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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/11/2016
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Koninklijk besluit betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'identification de l'utilisateur final de services de communications électroniques publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
27 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de identificatie 27 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à l'identification de
van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van l'utilisateur final de services de communications électroniques
een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de l'arrêté royal du 27 novembre 2016 relatif à l'identification de
eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten l'utilisateur final de services de communications électroniques
die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée (Moniteur
Staatsblad van 7 december 2016). belge du 7 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des 27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des
Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste,
die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
4. Februar 2010, 27. März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016; 4. Februar 2010, 27. März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April
2016; 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9.
beziehungsweise 11. Mai 2016; beziehungsweise 11. Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai
2016; 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und
Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016; Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 21. September 2016; des Privatlebens vom 21. September 2016;
Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für
Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27. Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27.
Mai 2016; Mai 2016;
Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli
2016; 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der
Justiz, Justiz,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der
natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt, natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt,
mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst
genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person, genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person,
die die Karte verwendet. die die Karte verwendet.
Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen
Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf
Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft
werden. werden.
Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die
M2M-Technologie genutzt werden kann. M2M-Technologie genutzt werden kann.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses
bezeichnet der Ausdruck: bezeichnet der Ausdruck:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische 1. "Gesetz": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, Kommunikation,
2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches 2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches
Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die
einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich
zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen, zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen,
3. "gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis 3. "gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis
19 bestimmten Methoden, 19 bestimmten Methoden,
4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis 4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis
oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der
Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das
offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten
Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es
sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges
Original handelt, Original handelt,
5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des 5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden, Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden,
6. "alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des 6. "alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses gekauft wurden. vorliegenden Erlasses gekauft wurden.
KAPITEL 2 - Maßnahmen der Endnutzer KAPITEL 2 - Maßnahmen der Endnutzer
Art. 3 - Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal Art. 3 - Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal
identifizieren, wenn das betreffende Unternehmen dies verlangt. identifizieren, wenn das betreffende Unternehmen dies verlangt.
Endnutzer sind verpflichtet, gültige Identifizierungsdokumente, die Endnutzer sind verpflichtet, gültige Identifizierungsdokumente, die
gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt werden, gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt werden,
vorzulegen. vorzulegen.
Art. 4 - § 1 - Nicht identifizierte Endnutzer alter Guthabenkarten Art. 4 - § 1 - Nicht identifizierte Endnutzer alter Guthabenkarten
sind Endnutzer, deren Situation keiner der folgenden Fälle entspricht: sind Endnutzer, deren Situation keiner der folgenden Fälle entspricht:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Endnutzers sind vom betreffenden 1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Endnutzers sind vom betreffenden
Unternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Unternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode erhoben und Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode erhoben und
geprüft worden oder geprüft worden oder
2. der Endnutzer hat seinen Namen, Vornamen und entweder seinen 2. der Endnutzer hat seinen Namen, Vornamen und entweder seinen
Wohnsitz oder sein Geburtsdatum dem betreffenden Unternehmen vor dem Wohnsitz oder sein Geburtsdatum dem betreffenden Unternehmen vor dem
19. November 2015 mitgeteilt oder 19. November 2015 mitgeteilt oder
3. die Guthabenkarte ist anhand eines elektronischen Zahlungsmittels 3. die Guthabenkarte ist anhand eines elektronischen Zahlungsmittels
gemäß Artikel 17 bezahlt oder aufgeladen worden. gemäß Artikel 17 bezahlt oder aufgeladen worden.
§ 2 - Bei neuen Guthabenkarten teilen Endnutzer ihre Identität dem § 2 - Bei neuen Guthabenkarten teilen Endnutzer ihre Identität dem
betreffenden Unternehmen spätestens bei Aktivierung der Karte nach betreffenden Unternehmen spätestens bei Aktivierung der Karte nach
einer gültigen Identifizierungsmethode mit. einer gültigen Identifizierungsmethode mit.
Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem
betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive
Guthabenkarte keinem Dritten überlassen, außer: Guthabenkarte keinem Dritten überlassen, außer:
1. einem Familienmitglied, das heißt ihren Eltern, Großeltern, 1. einem Familienmitglied, das heißt ihren Eltern, Großeltern,
Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern,
2. ihrem Ehepartner oder einer Person, mit der eine Erklärung über das 2. ihrem Ehepartner oder einer Person, mit der eine Erklärung über das
gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben wurde, gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben wurde,
3. einer Person, deren Vormund sie sind, 3. einer Person, deren Vormund sie sind,
4. einer natürlichen Person, die für die juristische Person, die die 4. einer natürlichen Person, die für die juristische Person, die die
Guthabenkarte gekauft hat, Dienste erbringt, sofern diese juristische Guthabenkarte gekauft hat, Dienste erbringt, sofern diese juristische
Person eine aktualisierte Liste aufbewahrt, mit der die Verbindung Person eine aktualisierte Liste aufbewahrt, mit der die Verbindung
zwischen einer Guthabenkarte und der natürlichen Person, der diese zwischen einer Guthabenkarte und der natürlichen Person, der diese
Karte zugeteilt wurde, festgestellt werden kann, Karte zugeteilt wurde, festgestellt werden kann,
5. einer Drittperson, die sich zuvor bei dem betreffenden Unternehmen 5. einer Drittperson, die sich zuvor bei dem betreffenden Unternehmen
identifiziert hat, identifiziert hat,
6. wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und 6. wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und
Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der gemäß Artikel 9 Absatz Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der gemäß Artikel 9 Absatz
2 durch Ministeriellen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden gekauft 2 durch Ministeriellen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden gekauft
wurde. wurde.
Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Liste umfasst mindestens Namen, Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Liste umfasst mindestens Namen,
Geburtsort und Geburtsdatum der Person, der die Karte zugeteilt wird. Geburtsort und Geburtsdatum der Person, der die Karte zugeteilt wird.
Diese Liste wird dem betreffenden Unternehmen bei der Aktivierung auf Diese Liste wird dem betreffenden Unternehmen bei der Aktivierung auf
einfachen Antrag hin übermittelt. einfachen Antrag hin übermittelt.
Art. 6 - Endnutzer setzen das betreffende Unternehmen binnen Art. 6 - Endnutzer setzen das betreffende Unternehmen binnen
vierundzwanzig Stunden von Diebstahl oder Verlust der Guthabenkarte in vierundzwanzig Stunden von Diebstahl oder Verlust der Guthabenkarte in
Kenntnis. Kenntnis.
KAPITEL 3 - Maßnahmen der betreffenden Unternehmen KAPITEL 3 - Maßnahmen der betreffenden Unternehmen
Abschnitt 1 - Grundsätze Abschnitt 1 - Grundsätze
Art. 7 - Betreffende Unternehmen identifizieren die in Artikel 4 Art. 7 - Betreffende Unternehmen identifizieren die in Artikel 4
erwähnten nicht identifizierten Endnutzer alter Guthabenkarten erwähnten nicht identifizierten Endnutzer alter Guthabenkarten
spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode und anhand der Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode und anhand der
gemäß Artikel 127 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom Endnutzer gemäß Artikel 127 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom Endnutzer
bereitgestellten Daten oder der Daten, über die sie verfügen. bereitgestellten Daten oder der Daten, über die sie verfügen.
Sie können von jedem Endnutzer einer alten Guthabenkarte verlangen, Sie können von jedem Endnutzer einer alten Guthabenkarte verlangen,
dass er sich identifiziert. dass er sich identifiziert.
Bei neuen Guthabenkarten darf das betreffende Unternehmen die Karte Bei neuen Guthabenkarten darf das betreffende Unternehmen die Karte
nur dann aktivieren, wenn es den Endnutzer vorher identifiziert hat. nur dann aktivieren, wenn es den Endnutzer vorher identifiziert hat.
Art. 8 - Unmittelbar nachdem der Endnutzer das betreffende Unternehmen Art. 8 - Unmittelbar nachdem der Endnutzer das betreffende Unternehmen
vom Diebstahl oder Verlust seiner Guthabenkarte in Kenntnis gesetzt vom Diebstahl oder Verlust seiner Guthabenkarte in Kenntnis gesetzt
hat, macht es die Karte unbrauchbar. hat, macht es die Karte unbrauchbar.
Art. 9 - Beim Kauf einer Guthabenkarte durch eine natürliche oder Art. 9 - Beim Kauf einer Guthabenkarte durch eine natürliche oder
juristische Person sammelt und überprüft das betreffende Unternehmen juristische Person sammelt und überprüft das betreffende Unternehmen
nach einer gültigen Identifizierungsmethode Daten zur Identität der nach einer gültigen Identifizierungsmethode Daten zur Identität der
natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt. natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Nachrichten- und Absatz 1 findet keine Anwendung auf Nachrichten- und
Sicherheitsdienste, Polizeidienste und durch Erlass des Ministers und Sicherheitsdienste, Polizeidienste und durch Erlass des Ministers und
des Ministers der Justiz bestimmte öffentliche Behörden. des Ministers der Justiz bestimmte öffentliche Behörden.
Abschnitt 2 - Sammlung der Identifizierungsdaten Abschnitt 2 - Sammlung der Identifizierungsdaten
Art. 10 - Betreffende Unternehmen, Identifizierungsdiensteanbieter Art. 10 - Betreffende Unternehmen, Identifizierungsdiensteanbieter
oder Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste können den oder Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste können den
belgischen elektronischen Personalausweis elektronisch lesen oder ihn belgischen elektronischen Personalausweis elektronisch lesen oder ihn
einschließlich des darauf abgebildeten Fotos und seiner Nummer einschließlich des darauf abgebildeten Fotos und seiner Nummer
einscannen, fotografieren oder kopieren. einscannen, fotografieren oder kopieren.
Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit der Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit der
Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Art. 11 - § 1 - Wenn Endnutzer zu ihrer Identifizierung einen Art. 11 - § 1 - Wenn Endnutzer zu ihrer Identifizierung einen
belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft das betreffende belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft das betreffende
Unternehmen systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte, dass Unternehmen systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte, dass
dieser Personalausweis nicht gestohlen oder zu betrügerischen Zwecken dieser Personalausweis nicht gestohlen oder zu betrügerischen Zwecken
verwendet wurde. verwendet wurde.
§ 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt das § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt das
betreffende Unternehmen im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit oder betreffende Unternehmen im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit oder
fehlerhafte Identifizierungsdaten fest, trifft es unverzüglich eine fehlerhafte Identifizierungsdaten fest, trifft es unverzüglich eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen: oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
1. Es prüft erneut die Identifizierungsdaten des Endnutzers, 1. Es prüft erneut die Identifizierungsdaten des Endnutzers,
gegebenenfalls durch Vergleich dieser Daten mit anderen Daten, über gegebenenfalls durch Vergleich dieser Daten mit anderen Daten, über
die es verfügt. die es verfügt.
2. Es verlangt eine erneute Identifizierung des Endnutzers. 2. Es verlangt eine erneute Identifizierung des Endnutzers.
3. Es setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. 3. Es setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
Es macht die Guthabenkarte unbrauchbar, wenn der Endnutzer sich nicht Es macht die Guthabenkarte unbrauchbar, wenn der Endnutzer sich nicht
binnen der gesetzten Frist identifiziert hat. binnen der gesetzten Frist identifiziert hat.
Abschnitt 4 - Vorratsspeicherung von Daten Abschnitt 4 - Vorratsspeicherung von Daten
Art. 12 - Betreffende Unternehmen speichern die zur Identifizierung Art. 12 - Betreffende Unternehmen speichern die zur Identifizierung
des Endnutzers verwendete Identifizierungsmethode, solange die des Endnutzers verwendete Identifizierungsmethode, solange die
Identifizierungsdaten des Endnutzers aufgrund von Artikel 126 des Identifizierungsdaten des Endnutzers aufgrund von Artikel 126 des
Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden können. Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden können.
Vom betreffenden Unternehmen auf Vorrat zu speichernde Daten hängen Vom betreffenden Unternehmen auf Vorrat zu speichernde Daten hängen
von der ausgewählten Identifizierungsmethode ab, umfassen aber von der ausgewählten Identifizierungsmethode ab, umfassen aber
höchstens folgende Daten: höchstens folgende Daten:
1. Namen und Vornamen, 1. Namen und Vornamen,
2. Geschlecht, 2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeit, 3. Staatsangehörigkeit,
4. Geburtsdatum und -ort, 4. Geburtsdatum und -ort,
5. Adresse des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, 5. Adresse des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
6. Nationalregisternummer, 6. Nationalregisternummer,
7. Nummer des Identitätsdokuments, Ausstellungsland bei ausländischen 7. Nummer des Identitätsdokuments, Ausstellungsland bei ausländischen
Dokumenten und Gültigkeitsdatum des Dokuments, Dokumenten und Gültigkeitsdatum des Dokuments,
8. Referenz des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 17, 8. Referenz des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 17,
9. Verbindung der Guthabenkarte mit dem Produkt, für das der Endnutzer 9. Verbindung der Guthabenkarte mit dem Produkt, für das der Endnutzer
bereits gemäß Artikel 18 identifiziert ist, bereits gemäß Artikel 18 identifiziert ist,
10. Foto des Endnutzers, aber nur für andere Dokumente als den 10. Foto des Endnutzers, aber nur für andere Dokumente als den
belgischen elektronischen Personalausweis. belgischen elektronischen Personalausweis.
Wenn das Foto auf dem belgischen elektronischen Personalausweis dem Wenn das Foto auf dem belgischen elektronischen Personalausweis dem
betreffenden Unternehmen oder dem Identifizierungsdiensteanbieter betreffenden Unternehmen oder dem Identifizierungsdiensteanbieter
übermittelt wurde, vernichten Letztere dieses Foto spätestens vor übermittelt wurde, vernichten Letztere dieses Foto spätestens vor
Aktivierung der Guthabenkarte. Aktivierung der Guthabenkarte.
Abschnitt 5 - Identifizierungsmethoden Abschnitt 5 - Identifizierungsmethoden
Art. 13 - Betreffende Unternehmen müssen dem Endnutzer mindestens eine Art. 13 - Betreffende Unternehmen müssen dem Endnutzer mindestens eine
gültige Identifizierungsmethode ihrer Wahl anbieten. gültige Identifizierungsmethode ihrer Wahl anbieten.
Unterabschnitt 1 - Überprüfung auf der Grundlage von Unterabschnitt 1 - Überprüfung auf der Grundlage von
Identifizierungsdokumenten Identifizierungsdokumenten
in Anwesenheit der Endnutzer in Anwesenheit der Endnutzer
Art. 14 - § 1 - Wenn Endnutzer sich physisch identifizieren, legen sie Art. 14 - § 1 - Wenn Endnutzer sich physisch identifizieren, legen sie
beim Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste ein gültiges beim Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste ein gültiges
Identifizierungsdokument vor. Bei Vorlage eines elektronischen Identifizierungsdokument vor. Bei Vorlage eines elektronischen
Personalausweises und auf Verlangen des Vertriebsweges muss der Personalausweises und auf Verlangen des Vertriebsweges muss der
Endnutzer den PIN-Code eingeben. Endnutzer den PIN-Code eingeben.
§ 2 - Bei Vorlage eines belgischen Personalausweises erhebt das § 2 - Bei Vorlage eines belgischen Personalausweises erhebt das
betreffende Unternehmen mindestens die Nationalregisternummer. betreffende Unternehmen mindestens die Nationalregisternummer.
Bei Vorlage eines anderen Dokuments, auf dem die Bei Vorlage eines anderen Dokuments, auf dem die
Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Nummer vermerkt Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Nummer vermerkt
ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens diese Nummer und ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens diese Nummer und
die Nummer dieses Dokuments. die Nummer dieses Dokuments.
Für Dokumente, auf denen die Nationalregisternummer oder die in Für Dokumente, auf denen die Nationalregisternummer oder die in
Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Nummer Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Nummer
nicht vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens nicht vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens
Ausstellungsland, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort. Ausstellungsland, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort.
Unterabschnitt 2 - Online-Identifizierung und elektronische Signatur Unterabschnitt 2 - Online-Identifizierung und elektronische Signatur
mit dem elektronischen Personalausweis beim betreffenden Unternehmen mit dem elektronischen Personalausweis beim betreffenden Unternehmen
Art. 15 - § 1 - Endnutzer können sich mit ihrem elektronischen Art. 15 - § 1 - Endnutzer können sich mit ihrem elektronischen
Personalausweis selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer Personalausweis selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer
Internetanwendung des betreffenden Unternehmens anmelden oder ihm ein Internetanwendung des betreffenden Unternehmens anmelden oder ihm ein
anhand der elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument anhand der elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument
übersenden. Ihre Identifizierung wird nach Authentifizierung übersenden. Ihre Identifizierung wird nach Authentifizierung
validiert. validiert.
Diese Identifizierungsmethode unterliegt folgenden Bedingungen: Diese Identifizierungsmethode unterliegt folgenden Bedingungen:
1. Nur gültige elektronische Personalausweise werden angenommen. 1. Nur gültige elektronische Personalausweise werden angenommen.
2. Der PIN-Code muss eingegeben werden. 2. Der PIN-Code muss eingegeben werden.
§ 2 - Das betreffende Unternehmen sammelt mindestens folgende Daten: § 2 - Das betreffende Unternehmen sammelt mindestens folgende Daten:
1. für belgische elektronische Personalausweise: mindestens 1. für belgische elektronische Personalausweise: mindestens
Nationalregisternummer, Nationalregisternummer,
2. für ausländische elektronische Personalausweise: mindestens 2. für ausländische elektronische Personalausweise: mindestens
Ausstellungsland, Dokumentnummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Ausstellungsland, Dokumentnummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Geburtsort. Geburtsort.
Unterabschnitt 3 - Identifizierungsdiensteanbieter Unterabschnitt 3 - Identifizierungsdiensteanbieter
Art. 16 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, wenn sie Art. 16 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, wenn sie
sich bei einer Internetanwendung anmelden oder ein Dokument mit ihrer sich bei einer Internetanwendung anmelden oder ein Dokument mit ihrer
elektronischen Signatur übersenden und ihre Identifizierung bei einem elektronischen Signatur übersenden und ihre Identifizierung bei einem
Identifizierungsdiensteanbieter validiert wird. Identifizierungsdiensteanbieter validiert wird.
§ 2 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss hinsichtlich der § 2 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss hinsichtlich der
Internetanwendung eine gleichwertige Anwendung, die Zugriff auf eine Internetanwendung eine gleichwertige Anwendung, die Zugriff auf eine
digitale Anwendung der öffentlichen Behörden erlaubt, gemäß den vom digitale Anwendung der öffentlichen Behörden erlaubt, gemäß den vom
König festgelegten Regeln vom Föderalen Öffentlichen Dienst König festgelegten Regeln vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie gebilligt worden sein. Informations- und Kommunikationstechnologie gebilligt worden sein.
Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit durch einen Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit durch einen
mit Gründen versehenen Beschluss die Verwendung einer mit Gründen versehenen Beschluss die Verwendung einer
Internetanwendung eines Identifizierungsdiensteanbieters für die Internetanwendung eines Identifizierungsdiensteanbieters für die
Identifizierung des Endnutzers einer Guthabenkarte verbieten. Identifizierung des Endnutzers einer Guthabenkarte verbieten.
§ 3 - Die Identifizierungsdaten werden vom § 3 - Die Identifizierungsdaten werden vom
Identifizierungsdiensteanbieter gesammelt und dem betreffenden Identifizierungsdiensteanbieter gesammelt und dem betreffenden
Unternehmen vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt. Unternehmen vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt.
Unterabschnitt 4 - Online-Zahlungsvorgang Unterabschnitt 4 - Online-Zahlungsvorgang
Art. 17 - § 1 - Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der Art. 17 - § 1 - Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der
Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren, Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren,
der spezifisch für den Kauf oder das Aufladen der Guthabenkarte der spezifisch für den Kauf oder das Aufladen der Guthabenkarte
ausgeführt wird. ausgeführt wird.
Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen:
1. Der Zahlungsvorgang muss von einem in Artikel I.9 Nr. 2 Buchstabe 1. Der Zahlungsvorgang muss von einem in Artikel I.9 Nr. 2 Buchstabe
a), b), c) und d) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten a), b), c) und d) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten
Zahlungsdienstleister bearbeitet werden. Zahlungsdienstleister bearbeitet werden.
2. Der Zahlungsdienstleister unterliegt dem Gesetz vom 11. Januar 1993 2. Der Zahlungsdienstleister unterliegt dem Gesetz vom 11. Januar 1993
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
3. Binnen achtzehn Monaten nach dem mit der Guthabenkarte verbundenen 3. Binnen achtzehn Monaten nach dem mit der Guthabenkarte verbundenen
Zahlungsvorgang muss eine neue Identifizierung erfolgen. Zahlungsvorgang muss eine neue Identifizierung erfolgen.
4. Der Endnutzer gibt in einem Online-Formular des betreffenden 4. Der Endnutzer gibt in einem Online-Formular des betreffenden
Unternehmens mindestens seinen Namen, seinen Vornamen, seinen Unternehmens mindestens seinen Namen, seinen Vornamen, seinen
Geburtsort und sein Geburtsdatum ein. Geburtsort und sein Geburtsdatum ein.
§ 2 - Das betreffende Unternehmen speichert die Referenz des § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert die Referenz des
Zahlungsvorgangs und die Daten des Online-Formulars auf Vorrat. Zahlungsvorgangs und die Daten des Online-Formulars auf Vorrat.
Unterabschnitt 5 - Produkterweiterung oder -migration Unterabschnitt 5 - Produkterweiterung oder -migration
Art. 18 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, indem sie Art. 18 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, indem sie
die Guthabenkarte des betreffenden Unternehmens mit einem Produkt die Guthabenkarte des betreffenden Unternehmens mit einem Produkt
desselben Unternehmens, bei dem sie angemeldet sind, verbinden. desselben Unternehmens, bei dem sie angemeldet sind, verbinden.
Das betreffende Unternehmen vergewissert sich durch technische und Das betreffende Unternehmen vergewissert sich durch technische und
operative Maßnahmen, dass die Person, die für das Produkt eine operative Maßnahmen, dass die Person, die für das Produkt eine
Erweiterung oder Migration beantragt, tatsächlich die für dieses Erweiterung oder Migration beantragt, tatsächlich die für dieses
Produkt identifizierte Person ist. Produkt identifizierte Person ist.
§ 2 - Das betreffende Unternehmen speichert für die Guthabenkarte alle § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert für die Guthabenkarte alle
Identifizierungsdaten auf Vorrat, die für das mit dieser Karte Identifizierungsdaten auf Vorrat, die für das mit dieser Karte
verbundene Produkt gesammelt wurden. verbundene Produkt gesammelt wurden.
Unterabschnitt 6 - Überprüfung über elektronische Kommunikationsmittel Unterabschnitt 6 - Überprüfung über elektronische Kommunikationsmittel
Art. 19 - § 1 - Wenn Endnutzer ihre Identifizierungsdaten dem Art. 19 - § 1 - Wenn Endnutzer ihre Identifizierungsdaten dem
betreffenden Unternehmen über ein elektronisches Kommunikationsmittel betreffenden Unternehmen über ein elektronisches Kommunikationsmittel
mitteilen, überprüft Letzteres die Identität mit einem Instrument zur mitteilen, überprüft Letzteres die Identität mit einem Instrument zur
Überprüfung dieser Identität. Überprüfung dieser Identität.
Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen:
1. Der Anbieter des Instruments zur Identitätsüberprüfung muss einen 1. Der Anbieter des Instruments zur Identitätsüberprüfung muss einen
Sitz in der Europäischen Union haben. Sitz in der Europäischen Union haben.
2. Die von einem betreffenden Unternehmen angebotene 2. Die von einem betreffenden Unternehmen angebotene
Identifizierungsmethode muss vorher auf seinen Antrag hin durch Erlass Identifizierungsmethode muss vorher auf seinen Antrag hin durch Erlass
des Ministers und des Ministers der Justiz nach Konzertierung mit dem des Ministers und des Ministers der Justiz nach Konzertierung mit dem
Institut, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem vom König Institut, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem vom König
bestimmten Polizeidienst zugelassen werden. bestimmten Polizeidienst zugelassen werden.
§ 2 - Der Minister und der Minister der Justiz können die in § 1 § 2 - Der Minister und der Minister der Justiz können die in § 1
Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Zulassung jederzeit entziehen. Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Zulassung jederzeit entziehen.
Das betreffende Unternehmen wird vor jedem Beschluss zum Entzug dieser Das betreffende Unternehmen wird vor jedem Beschluss zum Entzug dieser
Zulassung angehört. Zulassung angehört.
Als Kriterium für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gilt der Als Kriterium für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gilt der
Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung
der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der
Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung und der Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung und der
Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten. Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten.
§ 3 - Das betreffende Unternehmen erhebt mindestens Namen, Vornamen, § 3 - Das betreffende Unternehmen erhebt mindestens Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Endnutzers und speichert sie Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Endnutzers und speichert sie
auf Vorrat. auf Vorrat.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 20 - In Bezug auf neue Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des Art. 20 - In Bezug auf neue Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses über die Vertriebswege elektronischer vorliegenden Erlasses über die Vertriebswege elektronischer
Kommunikationsdienste aktiviert und vertrieben wurden und die das Kommunikationsdienste aktiviert und vertrieben wurden und die das
betreffende Unternehmen aus technischen Gründen vor diesem Datum nicht betreffende Unternehmen aus technischen Gründen vor diesem Datum nicht
hat deaktivieren können, treten die Artikel 4 § 2 und 7 Absatz 3 nach hat deaktivieren können, treten die Artikel 4 § 2 und 7 Absatz 3 nach
Ablauf einer Frist von drei Wochen, die am Tag nach dem Inkrafttreten Ablauf einer Frist von drei Wochen, die am Tag nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses beginnt, in Kraft. des vorliegenden Erlasses beginnt, in Kraft.
Für dieselben aktiven Karten, die ohne vorherige Identifizierung Für dieselben aktiven Karten, die ohne vorherige Identifizierung
zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen
Erlasses und dem in Absatz 1 festgelegten Inkrafttretungsdatum Erlasses und dem in Absatz 1 festgelegten Inkrafttretungsdatum
verkauft werden, identifiziert das betreffende Unternehmen den verkauft werden, identifiziert das betreffende Unternehmen den
Endnutzer spätestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist Endnutzer spätestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist
von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt.
Die betreffenden Unternehmen führen die in Artikel 11 § 1 Absatz 2 Die betreffenden Unternehmen führen die in Artikel 11 § 1 Absatz 2
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1] erwähnte systematische Überprüfung [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1] erwähnte systematische Überprüfung
spätestens am 30. Juni 2017 ein. spätestens am 30. Juni 2017 ein.
Art. 21 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Art. 21 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Fernmeldewesens Der Minister des Fernmeldewesens
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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