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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/04/2011
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Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van 16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination et retirant l'arrêté royal du 16 janvier 2011 ayant le même objet. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 APRIL 2011. - Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies 28 AVRIL 2011. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant
voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en
coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les
sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et
16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling de coordination et retirant l'arrêté royal du 16 janvier 2011 ayant le
même objet. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 april 2011 houdende toekenning van subsidies voor l'arrêté royal du 28 avril 2011 portant l'octroi aux communes
personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de
coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et
sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van d'équipement et de coordination et retirant l'arrêté royal du 16
16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp (Belgisch Staatsblad van 13 janvier 2011 ayant le même objet (Moniteur belge du 13 mai 2011).
mei 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für 28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für
Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie
Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, und zur Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, und zur
Rücknahme des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 mit demselben Rücknahme des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 mit demselben
Gegenstand Gegenstand
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des
Artikels 2.13.2; Artikels 2.13.2;
Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das
Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4; Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 2011 zur Bewilligung Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 2011 zur Bewilligung
provisorischer Mittel für die Monate April, Mai und Juni 2011, des provisorischer Mittel für die Monate April, Mai und Juni 2011, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 zur Gewährung
von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und
Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem
Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone
schliessen; schliessen;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
20. Dezember 2010; 20. Dezember 2010;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Gründe für den dringenden Charakter des Antrags auf Begutachtung Gründe für den dringenden Charakter des Antrags auf Begutachtung
seitens des Staatsrates binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht in seitens des Staatsrates binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht in
die Präambel des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 (Belgisches die Präambel des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 (Belgisches
Staatsblatt vom 20. Januar 2011; deutsche Übersetzung: B.S. vom 4. Staatsblatt vom 20. Januar 2011; deutsche Übersetzung: B.S. vom 4.
März 2011 ) aufgenommen worden sind. Hieraus folgt, dass dieser Erlass März 2011 ) aufgenommen worden sind. Hieraus folgt, dass dieser Erlass
zurückgenommen werden muss, damit dieser Formfehler behoben wird, und zurückgenommen werden muss, damit dieser Formfehler behoben wird, und
dass schnellstmöglich ein neuer Erlass mit der Begründung der dass schnellstmöglich ein neuer Erlass mit der Begründung der
Dringlichkeit ergehen muss. Diese Dringlichkeit ist dadurch begründet, Dringlichkeit ergehen muss. Diese Dringlichkeit ist dadurch begründet,
dass durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2010 (Belgisches dass durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2010 (Belgisches
Staatsblatt vom 19. Oktober 2010; deutsche Übersetzung: B.S. vom 1. Staatsblatt vom 19. Oktober 2010; deutsche Übersetzung: B.S. vom 1.
Dezember 2010) den vorläufigen operativen Zonen nur für das Dezember 2010) den vorläufigen operativen Zonen nur für das
Haushaltsjahr 2010 finanzielle Mittel gewährt werden. Da die Haushaltsjahr 2010 finanzielle Mittel gewährt werden. Da die
vorläufigen operativen Zonen bis 2011 verlängert worden sind, wurde vorläufigen operativen Zonen bis 2011 verlängert worden sind, wurde
dringend eine neue Verordnungsgrundlage notwendig, damit Zuschüsse für dringend eine neue Verordnungsgrundlage notwendig, damit Zuschüsse für
das Haushaltsjahr 2011 gewährt werden können. Das Ergehen eines neuen das Haushaltsjahr 2011 gewährt werden können. Das Ergehen eines neuen
Königlichen Erlasses ist somit unbedingt notwendig, um die bestehende Königlichen Erlasses ist somit unbedingt notwendig, um die bestehende
Dynamik und die Kontinuität der vorläufigen operativen Zonen Dynamik und die Kontinuität der vorläufigen operativen Zonen
gewährleisten zu können; gewährleisten zu können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.499/2 des Staatsrates vom 13. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.499/2 des Staatsrates vom 13. April
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend
Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den
Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet
einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2.
Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen
gelegen sind, gelegen sind,
3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer
Hilfeleistungszone gelegen sind, Hilfeleistungszone gelegen sind,
4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die 4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die
Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom
31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über
die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben,
5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im 5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im
Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind,
6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine 6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine
Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben,
7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen 7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen
eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches
vom 10. April 1992, vom 10. April 1992,
8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im 8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im
Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April
1992, 1992,
9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und 9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und
punktuellen Risiken, wobei: punktuellen Risiken, wobei:
- wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die - wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die
begrenzte Schäden zur Folge haben und in 5 Kategorien unterteilt sind: begrenzte Schäden zur Folge haben und in 5 Kategorien unterteilt sind:
a) Wohnungsbrand, a) Wohnungsbrand,
b) Brand ausserhalb von Gebäuden, b) Brand ausserhalb von Gebäuden,
c) dringende medizinische Hilfe, c) dringende medizinische Hilfe,
d) dringende Einsätze, d) dringende Einsätze,
e) nicht dringende Einsätze. e) nicht dringende Einsätze.
- punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken - punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken
sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in 9 Kategorien sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in 9 Kategorien
unterteilt sind: unterteilt sind:
a) Kindertagesstätten und Schulen, a) Kindertagesstätten und Schulen,
b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für
Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten,
c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig
Arbeitnehmern, Arbeitnehmern,
d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni
1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat,
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen, mit gefährlichen Stoffen,
f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen,
insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen,
g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von
über 200 m, über 200 m,
h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff,
i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens 12 Etagen hoch sind. i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens 12 Etagen hoch sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff
"Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse
Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und
auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein
Übereinkommen mit dem Staat schliessen. Übereinkommen mit dem Staat schliessen.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung
innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern,
eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem
Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational
zu verwalten. zu verwalten.
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des
Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens
sind, erreicht werden. sind, erreicht werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner
Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten
Zuschüsse, vertritt. Zuschüsse, vertritt.
§ 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird § 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird
das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen
und endet am 31. Dezember 2011. und endet am 31. Dezember 2011.
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb
der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für
folgende Kosten gewährt werden: folgende Kosten gewährt werden:
1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal,
2. Personalkosten für das Personal, das in den provinzialen 2. Personalkosten für das Personal, das in den provinzialen
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste an einer Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste an einer
Ausbildung im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Ausbildung im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21.
Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen
Hilfsdienste teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der Hilfsdienste teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der
Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung
Anspruch hat, Anspruch hat,
3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des
Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, Einsatzpersonals innerhalb der VOZ,
4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender
Feuerwehrkasernen, Feuerwehrkasernen,
5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel,
6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials,
7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die
administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung
innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu
verbessern. verbessern.
Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse
Art. 4 - § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ Art. 4 - § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ
ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt.
§ 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand § 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand
nachstehender Formel berechnet: nachstehender Formel berechnet:
D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6) D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6)
wobei: wobei:
D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag,
P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der
Wohnbevölkerung aller VOZ, Wohnbevölkerung aller VOZ,
P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der
Erwerbsbevölkerung aller VOZ, Erwerbsbevölkerung aller VOZ,
P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem
Katastereinkommen aller VOZ, Katastereinkommen aller VOZ,
P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und
dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ,
P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der
VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ,
P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ.
Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien
wie folgt gewichtet: wie folgt gewichtet:
1. Wohnbevölkerung (g1) . . . . . 70% 1. Wohnbevölkerung (g1) . . . . . 70%
2. Erwerbsbevölkerung (g2) . . . . . 15% 2. Erwerbsbevölkerung (g2) . . . . . 15%
3. Katastereinkommen (g3) . . . . . - 5% 3. Katastereinkommen (g3) . . . . . - 5%
4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) . . . . . - 5% 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) . . . . . - 5%
5. Risiken (g5) . . . . . 10% 5. Risiken (g5) . . . . . 10%
6. Fläche (g6) . . . . . 15% 6. Fläche (g6) . . . . . 15%
Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem
Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der
Anlage aufgelistet. Anlage aufgelistet.
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten
Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im
Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist.
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen.
§ 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des im § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des im
VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des
Übereinkommens ausgezahlt. Übereinkommens ausgezahlt.
§ 3 - Die restlichen 30% des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags § 3 - Die restlichen 30% des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags
können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden:
1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten 1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten
Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt
worden sein. worden sein.
2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. 2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden.
Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens
Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des
Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres.
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle
Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt dem FÖD Inneres vor Abschluss Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt dem FÖD Inneres vor Abschluss
des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor.
Die Ausgaben werden in 3 Kategorien unterteilt: Die Ausgaben werden in 3 Kategorien unterteilt:
1. Personalkosten, 1. Personalkosten,
2. Betriebskosten, 2. Betriebskosten,
3. Investitionskosten. 3. Investitionskosten.
Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen
folgender Frist einreichen: folgender Frist einreichen:
1. spätestens drei Monaten nach Ende des Übereinkommens für 1. spätestens drei Monaten nach Ende des Übereinkommens für
Personalkosten und Betriebskosten, Personalkosten und Betriebskosten,
2. spätestens fünf Jahren nach Abschluss des Übereinkommens für 2. spätestens fünf Jahren nach Abschluss des Übereinkommens für
Investitionskosten. Investitionskosten.
§ 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende
Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen
Haushaltsjahres eingegangen worden ist. Haushaltsjahres eingegangen worden ist.
Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des
Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur
die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende
Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den
föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist.
§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem:
Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden
Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und
interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar
sein; es können Originale oder Kopien sein. sein; es können Originale oder Kopien sein.
Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des
Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte
und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und
bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die
Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.
Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die
Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der
Gesamtbetrag der Zuschüsse durch diese Nachträge nicht geändert wird. Gesamtbetrag der Zuschüsse durch diese Nachträge nicht geändert wird.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs-
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, wird Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, wird
zurückgenommen. zurückgenommen.
Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011.
Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
Höchstprozentsatz pro VOZ Höchstprozentsatz pro VOZ
Provinz Provinz
Vorläufige operative Zone Vorläufige operative Zone
Höchstprozentsatz Höchstprozentsatz
Wallonisch-Brabant Wallonisch-Brabant
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant
3,51% 3,51%
Hennegau Hennegau
Hennegau-West Hennegau-West
3,48% 3,48%
Hennegau-Ost Hennegau-Ost
4,51% 4,51%
Hennegau-Zentrum Hennegau-Zentrum
5,57% 5,57%
Lüttich Lüttich
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
0,72% 0,72%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
5,03% 5,03%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
1,09% 1,09%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
2,25% 2,25%
Hilfeleistungszone 5 Hilfeleistungszone 5
0,75% 0,75%
Hilfeleistungszone 6 Hilfeleistungszone 6
1,13% 1,13%
Luxemburg Luxemburg
Hilfeleistungszone Luxemburg Hilfeleistungszone Luxemburg
4,98% 4,98%
Namur Namur
Hilfeleistungszone Namur Hilfeleistungszone Namur
6,34% 6,34%
Antwerpen Antwerpen
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
5,68% 5,68%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
3,43% 3,43%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
3,68% 3,68%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
1,89% 1,89%
Hilfeleistungszone 5 Hilfeleistungszone 5
2,47% 2,47%
Limburg Limburg
Hilfeleistungszone Nord Hilfeleistungszone Nord
1,77% 1,77%
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
2,93% 2,93%
Hilfeleistungszone Südwest Hilfeleistungszone Südwest
3,69% 3,69%
Ostflandern Ostflandern
Hilfeleistungszone Zentrum Hilfeleistungszone Zentrum
5,06% 5,06%
Hilfeleistungszone Meetjesland Hilfeleistungszone Meetjesland
1,22% 1,22%
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
1,54% 1,54%
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen
1,58% 1,58%
Hilfeleistungszone Waasland Hilfeleistungszone Waasland
1,98% 1,98%
Hilfeleistungszone Südost Hilfeleistungszone Südost
2,43% 2,43%
Flämisch Brabant Flämisch Brabant
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
4,67% 4,67%
Hilfeleistungszone West Hilfeleistungszone West
4,98% 4,98%
Westflandern Westflandern
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
4,22% 4,22%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
2,13% 2,13%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
2,82% 2,82%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
2,48% 2,48%
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. April 2011 zur Gewährung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. April 2011 zur Gewährung von
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs-
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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