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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2011
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Koninklijk besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
28 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende het in de handel 28 JUIN 2011. - Arrêté royal relatif à la mise sur le marché et à
brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling l'utilisation des aliments pour animaux. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel brengen en het l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à
gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2011). l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
28. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen und die 28. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln Verwendung von Futtermitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung
in der Tierernährung; in der Tierernährung;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates,
93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
2004/217/EG der Kommission; 2004/217/EG der Kommission;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht,
des Artikels 2 § 1 Nr. 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 1998 und 5. Februar 1999; Dezember 1998 und 5. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den
Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit; Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis, eingefügt durch verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2003 und 23. Dezember 2005; Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2006 zur Festlegung
der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe
im Futtermittelsektor; im Futtermittelsektor;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den
Föderalbehörden vom 2. Februar 2011; Föderalbehörden vom 2. Februar 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.327/3 des Staatsrates vom 22. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.327/3 des Staatsrates vom 22. März
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass: Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass:
1. legt Normen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln fest und setzt 1. legt Normen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln fest und setzt
die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung um, vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung um,
2. setzt die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission der Europäischen 2. setzt die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaften über die Kategorien von Wirtschaftsgemeinschaften über die Kategorien von
Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für
Heimtiere verwendet werden dürfen, um, Heimtiere verwendet werden dürfen, um,
3. regelt den Status der bereits bestehenden Zusatzstoffe, wie erwähnt 3. regelt den Status der bereits bestehenden Zusatzstoffe, wie erwähnt
in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung, die die Bedingungen festlegt für das Verwendung in der Tierernährung, die die Bedingungen festlegt für das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die aufgrund Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die aufgrund
der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, sowie von Harnstoff und der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, sowie von Harnstoff und
seinen Derivaten, Aminosäuren, Salzen von Aminosäuren oder deren seinen Derivaten, Aminosäuren, Salzen von Aminosäuren oder deren
Analogen, die in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie Analogen, die in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie
82/471/EWG aufgeführt sind, 82/471/EWG aufgeführt sind,
4. regelt die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung erwähnte 4. regelt die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung erwähnte
Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe bei wissenschaftlichen Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe bei wissenschaftlichen
Versuchen. Versuchen.
§ 2 - Vorliegender Erlass ist, außer was die Bestimmungen von Artikel § 2 - Vorliegender Erlass ist, außer was die Bestimmungen von Artikel
3 betrifft, nicht anwendbar auf Futtermittel, die sich im 3 betrifft, nicht anwendbar auf Futtermittel, die sich im
Durchfuhrverkehr befinden oder die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt Durchfuhrverkehr befinden oder die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt
sind unter der Bedingung, dass den Sendungen Belege beiliegen oder, sind unter der Bedingung, dass den Sendungen Belege beiliegen oder,
wenn sich die Erzeugnisse in Betrieben, Aufbereitungsstätten, wenn sich die Erzeugnisse in Betrieben, Aufbereitungsstätten,
Lagerräumen, Depots oder Lagern befinden, dass sich bei diesen Lagerräumen, Depots oder Lagern befinden, dass sich bei diesen
Erzeugnissen ein gut sichtbares Schild mit dem Vermerk "Ausfuhr" Erzeugnissen ein gut sichtbares Schild mit dem Vermerk "Ausfuhr"
befindet und dass der Eigentümer beziehungsweise der Inhaber anhand befindet und dass der Eigentümer beziehungsweise der Inhaber anhand
von Belegen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Nachweis dieser von Belegen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Nachweis dieser
Bestimmung erbringen kann. Bestimmung erbringen kann.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Minister: den für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette 1. Minister: den für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
zuständigen Minister, zuständigen Minister,
2. unerwünschtem Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von 2. unerwünschtem Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von
Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung
bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen
oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können. oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.
§ 2 - Außerdem sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 § 2 - Außerdem sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
erwähnten Begriffsbestimmungen ebenfalls anwendbar. erwähnten Begriffsbestimmungen ebenfalls anwendbar.
Unerwünschte Stoffe Unerwünschte Stoffe
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf kontaminierte Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf kontaminierte
Materialien ist es verboten, Futtermittel, deren Gehalt an Materialien ist es verboten, Futtermittel, deren Gehalt an
unerwünschten Stoffen die vom Minister festgelegten Höchstgehalte unerwünschten Stoffen die vom Minister festgelegten Höchstgehalte
überschreitet, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. überschreitet, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
§ 2 - Es ist verboten, kontaminierte Materialien zu Verdünnungszwecken § 2 - Es ist verboten, kontaminierte Materialien zu Verdünnungszwecken
mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten
Erzeugnissen zu mischen. Erzeugnissen zu mischen.
§ 3 - Der Minister kann Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen für § 3 - Der Minister kann Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen für
unerwünschte Stoffe in Futtermitteln zu verringern oder zu beseitigen. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln zu verringern oder zu beseitigen.
§ 4 - Es ist verboten, Futtermittel, die Stoffe mit hormonaler oder § 4 - Es ist verboten, Futtermittel, die Stoffe mit hormonaler oder
antihormonaler Wirkung enthalten, einzuführen, in Verkehr zu bringen antihormonaler Wirkung enthalten, einzuführen, in Verkehr zu bringen
oder zu verwenden. oder zu verwenden.
Zusatzstoffe Zusatzstoffe
Art. 4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Art. 4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 bestimmt der Minister, welche Zusatzstoffe in (EG) Nr. 1831/2003 bestimmt der Minister, welche Zusatzstoffe in
Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden dürfen, sowie die Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden dürfen, sowie die
Bedingungen für ihre Verwendung. Bedingungen für ihre Verwendung.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in Anwendung von § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in Anwendung von
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Abweichung Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Abweichung
für die Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs bei für die Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs bei
wissenschaftlichen Versuchen gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren wissenschaftlichen Versuchen gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren
gewähren. gewähren.
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen
Art. 5 - Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Art. 5 - Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
erwähnte Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, erwähnte Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,
die bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von die bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von
Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen, ist in der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen, ist in der
Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Abänderungsbestimmungen Abänderungsbestimmungen
Art. 6 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 6 - [Abänderungsbestimmungen]
Aufhebungsbestimmungen Aufhebungsbestimmungen
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch
von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit wird von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit wird
aufgehoben. aufgehoben.
Verweise auf den aufgehobenen Erlass sind als Verweise auf den Verweise auf den aufgehobenen Erlass sind als Verweise auf den
vorliegenden Erlass zu verstehen. vorliegenden Erlass zu verstehen.
Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
ANLAGE ANLAGE
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die gemäß Artikel 5 Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die gemäß Artikel 5
des Königlichen Erlasses über das Inverkehrbringen und die Verwendung des Königlichen Erlasses über das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Futtermitteln bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von Futtermitteln bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett
von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der
einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen. einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen.
BEZEICHNUNG DER KATEGORIE BEZEICHNUNG DER KATEGORIE
DEFINITION DEFINITION
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse
Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder
durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse
und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen
von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse 2. Milch und Molkereierzeugnisse
Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren
haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eierzeugnisse 3. Eier und Eierzeugnisse
Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette 4. Öle und Fette
Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. Hefen 5. Hefen
Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse 6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse
Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren
haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. Getreide 7. Getreide
Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der
Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse. Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse.
8. Gemüse 8. Gemüse
Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht. geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse 9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse
Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse,
insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweissextrakte 10. Pflanzliche Eiweissextrakte
Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein
geeignetes Verfahren auf mindestens 50 Prozent Rohprotein, bezogen auf geeignetes Verfahren auf mindestens 50 Prozent Rohprotein, bezogen auf
die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert)
sein können. sein können.
11. Mineralstoffe 11. Mineralstoffe
Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. Zucker 12. Zucker
Alle Zuckerarten. Alle Zuckerarten.
13. Früchte 13. Früchte
Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren
haltbar gemacht. haltbar gemacht.
14. Nüsse 14. Nüsse
Alle Kerne von Schalenfrüchten. Alle Kerne von Schalenfrüchten.
15. Saaten 15. Saaten
Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. Algen 16. Algen
Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren
haltbar gemacht. haltbar gemacht.
17. Weich- und Krebstiere 17. Weich- und Krebstiere
Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse
aus ihrer Verarbeitung. aus ihrer Verarbeitung.
18. Insekten 18. Insekten
Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. Bäckereierzeugnisse 19. Bäckereierzeugnisse
Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot,
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren. Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über das Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln beigefügt zu Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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