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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/02/2002
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Koninklijk besluit betreffende de terbeschikkingstelling van opleiders van de federale politie in de erkende politiescholen en betreffende de nadere regels voor de toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie van selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende politiescholen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit betreffende de 28 FEVRIER 2002. - Arrêté royal relatif à la mise à disposition de
terbeschikkingstelling van opleiders van de federale politie in de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées
et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour
erkende politiescholen en betreffende de nadere regels voor de l'organisation d'épreuves de sélection et de formations
toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie van professionnelles par les écoles de police agréées. - Coordination
selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende officieuse en langue allemande
politiescholen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la mise à
terbeschikkingstelling van opleiders van de federale politie in de disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de
erkende politiescholen en betreffende de nadere regels voor de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière
toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie van pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations
selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende professionnelles par les écoles de police agréées (Moniteur belge du
politiescholen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2002), zoals het 29 mars 2002), tel qu'il a été modifié successivement par :
achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- het koninklijk besluit van 4 juni 2003 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 4 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 28 février
koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police
terbeschikkingstelling van opleiders van de federale politie in de
erkende politiescholen en betreffende de nadere regels voor de fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités
toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie van d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves
selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende de sélection et de formations professionnelles par les écoles de
politiescholen (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2003); police agréées (Moniteur belge du 26 juin 2003);
- het koninklijk besluit van 4 mei 2007 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 4 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 28 février
koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police
terbeschikkingstelling van opleiders van de federale politie in de
erkende politiescholen en betreffende de nadere regels voor de fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités
toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie van d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves
selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende de sélection et de formations professionnelles par les écoles de
politiescholen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 police agréées et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant
maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van réglementation des détachements structurels de membres du personnel
personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden des services de police et de situations similaires et introduisant des
en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007); mesures diverses (Moniteur belge du 22 juin 2007);
- het koninklijk besluit van 6 april 2008 betreffende de - l'arrêté royal du 6 avril 2008 relatif aux standards de qualité, aux
kwaliteitsstandaarden, de pedagogische- en omkaderingsnormen van de normes pédagogiques et d'encadrement des écoles de police et au
politiescholen en het college van de directeurs van de politiescholen collège des directeurs des écoles de police et modifiant l'arrêté
en tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 royal du 28 février 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs
betreffende de terbeschikkingstelling van opleiders van de federale de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux
politie in de erkende politiescholen en betreffende de nadere regels modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation
voor de toekenning van een financiële tussenkomst voor de organisatie d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les
van selectieproeven en van beroepsopleidingen door de erkende
politiescholen (Belgisch Staatsblad van 25 april 2008). écoles de police agréées (Moniteur belge du 25 avril 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Zurverfügungstellung 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Zurverfügungstellung
von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen
Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer
finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und
Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen
KAPITEL I - Verteilung der Bewerber KAPITEL I - Verteilung der Bewerber
Artikel 1 - Der Minister des Innern bestimmt entsprechend den Artikel 1 - Der Minister des Innern bestimmt entsprechend den
verfügbaren Haushaltsmitteln und auf Grundlage der Möglichkeiten der verfügbaren Haushaltsmitteln und auf Grundlage der Möglichkeiten der
Polizeischulen die Verteilung der Bewerber: Polizeischulen die Verteilung der Bewerber:
- um die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst - um die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst
zwischen den zugelassenen Schulen und den vom Minister eingerichteten zwischen den zugelassenen Schulen und den vom Minister eingerichteten
Schulen, Schulen,
- um die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des - um die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des
Kaders des Personals im einfachen Dienst, des Kaders des Personals im Kaders des Personals im einfachen Dienst, des Kaders des Personals im
mittleren Dienst und um die vorbereitende Ausbildung des Kaders des mittleren Dienst und um die vorbereitende Ausbildung des Kaders des
Personals im mittleren Dienst zwischen den zugelassenen Personals im mittleren Dienst zwischen den zugelassenen
Polizeischulen. Polizeischulen.
KAPITEL II - Gegenstand der finanziellen Beihilfe KAPITEL II - Gegenstand der finanziellen Beihilfe
Art. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Mittel, die im Haushaltsplan der Art. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Mittel, die im Haushaltsplan der
integrierten Polizei eingetragen sind, wird folgenden Einrichtungen integrierten Polizei eingetragen sind, wird folgenden Einrichtungen
eine finanzielle Beihilfe gewährt: eine finanzielle Beihilfe gewährt:
1. den gemäss Artikel IV.II.14 und folgenden RSPol zugelassenen 1. den gemäss Artikel IV.II.14 und folgenden RSPol zugelassenen
Polizeischulen für: Polizeischulen für:
a) die Organisation bestimmter Auswahlprüfungen für Bewerber des a) die Organisation bestimmter Auswahlprüfungen für Bewerber des
Kaders der Polizeihilfsbediensteten und des Kaders des Personals im Kaders der Polizeihilfsbediensteten und des Kaders des Personals im
einfachen Dienst, einfachen Dienst,
b) die Erteilung der Grundausbildung des Kaders der b) die Erteilung der Grundausbildung des Kaders der
Polizeihilfsbediensteten, des Kaders des Personals im einfachen Dienst Polizeihilfsbediensteten, des Kaders des Personals im einfachen Dienst
und des Kaders des Personals im mittleren Dienst gemäss den von Uns und des Kaders des Personals im mittleren Dienst gemäss den von Uns
festgelegten Bestimmungen über diese Grundausbildungen, festgelegten Bestimmungen über diese Grundausbildungen,
c) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr. 2 Buchstabe c) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr. 2 Buchstabe
e) des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei e) des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten
Weiterbildung, Weiterbildung,
d) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr. 2 Buchstabe d) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr. 2 Buchstabe
d) des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei d) des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten
funktionellen Ausbildung, funktionellen Ausbildung,
2. jeder anderen Einrichtung, die den in Artikel IV.II.26 RSPol 2. jeder anderen Einrichtung, die den in Artikel IV.II.26 RSPol
erwähnten Bedingungen für die Erteilung bestimmter [Weiterbildungen erwähnten Bedingungen für die Erteilung bestimmter [Weiterbildungen
beziehungsweise] funktioneller Ausbildungen genügt. beziehungsweise] funktioneller Ausbildungen genügt.
Der Minister des Innern ist befugt, den Betrag der in Kapitel IV Der Minister des Innern ist befugt, den Betrag der in Kapitel IV
erwähnten finanziellen Beihilfe nach Verhältnis der verfügbaren erwähnten finanziellen Beihilfe nach Verhältnis der verfügbaren
Haushaltsmittel zu verringern. Haushaltsmittel zu verringern.
[Der Minister des Innern ist zudem befugt, [zu Jahresbeginn einen [Der Minister des Innern ist zudem befugt, [zu Jahresbeginn einen
Festbetrag] der in Kapitel IV erwähnten finanziellen Beihilfen gemäss Festbetrag] der in Kapitel IV erwähnten finanziellen Beihilfen gemäss
den von ihm festgelegten Modalitäten zu gewähren.] den von ihm festgelegten Modalitäten zu gewähren.]
[Art. 2 Abs. 1 Nr.1 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. [Art. 2 Abs. 1 Nr.1 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art.
1 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr.
1 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. 1 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E.
vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert
durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007);
Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26. Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26.
Juni 2003) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007 Juni 2003) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007
(B.S. vom 22. Juni 2007)] (B.S. vom 22. Juni 2007)]
Art. 3 - [Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen und Art. 3 - [Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen und
bezuschussten Ausbildungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben bezuschussten Ausbildungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben
c) und d) erwähnt sind, können, sofern sie mehr als hundertfünfzig c) und d) erwähnt sind, können, sofern sie mehr als hundertfünfzig
Stunden dauern, auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung Stunden dauern, auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung
zwischen der betreffenden Polizeischule und dem Minister des Innern zwischen der betreffenden Polizeischule und dem Minister des Innern
oder der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei oder der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei
betrifft, beziehungsweise zwischen der betreffenden Polizeischule und betrifft, beziehungsweise zwischen der betreffenden Polizeischule und
dem Korpschef, was die lokale Polizei betrifft, Gegenstand einer dem Korpschef, was die lokale Polizei betrifft, Gegenstand einer
zusätzlichen Fakturierung für die Kosten sein, die den Betrag zusätzlichen Fakturierung für die Kosten sein, die den Betrag
überschreiten, den die Schule in Anwendung von Artikel 10 Nr. 2 und 3 überschreiten, den die Schule in Anwendung von Artikel 10 Nr. 2 und 3
erhält.] erhält.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
KAPITEL III - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen KAPITEL III - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Beihilfe Beihilfe
Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen
Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten
finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der zugelassenen finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der zugelassenen
Polizeischule der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei Polizeischule der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei
vor dem 31. Januar eines jeden Jahres einen Bericht zur Rechtfertigung vor dem 31. Januar eines jeden Jahres einen Bericht zur Rechtfertigung
der Anzahl Bewerber zukommen lassen, die zwischen dem 1. Januar und der Anzahl Bewerber zukommen lassen, die zwischen dem 1. Januar und
dem 31. Dezember des vorhergehenden Jahres an den von der betreffenden dem 31. Dezember des vorhergehenden Jahres an den von der betreffenden
zugelassenen Polizeischule organisierten Auswahlprüfungen für den zugelassenen Polizeischule organisierten Auswahlprüfungen für den
Kader der Polizeihilfsbediensteten und den Kader des Personals im Kader der Polizeihilfsbediensteten und den Kader des Personals im
einfachen Dienst teilgenommen haben. einfachen Dienst teilgenommen haben.
Abschnitt 2 - Berufsausbildungen Abschnitt 2 - Berufsausbildungen
Art. 5 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b), c), d) und Art. 5 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b), c), d) und
Nr. 2 erwähnten finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der Nr. 2 erwähnten finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der
zugelassenen Polizeischule beziehungsweise der betreffenden zugelassenen Polizeischule beziehungsweise der betreffenden
Einrichtung: Einrichtung:
1. dem Minister des Innern [beziehungsweise dem Direktor der Direktion 1. dem Minister des Innern [beziehungsweise dem Direktor der Direktion
der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und
der Verwaltung der föderalen Polizei] mindestens einen Monat vor der der Verwaltung der föderalen Polizei] mindestens einen Monat vor der
Organisation jedes Ausbildungslehrgangs eine Zulassungsakte zur Organisation jedes Ausbildungslehrgangs eine Zulassungsakte zur
Billigung vorlegen, die von der Direktion der Ausbildung innerhalb Billigung vorlegen, die von der Direktion der Ausbildung innerhalb
[der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der [der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der
föderalen Polizei festzulegen ist und die unter anderem folgende föderalen Polizei festzulegen ist und die unter anderem folgende
Unterlagen enthält: Unterlagen enthält:
a) das Profil der beim Abschluss des Ausbildungslehrgangs zu a) das Profil der beim Abschluss des Ausbildungslehrgangs zu
erreichenden Kompetenzen, erreichenden Kompetenzen,
b) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, b) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs,
c) die angewandten Ausbildungsmethoden, c) die angewandten Ausbildungsmethoden,
d) die Zielgruppe, d) die Zielgruppe,
e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, einschliesslich der e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, einschliesslich der
Lehrbeauftragten, Ausbilder, Praxisausbilder, und die Identität der Lehrbeauftragten, Ausbilder, Praxisausbilder, und die Identität der
Praktikumskoordinatoren und der Mentoren sowie die Begründung jeder Praktikumskoordinatoren und der Mentoren sowie die Begründung jeder
Bestellung, Bestellung,
f) den Stundenplan für die Kurse, f) den Stundenplan für die Kurse,
g) die Regeln für die Bewertung und die Zusammensetzung der g) die Regeln für die Bewertung und die Zusammensetzung der
Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses, Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses,
h) [das Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen h) [das Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen
Ausbildungslehrgänge,] Ausbildungslehrgänge,]
2. [[der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der 2. [[der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der
föderalen Polizei spätestens vor dem 31. Januar eines jeden Jahres die föderalen Polizei spätestens vor dem 31. Januar eines jeden Jahres die
Anzahl Anwärter beziehungsweise Kursteilnehmer, die während des Anzahl Anwärter beziehungsweise Kursteilnehmer, die während des
vorhergehenden Jahres ordnungsgemäss für einen Ausbildungslehrgang vorhergehenden Jahres ordnungsgemäss für einen Ausbildungslehrgang
eingeschrieben waren, die Kurse regelmässig besucht haben und an den eingeschrieben waren, die Kurse regelmässig besucht haben und an den
Abschlussprüfungen teilgenommen haben, sowie die Anzahl Monate Abschlussprüfungen teilgenommen haben, sowie die Anzahl Monate
Ausbildung, die während des vorhergehenden Jahres im Rahmen der Ausbildung, die während des vorhergehenden Jahres im Rahmen der
verschiedenen Ausbildungslehrgänge erteilt wurden, zukommen lassen.] verschiedenen Ausbildungslehrgänge erteilt wurden, zukommen lassen.]
[Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 müssen die Schulen ausserdem [Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 müssen die Schulen ausserdem
zu Beginn jeden Monats mitteilen, wie viele Polizeiinspektor-Anwärter zu Beginn jeden Monats mitteilen, wie viele Polizeiinspektor-Anwärter
pro Klasse am letzten Tag des vorhergehenden Monats in Ausbildung pro Klasse am letzten Tag des vorhergehenden Monats in Ausbildung
waren.] waren.]
Antwortet der Minister des Innern [beziehungsweise der Direktor der Antwortet der Minister des Innern [beziehungsweise der Direktor der
Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der
Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei] nicht vor Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei] nicht vor
Beginn des Ausbildungslehrgangs, gilt die in [Absatz 1 Nr. 1] erwähnte Beginn des Ausbildungslehrgangs, gilt die in [Absatz 1 Nr. 1] erwähnte
Billigung als erteilt[, es sei denn, die Polizeischule hat die vom Billigung als erteilt[, es sei denn, die Polizeischule hat die vom
Minister des Innern [beziehungsweise vom Direktor der Direktion der Minister des Innern [beziehungsweise vom Direktor der Direktion der
Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung der föderalen Polizei] verlangten Angaben nicht vor diesem Verwaltung der föderalen Polizei] verlangten Angaben nicht vor diesem
Datum mitgeteilt]. Datum mitgeteilt].
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert [Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 6. April 2008 (B.S. vom 25. durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 6. April 2008 (B.S. vom 25.
April 2008); Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch April 2008); Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch
Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1
Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom
26. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 des K.E. vom 6. 26. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 des K.E. vom 6.
April 2008 (B.S. vom 25. April 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch April 2008 (B.S. vom 25. April 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch
Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3 Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3
(früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. Juni (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. Juni
2003 (B.S. vom 26. Juni 2003), Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007 2003 (B.S. vom 26. Juni 2003), Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007
(B.S. vom 22. Juni 2007) und Art. 50 Nr. 3 des K.E. vom 6. April 2008 (B.S. vom 22. Juni 2007) und Art. 50 Nr. 3 des K.E. vom 6. April 2008
(B.S. vom 25. April 2008)] (B.S. vom 25. April 2008)]
Art. 6 - Die Nichteinhaltung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen Art. 6 - Die Nichteinhaltung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen
bringt den Verlust des Anrechts auf die finanzielle Beihilfe mit sich. bringt den Verlust des Anrechts auf die finanzielle Beihilfe mit sich.
KAPITEL IV - Berechnung der finanziellen Beihilfe KAPITEL IV - Berechnung der finanziellen Beihilfe
Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen
Art. 7 - Der Betrag der finanziellen Beihilfe für die Organisation der Art. 7 - Der Betrag der finanziellen Beihilfe für die Organisation der
Auswahlprüfungen für den Kader der Polizeihilfsbediensteten und den Auswahlprüfungen für den Kader der Polizeihilfsbediensteten und den
Kader des Personals im einfachen Dienst errechnet sich aufgrund der Kader des Personals im einfachen Dienst errechnet sich aufgrund der
Anzahl Bewerber, die an den Auswahlprüfungen teilgenommen haben. Die Anzahl Bewerber, die an den Auswahlprüfungen teilgenommen haben. Die
Beihilfe pro Bewerber beläuft sich auf: Beihilfe pro Bewerber beläuft sich auf:
1. 18,6 EUR für die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven 1. 18,6 EUR für die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven
Fertigkeiten, Fertigkeiten,
2. 18,6 EUR für die Auswahlkommission. 2. 18,6 EUR für die Auswahlkommission.
Abschnitt 2 - Berufsausbildungen Abschnitt 2 - Berufsausbildungen
Art. 8 - [Für die Grundausbildung des Kaders des Personals im Art. 8 - [Für die Grundausbildung des Kaders des Personals im
einfachen Dienst beläuft sich der Betrag der finanziellen Beihilfe auf einfachen Dienst beläuft sich der Betrag der finanziellen Beihilfe auf
125.000 EUR pro Klasse. 125.000 EUR pro Klasse.
Jede Klasse zählt höchstens neununddreissig Anwärter. Ab dem Jede Klasse zählt höchstens neununddreissig Anwärter. Ab dem
vierzigsten Anwärter wird eine zweite Klasse eingerichtet. vierzigsten Anwärter wird eine zweite Klasse eingerichtet.
Liegt die Anzahl Anwärter in einer Klasse über fünfundzwanzig, wird Liegt die Anzahl Anwärter in einer Klasse über fünfundzwanzig, wird
unbeschadet des Absatzes 2 ab dem sechsundzwanzigsten Anwärter ein unbeschadet des Absatzes 2 ab dem sechsundzwanzigsten Anwärter ein
zusätzlicher Betrag von 2.000 EUR pro Anwärter in Höhe von einem zusätzlicher Betrag von 2.000 EUR pro Anwärter in Höhe von einem
Zwölftel pro Monat Ausbildung gemäss der in Artikel 5 Absatz 2 Zwölftel pro Monat Ausbildung gemäss der in Artikel 5 Absatz 2
erwähnten monatlichen Mitteilung gewährt. erwähnten monatlichen Mitteilung gewährt.
Falls der in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 festgelegte und gewährte Falls der in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 festgelegte und gewährte
Betrag höher liegt als der Jahressaldo, wie er aus Absatz 1 bis 3 Betrag höher liegt als der Jahressaldo, wie er aus Absatz 1 bis 3
hervorgeht, bleibt die Höhe dieses Festbetrags vollständig hervorgeht, bleibt die Höhe dieses Festbetrags vollständig
gewährleistet und wird dieser für pädagogische Zwecke verwendet. gewährleistet und wird dieser für pädagogische Zwecke verwendet.
Andernfalls wird die Differenz zwischen dem Jahressaldo und dem zu Andernfalls wird die Differenz zwischen dem Jahressaldo und dem zu
Jahresbeginn gezahlten Festbetrag den zugelassenen Polizeischulen Jahresbeginn gezahlten Festbetrag den zugelassenen Polizeischulen
ausgezahlt.] ausgezahlt.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
Art. 9 - [...] Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 9 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
Art. 10 - [Der Betrag der finanziellen Beihilfe beläuft sich auf: Art. 10 - [Der Betrag der finanziellen Beihilfe beläuft sich auf:
1. 3.098,70 EUR pro Anwärter für die Grundausbildung des Kaders des 1. 3.098,70 EUR pro Anwärter für die Grundausbildung des Kaders des
Personals im mittleren Dienst, Personals im mittleren Dienst,
2. 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer mit einem Maximum von acht 2. 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer mit einem Maximum von acht
Stunden pro Jahr pro Kursteilnehmer: Stunden pro Jahr pro Kursteilnehmer:
a) für die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2003 a) für die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2003
über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste
erwähnte Weiterbildung erwähnte Weiterbildung
b) sowie für die Weiterbildungen, die sich auf eine vom Minister des b) sowie für die Weiterbildungen, die sich auf eine vom Minister des
Innern beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde bestimmte Innern beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde bestimmte
Priorität beziehen, Priorität beziehen,
3. für die funktionellen Ausbildungen: 3. für die funktionellen Ausbildungen:
a) 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl a) 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl
Unterrichtsstunden unter vierzig liegt, Unterrichtsstunden unter vierzig liegt,
b) 297,50 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden b) 297,50 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden
zwischen vierzig und achtzig liegt, zwischen vierzig und achtzig liegt,
c) 495,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden c) 495,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden
zwischen einundachtzig und hundertfünfzig liegt, zwischen einundachtzig und hundertfünfzig liegt,
d) 619,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden d) 619,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden
über hundertfünfzig liegt.] über hundertfünfzig liegt.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
[Art. 10bis - Für die anderen Ausbildungen wird der Betrag der [Art. 10bis - Für die anderen Ausbildungen wird der Betrag der
finanziellen Beihilfe vom Minister des Innern festgelegt.] finanziellen Beihilfe vom Minister des Innern festgelegt.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom [Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom
22. Juni 2007)] 22. Juni 2007)]
Art. 11 - Die Beträge der finanziellen Beihilfen sind an den wie in Art. 11 - Die Beträge der finanziellen Beihilfen sind an den wie in
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur
Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehenen Verbraucherpreisindex des Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehenen Verbraucherpreisindex des
Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden. Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden.
[Diese Beträge werden jährlich angepasst, indem sie mit einem [Diese Beträge werden jährlich angepasst, indem sie mit einem
Koeffizienten multipliziert werden, der dem Verhältnis zwischen dem Koeffizienten multipliziert werden, der dem Verhältnis zwischen dem
Verbraucherpreisindex am 1. Januar jeden Kalenderjahres und dem in Verbraucherpreisindex am 1. Januar jeden Kalenderjahres und dem in
Absatz 1 erwähnten Index entspricht.] Absatz 1 erwähnten Index entspricht.]
Das Ergebnis dieses Verhältnisses wird gegebenenfalls auf die zweite Das Ergebnis dieses Verhältnisses wird gegebenenfalls auf die zweite
Dezimalstelle abgerundet. Dezimalstelle abgerundet.
[Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. [Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S.
vom 26. Juni 2003)] vom 26. Juni 2003)]
KAPITEL V - Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei KAPITEL V - Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei
in den zugelassenen Polizeischulen in den zugelassenen Polizeischulen
Art. 12 - [In jeder zugelassenen Polizeischule werden Stellen für Art. 12 - [In jeder zugelassenen Polizeischule werden Stellen für
Ausbilder gemäss dem in nachstehender Tabelle festgelegten Ausbilder gemäss dem in nachstehender Tabelle festgelegten
Verteilerschlüssel vorgesehen: Verteilerschlüssel vorgesehen:
Anzahl Ausbilder pro Polizeischule Anzahl Ausbilder pro Polizeischule
Schulen Schulen
Gesamtzahl Gesamtzahl
Provinz Lüttich: Institut provincial de Formation des agents des Provinz Lüttich: Institut provincial de Formation des agents des
services publics/Provinziales Ausbildungsinstitut für Bedienstete im services publics/Provinziales Ausbildungsinstitut für Bedienstete im
öffentlichen Dienst öffentlichen Dienst
8 (6 F + 2 G) 8 (6 F + 2 G)
Provinz Namur: Institut provincial de Formation Provinz Namur: Institut provincial de Formation
6 6
Provinz Hennegau: Académie provinciale de Police Emilien Vaes (APPEV) Provinz Hennegau: Académie provinciale de Police Emilien Vaes (APPEV)
6 6
Ecole régionale et intercommunale de Police ASBL (ERIP) Ecole régionale et intercommunale de Police ASBL (ERIP)
6 6
Gewestelijke en Intercommunale Politieschool VZW (GIP) Gewestelijke en Intercommunale Politieschool VZW (GIP)
5 5
Provinciale Politieschool Antwerpen (PPA) Provinciale Politieschool Antwerpen (PPA)
6 6
Provincie Limburg Opleiding en Training (PLOT) Provincie Limburg Opleiding en Training (PLOT)
5 5
Provinz Flämisch-Brabant: Provinciaal Instituut voor Vorming en Provinz Flämisch-Brabant: Provinciaal Instituut voor Vorming en
Opleiding (PIVO) Opleiding (PIVO)
5 5
Oost-Vlaamse Politieacademie VZW (OPAC) Oost-Vlaamse Politieacademie VZW (OPAC)
6 6
West-Vlaamse Politieschool VZW (WPS) West-Vlaamse Politieschool VZW (WPS)
5 5
GESAMTZAHL GESAMTZAHL
58 58
Die in Absatz 1 erwähnten Stellen werden durch Mobilität vergeben. Die in Absatz 1 erwähnten Stellen werden durch Mobilität vergeben.
Die in die in Absatz 1 erwähnten Stellen bestellten Personalmitglieder Die in die in Absatz 1 erwähnten Stellen bestellten Personalmitglieder
gehören weiterhin der föderalen Schule an.] gehören weiterhin der föderalen Schule an.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom [Art. 13 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom
22. Juni 2007)] 22. Juni 2007)]
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen
Art. 14 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei geht Art. 14 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei geht
nach Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen eine nach Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen eine
Verpflichtung für die Haushaltsmittel ein, die zur Deckung der in Verpflichtung für die Haushaltsmittel ein, die zur Deckung der in
Artikel 2 erwähnten finanziellen Beihilfen zugunsten der zugelassenen Artikel 2 erwähnten finanziellen Beihilfen zugunsten der zugelassenen
Polizeischulen notwendig sind. Polizeischulen notwendig sind.
Art. 15 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei Art. 15 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei
beziehungsweise sein Beauftragter kann zu jeder Zeit auf einfaches beziehungsweise sein Beauftragter kann zu jeder Zeit auf einfaches
Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen
nachgewiesen wird, dass die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen für die nachgewiesen wird, dass die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen für die
Gewährung der finanziellen Beihilfen eingehalten worden sind. Gewährung der finanziellen Beihilfen eingehalten worden sind.
KAPITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Königliche Erlass vom Art. 16 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Königliche Erlass vom
19. August 1997 über die Modalitäten der Bezuschussung der von den 19. August 1997 über die Modalitäten der Bezuschussung der von den
anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei
veranstalteten Auswahlprüfungen und beruflichen Ausbildungen veranstalteten Auswahlprüfungen und beruflichen Ausbildungen
aufgehoben. aufgehoben.
Dieser Königliche Erlass bleibt jedoch für die Ausbildungen, die Dieser Königliche Erlass bleibt jedoch für die Ausbildungen, die
spätestens am 31. März 2001 beginnen, in Kraft. spätestens am 31. März 2001 beginnen, in Kraft.
Art. 17 - Für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 versteht man Art. 17 - Für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 versteht man
unter: unter:
1. den Wörtern "wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens 1. den Wörtern "wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens
fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und
die Kurse besucht haben" des Artikels 8 Buchstabe d) des in Artikel 16 die Kurse besucht haben" des Artikels 8 Buchstabe d) des in Artikel 16
erwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "wird der Zuschuss nur erwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "wird der Zuschuss nur
gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss
eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben, ungeachtet eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben, ungeachtet
ihres ursprünglichen Polizeikorps", ihres ursprünglichen Polizeikorps",
2. den Wörtern "der Mitglieder der Gemeindepolizei" des Artikels 8 2. den Wörtern "der Mitglieder der Gemeindepolizei" des Artikels 8
Buchstabe f) des vorerwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "der Buchstabe f) des vorerwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "der
Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste". Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste".
[Art. 17bis - [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine [Art. 17bis - [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine
finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.611 EUR pro Kursteilnehmer für die finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.611 EUR pro Kursteilnehmer für die
Organisation der in Artikel 63 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom Organisation der in Artikel 63 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder
des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung gewährt. Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung gewährt.
[In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine finanzielle Beihilfe in [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine finanzielle Beihilfe in
Höhe von 2.478 EUR pro Gruppe von fünfundzwanzig Kursteilnehmern für Höhe von 2.478 EUR pro Gruppe von fünfundzwanzig Kursteilnehmern für
die Organisation der Ausbildung "gemischte Aufgebote" gewährt. die Organisation der Ausbildung "gemischte Aufgebote" gewährt.
[In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird in Bezug auf die im [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird in Bezug auf die im
Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen
Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der
Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten
Ausbildungen zum Offizier der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April Ausbildungen zum Offizier der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April
2001 begonnen haben, pro Auszubildenden eine finanzielle Beihilfe 2001 begonnen haben, pro Auszubildenden eine finanzielle Beihilfe
gewährt, die wie folgt festgelegt ist: gewährt, die wie folgt festgelegt ist:
1. 2.726,8 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über 1. 2.726,8 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über
tausend liegt, tausend liegt,
2. 1.859,2 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 2. 1.859,2 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
zwischen siebenhunderteins und tausend liegt, zwischen siebenhunderteins und tausend liegt,
3. 1.611,3 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 3. 1.611,3 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
zwischen fünfhundert und tausend liegt, zwischen fünfhundert und tausend liegt,
4. 1.363,4 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter 4. 1.363,4 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter
fünfhundert liegt.] fünfhundert liegt.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom [Art. 17bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom
26. Juni 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 26. Juni 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai
2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des
K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3 einleitende K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3 einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom Bestimmung abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom
22. Juni 2007)] 22. Juni 2007)]
Art. 18 - [Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001, mit Art. 18 - [Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001, mit
Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe h) und Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 12, die wirksam Buchstabe h) und Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 12, die wirksam
werden mit 1. Januar 2006.] werden mit 1. Januar 2006.]
[Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. [Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.
Juni 2007)] Juni 2007)]
Art. 19 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 19 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
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