← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet | en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van | - de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la |
| artikel 161 van de nieuwe gemeentewet, | nouvelle loi communale, |
| - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, | - de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van | - de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la |
| artikel 161 van de nieuwe gemeentewet; | nouvelle loi communale; |
| - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet. | - de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 27 september 1999. | Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des | 8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des |
| neuen Gemeindegesetzes | neuen Gemeindegesetzes |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des |
| Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des | Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des |
| Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », | Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », |
| insbesondere des Artikels 6; | insbesondere des Artikels 6; |
| Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des |
| Artikels 8; | Artikels 8; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die | Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die |
| Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: | Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
| « Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über | « Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über |
| die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse | die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse |
| für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor | für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor |
| dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember | dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember |
| 1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des | 1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des |
| Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
| erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und | erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und |
| lokalen Verwaltungen angeschlossen. | lokalen Verwaltungen angeschlossen. |
| Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für | Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für |
| die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und | die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und |
| Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die | Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die |
| Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen | Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen |
| Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale | Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale |
| Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. |
| Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist |
| unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim | unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim |
| Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
| Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung | Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung |
| von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie | von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie |
| ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » | ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989. |
| Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes | 17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende | Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den | « Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den |
| gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. | gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. |
| Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. | Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. |
| § 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer | § 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer |
| öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel | öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel |
| 80 erwähnten Eid. | 80 erwähnten Eid. |
| Darüber wird ein Protokoll erstellt. | Darüber wird ein Protokoll erstellt. |
| Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, | Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, |
| nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der | nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der |
| erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass | erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass |
| er auf seine Ernennung verzichtet. » | er auf seine Ernennung verzichtet. » |
| Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen | « Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen |
| zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und | zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen | Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen |
| Befugnissen, erhält. » | Befugnissen, erhält. » |
| Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der | « Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der |
| Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem | Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. |
| § 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | § 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
| leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei | leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei |
| gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » | gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » |
| Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von | Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von |
| 125.000 auf 60.000 herabgesetzt. | 125.000 auf 60.000 herabgesetzt. |
| Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der | « Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der |
| Ausübung seines Amtes. | Ausübung seines Amtes. |
| Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser | Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser |
| abwesend oder verhindert ist. » | abwesend oder verhindert ist. » |
| Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben | Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben |
| Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige | Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige |
| Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » | Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch | Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch |
| folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
| « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt | « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt |
| der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei | der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei |
| ist, einen diensttuenden Sekretär. » | ist, einen diensttuenden Sekretär. » |
| Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
| zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » | zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den | « Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den |
| folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: | folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: |
| 1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr | 1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr |
| als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; | als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; |
| 2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 | 2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 |
| bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der | bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der |
| Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; | Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; |
| 3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 | 3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 |
| Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. | Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. |
| In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht | In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht |
| der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen | der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen |
| Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer | Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer |
| jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines | jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines |
| Auftrags in der Gemeinde. | Auftrags in der Gemeinde. |
| § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger | § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger |
| Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen | Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen |
| Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer | Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer |
| einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen | einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen |
| Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines | Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines |
| interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » | interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » |
| Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter | « Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter |
| den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. | den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. |
| Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. | Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. |
| § 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er | § 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er |
| anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden | anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden |
| den in Artikel 80 erwähnten Eid. | den in Artikel 80 erwähnten Eid. |
| Darüber wird ein Protokoll erstellt. | Darüber wird ein Protokoll erstellt. |
| Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, | Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, |
| nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der | nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der |
| erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass | erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass |
| er auf seine Ernennung verzichtet. | er auf seine Ernennung verzichtet. |
| § 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des | § 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. |
| § 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale | § 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale |
| Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen | Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen |
| Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und | Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese | Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese |
| Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. | Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. |
| In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden | In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden |
| lokalen Einnehmer bestimmen. | lokalen Einnehmer bestimmen. |
| Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate | Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate |
| dauert. | dauert. |
| Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die | Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die |
| für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind. | für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind. |
| Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf | Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf |
| ihn anwendbar. | ihn anwendbar. |
| Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem | Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem |
| lokalen Einnehmer zufallen. | lokalen Einnehmer zufallen. |
| Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des | Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der |
| Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege | Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege |
| übergeben. » | übergeben. » |
| Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur | « Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur |
| ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere | ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere |
| Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König | Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König |
| festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das | festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das |
| vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich. | vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich. |
| Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen | Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen |
| Einnehmer ihr Amt ausüben. | Einnehmer ihr Amt ausüben. |
| § 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird | § 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird |
| der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu | der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu |
| schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. | schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. |
| Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen | Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen |
| Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu | Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu |
| beenden, notifiziert hat. | beenden, notifiziert hat. |
| Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf | Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf |
| jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser | jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser |
| Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse | Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse |
| der Aufsichtsbehörde. | der Aufsichtsbehörde. |
| Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen | Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen |
| für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das | für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das |
| Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der | Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der |
| Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 | Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 |
| erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu | erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu |
| übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als | übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als |
| Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » | Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » |
| Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 | « Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 |
| Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. | Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. |
| § 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur | § 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur |
| gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer. | gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer. |
| Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde | Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde |
| seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung | seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung |
| der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die | der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die |
| Buchungsbelege übergeben. » | Buchungsbelege übergeben. » |
| Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für | « Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für |
| seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form | seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form |
| einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. | einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. |
| Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend | Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend |
| den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » | den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » |
| Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den | « Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den |
| Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 | Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 |
| erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer | erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer |
| leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. | leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. |
| Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » | angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » |
| Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom | « Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom |
| Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die | Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die |
| ihm dazu zur Verfügung steht. | ihm dazu zur Verfügung steht. |
| Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » | Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » |
| Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden | « Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden |
| ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst. | ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst. |
| Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die | Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die |
| allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. | allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. |
| » | » |
| Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die | « Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die |
| Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen | Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen |
| Vereinigung ersetzen. | Vereinigung ersetzen. |
| Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den | Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den |
| Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches | Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches |
| entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. | entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. |
| Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte | Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte |
| Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für | Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für |
| den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, | den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, |
| dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den | dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den |
| Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen | Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen |
| Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » | Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » |
| Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des | « Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des |
| Einnehmers. » | Einnehmers. » |
| Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 | Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 |
| bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
| « § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und | « § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und |
| über die gesamten Jahresrechnungen ab. | über die gesamten Jahresrechnungen ab. |
| Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um | Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um |
| den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel | den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel |
| beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm | beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm |
| bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, | bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, |
| über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm | über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm |
| bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. | bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. |
| In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über | In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über |
| den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen | den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen |
| von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die | von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die |
| Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein | Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein |
| Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die | Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die |
| durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » | durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » |
| Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und | « Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und |
| des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei. | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei. |
| Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre | Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre |
| Übertragung. | Übertragung. |
| Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär | Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär |
| unterschrieben. » | unterschrieben. » |
| Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder | « Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder |
| eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens | eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens |
| einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die | einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die |
| Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der | Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der |
| Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers | Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers |
| vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den | vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den |
| Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, | Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll |
| dem Gemeinderat. | dem Gemeinderat. |
| Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen | Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen |
| verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag | verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag |
| und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. | und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. |
| § 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und | § 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen | Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen |
| Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis. | Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis. |
| Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um | Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um |
| den Betrag des Defizits festzustellen. | den Betrag des Defizits festzustellen. |
| Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände | Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände |
| und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. | und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. |
| § 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der | § 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der |
| Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener | Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener |
| Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und | Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den | Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den |
| entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. | entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. |
| In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss | In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss |
| des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem | des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem |
| Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich | Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich |
| gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom | gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom |
| Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine | Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine |
| Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten | Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten |
| Zahlungsaufforderung beigefügt. | Zahlungsaufforderung beigefügt. |
| § 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer | § 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer |
| beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde | beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde |
| wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. | wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. |
| Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über | Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über |
| die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits | die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits |
| fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König | fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König |
| regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des | regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des |
| Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen. | Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen. |
| Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das | Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das |
| Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv | Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv |
| abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss | abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss |
| Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat. | Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat. |
| Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben | Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben |
| zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder | zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder |
| des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese |
| Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die | Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die |
| Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen | Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen |
| werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und | werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und |
| wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss | wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss |
| ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen. | ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen. |
| Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur | Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur |
| Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz | Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz |
| 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
| Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; |
| wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht | wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht |
| freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution | freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution |
| und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen | und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen |
| Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung | Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung |
| allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer | allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer |
| Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze | Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat ist. | über den Staatsrat ist. |
| Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt | Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt |
| und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten | und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten |
| Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise | Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise |
| die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » | die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » |
| Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf | « Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf |
| eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf | eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf |
| ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu | ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu |
| verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines | verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines |
| jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags | jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags |
| oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in | oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in |
| Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. | Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. |
| Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer | Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer |
| Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung | Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung |
| wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und | wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und |
| zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des | zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des |
| Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er | Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er |
| erscheint, zuvor anhört. » | erscheint, zuvor anhört. » |
| Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die | « Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die |
| Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in | Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in |
| einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer | einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer |
| dieser anderen Gemeinde durchgesetzt. | dieser anderen Gemeinde durchgesetzt. |
| Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, | Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, |
| entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen | entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen |
| Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » | Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » |
| Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich | « Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich |
| nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig | nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig |
| erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind | erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind |
| verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut | verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut |
| ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie | ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie |
| dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer. | dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer. |
| Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, | Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, |
| deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist | deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist |
| die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 | die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 |
| und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar. | und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar. |
| Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen | Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen |
| Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der | Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der |
| Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer | Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer |
| Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die | Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die |
| Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar. | Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar. |
| Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe | Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe |
| verrichten. | verrichten. |
| Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens | Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens |
| alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die | alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die |
| letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats | letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats |
| Dezember zu erfolgen hat. | Dezember zu erfolgen hat. |
| Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem | Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem |
| Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den | Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den |
| Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden | Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden |
| Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
| Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den | Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den |
| entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium | entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk | unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk |
| versieht. | versieht. |
| Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer | Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer |
| übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden. | übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden. |
| Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die | Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die |
| Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein | Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein |
| Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 | Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 |
| und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. | und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. |
| § 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse | § 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse |
| Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung | Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung |
| von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes | von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes |
| beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt | beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt |
| vereinbar. | vereinbar. |
| Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § | Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § |
| 1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind. | 1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind. |
| Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen | Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen |
| den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, | den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, |
| die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans | die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans |
| aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » | aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » |
| Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § | « Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § |
| 1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in | 1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in |
| den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen | den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen |
| wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. | wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. |
| § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers | § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers |
| oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder | oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder |
| - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- | - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die | und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die |
| Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet | Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet |
| beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt. | beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt. |
| Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung | Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung |
| definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - | definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - |
| im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und | im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag | Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag |
| zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. | zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. |
| § 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung | § 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung |
| des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise | des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise |
| legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung | legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung |
| übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von | übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von |
| ihm festgelegten Frist mitzuteilen. | ihm festgelegten Frist mitzuteilen. |
| Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im | Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im |
| Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der | Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der |
| eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. | eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. |
| § 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung | § 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung |
| definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig | definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig |
| entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution | entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution |
| zur Folge. | zur Folge. |
| § 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige | § 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige |
| dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » | dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » |
| Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 | « Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 |
| Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft | Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft |
| « Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen | « Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen |
| Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: | Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: |
| 1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz | 1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz |
| zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am | zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am |
| Ertrag der Staatssteuern; | Ertrag der Staatssteuern; |
| 2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen | 2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen |
| Gemeindesteuern; | Gemeindesteuern; |
| 3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im | 3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im |
| allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den | allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den |
| Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt | Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt |
| werden. | werden. |
| Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, | Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, |
| den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, | den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, |
| von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten | von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten |
| dieser Gemeinden eröffnet hat. | dieser Gemeinden eröffnet hat. |
| Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 | Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 |
| bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
| § 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des | § 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des |
| Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur | Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur |
| geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine | geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine |
| Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden | Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden |
| unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses | unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses |
| Protokoll zur Kenntnisnahme vor. | Protokoll zur Kenntnisnahme vor. |
| Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers | Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers |
| sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, | sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, |
| werden gleichzeitig geprüft. | werden gleichzeitig geprüft. |
| Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und | Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder | Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder |
| Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann | Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann |
| sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem | sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem |
| Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und | Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und |
| der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. | der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. |
| Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von | Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von |
| ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den | ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den |
| Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und | Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende | Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende |
| Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: | Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: |
| 1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung | 1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung |
| ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder | ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder |
| Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende | Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende |
| Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers | Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers |
| anzurechnen beschliesst; | anzurechnen beschliesst; |
| 2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter | 2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter |
| anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv | anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv |
| abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende | abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende |
| Summe. | Summe. |
| Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » | Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » |
| Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund | « Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund |
| einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan | einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan |
| eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel | eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel |
| 246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im | 246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im |
| Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten | Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten |
| provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. | provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. |
| Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind | Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind |
| persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen | persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen |
| Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten | Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten |
| Zahlungsanweisungen. » | Zahlungsanweisungen. » |
| Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 | Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die | « Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die |
| Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der | Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der |
| Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv | Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv |
| abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich | abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich |
| verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse | verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse |
| einzuzahlen. » | einzuzahlen. » |
| Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| « gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 | « gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 |
| » ersetzt. | » ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |