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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/11/2022
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande
27 NOVEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. 27 NOVEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 21 décembre 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1
und des Artikels IX.11; und des Artikels IX.11;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1,
nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020; durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit
von Aufzügen; von Aufzügen;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen
Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022; Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022
in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
September 2022; September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022; Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15.
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über
die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch"
ersetzt. ersetzt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3] b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3]
c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. 2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29.
April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische
Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch
II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in
Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz" ersetzt. Arbeitsplatz" ersetzt.
d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter 2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter
"regulären Handlungen" ersetzt. "regulären Handlungen" ersetzt.
e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:
"14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für "14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für
entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten
Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen
ausgeführt worden sind, ausgeführt worden sind,
f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der 2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der
Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt.
g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für "18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für
das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels
einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines
Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in
die Schutzliste anerkannt worden ist, die Schutzliste anerkannt worden ist,
19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: 19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug:
Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen
regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines
Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung
über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere
den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie
die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält,
20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den 20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den
verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung." verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung."
Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung
der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über
die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater
der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer
zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die
Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater
teilgenommen hat" ersetzt. teilgenommen hat" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die "Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die
Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der
Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben
berücksichtigt." berücksichtigt."
3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
10. Dezember 2012, wird aufgehoben. 10. Dezember 2012, wird aufgehoben.
4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter " § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere
Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten
Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau
wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht
würde. würde.
Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus
Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht
werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren
bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2
des Gesetzes bestimmt. des Gesetzes bestimmt.
Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden
müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis
zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die
Sicherheit berücksichtigt. Sicherheit berücksichtigt.
Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen
angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5
§ 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit § 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit
gewählt." gewählt."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter
"der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der "der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der
vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt. vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt.
c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für "In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für
historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die
Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur
Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem
Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember
2025 verfügbar sein." 2025 verfügbar sein."
2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre " § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre
Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des
historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich
bewahren." bewahren."
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr.
2 desselben Erlasses] 2 desselben Erlasses]
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2] a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2]
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5] b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5]
c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch "8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch
wertvollen Aufzug." wertvollen Aufzug."
d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur "Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur
Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der
Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die
vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen,
die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten
Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt. Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt.
Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister
festgelegten Datum obligatorisch." festgelegten Datum obligatorisch."
Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, "Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank
verarbeitet werden. verarbeitet werden.
Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes
Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die
personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des
vorliegenden Erlasses verarbeitet. vorliegenden Erlasses verarbeitet.
Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die
weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte
Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß
Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es
für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit
einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: einer maximalen Aufbewahrungsfrist von:
1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die 1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die
Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser
Modernisierungsprogramme, Modernisierungsprogramme,
2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der 2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der
präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven
Inspektionen. Inspektionen.
Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der
endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der
administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein
Jahr verlängert werden. Jahr verlängert werden.
Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen
historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer
des Aufzugs aufbewahrt werden." des Aufzugs aufbewahrt werden."
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." "7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung."
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 "Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7
obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und
Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus
zugänglich." zugänglich."
Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in
Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten"
durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt. durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die 1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die
allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt.
2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" 2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4"
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:
"ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse "ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse
bilden". bilden".
b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März
2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: 2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die "Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch
die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines
historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern
dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist
(besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen
Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die
in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden
ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse
als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die
vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale
und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut
wie möglich bewahren." wie möglich bewahren."
c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, 2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen,
die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die
Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder
alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als
vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes
bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:"
ersetzt. ersetzt.
d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s:
Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen
Benutzungsbedingungen erforderlich), Benutzungsbedingungen erforderlich),
für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür
oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der
Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund
der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür
ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung
gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen
Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein
Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem
elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen
Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,".
e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt:
"e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, "e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden,
wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen
Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen
zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,
f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn
bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs
können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur
Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,".
f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)] f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)]
g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter "k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter
Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt),
l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der
beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen,
m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des
Maschinenraums, Maschinenraums,
n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum,
o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um
eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen
Ausrüstung zu ermöglichen, Ausrüstung zu ermöglichen,
p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren,
q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der
Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der
Fahrschachttür, Fahrschachttür,
r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und
Haltestellenschwelle, Haltestellenschwelle,
s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die
Verriegelung, Verriegelung,
t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten
Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit
mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die
Benutzer verursachen, Benutzer verursachen,
u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung
der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr,
v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen
(Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten),
w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei
Wartung und Inspektion." Wartung und Inspektion."
h) Nummer 4 wird aufgehoben. h) Nummer 4 wird aufgehoben.
Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter 2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter
"Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. "Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)] b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)]
c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt:
"g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über "g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über
einen historisch wertvollen Aufzug,". einen historisch wertvollen Aufzug,".
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise
den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils
für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE . P.-Y. DERMAGNE .
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