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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande |
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27 NOVEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 27 NOVEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 21 décembre 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen | Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 |
und des Artikels IX.11; | und des Artikels IX.11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, |
nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert | nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020; | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit |
von Aufzügen; | von Aufzügen; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen |
Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022; | Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 |
in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des | in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
September 2022; | September 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022; | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15. |
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über |
die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: | die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" | Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3] |
c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. | 2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. |
April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische | April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch | Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch |
II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in | II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in |
Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am | Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz" ersetzt. | Arbeitsplatz" ersetzt. |
d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter | 2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter |
"regulären Handlungen" ersetzt. | "regulären Handlungen" ersetzt. |
e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: | e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: |
"14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für | "14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für |
entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten | entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten |
Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen | Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen |
ausgeführt worden sind, | ausgeführt worden sind, |
f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der | 2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der |
Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. | Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. |
g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut | g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für | "18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für |
das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels | das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels |
einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines | einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines |
Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in | Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in |
die Schutzliste anerkannt worden ist, | die Schutzliste anerkannt worden ist, |
19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: | 19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: |
Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen | Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen |
regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines | regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines |
Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung | Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung |
über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere | über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere |
den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie | den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie |
die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, | die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, |
20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den | 20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den |
verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung." | verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung." |
Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 | Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 |
desselben Erlasses] | desselben Erlasses] |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung | Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung |
der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über | der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über |
die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater | die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater |
der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer | Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer |
zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des | zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die |
Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater | Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater |
teilgenommen hat" ersetzt. | teilgenommen hat" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die | "Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die |
Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der | Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der |
Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben | Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 2012, wird aufgehoben. | 10. Dezember 2012, wird aufgehoben. |
4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter | " § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter |
Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere | Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere |
Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten | Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten |
Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. | Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau | Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau |
wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht | wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht |
würde. | würde. |
Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus | Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus |
Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht | Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht |
werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren | werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren |
bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 | bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 |
des Gesetzes bestimmt. | des Gesetzes bestimmt. |
Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden | Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden |
müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis | müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis |
zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die | zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die |
Sicherheit berücksichtigt. | Sicherheit berücksichtigt. |
Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen | Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen |
angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 | angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 |
§ 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit | § 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit |
gewählt." | gewählt." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | 1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter |
"der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der | "der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der |
vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt. | vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt. |
b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt. | b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt. |
c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für | "In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für |
historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die | historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die |
Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur | Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur |
Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem | Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem |
Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember | Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember |
2025 verfügbar sein." | 2025 verfügbar sein." |
2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre | " § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre |
Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des | Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des |
historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich | historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich |
bewahren." | bewahren." |
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. |
2 desselben Erlasses] | 2 desselben Erlasses] |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2] | a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2] |
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5] |
c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch | "8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch |
wertvollen Aufzug." | wertvollen Aufzug." |
d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur | "Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur |
Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der | Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der |
Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die | Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die |
vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, | vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, |
die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten | die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten |
Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt. | Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt. |
Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister | Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister |
festgelegten Datum obligatorisch." | festgelegten Datum obligatorisch." |
Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, | "Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung | Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung |
der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank | der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank |
verarbeitet werden. | verarbeitet werden. |
Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes | Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes |
Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die | Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die |
personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des | personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des |
vorliegenden Erlasses verarbeitet. | vorliegenden Erlasses verarbeitet. |
Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die | Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die |
weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte |
Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu | Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu |
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu | wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu |
statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß | statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß |
Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es | Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es |
für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit | für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit |
einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: | einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: |
1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die | 1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die |
Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser | Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser |
Modernisierungsprogramme, | Modernisierungsprogramme, |
2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der | 2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der |
präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven | präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven |
Inspektionen. | Inspektionen. |
Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der | Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der |
endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der | endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der |
administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein | administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein |
Jahr verlängert werden. | Jahr verlängert werden. |
Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen | Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen |
historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer | historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer |
des Aufzugs aufbewahrt werden." | des Aufzugs aufbewahrt werden." |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." | "7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 | "Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 |
obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und | obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und |
Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus | Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus |
zugänglich." | zugänglich." |
Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in | Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in |
Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" | Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" |
durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt. | durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | 1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des | Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die |
allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. | allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. |
2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" | 2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: | a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: |
"ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse | "ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse |
bilden". | bilden". |
b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März | b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März |
2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | 2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die | "Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die |
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch | technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch |
die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines | die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines |
historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern | historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern |
dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist | dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist |
(besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen | (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen |
Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die | Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die |
in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden | in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden |
ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse | ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse |
als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die | als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die |
vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale | vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale |
und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut | und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut |
wie möglich bewahren." | wie möglich bewahren." |
c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, | 2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, |
die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die | die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die |
Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder | Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder |
alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als | alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als |
vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes | vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes |
bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" | bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. | d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: | "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: |
Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht | Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht |
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen | obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen |
Benutzungsbedingungen erforderlich), | Benutzungsbedingungen erforderlich), |
für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür | für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür |
oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der | oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der |
Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund | Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund |
der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür | der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür |
ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung | ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung |
gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen | gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen |
Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein | Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein |
Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem | Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem |
elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen | elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen |
Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". | Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". |
e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: | e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: |
"e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, | "e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, |
wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen | wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen |
Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen | Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen |
zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, | zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, |
f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn | f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn |
bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs | bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs |
können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur | können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur |
Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". | Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". |
f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)] | f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)] |
g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut | g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter | "k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass | Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass |
dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter | dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter | Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter |
Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), | Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), |
l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der | l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der |
beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, | beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, |
m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des | m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des |
Maschinenraums, | Maschinenraums, |
n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, | n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, |
o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um | o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um |
eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen | eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen |
Ausrüstung zu ermöglichen, | Ausrüstung zu ermöglichen, |
p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, | p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, |
q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der | q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der |
Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der | Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der |
Fahrschachttür, | Fahrschachttür, |
r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und | r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und |
Haltestellenschwelle, | Haltestellenschwelle, |
s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die | s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die |
Verriegelung, | Verriegelung, |
t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten | t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten |
Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit | Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit |
mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die | mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die |
Benutzer verursachen, | Benutzer verursachen, |
u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung | u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung |
der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, | der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, |
v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen | v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen |
(Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), | (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), |
w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei | w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei |
Wartung und Inspektion." | Wartung und Inspektion." |
h) Nummer 4 wird aufgehoben. | h) Nummer 4 wird aufgehoben. |
Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter | 2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter |
"Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. | "Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)] |
c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: |
"g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über | "g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über |
einen historisch wertvollen Aufzug,". | einen historisch wertvollen Aufzug,". |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise | Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise |
den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils | den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils |
für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE . | P.-Y. DERMAGNE . |