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| Koninklijk besluit tot de actualisering van het KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling | Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 27 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot de actualisering van het | 27 MARS 2020. - Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de |
| KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling | précompte mobilier. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 27 maart 2020 tot de actualisering van het KB/WIB 92 | l'arrêté royal du 27 mars 2020 actualisant l'AR/CIR 92 en matière de |
| inzake de roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 3 april 2020). | précompte mobilier (Moniteur belge du 3 avril 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 | 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf | die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf |
| die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie | die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie |
| folgt: | folgt: |
| "1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit | "1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit |
| Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt | Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt |
| worden sind": | worden sind": |
| a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status | a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status |
| und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die | und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die |
| Belgische Nationalbank, | Belgische Nationalbank, |
| [...] | [...] |
| e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des | e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des |
| Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle | Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle |
| der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, | der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, |
| f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter | f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter |
| die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur | die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur |
| Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der | Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der |
| Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. | Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. |
| August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, | August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, |
| g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck | g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck |
| die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die | die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die |
| Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit | Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
| fallen, | fallen, |
| h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder | h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder |
| Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der | Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der |
| Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche | Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche |
| Ausrüstung gewähren dürfen, | Ausrüstung gewähren dürfen, |
| i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften | i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften |
| sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen | sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen |
| Versicherungsunternehmen, | Versicherungsunternehmen, |
| j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen | j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen |
| Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur | Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur |
| Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler | Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler |
| Investitionsgesellschaften unterliegen, | Investitionsgesellschaften unterliegen, |
| k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse | k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse |
| Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale | Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale |
| Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du | Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du |
| logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse | logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse |
| Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die | Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die |
| Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", | Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", |
| Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, | Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, |
| Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du |
| logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de | logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de |
| gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der | gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der |
| Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene | Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene |
| Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen | Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen |
| zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen | zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen |
| Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren | Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren |
| Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". | Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". |
| Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene | Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene |
| Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser | Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser |
| Bestimmungen. | Bestimmungen. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 |
| In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird | In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird |
| derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die | derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch | Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch |
| überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und | überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und |
| derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die | derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt | Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt |
| wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den | wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den |
| bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch | bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch |
| einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu | einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu |
| ersetzen. | ersetzen. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 |
| Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von | Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von |
| Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 | Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 |
| über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der | über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der |
| vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember | vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember |
| 2007 aufgehoben worden. | 2007 aufgehoben worden. |
| Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als | Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als |
| zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung | zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung |
| vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist | vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist |
| daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben. | daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 |
| Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der | Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der |
| Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen | Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen |
| für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den | für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den |
| Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 | Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 |
| zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das | zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das |
| Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen |
| Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch | Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch |
| VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur | VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur |
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden. | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden. |
| Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch | Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch |
| aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, | aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, |
| damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen | damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen |
| wird. | wird. |
| Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls | Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls |
| durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 | durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 |
| aufgehoben worden. | aufgehoben worden. |
| Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des | Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des |
| Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen | Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen |
| worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 | worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 |
| ebenfalls gemeinsam zu behandeln. | ebenfalls gemeinsam zu behandeln. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 |
| Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
| zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des | zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des |
| öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des | öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des |
| öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen | öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen |
| Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen | Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen |
| hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen | hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen |
| Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten | Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten |
| sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der | sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der |
| Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der | Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der |
| Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese |
| Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom | Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom |
| 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
| und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich | und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich |
| überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden. | überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 |
| Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale | Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale |
| Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
| zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des | zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des |
| Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und | Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und |
| Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
| und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai | und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai |
| 2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt | 2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt |
| werden. | werden. |
| Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 |
| Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten | Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten |
| Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus | Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus |
| diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig. | diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig. |
| Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften | Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften |
| oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse | oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse |
| Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal | Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal |
| Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds | Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds |
| van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale | van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale |
| Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" | Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" |
| beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt | beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt |
| worden. | worden. |
| Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands | Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands |
| der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der | der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der |
| Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen | Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen |
| in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem | in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem |
| Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu | Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu |
| erwähnen. | erwähnen. |
| Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue | Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue |
| öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft | öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft |
| für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale | für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale |
| Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es | Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es |
| ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu | ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu |
| erwähnen. | erwähnen. |
| Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende | Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende |
| Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch | Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch |
| dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale | dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale |
| Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen | Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen |
| Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor | Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor |
| Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen | Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen |
| Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter | Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter |
| sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden. | sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden. |
| Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische | Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische |
| Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die | Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die |
| auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner | auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner |
| in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es | in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es |
| notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen. | notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen. |
| Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden | Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden |
| zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die | zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die |
| Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits | Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits |
| Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen | Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen |
| zum Ziel haben. | zum Ziel haben. |
| Art. 116 des KE/EStGB 92 | Art. 116 des KE/EStGB 92 |
| Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf | Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf |
| vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 | vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 |
| gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des | gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des |
| vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge | vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge |
| dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors | dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors |
| und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und | und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und |
| erhalten worden. | erhalten worden. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt | Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt |
| wird. | wird. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 | 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
| März 2020; | März 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar |
| 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt | Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über | 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über |
| den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im |
| Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. | Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. |
| 2. Buchstabe e) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe e) wird aufgehoben. |
| 3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: | 3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: |
| "f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und | "f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und |
| Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel | Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel |
| 4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die | 4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die |
| Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers | Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers |
| auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,". | auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,". |
| 4. Buchstabe g) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe g) wird aufgehoben. |
| 5. Buchstabe h) wird aufgehoben. | 5. Buchstabe h) wird aufgehoben. |
| 6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: | 6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: |
| "j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die | "j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die |
| regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. | regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. |
| April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und | April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und |
| Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
| fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische | fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische |
| Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der | Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der |
| flämischen Behörde betrifft,". | flämischen Behörde betrifft,". |
| 7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: | 7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: |
| "k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften | "k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften |
| für Wohnkredite: | für Wohnkredite: |
| - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische | - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische |
| Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de | Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", | Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", |
| "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen | "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen |
| Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, | Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, |
| - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, | - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, |
| Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du |
| Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het | Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het |
| Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der | Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der |
| Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene | Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene |
| Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen | Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen |
| zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, | zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, |
| Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren | Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren |
| Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von | Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von |
| Energiesparmaßnahmen,". | Energiesparmaßnahmen,". |
| Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |