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Koninklijk besluit betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'identification de l'utilisateur final de services de communications électroniques publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
27 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de identificatie | 27 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à l'identification de |
van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van | l'utilisateur final de services de communications électroniques |
een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling | publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de | l'arrêté royal du 27 novembre 2016 relatif à l'identification de |
eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten | l'utilisateur final de services de communications électroniques |
die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch | publics mobiles fournis sur la base d'une carte prépayée (Moniteur |
Staatsblad van 7 december 2016). | belge du 7 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des | 27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des |
Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, | Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, |
die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden | die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
4. Februar 2010, 27. März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016; | 4. Februar 2010, 27. März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April | Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April |
2016; | 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9. |
beziehungsweise 11. Mai 2016; | beziehungsweise 11. Mai 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai |
2016; | 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und | Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und |
Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016; | Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 21. September 2016; | des Privatlebens vom 21. September 2016; |
Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für | Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für |
Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27. | Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27. |
Mai 2016; | Mai 2016; |
Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli | Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der |
Justiz, | Justiz, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der |
natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt, | natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt, |
mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst | mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst |
genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person, | genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person, |
die die Karte verwendet. | die die Karte verwendet. |
Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen | Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen |
Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf | Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf |
Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft | Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft |
werden. | werden. |
Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die | Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die |
M2M-Technologie genutzt werden kann. | M2M-Technologie genutzt werden kann. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses |
bezeichnet der Ausdruck: | bezeichnet der Ausdruck: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, | Kommunikation, |
2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches | 2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches |
Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die | Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die |
einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich | einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich |
zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen, | zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen, |
3. "gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis | 3. "gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis |
19 bestimmten Methoden, | 19 bestimmten Methoden, |
4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis | 4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis |
oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, |
die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der | die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der |
Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 | Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 |
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der | über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das | Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das |
offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten | offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten |
Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es | Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es |
sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges | sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges |
Original handelt, | Original handelt, |
5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des | 5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden, |
6. "alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des | 6. "alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses gekauft wurden. | vorliegenden Erlasses gekauft wurden. |
KAPITEL 2 - Maßnahmen der Endnutzer | KAPITEL 2 - Maßnahmen der Endnutzer |
Art. 3 - Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal | Art. 3 - Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal |
identifizieren, wenn das betreffende Unternehmen dies verlangt. | identifizieren, wenn das betreffende Unternehmen dies verlangt. |
Endnutzer sind verpflichtet, gültige Identifizierungsdokumente, die | Endnutzer sind verpflichtet, gültige Identifizierungsdokumente, die |
gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt werden, | gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt werden, |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Art. 4 - § 1 - Nicht identifizierte Endnutzer alter Guthabenkarten | Art. 4 - § 1 - Nicht identifizierte Endnutzer alter Guthabenkarten |
sind Endnutzer, deren Situation keiner der folgenden Fälle entspricht: | sind Endnutzer, deren Situation keiner der folgenden Fälle entspricht: |
1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Endnutzers sind vom betreffenden | 1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Endnutzers sind vom betreffenden |
Unternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Unternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode erhoben und | Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode erhoben und |
geprüft worden oder | geprüft worden oder |
2. der Endnutzer hat seinen Namen, Vornamen und entweder seinen | 2. der Endnutzer hat seinen Namen, Vornamen und entweder seinen |
Wohnsitz oder sein Geburtsdatum dem betreffenden Unternehmen vor dem | Wohnsitz oder sein Geburtsdatum dem betreffenden Unternehmen vor dem |
19. November 2015 mitgeteilt oder | 19. November 2015 mitgeteilt oder |
3. die Guthabenkarte ist anhand eines elektronischen Zahlungsmittels | 3. die Guthabenkarte ist anhand eines elektronischen Zahlungsmittels |
gemäß Artikel 17 bezahlt oder aufgeladen worden. | gemäß Artikel 17 bezahlt oder aufgeladen worden. |
§ 2 - Bei neuen Guthabenkarten teilen Endnutzer ihre Identität dem | § 2 - Bei neuen Guthabenkarten teilen Endnutzer ihre Identität dem |
betreffenden Unternehmen spätestens bei Aktivierung der Karte nach | betreffenden Unternehmen spätestens bei Aktivierung der Karte nach |
einer gültigen Identifizierungsmethode mit. | einer gültigen Identifizierungsmethode mit. |
Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem | Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem |
betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive | betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive |
Guthabenkarte keinem Dritten überlassen, außer: | Guthabenkarte keinem Dritten überlassen, außer: |
1. einem Familienmitglied, das heißt ihren Eltern, Großeltern, | 1. einem Familienmitglied, das heißt ihren Eltern, Großeltern, |
Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern, | Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern, |
2. ihrem Ehepartner oder einer Person, mit der eine Erklärung über das | 2. ihrem Ehepartner oder einer Person, mit der eine Erklärung über das |
gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben wurde, | gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben wurde, |
3. einer Person, deren Vormund sie sind, | 3. einer Person, deren Vormund sie sind, |
4. einer natürlichen Person, die für die juristische Person, die die | 4. einer natürlichen Person, die für die juristische Person, die die |
Guthabenkarte gekauft hat, Dienste erbringt, sofern diese juristische | Guthabenkarte gekauft hat, Dienste erbringt, sofern diese juristische |
Person eine aktualisierte Liste aufbewahrt, mit der die Verbindung | Person eine aktualisierte Liste aufbewahrt, mit der die Verbindung |
zwischen einer Guthabenkarte und der natürlichen Person, der diese | zwischen einer Guthabenkarte und der natürlichen Person, der diese |
Karte zugeteilt wurde, festgestellt werden kann, | Karte zugeteilt wurde, festgestellt werden kann, |
5. einer Drittperson, die sich zuvor bei dem betreffenden Unternehmen | 5. einer Drittperson, die sich zuvor bei dem betreffenden Unternehmen |
identifiziert hat, | identifiziert hat, |
6. wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und | 6. wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der gemäß Artikel 9 Absatz | Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der gemäß Artikel 9 Absatz |
2 durch Ministeriellen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden gekauft | 2 durch Ministeriellen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden gekauft |
wurde. | wurde. |
Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Liste umfasst mindestens Namen, | Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Liste umfasst mindestens Namen, |
Geburtsort und Geburtsdatum der Person, der die Karte zugeteilt wird. | Geburtsort und Geburtsdatum der Person, der die Karte zugeteilt wird. |
Diese Liste wird dem betreffenden Unternehmen bei der Aktivierung auf | Diese Liste wird dem betreffenden Unternehmen bei der Aktivierung auf |
einfachen Antrag hin übermittelt. | einfachen Antrag hin übermittelt. |
Art. 6 - Endnutzer setzen das betreffende Unternehmen binnen | Art. 6 - Endnutzer setzen das betreffende Unternehmen binnen |
vierundzwanzig Stunden von Diebstahl oder Verlust der Guthabenkarte in | vierundzwanzig Stunden von Diebstahl oder Verlust der Guthabenkarte in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
KAPITEL 3 - Maßnahmen der betreffenden Unternehmen | KAPITEL 3 - Maßnahmen der betreffenden Unternehmen |
Abschnitt 1 - Grundsätze | Abschnitt 1 - Grundsätze |
Art. 7 - Betreffende Unternehmen identifizieren die in Artikel 4 | Art. 7 - Betreffende Unternehmen identifizieren die in Artikel 4 |
erwähnten nicht identifizierten Endnutzer alter Guthabenkarten | erwähnten nicht identifizierten Endnutzer alter Guthabenkarten |
spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden | spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode und anhand der | Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode und anhand der |
gemäß Artikel 127 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom Endnutzer | gemäß Artikel 127 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom Endnutzer |
bereitgestellten Daten oder der Daten, über die sie verfügen. | bereitgestellten Daten oder der Daten, über die sie verfügen. |
Sie können von jedem Endnutzer einer alten Guthabenkarte verlangen, | Sie können von jedem Endnutzer einer alten Guthabenkarte verlangen, |
dass er sich identifiziert. | dass er sich identifiziert. |
Bei neuen Guthabenkarten darf das betreffende Unternehmen die Karte | Bei neuen Guthabenkarten darf das betreffende Unternehmen die Karte |
nur dann aktivieren, wenn es den Endnutzer vorher identifiziert hat. | nur dann aktivieren, wenn es den Endnutzer vorher identifiziert hat. |
Art. 8 - Unmittelbar nachdem der Endnutzer das betreffende Unternehmen | Art. 8 - Unmittelbar nachdem der Endnutzer das betreffende Unternehmen |
vom Diebstahl oder Verlust seiner Guthabenkarte in Kenntnis gesetzt | vom Diebstahl oder Verlust seiner Guthabenkarte in Kenntnis gesetzt |
hat, macht es die Karte unbrauchbar. | hat, macht es die Karte unbrauchbar. |
Art. 9 - Beim Kauf einer Guthabenkarte durch eine natürliche oder | Art. 9 - Beim Kauf einer Guthabenkarte durch eine natürliche oder |
juristische Person sammelt und überprüft das betreffende Unternehmen | juristische Person sammelt und überprüft das betreffende Unternehmen |
nach einer gültigen Identifizierungsmethode Daten zur Identität der | nach einer gültigen Identifizierungsmethode Daten zur Identität der |
natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt. | natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Nachrichten- und | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste, Polizeidienste und durch Erlass des Ministers und | Sicherheitsdienste, Polizeidienste und durch Erlass des Ministers und |
des Ministers der Justiz bestimmte öffentliche Behörden. | des Ministers der Justiz bestimmte öffentliche Behörden. |
Abschnitt 2 - Sammlung der Identifizierungsdaten | Abschnitt 2 - Sammlung der Identifizierungsdaten |
Art. 10 - Betreffende Unternehmen, Identifizierungsdiensteanbieter | Art. 10 - Betreffende Unternehmen, Identifizierungsdiensteanbieter |
oder Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste können den | oder Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste können den |
belgischen elektronischen Personalausweis elektronisch lesen oder ihn | belgischen elektronischen Personalausweis elektronisch lesen oder ihn |
einschließlich des darauf abgebildeten Fotos und seiner Nummer | einschließlich des darauf abgebildeten Fotos und seiner Nummer |
einscannen, fotografieren oder kopieren. | einscannen, fotografieren oder kopieren. |
Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit der | Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit der |
Identifizierungsdaten | Identifizierungsdaten |
Art. 11 - § 1 - Wenn Endnutzer zu ihrer Identifizierung einen | Art. 11 - § 1 - Wenn Endnutzer zu ihrer Identifizierung einen |
belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft das betreffende | belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft das betreffende |
Unternehmen systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte, dass | Unternehmen systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte, dass |
dieser Personalausweis nicht gestohlen oder zu betrügerischen Zwecken | dieser Personalausweis nicht gestohlen oder zu betrügerischen Zwecken |
verwendet wurde. | verwendet wurde. |
§ 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt das | § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt das |
betreffende Unternehmen im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit oder | betreffende Unternehmen im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit oder |
fehlerhafte Identifizierungsdaten fest, trifft es unverzüglich eine | fehlerhafte Identifizierungsdaten fest, trifft es unverzüglich eine |
oder mehrere der folgenden Maßnahmen: | oder mehrere der folgenden Maßnahmen: |
1. Es prüft erneut die Identifizierungsdaten des Endnutzers, | 1. Es prüft erneut die Identifizierungsdaten des Endnutzers, |
gegebenenfalls durch Vergleich dieser Daten mit anderen Daten, über | gegebenenfalls durch Vergleich dieser Daten mit anderen Daten, über |
die es verfügt. | die es verfügt. |
2. Es verlangt eine erneute Identifizierung des Endnutzers. | 2. Es verlangt eine erneute Identifizierung des Endnutzers. |
3. Es setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. | 3. Es setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. |
Es macht die Guthabenkarte unbrauchbar, wenn der Endnutzer sich nicht | Es macht die Guthabenkarte unbrauchbar, wenn der Endnutzer sich nicht |
binnen der gesetzten Frist identifiziert hat. | binnen der gesetzten Frist identifiziert hat. |
Abschnitt 4 - Vorratsspeicherung von Daten | Abschnitt 4 - Vorratsspeicherung von Daten |
Art. 12 - Betreffende Unternehmen speichern die zur Identifizierung | Art. 12 - Betreffende Unternehmen speichern die zur Identifizierung |
des Endnutzers verwendete Identifizierungsmethode, solange die | des Endnutzers verwendete Identifizierungsmethode, solange die |
Identifizierungsdaten des Endnutzers aufgrund von Artikel 126 des | Identifizierungsdaten des Endnutzers aufgrund von Artikel 126 des |
Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden können. | Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden können. |
Vom betreffenden Unternehmen auf Vorrat zu speichernde Daten hängen | Vom betreffenden Unternehmen auf Vorrat zu speichernde Daten hängen |
von der ausgewählten Identifizierungsmethode ab, umfassen aber | von der ausgewählten Identifizierungsmethode ab, umfassen aber |
höchstens folgende Daten: | höchstens folgende Daten: |
1. Namen und Vornamen, | 1. Namen und Vornamen, |
2. Geschlecht, | 2. Geschlecht, |
3. Staatsangehörigkeit, | 3. Staatsangehörigkeit, |
4. Geburtsdatum und -ort, | 4. Geburtsdatum und -ort, |
5. Adresse des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, | 5. Adresse des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, |
6. Nationalregisternummer, | 6. Nationalregisternummer, |
7. Nummer des Identitätsdokuments, Ausstellungsland bei ausländischen | 7. Nummer des Identitätsdokuments, Ausstellungsland bei ausländischen |
Dokumenten und Gültigkeitsdatum des Dokuments, | Dokumenten und Gültigkeitsdatum des Dokuments, |
8. Referenz des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 17, | 8. Referenz des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 17, |
9. Verbindung der Guthabenkarte mit dem Produkt, für das der Endnutzer | 9. Verbindung der Guthabenkarte mit dem Produkt, für das der Endnutzer |
bereits gemäß Artikel 18 identifiziert ist, | bereits gemäß Artikel 18 identifiziert ist, |
10. Foto des Endnutzers, aber nur für andere Dokumente als den | 10. Foto des Endnutzers, aber nur für andere Dokumente als den |
belgischen elektronischen Personalausweis. | belgischen elektronischen Personalausweis. |
Wenn das Foto auf dem belgischen elektronischen Personalausweis dem | Wenn das Foto auf dem belgischen elektronischen Personalausweis dem |
betreffenden Unternehmen oder dem Identifizierungsdiensteanbieter | betreffenden Unternehmen oder dem Identifizierungsdiensteanbieter |
übermittelt wurde, vernichten Letztere dieses Foto spätestens vor | übermittelt wurde, vernichten Letztere dieses Foto spätestens vor |
Aktivierung der Guthabenkarte. | Aktivierung der Guthabenkarte. |
Abschnitt 5 - Identifizierungsmethoden | Abschnitt 5 - Identifizierungsmethoden |
Art. 13 - Betreffende Unternehmen müssen dem Endnutzer mindestens eine | Art. 13 - Betreffende Unternehmen müssen dem Endnutzer mindestens eine |
gültige Identifizierungsmethode ihrer Wahl anbieten. | gültige Identifizierungsmethode ihrer Wahl anbieten. |
Unterabschnitt 1 - Überprüfung auf der Grundlage von | Unterabschnitt 1 - Überprüfung auf der Grundlage von |
Identifizierungsdokumenten | Identifizierungsdokumenten |
in Anwesenheit der Endnutzer | in Anwesenheit der Endnutzer |
Art. 14 - § 1 - Wenn Endnutzer sich physisch identifizieren, legen sie | Art. 14 - § 1 - Wenn Endnutzer sich physisch identifizieren, legen sie |
beim Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste ein gültiges | beim Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste ein gültiges |
Identifizierungsdokument vor. Bei Vorlage eines elektronischen | Identifizierungsdokument vor. Bei Vorlage eines elektronischen |
Personalausweises und auf Verlangen des Vertriebsweges muss der | Personalausweises und auf Verlangen des Vertriebsweges muss der |
Endnutzer den PIN-Code eingeben. | Endnutzer den PIN-Code eingeben. |
§ 2 - Bei Vorlage eines belgischen Personalausweises erhebt das | § 2 - Bei Vorlage eines belgischen Personalausweises erhebt das |
betreffende Unternehmen mindestens die Nationalregisternummer. | betreffende Unternehmen mindestens die Nationalregisternummer. |
Bei Vorlage eines anderen Dokuments, auf dem die | Bei Vorlage eines anderen Dokuments, auf dem die |
Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes | Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Nummer vermerkt | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Nummer vermerkt |
ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens diese Nummer und | ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens diese Nummer und |
die Nummer dieses Dokuments. | die Nummer dieses Dokuments. |
Für Dokumente, auf denen die Nationalregisternummer oder die in | Für Dokumente, auf denen die Nationalregisternummer oder die in |
Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Nummer | Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Nummer |
nicht vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens | nicht vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens |
Ausstellungsland, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort. | Ausstellungsland, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort. |
Unterabschnitt 2 - Online-Identifizierung und elektronische Signatur | Unterabschnitt 2 - Online-Identifizierung und elektronische Signatur |
mit dem elektronischen Personalausweis beim betreffenden Unternehmen | mit dem elektronischen Personalausweis beim betreffenden Unternehmen |
Art. 15 - § 1 - Endnutzer können sich mit ihrem elektronischen | Art. 15 - § 1 - Endnutzer können sich mit ihrem elektronischen |
Personalausweis selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer | Personalausweis selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer |
Internetanwendung des betreffenden Unternehmens anmelden oder ihm ein | Internetanwendung des betreffenden Unternehmens anmelden oder ihm ein |
anhand der elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument | anhand der elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument |
übersenden. Ihre Identifizierung wird nach Authentifizierung | übersenden. Ihre Identifizierung wird nach Authentifizierung |
validiert. | validiert. |
Diese Identifizierungsmethode unterliegt folgenden Bedingungen: | Diese Identifizierungsmethode unterliegt folgenden Bedingungen: |
1. Nur gültige elektronische Personalausweise werden angenommen. | 1. Nur gültige elektronische Personalausweise werden angenommen. |
2. Der PIN-Code muss eingegeben werden. | 2. Der PIN-Code muss eingegeben werden. |
§ 2 - Das betreffende Unternehmen sammelt mindestens folgende Daten: | § 2 - Das betreffende Unternehmen sammelt mindestens folgende Daten: |
1. für belgische elektronische Personalausweise: mindestens | 1. für belgische elektronische Personalausweise: mindestens |
Nationalregisternummer, | Nationalregisternummer, |
2. für ausländische elektronische Personalausweise: mindestens | 2. für ausländische elektronische Personalausweise: mindestens |
Ausstellungsland, Dokumentnummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und | Ausstellungsland, Dokumentnummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und |
Geburtsort. | Geburtsort. |
Unterabschnitt 3 - Identifizierungsdiensteanbieter | Unterabschnitt 3 - Identifizierungsdiensteanbieter |
Art. 16 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, wenn sie | Art. 16 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, wenn sie |
sich bei einer Internetanwendung anmelden oder ein Dokument mit ihrer | sich bei einer Internetanwendung anmelden oder ein Dokument mit ihrer |
elektronischen Signatur übersenden und ihre Identifizierung bei einem | elektronischen Signatur übersenden und ihre Identifizierung bei einem |
Identifizierungsdiensteanbieter validiert wird. | Identifizierungsdiensteanbieter validiert wird. |
§ 2 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss hinsichtlich der | § 2 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss hinsichtlich der |
Internetanwendung eine gleichwertige Anwendung, die Zugriff auf eine | Internetanwendung eine gleichwertige Anwendung, die Zugriff auf eine |
digitale Anwendung der öffentlichen Behörden erlaubt, gemäß den vom | digitale Anwendung der öffentlichen Behörden erlaubt, gemäß den vom |
König festgelegten Regeln vom Föderalen Öffentlichen Dienst | König festgelegten Regeln vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie gebilligt worden sein. | Informations- und Kommunikationstechnologie gebilligt worden sein. |
Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit durch einen | Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit durch einen |
mit Gründen versehenen Beschluss die Verwendung einer | mit Gründen versehenen Beschluss die Verwendung einer |
Internetanwendung eines Identifizierungsdiensteanbieters für die | Internetanwendung eines Identifizierungsdiensteanbieters für die |
Identifizierung des Endnutzers einer Guthabenkarte verbieten. | Identifizierung des Endnutzers einer Guthabenkarte verbieten. |
§ 3 - Die Identifizierungsdaten werden vom | § 3 - Die Identifizierungsdaten werden vom |
Identifizierungsdiensteanbieter gesammelt und dem betreffenden | Identifizierungsdiensteanbieter gesammelt und dem betreffenden |
Unternehmen vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt. | Unternehmen vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt. |
Unterabschnitt 4 - Online-Zahlungsvorgang | Unterabschnitt 4 - Online-Zahlungsvorgang |
Art. 17 - § 1 - Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der | Art. 17 - § 1 - Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der |
Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren, | Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren, |
der spezifisch für den Kauf oder das Aufladen der Guthabenkarte | der spezifisch für den Kauf oder das Aufladen der Guthabenkarte |
ausgeführt wird. | ausgeführt wird. |
Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: | Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: |
1. Der Zahlungsvorgang muss von einem in Artikel I.9 Nr. 2 Buchstabe | 1. Der Zahlungsvorgang muss von einem in Artikel I.9 Nr. 2 Buchstabe |
a), b), c) und d) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | a), b), c) und d) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
Zahlungsdienstleister bearbeitet werden. | Zahlungsdienstleister bearbeitet werden. |
2. Der Zahlungsdienstleister unterliegt dem Gesetz vom 11. Januar 1993 | 2. Der Zahlungsdienstleister unterliegt dem Gesetz vom 11. Januar 1993 |
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der | zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der |
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. | Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. |
3. Binnen achtzehn Monaten nach dem mit der Guthabenkarte verbundenen | 3. Binnen achtzehn Monaten nach dem mit der Guthabenkarte verbundenen |
Zahlungsvorgang muss eine neue Identifizierung erfolgen. | Zahlungsvorgang muss eine neue Identifizierung erfolgen. |
4. Der Endnutzer gibt in einem Online-Formular des betreffenden | 4. Der Endnutzer gibt in einem Online-Formular des betreffenden |
Unternehmens mindestens seinen Namen, seinen Vornamen, seinen | Unternehmens mindestens seinen Namen, seinen Vornamen, seinen |
Geburtsort und sein Geburtsdatum ein. | Geburtsort und sein Geburtsdatum ein. |
§ 2 - Das betreffende Unternehmen speichert die Referenz des | § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert die Referenz des |
Zahlungsvorgangs und die Daten des Online-Formulars auf Vorrat. | Zahlungsvorgangs und die Daten des Online-Formulars auf Vorrat. |
Unterabschnitt 5 - Produkterweiterung oder -migration | Unterabschnitt 5 - Produkterweiterung oder -migration |
Art. 18 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, indem sie | Art. 18 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, indem sie |
die Guthabenkarte des betreffenden Unternehmens mit einem Produkt | die Guthabenkarte des betreffenden Unternehmens mit einem Produkt |
desselben Unternehmens, bei dem sie angemeldet sind, verbinden. | desselben Unternehmens, bei dem sie angemeldet sind, verbinden. |
Das betreffende Unternehmen vergewissert sich durch technische und | Das betreffende Unternehmen vergewissert sich durch technische und |
operative Maßnahmen, dass die Person, die für das Produkt eine | operative Maßnahmen, dass die Person, die für das Produkt eine |
Erweiterung oder Migration beantragt, tatsächlich die für dieses | Erweiterung oder Migration beantragt, tatsächlich die für dieses |
Produkt identifizierte Person ist. | Produkt identifizierte Person ist. |
§ 2 - Das betreffende Unternehmen speichert für die Guthabenkarte alle | § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert für die Guthabenkarte alle |
Identifizierungsdaten auf Vorrat, die für das mit dieser Karte | Identifizierungsdaten auf Vorrat, die für das mit dieser Karte |
verbundene Produkt gesammelt wurden. | verbundene Produkt gesammelt wurden. |
Unterabschnitt 6 - Überprüfung über elektronische Kommunikationsmittel | Unterabschnitt 6 - Überprüfung über elektronische Kommunikationsmittel |
Art. 19 - § 1 - Wenn Endnutzer ihre Identifizierungsdaten dem | Art. 19 - § 1 - Wenn Endnutzer ihre Identifizierungsdaten dem |
betreffenden Unternehmen über ein elektronisches Kommunikationsmittel | betreffenden Unternehmen über ein elektronisches Kommunikationsmittel |
mitteilen, überprüft Letzteres die Identität mit einem Instrument zur | mitteilen, überprüft Letzteres die Identität mit einem Instrument zur |
Überprüfung dieser Identität. | Überprüfung dieser Identität. |
Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: | Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: |
1. Der Anbieter des Instruments zur Identitätsüberprüfung muss einen | 1. Der Anbieter des Instruments zur Identitätsüberprüfung muss einen |
Sitz in der Europäischen Union haben. | Sitz in der Europäischen Union haben. |
2. Die von einem betreffenden Unternehmen angebotene | 2. Die von einem betreffenden Unternehmen angebotene |
Identifizierungsmethode muss vorher auf seinen Antrag hin durch Erlass | Identifizierungsmethode muss vorher auf seinen Antrag hin durch Erlass |
des Ministers und des Ministers der Justiz nach Konzertierung mit dem | des Ministers und des Ministers der Justiz nach Konzertierung mit dem |
Institut, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem vom König | Institut, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem vom König |
bestimmten Polizeidienst zugelassen werden. | bestimmten Polizeidienst zugelassen werden. |
§ 2 - Der Minister und der Minister der Justiz können die in § 1 | § 2 - Der Minister und der Minister der Justiz können die in § 1 |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Zulassung jederzeit entziehen. | Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Zulassung jederzeit entziehen. |
Das betreffende Unternehmen wird vor jedem Beschluss zum Entzug dieser | Das betreffende Unternehmen wird vor jedem Beschluss zum Entzug dieser |
Zulassung angehört. | Zulassung angehört. |
Als Kriterium für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gilt der | Als Kriterium für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gilt der |
Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung | Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung |
der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der | der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der |
Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung und der | Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung und der |
Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten. | Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten. |
§ 3 - Das betreffende Unternehmen erhebt mindestens Namen, Vornamen, | § 3 - Das betreffende Unternehmen erhebt mindestens Namen, Vornamen, |
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Endnutzers und speichert sie | Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Endnutzers und speichert sie |
auf Vorrat. | auf Vorrat. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - In Bezug auf neue Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des | Art. 20 - In Bezug auf neue Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses über die Vertriebswege elektronischer | vorliegenden Erlasses über die Vertriebswege elektronischer |
Kommunikationsdienste aktiviert und vertrieben wurden und die das | Kommunikationsdienste aktiviert und vertrieben wurden und die das |
betreffende Unternehmen aus technischen Gründen vor diesem Datum nicht | betreffende Unternehmen aus technischen Gründen vor diesem Datum nicht |
hat deaktivieren können, treten die Artikel 4 § 2 und 7 Absatz 3 nach | hat deaktivieren können, treten die Artikel 4 § 2 und 7 Absatz 3 nach |
Ablauf einer Frist von drei Wochen, die am Tag nach dem Inkrafttreten | Ablauf einer Frist von drei Wochen, die am Tag nach dem Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses beginnt, in Kraft. | des vorliegenden Erlasses beginnt, in Kraft. |
Für dieselben aktiven Karten, die ohne vorherige Identifizierung | Für dieselben aktiven Karten, die ohne vorherige Identifizierung |
zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen | zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen |
Erlasses und dem in Absatz 1 festgelegten Inkrafttretungsdatum | Erlasses und dem in Absatz 1 festgelegten Inkrafttretungsdatum |
verkauft werden, identifiziert das betreffende Unternehmen den | verkauft werden, identifiziert das betreffende Unternehmen den |
Endnutzer spätestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist | Endnutzer spätestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist |
von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des | von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. |
Die betreffenden Unternehmen führen die in Artikel 11 § 1 Absatz 2 | Die betreffenden Unternehmen führen die in Artikel 11 § 1 Absatz 2 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1] erwähnte systematische Überprüfung | [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1] erwähnte systematische Überprüfung |
spätestens am 30. Juni 2017 ein. | spätestens am 30. Juni 2017 ein. |
Art. 21 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der | Art. 21 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Fernmeldewesens | Der Minister des Fernmeldewesens |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |