Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/03/2001
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken MINISTERE DE L'INTERIEUR 27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 3 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
en 5 tot 11 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de 3 et 5 à 11 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur
invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du
Ministerie van Binnenlandse Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 3 en 5 tot 11 van het koninklijk besluit officielle en langue allemande des articles 3 et 5 à 11 de l'arrêté
van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la
regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur.
Zaken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung
Euro. Euro.
Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie
es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über
die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten oder des Gesetzes Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten oder des Gesetzes
vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, sondern nur einige gewöhnliche Königliche erwähnten Angelegenheiten, sondern nur einige gewöhnliche Königliche
Erlasse oder Erlasse des Regenten, für die das Ministerium des Innern Erlasse oder Erlasse des Regenten, für die das Ministerium des Innern
zuständig ist. zuständig ist.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Kommentar zu den Artikeln. Kommentar zu den Artikeln.
(...) (...)
Artikel 3 Artikel 3
Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 5. April Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 5. April
1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der
in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe. Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe.
Der abzuändernde Betrag von 150 000 BEF bezieht sich auf Der abzuändernde Betrag von 150 000 BEF bezieht sich auf
administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist aus administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist aus
Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diesen Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diesen
Betrag auf 3 750 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro Betrag auf 3 750 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten. beizubehalten.
(...) (...)
Artikel 5 Artikel 5
Die Anpassung bezieht sich auf den Königlichen Erlass vom 2. August Die Anpassung bezieht sich auf den Königlichen Erlass vom 2. August
1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung. 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung.
Der Vermerk "in Belgischen Franken" wird durch den Vermerk "in Euro" Der Vermerk "in Belgischen Franken" wird durch den Vermerk "in Euro"
ersetzt. ersetzt.
Artikel 6 bis 8 Artikel 6 bis 8
Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 10. Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen
Aufstellungen. Aufstellungen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
die Beträge von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz die Beträge von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz
in Euro beizubehalten. in Euro beizubehalten.
Artikel 9 Artikel 9
In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Dezember In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Dezember
1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen
Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch
die Wörter "in Euro" ersetzt. die Wörter "in Euro" ersetzt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften, Vorschriften,
für die das Ministerium des Innern zuständig ist für die das Ministerium des Innern zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999; Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2000; Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2000;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1987 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1987 zur Festlegung
der Höhe und der Modalitäten der Zahlung des in Ausführung von Artikel der Höhe und der Modalitäten der Zahlung des in Ausführung von Artikel
74/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 74/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern von den Transportunternehmern zu hinterlegenden Ausländern von den Transportunternehmern zu hinterlegenden
Geldbetrags; Geldbetrags;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung
der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung; der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung
der Modalitäten der Rückzahlung der in Artikel 74/4 Absatz 2 des der Modalitäten der Rückzahlung der in Artikel 74/4 Absatz 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
erwähnten Kosten; erwähnten Kosten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der
Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
erwähnten administrativen Geldstrafe; erwähnten administrativen Geldstrafe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen
Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen
Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern
politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für
die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen; die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur
Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel
74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe
Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der
Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten
administrativen Geldstrafe wird der in Franken ausgedrückte Betrag, administrativen Geldstrafe wird der in Franken ausgedrückte Betrag,
der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch
den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben
Tabelle ersetzt. Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 9 - In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Art. 9 - In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen
Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch
die Wörter "in Euro" ersetzt. die Wörter "in Euro" ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^