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| Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 28 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 | 28 AVRIL 2015. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de |
| inzake de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in | versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des |
| toepassing van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het | articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les |
| Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | revenus 1992. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 april 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de | l'arrêté royal du 28 avril 2015 modifiant, en matière de dispense de |
| vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing | versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des |
| van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het Wetboek van | articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les |
| de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 april 2015). | revenus 1992 (Moniteur belge du 30 avril 2015). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des | in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| am 15. Mai 2014 haben Sie das Gesetz zur Ausführung des Pakts für | am 15. Mai 2014 haben Sie das Gesetz zur Ausführung des Pakts für |
| Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
| sanktioniert und ausgefertigt. In Titel 3 dieses Gesetzes wurde eine | sanktioniert und ausgefertigt. In Titel 3 dieses Gesetzes wurde eine |
| Maßnahme eingeführt, durch die zwei neue Kategorien von | Maßnahme eingeführt, durch die zwei neue Kategorien von |
| Steuerpflichtigen von der Zahlung eines Teils des | Steuerpflichtigen von der Zahlung eines Teils des |
| Berufssteuervorabzugs befreit werden. Um Investitionen in einer von | Berufssteuervorabzugs befreit werden. Um Investitionen in einer von |
| einer Region ausgewiesenen Förderzone attraktiver zu machen, werden | einer Region ausgewiesenen Förderzone attraktiver zu machen, werden |
| diese Steuerpflichtigen durch die Artikel 2758 und 2759 des | diese Steuerpflichtigen durch die Artikel 2758 und 2759 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) davon befreit, 25 Prozent | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) davon befreit, 25 Prozent |
| des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von | des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von |
| Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen mit der Investition | Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen mit der Investition |
| verbundenen neuen Arbeitsplatz besetzen. | verbundenen neuen Arbeitsplatz besetzen. |
| Arbeitgeber, die von diesen neuen Maßnahmen Gebrauch machen möchten, | Arbeitgeber, die von diesen neuen Maßnahmen Gebrauch machen möchten, |
| müssen jedoch nachweisen können, dass sie in deren Anwendungsbereich | müssen jedoch nachweisen können, dass sie in deren Anwendungsbereich |
| fallen. Damit die Verwaltung dies effizient und gezielt kontrollieren | fallen. Damit die Verwaltung dies effizient und gezielt kontrollieren |
| kann, sind Ihnen in den vorerwähnten Artikeln einige Befugnisse | kann, sind Ihnen in den vorerwähnten Artikeln einige Befugnisse |
| übertragen worden. Daher habe ich die Ehre, vorliegenden | übertragen worden. Daher habe ich die Ehre, vorliegenden |
| Erlassentwurf, in dem diese Befugnisse inhaltlich bestimmt werden, | Erlassentwurf, in dem diese Befugnisse inhaltlich bestimmt werden, |
| Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Auf diese Weise wird für | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Auf diese Weise wird für |
| Steuerpflichtige, die in den von den verschiedenen Regionen | Steuerpflichtige, die in den von den verschiedenen Regionen |
| ausgewiesenen Zonen investieren möchten, deutlich sein, welchen | ausgewiesenen Zonen investieren möchten, deutlich sein, welchen |
| Verpflichtungen sie nachkommen müssen. | Verpflichtungen sie nachkommen müssen. |
| In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92 wieder | In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92 wieder |
| aufgenommen. In den Bestimmungen dieses Paragraphen werden die | aufgenommen. In den Bestimmungen dieses Paragraphen werden die |
| Modalitäten näher bestimmt, gemäß denen Steuerpflichtige, die von der | Modalitäten näher bestimmt, gemäß denen Steuerpflichtige, die von der |
| in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten | in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten |
| zeitweiligen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | zeitweiligen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, aber aus gleich welchem Grund die | rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, aber aus gleich welchem Grund die |
| Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Mindesterhaltungsfrist | Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Mindesterhaltungsfrist |
| nicht erhalten konnten, den zeitweilig von der Zahlung befreiten | nicht erhalten konnten, den zeitweilig von der Zahlung befreiten |
| Berufssteuervorabzug noch angeben und entrichten können. | Berufssteuervorabzug noch angeben und entrichten können. |
| Wie der Ministerrat bereits in der Begründung zum Gesetz vom 24. März | Wie der Ministerrat bereits in der Begründung zum Gesetz vom 24. März |
| 2015 zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur | 2015 zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur |
| Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und | Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und |
| Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des | Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 |
| der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit | der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit |
| bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der | bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der |
| Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der | Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union (Anpassungsgesetz) dargelegt hat, haben | Europäischen Union (Anpassungsgesetz) dargelegt hat, haben |
| Steuerpflichtige, die sich in diesen Umständen befinden, großes | Steuerpflichtige, die sich in diesen Umständen befinden, großes |
| Interesse daran, ihre Situation auf eigene Initiative zu berichtigen. | Interesse daran, ihre Situation auf eigene Initiative zu berichtigen. |
| In den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92 ist | In den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92 ist |
| nämlich bestimmt, dass der Berufssteuervorabzug, der nicht Gegenstand | nämlich bestimmt, dass der Berufssteuervorabzug, der nicht Gegenstand |
| einer definitiven Befreiung sein kann, als geschuldeter | einer definitiven Befreiung sein kann, als geschuldeter |
| Berufssteuervorabzug des Monats, in dem die Mindesterhaltungsfrist | Berufssteuervorabzug des Monats, in dem die Mindesterhaltungsfrist |
| abgelaufen ist, gilt. Bei Nichtzahlung binnen der in Artikel 412 | abgelaufen ist, gilt. Bei Nichtzahlung binnen der in Artikel 412 |
| Absatz 2 EStGB 92 festgelegten Frist werden in Anwendung der Artikel | Absatz 2 EStGB 92 festgelegten Frist werden in Anwendung der Artikel |
| 412 Absatz 2 und 414 EStGB 92 ja Verzugszinsen eingefordert. Der | 412 Absatz 2 und 414 EStGB 92 ja Verzugszinsen eingefordert. Der |
| Steuerpflichtige kann diese Zinsen jedoch vermeiden, wenn er seine | Steuerpflichtige kann diese Zinsen jedoch vermeiden, wenn er seine |
| Situation vorher berichtigt hat. | Situation vorher berichtigt hat. |
| Damit der Steuerpflichtige nicht bis zu dem Monat, in dem die | Damit der Steuerpflichtige nicht bis zu dem Monat, in dem die |
| Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, warten muss, wird in Artikel 90 | Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, warten muss, wird in Artikel 90 |
| § 3 KE/EStGB 92 festgelegt, dass er seine Situation schon vorher | § 3 KE/EStGB 92 festgelegt, dass er seine Situation schon vorher |
| berichtigen kann. Die elektronische Anwendung "FinProf", die | berichtigen kann. Die elektronische Anwendung "FinProf", die |
| Arbeitgeber bei der Erklärung des Berufssteuervorabzugs verwenden, | Arbeitgeber bei der Erklärung des Berufssteuervorabzugs verwenden, |
| kann allerdings keine Erklärung eines Berufssteuervorabzugs, der in | kann allerdings keine Erklärung eines Berufssteuervorabzugs, der in |
| der Zukunft geschuldet wird, bearbeiten. Daher ist in vorliegendem | der Zukunft geschuldet wird, bearbeiten. Daher ist in vorliegendem |
| Entwurf bestimmt, dass Steuerpflichtige, die ihre Situation vor Ablauf | Entwurf bestimmt, dass Steuerpflichtige, die ihre Situation vor Ablauf |
| der Mindesterhaltungsfrist berichtigen möchten, in der Erklärung den | der Mindesterhaltungsfrist berichtigen möchten, in der Erklärung den |
| Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken | Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken |
| müssen. Steuerpflichtige, die ihre Situation erst nach Ablauf der | müssen. Steuerpflichtige, die ihre Situation erst nach Ablauf der |
| Mindesterhaltungsfrist berichtigen, müssen ungeachtet des Datums, an | Mindesterhaltungsfrist berichtigen, müssen ungeachtet des Datums, an |
| dem die Erklärung eingereicht wird, in der Erklärung den Monat und das | dem die Erklärung eingereicht wird, in der Erklärung den Monat und das |
| Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist | Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist |
| folgen, vermerken. | folgen, vermerken. |
| Beispiel: Ein Arbeitgeber (KMB) besetzt einen Arbeitsplatz am 1. | Beispiel: Ein Arbeitgeber (KMB) besetzt einen Arbeitsplatz am 1. |
| Februar des Jahres X. Am 15. Dezember des Jahres X+2 wird der | Februar des Jahres X. Am 15. Dezember des Jahres X+2 wird der |
| Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz besetzt hat, entlassen und nicht | Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz besetzt hat, entlassen und nicht |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation im Dezember des | Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation im Dezember des |
| Jahres X+2, indem er die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs | Jahres X+2, indem er die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs |
| erwähnte Erklärung einreicht. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. | erwähnte Erklärung einreicht. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. |
| Januar des Jahres X+3 abläuft, muss er in der Erklärung den Monat und | Januar des Jahres X+3 abläuft, muss er in der Erklärung den Monat und |
| das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken. In diesem | das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken. In diesem |
| Fall handelt es sich um den Monat Dezember des Jahres X+2. | Fall handelt es sich um den Monat Dezember des Jahres X+2. |
| Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation erst im April | Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation erst im April |
| des Jahres X+3. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. Januar des Jahres | des Jahres X+3. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. Januar des Jahres |
| X+3 abgelaufen ist, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr, | X+3 abgelaufen ist, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr, |
| die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen, | die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen, |
| vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Februar des | vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Februar des |
| Jahres X+3. | Jahres X+3. |
| Des Weiteren enthält vorliegender Entwurf in Artikel 2 auch eine | Des Weiteren enthält vorliegender Entwurf in Artikel 2 auch eine |
| Anpassung des Artikels 952 KE/EStGB 92. Diese Anpassung hat nicht nur | Anpassung des Artikels 952 KE/EStGB 92. Diese Anpassung hat nicht nur |
| zum Ziel, die in diesem Artikel bestimmte Erklärungspflicht auf | zum Ziel, die in diesem Artikel bestimmte Erklärungspflicht auf |
| Arbeitgeber auszuweiten, die von der in Artikel 2758 oder 2759 EStGB | Arbeitgeber auszuweiten, die von der in Artikel 2758 oder 2759 EStGB |
| 92 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | 92 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| Gebrauch machen, sondern auch, die Auswirkungen einiger anderer | Gebrauch machen, sondern auch, die Auswirkungen einiger anderer |
| Gesetzesabänderungen auf diesen Artikel einzuarbeiten. | Gesetzesabänderungen auf diesen Artikel einzuarbeiten. |
| Die Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der | Die Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der |
| Wirtschaft enthalten zwei Abänderungsbestimmungen, die zum Ziel | Wirtschaft enthalten zwei Abänderungsbestimmungen, die zum Ziel |
| hatten, den Anwendungsbereich der Artikel 2751 und 2757 EStGB 92 auf | hatten, den Anwendungsbereich der Artikel 2751 und 2757 EStGB 92 auf |
| die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Belgacom", die | die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Belgacom", die |
| öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Die Post", die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Die Post", die |
| öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE-Holding", die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE-Holding", die |
| öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE" und die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE" und die |
| öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel" auszudehnen. In | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel" auszudehnen. In |
| Artikel 2 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Entwurfs werden daher | Artikel 2 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Entwurfs werden daher |
| Abänderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit diese | Abänderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit diese |
| autonomen öffentlichen Unternehmen und die öffentlich-rechtliche | autonomen öffentlichen Unternehmen und die öffentlich-rechtliche |
| Aktiengesellschaft "HR Rail" in den Anwendungsbereich des Artikels 952 | Aktiengesellschaft "HR Rail" in den Anwendungsbereich des Artikels 952 |
| KE/EStGB 92 fallen. | KE/EStGB 92 fallen. |
| Darüber hinaus ist in Artikel 2 Buchstabe f) des vorliegenden Entwurfs | Darüber hinaus ist in Artikel 2 Buchstabe f) des vorliegenden Entwurfs |
| auch eine Anpassung desselben Artikels 952 KE/EStGB 92 festgelegt, | auch eine Anpassung desselben Artikels 952 KE/EStGB 92 festgelegt, |
| damit die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung | damit die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung |
| steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen |
| über die nachhaltige Entwicklung festgelegte Erhöhung des | über die nachhaltige Entwicklung festgelegte Erhöhung des |
| Befreiungsprozentsatzes von 75 auf 80 Prozent für Entlohnungen von | Befreiungsprozentsatzes von 75 auf 80 Prozent für Entlohnungen von |
| Assistenten-Forschern, Postdoc-Forschern, Forschern, die an | Assistenten-Forschern, Postdoc-Forschern, Forschern, die an |
| Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen arbeiten, und | Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen arbeiten, und |
| des wissenschaftlichen Personals der "Young Innovative Companies" | des wissenschaftlichen Personals der "Young Innovative Companies" |
| ebenfalls in denselben Artikel des KE/EStGB 92 integriert wird. | ebenfalls in denselben Artikel des KE/EStGB 92 integriert wird. |
| Schließlich enthält vorliegender Entwurf in Artikel 3 ebenfalls eine | Schließlich enthält vorliegender Entwurf in Artikel 3 ebenfalls eine |
| Anpassung der Anlage 3bis KE/EStGB 92, in der die Liste der Codes in | Anpassung der Anlage 3bis KE/EStGB 92, in der die Liste der Codes in |
| Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3 | Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3 |
| Buchstabe a) KE/EStGB 92 aufgenommen ist, und in Artikel 4 eine | Buchstabe a) KE/EStGB 92 aufgenommen ist, und in Artikel 4 eine |
| Anpassung der Anlage 3ter KE/EStGB 92, in der die Modalitäten, die von | Anpassung der Anlage 3ter KE/EStGB 92, in der die Modalitäten, die von |
| den in Artikel 952 § 1 KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des | den in Artikel 952 § 1 KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des |
| Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind, näher bestimmt sind. | Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind, näher bestimmt sind. |
| In der Begründung zum Anpassungsgesetz wurde bereits verdeutlicht, | In der Begründung zum Anpassungsgesetz wurde bereits verdeutlicht, |
| dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen anstelle eines | dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen anstelle eines |
| Arbeitgebers von der in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 1 und 2759 § 1 | Arbeitgebers von der in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 1 und 2759 § 1 |
| Absatz 1 EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen können. | Absatz 1 EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen können. |
| Wie bereits in der vorerwähnten Begründung angegeben, beeinträchtigt | Wie bereits in der vorerwähnten Begründung angegeben, beeinträchtigt |
| diese Maßnahme nicht den Grundsatz, dass derjenige, der von der | diese Maßnahme nicht den Grundsatz, dass derjenige, der von der |
| Maßnahme Gebrauch macht, die volle Verantwortung für die korrekte | Maßnahme Gebrauch macht, die volle Verantwortung für die korrekte |
| Anwendung der Zahlungsbefreiung trägt. Ein für Leiharbeit zugelassenes | Anwendung der Zahlungsbefreiung trägt. Ein für Leiharbeit zugelassenes |
| Unternehmen, das für die Anwendung dieser Maßnahme an die Stelle des | Unternehmen, das für die Anwendung dieser Maßnahme an die Stelle des |
| Arbeitgebers treten möchte, muss sich folglich vergewissern, dass alle | Arbeitgebers treten möchte, muss sich folglich vergewissern, dass alle |
| Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle nötigen Belege bei | Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle nötigen Belege bei |
| diesem Arbeitgeber anfragen, sofern es nicht selbst darüber verfügt. | diesem Arbeitgeber anfragen, sofern es nicht selbst darüber verfügt. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag seiner | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Dieser Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst | Dieser Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst |
| worden. | worden. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des | in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
| -des Artikels 2751 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli | -des Artikels 2751 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli |
| 2005, | 2005, |
| - des Artikels 2753 § 1 Absatz 6, ersetzt und ergänzt durch das Gesetz | - des Artikels 2753 § 1 Absatz 6, ersetzt und ergänzt durch das Gesetz |
| vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
| Dezember 2006 und 21. Dezember 2013, | Dezember 2006 und 21. Dezember 2013, |
| - des Artikels 2757 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai | - des Artikels 2757 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai |
| 2007, | 2007, |
| - des Artikels 2758 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2758 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
| März 2015, | März 2015, |
| - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz | - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, | vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, |
| - des Artikels 2759 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2759 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
| März 2015, | März 2015, |
| - des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2015; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
| März 2015; | März 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.262/3 des Staatsrates vom 20. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.262/3 des Staatsrates vom 20. April |
| 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, aufgehoben durch den | Artikel 1 - Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird mit folgendem Wortlaut |
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
| " § 3 - Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz | " § 3 - Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz |
| 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon | 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon |
| befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, und | befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, und |
| nachzuweisen versäumt, dass ein oder mehrere neue Arbeitsplätze | nachzuweisen versäumt, dass ein oder mehrere neue Arbeitsplätze |
| während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben sind und die in | während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben sind und die in |
| Artikel 2758 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bedingung | Artikel 2758 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bedingung |
| während dieses Zeitraums erfüllt haben, muss gemäß den in § 1 Absatz 1 | während dieses Zeitraums erfüllt haben, muss gemäß den in § 1 Absatz 1 |
| festgelegten Modalitäten eine getrennte Erklärung zum | festgelegten Modalitäten eine getrennte Erklärung zum |
| Berufssteuervorabzug einreichen. | Berufssteuervorabzug einreichen. |
| In Abweichung von § 1 läuft die Frist für die Einreichung dieser | In Abweichung von § 1 läuft die Frist für die Einreichung dieser |
| getrennten Erklärung ab: | getrennten Erklärung ab: |
| - am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach | - am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach |
| dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, | dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, |
| für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von | für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von |
| Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon | Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon |
| befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, | befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, |
| - oder am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechzigsten Monats nach dem | - oder am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechzigsten Monats nach dem |
| Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für | Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für |
| den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel | den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel |
| 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, | 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, |
| 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen. | 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen. |
| Diese Erklärung enthält: | Diese Erklärung enthält: |
| a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage | a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage |
| 3bis, | 3bis, |
| b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": Gesamtsumme der vom | b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": Gesamtsumme der vom |
| Arbeitgeber gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, | Arbeitgeber gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, |
| die mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 | die mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 |
| verbunden sind und für die in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 | verbunden sind und für die in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 |
| oder Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches eine in Artikel | oder Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches eine in Artikel |
| 952 § 3 erwähnte Erklärung eingereicht wird, | 952 § 3 erwähnte Erklärung eingereicht wird, |
| c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": Gesamtsumme des | c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": Gesamtsumme des |
| nicht entrichteten Berufssteuervorabzugs, der mit einem oder mehreren | nicht entrichteten Berufssteuervorabzugs, der mit einem oder mehreren |
| neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden ist, | neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden ist, |
| d) im Rahmen "Jahr und Zeitraum der Zahlung der Einkünfte": Monat und | d) im Rahmen "Jahr und Zeitraum der Zahlung der Einkünfte": Monat und |
| Jahr, in denen der früheste der folgenden Zeitpunkte eingetreten ist: | Jahr, in denen der früheste der folgenden Zeitpunkte eingetreten ist: |
| - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung eingereicht wird, | - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung eingereicht wird, |
| - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von | - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von |
| Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon | Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon |
| befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: | befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: |
| Zeitpunkt, zu dem der sechsundreißigste Monat nach der Erstbesetzung | Zeitpunkt, zu dem der sechsundreißigste Monat nach der Erstbesetzung |
| des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist, | des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist, |
| - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von | - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von |
| Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon | Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon |
| befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: | befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: |
| Zeitpunkt, zu dem der sechzigste Monat nach der Erstbesetzung des | Zeitpunkt, zu dem der sechzigste Monat nach der Erstbesetzung des |
| neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist." | neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist." |
| Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
| 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011 | 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011 |
| und 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | und 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. in Artikel 2751 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte | "1. in Artikel 2751 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte |
| Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete | Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete |
| Überarbeit zahlen oder zuerkennen,". | Überarbeit zahlen oder zuerkennen,". |
| b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt: | b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt: |
| "7. in Artikel 2757 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte | "7. in Artikel 2757 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte |
| Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". | Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". |
| c) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wieder | c) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
| Arbeitgeber und in Artikel 2758 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches | Arbeitgeber und in Artikel 2758 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches |
| erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § | erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § |
| 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder | 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder |
| zuerkennen,". | zuerkennen,". |
| d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem | d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
| Arbeitgeber und in Artikel 2759 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches | Arbeitgeber und in Artikel 2759 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches |
| erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § | erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § |
| 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder | 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder |
| zuerkennen." | zuerkennen." |
| e) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 | e) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 |
| bis 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9" | bis 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 3 werden die Wörter "75 Prozent" durch die | f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 3 werden die Wörter "75 Prozent" durch die |
| Wörter "80 Prozent" ersetzt. | Wörter "80 Prozent" ersetzt. |
| g) In § 3 Buchstabe c) wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder | g) In § 3 Buchstabe c) wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "10. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnten Schuldner: einen | "10. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnten Schuldner: einen |
| negativen Betrag, der 25 Prozent des auf die steuerpflichtigen | negativen Betrag, der 25 Prozent des auf die steuerpflichtigen |
| Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht." | Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht." |
| Art. 3 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 31. Juli 2009 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom | Erlass vom 31. Juli 2009 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom |
| 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In der Überschrift werden die Wörter "von Artikel 952 § 3 Buchstabe | a) In der Überschrift werden die Wörter "von Artikel 952 § 3 Buchstabe |
| a) KE/EStGB 92" durch die Wörter "der Artikel 90 § 3 und 952 § 3 | a) KE/EStGB 92" durch die Wörter "der Artikel 90 § 3 und 952 § 3 |
| Buchstabe a) KE/EStGB 92" ersetzt. | Buchstabe a) KE/EStGB 92" ersetzt. |
| b) Die Anlage wird wie folgt ergänzt: | b) Die Anlage wird wie folgt ergänzt: |
| "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92) | "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92) |
| 81 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 1 EStGB 92) | 81 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 1 EStGB 92) |
| 90 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92) | 90 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92) |
| 91 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92)". | 91 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92)". |
| Art. 4 - In Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - In Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006, abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni |
| 2007, 31. Juli 2009 und 23. März 2014, wird Punkt VIII mit folgendem | 2007, 31. Juli 2009 und 23. März 2014, wird Punkt VIII mit folgendem |
| Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber | "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber |
| und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: | und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: |
| Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle | Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle |
| des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des | des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die | Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die |
| ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes | ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes |
| Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur | Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur |
| Verfügung der Verwaltung bereit: | Verfügung der Verwaltung bereit: |
| a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen | a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen |
| Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des | Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des |
| Berufssteuervorabzugs, | Berufssteuervorabzugs, |
| b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, | b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, |
| rechtsgültig vorgelegten Formulars, | rechtsgültig vorgelegten Formulars, |
| c) Übersicht der monatsdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, | c) Übersicht der monatsdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, |
| ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der | ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der |
| die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der | die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der |
| Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für | Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für |
| Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für den | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für den |
| Zeitraum, der am Anfang des zwölften Monats vor Tätigung der | Zeitraum, der am Anfang des zwölften Monats vor Tätigung der |
| Investition beginnt und im Monat nach dem Monat, in dem der zuletzt | Investition beginnt und im Monat nach dem Monat, in dem der zuletzt |
| geschaffene neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, endet. | geschaffene neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, endet. |
| Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine | Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine |
| namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden | namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden |
| Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 | Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 |
| erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: | erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: |
| a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, | a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, |
| b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der | b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der |
| unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, |
| c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in | c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in |
| Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber | Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber |
| rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer | rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer |
| besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. | besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. |
| Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für | Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für |
| jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und | jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und |
| 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur | 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur |
| Verfügung der Verwaltung bereit: | Verfügung der Verwaltung bereit: |
| a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen | a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen |
| Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese | Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese |
| Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, | Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, |
| b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und | b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und |
| dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen | dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen |
| geschlossen worden ist, | geschlossen worden ist, |
| c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, | c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, |
| d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang | d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang |
| aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, | aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, |
| die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten | die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten |
| Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen | Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen |
| neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." | neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |