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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de identifikatie en de registratie van honden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à l'enregistrement des chiens |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de | en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à |
identifikatie en de registratie van honden | l'enregistrement des chiens |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de | - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et |
identifikatie en de registratie van honden, | à l'enregistrement des chiens, |
- van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de | - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification |
identifikatie en de registratie van honden, | et l'enregistrement des chiens, |
- van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van | - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée |
de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17 | |
november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van | en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à |
honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de | l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant |
registratie van de honden, | de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de | - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et |
identifikatie en de registratie van honden, | à l'enregistrement des chiens, |
- van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de | - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification |
identifikatie en de registratie van honden, | et l'enregistrement des chiens, |
- van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van | - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée |
de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17 | |
november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van | en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à |
honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de | l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant |
registratie van de honden. | de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998. | Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und | 17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und |
Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7; | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen | 1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, | Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, |
2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des | 2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des |
Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn | Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn |
ausübt, | ausübt, |
3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren | 3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren |
Einzelkennzeichens, | Einzelkennzeichens, |
4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der | 4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der |
Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen | Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des | Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des |
Veterinärdienstes. | Veterinärdienstes. |
Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem | Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem |
Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses identifizieren lassen. | Erlasses identifizieren lassen. |
Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor | Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor |
seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht | seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht |
man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den | man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den |
Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, | Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, |
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. | unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. |
§ 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von | § 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von |
Kapitel III registriert werden. | Kapitel III registriert werden. |
§ 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in | § 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in |
Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg. | Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg. |
KAPITEL II - Identifizierungsverfahren | KAPITEL II - Identifizierungsverfahren |
Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch | Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch |
Anbringung eines Mikrochips. | Anbringung eines Mikrochips. |
Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. | Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. |
Abschnitt 1 - Tätowierung | Abschnitt 1 - Tätowierung |
Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen | Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen |
Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister | Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister |
zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. | zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. |
§ 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag | § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag |
beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der | beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der |
Geschäftsordnung beigefügt werden. | Geschäftsordnung beigefügt werden. |
§ 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags | § 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags |
vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion | 1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion |
und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, | und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, |
2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer | 2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer |
überwachen, | überwachen, |
3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für | 3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für |
Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit | Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit |
nicht ordnungsgemäss ausführen. | nicht ordnungsgemäss ausführen. |
§ 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die | § 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die |
Befähigung dieser Tätowierer festlegen. | Befähigung dieser Tätowierer festlegen. |
Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des | Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des |
Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. | Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. |
Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes | Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes |
angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. | angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. |
Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre | Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre |
Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der | Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der |
Tätowierungszeichen festlegen. | Tätowierungszeichen festlegen. |
Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als | Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als |
unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er | unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er |
eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage | eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage |
des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen. | des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen. |
Abschnitt 2 - Mikrochip | Abschnitt 2 - Mikrochip |
Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder | Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder |
unter seiner Aufsicht angebracht werden. | unter seiner Aufsicht angebracht werden. |
Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut | Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut |
eingeführt werden. | eingeführt werden. |
Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der | Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der |
Mikrochip entsprechen muss. | Mikrochip entsprechen muss. |
Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der | Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der |
Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und | Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und |
Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin | Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin |
auf eigene Kosten zu wiederholen. | auf eigene Kosten zu wiederholen. |
KAPITEL III - Registrierungsverfahren | KAPITEL III - Registrierungsverfahren |
Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist | Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist |
verpflichtet: | verpflichtet: |
1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort | 1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort |
auszuhändigen, | auszuhändigen, |
2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen | 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen |
acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen. | acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen. |
Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist | Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist |
verpflichtet: | verpflichtet: |
1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu | 1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu |
übermitteln, | übermitteln, |
2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen | 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen |
acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu | acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu |
lassen. | lassen. |
Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in | Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in |
Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden. | Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden. |
Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten | Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten |
Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen. | Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen. |
Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel | Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel |
erwähnten Unterlagen fest. | erwähnten Unterlagen fest. |
KAPITEL IV - Das Zentralregister | KAPITEL IV - Das Zentralregister |
Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren | Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren |
und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, | und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, |
werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. | werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. |
Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche | Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche |
Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit | Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit |
der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln | der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln |
für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die | für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die |
Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber | Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber |
fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff | fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff |
auf die Daten des Registers vorbehalten. | auf die Daten des Registers vorbehalten. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf | Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf |
Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren | Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren |
werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den | identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den |
Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. | Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. |
Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte | Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte |
Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines | Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines |
Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden | Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden |
Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung | Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung |
gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. | gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. |
§ 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über | § 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von | die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von |
§ 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den | § 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den |
Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien | Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien |
begleiten. | begleiten. |
Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
geahndet. | geahndet. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und | 5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und |
Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
1995; | 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden; | Identifizierung und Registrierung von Hunden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung |
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, | der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, |
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der | Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der |
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; | Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Identifizierung | KAPITEL I - Identifizierung |
Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die | Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die |
Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, | Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, |
darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden. | darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden. |
Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister | Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister |
für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip | für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip |
trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden. | trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden. |
Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die | Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die |
Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, | Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, |
darf eine Tätowierung vorgenommen werden. | darf eine Tätowierung vorgenommen werden. |
Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die | Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die |
Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein | Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein |
Mikrochip angebracht werden. | Mikrochip angebracht werden. |
Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das | Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das |
der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem | der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem |
Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung | Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung |
eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom | eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom |
zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der | zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der |
regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister | regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister |
gebilligten Elemente umfassen. | gebilligten Elemente umfassen. |
Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den | Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den |
vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen. | vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen. |
Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom | Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom |
Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen. | Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen. |
KAPITEL II - Registrierung | KAPITEL II - Registrierung |
Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt | Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt |
oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine | oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine |
Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in | Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und | Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und |
eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom | eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom |
Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem | Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem |
Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt | Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt |
die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter | die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter |
des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die | des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die |
zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu | zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu |
verteilen. | verteilen. |
§ 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im | § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im |
Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das | Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das |
Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine | Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine |
Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung | Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung |
angebracht hat. | angebracht hat. |
KAPITEL III - Zentralregister | KAPITEL III - Zentralregister |
Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung | Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung |
von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist. | an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist. |
In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und | In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und |
Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der | Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der |
Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von | Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von |
Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt. | Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt. |
Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die |
Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende | Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, | 1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, |
die folgende Tätigkeiten ausüben : | die folgende Tätigkeiten ausüben : |
- Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren | - Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren |
Verantwortlichen, | Verantwortlichen, |
- Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, | - Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, |
- Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und | - Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und |
deren Verantwortlichen, | deren Verantwortlichen, |
2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur | 2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur |
Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, | Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, |
3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres | 3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres |
Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des | Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des |
vorliegenden Erlasses beschrieben sind, | vorliegenden Erlasses beschrieben sind, |
4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für | 4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für |
die Identifizierung von Hunden gewähren: | die Identifizierung von Hunden gewähren: |
- den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, | - den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, |
die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, | die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, |
- den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und | - den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und |
das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit zuständigen Behörden, | Tiergesundheit zuständigen Behörden, |
- ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen | - ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen |
für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund | für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund |
notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten | notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten |
Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. | Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. |
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für | Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für |
Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und | Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und |
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
Tieren zugelassenen Tierheimen, | Tieren zugelassenen Tierheimen, |
5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des | 5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des |
Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere | Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere |
hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, | hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, |
6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. | vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. |
Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die |
Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: | Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: |
- die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines | - die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines |
Datenverarbeitungsystems, | Datenverarbeitungsystems, |
- die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, | - die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, |
- die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen | - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen |
für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder | für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder |
Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 | Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 |
Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. | Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. |
§ 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die | § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die |
Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet | Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet |
sein. | sein. |
§ 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen | § 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen |
Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die | Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die |
Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt | Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt |
werden. | werden. |
§ 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des | § 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des |
Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass | Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 | Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 |
beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein | beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein |
Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der | Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der |
Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird. | Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird. |
Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird | Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird |
durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem | durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem |
gewährleistet. Für jede Ausstellung einer | gewährleistet. Für jede Ausstellung einer |
Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die | Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die |
Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters | Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters |
betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom | betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom |
Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags | Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags |
wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten | wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt. | Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt. |
Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, | Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, |
darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den | darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den |
Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat. | Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat. |
Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des | Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des |
Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange | Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange |
die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem | die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem |
vorliegenden Erlass erfüllt. | vorliegenden Erlass erfüllt. |
Brüssel, den 5. Februar 1998 | Brüssel, den 5. Februar 1998 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 | Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 |
Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: | Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: |
Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: | Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: |
Hund | Hund |
- Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* | - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* |
- Identifizierungsnummer: | - Identifizierungsnummer: |
- Lokalisierung der Identifizierungsnummer: | - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: |
- Datum der Identifizierung: | - Datum der Identifizierung: |
- eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) | - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) |
(bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): | (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): |
- Name (eventuell): | - Name (eventuell): |
- Rasse oder Art: | - Rasse oder Art: |
- Geschlecht: | - Geschlecht: |
- Geburtsdatum: | - Geburtsdatum: |
(*: Unzutreffendes durchstreichen) | (*: Unzutreffendes durchstreichen) |
Verantwortlicher | Verantwortlicher |
- NAME, Vorname: | - NAME, Vorname: |
- Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): | - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): |
- Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): | - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): |
- Faxnummer (sofern vorhanden): | - Faxnummer (sofern vorhanden): |
Zugelassene identifizierende Vereinigung | Zugelassene identifizierende Vereinigung |
- NAME: | - NAME: |
Identifizierer | Identifizierer |
- NAME, Vorname: | - NAME, Vorname: |
- Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: | - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: |
- Unterschrift und Stempel: | - Unterschrift und Stempel: |
Zentralregister | Zentralregister |
- Datum der Registrierung: | - Datum der Registrierung: |
- Unterschrift und Stempel des Verwalters: | - Unterschrift und Stempel des Verwalters: |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 | Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 |
Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für | Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für |
die Identifizierung von Hunden | die Identifizierung von Hunden |
A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN | A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN |
Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des | Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden | Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden |
Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung | Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung |
und Registrierung von Hunden. | und Registrierung von Hunden. |
Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der | Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der |
Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. | Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. |
Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden | Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden |
Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen. | Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen. |
Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut | Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut |
festgelegten Normen entsprechen. | festgelegten Normen entsprechen. |
Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte | Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte |
eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, | eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, |
und dem Zentralregister übermittelt. | und dem Zentralregister übermittelt. |
B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS | B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS |
Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine | Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine |
zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten | zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten |
der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: | der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: |
- Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer | - Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer |
Datenverarbeitungsanlage, | Datenverarbeitungsanlage, |
- Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, | - Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, |
- die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen | - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen |
für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels | für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels |
des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der | des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der |
Identifikationskarte zu übermitteln ist. | Identifikationskarte zu übermitteln ist. |
C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS | C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS |
Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer | Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer |
gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, | gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, |
mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, | mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, |
MODEM-Beantwortung,...). | MODEM-Beantwortung,...). |
D. ART DER DATEN | D. ART DER DATEN |
Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um | Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um |
diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden | diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden |
Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss | Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss |
vom Minister gebilligt werden. | vom Minister gebilligt werden. |
Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes | Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes |
vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der | vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der |
gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht | gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht |
schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist. | schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist. |
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den | Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den |
zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden | zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden |
Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. | Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. |
Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung | Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung |
des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden | des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden |
Ministeriellen Erlass übereinstimmen. | Ministeriellen Erlass übereinstimmen. |
E. ART DER TÄTIGKEITEN | E. ART DER TÄTIGKEITEN |
Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang | Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang |
registriert werden: | registriert werden: |
- neu identifizierter Hund, | - neu identifizierter Hund, |
- zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, | - zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, |
- Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, | - Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, |
- Änderung der Personalien des Eigentümers, | - Änderung der Personalien des Eigentümers, |
- gemeldeter Verlust eines Hundes, | - gemeldeter Verlust eines Hundes, |
- gemeldeter Tod eines Hundes. | - gemeldeter Tod eines Hundes. |
F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN | F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN |
F.1. Telefonbeantwortung | F.1. Telefonbeantwortung |
Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um | Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um |
Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten. | Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten. |
Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und | Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und |
französischer Sprache erreichbar sein. | französischer Sprache erreichbar sein. |
F.2. MODEM-Beantwortung | F.2. MODEM-Beantwortung |
Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM | Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM |
für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung | für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein. | Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein. |
F.3. Schriftliche Bestätigung | F.3. Schriftliche Bestätigung |
Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von | Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von |
Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des | Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des |
vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden | vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden |
beantworten. | beantworten. |
G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN | G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN |
G.1. Allgemeines | G.1. Allgemeines |
Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und | Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und |
gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine | gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine |
Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen. | Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen. |
G.2. Telefonbeantwortung | G.2. Telefonbeantwortung |
Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über | Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über |
einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die | einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die |
Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in | Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in |
Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei | Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei |
Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. | Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. |
G.3. MODEM-Beantwortung | G.3. MODEM-Beantwortung |
Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über | Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über |
einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die | einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die |
Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in | Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in |
Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei | Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei |
Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. | Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. |
G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung | G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung |
Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden | Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden |
Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der | Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der |
Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist. | bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist. |
Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der | Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der |
Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen | Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen |
beziehen. | beziehen. |
G.5. Abweichung | G.5. Abweichung |
In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der | In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der |
bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn | bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn |
Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per | Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per |
Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser | Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser |
Abweichungsmöglichkeit abzusehen. | Abweichungsmöglichkeit abzusehen. |
H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS | H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS |
H.1. Einmalige Identifizierung | H.1. Einmalige Identifizierung |
Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden | Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden |
nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann. | nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann. |
Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom | Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom |
Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in | Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen. | Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen. |
H.2. Einmalige Registrierung im System | H.2. Einmalige Registrierung im System |
Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, | Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, |
dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein | dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein |
einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird. | einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird. |
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den | Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den |
zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden | zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden |
Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. | Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. |
I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN | I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN |
I.1. Transaktionsorientiertes System | I.1. Transaktionsorientiertes System |
Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, | Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, |
das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet. | das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet. |
I.2. Strichkodes | I.2. Strichkodes |
Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet | Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet |
sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von | sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von |
den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind. | den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind. |
J. ZUGANG ZUM SYSTEM | J. ZUGANG ZUM SYSTEM |
Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr | Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr |
verfügbar ist. | verfügbar ist. |
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder | Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder |
Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden | Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden |
wiederherzustellen. | wiederherzustellen. |
K. DATENSICHERUNG | K. DATENSICHERUNG |
K.1. Datenspeicherung | K.1. Datenspeicherung |
Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette | Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette |
speichern. | speichern. |
Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema | Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema |
aufbewahren: | aufbewahren: |
5 Speicherungen pro Woche, | 5 Speicherungen pro Woche, |
4 Speicherungen pro Monat, | 4 Speicherungen pro Monat, |
12 Speicherungen pro Jahr, | 12 Speicherungen pro Jahr, |
permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung. | permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung. |
Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der | Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der |
Dateneingabe aufbewahrt werden. | Dateneingabe aufbewahrt werden. |
K.2. Fortschreibungsdateien (log) | K.2. Fortschreibungsdateien (log) |
Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung | Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung |
der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei | der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei |
(log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese | (log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese |
Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) | Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
K.3. Aufbewahrung der Daten | K.3. Aufbewahrung der Daten |
Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum | Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum |
oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt. | oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt. |
Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv | Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des | 15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des | Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des |
Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden | Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
1995; | 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden; | Identifizierung und Registrierung von Hunden; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden, | Identifizierung und Registrierung von Hunden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses | Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses |
vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von | vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von |
Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die | Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die |
mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung | mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung |
gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf | gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf |
fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. | fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17. | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17. |
November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von | November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von |
Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1. | Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1. |
September 1998 festgelegt. | September 1998 festgelegt. |
Brüssel, den 15. Juli 1998 | Brüssel, den 15. Juli 1998 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |