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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/10/1998
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de identifikatie en de registratie van honden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à l'enregistrement des chiens
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à
identifikatie en de registratie van honden l'enregistrement des chiens
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et
identifikatie en de registratie van honden, à l'enregistrement des chiens,
- van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification
identifikatie en de registratie van honden, et l'enregistrement des chiens,
- van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée
de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17
november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à
honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant
registratie van de honden, de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et
identifikatie en de registratie van honden, à l'enregistrement des chiens,
- van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification
identifikatie en de registratie van honden, et l'enregistrement des chiens,
- van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée
de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17
november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à
honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant
registratie van de honden. de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998. Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und 17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden Registrierung von Hunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7; Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen 1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört,
2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des 2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des
Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn
ausübt, ausübt,
3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren 3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren
Einzelkennzeichens, Einzelkennzeichens,
4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der 4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der
Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des
Veterinärdienstes. Veterinärdienstes.
Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem
Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses identifizieren lassen. Erlasses identifizieren lassen.
Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor
seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht
man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den
Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen,
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. unentgeltlich oder entgeltlich abtreten.
§ 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von § 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von
Kapitel III registriert werden. Kapitel III registriert werden.
§ 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in § 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in
Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg. Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg.
KAPITEL II - Identifizierungsverfahren KAPITEL II - Identifizierungsverfahren
Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch
Anbringung eines Mikrochips. Anbringung eines Mikrochips.
Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen.
Abschnitt 1 - Tätowierung Abschnitt 1 - Tätowierung
Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen
Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister
zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden.
§ 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag
beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der
Geschäftsordnung beigefügt werden. Geschäftsordnung beigefügt werden.
§ 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags § 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags
vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion 1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion
und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen,
2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer 2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer
überwachen, überwachen,
3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für 3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für
Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit
nicht ordnungsgemäss ausführen. nicht ordnungsgemäss ausführen.
§ 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die § 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die
Befähigung dieser Tätowierer festlegen. Befähigung dieser Tätowierer festlegen.
Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des
Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden.
Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes
angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist.
Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre
Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der
Tätowierungszeichen festlegen. Tätowierungszeichen festlegen.
Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als
unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er
eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage
des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen. des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen.
Abschnitt 2 - Mikrochip Abschnitt 2 - Mikrochip
Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder
unter seiner Aufsicht angebracht werden. unter seiner Aufsicht angebracht werden.
Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut
eingeführt werden. eingeführt werden.
Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der
Mikrochip entsprechen muss. Mikrochip entsprechen muss.
Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der
Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und
Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin
auf eigene Kosten zu wiederholen. auf eigene Kosten zu wiederholen.
KAPITEL III - Registrierungsverfahren KAPITEL III - Registrierungsverfahren
Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist
verpflichtet: verpflichtet:
1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort 1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort
auszuhändigen, auszuhändigen,
2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen
acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen. acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen.
Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist
verpflichtet: verpflichtet:
1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu 1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu
übermitteln, übermitteln,
2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen
acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu
lassen. lassen.
Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in
Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden. Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden.
Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten
Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen. Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen.
Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel
erwähnten Unterlagen fest. erwähnten Unterlagen fest.
KAPITEL IV - Das Zentralregister KAPITEL IV - Das Zentralregister
Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren
und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden,
werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben.
Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche
Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit
der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln
für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die
Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber
fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff
auf die Daten des Registers vorbehalten. auf die Daten des Registers vorbehalten.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf
Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren
werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den
Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden.
Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte
Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines
Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden
Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung
gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden.
§ 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über § 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von
§ 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den § 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den
Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien
begleiten. begleiten.
Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und
geahndet. geahndet.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und 5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden Registrierung von Hunden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden; Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Identifizierung KAPITEL I - Identifizierung
Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die
Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt,
darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden. darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden.
Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister
für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip
trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden. trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden.
Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die
Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt,
darf eine Tätowierung vorgenommen werden. darf eine Tätowierung vorgenommen werden.
Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die
Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein
Mikrochip angebracht werden. Mikrochip angebracht werden.
Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das
der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem
Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung
eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom
zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der
regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister
gebilligten Elemente umfassen. gebilligten Elemente umfassen.
Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den
vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen. vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen.
Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom
Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen. Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen.
KAPITEL II - Registrierung KAPITEL II - Registrierung
Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt
oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine
Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in
Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und
eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom
Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem
Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt
die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter
des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die
zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu
verteilen. verteilen.
§ 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im
Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das
Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine
Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung
angebracht hat. angebracht hat.
KAPITEL III - Zentralregister KAPITEL III - Zentralregister
Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung
von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist. an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist.
In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und
Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der
Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von
Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt. Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt.
Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die
Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, 1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen,
die folgende Tätigkeiten ausüben : die folgende Tätigkeiten ausüben :
- Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren - Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren
Verantwortlichen, Verantwortlichen,
- Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, - Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer,
- Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und - Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und
deren Verantwortlichen, deren Verantwortlichen,
2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur 2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur
Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen,
3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres 3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres
Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des
vorliegenden Erlasses beschrieben sind, vorliegenden Erlasses beschrieben sind,
4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für 4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für
die Identifizierung von Hunden gewähren: die Identifizierung von Hunden gewähren:
- den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, - den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten,
die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind,
- den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und - den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und
das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit zuständigen Behörden, Tiergesundheit zuständigen Behörden,
- ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen - ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen
für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund
notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten
Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für
Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren zugelassenen Tierheimen, Tieren zugelassenen Tierheimen,
5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des 5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere
hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung,
6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des 6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen.
Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die
Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten:
- die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines - die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines
Datenverarbeitungsystems, Datenverarbeitungsystems,
- die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, - die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten,
- die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen
für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder
Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15
Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist.
§ 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die
Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet
sein. sein.
§ 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen § 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen
Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die
Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt
werden. werden.
§ 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des § 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des
Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass
wiedergegeben. wiedergegeben.
Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8
beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein
Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der
Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird. Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird.
Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird
durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem
gewährleistet. Für jede Ausstellung einer gewährleistet. Für jede Ausstellung einer
Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die
Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters
betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom
Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags
wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt. Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt.
Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird,
darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den
Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat. Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat.
Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des
Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange
die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem
vorliegenden Erlass erfüllt. vorliegenden Erlass erfüllt.
Brüssel, den 5. Februar 1998 Brüssel, den 5. Februar 1998
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998
Identifizierungsbescheinigung Identifizierungsbescheinigung
Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: Zugangsnummer(n) für das Zentralregister:
Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: Datum der Identifizierung und der Bescheinigung:
Hund Hund
- Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip*
- Identifizierungsnummer: - Identifizierungsnummer:
- Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer:
- Datum der Identifizierung: - Datum der Identifizierung:
- eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*)
(bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*):
- Name (eventuell): - Name (eventuell):
- Rasse oder Art: - Rasse oder Art:
- Geschlecht: - Geschlecht:
- Geburtsdatum: - Geburtsdatum:
(*: Unzutreffendes durchstreichen) (*: Unzutreffendes durchstreichen)
Verantwortlicher Verantwortlicher
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl):
- Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden):
- Faxnummer (sofern vorhanden): - Faxnummer (sofern vorhanden):
Zugelassene identifizierende Vereinigung Zugelassene identifizierende Vereinigung
- NAME: - NAME:
Identifizierer Identifizierer
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer:
- Unterschrift und Stempel: - Unterschrift und Stempel:
Zentralregister Zentralregister
- Datum der Registrierung: - Datum der Registrierung:
- Unterschrift und Stempel des Verwalters: - Unterschrift und Stempel des Verwalters:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998
Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für
die Identifizierung von Hunden die Identifizierung von Hunden
A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN
Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden
Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden. und Registrierung von Hunden.
Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der
Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen.
Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden
Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen. Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen.
Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut
festgelegten Normen entsprechen. festgelegten Normen entsprechen.
Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte
eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt,
und dem Zentralregister übermittelt. und dem Zentralregister übermittelt.
B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS
Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine
zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten
der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten:
- Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer - Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer
Datenverarbeitungsanlage, Datenverarbeitungsanlage,
- Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, - Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten,
- die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen
für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels
des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der
Identifikationskarte zu übermitteln ist. Identifikationskarte zu übermitteln ist.
C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS
Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer
gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank,
mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr,
MODEM-Beantwortung,...). MODEM-Beantwortung,...).
D. ART DER DATEN D. ART DER DATEN
Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um
diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden
Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss
vom Minister gebilligt werden. vom Minister gebilligt werden.
Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes
vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der
gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht
schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist. schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist.
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den
zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden
Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen.
Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung
des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden
Ministeriellen Erlass übereinstimmen. Ministeriellen Erlass übereinstimmen.
E. ART DER TÄTIGKEITEN E. ART DER TÄTIGKEITEN
Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang
registriert werden: registriert werden:
- neu identifizierter Hund, - neu identifizierter Hund,
- zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, - zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung,
- Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, - Wechsel des Verantwortlichen für den Hund,
- Änderung der Personalien des Eigentümers, - Änderung der Personalien des Eigentümers,
- gemeldeter Verlust eines Hundes, - gemeldeter Verlust eines Hundes,
- gemeldeter Tod eines Hundes. - gemeldeter Tod eines Hundes.
F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN
F.1. Telefonbeantwortung F.1. Telefonbeantwortung
Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um
Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten. Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten.
Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und
französischer Sprache erreichbar sein. französischer Sprache erreichbar sein.
F.2. MODEM-Beantwortung F.2. MODEM-Beantwortung
Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM
für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung
gewährleisten. gewährleisten.
Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein. Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein.
F.3. Schriftliche Bestätigung F.3. Schriftliche Bestätigung
Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von
Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des
vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden
beantworten. beantworten.
G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN
G.1. Allgemeines G.1. Allgemeines
Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und
gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine
Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen. Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen.
G.2. Telefonbeantwortung G.2. Telefonbeantwortung
Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über
einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die
Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in
Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei
Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken.
G.3. MODEM-Beantwortung G.3. MODEM-Beantwortung
Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über
einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die
Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in
Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei
Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken.
G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung
Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden
Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der
Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses
bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist. bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist.
Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der
Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen
beziehen. beziehen.
G.5. Abweichung G.5. Abweichung
In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der
bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn
Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per
Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser
Abweichungsmöglichkeit abzusehen. Abweichungsmöglichkeit abzusehen.
H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS
H.1. Einmalige Identifizierung H.1. Einmalige Identifizierung
Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden
nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann. nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann.
Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom
Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in
Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen. Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen.
H.2. Einmalige Registrierung im System H.2. Einmalige Registrierung im System
Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten,
dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein
einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird. einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird.
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den
zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden
Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen.
I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
I.1. Transaktionsorientiertes System I.1. Transaktionsorientiertes System
Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen,
das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet. das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet.
I.2. Strichkodes I.2. Strichkodes
Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet
sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von
den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind. den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind.
J. ZUGANG ZUM SYSTEM J. ZUGANG ZUM SYSTEM
Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr
verfügbar ist. verfügbar ist.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder
Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden
wiederherzustellen. wiederherzustellen.
K. DATENSICHERUNG K. DATENSICHERUNG
K.1. Datenspeicherung K.1. Datenspeicherung
Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette
speichern. speichern.
Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema
aufbewahren: aufbewahren:
5 Speicherungen pro Woche, 5 Speicherungen pro Woche,
4 Speicherungen pro Monat, 4 Speicherungen pro Monat,
12 Speicherungen pro Jahr, 12 Speicherungen pro Jahr,
permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung. permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung.
Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der
Dateneingabe aufbewahrt werden. Dateneingabe aufbewahrt werden.
K.2. Fortschreibungsdateien (log) K.2. Fortschreibungsdateien (log)
Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung
der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei
(log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese (log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese
Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend)
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
K.3. Aufbewahrung der Daten K.3. Aufbewahrung der Daten
Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum
oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt. oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt.
Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 3 Annexe 3
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des 15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des
Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden; Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, Identifizierung und Registrierung von Hunden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses
vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von
Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die
mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung
gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf
fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17. Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von
Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1. Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1.
September 1998 festgelegt. September 1998 festgelegt.
Brüssel, den 15. Juli 1998 Brüssel, den 15. Juli 1998
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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