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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 9, eerste lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake de thematische volksleningen tot vaststelling van de geschikte projecten voor financiering in het kader van een thematische volkslening. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 9, alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel | 28 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 9, |
9, eerste lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse | alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions |
bepalingen inzake de thematische volksleningen tot vaststelling van de | concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles |
geschikte projecten voor financiering in het kader van een thematische | pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. - |
volkslening. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 februari 2014 houdende uitvoering van artikel 9, eerste | l'arrêté royal du 28 février 2014 portant exécution de l'article 9, |
lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake | alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions |
de thematische volksleningen tot vaststelling van de geschikte | concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles |
projecten voor financiering in het kader van een thematische | pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique |
volkslening (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2014), bekrachtigd bij | (Moniteur belge du 18 mars 2014), confirmé par la loi du 18 décembre |
de wet van 18 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 29 december | 2015 (Moniteur belge du 29 décembre 2015). |
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 | 28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im |
Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für | Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für |
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe | eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift | in dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorgelegt wird, ist die Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes | vorgelegt wird, ist die Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf thematische Volksanleihen vorgesehen. | Bezug auf thematische Volksanleihen vorgesehen. |
Überall in Europa wird festgestellt, dass es für Kreditinstitute | Überall in Europa wird festgestellt, dass es für Kreditinstitute |
schwieriger geworden ist, Mittel für langfristige Finanzierungen | schwieriger geworden ist, Mittel für langfristige Finanzierungen |
aufzunehmen. Diese Problematik wird in Studien der Europäischen | aufzunehmen. Diese Problematik wird in Studien der Europäischen |
Kommission, der OECD und der G20 bestätigt. | Kommission, der OECD und der G20 bestätigt. |
Dieses Problem hat unvermeidlich nachteilige Auswirkungen auf die | Dieses Problem hat unvermeidlich nachteilige Auswirkungen auf die |
Möglichkeiten zur Finanzierung von Projekten mit sozioökonomischer | Möglichkeiten zur Finanzierung von Projekten mit sozioökonomischer |
oder gesellschaftlicher Zielsetzung und auf die Tätigkeiten von KMB | oder gesellschaftlicher Zielsetzung und auf die Tätigkeiten von KMB |
und Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieben. | und Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieben. |
Zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit ist es jedoch wesentlich, dass | Zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit ist es jedoch wesentlich, dass |
die Behörde und die Unternehmen über eine ausreichende Finanzierung | die Behörde und die Unternehmen über eine ausreichende Finanzierung |
verfügen können. | verfügen können. |
Die Regierung möchte die langfristige Finanzierung bestimmter Projekte | Die Regierung möchte die langfristige Finanzierung bestimmter Projekte |
mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung erleichtern. | mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung erleichtern. |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur | Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische |
Volksanleihen legt der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Volksanleihen legt der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
und des Ministers der Wirtschaft durch einen im Ministerrat beratenen | und des Ministers der Wirtschaft durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen. | Erlass die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen. |
In vorliegendem Erlass werden demnach die Projekte festgelegt, die für | In vorliegendem Erlass werden demnach die Projekte festgelegt, die für |
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in | eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in |
Betracht kommen. | Betracht kommen. |
In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 wird verdeutlicht, dass "öffentliche | In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 wird verdeutlicht, dass "öffentliche |
Sportinfrastruktur" sich auf Sportinfrastruktur bezieht, die entweder | Sportinfrastruktur" sich auf Sportinfrastruktur bezieht, die entweder |
aus öffentlicher oder aus privater Initiative oder aus einer | aus öffentlicher oder aus privater Initiative oder aus einer |
Kombination von beiden errichtet wird, wohl aber der Öffentlichkeit | Kombination von beiden errichtet wird, wohl aber der Öffentlichkeit |
zugänglich ist. | zugänglich ist. |
Zur Verdeutlichung sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Nr. 13 | Zur Verdeutlichung sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Nr. 13 |
sich auf Investitionen bezieht, die der öffentlichen Sicherheit | sich auf Investitionen bezieht, die der öffentlichen Sicherheit |
zugutekommen, wie Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Kasernen | zugutekommen, wie Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Kasernen |
und Wachen der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Polizei usw. | und Wachen der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Polizei usw. |
Der in Artikel 1 Nr. 17 und 18 genannte Begriff "Unternehmen" ist im | Der in Artikel 1 Nr. 17 und 18 genannte Begriff "Unternehmen" ist im |
weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf "natürliche oder | weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf "natürliche oder |
juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen | juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen |
Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen". Auf diese Weise wird | Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen". Auf diese Weise wird |
verdeutlicht, dass alle in den Nummern 17 und 18 festgelegten | verdeutlicht, dass alle in den Nummern 17 und 18 festgelegten |
Investitionen für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen | Investitionen für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen |
Volksanleihen in Betracht kommen; dies gilt für Selbständige, die | Volksanleihen in Betracht kommen; dies gilt für Selbständige, die |
natürliche Personen sind, und Gesellschaften, sofern Letztgenannte die | natürliche Personen sind, und Gesellschaften, sofern Letztgenannte die |
in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten | in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten |
KMB-Kriterien erfüllen. Zur Kategorie der KMB gehören gemäß Artikel 15 | KMB-Kriterien erfüllen. Zur Kategorie der KMB gehören gemäß Artikel 15 |
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches Unternehmen, deren | § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches Unternehmen, deren |
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl bei weniger als 50 liegt und | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl bei weniger als 50 liegt und |
deren Jahresumsatz 7,3 Millionen EUR (ohne MwSt.) oder deren jährliche | deren Jahresumsatz 7,3 Millionen EUR (ohne MwSt.) oder deren jährliche |
Bilanzsumme 3,65 Millionen EUR nicht übersteigt, es sei denn, die | Bilanzsumme 3,65 Millionen EUR nicht übersteigt, es sei denn, die |
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei mehr als 100. | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei mehr als 100. |
In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 18 bestimmten Investitionen in | In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 18 bestimmten Investitionen in |
Betriebsgebäude wird verdeutlicht, dass diese Gebäude dem | Betriebsgebäude wird verdeutlicht, dass diese Gebäude dem |
Betriebsprozess des Unternehmens dienen müssen (zum Beispiel | Betriebsprozess des Unternehmens dienen müssen (zum Beispiel |
Industrie- und Geschäftsgebäude, Lager usw.), um auf diese Weise zur | Industrie- und Geschäftsgebäude, Lager usw.), um auf diese Weise zur |
Wirtschaftstätigkeit beizutragen. Der bloße Erwerb von Gebäuden, um | Wirtschaftstätigkeit beizutragen. Der bloße Erwerb von Gebäuden, um |
sie in einem Immobilienportfolio zu halten mit dem Zweck, sie zu | sie in einem Immobilienportfolio zu halten mit dem Zweck, sie zu |
verwalten oder weiter zu verkaufen mit der Absicht, einen Mehrwert zu | verwalten oder weiter zu verkaufen mit der Absicht, einen Mehrwert zu |
verwirklichen, kommt für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen | verwirklichen, kommt für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen |
Volksanleihen nicht in Betracht. | Volksanleihen nicht in Betracht. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird im Folgenden | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird im Folgenden |
verdeutlicht, welche Fonds konkret unter Artikel 1 Nr. 20 fallen. In | verdeutlicht, welche Fonds konkret unter Artikel 1 Nr. 20 fallen. In |
Nr. 20 ist vorgesehen, dass Investitionen in Unternehmens-, | Nr. 20 ist vorgesehen, dass Investitionen in Unternehmens-, |
Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind, | Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind, |
als geeignete Projekte für eine Finanzierung im Rahmen der | als geeignete Projekte für eine Finanzierung im Rahmen der |
thematischen Volksanleihen in Betracht kommen. Mit den Begriffen | thematischen Volksanleihen in Betracht kommen. Mit den Begriffen |
zugelassene "Unternehmens- und Infrastrukturfonds" werden Fonds | zugelassene "Unternehmens- und Infrastrukturfonds" werden Fonds |
bezeichnet, die in Artikel 2 Nr. 20 und 23 des flämischen Dekrets vom | bezeichnet, die in Artikel 2 Nr. 20 und 23 des flämischen Dekrets vom |
6. Februar 2004 erwähnt sind, das eine Garantieregelung für kleine, | 6. Februar 2004 erwähnt sind, das eine Garantieregelung für kleine, |
mittlere und große Unternehmen betrifft (zuletzt abgeändert durch das | mittlere und große Unternehmen betrifft (zuletzt abgeändert durch das |
Dekret vom 12. Juli 2013, das das Dekret vom 6. Februar 2004, das eine | Dekret vom 12. Juli 2013, das das Dekret vom 6. Februar 2004, das eine |
Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft, | Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft, |
und das Dekret vom 19. Mai 2006, das das Win-win-Darlehen betrifft, | und das Dekret vom 19. Mai 2006, das das Win-win-Darlehen betrifft, |
abändert). Selbstverständlich kommen auch ähnliche von den anderen | abändert). Selbstverständlich kommen auch ähnliche von den anderen |
Regionen zugelassene Fonds als Projekte im Rahmen der thematischen | Regionen zugelassene Fonds als Projekte im Rahmen der thematischen |
Volksanleihen in Betracht. | Volksanleihen in Betracht. |
In Bezug auf den Königlichen Erlass hat eine vorherige Konzertierung | In Bezug auf den Königlichen Erlass hat eine vorherige Konzertierung |
zwischen den Gemeinschaften und Regionen stattgefunden. Der Entwurf | zwischen den Gemeinschaften und Regionen stattgefunden. Der Entwurf |
eines Königlichen Erlasses wurde dem Konzertierungsausschuss vom 6. | eines Königlichen Erlasses wurde dem Konzertierungsausschuss vom 6. |
November 2013 und dem Konzertierungsausschuss vom 17. Dezember 2013 | November 2013 und dem Konzertierungsausschuss vom 17. Dezember 2013 |
vorgelegt. Ziel war es, dass die Liste der Projekte so weit wie | vorgelegt. Ziel war es, dass die Liste der Projekte so weit wie |
möglich mit der Politik der föderierten Teilgebiete übereinstimmt. Aus | möglich mit der Politik der föderierten Teilgebiete übereinstimmt. Aus |
diesem Grund gilt für Projekte, die in den Zuständigkeitsbereich der | diesem Grund gilt für Projekte, die in den Zuständigkeitsbereich der |
Gemeinschaften und Regionen fallen, dass diese Projekte vom | Gemeinschaften und Regionen fallen, dass diese Projekte vom |
betreffenden föderierten Teilgebiet zugelassen sein müssen. | betreffenden föderierten Teilgebiet zugelassen sein müssen. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 | 28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im |
Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für | Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für |
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe | eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen, | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen, |
insbesondere des Artikels 9 Absatz 1; | insbesondere des Artikels 9 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2013 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2013 |
und 22. Oktober 2013; | und 22. Oktober 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.090/2 des Staatsrates vom 17. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.090/2 des Staatsrates vom 17. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der |
Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom | Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom |
26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf thematische Volksanleihen können folgende Projekte zugelassen | auf thematische Volksanleihen können folgende Projekte zugelassen |
werden: | werden: |
1. Bau oder Renovierung von Krankenhäusern und anderen | 1. Bau oder Renovierung von Krankenhäusern und anderen |
Pflegeeinrichtungen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen | Pflegeeinrichtungen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen |
sind, | sind, |
2. Bau oder Renovierung von Einrichtungen mit sozialmedizinischer | 2. Bau oder Renovierung von Einrichtungen mit sozialmedizinischer |
Zielsetzung, Einrichtungen für Bedürftige oder Personen in | Zielsetzung, Einrichtungen für Bedürftige oder Personen in |
Schwierigkeiten, beschützten Werkstätten, Einrichtungen und | Schwierigkeiten, beschützten Werkstätten, Einrichtungen und |
Wohninfrastruktur für Personen mit Behinderung, Kindertagesstätten, | Wohninfrastruktur für Personen mit Behinderung, Kindertagesstätten, |
Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für Betagte und Pflegehotels, | Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für Betagte und Pflegehotels, |
die jeweils von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind, | die jeweils von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind, |
3. Bau oder Renovierung von öffentlichen Kulturzentren, öffentlichen | 3. Bau oder Renovierung von öffentlichen Kulturzentren, öffentlichen |
Gemeinschaftszentren und öffentlichen Bibliotheken, | Gemeinschaftszentren und öffentlichen Bibliotheken, |
4. Investitionen von Kunsteinrichtungen, die von den Gemeinschaften | 4. Investitionen von Kunsteinrichtungen, die von den Gemeinschaften |
anerkannt sind, und von Kunstorganisationen, die von den | anerkannt sind, und von Kunstorganisationen, die von den |
Gemeinschaften mehrjährig bezuschusst werden, | Gemeinschaften mehrjährig bezuschusst werden, |
5. Investitionen im Rahmen der Inventarisierung, Konservierung und | 5. Investitionen im Rahmen der Inventarisierung, Konservierung und |
Erhaltung des Kulturerbes, das von den Regionen als solches anerkannt | Erhaltung des Kulturerbes, das von den Regionen als solches anerkannt |
ist, und der Verwaltung des unbeweglichen Erbes, das von den Regionen | ist, und der Verwaltung des unbeweglichen Erbes, das von den Regionen |
geschützt ist, oder von Erbelandschaften, die in räumlichen | geschützt ist, oder von Erbelandschaften, die in räumlichen |
Ausführungsplänen festgelegt sind, | Ausführungsplänen festgelegt sind, |
6. Bau oder Renovierung von Unterrichtsgebäuden und -infrastruktur der | 6. Bau oder Renovierung von Unterrichtsgebäuden und -infrastruktur der |
von den Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtungen, | von den Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtungen, |
7. Bau oder Renovierung der öffentlichen Sportinfrastruktur, | 7. Bau oder Renovierung der öffentlichen Sportinfrastruktur, |
8. Bau oder Renovierung von Räumlichkeiten von anerkannten | 8. Bau oder Renovierung von Räumlichkeiten von anerkannten |
Jugendvereinigungen, | Jugendvereinigungen, |
9. Bau oder Renovierung von öffentlichen Wohnungen, | 9. Bau oder Renovierung von öffentlichen Wohnungen, |
10. Bau oder Renovierung von Strafanstalten, Zentren für forensische | 10. Bau oder Renovierung von Strafanstalten, Zentren für forensische |
Psychiatrie und geschlossenen Einrichtungen, die von den | Psychiatrie und geschlossenen Einrichtungen, die von den |
Gemeinschaften errichtet werden, und Bau oder Renovierung der privaten | Gemeinschaften errichtet werden, und Bau oder Renovierung der privaten |
Einrichtungen der Jugendhilfe, die von den föderierten Teilgebieten | Einrichtungen der Jugendhilfe, die von den föderierten Teilgebieten |
anerkannt sind, | anerkannt sind, |
11. öffentliche Arbeiten, | 11. öffentliche Arbeiten, |
12. Infrastrukturarbeiten und Investitionen, die für die | 12. Infrastrukturarbeiten und Investitionen, die für die |
Volksgesundheit und Umweltqualität von Bedeutung sind, insbesondere | Volksgesundheit und Umweltqualität von Bedeutung sind, insbesondere |
Bodensanierung, Kanalisationsarbeiten, Wasser-, Gülle- und | Bodensanierung, Kanalisationsarbeiten, Wasser-, Gülle- und |
Abfallverwertung, Energieverteilung und -einsparung und erneuerbare | Abfallverwertung, Energieverteilung und -einsparung und erneuerbare |
Energien, | Energien, |
13. Investitionen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, | 13. Investitionen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, |
14. Bau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krematorien oder | 14. Bau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krematorien oder |
Kolumbarien, | Kolumbarien, |
15. Aufbau und Verbesserung der touristischen Infrastruktur, | 15. Aufbau und Verbesserung der touristischen Infrastruktur, |
16. Erschließung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und | 16. Erschließung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und |
Dienstleistungsgewerbe, | Dienstleistungsgewerbe, |
17. Übernahmen von Unternehmen, insbesondere Landwirtschafts- und | 17. Übernahmen von Unternehmen, insbesondere Landwirtschafts- und |
Gartenbaubetriebe, die die in Artikel 15 § 1 des | Gartenbaubetriebe, die die in Artikel 15 § 1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, | Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, |
18. Investitionen von Unternehmen in Betriebsgebäude, Anlagen, | 18. Investitionen von Unternehmen in Betriebsgebäude, Anlagen, |
Maschinen und Betriebsausstattung und Investitionen in den Land-, | Maschinen und Betriebsausstattung und Investitionen in den Land-, |
Garten- oder Waldbau und die Agrarindustrie, die die in Artikel 15 § 1 | Garten- oder Waldbau und die Agrarindustrie, die die in Artikel 15 § 1 |
des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, | des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, |
19. Investitionen in private oder öffentliche Konzessionen, Patente, | 19. Investitionen in private oder öffentliche Konzessionen, Patente, |
Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte und Forschungs- und | Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte und Forschungs- und |
Entwicklungsprojekte, | Entwicklungsprojekte, |
20. Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die | 20. Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die |
von den Regionen zugelassen sind, | von den Regionen zugelassen sind, |
21. Finanzierung oder Leistung von Ausfuhrgarantien, | 21. Finanzierung oder Leistung von Ausfuhrgarantien, |
22. Investmentfonds, die ausschließlich in gemäß vorliegendem Artikel | 22. Investmentfonds, die ausschließlich in gemäß vorliegendem Artikel |
zugelassene Projekte investieren, | zugelassene Projekte investieren, |
23. Finanzierung für Agenturen, die von den föderierten Teilgebieten | 23. Finanzierung für Agenturen, die von den föderierten Teilgebieten |
zugelassen sind und darauf abzielen, in gemäß vorliegendem Artikel | zugelassen sind und darauf abzielen, in gemäß vorliegendem Artikel |
zugelassene Projekte zu investieren. | zugelassene Projekte zu investieren. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |