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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat betreft de speekselanalyse en de bloedproef bij het sturen onder invloed van bepaalde psychotrope stoffen en de erkenning van de laboratoria. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin dans le cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, |
VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU FEDERALE | SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT SERVICE PUBLIC |
OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT | FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
EN VERVOER FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
27 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet | 27 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative |
betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart | à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en |
1968, wat betreft de speekselanalyse en de bloedproef bij het sturen | ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin dans le |
onder invloed van bepaalde psychotrope stoffen en de erkenning van de | cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances |
laboratoria. - Duitse vertaling | psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 november 2015 tot uitvoering van de wet betreffende de | l'arrêté royal du 27 novembre 2015 portant exécution de la loi |
politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat | relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars |
betreft de speekselanalyse en de bloedproef bij het sturen onder | 1968, en ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin |
invloed van bepaalde psychotrope stoffen en de erkenning van de | dans le cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances |
laboratoria (Belgisch Staatsblad van 30 november 2015), met inachtneming van het bijbehorende erratum (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2016, p. 7317). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. November 2015 zur Ausführung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei bezüglich der Speichelanalyse und der Blutentnahme im Rahmen des Fahrens unter Einfluss von gewissen psychotropen Substanzen sowie der Zulassung der Labore, unter Berücksichtigung des dazugehörigen Erratums (Belgisches Staatsblatt vom 1. Februar 2016, S. 7317). Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires (Moniteur belge du 30 novembre 2015), avec prise en compte de l'erratum correspondant (Moniteur belge du 1er février 2016, p. 7317). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, | VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung des am 16. März | 27. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung des am 16. März |
1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei bezüglich | 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei bezüglich |
der Speichelanalyse und der Blutentnahme im Rahmen des Fahrens unter | der Speichelanalyse und der Blutentnahme im Rahmen des Fahrens unter |
Einfluss von gewissen psychotropen Substanzen sowie der Zulassung der | Einfluss von gewissen psychotropen Substanzen sowie der Zulassung der |
Labore | Labore |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Fahren unter Einfluss von anderen Substanzen als Alkohol wurde zum | das Fahren unter Einfluss von anderen Substanzen als Alkohol wurde zum |
ersten Mal durch das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des | ersten Mal durch das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 16. März 1968 unter Strafe gestellt. | Gesetzes vom 16. März 1968 unter Strafe gestellt. |
Auf Grundlage desselben Gesetzes ist der König dazu ermächtigt, die | Auf Grundlage desselben Gesetzes ist der König dazu ermächtigt, die |
Modalitäten der Blutentnahme festzulegen im Hinblick auf die | Modalitäten der Blutentnahme festzulegen im Hinblick auf die |
Feststellung des Vorhandenseins dieser Substanzen. Hieraus entstand | Feststellung des Vorhandenseins dieser Substanzen. Hieraus entstand |
der Königliche Erlass vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im | der Königliche Erlass vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im |
Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als | Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als |
Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen. | Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen. |
Eine Revision des Gesetzes war geboten aufgrund der zeitaufwendigen | Eine Revision des Gesetzes war geboten aufgrund der zeitaufwendigen |
und umständlichen Verfahren bezüglich der Urintests. Der technische | und umständlichen Verfahren bezüglich der Urintests. Der technische |
Fortschritt, der inzwischen im Bereich der Feststellung von Drogen | Fortschritt, der inzwischen im Bereich der Feststellung von Drogen |
über eine Speichelentnahme erzielt wurde, gab hierzu Anlass. | über eine Speichelentnahme erzielt wurde, gab hierzu Anlass. |
Die Gesetze vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei wurden | Die Gesetze vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei wurden |
seitdem bezüglich des Drogentests ein zweites Mal abgeändert durch das | seitdem bezüglich des Drogentests ein zweites Mal abgeändert durch das |
Gesetz vom 31. Juli 2009 zur Einführung von Drogenspeicheltests im | Gesetz vom 31. Juli 2009 zur Einführung von Drogenspeicheltests im |
Straßenverkehr. | Straßenverkehr. |
Aufgrund des letztgenannten Gesetzes wird der König außerdem dazu | Aufgrund des letztgenannten Gesetzes wird der König außerdem dazu |
ermächtigt, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen zur Regelung der | ermächtigt, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen zur Regelung der |
Speichelanalyse. Der König bestimmt unter anderem die Modalitäten für | Speichelanalyse. Der König bestimmt unter anderem die Modalitäten für |
die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse des Speichels sowie die | die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse des Speichels sowie die |
Zulassung der Labore. | Zulassung der Labore. |
Der König wird jedoch zunächst vorläufige Zulassungen vornehmen; und | Der König wird jedoch zunächst vorläufige Zulassungen vornehmen; und |
dies nach Gutachten der BELAC. Aus wissenschaftlichen und praktischen | dies nach Gutachten der BELAC. Aus wissenschaftlichen und praktischen |
Gründen ist ein Verfahren der vorläufigen Zulassung vorzusehen. In | Gründen ist ein Verfahren der vorläufigen Zulassung vorzusehen. In |
Ermangelung dessen, wird die Kontinuität der Beweiskraft vor Ort | Ermangelung dessen, wird die Kontinuität der Beweiskraft vor Ort |
während 18 Monaten nicht mehr gewährleistet werden können. Zusätzliche | während 18 Monaten nicht mehr gewährleistet werden können. Zusätzliche |
Kommentare hierzu werden im Kapitel bezüglich der Zulassungen gegeben. | Kommentare hierzu werden im Kapitel bezüglich der Zulassungen gegeben. |
Diese ergänzenden Vorschriften müssten in den oben genannten | Diese ergänzenden Vorschriften müssten in den oben genannten |
Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 eingefügt werden. | Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 eingefügt werden. |
Gesetzgebungstechnisch führte dies jedoch zu Problemen, was folglich | Gesetzgebungstechnisch führte dies jedoch zu Problemen, was folglich |
gewiss die Lesbarkeit und die Durchsetzbarkeit des Erlasses | gewiss die Lesbarkeit und die Durchsetzbarkeit des Erlasses |
beeinträchtigt hätte. Deshalb wurde entschieden, den oben genannten | beeinträchtigt hätte. Deshalb wurde entschieden, den oben genannten |
Erlass aufzuheben und seinen Text in einer neuen strukturierten und | Erlass aufzuheben und seinen Text in einer neuen strukturierten und |
chronologischen Gesamtheit zu übernehmen und gleichzeitig für eine | chronologischen Gesamtheit zu übernehmen und gleichzeitig für eine |
größtmögliche Einheitlichkeit auf terminologischer und praktischer | größtmögliche Einheitlichkeit auf terminologischer und praktischer |
Ebene zwischen der Speichelentnahme und der Blutentnahme zu sorgen. | Ebene zwischen der Speichelentnahme und der Blutentnahme zu sorgen. |
Die von der Finanzinspektion angeführten Bemerkungen in ihren diversen | Die von der Finanzinspektion angeführten Bemerkungen in ihren diversen |
Gutachten und vom Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 54.451/4 wurden | Gutachten und vom Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 54.451/4 wurden |
ebenfalls größtenteils berücksichtigt. | ebenfalls größtenteils berücksichtigt. |
Der neue Königliche Erlass ist in fünf Kapitel aufgeteilt, nämlich: | Der neue Königliche Erlass ist in fünf Kapitel aufgeteilt, nämlich: |
- Kapitel 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 9); | - Kapitel 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 9); |
- Kapitel 2 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Speichelprobe | - Kapitel 2 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Speichelprobe |
(Art. 10 - 13); | (Art. 10 - 13); |
- Kapitel 3 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Blutentnahme | - Kapitel 3 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Blutentnahme |
(Art. 14 - 17); | (Art. 14 - 17); |
- Kapitel 4 - Bestimmungen bezüglich der Zulassung der Labore (Art. 18 | - Kapitel 4 - Bestimmungen bezüglich der Zulassung der Labore (Art. 18 |
- 23); | - 23); |
- Kapitel 5 - Übergangsvorschriften, Abänderungs- und | - Kapitel 5 - Übergangsvorschriften, Abänderungs- und |
Aufhebungsbestimmungen (Art. 24 ff.); | Aufhebungsbestimmungen (Art. 24 ff.); |
- Anlagen 1 bis 4. | - Anlagen 1 bis 4. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
KAPITEL 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Dieser Artikel beinhaltet die Definitionen. | Artikel 1 - Dieser Artikel beinhaltet die Definitionen. |
Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Definitionen beziehen sich auf | Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Definitionen beziehen sich auf |
die Strafverfolgungsverfahren. | die Strafverfolgungsverfahren. |
Die Bezeichnung "antragstellende Behörde" wird eingefügt, um eine | Die Bezeichnung "antragstellende Behörde" wird eingefügt, um eine |
Einheitlichkeit im Text herzustellen. Es handelt sich dabei um die | Einheitlichkeit im Text herzustellen. Es handelt sich dabei um die |
Magistrate der Staatsanwaltschaft und Gerichtspolizeioffiziere. | Magistrate der Staatsanwaltschaft und Gerichtspolizeioffiziere. |
Die Bezeichnung "kontrollierte Person" erfordert ebenfalls genauere | Die Bezeichnung "kontrollierte Person" erfordert ebenfalls genauere |
Angaben. | Angaben. |
Beim Lesen der neuen Artikel 61bis und 61ter des Gesetzes vom 16. März | Beim Lesen der neuen Artikel 61bis und 61ter des Gesetzes vom 16. März |
1968 über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom | 1968 über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom |
31. Juli 2009, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Speicheltest | 31. Juli 2009, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Speicheltest |
sowie die Speichel- und Blutentnahme nicht nur für mutmaßlich unter | sowie die Speichel- und Blutentnahme nicht nur für mutmaßlich unter |
Drogeneinfluss stehende Fahrzeugführer vorsieht. | Drogeneinfluss stehende Fahrzeugführer vorsieht. |
Sonstige vom Gesetzgeber betreffende Personen sind: der Führer eines | Sonstige vom Gesetzgeber betreffende Personen sind: der Führer eines |
Reittiers, der mutmaßliche Urheber eines Verkehrsunfalls, die Person, | Reittiers, der mutmaßliche Urheber eines Verkehrsunfalls, die Person, |
die dazu beigetragen hat, diesen Verkehrsunfall zu verursachen, oder | die dazu beigetragen hat, diesen Verkehrsunfall zu verursachen, oder |
die Opfer dieses Unfalls ist, der Schulungsbegleiter und die Personen, | die Opfer dieses Unfalls ist, der Schulungsbegleiter und die Personen, |
die sich dazu anschickten zu führen oder zu begleiten. | die sich dazu anschickten zu führen oder zu begleiten. |
Als gebräuchliche Bezeichnung für alle oben genannten Personen wurde | Als gebräuchliche Bezeichnung für alle oben genannten Personen wurde |
"kontrollierte Person" gewählt. | "kontrollierte Person" gewählt. |
Durch die Verwendung dieses Terms wird dem Gutachten des | Durch die Verwendung dieses Terms wird dem Gutachten des |
CENTREX-Straßenverkehr und des ständigen Ausschusses für den Schutz | CENTREX-Straßenverkehr und des ständigen Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens (nachstehend ASP genannt) nachgekommen. | des Privatlebens (nachstehend ASP genannt) nachgekommen. |
Die Punkte 5 bis 7 betreffen neue Begriffe in diesen Vorschriften und | Die Punkte 5 bis 7 betreffen neue Begriffe in diesen Vorschriften und |
beziehen sich auf den administrativen Teil des Kapitels IV über die | beziehen sich auf den administrativen Teil des Kapitels IV über die |
Zulassung der Labore. | Zulassung der Labore. |
Durch die Einführung dieser Begriffe wird in Kapitel IV deutlich | Durch die Einführung dieser Begriffe wird in Kapitel IV deutlich |
skizziert, an wen die (vorläufigen) Zulassungsanträge gerichtet werden | skizziert, an wen die (vorläufigen) Zulassungsanträge gerichtet werden |
und welchem Verwaltungsweg für die (vorläufigen) Zulassungsverfahren | und welchem Verwaltungsweg für die (vorläufigen) Zulassungsverfahren |
oder die Aussetzung oder den Entzug der Zulassungen, gefolgt werden | oder die Aussetzung oder den Entzug der Zulassungen, gefolgt werden |
muss. | muss. |
Die Punkte 8 und 9 beziehen sich auf den technischen Teil, den die | Die Punkte 8 und 9 beziehen sich auf den technischen Teil, den die |
Labore erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. | Labore erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. |
Der Punkt 10 wird dem ersten Abschnitt hinzugefügt, gemäß dem | Der Punkt 10 wird dem ersten Abschnitt hinzugefügt, gemäß dem |
Gutachten des ASP. | Gutachten des ASP. |
Artikel 2 - Dieser Artikel wurde übernommen aus dem Text des | Artikel 2 - Dieser Artikel wurde übernommen aus dem Text des |
Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im | Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im |
Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als | Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als |
Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen, | Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010. Der Bericht | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010. Der Bericht |
an den König zu oben genanntem Abänderungserlass bleibt folglich der | an den König zu oben genanntem Abänderungserlass bleibt folglich der |
Referenztext. Hinsichtlich der Anforderung des Arztes zur Durchführung | Referenztext. Hinsichtlich der Anforderung des Arztes zur Durchführung |
der Blutentnahme wird nun der Text weiter vervollständigt mit | der Blutentnahme wird nun der Text weiter vervollständigt mit |
Verweisen auf das Gesetz vom 16. März 1968 über die | Verweisen auf das Gesetz vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, | Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, |
nachstehend "das Gesetz" genannt. | nachstehend "das Gesetz" genannt. |
Artikel 3 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 3 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr werden nachstehend - anhand von | Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr werden nachstehend - anhand von |
Beispielen - nähere Angaben hinsichtlich Punkt Nr. 2 des ersten | Beispielen - nähere Angaben hinsichtlich Punkt Nr. 2 des ersten |
Paragraphen gegeben: der Person, die sich weigert eine Speichel- | Paragraphen gegeben: der Person, die sich weigert eine Speichel- |
und/oder Blutprobe entnehmen zu lassen, der Person, die sich auf das | und/oder Blutprobe entnehmen zu lassen, der Person, die sich auf das |
Geschlecht des angeforderten Arztes aus sogenannten religiösen Gründen | Geschlecht des angeforderten Arztes aus sogenannten religiösen Gründen |
beruft, der Querulant, der keine ärztliche Kontrolle zulässt, um auf | beruft, der Querulant, der keine ärztliche Kontrolle zulässt, um auf |
diese Weise zu versuchen das Verfahren zu verhindern usw. | diese Weise zu versuchen das Verfahren zu verhindern usw. |
Für weitere Erklärungen bezüglich der freien Wahl oder nicht des | Für weitere Erklärungen bezüglich der freien Wahl oder nicht des |
Arztes, wird verwiesen auf Art. 131 des Kodex der ärztlichen | Arztes, wird verwiesen auf Art. 131 des Kodex der ärztlichen |
Berufspflichten und auf die Gutachten des Nationalen Rates der | Berufspflichten und auf die Gutachten des Nationalen Rates der |
Ärztekammer vom 27. Oktober 2007, 26. April 2008 und 21. Juni 2008. | Ärztekammer vom 27. Oktober 2007, 26. April 2008 und 21. Juni 2008. |
Ferner wird in beiden Paragraphen die Terminologie vereinheitlicht. | Ferner wird in beiden Paragraphen die Terminologie vereinheitlicht. |
Gemäß dem Gutachten des ASP wird dieser Artikel angepasst. Falls der | Gemäß dem Gutachten des ASP wird dieser Artikel angepasst. Falls der |
Arzt im Teil III des Berichtes medizinische Daten notiert, darf dieser | Arzt im Teil III des Berichtes medizinische Daten notiert, darf dieser |
Bericht lediglich an den Polizeibeamten übergeben werden, wenn er sich | Bericht lediglich an den Polizeibeamten übergeben werden, wenn er sich |
in einem verschlossenen Umschlag befindet. | in einem verschlossenen Umschlag befindet. |
Artikel 4 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 4 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Die Behörden halten es jedoch für sinnvoll den Satzteil "unmittelbar | Die Behörden halten es jedoch für sinnvoll den Satzteil "unmittelbar |
und auf dem schnellsten Weg" zu präzisieren. Die Behörden erachten es | und auf dem schnellsten Weg" zu präzisieren. Die Behörden erachten es |
für wünschenswert, dass die Speichel- oder Blutprobe vorzugsweise | für wünschenswert, dass die Speichel- oder Blutprobe vorzugsweise |
innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme an ein zugelassenes Labor | innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme an ein zugelassenes Labor |
übermittelt wird. Falls das Ende der oben genannten Frist jedoch auf | übermittelt wird. Falls das Ende der oben genannten Frist jedoch auf |
das Wochenende oder einen Feiertag fällt, darf die Aushändigung bis | das Wochenende oder einen Feiertag fällt, darf die Aushändigung bis |
zum ersten darauffolgenden Werktag ausgesetzt werden. | zum ersten darauffolgenden Werktag ausgesetzt werden. |
Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr wird nachstehend der Ausdruck | Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr wird nachstehend der Ausdruck |
"auf dem schnellsten Weg" präzisiert. Darunter ist zu verstehen, dass | "auf dem schnellsten Weg" präzisiert. Darunter ist zu verstehen, dass |
es ratsam ist, die bei der Polizeikontrolle entnommenen Proben | es ratsam ist, die bei der Polizeikontrolle entnommenen Proben |
schnellstmöglich und auf angemessene Weise dem erforderlichen Labor | schnellstmöglich und auf angemessene Weise dem erforderlichen Labor |
zukommen zu lassen und sie zwischenzeitlich in einem Kühlschrank bei 2 | zukommen zu lassen und sie zwischenzeitlich in einem Kühlschrank bei 2 |
- 8 ° C aufzubewahren. | - 8 ° C aufzubewahren. |
Artikel 5 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 4 verwiesen. | Artikel 5 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 4 verwiesen. |
Artikel 6 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 6 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Artikel 7 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 7 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Obwohl das CENTREX-Straßenverkehr nach Lesen des Entwurfes eine | Obwohl das CENTREX-Straßenverkehr nach Lesen des Entwurfes eine |
Reduzierung der in Absatz 2 festgelegten Frist von vierzehn | Reduzierung der in Absatz 2 festgelegten Frist von vierzehn |
Kalendertagen beantragt, und dieses im Kontext der durch das Gesetz | Kalendertagen beantragt, und dieses im Kontext der durch das Gesetz |
vom 31. Juli 2009 eingeführten kurzen Fristen, bleibt eine solche | vom 31. Juli 2009 eingeführten kurzen Fristen, bleibt eine solche |
Zeitspanne unrealistisch für die Labore. | Zeitspanne unrealistisch für die Labore. |
Die Labore können erst nach Erhalt aller erforderlichen Dokumente der | Die Labore können erst nach Erhalt aller erforderlichen Dokumente der |
antragstellenden Behörde mit den erforderlichen Analysen beginnen. | antragstellenden Behörde mit den erforderlichen Analysen beginnen. |
Zu diesem Zeitpunkt befindet sich die Speichel- oder Blutprobe | Zu diesem Zeitpunkt befindet sich die Speichel- oder Blutprobe |
manchmal bereits seit einigen Tagen im Labor. | manchmal bereits seit einigen Tagen im Labor. |
Artikel 8 - Aufgrund einer Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr wurde | Artikel 8 - Aufgrund einer Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr wurde |
der erste Satz angepasst. Die Staatsanwaltschaft ermächtigt eine | der erste Satz angepasst. Die Staatsanwaltschaft ermächtigt eine |
Person dazu, das Ergebnis der kontrollierten Person mitzuteilen. Diese | Person dazu, das Ergebnis der kontrollierten Person mitzuteilen. Diese |
sachkundige Person kann der Magistrat selbst sein oder eine von ihm | sachkundige Person kann der Magistrat selbst sein oder eine von ihm |
benannte Person. Diese benannte Person kann folglich ebenfalls eine | benannte Person. Diese benannte Person kann folglich ebenfalls eine |
der in Artikel 59 § 1 des Gesetzes erwähnten Behörden sein. | der in Artikel 59 § 1 des Gesetzes erwähnten Behörden sein. |
Diese Mitteilung kann sowohl mündlich als auch über einen | Diese Mitteilung kann sowohl mündlich als auch über einen |
Einschreibebrief erfolgen. Bei einer mündlichen Mitteilung des | Einschreibebrief erfolgen. Bei einer mündlichen Mitteilung des |
Ergebnisses, muss ein Notifizierungsprotokoll erstellt werden. | Ergebnisses, muss ein Notifizierungsprotokoll erstellt werden. |
Der zweite Absatz ist ebenfalls neu und berücksichtigt auch eine | Der zweite Absatz ist ebenfalls neu und berücksichtigt auch eine |
Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr. Gemäß Artikel 1380 Absatz 2 des | Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr. Gemäß Artikel 1380 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches obliegt es der Staatsanwaltschaft die Bedingungen | Gerichtsgesetzbuches obliegt es der Staatsanwaltschaft die Bedingungen |
festzulegen, denen die Mitteilung einer Abschrift der gerichtlichen | festzulegen, denen die Mitteilung einer Abschrift der gerichtlichen |
Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen in Korrektional- und | Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen in Korrektional- und |
Polizeisachen unterliegt. | Polizeisachen unterliegt. |
Auch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Auch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
legt fest, dass es zu den Befugnissen der rechtsprechenden Gewalt und | legt fest, dass es zu den Befugnissen der rechtsprechenden Gewalt und |
nicht der Labore gehört, um zu beurteilen, ob die Ordnungskräfte eine | nicht der Labore gehört, um zu beurteilen, ob die Ordnungskräfte eine |
Abschrift der Ergebnisse der Analyse erhalten. | Abschrift der Ergebnisse der Analyse erhalten. |
Andererseits ist die Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr nicht | Andererseits ist die Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr nicht |
unberechtigt. Man kann allein lernen besser und zielgerichteter | unberechtigt. Man kann allein lernen besser und zielgerichteter |
Kontrollen durchzuführen, und so wenig wie möglich die anderen | Kontrollen durchzuführen, und so wenig wie möglich die anderen |
Straßenverkehrsteilnehmer behindern, indem man aus den Ergebnissen der | Straßenverkehrsteilnehmer behindern, indem man aus den Ergebnissen der |
vorhergehenden Kontrollen seine Lehren zieht. | vorhergehenden Kontrollen seine Lehren zieht. |
Für den Rest wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Für den Rest wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Artikel 9 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 9 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Ferner wird der Inhalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels | Ferner wird der Inhalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels |
ebenfalls angepasst an die neue Arbeitsweise von Artikel 8. | ebenfalls angepasst an die neue Arbeitsweise von Artikel 8. |
KAPITEL 2 - Speichelprobe | KAPITEL 2 - Speichelprobe |
Artikel 10 - Paragraph 1 enthält sowohl die Teile des | Artikel 10 - Paragraph 1 enthält sowohl die Teile des |
Speichelentnahmesystems, die auf dem System anzubringenden Angaben als | Speichelentnahmesystems, die auf dem System anzubringenden Angaben als |
auch die Zubehörteile, die gemeinsam eine Einheit bilden. | auch die Zubehörteile, die gemeinsam eine Einheit bilden. |
Die minimale Gültigkeitsdauer muss ab dem Liefermoment berechnet | Die minimale Gültigkeitsdauer muss ab dem Liefermoment berechnet |
werden. | werden. |
Paragraph 2 beschreibt die Modalitäten der Speichelentnahme und das | Paragraph 2 beschreibt die Modalitäten der Speichelentnahme und das |
weitere Verwaltungsverfahren. Was die Sammlung anbetrifft, muss die | weitere Verwaltungsverfahren. Was die Sammlung anbetrifft, muss die |
Speichelentnahme ununterbrochen erfolgen bis der Indikator die | Speichelentnahme ununterbrochen erfolgen bis der Indikator die |
Sättigungsgrenze erreicht. Die maximale ununterbrochene Sammlungsdauer | Sättigungsgrenze erreicht. Die maximale ununterbrochene Sammlungsdauer |
beträgt jedoch 5 Minuten. Weitere Erklärungen hierzu in Paragraph 1 | beträgt jedoch 5 Minuten. Weitere Erklärungen hierzu in Paragraph 1 |
von Artikel 12. | von Artikel 12. |
Artikel 11 gibt dem Minister die Möglichkeit andere Bedingungen | Artikel 11 gibt dem Minister die Möglichkeit andere Bedingungen |
vorzusehen, falls erforderlich. Konkret ist dies gewöhnlich der Fall, | vorzusehen, falls erforderlich. Konkret ist dies gewöhnlich der Fall, |
wenn Probleme auf dem Markt bezüglich der Bereitstellung eines Teils | wenn Probleme auf dem Markt bezüglich der Bereitstellung eines Teils |
des Entnahmesystems auftreten. | des Entnahmesystems auftreten. |
Artikel 12 - Paragraph 1 beschreibt das Speichelanalyseverfahren das | Artikel 12 - Paragraph 1 beschreibt das Speichelanalyseverfahren das |
vom LIKK und den zugelassenen Laboren angewendet werden muss. Dieser | vom LIKK und den zugelassenen Laboren angewendet werden muss. Dieser |
Paragraph muss im Sinne von Artikel 10 § 2 Absatz 2 ausgelegt werden. | Paragraph muss im Sinne von Artikel 10 § 2 Absatz 2 ausgelegt werden. |
Die Formel in vorliegendem Artikel ist erforderlich, da sich der | Die Formel in vorliegendem Artikel ist erforderlich, da sich der |
Gesetzgeber auf die Gehalte pro ml Speichel bezieht und daher das | Gesetzgeber auf die Gehalte pro ml Speichel bezieht und daher das |
Labor die Gehalte pro ml Speichel berichten muss und nicht die bei der | Labor die Gehalte pro ml Speichel berichten muss und nicht die bei der |
Analyse der durch die Polizei entnommenen Flüssigkeit (Speichel + | Analyse der durch die Polizei entnommenen Flüssigkeit (Speichel + |
Stabilisierungslösung) erhaltenen Gehalte. Der Sachverständige muss | Stabilisierungslösung) erhaltenen Gehalte. Der Sachverständige muss |
hierfür die genaue Menge entnommenen Speichels berücksichtigen. | hierfür die genaue Menge entnommenen Speichels berücksichtigen. |
Verwendet wird dabei die während des europäischen Projektes DRUID | Verwendet wird dabei die während des europäischen Projektes DRUID |
"Driving Under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines" (1) | "Driving Under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines" (1) |
entwickelte Formel. In dieser geht man davon aus, dass 1 ml Speichel 1 | entwickelte Formel. In dieser geht man davon aus, dass 1 ml Speichel 1 |
g Speichel entspricht. | g Speichel entspricht. |
Messunsicherheit ist ein Parameter, der die durch die Analyse einer | Messunsicherheit ist ein Parameter, der die durch die Analyse einer |
Probe erhaltene Streuung von Messwerten berücksichtigt. Beim Vergleich | Probe erhaltene Streuung von Messwerten berücksichtigt. Beim Vergleich |
von zwei Analyseergebnissen (z. B. einem Gegengutachten) oder beim | von zwei Analyseergebnissen (z. B. einem Gegengutachten) oder beim |
Vergleich eines gemessenen Ergebnisses mit den im Gesetz erwähnten | Vergleich eines gemessenen Ergebnisses mit den im Gesetz erwähnten |
Gehalten, muss diese Streuung berücksichtigt werden. Während diese | Gehalten, muss diese Streuung berücksichtigt werden. Während diese |
Messunsicherheit nicht in den Rechtsvorschriften hinsichtlich Drogen | Messunsicherheit nicht in den Rechtsvorschriften hinsichtlich Drogen |
im Straßenverkehr von 1999 erwähnt wurde, wurde sie bereits in der | im Straßenverkehr von 1999 erwähnt wurde, wurde sie bereits in der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über insbesondere das | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über insbesondere das |
Verfahren zur Bestimmung des Alkoholgehaltes im Blut angepasst. Hier | Verfahren zur Bestimmung des Alkoholgehaltes im Blut angepasst. Hier |
wurde ebenfalls eine Messunsicherheit festgelegt (0,1 g/l) als | wurde ebenfalls eine Messunsicherheit festgelegt (0,1 g/l) als |
technische Korrektur dieser Streuung. Es wurde eine Messunsicherheit | technische Korrektur dieser Streuung. Es wurde eine Messunsicherheit |
von 30 % festgelegt, da diese mit den Veröffentlichungen in der | von 30 % festgelegt, da diese mit den Veröffentlichungen in der |
wissenschaftlichen Literatur (2) übereinstimmt und bereits in der | wissenschaftlichen Literatur (2) übereinstimmt und bereits in der |
Schweizer Gesetzgebung angewandt wird. | Schweizer Gesetzgebung angewandt wird. |
Aufgrund der Tatsache, dass die Anfangswerte, die Masse des leeren | Aufgrund der Tatsache, dass die Anfangswerte, die Masse des leeren |
Speichelentnahmesystems, der Verdünnungsfaktor und das Volumen der | Speichelentnahmesystems, der Verdünnungsfaktor und das Volumen der |
Stabilisierungslösung vom zugewiesenen Speichelentnahmesystem abhängt, | Stabilisierungslösung vom zugewiesenen Speichelentnahmesystem abhängt, |
müssen die Labore über einen Ministeriellen Erlass über diese Faktoren | müssen die Labore über einen Ministeriellen Erlass über diese Faktoren |
informiert werden, sobald sich eines der oben genannten Elemente | informiert werden, sobald sich eines der oben genannten Elemente |
verändert, und dies um die Einheitlichkeit der Berechnungen zu | verändert, und dies um die Einheitlichkeit der Berechnungen zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Paragraph 2 verweist auf die Bedingungen, die die vorläufig | Paragraph 2 verweist auf die Bedingungen, die die vorläufig |
zugelassenen Labore und das Institut erfüllen müssen, bevor sie die | zugelassenen Labore und das Institut erfüllen müssen, bevor sie die |
oben genannten Speichelanalysen durchführen dürfen. | oben genannten Speichelanalysen durchführen dürfen. |
Die Bemerkung des Staatsrates über den Artikel 26 aus dem ersten | Die Bemerkung des Staatsrates über den Artikel 26 aus dem ersten |
Entwurf wurde berücksichtigt. Es wurde entschieden, diesen Artikel zu | Entwurf wurde berücksichtigt. Es wurde entschieden, diesen Artikel zu |
streichen und einen zusätzlichen Paragraphen in Artikel 12 einzufügen. | streichen und einen zusätzlichen Paragraphen in Artikel 12 einzufügen. |
Paragraph 3 legt fest, dass die ursprünglichen Analysekosten als | Paragraph 3 legt fest, dass die ursprünglichen Analysekosten als |
Gerichtskosten in Strafsachen betrachtet werden müssen. Bezüglich der | Gerichtskosten in Strafsachen betrachtet werden müssen. Bezüglich der |
Tarife wird auf eine hinzugefügte Anlage 4 verwiesen. Dieselben Tarife | Tarife wird auf eine hinzugefügte Anlage 4 verwiesen. Dieselben Tarife |
gelten ebenfalls, wenn ein (Gegen-)Gutachten beantragt wird, die | gelten ebenfalls, wenn ein (Gegen-)Gutachten beantragt wird, die |
Kosten hierfür jedoch über das Budget der Gerichtskosten in | Kosten hierfür jedoch über das Budget der Gerichtskosten in |
Strafsachen vorgestreckt werden müssen. | Strafsachen vorgestreckt werden müssen. |
Artikel 13 - Sowohl das Speichel- als auch das Blutentnahmesystem | Artikel 13 - Sowohl das Speichel- als auch das Blutentnahmesystem |
werden vom öffentlichen Dienst des FÖD Justiz zur Verfügung gestellt | werden vom öffentlichen Dienst des FÖD Justiz zur Verfügung gestellt |
über einen öffentlichen Auftrag. | über einen öffentlichen Auftrag. |
Im Gegensatz zum Blutentnahmesystem muss beim zugewiesenen | Im Gegensatz zum Blutentnahmesystem muss beim zugewiesenen |
Speichelentnahmesystem ein neues Protokoll (fundiertes | Speichelentnahmesystem ein neues Protokoll (fundiertes |
Validierungsdossier) für die vorläufig zugelassenen Labore jedes Mal | Validierungsdossier) für die vorläufig zugelassenen Labore jedes Mal |
abgeschlossen werden, wenn sich eines der drei in Artikel 12 § 1 | abgeschlossen werden, wenn sich eines der drei in Artikel 12 § 1 |
erwähnten Elemente ändert. | erwähnten Elemente ändert. |
Weitere Erklärungen hierüber in Artikel 20 bezüglich der zugelassenen | Weitere Erklärungen hierüber in Artikel 20 bezüglich der zugelassenen |
Labore. | Labore. |
Um die Öffentlichkeit und die jeweiligen Labore zu informieren, werden | Um die Öffentlichkeit und die jeweiligen Labore zu informieren, werden |
die Adressdaten der betreffenden Labore über eine Bekanntmachung im | die Adressdaten der betreffenden Labore über eine Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die übrigen Daten sind | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die übrigen Daten sind |
lediglich für die antragstellende Behörde nützlich und werden ihr als | lediglich für die antragstellende Behörde nützlich und werden ihr als |
solche lediglich über das Intranet oder über eine andere innerhalb des | solche lediglich über das Intranet oder über eine andere innerhalb des |
FÖD Justiz verfügbare elektronische Möglichkeit bekannt gegeben. | FÖD Justiz verfügbare elektronische Möglichkeit bekannt gegeben. |
Das öffentliche Auftragsverfahren zur Vergabe des | Das öffentliche Auftragsverfahren zur Vergabe des |
Speichelentnahmesystems muss vollständig und erfolgreich abgeschlossen | Speichelentnahmesystems muss vollständig und erfolgreich abgeschlossen |
sein bevor die Labore über die Produktbezeichnung informiert werden | sein bevor die Labore über die Produktbezeichnung informiert werden |
können. Anschließend müssen sie auf eigene Kosten genügend dieser | können. Anschließend müssen sie auf eigene Kosten genügend dieser |
Entnahmesysteme anschaffen, um ihr fundiertes Validierungsdossier | Entnahmesysteme anschaffen, um ihr fundiertes Validierungsdossier |
anhand der in Artikel 18 angegebenen Validierungsmethoden | anhand der in Artikel 18 angegebenen Validierungsmethoden |
vorzubereiten. | vorzubereiten. |
KAPITEL 3 - Blutentnahme | KAPITEL 3 - Blutentnahme |
Artikel 14 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 14 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Gemäß dem Gutachten des Staatsrates wird ebenfalls eine dreisprachige | Gemäß dem Gutachten des Staatsrates wird ebenfalls eine dreisprachige |
Gebrauchsanweisung für das Blutentnahmesystem vorgesehen. | Gebrauchsanweisung für das Blutentnahmesystem vorgesehen. |
Für das Speichelentnahmesystem wird dagegen auf die von der Firma | Für das Speichelentnahmesystem wird dagegen auf die von der Firma |
beigefügte Benutzungsanweisung verwiesen, die diese in mehrere | beigefügte Benutzungsanweisung verwiesen, die diese in mehrere |
Sprachen für ihren Absatzmarkt übersetzt. | Sprachen für ihren Absatzmarkt übersetzt. |
Für das Blutentnahmesystem muss die eigentliche Gebrauchsanweisung | Für das Blutentnahmesystem muss die eigentliche Gebrauchsanweisung |
durch die Behörden zusammengestellt werden. Der Text muss folglich | durch die Behörden zusammengestellt werden. Der Text muss folglich |
auch auf Deutsch im Erlass aufgenommen werden. In der Phase der | auch auf Deutsch im Erlass aufgenommen werden. In der Phase der |
öffentlichen Ausschreibung muss diese durch den Submittenten, der oft | öffentlichen Ausschreibung muss diese durch den Submittenten, der oft |
ein Einzelhändler ist, erstellt werden. Die Gebrauchsanweisung wird | ein Einzelhändler ist, erstellt werden. Die Gebrauchsanweisung wird |
angepasst hinsichtlich der Versiegelung der Proberöhrchen und der | angepasst hinsichtlich der Versiegelung der Proberöhrchen und der |
deutschen Übersetzung. | deutschen Übersetzung. |
Gleichzeitig wurde eine Vereinheitlichung mit dem | Gleichzeitig wurde eine Vereinheitlichung mit dem |
Speichelentnahmesystem hinsichtlich der eindeutigen | Speichelentnahmesystem hinsichtlich der eindeutigen |
Identifikationsnummer vorgenommen. | Identifikationsnummer vorgenommen. |
Ein Absatz wurde jedoch hinzugefügt, der den Minister dazu ermächtigen | Ein Absatz wurde jedoch hinzugefügt, der den Minister dazu ermächtigen |
kann andere Bedingungen festzulegen. | kann andere Bedingungen festzulegen. |
Zu diesem Zweck wird auf den Kommentar zu Artikel 11 verwiesen. | Zu diesem Zweck wird auf den Kommentar zu Artikel 11 verwiesen. |
Artikel 15 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 15 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Artikel 16 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. | Artikel 16 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen. |
Artikel 17 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 12 verwiesen. | Artikel 17 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 12 verwiesen. |
Ferner werden in Übereinstimmung mit § 3 von Artikel 12 Absätze 3 und | Ferner werden in Übereinstimmung mit § 3 von Artikel 12 Absätze 3 und |
4 hinzugefügt, die die Analysekosten festlegen. | 4 hinzugefügt, die die Analysekosten festlegen. |
KAPITEL 4 - Zulassung der Labore | KAPITEL 4 - Zulassung der Labore |
Artikel 18 - Beschreibt im ersten Paragraphen das administrative und | Artikel 18 - Beschreibt im ersten Paragraphen das administrative und |
technische Verfahren der vorläufigen Zulassung. In einer Anfangsphase | technische Verfahren der vorläufigen Zulassung. In einer Anfangsphase |
ist es während eines relativ kurzen Zeitraumes von 18 Monaten | ist es während eines relativ kurzen Zeitraumes von 18 Monaten |
erforderlich mit einer vorläufigen Zulassung zu arbeiten. Dies nicht | erforderlich mit einer vorläufigen Zulassung zu arbeiten. Dies nicht |
nur, um die Kontinuität vor Ort zu gewährleisten, sondern auch weil | nur, um die Kontinuität vor Ort zu gewährleisten, sondern auch weil |
die Labore für die BELAC-Akkreditierung eine praktische Erfahrung vor | die Labore für die BELAC-Akkreditierung eine praktische Erfahrung vor |
Ort nachweisen müssen. | Ort nachweisen müssen. |
Das technische Validierungsdossier muss sowohl für Drogen im Speichel | Das technische Validierungsdossier muss sowohl für Drogen im Speichel |
als auch für Drogen im Blut eingereicht werden. | als auch für Drogen im Blut eingereicht werden. |
Paragraph 2 beschreibt die internationale Validierungsrichtlinie auf | Paragraph 2 beschreibt die internationale Validierungsrichtlinie auf |
die sich der Validierungsbericht basieren muss. Die EMEA-Richtlinie | die sich der Validierungsbericht basieren muss. Die EMEA-Richtlinie |
ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Die Wiederholbarkeit | ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Die Wiederholbarkeit |
(Messgenauigkeit) und Verzerrung (Richtigkeit) der Methode werden auf | (Messgenauigkeit) und Verzerrung (Richtigkeit) der Methode werden auf |
höchstens 15 % festgelegt bei einer Konzentration höher oder gleich | höchstens 15 % festgelegt bei einer Konzentration höher oder gleich |
dem im Gesetz beschriebenen Wert. Hierdurch zeigt das Labor, dass das | dem im Gesetz beschriebenen Wert. Hierdurch zeigt das Labor, dass das |
verwendete Analyseverfahren in der Lage ist, mit einem international | verwendete Analyseverfahren in der Lage ist, mit einem international |
zugelassenen Messfehler ein korrektes Analyseergebnis zu liefern. | zugelassenen Messfehler ein korrektes Analyseergebnis zu liefern. |
Diese Parameter wurden festgelegt, im Gegensatz zur | Diese Parameter wurden festgelegt, im Gegensatz zur |
Reproduzierbarkeit, da sie im Rahmen eines Antrags auf vorläufige | Reproduzierbarkeit, da sie im Rahmen eines Antrags auf vorläufige |
Zulassung eines Labors ermittelt werden können. Im Fall der | Zulassung eines Labors ermittelt werden können. Im Fall der |
Reproduzierbarkeit muss einem Qualitätsmanagementsystem langfristig | Reproduzierbarkeit muss einem Qualitätsmanagementsystem langfristig |
nachgegangen werden (was ebenfalls über das | nachgegangen werden (was ebenfalls über das |
BELAC-Akkreditierungssystem verlangt wird). | BELAC-Akkreditierungssystem verlangt wird). |
Paragraph 3 beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die Beweiskraft in Kraft | Paragraph 3 beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die Beweiskraft in Kraft |
tritt, der über einen Ministeriellen Erlass bekannt gegeben wird und | tritt, der über einen Ministeriellen Erlass bekannt gegeben wird und |
für den jedes Mal, wenn die Firma im Rahmen eines bestehenden Vertrags | für den jedes Mal, wenn die Firma im Rahmen eines bestehenden Vertrags |
eine verbesserte Fassung mit Auswirkungen auf die im Artikel 12 § 1 | eine verbesserte Fassung mit Auswirkungen auf die im Artikel 12 § 1 |
Absatz 2 angegebenen Elemente anbietet oder im Rahmen eines neuen | Absatz 2 angegebenen Elemente anbietet oder im Rahmen eines neuen |
Vergabeverfahrens für den Speichelsammler, eine Ankündigung | Vergabeverfahrens für den Speichelsammler, eine Ankündigung |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Paragraph 4 legt die Höchstdauer einer vorläufigen Zulassung fest. | Paragraph 4 legt die Höchstdauer einer vorläufigen Zulassung fest. |
Danach muss das Labor eine endgültige Zulassung erhalten, ansonsten | Danach muss das Labor eine endgültige Zulassung erhalten, ansonsten |
können keine weiteren Analysen mehr durchgeführt werden. | können keine weiteren Analysen mehr durchgeführt werden. |
Um die vorläufige und später auch endgültige Zulassung behalten zu | Um die vorläufige und später auch endgültige Zulassung behalten zu |
können, muss das Labor neben den in Paragraph 1 von Artikel 20 und den | können, muss das Labor neben den in Paragraph 1 von Artikel 20 und den |
Anlagen 2 und 3 angegebenen Dokumenten, ebenfalls einen halbjährlichen | Anlagen 2 und 3 angegebenen Dokumenten, ebenfalls einen halbjährlichen |
Bericht über eine gewisse Anzahl von digitalen Daten einreichen. Wenn | Bericht über eine gewisse Anzahl von digitalen Daten einreichen. Wenn |
es individuell noch eine Anzahl Bemerkungen über bestimmte | es individuell noch eine Anzahl Bemerkungen über bestimmte |
Schwerpunkte allgemeiner Art anbringen möchte, dann kann dieser | Schwerpunkte allgemeiner Art anbringen möchte, dann kann dieser |
Bericht auch als Kommunikationsmittel dienen. | Bericht auch als Kommunikationsmittel dienen. |
Diese Daten werden im Juni und Dezember angefordert und sind nützlich | Diese Daten werden im Juni und Dezember angefordert und sind nützlich |
sowohl für den Jahreshaushaltsplan als auch für die spätere | sowohl für den Jahreshaushaltsplan als auch für die spätere |
Haushaltsanpassung. Die Behörde hofft auf diese Weise sich nach einem | Haushaltsanpassung. Die Behörde hofft auf diese Weise sich nach einem |
Übergangszeitraum eine genaue Idee über diesen spezifischen | Übergangszeitraum eine genaue Idee über diesen spezifischen |
Haushaltsposten innerhalb der Gerichtskosten zu machen und eventuell | Haushaltsposten innerhalb der Gerichtskosten zu machen und eventuell |
Vorsichtsmaßnahmen treffen zu können. Diese Daten werden auch | Vorsichtsmaßnahmen treffen zu können. Diese Daten werden auch |
statistisch den Beweis ihrer Nützlichkeit erbringen, wie z. B. für die | statistisch den Beweis ihrer Nützlichkeit erbringen, wie z. B. für die |
Kriminalpolitik, die individuellen Bedürfnisse jedes Gerichtsbezirks | Kriminalpolitik, die individuellen Bedürfnisse jedes Gerichtsbezirks |
usw. und werden stets in allgemeiner Form verbreitet, aufgeteilt pro | usw. und werden stets in allgemeiner Form verbreitet, aufgeteilt pro |
Bezirk, niemals pro Labor. | Bezirk, niemals pro Labor. |
Artikel 19 - Dieser Artikel beschreibt das administrative | Artikel 19 - Dieser Artikel beschreibt das administrative |
Zulassungsverfahren. | Zulassungsverfahren. |
Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Zulassung erlauben dem | Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Zulassung erlauben dem |
Institut und den zugelassenen Laboren die Durchführung von | Institut und den zugelassenen Laboren die Durchführung von |
Gegenexpertisen. | Gegenexpertisen. |
Die Zulassung erfolgt auf Grundlage der BELAC-Akkreditierung, | Die Zulassung erfolgt auf Grundlage der BELAC-Akkreditierung, |
begleitet von der vollständigen Verwaltungsakte. | begleitet von der vollständigen Verwaltungsakte. |
Die in Paragraph 2 genannten Dokumente, die über elektronischen Weg | Die in Paragraph 2 genannten Dokumente, die über elektronischen Weg |
beantragt werden können entsprechen denen, die über DIGIFLOW für die | beantragt werden können entsprechen denen, die über DIGIFLOW für die |
Rechtsvorschriften bezüglich der öffentlichen Aufträge beantragt | Rechtsvorschriften bezüglich der öffentlichen Aufträge beantragt |
werden können, insbesondere die LASS-Bescheinigung, die | werden können, insbesondere die LASS-Bescheinigung, die |
ZDU-Bescheinigung, die MwSt.-Bescheinigung und die Jahresabschlüsse | ZDU-Bescheinigung, die MwSt.-Bescheinigung und die Jahresabschlüsse |
veröffentlicht oder nicht von der Belgischen Nationalbank usw. | veröffentlicht oder nicht von der Belgischen Nationalbank usw. |
Artikel 20 - Paragraph 1 beschreibt die Zulassungsbedingungen. | Artikel 20 - Paragraph 1 beschreibt die Zulassungsbedingungen. |
Mit Ausnahme der technischen Fähigkeit beruhen die Bedingungen 1 bis | Mit Ausnahme der technischen Fähigkeit beruhen die Bedingungen 1 bis |
einschließlich 5 auf dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der | einschließlich 5 auf dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der |
Zulassung von Bauunternehmern. | Zulassung von Bauunternehmern. |
Die technische Fähigkeit (Punkt 6) hingegen, beruht auf den | Die technische Fähigkeit (Punkt 6) hingegen, beruht auf den |
Vorschriften über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in | Vorschriften über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in |
Strafsachen. | Strafsachen. |
Die Labore müssen eine BELAC-Akkreditierung oder eine Akkreditierung | Die Labore müssen eine BELAC-Akkreditierung oder eine Akkreditierung |
bei einer ähnlichen nationalen Einrichtung auf Grundlage der Norm ISO | bei einer ähnlichen nationalen Einrichtung auf Grundlage der Norm ISO |
17025 beantragen für Drogen im Blut und Drogen im Speichel für die vom | 17025 beantragen für Drogen im Blut und Drogen im Speichel für die vom |
Gesetzgeber erwähnten Bestandteile (Punkt 6 B) a) und b)). Diese | Gesetzgeber erwähnten Bestandteile (Punkt 6 B) a) und b)). Diese |
Akkreditierung gewährleistet die allgemeine Qualität der geprüften | Akkreditierung gewährleistet die allgemeine Qualität der geprüften |
Labore: z. B. ausreichend ausgebildetes Personal, Einhaltung eines | Labore: z. B. ausreichend ausgebildetes Personal, Einhaltung eines |
Qualitätssystems usw. | Qualitätssystems usw. |
Punkt 6 C) Das Labor muss nachweisen können, dass sein Verfahren gemäß | Punkt 6 C) Das Labor muss nachweisen können, dass sein Verfahren gemäß |
den internationalen Richtlinien (EMEA) ein Analyseergebnis mit | den internationalen Richtlinien (EMEA) ein Analyseergebnis mit |
ausreichender Präzision und Richtigkeit gewährleisten kann. Siehe | ausreichender Präzision und Richtigkeit gewährleisten kann. Siehe |
ebenfalls den Kommentar von Artikel 18 § 2. | ebenfalls den Kommentar von Artikel 18 § 2. |
Der Ausdruck "gebotene Verschwiegenheit" in Punkt 6 E) erfordert | Der Ausdruck "gebotene Verschwiegenheit" in Punkt 6 E) erfordert |
ebenfalls einige Erklärungen. | ebenfalls einige Erklärungen. |
Die Person, die Weisung und Aufsicht über die im Rahmen von Strafakten | Die Person, die Weisung und Aufsicht über die im Rahmen von Strafakten |
durchgeführten Analysen ausübt, kann unmöglich diese Analysen und für | durchgeführten Analysen ausübt, kann unmöglich diese Analysen und für |
ihre Durchführung verwendeten Produkte öffentlich in Frage stellen, | ihre Durchführung verwendeten Produkte öffentlich in Frage stellen, |
ohne der gesamten föderalen Verfolgungspolitik zu schaden. | ohne der gesamten föderalen Verfolgungspolitik zu schaden. |
Mit oben genannten Ausdrücken wird keinesfalls eine Beschränkung | Mit oben genannten Ausdrücken wird keinesfalls eine Beschränkung |
eingebaut im Bereich des akademischen und wissenschaftlichen Diskurses | eingebaut im Bereich des akademischen und wissenschaftlichen Diskurses |
über die betreffenden Analysen und Produkte. | über die betreffenden Analysen und Produkte. |
Es ist möglich, dass ein Labor über mehrere Personen verfügt, die | Es ist möglich, dass ein Labor über mehrere Personen verfügt, die |
Weisung und Aufsicht über diese Analysen ausüben können. Die | Weisung und Aufsicht über diese Analysen ausüben können. Die |
Bedingungen gelten dann auch für alle oben genannten Personen. Dies | Bedingungen gelten dann auch für alle oben genannten Personen. Dies |
gilt jedoch nicht für den Direktor eines Labors, falls dieser selbst | gilt jedoch nicht für den Direktor eines Labors, falls dieser selbst |
keine Analysen durchführt, jedoch z. B. als Koordinator | keine Analysen durchführt, jedoch z. B. als Koordinator |
unterschiedlicher wissenschaftlicher Abteilungen fungiert. | unterschiedlicher wissenschaftlicher Abteilungen fungiert. |
Der ASP erinnert in seinem Gutachten daran, dass die Analyseergebnisse | Der ASP erinnert in seinem Gutachten daran, dass die Analyseergebnisse |
stets mit der gebotenen Verschwiegenheit behandelt und auf eine | stets mit der gebotenen Verschwiegenheit behandelt und auf eine |
sichere Weise aufbewahrt werden müssen, gemäß den Bestimmungen von | sichere Weise aufbewahrt werden müssen, gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. | Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. |
Bezüglich der Diplombedingung wird lediglich verwiesen auf die neue | Bezüglich der Diplombedingung wird lediglich verwiesen auf die neue |
Terminologie des "Masters". Es ist jedoch selbstverständlich, dass | Terminologie des "Masters". Es ist jedoch selbstverständlich, dass |
diese Bedingung auch für die älteren Diplome gilt, die dem durch die | diese Bedingung auch für die älteren Diplome gilt, die dem durch die |
Regionen in ihren entsprechenden Dekreten im Bereich des | Regionen in ihren entsprechenden Dekreten im Bereich des |
Unterrichtswesens festgelegten Übergangsrecht entsprechen. | Unterrichtswesens festgelegten Übergangsrecht entsprechen. |
Die Sprachbedingung muss im Rahmen der Artikel 1 bis einschließlich 3 | Die Sprachbedingung muss im Rahmen der Artikel 1 bis einschließlich 3 |
des Gesetzes vom 15. Juni 1935 erfüllt werden. | des Gesetzes vom 15. Juni 1935 erfüllt werden. |
Obwohl der Gesetzgeber das europäische Prinzip der | Obwohl der Gesetzgeber das europäische Prinzip der |
"Dienstleistungsfreiheit" respektieren möchte, darf auf keiner Fall | "Dienstleistungsfreiheit" respektieren möchte, darf auf keiner Fall |
für jeden europäischen gerichtlichen Sachverständigen ein | für jeden europäischen gerichtlichen Sachverständigen ein |
Übersetzer/Dolmetscher auf Kosten des belgischen Staates angestellt | Übersetzer/Dolmetscher auf Kosten des belgischen Staates angestellt |
werden müssen, weil der Sachverständige keine der drei Landessprachen | werden müssen, weil der Sachverständige keine der drei Landessprachen |
beherrscht. | beherrscht. |
Die Sprachbedingung kann nachgewiesen werden anhand der üblichen | Die Sprachbedingung kann nachgewiesen werden anhand der üblichen |
diesbezüglichen Zeugnisse (Diplome, fachspezifische belgische | diesbezüglichen Zeugnisse (Diplome, fachspezifische belgische |
Weiterbildungsnachweise usw.). | Weiterbildungsnachweise usw.). |
Somit erhält ein Sachverständiger den Vorzug, der die Sprache | Somit erhält ein Sachverständiger den Vorzug, der die Sprache |
beherrscht, die gesetzlich in dem betreffenden Gerichtsbezirk | beherrscht, die gesetzlich in dem betreffenden Gerichtsbezirk |
verwendet wird. | verwendet wird. |
Paragraph 2 beschreibt die Dokumente, die vor Ort dem öffentlichen | Paragraph 2 beschreibt die Dokumente, die vor Ort dem öffentlichen |
Dienst zur Verfügung gestellt werden müssen, das Verfahren bei der | Dienst zur Verfügung gestellt werden müssen, das Verfahren bei der |
Änderung einer der Bedingungen und die Kontrollen, die durch den | Änderung einer der Bedingungen und die Kontrollen, die durch den |
öffentlichen Dienst durchgeführt werden können. | öffentlichen Dienst durchgeführt werden können. |
Ein zugelassenes Labor darf nur Blut- und Speichelproben annehmen, | Ein zugelassenes Labor darf nur Blut- und Speichelproben annehmen, |
wenn es über die Akkreditierung verfügt. | wenn es über die Akkreditierung verfügt. |
Sie müssen das BELAC-Logo und die ISO-Norm ebenfalls auf dem | Sie müssen das BELAC-Logo und die ISO-Norm ebenfalls auf dem |
Gerichtsbericht angeben. | Gerichtsbericht angeben. |
Artikel 21 - Dieser Artikel beschreibt die Dauer der Zulassungen. | Artikel 21 - Dieser Artikel beschreibt die Dauer der Zulassungen. |
Der Ausdruck "teilweise" in Paragraph 1 bezieht sich auf die möglich | Der Ausdruck "teilweise" in Paragraph 1 bezieht sich auf die möglich |
zu erwartende Aussetzung oder Entziehung. | zu erwartende Aussetzung oder Entziehung. |
Paragraph 3 beschreibt die Bedingungen hinsichtlich eines | Paragraph 3 beschreibt die Bedingungen hinsichtlich eines |
Verlängerungsantrags. | Verlängerungsantrags. |
Paragraph 4 fordert, ebenso wie Paragraph 4 von Artikel 18, den | Paragraph 4 fordert, ebenso wie Paragraph 4 von Artikel 18, den |
halbjährlichen Bericht. Die Behörde hofft auf diese Weise vorbeugender | halbjährlichen Bericht. Die Behörde hofft auf diese Weise vorbeugender |
bei der Aufstellung des Haushaltsplans agieren zu können. Diese Daten | bei der Aufstellung des Haushaltsplans agieren zu können. Diese Daten |
sind sicher nützlich zur Untermauerung des beantragten Haushaltsplans. | sind sicher nützlich zur Untermauerung des beantragten Haushaltsplans. |
Artikel 22 - Paragraph 1 beschreibt die Akteure, die je nach ihren | Artikel 22 - Paragraph 1 beschreibt die Akteure, die je nach ihren |
Befugnissen eine Aussetzung beantragen können. Aufgrund der Tatsache, | Befugnissen eine Aussetzung beantragen können. Aufgrund der Tatsache, |
dass eine Aussetzung normalerweise allein vorübergehend ist und | dass eine Aussetzung normalerweise allein vorübergehend ist und |
aufgehoben wird, ab dem Zeitpunkt, an dem die in Punkt b) aufgezählten | aufgehoben wird, ab dem Zeitpunkt, an dem die in Punkt b) aufgezählten |
Leistungsanforderungen erfüllt oder die in Punkt c) genannten | Leistungsanforderungen erfüllt oder die in Punkt c) genannten |
Bedingungen erneut erfüllt sind, wird diese auch durch den | Bedingungen erneut erfüllt sind, wird diese auch durch den |
Beauftragten des Ministers verkündet. | Beauftragten des Ministers verkündet. |
Die Tatsache diese Aufgabe dem Beauftragten des Ministers | Die Tatsache diese Aufgabe dem Beauftragten des Ministers |
anzuvertrauen, ermöglicht es das Beschwerdeverfahren beim Minister | anzuvertrauen, ermöglicht es das Beschwerdeverfahren beim Minister |
einzuleiten. | einzuleiten. |
Hinsichtlich des strafrechtlichen Teils ist das Kollegium der | Hinsichtlich des strafrechtlichen Teils ist das Kollegium der |
Generalprokuratoren hier ebenfalls für zuständig. | Generalprokuratoren hier ebenfalls für zuständig. |
Es müssen ebenfalls erforderliche Erklärungen gegeben werden zum | Es müssen ebenfalls erforderliche Erklärungen gegeben werden zum |
Aussetzungsgrund "Ausführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 | Aussetzungsgrund "Ausführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 |
Absatz 2 festgelegten Frist in 90 % der eingehenden Akten". Falls das | Absatz 2 festgelegten Frist in 90 % der eingehenden Akten". Falls das |
Institut, zugelassene Labor oder der Sachverständige nach mehrmaligen | Institut, zugelassene Labor oder der Sachverständige nach mehrmaligen |
Ersuchen die Ergebnisse einer bestimmten Akte zu erhalten, der | Ersuchen die Ergebnisse einer bestimmten Akte zu erhalten, der |
Staatsanwaltschaft kein schriftliches Signal gibt, dass sie z. B. | Staatsanwaltschaft kein schriftliches Signal gibt, dass sie z. B. |
derzeit überlastet sind, kann dies als Aussetzungsgrund herangezogen | derzeit überlastet sind, kann dies als Aussetzungsgrund herangezogen |
werden. Andere Gründe können z. B. sein: qualitativ schlechte Arbeit, | werden. Andere Gründe können z. B. sein: qualitativ schlechte Arbeit, |
wiederholte Diskussionen über die Anrechnung von Gerichtskosten, | wiederholte Diskussionen über die Anrechnung von Gerichtskosten, |
weitere Ausweitung des Auftrags als beantragt wurde. Für diese letzten | weitere Ausweitung des Auftrags als beantragt wurde. Für diese letzten |
Beispiele werden die Informationen von der Kommission für | Beispiele werden die Informationen von der Kommission für |
Gerichtskosten sicher eine bedeutende Rolle spielen. | Gerichtskosten sicher eine bedeutende Rolle spielen. |
Falls das Institut, das zugelassene Labor oder der Sachverständige bei | Falls das Institut, das zugelassene Labor oder der Sachverständige bei |
Beginn der Aussetzung noch Akten in seinem Besitz hat, muss es/er dies | Beginn der Aussetzung noch Akten in seinem Besitz hat, muss es/er dies |
der Staatsanwaltschaft melden, die dann unmittelbar eine Entscheidung | der Staatsanwaltschaft melden, die dann unmittelbar eine Entscheidung |
fällt. | fällt. |
Die Aussetzungsfrist für den strafrechtlichen Teil in Punkt a) und im | Die Aussetzungsfrist für den strafrechtlichen Teil in Punkt a) und im |
Punkt b) ist unbestimmt, da dieser Zeitraum abhängig ist von der Zeit, | Punkt b) ist unbestimmt, da dieser Zeitraum abhängig ist von der Zeit, |
die das Kollegium nötig hat, um die Informationen einzuholen und zu | die das Kollegium nötig hat, um die Informationen einzuholen und zu |
untersuchen (Punkt a) oder von der Aussetzungsfrist, die von der | untersuchen (Punkt a) oder von der Aussetzungsfrist, die von der |
nationalen Akkreditierungsstelle festgelegt wurde (Punkt b). | nationalen Akkreditierungsstelle festgelegt wurde (Punkt b). |
In Paragraph 2 werden dann die Gründe angegeben, die durch die 3 | In Paragraph 2 werden dann die Gründe angegeben, die durch die 3 |
Akteure vorgelegt werden können, um zu einer Entziehung überzugehen. | Akteure vorgelegt werden können, um zu einer Entziehung überzugehen. |
Bezüglich der Durchführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 | Bezüglich der Durchführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 |
Absatz 2 festgelegten Frist, muss hierbei ein Wert von weniger als 85 | Absatz 2 festgelegten Frist, muss hierbei ein Wert von weniger als 85 |
% der eingehenden Akten berücksichtigt werden oder die Tatsache, dass | % der eingehenden Akten berücksichtigt werden oder die Tatsache, dass |
sich die Problematik jedes Jahr wiederholt. Auf diese Weise kann | sich die Problematik jedes Jahr wiederholt. Auf diese Weise kann |
beispielsweise ein Antrag auf Entziehung eingereicht werden, wenn sich | beispielsweise ein Antrag auf Entziehung eingereicht werden, wenn sich |
wiederholt derselbe Analysefehler zeigt und dieser über eine | wiederholt derselbe Analysefehler zeigt und dieser über eine |
Gegenexpertise nachgewiesen wird. | Gegenexpertise nachgewiesen wird. |
Auch hier muss das Institut oder das Labor die Staatsanwaltschaft | Auch hier muss das Institut oder das Labor die Staatsanwaltschaft |
informieren über die sich noch in ihrem Besitz befindlichen Akten und | informieren über die sich noch in ihrem Besitz befindlichen Akten und |
muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar eine Entscheidung treffen. | muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar eine Entscheidung treffen. |
In Paragraph 3 werden die Beschwerdemodalitäten beschrieben. | In Paragraph 3 werden die Beschwerdemodalitäten beschrieben. |
Ausgenommen von Punkt a) der Paragraphen 1 und 2 des Artikels 22 | Ausgenommen von Punkt a) der Paragraphen 1 und 2 des Artikels 22 |
unterliegt dieses Verfahren dem Gesetz vom 11. April 1994 über die | unterliegt dieses Verfahren dem Gesetz vom 11. April 1994 über die |
Öffentlichkeit der Verwaltung. Der FÖD Justiz ist nämlich dazu | Öffentlichkeit der Verwaltung. Der FÖD Justiz ist nämlich dazu |
verpflichtet, einen Antrag auf Zugang zu gewissen Dokumenten aus der | verpflichtet, einen Antrag auf Zugang zu gewissen Dokumenten aus der |
Akte abzulehnen, wenn dadurch z. B. die öffentliche Ordnung, die | Akte abzulehnen, wenn dadurch z. B. die öffentliche Ordnung, die |
Sicherheit, die Verteidigung des Landes, die Ermittlung oder die | Sicherheit, die Verteidigung des Landes, die Ermittlung oder die |
Verfolgung von Straftaten usw. gefährdet wird. (4) | Verfolgung von Straftaten usw. gefährdet wird. (4) |
Die Aussetzung und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage wird, | Die Aussetzung und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage wird, |
angesichts der kurzen Frist, normalerweise schriftlich auf der Ebene | angesichts der kurzen Frist, normalerweise schriftlich auf der Ebene |
des FÖD Justiz bearbeitet. | des FÖD Justiz bearbeitet. |
Die Beschwerde gegen die Verweigerung und Entziehung der Zulassung | Die Beschwerde gegen die Verweigerung und Entziehung der Zulassung |
müssen an den Staatsrat gerichtet werden. | müssen an den Staatsrat gerichtet werden. |
Aufgrund der Kontinuität und der Rechtssicherheit vor Ort, können die | Aufgrund der Kontinuität und der Rechtssicherheit vor Ort, können die |
Nichtigkeitsklagen die Entscheidungen des Beauftragten des Ministers | Nichtigkeitsklagen die Entscheidungen des Beauftragten des Ministers |
oder des Königs nicht aussetzen. | oder des Königs nicht aussetzen. |
Falls eine Entziehung in der Berufungsinstanz bestätigt wird, dann | Falls eine Entziehung in der Berufungsinstanz bestätigt wird, dann |
kann das Labor allein nach dem Zeitraum von einem Jahr erneut eine | kann das Labor allein nach dem Zeitraum von einem Jahr erneut eine |
vorläufige Zulassung beantragen, aufgrund der in Artikel 19 | vorläufige Zulassung beantragen, aufgrund der in Artikel 19 |
angegebenen wissenschaftlichen Gründe. | angegebenen wissenschaftlichen Gründe. |
Artikel 23 - Um die Öffentlichkeit und die Labore zu informieren, | Artikel 23 - Um die Öffentlichkeit und die Labore zu informieren, |
werden die Kontaktdaten des Instituts und der zugelassenen Labore im | werden die Kontaktdaten des Instituts und der zugelassenen Labore im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die antragstellende Behörde | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die antragstellende Behörde |
wird so schnell wie möglich über die anderen Daten, wie die | wird so schnell wie möglich über die anderen Daten, wie die |
(vorläufigen) Zulassungen, Aussetzungen und Entziehungen über das | (vorläufigen) Zulassungen, Aussetzungen und Entziehungen über das |
Intranet oder über andere zu diesem Zeitpunkt innerhalb des FÖD Justiz | Intranet oder über andere zu diesem Zeitpunkt innerhalb des FÖD Justiz |
verfügbare elektronische Möglichkeiten informiert. | verfügbare elektronische Möglichkeiten informiert. |
Hinsichtlich der in Artikel 24 erwähnten Labore, sind die öffentlichen | Hinsichtlich der in Artikel 24 erwähnten Labore, sind die öffentlichen |
Daten bereits veröffentlicht worden. Bezüglich des vierten Punktes von | Daten bereits veröffentlicht worden. Bezüglich des vierten Punktes von |
Paragraph 2 - der zu den internen Veröffentlichungsdaten gehört - wird | Paragraph 2 - der zu den internen Veröffentlichungsdaten gehört - wird |
also das vorläufige Datum im betreffenden Königlichen | also das vorläufige Datum im betreffenden Königlichen |
Bestimmungserlass als Anfangsdatum genannt, jedoch allein für Drogen | Bestimmungserlass als Anfangsdatum genannt, jedoch allein für Drogen |
im Blut und allein bis sie die vorläufige Zulassung für Drogen im Blut | im Blut und allein bis sie die vorläufige Zulassung für Drogen im Blut |
und im Speichel erhalten haben. | und im Speichel erhalten haben. |
KAPITEL 5 - Übergangsvorschriften und Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 5 - Übergangsvorschriften und Aufhebungsbestimmung |
Artikel 24 - Alle Labore, die momentan durch einen Königlichen Erlass | Artikel 24 - Alle Labore, die momentan durch einen Königlichen Erlass |
über eine Zulassung für die Blutanalyse zum Nachweis von Drogen | über eine Zulassung für die Blutanalyse zum Nachweis von Drogen |
verfügen, können bis zu 1 Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden | verfügen, können bis zu 1 Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses auf diese Weise weiterarbeiten. In der Zwischenzeit müssen | Erlasses auf diese Weise weiterarbeiten. In der Zwischenzeit müssen |
sie jedoch einen Antrag auf die vorläufige Zulassung für Drogen im | sie jedoch einen Antrag auf die vorläufige Zulassung für Drogen im |
Blut und im Speichel eingereicht und erhalten haben. Die auf Grundlage | Blut und im Speichel eingereicht und erhalten haben. Die auf Grundlage |
des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 erfolgten Königlichen | des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 erfolgten Königlichen |
Erlasse werden anschließend widerrufen. | Erlasse werden anschließend widerrufen. |
Diese vorläufige Zulassung ist jedoch von einer Bedingung abhängig, | Diese vorläufige Zulassung ist jedoch von einer Bedingung abhängig, |
nämlich dem Einreichen eines fundierten Validierungsdossiers beim | nämlich dem Einreichen eines fundierten Validierungsdossiers beim |
Minister, der nach einem positiven Gutachten des Wissenschaftlichen | Minister, der nach einem positiven Gutachten des Wissenschaftlichen |
Instituts für Volksgesundheit die vorläufige Zulassung beim König | Instituts für Volksgesundheit die vorläufige Zulassung beim König |
vorlegen wird. Um die Aussetzung zu vermeiden, muss jedoch ab dem | vorlegen wird. Um die Aussetzung zu vermeiden, muss jedoch ab dem |
Anfangsdatum der vorläufigen Zulassung ein zusammenfassender Bericht | Anfangsdatum der vorläufigen Zulassung ein zusammenfassender Bericht |
übermittelt werden am Ende des in Paragraph 4 der Artikel 18 und 21 | übermittelt werden am Ende des in Paragraph 4 der Artikel 18 und 21 |
erwähnten Zeitraumes von 6 Monaten. Der vorläufigen Zulassung muss | erwähnten Zeitraumes von 6 Monaten. Der vorläufigen Zulassung muss |
eine Zulassung folgen. In Ermangelung deren wird die vorläufige | eine Zulassung folgen. In Ermangelung deren wird die vorläufige |
Zulassung entzogen. | Zulassung entzogen. |
Artikel 25 - Aufhebungsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 4. Juni | Artikel 25 - Aufhebungsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 4. Juni |
1999 | 1999 |
Artikel 26 - Beschreibung des offiziellen Titels des Königlichen | Artikel 26 - Beschreibung des offiziellen Titels des Königlichen |
Erlasses | Erlasses |
Artikel 27 - Dieser Artikel sieht eine halbjährliche Neubewertung der | Artikel 27 - Dieser Artikel sieht eine halbjährliche Neubewertung der |
Tarife des vorliegenden Erlasses vor. Dies um Kosteneinsparungen | Tarife des vorliegenden Erlasses vor. Dies um Kosteneinsparungen |
aufgrund von technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. | aufgrund von technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. |
Artikel 28 - Diese Bestimmung regelt das Datum des Inkrafttretens des | Artikel 28 - Diese Bestimmung regelt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Der Erlass tritt schrittweise in Kraft da, bezüglich der Systeme zur | Der Erlass tritt schrittweise in Kraft da, bezüglich der Systeme zur |
Speichelsammlung und -analyse, dies abhängt von einem durch die | Speichelsammlung und -analyse, dies abhängt von einem durch die |
Behörde vergebenen Auftrag für ein Speichelsammelsystem. Die | Behörde vergebenen Auftrag für ein Speichelsammelsystem. Die |
Ausschreibung dieses öffentlichen Auftrags konnte nicht stattfinden | Ausschreibung dieses öffentlichen Auftrags konnte nicht stattfinden |
bevor nicht die gesetzliche Grundlage hierfür über den vorliegenden | bevor nicht die gesetzliche Grundlage hierfür über den vorliegenden |
Erlass geschaffen wurde. | Erlass geschaffen wurde. |
Artikel 29 - In diesem Artikel wird festgelegt welche Minister mit der | Artikel 29 - In diesem Artikel wird festgelegt welche Minister mit der |
Durchführung des Erlasses beauftragt sind. | Durchführung des Erlasses beauftragt sind. |
Anlage 1 - Nach Stellungnahme des ASP bezüglich des Schutzes von | Anlage 1 - Nach Stellungnahme des ASP bezüglich des Schutzes von |
medizinischen Daten, wurde der vom Arzt auszufüllende Abschnitt in | medizinischen Daten, wurde der vom Arzt auszufüllende Abschnitt in |
einen Teil II und einen Teil III aufgeteilt. | einen Teil II und einen Teil III aufgeteilt. |
Teil II bezieht sich auf allgemeine Verwaltungsdaten und die Angabe, | Teil II bezieht sich auf allgemeine Verwaltungsdaten und die Angabe, |
ob ein verschlossener Umschlag hinzugefügt wurde. Teil III bezieht | ob ein verschlossener Umschlag hinzugefügt wurde. Teil III bezieht |
sich auf den eventuellen medizinischen Abschnitt, der unter | sich auf den eventuellen medizinischen Abschnitt, der unter |
verschlossenem Umschlag dem kontrollierenden Polizeibeamten | verschlossenem Umschlag dem kontrollierenden Polizeibeamten |
übermittelt werden muss. | übermittelt werden muss. |
Anlagen 2 und 3 - Der Stellungnahme des ASP bezüglich des Namens des | Anlagen 2 und 3 - Der Stellungnahme des ASP bezüglich des Namens des |
Partners wird nachgekommen. | Partners wird nachgekommen. |
Jedoch wird in Anlage 3 die Verwendung der Nationalregisternummer für | Jedoch wird in Anlage 3 die Verwendung der Nationalregisternummer für |
den Direktor und die Person, die Weisung und Aufsicht ausübt, | den Direktor und die Person, die Weisung und Aufsicht ausübt, |
beibehalten und dies im Rahmen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | beibehalten und dies im Rahmen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates. | Föderalstaates. |
Dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und 13 anderen FÖD, | Dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und 13 anderen FÖD, |
darunter Justiz, die mit FEDCOM arbeiten werden, wurde nämlich durch | darunter Justiz, die mit FEDCOM arbeiten werden, wurde nämlich durch |
Beratung NR Nr. 46/2008 vom 12. November 2008 der Zugang zu den | Beratung NR Nr. 46/2008 vom 12. November 2008 der Zugang zu den |
Informationen des Nationalregisters und die Benutzung der | Informationen des Nationalregisters und die Benutzung der |
Erkennungsnummer dieses Registers im Rahmen der föderalen Buchführung | Erkennungsnummer dieses Registers im Rahmen der föderalen Buchführung |
genehmigt. | genehmigt. |
Die Anlagen 1 bis einschließlich 3 wurden ebenfalls an das inzwischen | Die Anlagen 1 bis einschließlich 3 wurden ebenfalls an das inzwischen |
in Kraft getretene Gesetz "Only Once" angepasst. | in Kraft getretene Gesetz "Only Once" angepasst. |
Anlage 4 bestimmt die Tarife bezüglich der Blut- und Speichelanalysen | Anlage 4 bestimmt die Tarife bezüglich der Blut- und Speichelanalysen |
hinsichtlich von Drogen im Straßenverkehr. | hinsichtlich von Drogen im Straßenverkehr. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
_______ | _______ |
Nota's | Nota's |
(1) Tom Blencowe, Anna Pehrsson, Pirjo Lillsunde (Eds), DRUID D 3.2.2. | (1) Tom Blencowe, Anna Pehrsson, Pirjo Lillsunde (Eds), DRUID D 3.2.2. |
Analytical evaluation of oral fluid screening devices and preceding | Analytical evaluation of oral fluid screening devices and preceding |
selection procedures. http//www.druid-project.eu. | selection procedures. http//www.druid-project.eu. |
(2) Widmer-Girod C, Staub C (2004), L'incertitude de mesure : une | (2) Widmer-Girod C, Staub C (2004), L'incertitude de mesure : une |
notion à définir en toxicologie médico-légale (Measurement | notion à définir en toxicologie médico-légale (Measurement |
uncertainty: to be defined in forensic toxicology). Ann Toxicol Anal | uncertainty: to be defined in forensic toxicology). Ann Toxicol Anal |
16: 215 -219 | 16: 215 -219 |
(3) Mast A, Overzicht van het Belgisch Administratief Recht, Kluwer, | (3) Mast A, Overzicht van het Belgisch Administratief Recht, Kluwer, |
Mechelen, 2009, S. 54-65, Nr. 48. | Mechelen, 2009, S. 54-65, Nr. 48. |
(4) Mast A, ebd., S. 752, Nr. 832. | (4) Mast A, ebd., S. 752, Nr. 832. |