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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 september 2009 tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, | l'arrêté royal du 27 septembre 2009 d'exécution de l'article 338bis, § |
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad | 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 1er |
van 1 oktober 2009). | octobre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung | 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung |
von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § |
2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Juni 2005; | das Gesetz vom 20. Juni 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Juli 2009; | 14. Juli 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. |
Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung | Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung |
von Zinserträgen teilweise um. | von Zinserträgen teilweise um. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: | Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: |
1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine | 1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine |
Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung | Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung |
erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für | erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für |
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt | sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt |
ist, | ist, |
2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen | 2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen |
Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren | Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren |
Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser | Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser |
Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden | Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden |
Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit | Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit |
der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. | der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. |
Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine | Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine |
Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird | Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird |
oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers | oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers |
einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, | einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, |
außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von | außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von |
der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der | der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der |
Annahme hat, dass | Annahme hat, dass |
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 | a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 |
der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder | der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder |
b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die | b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die |
Unternehmensbesteuerung unterliegen oder | Unternehmensbesteuerung unterliegen oder |
c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, | c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, |
3. "Zinszahlung": | 3. "Zinszahlung": |
a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit | a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit |
Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese | Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese |
hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf | hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf |
Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, | Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, |
insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und | insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und |
Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen | Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen |
Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht | Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht |
als Zinszahlung, | als Zinszahlung, |
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne | b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne |
von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, | von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, |
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und | c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und |
§ 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von | § 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von |
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, | - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
- Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 | - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 |
Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, | Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, |
- Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf | - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf |
das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß | das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß |
seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, |
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen | d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen |
an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen | an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen |
realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend | realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend |
aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder | aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder |
Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter | Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter |
Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: | Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: |
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, | - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
- Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 | - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 |
Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, | Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, |
- Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf | - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf |
das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß | das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß |
seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, |
4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates | 4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates |
der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, | der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, |
5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die | 5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die |
Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der | Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen | Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen |
Union, | Union, |
6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für | 6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für |
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG |
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und | des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame | Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame |
Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, | Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, |
7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und | 7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und |
mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den | mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den |
späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: | späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: |
- den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des | - den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des |
Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft | Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft |
und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, | und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, |
Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, | Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, |
Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne | Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne |
des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom | des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom |
18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) | 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) |
hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von | hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von |
Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates | Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates |
an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen | an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen |
Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig | Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig |
erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für | erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für |
den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf | den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf |
derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, | derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, |
- den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der | - den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der |
Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich | Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich |
hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von | hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von |
Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an | Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an |
wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen | wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen |
Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf | Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf |
Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. | Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. |
§ 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine | § 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine |
natürliche Person beweist, dass sie | natürliche Person beweist, dass sie |
a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder | a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder |
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren | b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren |
Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung | Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung |
unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren | unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren |
oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 | oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 |
handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden | handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden |
Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung | Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung |
vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der | vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der |
Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder | Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder |
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der | c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der |
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß | wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß |
Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. | Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. |
Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, | Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, |
dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu | dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu |
deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der | deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der |
wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person | wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person |
weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so | weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so |
unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 | unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 |
festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der | festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der |
Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den | Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den |
wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die | wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die |
betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. | betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. |
§ 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine | § 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine |
Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die | Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die |
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 | in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 |
als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, | als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, |
so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag | so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag |
der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese | der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese |
eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern | eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern |
zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese | zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese |
Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in | Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in |
dem die betreffende Einrichtung ansässig ist. | dem die betreffende Einrichtung ansässig ist. |
Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können | Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können |
sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im |
Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese | Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese |
Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der | Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der |
Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten | Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten |
der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem | der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem |
von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem | von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem |
Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung | Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung |
verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die | verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die |
Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden | Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden |
Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort | Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort |
von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger | von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt. |
Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 | Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 |
Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die | Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die |
Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn | Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn |
sie als Zahlstelle handelt. | sie als Zahlstelle handelt. |
§ 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im | § 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im |
Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die | Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die |
Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem | Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem |
Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als | Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als |
Zinszahlung durch diese Einrichtung. | Zinszahlung durch diese Einrichtung. |
Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der | Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der |
Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen | Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen |
ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit | ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit |
Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent | Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent |
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) | ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) |
angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der | angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der |
Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, | Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, |
die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 | die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 |
und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht | und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht |
eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung | eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung |
gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen | gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen |
höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 | höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 |
Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. | Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. |
In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge | In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge |
gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den | gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den |
Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der | Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der |
betreffenden Erträge als Zinsen. | betreffenden Erträge als Zinsen. |
In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als | In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als |
Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar | Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar |
aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen. | aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen. |
In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer | In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer |
Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in | Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in |
Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem | Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem |
Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als | Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als |
über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen | über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen |
Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der | Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der |
Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der | Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der |
Anteile. | Anteile. |
Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil | Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil |
sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent. | sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent. |
Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und | Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und |
gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung | gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung |
der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte | der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte |
Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche | Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche |
Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder | Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
§ 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch | § 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch |
bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie | bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie |
andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 | andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 |
begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor | begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor |
diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie | diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie |
80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von | 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von |
Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 | Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 |
Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen | Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen |
dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. | dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. |
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der | Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der |
Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion | Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion |
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 | durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 |
eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen | eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen |
Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und | Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und |
alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe | alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe |
a). | a). |
Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab | Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab |
dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten | dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten |
umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung | umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung |
im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a). | im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a). |
Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen | Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen |
Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien | Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien |
ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern | ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern |
zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: | zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: |
a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: | a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, | Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, |
b) Name und Anschrift der Zahlstelle, | b) Name und Anschrift der Zahlstelle, |
c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren | c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren |
Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, | Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, |
und | und |
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. | d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. |
§ 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die | § 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die |
Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die | Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die |
Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen | Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen |
und ist Folgendes anzugeben: | und ist Folgendes anzugeben: |
a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, | Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, |
b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder | Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder |
Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der | Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der |
Rückzahlung oder der Einlösung, | Rückzahlung oder der Einlösung, |
c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle | Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle |
Ausschüttungsbetrag, | Ausschüttungsbetrag, |
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der | d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der |
Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der | Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der |
Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind | Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind |
und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und | und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und |
die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 | die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 |
Absatz 1 erfüllen. | Absatz 1 erfüllen. |
Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des | Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des |
wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und | wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und |
seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift. | seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift. |
Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom | Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom |
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises | wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises |
festgestellt. | festgestellt. |
Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen | Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen |
Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines | Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines |
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen | anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen |
Dokuments festgestellt. | Dokuments festgestellt. |
§ 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige | § 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige |
Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen | Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen |
Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen | Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen |
Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten | Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten |
belegen. | belegen. |
§ 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem | § 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder |
Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem | Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem |
Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand | Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand |
eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von | eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von |
der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist. | der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist. |
Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem | Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem |
Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere | Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere |
Gültigkeitsdauer angegeben. | Gültigkeitsdauer angegeben. |
Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der | Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der |
Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des | Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des |
Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis | Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis |
ausgestellt wurde. | ausgestellt wurde. |
§ 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem | § 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem |
Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die | Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die |
vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer. | vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer. |
Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die | Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die |
Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen | Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen |
Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer | Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer |
vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine | vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine |
Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des | Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des |
amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes | amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes |
präzisiert. | präzisiert. |
Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen | Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen |
präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der | präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der |
Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. | Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. |
§ 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 | § 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 |
eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen | eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen |
ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste | ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste |
vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. | vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. |
§ 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 | § 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 |
festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an | festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an |
der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer | der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer |
erteilten Angaben zweifelt. | erteilten Angaben zweifelt. |
Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten |
beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von | beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von |
sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf. | sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf. |
Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem | Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem |
anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten | anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten |
Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt | Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt |
die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen | die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen |
Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem | Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem |
Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die | Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die |
Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde. | Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde. |
Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem | Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem |
FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen | FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen |
Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder | Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder |
anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen | anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen |
festlegt, übermittelt. | festlegt, übermittelt. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen | Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen |
oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 | oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 |
auflaufen. | auflaufen. |
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 |
zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches | zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 | 1992 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
STEUERN UND BEITREIBUNG | STEUERN UND BEITREIBUNG |
Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des | Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen |
in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden | in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden |
1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung | 1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung |
1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) | 1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) |
Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): | Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): |
1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung: | 1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung: |
2. Bescheinigung | 2. Bescheinigung |
Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür | Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür |
optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen | optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen |
in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden. | in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden. |
Unterschrift | Unterschrift |
Datum | Datum |
Dienstgrad und Funktion | Dienstgrad und Funktion |
Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese | Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese |
Bescheinigung ausstellt | Bescheinigung ausstellt |
Stempel der Dienststelle | Stempel der Dienststelle |
Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem | Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem |
Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts. | Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von |
Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu | Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |