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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 22, 23 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
27 NOVEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de | 27 NOVEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 22, 23 en 56 met betrekking tot de | 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction |
belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 november 2014 tot wijziging van de koninklijke | l'arrêté royal du 27 novembre 2014 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
besluiten nrs. 1, 2, 22, 23 en 56 met betrekking tot de belasting over | 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 december 2014). | belge du 8 décembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmèdy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 27. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 2, 22, 23 und 56 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 1, 2, 22, 23 und 56 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung; | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches: | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches: |
- des Artikels 53decies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. | - des Artikels 53decies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. |
Dezember 2012, | Dezember 2012, |
- des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember | - des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember |
2012, | 2012, |
- des Artikels 56 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | - des Artikels 56 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
- des Artikels 57 § 7, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | - des Artikels 57 § 7, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
- des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 | - des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009; | und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die |
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; | Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über |
die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; | die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die |
jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden; | jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die |
Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem | Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem |
anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig | anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig |
sind; | sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.633/1/V des Staatsrates vom 11. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.633/1/V des Staatsrates vom 11. |
September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | Artikel 1 - In Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4 wie folgt | Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 3 sind Steuerpflichtige, auf die die | " § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 3 sind Steuerpflichtige, auf die die |
durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegte Pauschalregelung | durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegte Pauschalregelung |
anwendbar ist, von der Führung dieses Journals befreit. | anwendbar ist, von der Führung dieses Journals befreit. |
§ 4 - In Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Kleinunternehmen sind | § 4 - In Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Kleinunternehmen sind |
von der Führung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Bücher befreit, wenn | von der Führung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Bücher befreit, wenn |
sie die Rechnungen und Dokumente oder gegebenenfalls die Duplikate der | sie die Rechnungen und Dokumente oder gegebenenfalls die Duplikate der |
Rechnungen und Dokumente, die in diesen Bestimmungen erwähnt sind, | Rechnungen und Dokumente, die in diesen Bestimmungen erwähnt sind, |
gemäß einer ununterbrochenen Serie von laufenden Nummern aufbewahren, | gemäß einer ununterbrochenen Serie von laufenden Nummern aufbewahren, |
die sie ihnen bei Erhalt, Aus- oder Erstellung zuteilen, und wenn sie | die sie ihnen bei Erhalt, Aus- oder Erstellung zuteilen, und wenn sie |
das in § 5 erwähnte Buch führen." | das in § 5 erwähnte Buch führen." |
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. |
November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen | November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen |
für die Mehrwertsteuer werden die Wörter "der in Artikel 56 § 1 des | für die Mehrwertsteuer werden die Wörter "der in Artikel 56 § 1 des |
Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung" durch die Wörter "der in | Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung" durch die Wörter "der in |
Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt. | Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 92 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 92 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1975 und ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1975 und ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: |
"Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in | "Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in |
Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung | Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung |
unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung | unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung |
erhalten, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die | erhalten, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die |
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen vorgesehen ist." | Kleinunternehmen vorgesehen ist." |
Art. 4 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: | durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: |
"Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der | "Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der |
Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56bis des Gesetzbuches | Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56bis des Gesetzbuches |
festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die Berichtigung | festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die Berichtigung |
durchführen, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die | durchführen, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die |
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen vorgesehen ist." | Kleinunternehmen vorgesehen ist." |
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. | Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. |
September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen | September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen |
Mehrwertsteuer wird der einleitende Satz, abgeändert durch den | Mehrwertsteuer wird der einleitende Satz, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen | " § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen |
Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 oder 56bis des | Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 oder 56bis des |
Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für:". | Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für:". |
Art. 6 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben | Art. 6 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben |
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, | Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, |
werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches | werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches |
eingeführten Befreiungsregelung" durch die Wörter "der durch Artikel | eingeführten Befreiungsregelung" durch die Wörter "der durch Artikel |
56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Artikel 57 des | "Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Artikel 57 des |
Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt und die aufgrund | Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt und die aufgrund |
von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit der normalen | von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit der normalen |
Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 oder 56bis des | Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 oder 56bis des |
Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie | Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie |
ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprechend | ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprechend |
jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im zweiten | jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im zweiten |
Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung oder unter | Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung oder unter |
der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung | der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung |
bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 | bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 |
bis 49 des Gesetzbuches." | bis 49 des Gesetzbuches." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 1 des | b) In Absatz 2 werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 1 des |
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung" durch die Wörter "der durch | Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung" durch die Wörter "der durch |
Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt. | Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird Absatz 1, ersetzt durch | Art. 8 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird Absatz 1, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: |
"Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Artikel 57 | "Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Artikel 57 |
des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt, und die | des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt, und die |
bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil sie eine | bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil sie eine |
andere Tätigkeit ausüben, für die sie der durch Artikel 56 oder 56bis | andere Tätigkeit ausüben, für die sie der durch Artikel 56 oder 56bis |
des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass | des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass |
sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dieser | sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dieser |
Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich | Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich |
unter der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten | unter der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten |
Pauschalregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im | Pauschalregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im |
Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches." | Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches." |
Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 1993, werden die Wörter "in Artikel | Königlichen Erlass vom 14. April 1993, werden die Wörter "in Artikel |
56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehene" durch die Wörter "durch | 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehene" durch die Wörter "durch |
Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches festgelegte" ersetzt. | Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches festgelegte" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember | Art. 10 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember |
2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden | 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf | "Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf |
das die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56bis | das die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56bis |
des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte | des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte |
Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen diese Liste durch eine Erklärung | Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen diese Liste durch eine Erklärung |
ergänzen, die folgende Angaben enthält: | ergänzen, die folgende Angaben enthält: |
1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden | 1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden |
ist, auf das diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 56bis § 4 | ist, auf das diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 56bis § 4 |
des Gesetzbuches berechnet worden ist, | des Gesetzbuches berechnet worden ist, |
2. wenn die Tätigkeit, für die die Steuerbefreiungsregelung gilt, im | 2. wenn die Tätigkeit, für die die Steuerbefreiungsregelung gilt, im |
Laufe des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, | Laufe des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, |
Datum, ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt." | Datum, ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt." |
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Titels des Königlichen | Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Titels des Königlichen |
Erlasses Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an | Erlasses Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an |
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem | Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem |
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind] | Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind] |
Art. 12 - [Abänderung von Artikel 28 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses] | Art. 12 - [Abänderung von Artikel 28 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses] |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam. |
Art. 14 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 14 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |