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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet | |
| van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van | en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 |
| personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of | relative à la protection des biens des personnes totalement ou |
| gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren | partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur |
| état physique ou mental | |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des |
| hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de | chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la |
| bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of | protection des biens des personnes totalement ou partiellement |
| geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren, | incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | mental, établi par le Service central de traduction allemande du |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 | officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 |
| betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun | juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes |
| lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die | totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en |
| te beheren. | raison de leur état physique ou mental. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998. | Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die | 18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die |
| aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht | aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht |
| in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen | in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
| Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes | KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes |
| Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches | Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches |
| wird durch folgendes ersetzt: | wird durch folgendes ersetzt: |
| « Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und | « Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und |
| gerichtlicher Beistand » | gerichtlicher Beistand » |
| Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
| Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines | Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines |
| Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, | Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines | « Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines |
| Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es | Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es |
| nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses | nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses |
| Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht | Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht |
| schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » | schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » |
| KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter | KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter |
| Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren | « Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren |
| Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des | Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des |
| Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen | Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen |
| Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen | Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen |
| werden. | werden. |
| Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, | Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, |
| wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den | wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den |
| Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm | Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm |
| anhängig ist. | anhängig ist. |
| § 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur | § 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: | Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: |
| 1. das Jahr, der Monat und der Tag, | 1. das Jahr, der Monat und der Tag, |
| 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der | 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der |
| Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem | Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem |
| Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, | Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, |
| 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, | 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, |
| 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person | 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person |
| und gegebenenfalls ihres Ehepartners, | und gegebenenfalls ihres Ehepartners, |
| 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. | 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. |
| Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller | Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller |
| oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. | oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. |
| In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, | In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, |
| Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und | Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und |
| Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. |
| § 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser | § 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser |
| im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung | im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung |
| beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde | beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde |
| und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. | und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. |
| Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt | Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt |
| werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller | werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller |
| verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung | verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung |
| gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. | gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. |
| § 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er | § 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er |
| kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den | kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den |
| Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt. | Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt. |
| Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per | Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per |
| Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in | Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in |
| Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer | Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer |
| angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der | angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der |
| Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen. | Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen. |
| Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person | Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person |
| wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der | wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der |
| er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte. | er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte. |
| Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches | Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches |
| finden Anwendung. » | finden Anwendung. » |
| Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen | « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen |
| Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter | Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter |
| unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden | unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden |
| Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer | Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer |
| familiären Lage. | familiären Lage. |
| Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein | Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein |
| Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die | Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die |
| Vertrauensperson der zu schützenden Person. | Vertrauensperson der zu schützenden Person. |
| Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder | Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder |
| Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende | Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende |
| Person befindet, gewählt werden. | Person befindet, gewählt werden. |
| Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an | Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an |
| bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen | bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen |
| begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des | begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des |
| Vermögens beauftragt wird. | Vermögens beauftragt wird. |
| Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim | Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim |
| Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
| über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift |
| eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
| Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom | Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom |
| Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung | Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung |
| notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach | notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach |
| seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses | seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses |
| Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von | Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von |
| der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende. | der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende. |
| In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme | In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme |
| bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen | bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen |
| Verwalter. | Verwalter. |
| Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift | Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift |
| des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. | des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. |
| § 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss | § 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss |
| der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung | der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung |
| des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter | des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter |
| und der geschützten Person übermitteln. | und der geschützten Person übermitteln. |
| § 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige | § 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige |
| Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über | Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über |
| seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person | seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person |
| dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an | dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an |
| den Friedensrichter. | den Friedensrichter. |
| Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom | Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom |
| vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen | vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen |
| Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags. | Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags. |
| Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von | Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von |
| ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den | ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den |
| vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser | vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser |
| Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere | Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere |
| Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte | Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte |
| zu informieren. » | zu informieren. » |
| Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | « Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
| kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf | kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf |
| Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf | Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf |
| Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem | Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem |
| Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten | Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten |
| Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer | Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer |
| Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen | Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen |
| muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden. | muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden. |
| Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, | Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, |
| sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der | sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der |
| Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines | Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines |
| vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des | vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des |
| Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut | Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut |
| der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » | der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » |
| Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines | « Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines |
| vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf | vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf |
| Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt | Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt |
| aufgenommen. | aufgenommen. |
| Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen. | Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen. |
| Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung | Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung |
| erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung | erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung |
| zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, | zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, |
| wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf | wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf |
| eine Kollusion zurückzuführen ist. | eine Kollusion zurückzuführen ist. |
| Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des | Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des |
| Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. | Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. |
| § 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen | § 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen |
| Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 | Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 |
| erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert | erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert |
| werden, die er bestimmt. | werden, die er bestimmt. |
| § 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu | § 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu |
| treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » | treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » |
| KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters | KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters |
| Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, | « Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, |
| das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten | das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten |
| Familienvaters zu verwalten. | Familienvaters zu verwalten. |
| Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner | Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner |
| Verantwortung handeln, beistehen lassen. | Verantwortung handeln, beistehen lassen. |
| Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im | Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im |
| Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
| Friedensrichters handeln. | Friedensrichters handeln. |
| Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch | Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch |
| einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis | einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis |
| b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. | b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. |
| § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und | § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und |
| Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des |
| Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse | Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse |
| des vorläufigen Verwalters. | des vorläufigen Verwalters. |
| § 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) | § 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) |
| erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte | erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte |
| Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn | Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn |
| auch als Beklagter. | auch als Beklagter. |
| Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
| Friedensrichters handeln, | Friedensrichters handeln, |
| a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen | a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen |
| als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 | als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 |
| Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht | Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht |
| zu vertreten, | zu vertreten, |
| b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu | b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu |
| veräussern, | veräussern, |
| c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, | c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, |
| d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen | d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen |
| zuzustimmen, | zuzustimmen, |
| e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen | e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen |
| oder um sie auszuschlagen, | oder um sie auszuschlagen, |
| f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, | f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, |
| g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu | g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu |
| schliessen, | schliessen, |
| h) um Vergleiche zu schliessen. | h) um Vergleiche zu schliessen. |
| Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 | Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 |
| und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. | und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. |
| § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie | § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie |
| ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung | ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung |
| bleiben. | bleiben. |
| Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person | Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person |
| liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder | liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder |
| einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu | einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu |
| verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters. | verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters. |
| Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung | Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung |
| ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen | ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen |
| Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. | Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. |
| § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, | § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, |
| begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der | begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der |
| geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er | geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er |
| zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies | zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies |
| unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die | unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die |
| Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. | Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. |
| Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen | Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen |
| Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » | Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » |
| Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens | « Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens |
| erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem | erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem |
| Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der | Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der |
| vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf | vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf |
| Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung | Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung |
| wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert. | wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert. |
| In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben | In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben |
| sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der | sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der |
| geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem | geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem |
| Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines | Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines |
| Kaufvertrags erfolgen. » | Kaufvertrags erfolgen. » |
| Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | « Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
| kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung | kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung |
| bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten | bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten |
| Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von | Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von |
| mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der | mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der |
| verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » | verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » |
| Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss | « Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss |
| gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten | gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten |
| Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der | Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der |
| geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt | geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt |
| werden. | werden. |
| Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung | Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung |
| der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters | der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters |
| getätigt worden sind. » | getätigt worden sind. » |
| Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete | « Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete |
| Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren. | Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren. |
| Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von | Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von |
| dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine | dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine |
| Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags | Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags |
| des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist. | des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist. |
| Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem | Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem |
| streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine | streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine |
| Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres | Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres |
| Rechtsvorgängers zugestellt worden ist. | Rechtsvorgängers zugestellt worden ist. |
| Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft | Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft |
| weiter gegen die Erben. | weiter gegen die Erben. |
| Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte | Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte |
| Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz | Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz |
| in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » | in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » |
| Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für | « Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für |
| Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, | Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, |
| werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder | werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder |
| Wohnort. » | Wohnort. » |
| KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |