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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/10/2008
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2008 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services (Moniteur belge du 31 octobre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere
des Artikels 4 Absatz 1; des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks, insbesondere der Artikel 8 Absatz 2, Dienstleistungsschecks, insbesondere der Artikel 8 Absatz 2,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28.
April 2008, und 11ter, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2008, und 11ter, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
April 2008; April 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September
2008; 2008;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt
vom 20. Oktober 2008; vom 20. Oktober 2008;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Schwellenindex, erwähnt im Gesetz vom 2. In der Erwägung, dass der Schwellenindex, erwähnt im Gesetz vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne,
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, Ende Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, Ende
August 2008 überschritten worden ist, dass die Löhne der August 2008 überschritten worden ist, dass die Löhne der
Dienstleistungsscheckarbeitnehmer folglich indexiert werden müssen, Dienstleistungsscheckarbeitnehmer folglich indexiert werden müssen,
dass die zugelassenen Unternehmen schnellstmöglich über die nötigen dass die zugelassenen Unternehmen schnellstmöglich über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen müssen, um diese Lohnerhöhung zahlen zu finanziellen Mittel verfügen müssen, um diese Lohnerhöhung zahlen zu
können, und dass die föderale Beteiligung pro Dienstleistungsscheck können, und dass die föderale Beteiligung pro Dienstleistungsscheck
folglich sofort erhöht werden muss; folglich sofort erhöht werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28. April 2008, werden die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28. April 2008, werden die
Wörter « 13,50 EUR » durch die Wörter « 13,80 EUR » ersetzt. Wörter « 13,50 EUR » durch die Wörter « 13,80 EUR » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 11ter desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 11ter desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2008, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 28. April 2008, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« In Abweichung von Artikel 8 beläuft sich der Betrag der Beteiligung « In Abweichung von Artikel 8 beläuft sich der Betrag der Beteiligung
auf 13,50 EUR für jede gültige Bestellung eines auf 13,50 EUR für jede gültige Bestellung eines
Dienstleistungsschecks, der vom Benutzer nach dem 30. April 2008 und Dienstleistungsschecks, der vom Benutzer nach dem 30. April 2008 und
vor dem 1. November 2008 bezahlt worden ist. Das Zahlungsdatum ist das vor dem 1. November 2008 bezahlt worden ist. Das Zahlungsdatum ist das
Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert worden Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert worden
ist. » ist. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2008 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Art. 4 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die Art. 4 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die
Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2008 Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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