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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/02/2014
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 9, eerste lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake de thematische volksleningen tot vaststelling van de geschikte projecten voor financiering in het kader van een thematische volkslening. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 9, alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 28 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 9,
9, eerste lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions
bepalingen inzake de thematische volksleningen tot vaststelling van de concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles
geschikte projecten voor financiering in het kader van een thematische pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. -
volkslening. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 februari 2014 houdende uitvoering van artikel 9, eerste l'arrêté royal du 28 février 2014 portant exécution de l'article 9,
lid van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions
de thematische volksleningen tot vaststelling van de geschikte concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles
projecten voor financiering in het kader van een thematische pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique
volkslening (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2014), bekrachtigd bij (Moniteur belge du 18 mars 2014), confirmé par la loi du 18 décembre
de wet van 18 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015 (Moniteur belge du 29 décembre 2015).
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im
Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift in dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift
vorgelegt wird, ist die Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vorgelegt wird, ist die Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes
vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf thematische Volksanleihen vorgesehen. Bezug auf thematische Volksanleihen vorgesehen.
Überall in Europa wird festgestellt, dass es für Kreditinstitute Überall in Europa wird festgestellt, dass es für Kreditinstitute
schwieriger geworden ist, Mittel für langfristige Finanzierungen schwieriger geworden ist, Mittel für langfristige Finanzierungen
aufzunehmen. Diese Problematik wird in Studien der Europäischen aufzunehmen. Diese Problematik wird in Studien der Europäischen
Kommission, der OECD und der G20 bestätigt. Kommission, der OECD und der G20 bestätigt.
Dieses Problem hat unvermeidlich nachteilige Auswirkungen auf die Dieses Problem hat unvermeidlich nachteilige Auswirkungen auf die
Möglichkeiten zur Finanzierung von Projekten mit sozioökonomischer Möglichkeiten zur Finanzierung von Projekten mit sozioökonomischer
oder gesellschaftlicher Zielsetzung und auf die Tätigkeiten von KMB oder gesellschaftlicher Zielsetzung und auf die Tätigkeiten von KMB
und Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieben. und Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieben.
Zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit ist es jedoch wesentlich, dass Zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit ist es jedoch wesentlich, dass
die Behörde und die Unternehmen über eine ausreichende Finanzierung die Behörde und die Unternehmen über eine ausreichende Finanzierung
verfügen können. verfügen können.
Die Regierung möchte die langfristige Finanzierung bestimmter Projekte Die Regierung möchte die langfristige Finanzierung bestimmter Projekte
mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung erleichtern. mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung erleichtern.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische
Volksanleihen legt der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Volksanleihen legt der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
und des Ministers der Wirtschaft durch einen im Ministerrat beratenen und des Ministers der Wirtschaft durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen. Erlass die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen.
In vorliegendem Erlass werden demnach die Projekte festgelegt, die für In vorliegendem Erlass werden demnach die Projekte festgelegt, die für
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in
Betracht kommen. Betracht kommen.
In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 wird verdeutlicht, dass "öffentliche In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 wird verdeutlicht, dass "öffentliche
Sportinfrastruktur" sich auf Sportinfrastruktur bezieht, die entweder Sportinfrastruktur" sich auf Sportinfrastruktur bezieht, die entweder
aus öffentlicher oder aus privater Initiative oder aus einer aus öffentlicher oder aus privater Initiative oder aus einer
Kombination von beiden errichtet wird, wohl aber der Öffentlichkeit Kombination von beiden errichtet wird, wohl aber der Öffentlichkeit
zugänglich ist. zugänglich ist.
Zur Verdeutlichung sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Nr. 13 Zur Verdeutlichung sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Nr. 13
sich auf Investitionen bezieht, die der öffentlichen Sicherheit sich auf Investitionen bezieht, die der öffentlichen Sicherheit
zugutekommen, wie Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Kasernen zugutekommen, wie Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Kasernen
und Wachen der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Polizei usw. und Wachen der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Polizei usw.
Der in Artikel 1 Nr. 17 und 18 genannte Begriff "Unternehmen" ist im Der in Artikel 1 Nr. 17 und 18 genannte Begriff "Unternehmen" ist im
weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf "natürliche oder weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf "natürliche oder
juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen
Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen". Auf diese Weise wird Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen". Auf diese Weise wird
verdeutlicht, dass alle in den Nummern 17 und 18 festgelegten verdeutlicht, dass alle in den Nummern 17 und 18 festgelegten
Investitionen für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen Investitionen für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen
Volksanleihen in Betracht kommen; dies gilt für Selbständige, die Volksanleihen in Betracht kommen; dies gilt für Selbständige, die
natürliche Personen sind, und Gesellschaften, sofern Letztgenannte die natürliche Personen sind, und Gesellschaften, sofern Letztgenannte die
in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten
KMB-Kriterien erfüllen. Zur Kategorie der KMB gehören gemäß Artikel 15 KMB-Kriterien erfüllen. Zur Kategorie der KMB gehören gemäß Artikel 15
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches Unternehmen, deren § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches Unternehmen, deren
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl bei weniger als 50 liegt und jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl bei weniger als 50 liegt und
deren Jahresumsatz 7,3 Millionen EUR (ohne MwSt.) oder deren jährliche deren Jahresumsatz 7,3 Millionen EUR (ohne MwSt.) oder deren jährliche
Bilanzsumme 3,65 Millionen EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Bilanzsumme 3,65 Millionen EUR nicht übersteigt, es sei denn, die
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei mehr als 100. jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei mehr als 100.
In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 18 bestimmten Investitionen in In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 18 bestimmten Investitionen in
Betriebsgebäude wird verdeutlicht, dass diese Gebäude dem Betriebsgebäude wird verdeutlicht, dass diese Gebäude dem
Betriebsprozess des Unternehmens dienen müssen (zum Beispiel Betriebsprozess des Unternehmens dienen müssen (zum Beispiel
Industrie- und Geschäftsgebäude, Lager usw.), um auf diese Weise zur Industrie- und Geschäftsgebäude, Lager usw.), um auf diese Weise zur
Wirtschaftstätigkeit beizutragen. Der bloße Erwerb von Gebäuden, um Wirtschaftstätigkeit beizutragen. Der bloße Erwerb von Gebäuden, um
sie in einem Immobilienportfolio zu halten mit dem Zweck, sie zu sie in einem Immobilienportfolio zu halten mit dem Zweck, sie zu
verwalten oder weiter zu verkaufen mit der Absicht, einen Mehrwert zu verwalten oder weiter zu verkaufen mit der Absicht, einen Mehrwert zu
verwirklichen, kommt für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen verwirklichen, kommt für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen
Volksanleihen nicht in Betracht. Volksanleihen nicht in Betracht.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird im Folgenden Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird im Folgenden
verdeutlicht, welche Fonds konkret unter Artikel 1 Nr. 20 fallen. In verdeutlicht, welche Fonds konkret unter Artikel 1 Nr. 20 fallen. In
Nr. 20 ist vorgesehen, dass Investitionen in Unternehmens-, Nr. 20 ist vorgesehen, dass Investitionen in Unternehmens-,
Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind, Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind,
als geeignete Projekte für eine Finanzierung im Rahmen der als geeignete Projekte für eine Finanzierung im Rahmen der
thematischen Volksanleihen in Betracht kommen. Mit den Begriffen thematischen Volksanleihen in Betracht kommen. Mit den Begriffen
zugelassene "Unternehmens- und Infrastrukturfonds" werden Fonds zugelassene "Unternehmens- und Infrastrukturfonds" werden Fonds
bezeichnet, die in Artikel 2 Nr. 20 und 23 des flämischen Dekrets vom bezeichnet, die in Artikel 2 Nr. 20 und 23 des flämischen Dekrets vom
6. Februar 2004 erwähnt sind, das eine Garantieregelung für kleine, 6. Februar 2004 erwähnt sind, das eine Garantieregelung für kleine,
mittlere und große Unternehmen betrifft (zuletzt abgeändert durch das mittlere und große Unternehmen betrifft (zuletzt abgeändert durch das
Dekret vom 12. Juli 2013, das das Dekret vom 6. Februar 2004, das eine Dekret vom 12. Juli 2013, das das Dekret vom 6. Februar 2004, das eine
Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft, Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft,
und das Dekret vom 19. Mai 2006, das das Win-win-Darlehen betrifft, und das Dekret vom 19. Mai 2006, das das Win-win-Darlehen betrifft,
abändert). Selbstverständlich kommen auch ähnliche von den anderen abändert). Selbstverständlich kommen auch ähnliche von den anderen
Regionen zugelassene Fonds als Projekte im Rahmen der thematischen Regionen zugelassene Fonds als Projekte im Rahmen der thematischen
Volksanleihen in Betracht. Volksanleihen in Betracht.
In Bezug auf den Königlichen Erlass hat eine vorherige Konzertierung In Bezug auf den Königlichen Erlass hat eine vorherige Konzertierung
zwischen den Gemeinschaften und Regionen stattgefunden. Der Entwurf zwischen den Gemeinschaften und Regionen stattgefunden. Der Entwurf
eines Königlichen Erlasses wurde dem Konzertierungsausschuss vom 6. eines Königlichen Erlasses wurde dem Konzertierungsausschuss vom 6.
November 2013 und dem Konzertierungsausschuss vom 17. Dezember 2013 November 2013 und dem Konzertierungsausschuss vom 17. Dezember 2013
vorgelegt. Ziel war es, dass die Liste der Projekte so weit wie vorgelegt. Ziel war es, dass die Liste der Projekte so weit wie
möglich mit der Politik der föderierten Teilgebiete übereinstimmt. Aus möglich mit der Politik der föderierten Teilgebiete übereinstimmt. Aus
diesem Grund gilt für Projekte, die in den Zuständigkeitsbereich der diesem Grund gilt für Projekte, die in den Zuständigkeitsbereich der
Gemeinschaften und Regionen fallen, dass diese Projekte vom Gemeinschaften und Regionen fallen, dass diese Projekte vom
betreffenden föderierten Teilgebiet zugelassen sein müssen. betreffenden föderierten Teilgebiet zugelassen sein müssen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im
Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für
eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen, verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen,
insbesondere des Artikels 9 Absatz 1; insbesondere des Artikels 9 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2013 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2013
und 22. Oktober 2013; und 22. Oktober 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.090/2 des Staatsrates vom 17. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.090/2 des Staatsrates vom 17. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der
Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom
26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf thematische Volksanleihen können folgende Projekte zugelassen auf thematische Volksanleihen können folgende Projekte zugelassen
werden: werden:
1. Bau oder Renovierung von Krankenhäusern und anderen 1. Bau oder Renovierung von Krankenhäusern und anderen
Pflegeeinrichtungen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen Pflegeeinrichtungen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen
sind, sind,
2. Bau oder Renovierung von Einrichtungen mit sozialmedizinischer 2. Bau oder Renovierung von Einrichtungen mit sozialmedizinischer
Zielsetzung, Einrichtungen für Bedürftige oder Personen in Zielsetzung, Einrichtungen für Bedürftige oder Personen in
Schwierigkeiten, beschützten Werkstätten, Einrichtungen und Schwierigkeiten, beschützten Werkstätten, Einrichtungen und
Wohninfrastruktur für Personen mit Behinderung, Kindertagesstätten, Wohninfrastruktur für Personen mit Behinderung, Kindertagesstätten,
Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für Betagte und Pflegehotels, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für Betagte und Pflegehotels,
die jeweils von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind, die jeweils von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind,
3. Bau oder Renovierung von öffentlichen Kulturzentren, öffentlichen 3. Bau oder Renovierung von öffentlichen Kulturzentren, öffentlichen
Gemeinschaftszentren und öffentlichen Bibliotheken, Gemeinschaftszentren und öffentlichen Bibliotheken,
4. Investitionen von Kunsteinrichtungen, die von den Gemeinschaften 4. Investitionen von Kunsteinrichtungen, die von den Gemeinschaften
anerkannt sind, und von Kunstorganisationen, die von den anerkannt sind, und von Kunstorganisationen, die von den
Gemeinschaften mehrjährig bezuschusst werden, Gemeinschaften mehrjährig bezuschusst werden,
5. Investitionen im Rahmen der Inventarisierung, Konservierung und 5. Investitionen im Rahmen der Inventarisierung, Konservierung und
Erhaltung des Kulturerbes, das von den Regionen als solches anerkannt Erhaltung des Kulturerbes, das von den Regionen als solches anerkannt
ist, und der Verwaltung des unbeweglichen Erbes, das von den Regionen ist, und der Verwaltung des unbeweglichen Erbes, das von den Regionen
geschützt ist, oder von Erbelandschaften, die in räumlichen geschützt ist, oder von Erbelandschaften, die in räumlichen
Ausführungsplänen festgelegt sind, Ausführungsplänen festgelegt sind,
6. Bau oder Renovierung von Unterrichtsgebäuden und -infrastruktur der 6. Bau oder Renovierung von Unterrichtsgebäuden und -infrastruktur der
von den Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtungen, von den Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtungen,
7. Bau oder Renovierung der öffentlichen Sportinfrastruktur, 7. Bau oder Renovierung der öffentlichen Sportinfrastruktur,
8. Bau oder Renovierung von Räumlichkeiten von anerkannten 8. Bau oder Renovierung von Räumlichkeiten von anerkannten
Jugendvereinigungen, Jugendvereinigungen,
9. Bau oder Renovierung von öffentlichen Wohnungen, 9. Bau oder Renovierung von öffentlichen Wohnungen,
10. Bau oder Renovierung von Strafanstalten, Zentren für forensische 10. Bau oder Renovierung von Strafanstalten, Zentren für forensische
Psychiatrie und geschlossenen Einrichtungen, die von den Psychiatrie und geschlossenen Einrichtungen, die von den
Gemeinschaften errichtet werden, und Bau oder Renovierung der privaten Gemeinschaften errichtet werden, und Bau oder Renovierung der privaten
Einrichtungen der Jugendhilfe, die von den föderierten Teilgebieten Einrichtungen der Jugendhilfe, die von den föderierten Teilgebieten
anerkannt sind, anerkannt sind,
11. öffentliche Arbeiten, 11. öffentliche Arbeiten,
12. Infrastrukturarbeiten und Investitionen, die für die 12. Infrastrukturarbeiten und Investitionen, die für die
Volksgesundheit und Umweltqualität von Bedeutung sind, insbesondere Volksgesundheit und Umweltqualität von Bedeutung sind, insbesondere
Bodensanierung, Kanalisationsarbeiten, Wasser-, Gülle- und Bodensanierung, Kanalisationsarbeiten, Wasser-, Gülle- und
Abfallverwertung, Energieverteilung und -einsparung und erneuerbare Abfallverwertung, Energieverteilung und -einsparung und erneuerbare
Energien, Energien,
13. Investitionen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, 13. Investitionen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit,
14. Bau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krematorien oder 14. Bau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krematorien oder
Kolumbarien, Kolumbarien,
15. Aufbau und Verbesserung der touristischen Infrastruktur, 15. Aufbau und Verbesserung der touristischen Infrastruktur,
16. Erschließung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und 16. Erschließung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsgewerbe, Dienstleistungsgewerbe,
17. Übernahmen von Unternehmen, insbesondere Landwirtschafts- und 17. Übernahmen von Unternehmen, insbesondere Landwirtschafts- und
Gartenbaubetriebe, die die in Artikel 15 § 1 des Gartenbaubetriebe, die die in Artikel 15 § 1 des
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen,
18. Investitionen von Unternehmen in Betriebsgebäude, Anlagen, 18. Investitionen von Unternehmen in Betriebsgebäude, Anlagen,
Maschinen und Betriebsausstattung und Investitionen in den Land-, Maschinen und Betriebsausstattung und Investitionen in den Land-,
Garten- oder Waldbau und die Agrarindustrie, die die in Artikel 15 § 1 Garten- oder Waldbau und die Agrarindustrie, die die in Artikel 15 § 1
des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen,
19. Investitionen in private oder öffentliche Konzessionen, Patente, 19. Investitionen in private oder öffentliche Konzessionen, Patente,
Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte und Forschungs- und Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte und Forschungs- und
Entwicklungsprojekte, Entwicklungsprojekte,
20. Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die 20. Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die
von den Regionen zugelassen sind, von den Regionen zugelassen sind,
21. Finanzierung oder Leistung von Ausfuhrgarantien, 21. Finanzierung oder Leistung von Ausfuhrgarantien,
22. Investmentfonds, die ausschließlich in gemäß vorliegendem Artikel 22. Investmentfonds, die ausschließlich in gemäß vorliegendem Artikel
zugelassene Projekte investieren, zugelassene Projekte investieren,
23. Finanzierung für Agenturen, die von den föderierten Teilgebieten 23. Finanzierung für Agenturen, die von den föderierten Teilgebieten
zugelassen sind und darauf abzielen, in gemäß vorliegendem Artikel zugelassen sind und darauf abzielen, in gemäß vorliegendem Artikel
zugelassene Projekte zu investieren. zugelassene Projekte zu investieren.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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