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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/05/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996 portant des mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à l'usage de tous les assurés sociaux, en application des articles 38, 40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 27 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996 portant des
houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à l'usage de
identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met
toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli tous les assurés sociaux, en application des articles 38, 40, 41 et 49
1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité
vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de royal du 18 décembre 1996 portant des mesures en vue d'instaurer une
invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle carte d'identité sociale à l'usage de tous les assurés sociaux, en
sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 application des articles 38, 40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996
van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité
zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels, des régimes légaux des pensions, établi par le Service central de
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996
maatregelen met het oog op de invoering van een sociale portant des mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à
identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met
toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli l'usage de tous les assurés sociaux, en application des articles 38,
1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot 40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la
vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels. sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

pensions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 mei 1997. Donné à Bruxelles, le 27 mai 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UNWELT, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM UNWELT, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM
DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die
Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in
Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen gesetzlichen Pensionsregelungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Erlass, der sich auf die Artikel 38, 40, 41 und 49 des vorliegender Erlass, der sich auf die Artikel 38, 40, 41 und 49 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen stützt, bezweckt und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen stützt, bezweckt
die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten. die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten.
Jeder Sozialversicherte verfügt über eine eigene Erkennungsnummer der Jeder Sozialversicherte verfügt über eine eigene Erkennungsnummer der
sozialen Sicherheit (ENSS), anhand deren er von allen sozialen Sicherheit (ENSS), anhand deren er von allen
Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann und mit der ihn Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann und mit der ihn
betreffende Daten über das Netz der Zentralen Datenbank der sozialen betreffende Daten über das Netz der Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit elektronisch ausgetauscht werden können. Sicherheit elektronisch ausgetauscht werden können.
Wenn eine Person unter einer falschen ENSS oder unter mehreren Nummern Wenn eine Person unter einer falschen ENSS oder unter mehreren Nummern
im Netz bekannt ist, werden ihre Anrechte auf soziale Sicherheit im Netz bekannt ist, werden ihre Anrechte auf soziale Sicherheit
zwangsläufig falsch eingeschätzt. Jeder Sozialversicherte sollte daher zwangsläufig falsch eingeschätzt. Jeder Sozialversicherte sollte daher
über ein Dokument verfügen, auf dem seine ENSS mit ausreichender über ein Dokument verfügen, auf dem seine ENSS mit ausreichender
Zuverlässigkeit sowohl für ein menschliches als für ein elektronisches Zuverlässigkeit sowohl für ein menschliches als für ein elektronisches
Auge lesbar vermerkt ist und das bei jedem direkten oder indirekten Auge lesbar vermerkt ist und das bei jedem direkten oder indirekten
(zum Beispiel über den Arbeitgeber) Kontakt mit der sozialen (zum Beispiel über den Arbeitgeber) Kontakt mit der sozialen
Sicherheit benutzt wird. Sicherheit benutzt wird.
Um die Ausstellung eines weiteren Dokuments und die damit verbundenen Um die Ausstellung eines weiteren Dokuments und die damit verbundenen
Kosten zu vermeiden, wird vorgezogen, den neuen Sozialausweis mit der Kosten zu vermeiden, wird vorgezogen, den neuen Sozialausweis mit der
Versicherungskarte zu kombinieren, die die Krankenkassen den Versicherungskarte zu kombinieren, die die Krankenkassen den
Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung bereits ausgestellt Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung bereits ausgestellt
haben. In Zukunft werden die Krankenkassen auch Personen, die keine haben. In Zukunft werden die Krankenkassen auch Personen, die keine
Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung sind, wohl aber auf Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung sind, wohl aber auf
Ebene der sozialen Sicherheit bekannt sind, solche Karten ausstellen. Ebene der sozialen Sicherheit bekannt sind, solche Karten ausstellen.
Wenn jeder Sozialversicherte über ein Dokument verfügt, auf dem seine Wenn jeder Sozialversicherte über ein Dokument verfügt, auf dem seine
ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit vermerkt ist, wird er an erster ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit vermerkt ist, wird er an erster
Stelle schneller und effizienter bedient. Stelle schneller und effizienter bedient.
Die Karte mit der ENSS kann auch als Grundlage für den Vermerk dieser Die Karte mit der ENSS kann auch als Grundlage für den Vermerk dieser
Nummer auf den Erklärungen verwendet werden, die der Arbeitgeber oder Nummer auf den Erklärungen verwendet werden, die der Arbeitgeber oder
andere Instanzen, wie zum Beispiel Zahlstellen für aussergesetzliche andere Instanzen, wie zum Beispiel Zahlstellen für aussergesetzliche
Pensionen, in bezug auf den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben haben. Pensionen, in bezug auf den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben haben.
So brauchen sich Arbeitgeber und Instanzen nicht mehr bei der ASRK So brauchen sich Arbeitgeber und Instanzen nicht mehr bei der ASRK
nach dieser Nummer zu erkundigen, und später wird auch keine Zeit mehr nach dieser Nummer zu erkundigen, und später wird auch keine Zeit mehr
mit der Behandlung zusätzlicher Fragen verloren, die von diesen mit der Behandlung zusätzlicher Fragen verloren, die von diesen
Sozialversicherungsträgern oder von der Steuerverwaltung gestellt Sozialversicherungsträgern oder von der Steuerverwaltung gestellt
werden, weil diese Nummer fehlt. werden, weil diese Nummer fehlt.
Der Vermerk der ENSS in elektronisch lesbarer Form ermöglicht den Der Vermerk der ENSS in elektronisch lesbarer Form ermöglicht den
Gebrauch von elektronischen Leseapparaten an Schaltern oder in anderen Gebrauch von elektronischen Leseapparaten an Schaltern oder in anderen
Situationen, in denen der Sozialversicherte seine Identität für die Situationen, in denen der Sozialversicherte seine Identität für die
soziale Sicherheit und in Anwendung des Arbeitsrechts nachzuweisen soziale Sicherheit und in Anwendung des Arbeitsrechts nachzuweisen
hat. hat.
Da die ENSS auf einer vom Personalausweis getrennten Karte zu stehen Da die ENSS auf einer vom Personalausweis getrennten Karte zu stehen
kommt, wird vermieden, dass jeder, der den Personalausweis verlangen kommt, wird vermieden, dass jeder, der den Personalausweis verlangen
darf, von der Nummer Kenntnis nehmen kann. darf, von der Nummer Kenntnis nehmen kann.
Vorliegender Erlass ist aufgrund seiner Zielsetzungen ein Schritt in Vorliegender Erlass ist aufgrund seiner Zielsetzungen ein Schritt in
Richtung Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der Richtung Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der
"Charta" der Sozialversicherten. "Charta" der Sozialversicherten.
Das Inkrafttreten der Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Das Inkrafttreten der Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden
Erlasses wird stufenweise erfolgen. In einer ersten Phase wird die Erlasses wird stufenweise erfolgen. In einer ersten Phase wird die
technische Verwirklichung des Sozialausweises und seine Verwendung im technische Verwirklichung des Sozialausweises und seine Verwendung im
Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ermöglicht, insbesondere für den Nachweis der Versicherbarkeit. Im ermöglicht, insbesondere für den Nachweis der Versicherbarkeit. Im
Rahmen der heutigen administrativen Verpflichtungen kann der Rahmen der heutigen administrativen Verpflichtungen kann der
Sozialausweis auch zur Identifizierung des Sozialversicherten Sozialausweis auch zur Identifizierung des Sozialversicherten
verwendet werden, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung verwendet werden, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung
erzielt wird. erzielt wird.
In einer zweiten Phase wird der Gebrauch der Karte in den Beziehungen In einer zweiten Phase wird der Gebrauch der Karte in den Beziehungen
zwischen den Einrichtungen für soziale Sicherheit, den mit der zwischen den Einrichtungen für soziale Sicherheit, den mit der
Kontrolle beauftragten Personen, den Arbeitgebern und den Kontrolle beauftragten Personen, den Arbeitgebern und den
Sozialversicherten geregelt, und zwar unter Berücksichtigung der zu Sozialversicherten geregelt, und zwar unter Berücksichtigung der zu
treffenden Massnahmen in bezug auf die Modernisierung der Verwaltung treffenden Massnahmen in bezug auf die Modernisierung der Verwaltung
der sozialen Sicherheit und die Vereinfachung der administrativen der sozialen Sicherheit und die Vereinfachung der administrativen
Verpflichtungen der Arbeitgeber. Verpflichtungen der Arbeitgeber.
Insoweit diese Massnahmen gemäss den bestehenden Vorschriften einer Insoweit diese Massnahmen gemäss den bestehenden Vorschriften einer
sozialen Konzertierung unterliegen, werden die Sozialpartner sozialen Konzertierung unterliegen, werden die Sozialpartner
selbstverständlich nach den gebräuchlichen Verfahren zu dieser selbstverständlich nach den gebräuchlichen Verfahren zu dieser
Konzertierung eingeladen. Konzertierung eingeladen.
Ausserdem wird durch die Einführung einer ständigen Konzertierung Ausserdem wird durch die Einführung einer ständigen Konzertierung
zwischen dem Nationalen Arbeitsrat (NAR) und der Arbeitsgruppe, die zwischen dem Nationalen Arbeitsrat (NAR) und der Arbeitsgruppe, die
innerhalb der Regierung mit der technischen Vorbereitung der innerhalb der Regierung mit der technischen Vorbereitung der
Massnahmen beauftragt ist, dem NAR eine zentrale Rolle zugeteilt. So Massnahmen beauftragt ist, dem NAR eine zentrale Rolle zugeteilt. So
wird den in der Stellungnahme Nr. 1163 des NAR geäusserten Wünschen wird den in der Stellungnahme Nr. 1163 des NAR geäusserten Wünschen
der Sozialpartner entgegengekommen. der Sozialpartner entgegengekommen.
Prüfung der Artikel Prüfung der Artikel
Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verwendeten Begriffe Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verwendeten Begriffe
definiert. definiert.
Art. 2 - In diesem Artikel werden die Daten bestimmt, die sowohl Art. 2 - In diesem Artikel werden die Daten bestimmt, die sowohl
visuell als elektronisch auf dem Sozialausweis erscheinen werden. visuell als elektronisch auf dem Sozialausweis erscheinen werden.
Diese Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im Diese Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im
Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen
Gründen, in den Registern der Zentralen Datenbank oder in den Gründen, in den Registern der Zentralen Datenbank oder in den
Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbaren Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbaren
Informationen auf der Karte angebracht. Informationen auf der Karte angebracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vermerke auf der Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vermerke auf der
Karte, die auf die Daten der Register der Zentralen Datenbank gestützt Karte, die auf die Daten der Register der Zentralen Datenbank gestützt
sind, die Versicherungsträger verantwortlich sind für die ständige sind, die Versicherungsträger verantwortlich sind für die ständige
Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen
Daten und dass die betreffenden Sozialversicherten ihren Daten und dass die betreffenden Sozialversicherten ihren
Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis setzen Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis setzen
müssen. müssen.
Schliesslich kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses Schliesslich kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses
der Zentralen Datenbank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der Zentralen Datenbank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. In bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. In
Zukunft kann es aufgrund technologischer Fortschritte im Bereich der Zukunft kann es aufgrund technologischer Fortschritte im Bereich der
Chipkarten und unter anderem im Hinblick auf eine weitere Chipkarten und unter anderem im Hinblick auf eine weitere
Vereinfachung der administrativen Verfahren und Schritte für Vereinfachung der administrativen Verfahren und Schritte für
Sozialversicherte nötig sein, den Bereich der enthaltenen Daten zu Sozialversicherte nötig sein, den Bereich der enthaltenen Daten zu
erweitern. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale erweitern. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale
Arbeitsrat zu Rate gezogen. Arbeitsrat zu Rate gezogen.
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass jedem, der auf Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass jedem, der auf
irgendeine Weise in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit irgendeine Weise in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit
fällt, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Zentrale fällt, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, von Amts wegen ein Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, von Amts wegen ein
Sozialausweis von seinem für die Gesundheitspflegeversicherung Sozialausweis von seinem für die Gesundheitspflegeversicherung
zuständigen Versicherungsträger ausgehändigt wird, und zwar unabhängig zuständigen Versicherungsträger ausgehändigt wird, und zwar unabhängig
von seiner Situation der Pflichtversicherung gegenüber. Hat ein von seiner Situation der Pflichtversicherung gegenüber. Hat ein
Sozialversicherter binnen der festgesetzten Frist keine Karte Sozialversicherter binnen der festgesetzten Frist keine Karte
erhalten, muss er eine bei seinem Versicherungsträger beantragen. erhalten, muss er eine bei seinem Versicherungsträger beantragen.
Den vom König bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Den vom König bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem
Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, unter anderem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, unter anderem
Seeleuten und Personen, die unter die überseeische soziale Sicherheit Seeleuten und Personen, die unter die überseeische soziale Sicherheit
fallen, wird der Sozialausweis von Amts wegen von der Hilfskasse für fallen, wird der Sozialausweis von Amts wegen von der Hilfskasse für
Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt. Sofern der Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt. Sofern der
Sozialversicherte im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung bei Sozialversicherte im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung bei
keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, behält keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, behält
er jedoch die Möglichkeit, eine Karte beim Versicherungsträger seiner er jedoch die Möglichkeit, eine Karte beim Versicherungsträger seiner
Wahl zu beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, sie ihm Wahl zu beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, sie ihm
auszuhändigen. auszuhändigen.
In Paragraph 2 wird bestimmt, dass in Abweichung von § 1 folgenden In Paragraph 2 wird bestimmt, dass in Abweichung von § 1 folgenden
Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen
ausgehändigt wird: ausgehändigt wird:
1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im
Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger,
2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf 2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf
beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der
Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland
haben. haben.
Ausserdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ausserdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Kategorien von Personen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich des Kategorien von Personen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich des
vorliegenden Erlasses ausschliessen. vorliegenden Erlasses ausschliessen.
In Paragraph 3 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten festlegt, In Paragraph 3 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten festlegt,
gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag in den Fällen, wo er gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag in den Fällen, wo er
noch erforderlich ist, einzureichen hat, sowie die Bedingungen und noch erforderlich ist, einzureichen hat, sowie die Bedingungen und
Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellen Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellen
muss, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist, muss, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist,
und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat.
Art. 4 - Die Form der Karte wird nach Stellungnahme des Art. 4 - Die Form der Karte wird nach Stellungnahme des
Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank vom König bestimmt. Es Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank vom König bestimmt. Es
ist vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen der Karte und der ist vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen der Karte und der
Leseapparate und insbesondere alles, was im Zusammenhang steht mit der Leseapparate und insbesondere alles, was im Zusammenhang steht mit der
Herstellung und Ausstellung der Karte, der elektronischen Speicherung Herstellung und Ausstellung der Karte, der elektronischen Speicherung
der Daten und den Massnahmen zum Schutz dieser Daten, von der der Daten und den Massnahmen zum Schutz dieser Daten, von der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt werden. Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt werden.
Fristen und andere Modalitäten der Ausstellung, Aushändigung, Fristen und andere Modalitäten der Ausstellung, Aushändigung,
Ersetzung und Erneuerung der Karte und für die Ersetzung oder Ersetzung und Erneuerung der Karte und für die Ersetzung oder
Erneuerung der Karte zu erhebende Vergütungen werden vom König durch Erneuerung der Karte zu erhebende Vergütungen werden vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König bestimmt einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König bestimmt
auf dieselbe Weise, wie die Karte finanziert wird. auf dieselbe Weise, wie die Karte finanziert wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche
Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres
Sozialausweises sein müssen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird Sozialausweises sein müssen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird
der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen.
Schliesslich führt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit eine Schliesslich führt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit eine
vollständige Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche vollständige Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche
Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum
ausgehändigt worden sind. ausgehändigt worden sind.
Art. 5 - Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer Art. 5 - Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer
direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten- und Personen, die direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten- und Personen, die
einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten
zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts
vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung
sind, Gebrauch machen. sind, Gebrauch machen.
Für natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 Für natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53
Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die
Drittzahlerregelung anwenden, handelt es sich um eine Möglichkeit. Der Drittzahlerregelung anwenden, handelt es sich um eine Möglichkeit. Der
König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu
machen. machen.
Ausserdem kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses Ausserdem kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder
anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben
oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom
Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung
sind, Gebrauch zu machen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird sind, Gebrauch zu machen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird
der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen.
Art. 6 - In diesem Artikel ist innerhalb der dort festgesetzten Art. 6 - In diesem Artikel ist innerhalb der dort festgesetzten
Grenzen vorgesehen, dass der König die Personen bestimmt, denen Grenzen vorgesehen, dass der König die Personen bestimmt, denen
Sozialversicherte ihren Sozialausweis vorzulegen haben. Zweck ist, Sozialversicherte ihren Sozialausweis vorzulegen haben. Zweck ist,
dass unter anderem den Personen, die für Kontrollen in bezug auf die dass unter anderem den Personen, die für Kontrollen in bezug auf die
soziale Sicherheit, das Arbeitsrecht und, im Bereich des Steuerrechts, soziale Sicherheit, das Arbeitsrecht und, im Bereich des Steuerrechts,
in bezug auf die Einkommensteuer zuständig sind, ein zuverlässiges in bezug auf die Einkommensteuer zuständig sind, ein zuverlässiges
einheitliches Mittel zur sozialen Identifizierung zur Verfügung einheitliches Mittel zur sozialen Identifizierung zur Verfügung
gestellt wird. gestellt wird.
Art. 7 - Aufgrund dieser Bestimmung kann der König die Bediensteten Art. 7 - Aufgrund dieser Bestimmung kann der König die Bediensteten
bestimmen, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des bestimmen, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des
vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt
sind. sind.
Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 - In diesen Artikeln werden Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 - In diesen Artikeln werden
Strafmassnahmen vorgesehen für alle Verstösse gegen die Bestimmungen Strafmassnahmen vorgesehen für alle Verstösse gegen die Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses und bei betrügerischem Gebrauch der Karte, des vorliegenden Erlasses und bei betrügerischem Gebrauch der Karte,
Gebrauch ohne Ermächtigung oder Verfälschung der elektronischen Daten Gebrauch ohne Ermächtigung oder Verfälschung der elektronischen Daten
der Karte. der Karte.
Art. 15 - Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Art. 15 - Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines
Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben.
Art. 16 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 16 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses fest. Erlasses fest.
Unter Vorbehalt dessen, was folgt, sind die Anmerkungen des Unter Vorbehalt dessen, was folgt, sind die Anmerkungen des
Staatsrates berücksichtigt worden. Staatsrates berücksichtigt worden.
Was die Präambel betrifft, weist der Staatsrat darauf hin (Nummer Was die Präambel betrifft, weist der Staatsrat darauf hin (Nummer
3.3), dass der Verweis auf Artikel 40 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 3.3), dass der Verweis auf Artikel 40 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
nicht als Rechtsgrundlage für den Entwurf gelten kann, obwohl der nicht als Rechtsgrundlage für den Entwurf gelten kann, obwohl der
Verweis auf Artikel 40 seinen Ursprung darin findet, dass beim Verweis auf Artikel 40 seinen Ursprung darin findet, dass beim
Datenaustausch zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit eine Datenaustausch zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit eine
korrekte Erkennungsnummer benutzt werden muss. korrekte Erkennungsnummer benutzt werden muss.
Was Artikel 2 betrifft, ist zu bemerken, das sich aus dem Wortlaut von Was Artikel 2 betrifft, ist zu bemerken, das sich aus dem Wortlaut von
Artikel 41 des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 keineswegs Artikel 41 des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 keineswegs
schliesen läst, das auf der Karte nur die Erkennungsnummer der schliesen läst, das auf der Karte nur die Erkennungsnummer der
sozialen Sicherheit und keine weiteren Identifizierungsdaten stehen sozialen Sicherheit und keine weiteren Identifizierungsdaten stehen
dürfen. Die im obenerwähnten Artikel 41 erwähnte Regel, laut deren die dürfen. Die im obenerwähnten Artikel 41 erwähnte Regel, laut deren die
Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit auf der Karte vermerkt wird, Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit auf der Karte vermerkt wird,
ist dahingehend zu verstehen, das mindestens diese Nummer auf der ist dahingehend zu verstehen, das mindestens diese Nummer auf der
Karte anzugeben ist. Auserdem geht aus dem Wortlaut von Artikel 41 Karte anzugeben ist. Auserdem geht aus dem Wortlaut von Artikel 41
sehr deutlich hervor, das bezweckt wird, das die Sozialversicherten sehr deutlich hervor, das bezweckt wird, das die Sozialversicherten
ihre Karte möglichst weitreichend gebrauchen können, um ihre Rechte ihre Karte möglichst weitreichend gebrauchen können, um ihre Rechte
geltend zu machen und ihren Verpflichtungen im Rahmen der Anwendung geltend zu machen und ihren Verpflichtungen im Rahmen der Anwendung
der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts nachzukommen. In der der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts nachzukommen. In der
Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich angeführt, das der verfolgte Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich angeführt, das der verfolgte
Zweck darin besteht, durch Hinzufügung einer bestimmten Anzahl Daten Zweck darin besteht, durch Hinzufügung einer bestimmten Anzahl Daten
auf den zur Zeit von den Krankenkassen im Rahmen der auf den zur Zeit von den Krankenkassen im Rahmen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung ausgehändigten Karten diesen Gesundheitspflegepflichtversicherung ausgehändigten Karten diesen
Karten einen multifunktionalen Charakter zu verleihen. Der Entwurf Karten einen multifunktionalen Charakter zu verleihen. Der Entwurf
führt diese Absichten des Gesetzgebers lediglich aus. führt diese Absichten des Gesetzgebers lediglich aus.
Ausserdem muss die im Gesetz vom 26. Juli 1996 enthaltene Ermächtigung Ausserdem muss die im Gesetz vom 26. Juli 1996 enthaltene Ermächtigung
für den König zusammen mit der dem König aufgrund anderer Gesetze für den König zusammen mit der dem König aufgrund anderer Gesetze
erteilten Verordnungsbefugnis gelesen werden. Das verfolgte Ziel ist erteilten Verordnungsbefugnis gelesen werden. Das verfolgte Ziel ist
die Zusammenfügung aller Bestimmungen in bezug auf den Sozialausweis die Zusammenfügung aller Bestimmungen in bezug auf den Sozialausweis
in einem einzigen Entwurf, wenn der Erlass auch verschiedene in einem einzigen Entwurf, wenn der Erlass auch verschiedene
Rechtsgrundlagen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Rechtsgrundlagen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das
am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung verwiesen. Dieses Gesetz bietet dem Entschädigungspflichtversicherung verwiesen. Dieses Gesetz bietet dem
König nämlich die Rechtsgrundlage, um für den Sektor der König nämlich die Rechtsgrundlage, um für den Sektor der
Gesundheitspflege eine Versicherungskarte einzuführen, die Daten über Gesundheitspflege eine Versicherungskarte einzuführen, die Daten über
die Versicherbarkeit in diesem Sektor enthält, so wie es zur Zeit in die Versicherbarkeit in diesem Sektor enthält, so wie es zur Zeit in
Artikel 253 des Ausführungserlasses vorgesehen ist. In diesem Artikel Artikel 253 des Ausführungserlasses vorgesehen ist. In diesem Artikel
wird die Befugnis, das Muster dieser Karte, und somit ihren Inhalt, wird die Befugnis, das Muster dieser Karte, und somit ihren Inhalt,
und ihren Gebrauch zu bestimmen, dem Minister der Sozialen und ihren Gebrauch zu bestimmen, dem Minister der Sozialen
Angelegenheiten übertragen. Angelegenheiten übertragen.
Mit vorliegendem Erlass werden diesbezügliche Garantien verbessert, da Mit vorliegendem Erlass werden diesbezügliche Garantien verbessert, da
er die Grenzen für die Daten, die auf der Karte stehen dürfen, und den er die Grenzen für die Daten, die auf der Karte stehen dürfen, und den
Gebrauch, der von der Karte gemacht werden darf, festlegt. Hinzufügung Gebrauch, der von der Karte gemacht werden darf, festlegt. Hinzufügung
von Daten oder von Gebrauchszwecken kann nur nach Stellungnahme des von Daten oder von Gebrauchszwecken kann nur nach Stellungnahme des
vom Parlament eingerichteten Kontrollausschusses der sozialen vom Parlament eingerichteten Kontrollausschusses der sozialen
Sicherheit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Sicherheit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
erfolgen. erfolgen.
Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 handelt nämlich an erster Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 handelt nämlich an erster
Stelle von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der Stelle von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der
sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Aufgrund von Artikel 38 sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Aufgrund von Artikel 38
desselben Gesetzes ist es dem König erlaubt, die Art und Weise, wie desselben Gesetzes ist es dem König erlaubt, die Art und Weise, wie
die für die Anwendung unter anderem des Steuerrechts erforderlichen die für die Anwendung unter anderem des Steuerrechts erforderlichen
Daten gesammelt werden, zu ändern. Die Verpflichtung, im Rahmen der Daten gesammelt werden, zu ändern. Die Verpflichtung, im Rahmen der
Anwendung des Steuerrechts einen Sozialausweis vorzulegen, ist nur ein Anwendung des Steuerrechts einen Sozialausweis vorzulegen, ist nur ein
Mittel zur Gewährleistung einer möglichst korrekten Mitteilung der auf Mittel zur Gewährleistung einer möglichst korrekten Mitteilung der auf
dem Sozialausweis vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, dem Sozialausweis vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit,
die auch für die Einkommensteuer als individuelle Erkennungsnummer die auch für die Einkommensteuer als individuelle Erkennungsnummer
gebraucht wird. gebraucht wird.
Die Anmerkung des Staatsrates über die dem König übertragenen Die Anmerkung des Staatsrates über die dem König übertragenen
Befugnisse konnte nur zum Teil berücksichtigt werden. Befugnisse konnte nur zum Teil berücksichtigt werden.
In der Begründung des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und im In der Begründung des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und im
vorliegenden Bericht an den König sind die Grenzen, innerhalb deren vorliegenden Bericht an den König sind die Grenzen, innerhalb deren
dem König Befugnisse übertragen werden, ausreichend festgelegt. dem König Befugnisse übertragen werden, ausreichend festgelegt.
Ausserdem müssen bestimmte dieser Ausführungsmassnahmen noch einer Ausserdem müssen bestimmte dieser Ausführungsmassnahmen noch einer
Konzertierung unterzogen werden. Konzertierung unterzogen werden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
18. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen 18. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen
im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle
Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
ALBERT II., König der Belgier ALBERT II., König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 38, 40, 41, und 49; Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 38, 40, 41, und 49;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 122; des Artikels 122;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1163 vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1163 vom
29. Oktober 1996; 29. Oktober 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 1996 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 1996
und vom 6. November 1996; und vom 6. November 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Verfahren zur Herstellung und Ausstellung des Sozialausweises dringend Verfahren zur Herstellung und Ausstellung des Sozialausweises dringend
eingeleitet werden müssen, damit die Versicherungsträger, die in dem eingeleitet werden müssen, damit die Versicherungsträger, die in dem
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die Sozialausweise, Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die Sozialausweise,
die die bestehenden Krankenkassenkarten ersetzen werden, noch zeitig die die bestehenden Krankenkassenkarten ersetzen werden, noch zeitig
aushändigen können; aushändigen können;
Aufgrund des binnen drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des binnen drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers
der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « sozialer Sicherheit »: die soziale Sicherheit, so wie sie in 1. « sozialer Sicherheit »: die soziale Sicherheit, so wie sie in
Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
definiert ist, definiert ist,
2. « Sozialversichertem »: jede natürliche Person, die in den 2. « Sozialversichertem »: jede natürliche Person, die in den
Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt, Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt,
3. « Nationalregister »: das Nationalregister der natürlichen 3. « Nationalregister »: das Nationalregister der natürlichen
Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet worden eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet worden
ist, ist,
4. « Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit »: die Erkennungsnummer 4. « Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit »: die Erkennungsnummer
des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten
handelt, der im besagten Register aufgenommen ist, oder, in handelt, der im besagten Register aufgenommen ist, oder, in
Ermangelung einer solchen Nummer, die Erkennungsnummer, die auf die in Ermangelung einer solchen Nummer, die Erkennungsnummer, die auf die in
Ausführung von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über Ausführung von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit vom König bestimmte Weise zugeteilt wird, Sicherheit vom König bestimmte Weise zugeteilt wird,
5. « Versicherungsträger »: den Versicherungsträger im Sinne von 5. « Versicherungsträger »: den Versicherungsträger im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe i des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Artikel 2 Buchstabe i des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
6. « Einrichtungen für soziale Sicherheit »: die Einrichtungen für 6. « Einrichtungen für soziale Sicherheit »: die Einrichtungen für
soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind,
7. « Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank »: den 7. « Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank »: den
Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank, so wie er in Artikel 37 des Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank, so wie er in Artikel 37 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist,
8. « Registern der Zentralen Datenbank »: die Datenbank, die in 8. « Registern der Zentralen Datenbank »: die Datenbank, die in
Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt
wird. wird.

Art. 2.Es wird ein Sozialausweis eingeführt. Jeder Sozialversicherte

Art. 2.Es wird ein Sozialausweis eingeführt. Jeder Sozialversicherte

darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen. Jeder Sozialausweis darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen. Jeder Sozialausweis
wird anhand einer eigenen Nummer identifiziert. wird anhand einer eigenen Nummer identifiziert.
Der Sozialausweis enthält personenbezogene Daten, die sowohl mit Der Sozialausweis enthält personenbezogene Daten, die sowohl mit
blossem Auge als elektronisch lesbar sind. Aus dem Sozialausweis darf blossem Auge als elektronisch lesbar sind. Aus dem Sozialausweis darf
keine Information über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder keine Information über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder
Gewerkschaft abgeleitet werden können; dies gilt nicht für die Gewerkschaft abgeleitet werden können; dies gilt nicht für die
elektronisch lesbaren Daten. elektronisch lesbaren Daten.
Die personenbezogenen Daten, die sowohl mit blossem Auge als Die personenbezogenen Daten, die sowohl mit blossem Auge als
elektronisch lesbar sind, betreffen: elektronisch lesbar sind, betreffen:
1. Name, 1. Name,
2. ersten Vornamen, 2. ersten Vornamen,
3. ersten Buchstaben des zweiten Vornamens, 3. ersten Buchstaben des zweiten Vornamens,
4. Geschlecht, 4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum, 5. Geburtsdatum,
6. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, 6. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit,
7. Nummer der Karte, 7. Nummer der Karte,
8. Beginn und Ablauf der Gültigkeit der Karte. 8. Beginn und Ablauf der Gültigkeit der Karte.
Die personenbezogenen Daten, die elektronisch lesbar sind, betreffen: Die personenbezogenen Daten, die elektronisch lesbar sind, betreffen:
1. einen Hinweis, dass es sich um einen Sozialausweis handelt, 1. einen Hinweis, dass es sich um einen Sozialausweis handelt,
2. nötige Informationen für die Authentifizierung der Karte und für 2. nötige Informationen für die Authentifizierung der Karte und für
den Schutz der elektronisch lesbaren Daten, die die Karte enthält, den Schutz der elektronisch lesbaren Daten, die die Karte enthält,
3. Erkennungsnummer der Krankenkasse, des Regionalen Amtes der 3. Erkennungsnummer der Krankenkasse, des Regionalen Amtes der
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Regionalen Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Regionalen
medizinischen Zentrums der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen medizinischen Zentrums der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen,
4. Mitglieds- oder Eintragungsnummer beim Versicherungsträger, 4. Mitglieds- oder Eintragungsnummer beim Versicherungsträger,
5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf Beginn und Ablauf der 5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf Beginn und Ablauf der
Versicherbarkeit, was die Gesundheitspflege- und Versicherbarkeit, was die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, Entschädigungspflichtversicherung betrifft,
6. Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der 6. Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
7. eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den 7. eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den
sozialen Freibetrag, der durch den Königlichen Erlass vom 3. November sozialen Freibetrag, der durch den Königlichen Erlass vom 3. November
1993 zur Ausführung des Artikels 25 des Gesetzes vom 9. August 1963 1993 zur Ausführung des Artikels 25 des Gesetzes vom 9. August 1963
zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung eingeführt worden ist. Entschädigungspflichtversicherung eingeführt worden ist.
Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten Vermerke werden je nach Fall auf Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten Vermerke werden je nach Fall auf
der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für
Asylbewerber aus politischen Gründen oder in den Registern der Asylbewerber aus politischen Gründen oder in den Registern der
Zentralen Datenbank verfügbaren Informationen auf der Karte Zentralen Datenbank verfügbaren Informationen auf der Karte
angebracht. angebracht.
In den Fällen, wo diese Vermerke auf der Grundlage der Daten der In den Fällen, wo diese Vermerke auf der Grundlage der Daten der
Register der Zentralen Datenbank auf der Karte angebracht werden, sind Register der Zentralen Datenbank auf der Karte angebracht werden, sind
die Versicherungsträger verantwortlich für die ständige Fortschreibung die Versicherungsträger verantwortlich für die ständige Fortschreibung
der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten. Die der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten. Die
betreffenden Sozialversicherten sind verpflichtet, ihren betreffenden Sozialversicherten sind verpflichtet, ihren
Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis zu Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis zu
setzen. setzen.
Die in Absatz 3 Nr. 7 und 8 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Die in Absatz 3 Nr. 7 und 8 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 erwähnten
Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in der in Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in der in
Artikel 4 letzter Absatz erwähnten bei der Zentralen Datenbank Artikel 4 letzter Absatz erwähnten bei der Zentralen Datenbank
geführten Datei der Sozialausweise verfügbar sind, auf der Karte geführten Datei der Sozialausweise verfügbar sind, auf der Karte
angebracht. angebracht.
Die in Absatz 4 Nr. 3 bis 7 erwähnten Vermerke werden auf der Die in Absatz 4 Nr. 3 bis 7 erwähnten Vermerke werden auf der
Grundlage der Informationen, die in den Versicherbarkeitsdateien der Grundlage der Informationen, die in den Versicherbarkeitsdateien der
Versicherungsträger verfügbar sind, auf der Karte angebracht. Versicherungsträger verfügbar sind, auf der Karte angebracht.
Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf
der Karte angebracht werden. Gleichzeitig bestimmt Er, auf der der Karte angebracht werden. Gleichzeitig bestimmt Er, auf der
Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht
werden. werden.

Art. 3.§ 1 - Der Sozialausweis wird von den Versicherungsträgern

Art. 3.§ 1 - Der Sozialausweis wird von den Versicherungsträgern

ausgehändigt. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 ausgehändigt. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird der Sozialausweis entweder von Entschädigungspflichtversicherung wird der Sozialausweis entweder von
Hand zu Hand ausgehändigt oder an den Hauptwohnort des Hand zu Hand ausgehändigt oder an den Hauptwohnort des
Sozialversicherten geschickt, so wie dieser Wohnort je nach Fall im Sozialversicherten geschickt, so wie dieser Wohnort je nach Fall im
Nationalregister, im Warteregister oder in den Registern der Zentralen Nationalregister, im Warteregister oder in den Registern der Zentralen
Datenbank verfügbar ist. Für die Aushändigung der Karte wird die Datenbank verfügbar ist. Für die Aushändigung der Karte wird die
Anwendung des obenerwähnten Artikels 9 Absatz 2 auf alle Anwendung des obenerwähnten Artikels 9 Absatz 2 auf alle
Sozialversicherten ausgedehnt. Sozialversicherten ausgedehnt.
Die Versicherungsträger händigen jedem Sozialversicherten, der bei Die Versicherungsträger händigen jedem Sozialversicherten, der bei
ihnen angeschlossen oder eingetragen ist, von Amts wegen einen ihnen angeschlossen oder eingetragen ist, von Amts wegen einen
Sozialausweis aus, und zwar unabhängig von der Situation des Sozialausweis aus, und zwar unabhängig von der Situation des
Sozialversicherten der Gesundheitspflege- und Sozialversicherten der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung gegenüber. Entschädigungspflichtversicherung gegenüber.
Jeder Sozialversicherte, der bei einem Versicherungsträger Jeder Sozialversicherte, der bei einem Versicherungsträger
angeschlossen oder eingetragen ist und der binnen der in Ausführung angeschlossen oder eingetragen ist und der binnen der in Ausführung
von Artikel 4 Absatz 4 vom König festgesetzten Frist keinen von Artikel 4 Absatz 4 vom König festgesetzten Frist keinen
Sozialausweis erhalten hat, muss einen Sozialausweis bei diesem Sozialausweis erhalten hat, muss einen Sozialausweis bei diesem
Versicherungsträger beantragen. Versicherungsträger beantragen.
Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den
Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger
angeschlossen oder eingetragen sind und die vom König bestimmt werden, angeschlossen oder eingetragen sind und die vom König bestimmt werden,
von Amts wegen einen Sozialausweis aus. von Amts wegen einen Sozialausweis aus.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 muss jeder Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 muss jeder
Sozialversicherte, der bei keinem Versicherungsträger angeschlossen Sozialversicherte, der bei keinem Versicherungsträger angeschlossen
oder eingetragen ist, einen Sozialausweis beim Versicherungsträger oder eingetragen ist, einen Sozialausweis beim Versicherungsträger
seiner Wahl beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm den seiner Wahl beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm den
Ausweis auszuhändigen. Ausweis auszuhändigen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird folgenden Kategorien § 2 - In Abweichung von § 1 wird folgenden Kategorien
Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt
: :
1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im
Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger,
2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf 2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf
beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der
Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland
haben. haben.
In Abweichung von § 1 kann der König durch einen im Ministerrat In Abweichung von § 1 kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festlegen, dass bestimmten Kategorien beratenen Erlass festlegen, dass bestimmten Kategorien
Sozialversicherter, die Er bestimmt, kein Sozialausweis ausgehändigt Sozialversicherter, die Er bestimmt, kein Sozialausweis ausgehändigt
wird. wird.
§ 3 - Der König legt auch die Modalitäten fest, gemäss denen der § 3 - Der König legt auch die Modalitäten fest, gemäss denen der
Sozialversicherte seinen Antrag einreichen muss, sowie die Bedingungen Sozialversicherte seinen Antrag einreichen muss, sowie die Bedingungen
und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte
ausstellt, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität ausstellt, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität
nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat.

Art. 4.Der König legt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses

Art. 4.Der König legt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses

der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Form der Karte der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Form der Karte
fest. Er bestimmt das Muster der Karte und ihre Aufschriften. fest. Er bestimmt das Muster der Karte und ihre Aufschriften.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die technische Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die technische
Organisation der elektronischen Daten auf der Karte, die technischen Organisation der elektronischen Daten auf der Karte, die technischen
Spezifikationen der Karte und die technischen Regeln in bezug auf ihre Spezifikationen der Karte und die technischen Regeln in bezug auf ihre
Herstellung und Ausstellung. Herstellung und Ausstellung.
Der König kann Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und Der König kann Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und
Abtretung der Apparate, die es ermöglichen, auf der Karte gespeicherte Abtretung der Apparate, die es ermöglichen, auf der Karte gespeicherte
Daten zu lesen und fortzuschreiben, regeln. Daten zu lesen und fortzuschreiben, regeln.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Fristen und anderen Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und Fristen und anderen Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und
Erneuerung der Karte sowie die für die Ersetzung oder Erneuerung der Erneuerung der Karte sowie die für die Ersetzung oder Erneuerung der
Karte zu erhebenden Vergütungen. Karte zu erhebenden Vergütungen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie
die Karte finanziert wird. die Karte finanziert wird.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 bestimmt der König durch Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 bestimmt der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter
welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen. welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt eine Datei der Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt eine Datei der
Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen
Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind. Die Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind. Die
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Art und Weise, Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Art und Weise,
wie die Versicherungsträger dieses Register benutzen und wie die Versicherungsträger dieses Register benutzen und
fortschreiben, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu fortschreiben, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu
genügen. genügen.

Art. 5.Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer

Art. 5.Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer

direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten - und Personen, die direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten - und Personen, die
einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten
zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts
vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung
sind, Gebrauch machen. sind, Gebrauch machen.
Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53
Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die
Drittzahlerregelung anwenden, dürfen bei der Erfüllung ihrer Drittzahlerregelung anwenden, dürfen bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Regelung vom Sozialausweis Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Regelung vom Sozialausweis
der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch
machen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass machen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu
machen. machen.
Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen
Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie
verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der
Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu
machen. machen.

Art. 6.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im

Art. 6.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im

Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts
müssen die in Artikel 4 Absatz 6 erwähnten Sozialversicherten den müssen die in Artikel 4 Absatz 6 erwähnten Sozialversicherten den
Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen: Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen:
1. der Bediensteten, die der König unter denjenigen bestimmt, die 1. der Bediensteten, die der König unter denjenigen bestimmt, die
regelmässig mit der Aufsicht über die Einhaltung der regelmässig mit der Aufsicht über die Einhaltung der
Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der
Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind, Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind,
2. der Bediensteten der Steuerverwaltungen des Finanzministeriums, die 2. der Bediensteten der Steuerverwaltungen des Finanzministeriums, die
der König unter den Bediensteten bestimmt, die regelmässig mit einer der König unter den Bediensteten bestimmt, die regelmässig mit einer
Kontrolle oder Untersuchung in bezug auf die Anwendung der Kontrolle oder Untersuchung in bezug auf die Anwendung der
Einkommensteuer beauftragt sind. Einkommensteuer beauftragt sind.
Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis ebenfalls vorlegen, wenn Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis ebenfalls vorlegen, wenn
sie von einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Person, sie von einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Person,
die ihn aufgrund von Artikel 5 verlangen muss oder darf, dazu die ihn aufgrund von Artikel 5 verlangen muss oder darf, dazu
aufgefordert werden. aufgefordert werden.

Art. 7.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im

Art. 7.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im

Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts
bestimmt der König die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die bestimmt der König die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die
Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind. und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind.
Diese Bediensteten üben diese Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Diese Bediensteten üben diese Aufsicht gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 8.Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr

Art. 8.Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr

und einer Geldstrafe von zweihundert Franken bis zu zehntausend und einer Geldstrafe von zweihundert Franken bis zu zehntausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den
Sozialausweis ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für Sozialausweis ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für
den er ermächtigt worden ist, benutzt. den er ermächtigt worden ist, benutzt.

Art. 9.Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr

Art. 9.Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr

und einer Geldstrafe von vierhundert Franken bis zu zehntausend und einer Geldstrafe von vierhundert Franken bis zu zehntausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses absichtlich elektronisch den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses absichtlich elektronisch
lesbare Daten in den Sozialausweis eingibt oder die elektronisch lesbare Daten in den Sozialausweis eingibt oder die elektronisch
lesbaren Daten, die er enthält, streicht oder ändert oder ihre lesbaren Daten, die er enthält, streicht oder ändert oder ihre
Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise ändert. Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise ändert.

Art. 10.Mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bis zu einem Jahr

Art. 10.Mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bis zu einem Jahr

und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken
oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner
Ausführungsmassnahmen Sozialausweise und Leseapparate herstellt, Ausführungsmassnahmen Sozialausweise und Leseapparate herstellt,
besitzt oder in Verkehr bringt. besitzt oder in Verkehr bringt.

Art. 11.Wenn mehrere Taten Verstösse gegen die Bestimmungen des

Art. 11.Wenn mehrere Taten Verstösse gegen die Bestimmungen des

vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen sind, werden vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen sind, werden
alle Strafen zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch das Doppelte des alle Strafen zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch das Doppelte des
Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen. Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen.

Art. 12.Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses

Art. 12.Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses

oder seiner Ausführungsmassnahmen binnen drei Jahren nach einem oder seiner Ausführungsmassnahmen binnen drei Jahren nach einem
endgültig gewordenen Korrektionalbeschluss kann die Strafe auf das endgültig gewordenen Korrektionalbeschluss kann die Strafe auf das
Doppelte des Höchstmasses gebracht werden. Doppelte des Höchstmasses gebracht werden.

Art. 13.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches unter

Art. 13.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches unter

Ausschluss von Kapitel V, aber einschliesslich Kapitel VII und Artikel Ausschluss von Kapitel V, aber einschliesslich Kapitel VII und Artikel
85 sind auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstösse 85 sind auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstösse
anwendbar. anwendbar.

Art. 14.Die öffentliche Klage, die sich aus den Verstössen gegen die

Art. 14.Die öffentliche Klage, die sich aus den Verstössen gegen die

Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner
Ausführungsmassnahmen ergibt, verjährt in drei Jahren ab der Tat, die Ausführungsmassnahmen ergibt, verjährt in drei Jahren ab der Tat, die
Anlass der Klage war. Anlass der Klage war.

Art. 15.Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines

Art. 15.Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines

Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben.

Art. 16.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden

Art. 16.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden

Erlasses fest. Erlasses fest.

Art. 17.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser

Art. 17.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser

Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen
und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1996 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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