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Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van 16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination et retirant l'arrêté royal du 16 janvier 2011 ayant le même objet. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 APRIL 2011. - Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies | 28 AVRIL 2011. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant |
voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en | |
coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone | avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les |
sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van | frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et |
16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling | de coordination et retirant l'arrêté royal du 16 janvier 2011 ayant le |
même objet. - Traduction allemande | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 april 2011 houdende toekenning van subsidies voor | l'arrêté royal du 28 avril 2011 portant l'octroi aux communes |
personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en | concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de |
coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone | subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et |
sluiten met de Staat en tot intrekking van het koninklijk besluit van | d'équipement et de coordination et retirant l'arrêté royal du 16 |
16 januari 2011 met hetzelfde onderwerp (Belgisch Staatsblad van 13 | janvier 2011 ayant le même objet (Moniteur belge du 13 mai 2011). |
mei 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für |
Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie |
Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, und zur | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, und zur |
Rücknahme des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 mit demselben | Rücknahme des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 mit demselben |
Gegenstand | Gegenstand |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des |
Artikels 2.13.2; | Artikels 2.13.2; |
Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das | Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das |
Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4; | Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 2011 zur Bewilligung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 2011 zur Bewilligung |
provisorischer Mittel für die Monate April, Mai und Juni 2011, des | provisorischer Mittel für die Monate April, Mai und Juni 2011, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 zur Gewährung |
von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und | von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und |
Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem | Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem |
Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone | Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone |
schliessen; | schliessen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
20. Dezember 2010; | 20. Dezember 2010; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Gründe für den dringenden Charakter des Antrags auf Begutachtung | Gründe für den dringenden Charakter des Antrags auf Begutachtung |
seitens des Staatsrates binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht in | seitens des Staatsrates binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht in |
die Präambel des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 (Belgisches | die Präambel des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 (Belgisches |
Staatsblatt vom 20. Januar 2011; deutsche Übersetzung: B.S. vom 4. | Staatsblatt vom 20. Januar 2011; deutsche Übersetzung: B.S. vom 4. |
März 2011 ) aufgenommen worden sind. Hieraus folgt, dass dieser Erlass | März 2011 ) aufgenommen worden sind. Hieraus folgt, dass dieser Erlass |
zurückgenommen werden muss, damit dieser Formfehler behoben wird, und | zurückgenommen werden muss, damit dieser Formfehler behoben wird, und |
dass schnellstmöglich ein neuer Erlass mit der Begründung der | dass schnellstmöglich ein neuer Erlass mit der Begründung der |
Dringlichkeit ergehen muss. Diese Dringlichkeit ist dadurch begründet, | Dringlichkeit ergehen muss. Diese Dringlichkeit ist dadurch begründet, |
dass durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2010 (Belgisches | dass durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2010 (Belgisches |
Staatsblatt vom 19. Oktober 2010; deutsche Übersetzung: B.S. vom 1. | Staatsblatt vom 19. Oktober 2010; deutsche Übersetzung: B.S. vom 1. |
Dezember 2010) den vorläufigen operativen Zonen nur für das | Dezember 2010) den vorläufigen operativen Zonen nur für das |
Haushaltsjahr 2010 finanzielle Mittel gewährt werden. Da die | Haushaltsjahr 2010 finanzielle Mittel gewährt werden. Da die |
vorläufigen operativen Zonen bis 2011 verlängert worden sind, wurde | vorläufigen operativen Zonen bis 2011 verlängert worden sind, wurde |
dringend eine neue Verordnungsgrundlage notwendig, damit Zuschüsse für | dringend eine neue Verordnungsgrundlage notwendig, damit Zuschüsse für |
das Haushaltsjahr 2011 gewährt werden können. Das Ergehen eines neuen | das Haushaltsjahr 2011 gewährt werden können. Das Ergehen eines neuen |
Königlichen Erlasses ist somit unbedingt notwendig, um die bestehende | Königlichen Erlasses ist somit unbedingt notwendig, um die bestehende |
Dynamik und die Kontinuität der vorläufigen operativen Zonen | Dynamik und die Kontinuität der vorläufigen operativen Zonen |
gewährleisten zu können; | gewährleisten zu können; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.499/2 des Staatsrates vom 13. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.499/2 des Staatsrates vom 13. April |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend |
Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den |
Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet |
einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. |
Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
gelegen sind, | gelegen sind, |
3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer | 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer |
Hilfeleistungszone gelegen sind, | Hilfeleistungszone gelegen sind, |
4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die | 4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die |
Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom | Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom |
31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über | 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über |
die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, | die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, |
5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im |
Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, |
6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine |
Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, |
7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen |
eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches |
vom 10. April 1992, | vom 10. April 1992, |
8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im |
Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April |
1992, | 1992, |
9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und | 9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und |
punktuellen Risiken, wobei: | punktuellen Risiken, wobei: |
- wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die | - wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die |
begrenzte Schäden zur Folge haben und in 5 Kategorien unterteilt sind: | begrenzte Schäden zur Folge haben und in 5 Kategorien unterteilt sind: |
a) Wohnungsbrand, | a) Wohnungsbrand, |
b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | b) Brand ausserhalb von Gebäuden, |
c) dringende medizinische Hilfe, | c) dringende medizinische Hilfe, |
d) dringende Einsätze, | d) dringende Einsätze, |
e) nicht dringende Einsätze. | e) nicht dringende Einsätze. |
- punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken | - punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken |
sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in 9 Kategorien | sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in 9 Kategorien |
unterteilt sind: | unterteilt sind: |
a) Kindertagesstätten und Schulen, | a) Kindertagesstätten und Schulen, |
b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für |
Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, |
c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig |
Arbeitnehmern, | Arbeitnehmern, |
d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni |
1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung |
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, |
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
mit gefährlichen Stoffen, | mit gefährlichen Stoffen, |
f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, |
insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, |
g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von |
über 200 m, | über 200 m, |
h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, |
i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens 12 Etagen hoch sind. | i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens 12 Etagen hoch sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff |
"Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und |
auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein |
Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | Übereinkommen mit dem Staat schliessen. |
Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung | Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung |
innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des | innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, | Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, |
eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem |
Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational |
zu verwalten. | zu verwalten. |
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des |
Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens |
sind, erreicht werden. | sind, erreicht werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie |
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner |
Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten |
Zuschüsse, vertritt. | Zuschüsse, vertritt. |
§ 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird | § 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird |
das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen | das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen |
und endet am 31. Dezember 2011. | und endet am 31. Dezember 2011. |
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb |
der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für |
folgende Kosten gewährt werden: | folgende Kosten gewährt werden: |
1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, |
2. Personalkosten für das Personal, das in den provinzialen | 2. Personalkosten für das Personal, das in den provinzialen |
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste an einer | Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste an einer |
Ausbildung im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21. | Ausbildung im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21. |
Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen | Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen |
Hilfsdienste teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der | Hilfsdienste teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der |
Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung |
Anspruch hat, | Anspruch hat, |
3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des |
Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, |
4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender |
Feuerwehrkasernen, | Feuerwehrkasernen, |
5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, |
6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, |
7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die |
administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung |
innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu |
verbessern. | verbessern. |
Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse |
Art. 4 - § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | Art. 4 - § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ |
ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. | ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. |
§ 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand | § 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand |
nachstehender Formel berechnet: | nachstehender Formel berechnet: |
D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6) | D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6) |
wobei: | wobei: |
D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, | D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, |
P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der |
Wohnbevölkerung aller VOZ, | Wohnbevölkerung aller VOZ, |
P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der |
Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | Erwerbsbevölkerung aller VOZ, |
P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem |
Katastereinkommen aller VOZ, | Katastereinkommen aller VOZ, |
P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und | P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und |
dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, | dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, |
P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der |
VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, |
P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. | P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. |
Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien |
wie folgt gewichtet: | wie folgt gewichtet: |
1. Wohnbevölkerung (g1) . . . . . 70% | 1. Wohnbevölkerung (g1) . . . . . 70% |
2. Erwerbsbevölkerung (g2) . . . . . 15% | 2. Erwerbsbevölkerung (g2) . . . . . 15% |
3. Katastereinkommen (g3) . . . . . - 5% | 3. Katastereinkommen (g3) . . . . . - 5% |
4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) . . . . . - 5% | 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) . . . . . - 5% |
5. Risiken (g5) . . . . . 10% | 5. Risiken (g5) . . . . . 10% |
6. Fläche (g6) . . . . . 15% | 6. Fläche (g6) . . . . . 15% |
Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem | Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem |
Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der | Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der |
Anlage aufgelistet. | Anlage aufgelistet. |
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten |
Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im |
Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. |
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. | Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. |
§ 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des im | § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des im |
VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des | VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des |
Übereinkommens ausgezahlt. | Übereinkommens ausgezahlt. |
§ 3 - Die restlichen 30% des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags | § 3 - Die restlichen 30% des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags |
können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: | können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: |
1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten | 1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten |
Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt |
worden sein. | worden sein. |
2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. | 2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. |
Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens | Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens |
Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des |
Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. |
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle |
Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt dem FÖD Inneres vor Abschluss | Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt dem FÖD Inneres vor Abschluss |
des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. |
Die Ausgaben werden in 3 Kategorien unterteilt: | Die Ausgaben werden in 3 Kategorien unterteilt: |
1. Personalkosten, | 1. Personalkosten, |
2. Betriebskosten, | 2. Betriebskosten, |
3. Investitionskosten. | 3. Investitionskosten. |
Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen | Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen |
folgender Frist einreichen: | folgender Frist einreichen: |
1. spätestens drei Monaten nach Ende des Übereinkommens für | 1. spätestens drei Monaten nach Ende des Übereinkommens für |
Personalkosten und Betriebskosten, | Personalkosten und Betriebskosten, |
2. spätestens fünf Jahren nach Abschluss des Übereinkommens für | 2. spätestens fünf Jahren nach Abschluss des Übereinkommens für |
Investitionskosten. | Investitionskosten. |
§ 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende | § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende |
Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen | Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen |
Haushaltsjahres eingegangen worden ist. | Haushaltsjahres eingegangen worden ist. |
Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des | Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des |
Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur | Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur |
die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende | die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende |
Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den | Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den |
föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. | föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. |
§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: | § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: |
Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden |
Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und | Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und |
interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar | interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar |
sein; es können Originale oder Kopien sein. | sein; es können Originale oder Kopien sein. |
Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des | Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des |
Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte | Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte |
und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und | und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und |
bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die | bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die |
Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. | Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. |
Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des | Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die |
Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der | Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der |
Gesamtbetrag der Zuschüsse durch diese Nachträge nicht geändert wird. | Gesamtbetrag der Zuschüsse durch diese Nachträge nicht geändert wird. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von |
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- |
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, wird | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, wird |
zurückgenommen. | zurückgenommen. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. | Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. |
Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Höchstprozentsatz pro VOZ | Höchstprozentsatz pro VOZ |
Provinz | Provinz |
Vorläufige operative Zone | Vorläufige operative Zone |
Höchstprozentsatz | Höchstprozentsatz |
Wallonisch-Brabant | Wallonisch-Brabant |
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant |
3,51% | 3,51% |
Hennegau | Hennegau |
Hennegau-West | Hennegau-West |
3,48% | 3,48% |
Hennegau-Ost | Hennegau-Ost |
4,51% | 4,51% |
Hennegau-Zentrum | Hennegau-Zentrum |
5,57% | 5,57% |
Lüttich | Lüttich |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
0,72% | 0,72% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
5,03% | 5,03% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
1,09% | 1,09% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,25% | 2,25% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
0,75% | 0,75% |
Hilfeleistungszone 6 | Hilfeleistungszone 6 |
1,13% | 1,13% |
Luxemburg | Luxemburg |
Hilfeleistungszone Luxemburg | Hilfeleistungszone Luxemburg |
4,98% | 4,98% |
Namur | Namur |
Hilfeleistungszone Namur | Hilfeleistungszone Namur |
6,34% | 6,34% |
Antwerpen | Antwerpen |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
5,68% | 5,68% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
3,43% | 3,43% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
3,68% | 3,68% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
1,89% | 1,89% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
2,47% | 2,47% |
Limburg | Limburg |
Hilfeleistungszone Nord | Hilfeleistungszone Nord |
1,77% | 1,77% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
2,93% | 2,93% |
Hilfeleistungszone Südwest | Hilfeleistungszone Südwest |
3,69% | 3,69% |
Ostflandern | Ostflandern |
Hilfeleistungszone Zentrum | Hilfeleistungszone Zentrum |
5,06% | 5,06% |
Hilfeleistungszone Meetjesland | Hilfeleistungszone Meetjesland |
1,22% | 1,22% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
1,54% | 1,54% |
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen |
1,58% | 1,58% |
Hilfeleistungszone Waasland | Hilfeleistungszone Waasland |
1,98% | 1,98% |
Hilfeleistungszone Südost | Hilfeleistungszone Südost |
2,43% | 2,43% |
Flämisch Brabant | Flämisch Brabant |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
4,67% | 4,67% |
Hilfeleistungszone West | Hilfeleistungszone West |
4,98% | 4,98% |
Westflandern | Westflandern |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
4,22% | 4,22% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
2,13% | 2,13% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
2,82% | 2,82% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,48% | 2,48% |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. April 2011 zur Gewährung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. April 2011 zur Gewährung von |
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- |
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |