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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/06/2016
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 JUIN 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2016 modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de
en de invoer van varkenssperma (Belgisch Staatsblad van 8 augustus sperme porcin (Moniteur belge du 8 août 2016).
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für
die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen
Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007,
des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die
Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von
Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie
90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um,
zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012
der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D
der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und
Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU
der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von
Hausschweinen in die Europäische Union. Hausschweinen in die Europäische Union.
Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung
2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung
zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für
die Informationsübermittlung um. die Informationsübermittlung um.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006
über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr
von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt:
"15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die "15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört."
Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird
Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: Punkt 2.1 wie folgt ersetzt:
"2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen
Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der
Aufnahme: Aufnahme:
2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur
zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden
sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben
Gesundheitsstatus befinden, Gesundheitsstatus befinden,
2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten 2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten
Quarantäneeinrichtungen: Quarantäneeinrichtungen:
2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben:
a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex
für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
brucellosefrei sind, brucellosefrei sind,
b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und
Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,
c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen,
serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der
Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden,
d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem
Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder
ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich
Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer
Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest,
unterliegt, unterliegt,
2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus
als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben,
2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt
2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten
Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder
einem Serumneutralisationstest. einem Serumneutralisationstest.
Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten
Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die
demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen
aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der
Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird.
In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem
Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen:
a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren
positiv reagieren: positiv reagieren:
- EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8,
- EU-Referenzserum ADV-gE A, - EU-Referenzserum ADV-gE A,
- EU-Referenzserum ADV-gE B, - EU-Referenzserum ADV-gE B,
- EU-Referenzserum ADV-gE C, - EU-Referenzserum ADV-gE C,
- EU-Referenzserum ADV-gE D, - EU-Referenzserum ADV-gE D,
- EU-Referenzserum ADV-gE E, - EU-Referenzserum ADV-gE E,
- EU-Referenzserum ADV-gE F. - EU-Referenzserum ADV-gE F.
b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren
negativ reagieren: negativ reagieren:
- EU-Referenzserum ADV-gE G, - EU-Referenzserum ADV-gE G,
- EU-Referenzserum ADV-gE H, - EU-Referenzserum ADV-gE H,
- EU-Referenzserum ADV-gE J, - EU-Referenzserum ADV-gE J,
- EU-Referenzserum ADV-gE K, - EU-Referenzserum ADV-gE K,
- EU-Referenzserum ADV-gE L, - EU-Referenzserum ADV-gE L,
- EU-Referenzserum ADV-gE M, - EU-Referenzserum ADV-gE M,
- EU-Referenzserum ADV-gE N, - EU-Referenzserum ADV-gE N,
- EU-Referenzserum ADV-gE O, - EU-Referenzserum ADV-gE O,
- EU-Referenzserum ADV-gE P, - EU-Referenzserum ADV-gE P,
- EU-Referenzserum ADV-gE Q. - EU-Referenzserum ADV-gE Q.
c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei
einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b)
aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ
reagieren. reagieren.
Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss
das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das
in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren.
Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin
und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die
ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und
Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den
EU-Referenzseren zuständig, EU-Referenzseren zuständig,
2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben
durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt
2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE).
Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere
ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht
gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden.
Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei
einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden.
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die
Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten
Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden
Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden.
2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose:
2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten
Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren
anzuwenden: anzuwenden:
a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4
Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an
den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde.
b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch
untersucht. untersucht.
c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und
2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden
mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben
durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen
werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden:
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
ii) Serumagglutinationstest, ii) Serumagglutinationstest,
iii) Komplementbindungstest, iii) Komplementbindungstest,
iv) cELISA, iv) cELISA,
v) iELISA. v) iELISA.
2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:
a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte
Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische
Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen
von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c)
erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder
b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein
Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv
auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert
haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer
Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf
Schweinebrucellose unterzogen wurden. Schweinebrucellose unterzogen wurden.
2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle
Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten
Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden."
Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird
Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: Punkt 3.1 wie folgt ersetzt:
"3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere
müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder
einem Serumneutralisationstest. einem Serumneutralisationstest.
3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen,
die gezogen wurden: die gezogen wurden:
a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation
oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch
später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die
Besamungsstation oder Besamungsstation oder
b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle
drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die
beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station
sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung.
3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt,
muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens
einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und
mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie
länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung
mit Punkt 3.1 getestet werden. mit Punkt 3.1 getestet werden.
Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a)
erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes
Verfahren anzuwenden: Verfahren anzuwenden:
a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden
alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe
a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: a) erwähnten Proben durchgeführt wurde:
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
ii) Serumagglutinationstest, ii) Serumagglutinationstest,
iii) Komplementbindungstest, iii) Komplementbindungstest,
iv) cELISA, iv) cELISA,
v) iELISA. v) iELISA.
b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist,
werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht.
c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten
sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station
eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in
Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von
Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme
gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen.
Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann
davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose
hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt
werden. werden.
Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder
mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet
oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine
bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch
der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen
für Landtiere durchgeführt. für Landtiere durchgeführt.
Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei
einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum
vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station
entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem
Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische
Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit
Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere
durchgeführt." durchgeführt."
Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird
Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt:
"3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test "3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,".
Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr"
zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt:
"2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation
ankommen, müssen vor der Aufnahme: ankommen, müssen vor der Aufnahme:
2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur
zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden
sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben
Gesundheitsstatus befinden, Gesundheitsstatus befinden,
2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten 2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten
Quarantäneeinrichtungen: Quarantäneeinrichtungen:
2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben:
a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex
für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
brucellosefrei sind, brucellosefrei sind,
b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und
Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,
c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen,
serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der
Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden,
d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem
Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder
ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich
Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer
Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest,
unterliegt, unterliegt,
2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus
als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben,
2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt
2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten
Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder
einem Serumneutralisationstest. einem Serumneutralisationstest.
Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten
Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die
demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen
aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der
Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird.
In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem
Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen:
a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren
positiv reagieren: positiv reagieren:
- EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8,
- EU-Referenzserum ADV-gE A, - EU-Referenzserum ADV-gE A,
- EU-Referenzserum ADV-gE B, - EU-Referenzserum ADV-gE B,
- EU-Referenzserum ADV-gE C, - EU-Referenzserum ADV-gE C,
- EU-Referenzserum ADV-gE D, - EU-Referenzserum ADV-gE D,
- EU-Referenzserum ADV-gE E, - EU-Referenzserum ADV-gE E,
- EU-Referenzserum ADV-gE F. - EU-Referenzserum ADV-gE F.
b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren
negativ reagieren: negativ reagieren:
- EU-Referenzserum ADV-gE G, - EU-Referenzserum ADV-gE G,
- EU-Referenzserum ADV-gE H, - EU-Referenzserum ADV-gE H,
- EU-Referenzserum ADV-gE J, - EU-Referenzserum ADV-gE J,
- EU-Referenzserum ADV-gE K, - EU-Referenzserum ADV-gE K,
- EU-Referenzserum ADV-gE L, - EU-Referenzserum ADV-gE L,
- EU-Referenzserum ADV-gE M, - EU-Referenzserum ADV-gE M,
- EU-Referenzserum ADV-gE N, - EU-Referenzserum ADV-gE N,
- EU-Referenzserum ADV-gE O, - EU-Referenzserum ADV-gE O,
- EU-Referenzserum ADV-gE P, - EU-Referenzserum ADV-gE P,
- EU-Referenzserum ADV-gE Q. - EU-Referenzserum ADV-gE Q.
c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei
einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b)
aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ
reagieren. reagieren.
Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss
das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das
in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren.
Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin
und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die
ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und
Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den
EU-Referenzseren zuständig, EU-Referenzseren zuständig,
2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben
durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt
2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE).
Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere
ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht
gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden.
Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei
einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden.
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die
Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten
Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden
Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden.
2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose:
2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten
Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren
anzuwenden: anzuwenden:
a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4
Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an
den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde.
b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch
untersucht. untersucht.
c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und
2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden
mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben
durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen
werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden:
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
ii) Serumagglutinationstest, ii) Serumagglutinationstest,
iii) Komplementbindungstest, iii) Komplementbindungstest,
iv) cELISA, iv) cELISA,
v) iELISA. v) iELISA.
2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:
a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte
Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische
Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen
von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c)
erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder
b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein
Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv
auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert
haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer
Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf
Schweinebrucellose unterzogen wurden. Schweinebrucellose unterzogen wurden.
2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle
Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten
Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden."
Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr"
zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt:
"3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere
müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder
einem Serumneutralisationstest. einem Serumneutralisationstest.
3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen,
die gezogen wurden: die gezogen wurden:
a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation
oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch
später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die
Besamungsstation oder Besamungsstation oder
b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle
drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die
beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station
sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung.
3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt,
muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens
einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und
mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie
länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung
mit Punkt 3.1 getestet werden. mit Punkt 3.1 getestet werden.
Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a)
erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes
Verfahren anzuwenden: Verfahren anzuwenden:
a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden
alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe
a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: a) erwähnten Proben durchgeführt wurde:
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
ii) Serumagglutinationstest, ii) Serumagglutinationstest,
iii) Komplementbindungstest, iii) Komplementbindungstest,
iv) cELISA, iv) cELISA,
v) iELISA. v) iELISA.
b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist,
werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht.
c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten
sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station
eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in
Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von
Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme
gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen.
Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann
davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose
hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt
werden. werden.
Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder
mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die
positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird
anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an
bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen
zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt.
Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei
einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum
vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station
entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem
Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische
Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit
Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere
durchgeführt." durchgeführt."
Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die
Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem
Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt:
2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten
Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden:
a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem
Serumneutralisationstest, Serumneutralisationstest,
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA
zur Feststellung von Antikörpern gegen das zur Feststellung von Antikörpern gegen das
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder
einem Serumneutralisationstest. einem Serumneutralisationstest.
Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen
für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. für die künstliche Besamung nicht verwendet werden.
Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor
durchgeführt werden." durchgeführt werden."
Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den
nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die
Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei
von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der
Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der
afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der
vesikulären Stomatitis und" eingefügt. vesikulären Stomatitis und" eingefügt.
Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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