| schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine | schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine |
| Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht | Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht |
| mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen | mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen |
| Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines | Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines |
| Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den | Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den |
| Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu | Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu |
| neutralisieren. | neutralisieren. |
| Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen | Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen |
| werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann. | werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann. |
| Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens | Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens |
| eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei | eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei |
| Sanitätern vorzusehen. | Sanitätern vorzusehen. |
| § 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist | § 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist |
| ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen. | ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen. |
| Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen | Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen |
| provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den | provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den |
| föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen | föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der | Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der |
| Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem | Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem |
| Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem | Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem |
| Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur | Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur |
| Notrufzentrale 112. | Notrufzentrale 112. |
| § 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von | § 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von |
| mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen | mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen |
| folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei | folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei |
| Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines | Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines |
| oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so | oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so |
| schnell wie möglich normalisiert werden. | schnell wie möglich normalisiert werden. |
| § 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes | § 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes |
| Ausbildungsniveau haben. | Ausbildungsniveau haben. |
| Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere | Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere |
| den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10. | den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10. |
| Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen | Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen |
| Bedingungen genügen. | Bedingungen genügen. |
| Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein | Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein |
| Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. | Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. |
| Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im | Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im |
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen. | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen. |
| Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die | Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die |
| Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch | Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch |
| darübersteigen. | darübersteigen. |
| Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug | Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug |
| vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen | vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen |
| überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen | überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen |
| dabei stets vorsichtig sein. | dabei stets vorsichtig sein. |
| Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten. | Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten. |
| Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern. | Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern. |
| Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen. | Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen. |
| Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der | Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der |
| Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der | Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der |
| Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die | Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die |
| mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. | mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. |
| § 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln | § 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln |
| in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte | in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte |
| Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit | Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit |
| einhalten. | einhalten. |
| KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung |
| Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der |
| Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der | Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der |
| Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21. | Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21. |
| Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit |
| Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September | Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September |
| 2019 in Kraft treten. | 2019 in Kraft treten. |
| Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres | Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres |
| zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und | zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und |
| der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Brüssel, den 28. Juni 2019 | Brüssel, den 28. Juni 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |