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| Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het herverzekeringsbedrijf. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het herverzekeringsbedrijf. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 19 tot 25 en van bijlage II van het koninklijk besluit van 27 september | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 25 et de l'annexe II de l'arrêté royal du 27 septembre |
| 2009 tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het | 2009 portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la |
| herverzekeringsbedrijf (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 2009). | réassurance (Moniteur belge du 15 octobre 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes | 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes |
| vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung | vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz | Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz |
| 2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass | 2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
| vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch | vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz | den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz |
| 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4, | den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel | abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel |
| 91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den | 91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies | Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies |
| § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom | § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 20. Juni 2005; | 20. Juni 2005; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, |
| des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des | des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des |
| Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2 | Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2 |
| Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69, | Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69, |
| des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1 | des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1 |
| und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3; | und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
| einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen; | Versicherungsunternehmen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung |
| von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen | Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen |
| für Versicherungsmathematiker; | für Versicherungsmathematiker; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur |
| Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, | Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, |
| Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und | Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und |
| Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer | Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer |
| Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen | Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen |
| Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des | Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des |
| Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von | Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von |
| Kreditinstituten auf konsolidierter Basis; | Kreditinstituten auf konsolidierter Basis; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen vom 15. Mai 2009; | Versicherungswesen vom 15. Mai 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 |
| zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
| Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 | Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 |
| zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. | Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. |
| August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März | August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März |
| 2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt | 2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: |
| "8. Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der | "8. Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der |
| CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine | CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine |
| gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht | gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht |
| gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene | gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene |
| Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien | Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien |
| 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als | 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als |
| Deckungswerte berücksichtigt werden,". | Deckungswerte berücksichtigt werden,". |
| b) In Nr. 9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen | b) In Nr. 9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen |
| Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine | Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine |
| Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von | Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von |
| Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit | Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit |
| Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen | Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen |
| Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG | Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG |
| zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den | zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den |
| Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen | Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen |
| Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte | Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte |
| berücksichtigt werden" ersetzt. | berücksichtigt werden" ersetzt. |
| c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "9bis. von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag | "9bis. von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag |
| und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA | und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA |
| als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt: | als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt: |
| 1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der | 1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der |
| Finanzierung der Zweckgesellschaft, | Finanzierung der Zweckgesellschaft, |
| 2. das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die | 2. das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die |
| Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein | Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein |
| wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken | wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken |
| bewahrt, | bewahrt, |
| 3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht | 3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht |
| mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige | mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige |
| Zweckgesellschaft, | Zweckgesellschaft, |
| 4. die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem | 4. die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem |
| Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein, | Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein, |
| 5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags, | 5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags, |
| der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem | der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem |
| Versicherungsunternehmen entspricht; ist diese Bedingung aufgrund | Versicherungsunternehmen entspricht; ist diese Bedingung aufgrund |
| einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr | einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr |
| erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den | erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den |
| verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen | verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen |
| Rückstellungen, | Rückstellungen, |
| 6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der | 6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der |
| Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche | Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche |
| Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur | Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur |
| Ausübung ihres Amts erforderlich sind; die CBFA muss über alle | Ausübung ihres Amts erforderlich sind; die CBFA muss über alle |
| möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den | möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den |
| Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden, | Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden, |
| 7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine | 7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine |
| Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, | Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, |
| die für ihre Tätigkeiten geeignet sind. | die für ihre Tätigkeiten geeignet sind. |
| Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der | Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der |
| Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko | Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko |
| tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist. | tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist. |
| Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung | Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung |
| in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,". | in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,". |
| Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt: | 1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit | "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit |
| Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften | Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften |
| eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie | eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie |
| 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als | 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als |
| Rückversicherung abgezogen werden." | Rückversicherung abgezogen werden." |
| 2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt: | 2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit | "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit |
| Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften | Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften |
| eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie | eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie |
| 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als | 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als |
| Rückversicherung abgezogen werden." | Rückversicherung abgezogen werden." |
| 3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz | 3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit | "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit |
| Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften | Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften |
| eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie | eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie |
| 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als | 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als |
| Rückversicherung abgezogen werden." | Rückversicherung abgezogen werden." |
| 4. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 4 durch folgenden Satz | 4. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 4 durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit | "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit |
| Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften | Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften |
| eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie | eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie |
| 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als | 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als |
| Rückversicherung abgezogen werden." | Rückversicherung abgezogen werden." |
| Art. 21 - Die Überschrift von Kapitel 7 desselben Erlasses, ersetzt | Art. 21 - Die Überschrift von Kapitel 7 desselben Erlasses, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die | "Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die |
| Direktversicherungsgeschäfte und Rückversicherungsgeschäfte tätigen". | Direktversicherungsgeschäfte und Rückversicherungsgeschäfte tätigen". |
| Art. 22 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 22 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: |
| "In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in | "In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in |
| Belgien Dienstleistungen erbringen, ohne hier ansässig zu sein, | Belgien Dienstleistungen erbringen, ohne hier ansässig zu sein, |
| unterliegen hinsichtlich ihres aktiven Rückversicherungsgeschäfts den | unterliegen hinsichtlich ihres aktiven Rückversicherungsgeschäfts den |
| Bestimmungen der Artikel 68 bis 72 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 | Bestimmungen der Artikel 68 bis 72 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 |
| über die Rückversicherung." | über die Rückversicherung." |
| Art. 23 - In Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 23 - In Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter | Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter |
| "Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen | "Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen |
| ausgenommen, die in Belgien Rück- und Direktversicherungsgeschäfte | ausgenommen, die in Belgien Rück- und Direktversicherungsgeschäfte |
| tätigen" durch die Wörter "In vorliegendem Kapitel erwähnte | tätigen" durch die Wörter "In vorliegendem Kapitel erwähnte |
| Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen | Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen |
| ausgenommen" ersetzt. | ausgenommen" ersetzt. |
| Art. 24 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 24 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen und in vorliegendem Kapitel | " § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen und in vorliegendem Kapitel |
| erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien ansässig sind, | erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien ansässig sind, |
| sind in Bezug auf ihre Rückversicherungstätigkeit von der | sind in Bezug auf ihre Rückversicherungstätigkeit von der |
| Zulassungspflicht befreit. | Zulassungspflicht befreit. |
| § 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der | § 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der |
| Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" | Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" |
| tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch | tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch |
| vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihre gesamte | vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihre gesamte |
| Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 | Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 |
| über die Rückversicherung einen Mindestgarantiefonds bilden, | über die Rückversicherung einen Mindestgarantiefonds bilden, |
| vorausgesetzt | vorausgesetzt |
| a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent | a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent |
| ihrer Gesamtprämieneinnahmen, | ihrer Gesamtprämieneinnahmen, |
| b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 | b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 |
| EUR oder | EUR oder |
| c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden | c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden |
| versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer | versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer |
| gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. | gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. |
| In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung | In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung |
| Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben" tätigen, müssen in Abweichung | Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben" tätigen, müssen in Abweichung |
| von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen | von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen |
| Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungs-geschäft die durch | Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungs-geschäft die durch |
| oder aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über | oder aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über |
| die Rückversicherung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, | die Rückversicherung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, |
| vorausgesetzt | vorausgesetzt |
| a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent | a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent |
| ihrer Gesamtprämieneinnahmen, | ihrer Gesamtprämieneinnahmen, |
| b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 | b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 |
| EUR oder | EUR oder |
| c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden | c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden |
| versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer | versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer |
| gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. | gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. |
| § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen unterliegen in Abweichung von den | § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen unterliegen in Abweichung von den |
| durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen | durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen |
| Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungsgeschäft den | Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungsgeschäft den |
| Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die | Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die |
| Rückversicherung." | Rückversicherung." |
| Art. 25 - Anlage V zu demselben Erlass, eingefügt durch den | Art. 25 - Anlage V zu demselben Erlass, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 21. November 2005, wird | Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 21. November 2005, wird |
| durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage II ersetzt. | durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage II ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
| Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| (...) | (...) |
| ANLAGE II | ANLAGE II |
| "Anlage V - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen | "Anlage V - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen |
| in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe | in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe |
| I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen | I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen | Beteiligungsversicherungsunternehmen |
| 1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien | 1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien |
| 1.1 Allgemeine Bestimmungen | 1.1 Allgemeine Bestimmungen |
| Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 des | Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 des |
| Gesetzes erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen | Gesetzes erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen |
| wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen | wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen |
| Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die CBFA kann jedoch | Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die CBFA kann jedoch |
| zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode | zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode |
| wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in | wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in |
| Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden | Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden |
| angemessener sind. | angemessener sind. |
| Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen | Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen | Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird unter | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird unter |
| Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder | Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen berechnet. | Rückversicherungsunternehmen berechnet. |
| Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das mit | Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das mit |
| einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die | einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die |
| bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen | bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen |
| Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird | Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird |
| die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die | die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die |
| Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen | Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen |
| Mitgliedstaats ermittelt haben. | Mitgliedstaats ermittelt haben. |
| Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein | Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein |
| Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so | Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so |
| ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des | ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des |
| Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu | Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu |
| berücksichtigen. Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer | berücksichtigen. Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen | Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen |
| bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, | bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, |
| der berücksichtigt werden muss. | der berücksichtigt werden muss. |
| Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden | Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der |
| CBFA allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen | CBFA allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen |
| Kapitalanteil, so kann die CBFA zulassen, dass die unzureichende | Kapitalanteil, so kann die CBFA zulassen, dass die unzureichende |
| Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. | Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. |
| Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen einigen der einer | Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen einigen der einer |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen | Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen |
| bestehen, bestimmt die CBFA, welcher Anteil berücksichtigt werden | bestehen, bestimmt die CBFA, welcher Anteil berücksichtigt werden |
| muss. | muss. |
| 1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente | 1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente |
| a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente | a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente |
| Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten | Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne eines belgischen | Solvabilitätsspanne eines belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die | Beteiligungsversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die |
| Verwendung der Solvabilitätselemente bei den verschiedenen in diese | Verwendung der Solvabilitätselemente bei den verschiedenen in diese |
| Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder | Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden. Zu | Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden. Zu |
| diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes | diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes |
| erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten | erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschließung | Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschließung |
| hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des | hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des |
| konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregations-methode oder | konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregations-methode oder |
| Anforderungsabzugsmethode). | Anforderungsabzugsmethode). |
| b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente | b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der | Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der |
| vorliegenden Anlage dürfen | vorliegenden Anlage dürfen |
| - Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- oder | - Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- oder |
| Lebensrückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen | Lebensrückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte | Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte |
| Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, und | Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, und |
| - gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines | - gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die |
| bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, | bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, |
| nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt | nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt |
| werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses | werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses |
| verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Kapitalanteile | verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Kapitalanteile |
| dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen | dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte | Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte |
| Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht | Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht |
| eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten | eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. | Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. |
| Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, | Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, |
| die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen | die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte | Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte |
| Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht | Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht |
| eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten | eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. | Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. |
| Kapitalanteile eines verbundenen Unternehmens des belgischen | Kapitalanteile eines verbundenen Unternehmens des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem anderen | Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem anderen |
| verbundenen Unternehmen dieses belgischen | verbundenen Unternehmen dieses belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte | Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte |
| Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht | Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht |
| eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten | eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. | Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. |
| c) Übertragbarkeit | c) Übertragbarkeit |
| Ist die CBFA der Auffassung, dass abgesehen von den in Punkt I.1.2 der | Ist die CBFA der Auffassung, dass abgesehen von den in Punkt I.1.2 der |
| vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselementen bestimmte andere | vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselementen bestimmte andere |
| Elemente eines verbundenen Versicherungs- oder | Elemente eines verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmens de facto nicht zur Deckung der | Rückversicherungsunternehmens de facto nicht zur Deckung der |
| geforderten Solvabilität des belgischen | geforderten Solvabilität des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte | Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte |
| Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können, | Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können, |
| widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die | widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die |
| Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus, | Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus, |
| in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des | in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des |
| verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. | verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. |
| d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden | d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden |
| Anlage genannten Elemente darf die geforderte Solvabilität des | Anlage genannten Elemente darf die geforderte Solvabilität des |
| verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht | verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht |
| überschreiten. | überschreiten. |
| 1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung | 1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung |
| Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden | Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden |
| Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem | Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und |
| - einem verbundenen Unternehmen, | - einem verbundenen Unternehmen, |
| - einem Beteiligungsunternehmen, | - einem Beteiligungsunternehmen, |
| - einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner | - einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner |
| Beteiligungsunternehmen entstammen, nicht berücksichtigt. | Beteiligungsunternehmen entstammen, nicht berücksichtigt. |
| Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines | Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines |
| verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des | verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die |
| bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der | bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der |
| Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses | Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen. | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen. |
| Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches | Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen | Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen |
| Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem | Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem |
| anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder | anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder |
| indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält. | indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält. |
| 1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden | 1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden |
| a) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien, | a) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien, |
| verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10. | verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10. |
| April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über | April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über |
| den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
| Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen |
| spezialisiert sind | spezialisiert sind |
| Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines | Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines | Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines |
| Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen | Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen |
| öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für | öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für |
| Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen | Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen |
| mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung | mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung |
| spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschließlich für | spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschließlich für |
| die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes | die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes |
| Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die | Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die |
| Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden. Zu diesem Zweck | Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden. Zu diesem Zweck |
| wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit | wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit |
| festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung | festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung |
| spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive | spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive |
| Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 Unterteilung A des | Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 Unterteilung A des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive | vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive |
| Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis | Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis |
| des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die | des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die |
| Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den | Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den |
| Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. | Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. |
| b) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft | b) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft |
| Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine | Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine |
| zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung | zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung |
| an einem Versicherungs-unternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen | an einem Versicherungs-unternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen |
| oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines | oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines |
| Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten | Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten | Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens mit | Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens mit |
| berücksichtigt. Die betreffende verbundene zwischengeschaltete | berücksichtigt. Die betreffende verbundene zwischengeschaltete |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschließlich für die Zwecke | Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschließlich für die Zwecke |
| dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der | dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der |
| vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten | vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten |
| Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen | Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen |
| behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt. Für | behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt. Für |
| die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in | die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in |
| Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente | Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente |
| anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten | anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten |
| erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. | erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. |
| November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. | November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. |
| c) Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit | c) Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit |
| Gesellschaftssitz in Drittländern | Gesellschaftssitz in Drittländern |
| Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines | Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines |
| belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungs- | belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungs- |
| oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses | oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands |
| ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes | ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die |
| grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage und | grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage und |
| der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur | der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung | Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung |
| Anwendung finden. | Anwendung finden. |
| Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungs- oder | Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungs- oder |
| Rückversicherungs-unternehmen eines Drittlands eine | Rückversicherungs-unternehmen eines Drittlands eine |
| Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 des vorliegenden | Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 des vorliegenden |
| Erlasses und in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom | Erlasses und in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom |
| 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 | 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 |
| über die Rückversicherung erwähnten Regeln errechnet. | über die Rückversicherung erwähnten Regeln errechnet. |
| Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem | Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem |
| es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer | es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer |
| bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten | bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten |
| Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, | Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, |
| 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung | 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung |
| dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens | dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens |
| vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von | vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von |
| dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität | dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität |
| und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser | und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser |
| Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung der | Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung der |
| bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt. | bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt. |
| d) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen | d) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen |
| Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines | Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen |
| Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit | Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit |
| Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der | Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der |
| CBFA aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so | CBFA aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so |
| wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen | wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen | Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen |
| abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im | abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im |
| Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement | Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement |
| herangezogen werden. | herangezogen werden. |
| 2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage | 2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage |
| des konsolidierten Abschlusses | des konsolidierten Abschlusses |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird |
| die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen | die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten | Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten |
| Abschlusses berechnet, der gemäß den Bestimmungen des | Abschlusses berechnet, der gemäß den Bestimmungen des |
| Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar | Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar |
| 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung | 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung |
| des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird. | des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird. |
| Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen | Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen | Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen |
| den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten | den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten |
| Solvabilitätselementen und entweder | Solvabilitätselementen und entweder |
| a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des belgischen | a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der | Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der |
| geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder | geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des | Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des |
| konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der | konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der |
| Beteiligung, oder | Beteiligung, oder |
| b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten | b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten |
| Anforderung an die Solvabilität. | Anforderung an die Solvabilität. |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage | Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage |
| gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der | gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der |
| Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten | Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten |
| Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und | Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und |
| 17 und 18 des vorliegenden Erlasses. | 17 und 18 des vorliegenden Erlasses. |
| Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der | Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der |
| Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der | Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der |
| Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem | Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem |
| Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen | Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen | Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen |
| gehalten wird, berücksichtigt. | gehalten wird, berücksichtigt. |
| Wenn ein Tochterunternehmen durch vollständige Konsolidierung | Wenn ein Tochterunternehmen durch vollständige Konsolidierung |
| konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle | konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle |
| Wert der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle | Wert der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle |
| Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt. | Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt. |
| 3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage | 3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage |
| der Abzugs- und Aggregationsmethode | der Abzugs- und Aggregationsmethode |
| Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage | Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage |
| des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten | des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten |
| auftreten, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und | auftreten, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und |
| Aggregationsmethode zulassen oder sogar vorschreiben; diese wird wie | Aggregationsmethode zulassen oder sogar vorschreiben; diese wird wie |
| folgt festgelegt: | folgt festgelegt: |
| Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen | Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen | Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen |
| i) der Summe aus | i) der Summe aus |
| a) den Solvabilitätselementen des belgischen | a) den Solvabilitätselementen des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens und | Beteiligungsversicherungsunternehmens und |
| b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen | b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen | Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen |
| des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens | des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens |
| und | und |
| ii) der Summe aus | ii) der Summe aus |
| a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder | a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmens in dem belgischen | Rückversicherungsunternehmens in dem belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen und | Beteiligungsversicherungsunternehmen und |
| b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des belgischen | b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens und | Beteiligungsversicherungsunternehmens und |
| c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der | c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der |
| Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder | Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmens. | Rückversicherungsunternehmens. |
| Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der | Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der |
| Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der | Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der |
| Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem | Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem |
| Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen | Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen | Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen |
| gehalten wird, berücksichtigt. | gehalten wird, berücksichtigt. |
| Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder | Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten | Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten |
| wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter | wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter |
| Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter | Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter |
| Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall | Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall |
| ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) und Ziffer ii) | ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) und Ziffer ii) |
| Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den | Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den |
| zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder | zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen. | Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen. |
| 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der | 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der |
| Anforderungsabzugsmethode | Anforderungsabzugsmethode |
| Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte | Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte |
| Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen. | Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen. |
| Die bereinigte Solvabilitätsspanne ist in diesem Fall die Differenz | Die bereinigte Solvabilitätsspanne ist in diesem Fall die Differenz |
| zwischen | zwischen |
| i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des | i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens und | Beteiligungsversicherungsunternehmens und |
| ii) der Summe aus | ii) der Summe aus |
| - der geforderten Mindestsolvabilität des | - der geforderten Mindestsolvabilität des |
| Beteiligungsversicherungsunternehmens und | Beteiligungsversicherungsunternehmens und |
| - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität | - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität |
| des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. | des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
| Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der | Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der |
| Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der | Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der |
| Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem | Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem |
| Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen | Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen |
| Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen | Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen |
| gehalten wird, berücksichtigt. | gehalten wird, berücksichtigt. |
| II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die | II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die |
| Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines | Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands |
| sind | sind |
| Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf | Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf |
| der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder des | der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder des |
| Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands, | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands, |
| die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen | die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen |
| Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91terdecies § 1 des Gesetzes | Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91terdecies § 1 des Gesetzes |
| erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage | erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage |
| und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 | und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die | zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die |
| Rückversicherung beschriebenen vorgenommen werden. | Rückversicherung beschriebenen vorgenommen werden. |
| Analog heißt in diesem Fall, dass die grundlegenden Prinzipien von | Analog heißt in diesem Fall, dass die grundlegenden Prinzipien von |
| Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum | Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes |
| vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung angewandt werden. | vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung angewandt werden. |
| Die Berechnungen werden gemäß der Methode auf der Grundlage des | Die Berechnungen werden gemäß der Methode auf der Grundlage des |
| konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage | konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage |
| und Punkt I.2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September | und Punkt I.2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September |
| 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die | 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die |
| Rückversicherung beschrieben vorgenommen. | Rückversicherung beschrieben vorgenommen. |
| Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen | Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen |
| Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen | Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen |
| Rückversicherungsunternehmen müssen gemäß den Bestimmungen des | Rückversicherungsunternehmen müssen gemäß den Bestimmungen des |
| Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar | Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar |
| 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung | 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung |
| des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden. | des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden. |
| Die konsolidierten Abschlüsse der im Europäischen Wirtschaftsraum | Die konsolidierten Abschlüsse der im Europäischen Wirtschaftsraum |
| gelegenen Rückversicherungsunternehmen und | gelegenen Rückversicherungsunternehmen und |
| Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäß den Bestimmungen der | Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäß den Bestimmungen der |
| Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten | Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten |
| Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden. | Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden. |
| Die konsolidierten Abschlüsse der außerhalb des Europäischen | Die konsolidierten Abschlüsse der außerhalb des Europäischen |
| Wirtschaftsraums gelegenen Rückversicherungsunternehmen, | Wirtschaftsraums gelegenen Rückversicherungsunternehmen, |
| Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen | Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen |
| werden von der CBFA bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung | werden von der CBFA bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung |
| berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt | berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt |
| werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über | werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über |
| den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von | den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von |
| Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist. | Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist. |
| Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und | Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und |
| Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die | Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die |
| Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar. | Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar. |
| Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des | Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des |
| konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten | konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten |
| darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und | darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und |
| Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die | Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die |
| Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder | Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder |
| vorschreiben. | vorschreiben. |
| Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein | Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein |
| Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines | Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines |
| Rückversicherungsunternehmens oder einer | Rückversicherungsunternehmens oder einer |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, | Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, |
| kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand | kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand |
| eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde | eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde |
| des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit | des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit |
| einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass | einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass |
| Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese | Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese |
| Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen | Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen |
| Beaufsichtigung gleichwertig ist. In diesem Fall muss die zuständige | Beaufsichtigung gleichwertig ist. In diesem Fall muss die zuständige |
| ausländische Behörde der CBFA die Einhaltung der Verpflichtungen | ausländische Behörde der CBFA die Einhaltung der Verpflichtungen |
| mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des | mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des |
| Rechnungsjahres des Mutterunternehmens bestätigen. Der | Rechnungsjahres des Mutterunternehmens bestätigen. Der |
| Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des | Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des |
| Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 | Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 |
| des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen | des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das | Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das |
| Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder | Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das | Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das |
| - eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine | - eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt, | Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt, |
| - eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Punkt I.1.4 | - eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Punkt I.1.4 |
| Buchstabe c) der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt | Buchstabe c) der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt |
| wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder | wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, | Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, |
| und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden | und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden |
| Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug | Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug |
| auf die Solvabilitätselemente gelten." | auf die Solvabilitätselemente gelten." |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des |
| Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beigefügt zu | Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beigefügt zu |
| werden | werden |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
| Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |