Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2000
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 28 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les
nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van modalités de majoration des jetons de présence des conseillers
gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen communaux et du traitement des bourgmestres et échevins
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des
verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des
van burgemeesters en schepenen, opgemaakt door de Centrale dienst voor bourgmestres et échevins, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000
regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des
gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 juni 2000. Donné à Bruxelles, le 28 juin 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des
Gehalts der Bürgermeister und Schöffen Gehalts der Bürgermeister und Schöffen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1
des neuen Gemeindegesetzes dient als Grundlage für den Erlass, den ich des neuen Gemeindegesetzes dient als Grundlage für den Erlass, den ich
die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Mit diesem Gesetz wird der Gemeinde die Befugnis zuerkannt, gemäss den Mit diesem Gesetz wird der Gemeinde die Befugnis zuerkannt, gemäss den
vom König festzulegenden Modalitäten zu bestimmen, um welchen Betrag vom König festzulegenden Modalitäten zu bestimmen, um welchen Betrag
die Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder einerseits und das die Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder einerseits und das
Gehalt des Bürgermeisters oder der Schöffen der Gemeinden mit weniger Gehalt des Bürgermeisters oder der Schöffen der Gemeinden mit weniger
als 50.000 Einwohnern andererseits erhöht werden zum Ausgleich des als 50.000 Einwohnern andererseits erhöht werden zum Ausgleich des
Einkommensausfalls, den die Mandatsträger erleiden, wenn die anderen Einkommensausfalls, den die Mandatsträger erleiden, wenn die anderen
von ihnen bezogenen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, von ihnen bezogenen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter,
Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen aufgrund dieser Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen aufgrund dieser
Anwesenheitsgelder oder aufgrund dieses Gehalts vermindert oder Anwesenheitsgelder oder aufgrund dieses Gehalts vermindert oder
gestrichen werden; diese Erhöhung erfolgt jedoch nur, sofern diese gestrichen werden; diese Erhöhung erfolgt jedoch nur, sofern diese
Mandatsträger sie selber beantragen. Mandatsträger sie selber beantragen.
Der Erlassentwurf bezweckt gerade die Festlegung dieser Modalitäten. Der Erlassentwurf bezweckt gerade die Festlegung dieser Modalitäten.
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Januar 2000 abgegeben. Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Januar 2000 abgegeben.
Den vom Hohen Rechtsprechungsorgan formulierten Bemerkungen wurde Den vom Hohen Rechtsprechungsorgan formulierten Bemerkungen wurde
Rechnung getragen. Rechnung getragen.
Unter anderem wurde der Vorschlag des Rates angenommen, gemäss dem in Unter anderem wurde der Vorschlag des Rates angenommen, gemäss dem in
der von den Zahlstellen für andere Einkünfte auszustellenden der von den Zahlstellen für andere Einkünfte auszustellenden
Bescheinigung die Erhöhungen der Anwesenheitsgelder oder der Gehälter Bescheinigung die Erhöhungen der Anwesenheitsgelder oder der Gehälter
vermerkt werden müssen, die vorzusehen sind, damit der betroffene vermerkt werden müssen, die vorzusehen sind, damit der betroffene
Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen keinerlei Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen keinerlei
Einkommensausfall erleidet. Einkommensausfall erleidet.
Dieser Vorschlag stimmt mit dem Geist der Artikel 12 und 19 § 1 des Dieser Vorschlag stimmt mit dem Geist der Artikel 12 und 19 § 1 des
Neuen Gemeindegesetzes überein. Aus den Vorarbeiten zum « Gesetz vom Neuen Gemeindegesetzes überein. Aus den Vorarbeiten zum « Gesetz vom
4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen
Gemeindegesetzes » geht nämlich hervor, dass Personen für die Ausübung Gemeindegesetzes » geht nämlich hervor, dass Personen für die Ausübung
eines Gemeindemandats nach dem Willen des Gesetzgebers finanziell eines Gemeindemandats nach dem Willen des Gesetzgebers finanziell
nicht benachteiligt werden sollen. nicht benachteiligt werden sollen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Der Antrag, den das Gemeinderatsmitglied oder der Artikel 1 - Der Antrag, den das Gemeinderatsmitglied oder der
Bürgermeister oder Schöffe stellt, um eine Erhöhung seines Bürgermeister oder Schöffe stellt, um eine Erhöhung seines
Anwesenheitsgeldes beziehungsweise seines Gehalts zu erhalten, muss Anwesenheitsgeldes beziehungsweise seines Gehalts zu erhalten, muss
per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingereicht per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingereicht
werden. werden.
Diese Mandatsträger fügen ihrem Antrag die Unterlagen und Diese Mandatsträger fügen ihrem Antrag die Unterlagen und
Bescheinigungen bei, die es dem Gemeinderat ermöglichen, in Kenntnis Bescheinigungen bei, die es dem Gemeinderat ermöglichen, in Kenntnis
der Sachlage über den Antrag zu befinden, nämlich: der Sachlage über den Antrag zu befinden, nämlich:
- eine Bescheinigung des Einnehmers mit Angabe des Gesamtbruttobetrags - eine Bescheinigung des Einnehmers mit Angabe des Gesamtbruttobetrags
des Anwesenheitsgeldes oder des Gehalts, das im Laufe des abgelaufenen des Anwesenheitsgeldes oder des Gehalts, das im Laufe des abgelaufenen
Jahres bewilligt oder gezahlt wurde, oder, wenn der Antrag weniger als Jahres bewilligt oder gezahlt wurde, oder, wenn der Antrag weniger als
ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht wird, mit Angabe des ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht wird, mit Angabe des
Betrags, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Betrags, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen
Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes oder des Bruttomonatsbetrags des Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes oder des Bruttomonatsbetrags des
Gehalts des Bürgermeisters oder des Schöffen mit zwölf ergibt; hat der Gehalts des Bürgermeisters oder des Schöffen mit zwölf ergibt; hat der
Bürgermeister oder der Schöffe eine Gehaltsminderung in Anwendung von Bürgermeister oder der Schöffe eine Gehaltsminderung in Anwendung von
Artikel 19 § 1 Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes beantragt und Artikel 19 § 1 Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes beantragt und
erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser
Minderung angegeben, Minderung angegeben,
- eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere - eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen, die diese Mandatsträger beziehen und die Entschädigungen oder Zulagen, die diese Mandatsträger beziehen und die
vermindert oder gestrichen werden aufgrund des Anwesenheitsgeldes, das vermindert oder gestrichen werden aufgrund des Anwesenheitsgeldes, das
sie als Ratsmitglied erhalten, oder aufgrund des Gehalts, das sie als sie als Ratsmitglied erhalten, oder aufgrund des Gehalts, das sie als
Bürgermeister oder Schöffe beziehen; auf jeder dieser Bescheinigungen Bürgermeister oder Schöffe beziehen; auf jeder dieser Bescheinigungen
wird gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung angegeben; handelt es wird gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung angegeben; handelt es
sich um Bürgermeister und Schöffen, deren Gehalt als Mandatsträger sich um Bürgermeister und Schöffen, deren Gehalt als Mandatsträger
vermindert worden ist, wird auf der Bescheinigung ausserdem der vermindert worden ist, wird auf der Bescheinigung ausserdem der
zusätzliche Anteil dieses Gehalts angegeben, auf den sie verzichten zusätzliche Anteil dieses Gehalts angegeben, auf den sie verzichten
müssten, um den vollen Anspruch auf diese anderen gesetzlichen oder müssten, um den vollen Anspruch auf diese anderen gesetzlichen oder
verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen
behalten zu können. behalten zu können.
Schliesslich werden auf der Bescheinigung ebenfalls die Erhöhungen der Schliesslich werden auf der Bescheinigung ebenfalls die Erhöhungen der
Anwesenheitsgelder und Gehälter angegeben, die vorzusehen sind, damit Anwesenheitsgelder und Gehälter angegeben, die vorzusehen sind, damit
der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen
keinerlei Einkommensausfall erleidet. keinerlei Einkommensausfall erleidet.
Art. 2 - Der vom Ratsmitglied oder vom Bürgermeister oder Schöffen Art. 2 - Der vom Ratsmitglied oder vom Bürgermeister oder Schöffen
eingereichte Antrag wird auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung eingereichte Antrag wird auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung
gesetzt, die nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim gesetzt, die nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen ist. Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen ist.
Das Kollegium bereitet einen Beschluss vor für jeden der eingereichten Das Kollegium bereitet einen Beschluss vor für jeden der eingereichten
Anträge auf Erhöhung; der Rat befindet über diesen Vorschlag. Der Anträge auf Erhöhung; der Rat befindet über diesen Vorschlag. Der
Gemeinderat ist jedoch nicht durch den Vorschlag des Kollegiums Gemeinderat ist jedoch nicht durch den Vorschlag des Kollegiums
gebunden: Er kann ihn unverändert annehmen, ihn aber auch abändern gebunden: Er kann ihn unverändert annehmen, ihn aber auch abändern
oder ablehnen aufgrund der Informationen, die das Kollegium ihm zur oder ablehnen aufgrund der Informationen, die das Kollegium ihm zur
Verfügung gestellt hat. Verfügung gestellt hat.
Der Rat kann seinen Beschluss auch vertagen, wenn er der Ansicht ist, Der Rat kann seinen Beschluss auch vertagen, wenn er der Ansicht ist,
dass die Akte unvollständig ist. In diesem Fall wird der vom dass die Akte unvollständig ist. In diesem Fall wird der vom
Mandatsträger gestellte Antrag auf Erhöhung des Anwesenheitsgeldes als Mandatsträger gestellte Antrag auf Erhöhung des Anwesenheitsgeldes als
Ratsmitglied oder des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe auf die Ratsmitglied oder des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe auf die
Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt, sobald dem Rat die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt, sobald dem Rat die
Informationen mitgeteilt worden sind, die er entweder direkt beim Informationen mitgeteilt worden sind, die er entweder direkt beim
betroffenen Mandatsträger oder bei den Zahlstellen für andere betroffenen Mandatsträger oder bei den Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen anfordert. Entschädigungen oder Zulagen anfordert.
Der Beschluss des Rates wird dem Betroffenen über das Kollegium per Der Beschluss des Rates wird dem Betroffenen über das Kollegium per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
Art. 3 bis 5 - Wird die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes des Art. 3 bis 5 - Wird die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes des
Ratsmitglieds oder des Gehalts des Bürgermeisters oder Schöffen vom Ratsmitglieds oder des Gehalts des Bürgermeisters oder Schöffen vom
Gemeinderat bewilligt, tritt sie ab dem Ersten des Monats nach dem Gemeinderat bewilligt, tritt sie ab dem Ersten des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen der Beschluss zur Erhöhung angenommen wurde, Monat, im Laufe dessen der Beschluss zur Erhöhung angenommen wurde,
ein. ein.
Da der Erlass, wie im Entwurf vorgesehen, am 1. August 1999 in Kraft Da der Erlass, wie im Entwurf vorgesehen, am 1. August 1999 in Kraft
treten wird (Artikel 5), kann der betroffene Mandatsträger im Antrag treten wird (Artikel 5), kann der betroffene Mandatsträger im Antrag
auf Erhöhung seines Anwesenheitsgeldes oder seines Gehaltes, den er auf Erhöhung seines Anwesenheitsgeldes oder seines Gehaltes, den er
beim Gemeinderat gemäss dem in den Artikeln 1 und 2 beschriebenen beim Gemeinderat gemäss dem in den Artikeln 1 und 2 beschriebenen
Verfahren einreichen wird, jedoch den Wunsch äussern, dass die Verfahren einreichen wird, jedoch den Wunsch äussern, dass die
Erhöhung, wenn sie bewilligt wird, ab dem 1. August 1999 eintritt. Erhöhung, wenn sie bewilligt wird, ab dem 1. August 1999 eintritt.
Ändert sich die finanzielle Lage des Mandatsträgers auf irgendeine Ändert sich die finanzielle Lage des Mandatsträgers auf irgendeine
Weise, muss der Betroffene dem Gemeinderat dies unverzüglich per Weise, muss der Betroffene dem Gemeinderat dies unverzüglich per
Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen. Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen.
In diesem Fall befindet der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder In diesem Fall befindet der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder
Streichung der vorher bewilligten Erhöhung gemäss dem oben Streichung der vorher bewilligten Erhöhung gemäss dem oben
beschriebenen Verfahren (siehe Kommentar zu Artikel 2). beschriebenen Verfahren (siehe Kommentar zu Artikel 2).
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des
Gehalts der Bürgermeister und Schöffen Gehalts der Bürgermeister und Schöffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai
1989, insbesondere des Artikels 12 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz 1989, insbesondere des Artikels 12 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1999, und des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, und des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1989 und durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; vom 28. Dezember 1989 und durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Gemeinderatsmitglieder, die zu Lasten der Gemeinde Artikel 1 - § 1 - Gemeinderatsmitglieder, die zu Lasten der Gemeinde
eine Erhöhung ihrer Anwesenheitsgelder als Ratsmitglied erhalten eine Erhöhung ihrer Anwesenheitsgelder als Ratsmitglied erhalten
möchten, reichen einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim möchten, reichen einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein.
Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei: Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei:
1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des 1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des
Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, die ihnen im Laufe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, die ihnen im Laufe des
Jahres vor Einreichung des Antrags bewilligt worden sind, oder, wenn Jahres vor Einreichung des Antrags bewilligt worden sind, oder, wenn
der Antrag weniger als ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht der Antrag weniger als ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht
wird, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des wird, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des
durchschnittlichen Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes mit zwölf durchschnittlichen Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes mit zwölf
ergibt; auf der Bescheinigung wird ebenfalls die Anzahl ergibt; auf der Bescheinigung wird ebenfalls die Anzahl
Ratsversammlungen angegeben, denen der betroffene Mandatsträger Ratsversammlungen angegeben, denen der betroffene Mandatsträger
während des betreffenden Zeitraums beigewohnt hat, während des betreffenden Zeitraums beigewohnt hat,
2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere 2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die
aufgrund der dem Mandatsträger bewilligten Anwesenheitsgelder aufgrund der dem Mandatsträger bewilligten Anwesenheitsgelder
vermindert oder gestrichen werden; auf jeder dieser Bescheinigungen vermindert oder gestrichen werden; auf jeder dieser Bescheinigungen
werden ausserdem folgende Angaben vermerkt: werden ausserdem folgende Angaben vermerkt:
a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung, a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung,
b) die Erhöhungen des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen sind, damit b) die Erhöhungen des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen sind, damit
der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen
keinerlei Einkommensausfall erleidet. keinerlei Einkommensausfall erleidet.
§ 2 - Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden mit weniger als 50.000 § 2 - Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden mit weniger als 50.000
Einwohnern, die zu Lasten der Gemeinde eine Erhöhung ihres Gehalts als Einwohnern, die zu Lasten der Gemeinde eine Erhöhung ihres Gehalts als
Bürgermeister oder Schöffe erhalten möchten, reichen einen Bürgermeister oder Schöffe erhalten möchten, reichen einen
diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim Bürgermeister- und diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim Bürgermeister- und
Schöffenkollegium ein. Schöffenkollegium ein.
Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei: Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei:
1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des Betrags 1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des Betrags
des Bruttogehalts, das sie im Laufe des Jahres vor Einreichung des des Bruttogehalts, das sie im Laufe des Jahres vor Einreichung des
Antrags bezogen haben, oder, wenn sie seit weniger als einem Jahr ein Antrags bezogen haben, oder, wenn sie seit weniger als einem Jahr ein
Mandat als Bürgermeister oder Schöffe wahrnehmen, mit Angabe des Mandat als Bürgermeister oder Schöffe wahrnehmen, mit Angabe des
Betrags, der sich aus der Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Betrags, der sich aus der Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als
Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe mit zwölf ergibt; hat der Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe mit zwölf ergibt; hat der
Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als Bürgermeister oder Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als Bürgermeister oder
Schöffe beantragt und erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem Schöffe beantragt und erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem
der Betrag dieser Minderung angegeben, der Betrag dieser Minderung angegeben,
2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere 2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die
aufgrund des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, das der aufgrund des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, das der
Antragsteller bezieht, vermindert oder gestrichen werden; auf jeder Antragsteller bezieht, vermindert oder gestrichen werden; auf jeder
dieser Bescheinigungen werden ausserdem folgende Angaben vermerkt: dieser Bescheinigungen werden ausserdem folgende Angaben vermerkt:
a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung, a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung,
b) wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als b) wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als
Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche
Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der
betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf
seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter,
Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können,
c) die Erhöhungen des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, die c) die Erhöhungen des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, die
vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter
Berücksichtigung dieser Erhöhungen, die innerhalb der in Artikel 19 § Berücksichtigung dieser Erhöhungen, die innerhalb der in Artikel 19 §
1 letzter Absatz des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Grenzen 1 letzter Absatz des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Grenzen
bewilligt würden, keinerlei Einkommensausfall erleidet. bewilligt würden, keinerlei Einkommensausfall erleidet.
Art. 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den in Artikel Art. 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den in Artikel
1 erwähnten Antrag auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, die 1 erwähnten Antrag auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, die
nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim Kollegium eingegangen nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim Kollegium eingegangen
ist. ist.
Für jeden der Anträge formuliert das Kollegium einen Vorschlag. Für jeden der Anträge formuliert das Kollegium einen Vorschlag.
Der Rat befindet über den vom Kollegium formulierten Vorschlag. Er Der Rat befindet über den vom Kollegium formulierten Vorschlag. Er
kann diesen Vorschlag abändern oder ablehnen aufgrund der kann diesen Vorschlag abändern oder ablehnen aufgrund der
Informationen, über die er verfügt. Informationen, über die er verfügt.
Der Rat kann auch der Ansicht sein, dass die Akte nicht in Ordnung Der Rat kann auch der Ansicht sein, dass die Akte nicht in Ordnung
ist. Er kann beim betroffenen Mandatsträger und bei den in Artikel 1 ist. Er kann beim betroffenen Mandatsträger und bei den in Artikel 1
erwähnten Zahlstellen alle Unterlagen einfordern, die er zur erwähnten Zahlstellen alle Unterlagen einfordern, die er zur
Festlegung des Betrags der beantragten Erhöhung für erforderlich hält. Festlegung des Betrags der beantragten Erhöhung für erforderlich hält.
Er kann bei diesem Mandatsträger und bei diesen Zahlstellen auch alle Er kann bei diesem Mandatsträger und bei diesen Zahlstellen auch alle
diesbezüglich nützlichen Auskünfte einholen. diesbezüglich nützlichen Auskünfte einholen.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall setzt das Kollegium den In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall setzt das Kollegium den
Antrag auf die Tagesordnung des Gemeinderates, sobald die beantragten Antrag auf die Tagesordnung des Gemeinderates, sobald die beantragten
Informationen und Unterlagen beigebracht worden sind. Informationen und Unterlagen beigebracht worden sind.
Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates per Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates per
Einschreiben. Einschreiben.
Art. 3 - Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder des Ratsmitglieds Art. 3 - Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder des Ratsmitglieds
beziehungsweise des Bürgermeister- oder Schöffengehalts wird wirksam beziehungsweise des Bürgermeister- oder Schöffengehalts wird wirksam
mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat
bewilligt worden ist. bewilligt worden ist.
Art. 4 - Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Begünstigten Art. 4 - Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Begünstigten
der Erhöhung der Anwesenheitsgelder beziehungsweise des Bürgermeister- der Erhöhung der Anwesenheitsgelder beziehungsweise des Bürgermeister-
oder Schöffengehalts muss der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per oder Schöffengehalts muss der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per
Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen. Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen.
In diesem Fall berät der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder In diesem Fall berät der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder
Streichung der bewilligten Erhöhung gemäss dem in Artikel 2 Streichung der bewilligten Erhöhung gemäss dem in Artikel 2
vorgesehenen Verfahren. vorgesehenen Verfahren.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 1999. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 1999.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2000 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 juni 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 juin 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^