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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken | MINISTERE DE L'INTERIEUR 27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
en 5 tot 11 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de | 3 et 5 à 11 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur |
invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het | l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du |
Ministerie van Binnenlandse Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst | Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 3 en 5 tot 11 van het koninklijk besluit | officielle en langue allemande des articles 3 et 5 à 11 de l'arrêté |
van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de | royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la |
regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Binnenlandse | réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur. |
Zaken. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. | Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist | Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie | Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie |
es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über | es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über |
die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in | die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in |
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten oder des Gesetzes | Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten oder des Gesetzes |
vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, sondern nur einige gewöhnliche Königliche | erwähnten Angelegenheiten, sondern nur einige gewöhnliche Königliche |
Erlasse oder Erlasse des Regenten, für die das Ministerium des Innern | Erlasse oder Erlasse des Regenten, für die das Ministerium des Innern |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln. | Kommentar zu den Artikeln. |
(...) | (...) |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 5. April | Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 5. April |
1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der | 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der |
in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe. | Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe. |
Der abzuändernde Betrag von 150 000 BEF bezieht sich auf | Der abzuändernde Betrag von 150 000 BEF bezieht sich auf |
administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist aus | administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist aus |
Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diesen | Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diesen |
Betrag auf 3 750 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | Betrag auf 3 750 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten. | beizubehalten. |
(...) | (...) |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Die Anpassung bezieht sich auf den Königlichen Erlass vom 2. August | Die Anpassung bezieht sich auf den Königlichen Erlass vom 2. August |
1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung. | 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung. |
Der Vermerk "in Belgischen Franken" wird durch den Vermerk "in Euro" | Der Vermerk "in Belgischen Franken" wird durch den Vermerk "in Euro" |
ersetzt. | ersetzt. |
Artikel 6 bis 8 | Artikel 6 bis 8 |
Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 10. | Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der | Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der |
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr | Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr |
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, | zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, |
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung | Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung |
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen | der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen |
Aufstellungen. | Aufstellungen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
die Beträge von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz | die Beträge von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz |
in Euro beizubehalten. | in Euro beizubehalten. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Dezember | In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der | 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der |
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr | Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr |
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, | zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, |
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung | Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung |
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen | der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen |
Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch | Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch |
die Wörter "in Euro" ersetzt. | die Wörter "in Euro" ersetzt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
Vorschriften, | Vorschriften, |
für die das Ministerium des Innern zuständig ist | für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999; | Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2000; | Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2000; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, | des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1987 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1987 zur Festlegung |
der Höhe und der Modalitäten der Zahlung des in Ausführung von Artikel | der Höhe und der Modalitäten der Zahlung des in Ausführung von Artikel |
74/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 74/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern von den Transportunternehmern zu hinterlegenden | Ausländern von den Transportunternehmern zu hinterlegenden |
Geldbetrags; | Geldbetrags; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung |
der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung; | der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung |
der Modalitäten der Rückzahlung der in Artikel 74/4 Absatz 2 des | der Modalitäten der Rückzahlung der in Artikel 74/4 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
erwähnten Kosten; | erwähnten Kosten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der |
Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des | Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
erwähnten administrativen Geldstrafe; | erwähnten administrativen Geldstrafe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen | der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen |
Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen | Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen |
Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern | Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern |
politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für | politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für |
die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen; | die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im |
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur | Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur |
Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel | Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel |
74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe | Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe |
Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der | Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der |
Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. | Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten |
administrativen Geldstrafe wird der in Franken ausgedrückte Betrag, | administrativen Geldstrafe wird der in Franken ausgedrückte Betrag, |
der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch | der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch |
den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben | den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben |
Tabelle ersetzt. | Tabelle ersetzt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 9 - In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. | Art. 9 - In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der | Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der |
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr | Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr |
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, | zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, |
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung | Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung |
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen | der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen |
Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch | Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch |
die Wörter "in Euro" ersetzt. | die Wörter "in Euro" ersetzt. |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |