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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/09/2009
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 september 2009 tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, l'arrêté royal du 27 septembre 2009 d'exécution de l'article 338bis, §
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 1er
van 1 oktober 2009). octobre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung
von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis §
2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Juni 2005; das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. Juli 2009; 14. Juli 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3.
Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen teilweise um. von Zinserträgen teilweise um.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als:
1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine 1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine
Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung
erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt
ist, ist,
2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen 2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen
Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser
Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden
Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit
der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine
Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird
oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers
einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle,
außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von
der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der
Annahme hat, dass Annahme hat, dass
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5
der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder
b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die
Unternehmensbesteuerung unterliegen oder Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist,
3. "Zinszahlung": 3. "Zinszahlung":
a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit
Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese
hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf
Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht,
insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und
Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen
Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht
als Zinszahlung, als Zinszahlung,
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne
von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen,
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und
§ 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von § 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
- Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3
Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, Absatz 2 Gebrauch gemacht haben,
- Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf
das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß
seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind,
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen
an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen
realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend
aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder
Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter
Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
- Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3
Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, Absatz 2 Gebrauch gemacht haben,
- Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf
das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß
seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind,
4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates 4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates
der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen,
5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die 5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die
Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen
Union, Union,
6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für 6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind,
7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und 7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und
mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den
späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:
- den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des - den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des
Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft,
Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco,
Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne
des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom
18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt)
hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von
Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates
an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen
Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig
erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für
den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf
derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten,
- den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der - den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der
Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich
hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von
Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an
wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen
Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf
Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.
§ 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine § 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine
natürliche Person beweist, dass sie natürliche Person beweist, dass sie
a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung
unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1
handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden
Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung
vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der
Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß
Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt.
Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen,
dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu
deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der
wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person
weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so
unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3
festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der
Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den
wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die
betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
§ 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine § 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine
Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2
als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein,
so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag
der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese
eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern
zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese
Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in
dem die betreffende Einrichtung ansässig ist. dem die betreffende Einrichtung ansässig ist.
Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können
sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im
Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese
Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der
Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten
der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem
von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem
Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung
verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die
Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden
Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort
von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt.
Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1
Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die
Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn
sie als Zahlstelle handelt. sie als Zahlstelle handelt.
§ 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im § 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im
Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die
Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem
Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als
Zinszahlung durch diese Einrichtung. Zinszahlung durch diese Einrichtung.
Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der
Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen
ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit
Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a)
angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der
Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen,
die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2
und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht
eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung
gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen
höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1
Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben.
In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge
gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den
Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
betreffenden Erträge als Zinsen. betreffenden Erträge als Zinsen.
In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als
Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar
aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen. aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen.
In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer
Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als
über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen
Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der
Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der
Anteile. Anteile.
Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil
sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent. sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent.
Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und
gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung
der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte
Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche
Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder
Einrichtungen. Einrichtungen.
§ 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch § 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie
andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001
begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor
diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie
80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von
Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1
Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen
dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der
Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002
eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen
Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und
alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe
a). a).
Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab
dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten
umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung
im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a). im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a).
Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen
Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien
ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern
zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte:
a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist:
Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers,
b) Name und Anschrift der Zahlstelle, b) Name und Anschrift der Zahlstelle,
c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren
Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
und und
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2.
§ 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die § 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die
Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die
Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen
und ist Folgendes anzugeben: und ist Folgendes anzugeben:
a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3
Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen,
b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3
Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder
Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der
Rückzahlung oder der Einlösung, Rückzahlung oder der Einlösung,
c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3
Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle
Ausschüttungsbetrag, Ausschüttungsbetrag,
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der
Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der
Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind
und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und
die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2
Absatz 1 erfüllen. Absatz 1 erfüllen.
Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des
wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und
seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift. seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift.
Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises
festgestellt. festgestellt.
Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen
Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen
Dokuments festgestellt. Dokuments festgestellt.
§ 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige § 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige
Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen
Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen
Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten
belegen. belegen.
§ 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem § 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder
Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem
Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand
eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von
der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist. der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist.
Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem
Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere
Gültigkeitsdauer angegeben. Gültigkeitsdauer angegeben.
Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der
Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des
Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis
ausgestellt wurde. ausgestellt wurde.
§ 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem § 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die
vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer. vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer.
Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die
Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen
Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer
vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine
Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des
amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes
präzisiert. präzisiert.
Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen
präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der
Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten.
§ 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 § 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen
ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste
vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat.
§ 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 § 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4
festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an
der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer
erteilten Angaben zweifelt. erteilten Angaben zweifelt.
Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten
beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von
sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf. sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf.
Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten
Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt
die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen
Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem
Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die
Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde. Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde.
Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem
FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen
Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder
anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen
festlegt, übermittelt. festlegt, übermittelt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen
oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005
auflaufen. auflaufen.
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009
zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 1992
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
STEUERN UND BEITREIBUNG STEUERN UND BEITREIBUNG
Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden
1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung 1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung
1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) 1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b)
Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): Steueridentifikationsnummer (falls bestehend):
1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung: 1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung:
2. Bescheinigung 2. Bescheinigung
Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür
optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden. in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden.
Unterschrift Unterschrift
Datum Datum
Dienstgrad und Funktion Dienstgrad und Funktion
Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese
Bescheinigung ausstellt Bescheinigung ausstellt
Stempel der Dienststelle Stempel der Dienststelle
Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem
Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts. Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von
Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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