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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 JUIN 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2016 modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de |
en de invoer van varkenssperma (Belgisch Staatsblad van 8 augustus | sperme porcin (Moniteur belge du 8 août 2016). |
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für | Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für |
die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen | die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen |
Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit | Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das | des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch | Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die |
Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von | Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von |
Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den | Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; | Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der | 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, | Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, |
zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 | zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 |
der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D | der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D |
der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der | der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der |
tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und | tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und |
Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU | Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU |
der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von | der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von |
Hausschweinen in die Europäische Union. | Hausschweinen in die Europäische Union. |
Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung | Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung |
2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung | 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung |
zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit | zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit |
Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für | Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für |
die Informationsübermittlung um. | die Informationsübermittlung um. |
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 | Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 |
über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr | über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr |
von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den | von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: |
"15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." | Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." |
Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: |
"2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen | "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen |
Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der | Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der |
Aufnahme: | Aufnahme: |
2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur | 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur |
zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden | zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden |
sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben | sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben |
Gesundheitsstatus befinden, | Gesundheitsstatus befinden, |
2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten | 2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten |
Quarantäneeinrichtungen: | Quarantäneeinrichtungen: |
2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: | 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: |
a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex | a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex |
für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) | für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) |
brucellosefrei sind, | brucellosefrei sind, |
b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und | b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und |
Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, | Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, |
c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, | c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, |
serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der | serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der |
Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, | Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, |
d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem | d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem |
Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder | Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder |
ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich | ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich |
Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer | Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer |
Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, | Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, |
unterliegt, | unterliegt, |
2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus | 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus |
als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, | als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, |
2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt | 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt |
2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in | 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in |
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten | einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten |
Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: | Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten | Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten |
Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die | Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die |
demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen | demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen |
aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der | aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der |
Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. | Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. |
In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem | In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem |
Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: | Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: |
a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren | a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren |
positiv reagieren: | positiv reagieren: |
- EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, | - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, |
- EU-Referenzserum ADV-gE A, | - EU-Referenzserum ADV-gE A, |
- EU-Referenzserum ADV-gE B, | - EU-Referenzserum ADV-gE B, |
- EU-Referenzserum ADV-gE C, | - EU-Referenzserum ADV-gE C, |
- EU-Referenzserum ADV-gE D, | - EU-Referenzserum ADV-gE D, |
- EU-Referenzserum ADV-gE E, | - EU-Referenzserum ADV-gE E, |
- EU-Referenzserum ADV-gE F. | - EU-Referenzserum ADV-gE F. |
b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren | b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren |
negativ reagieren: | negativ reagieren: |
- EU-Referenzserum ADV-gE G, | - EU-Referenzserum ADV-gE G, |
- EU-Referenzserum ADV-gE H, | - EU-Referenzserum ADV-gE H, |
- EU-Referenzserum ADV-gE J, | - EU-Referenzserum ADV-gE J, |
- EU-Referenzserum ADV-gE K, | - EU-Referenzserum ADV-gE K, |
- EU-Referenzserum ADV-gE L, | - EU-Referenzserum ADV-gE L, |
- EU-Referenzserum ADV-gE M, | - EU-Referenzserum ADV-gE M, |
- EU-Referenzserum ADV-gE N, | - EU-Referenzserum ADV-gE N, |
- EU-Referenzserum ADV-gE O, | - EU-Referenzserum ADV-gE O, |
- EU-Referenzserum ADV-gE P, | - EU-Referenzserum ADV-gE P, |
- EU-Referenzserum ADV-gE Q. | - EU-Referenzserum ADV-gE Q. |
c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei | c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei |
einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) | einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) |
aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ | aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ |
reagieren. | reagieren. |
Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss | Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss |
das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das | das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das |
in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. | in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. |
Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin | Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin |
und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die | und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die |
ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und | ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und |
Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den | Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den |
EU-Referenzseren zuständig, | EU-Referenzseren zuständig, |
2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben | 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben |
durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt | durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt |
2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: | 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). |
Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere | Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere |
ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht | ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht |
gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere | gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere |
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei | Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei |
einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere | einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere |
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die | Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die |
Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die | Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die |
verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten | verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten |
Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden | Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden |
Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen | Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen |
der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. | der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. |
2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: | 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: |
2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten | 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten |
Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren | Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren |
anzuwenden: | anzuwenden: |
a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 | a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 |
Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an | Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an |
den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. | den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. |
b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch | b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch |
untersucht. | untersucht. |
c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und | c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und |
2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden | 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden |
mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben | mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben |
durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen | durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen |
werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: | werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: |
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
iv) cELISA, | iv) cELISA, |
v) iELISA. | v) iELISA. |
2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: | 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: |
a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte | a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte |
Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische | Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische |
Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen | Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen |
von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) | von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) |
erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder | erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder |
b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein | b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein |
Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv | Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv |
auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert | auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert |
haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer | haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer |
Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf | Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf |
Schweinebrucellose unterzogen wurden. | Schweinebrucellose unterzogen wurden. |
2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle | 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle |
Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten | Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten |
Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." | Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." |
Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: |
"3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere | "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere |
müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: | müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, | 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, |
die gezogen wurden: | die gezogen wurden: |
a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation | a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation |
oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch | oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch |
später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die | später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die |
Besamungsstation oder | Besamungsstation oder |
b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle | b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle |
drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die | drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die |
beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station | beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station |
sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. | sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. |
3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, | 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, |
muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens | muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens |
einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und | einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und |
mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie | mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie |
länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung | länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung |
mit Punkt 3.1 getestet werden. | mit Punkt 3.1 getestet werden. |
Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) | Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) |
erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes | erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes |
Verfahren anzuwenden: | Verfahren anzuwenden: |
a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden | a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden |
alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe | alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe |
a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: | a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: |
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
iv) cELISA, | iv) cELISA, |
v) iELISA. | v) iELISA. |
b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, | b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, |
werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. | werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. |
c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten | c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten |
sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station | sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station |
eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in | eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in |
Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von | Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von |
Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme | Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme |
gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. | gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. |
Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann | Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann |
davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose | davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose |
hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt | hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt |
werden. | werden. |
Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder | Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder |
mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet | mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet |
oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine | oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine |
bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch | bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch |
der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen | der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen |
für Landtiere durchgeführt. | für Landtiere durchgeführt. |
Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei | Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei |
einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum | einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum |
vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station | vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station |
entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem | entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem |
Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische | Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische |
Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit | Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit |
Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere |
durchgeführt." | durchgeführt." |
Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: |
"3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | "3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". |
Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" | Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" |
zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: | zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: |
"2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den | "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation |
ankommen, müssen vor der Aufnahme: | ankommen, müssen vor der Aufnahme: |
2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur | 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur |
zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden | zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden |
sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben | sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben |
Gesundheitsstatus befinden, | Gesundheitsstatus befinden, |
2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten | 2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten |
Quarantäneeinrichtungen: | Quarantäneeinrichtungen: |
2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: | 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: |
a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex | a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex |
für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) | für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) |
brucellosefrei sind, | brucellosefrei sind, |
b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und | b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und |
Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, | Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, |
c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, | c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, |
serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der | serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der |
Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, | Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, |
d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem | d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem |
Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder | Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder |
ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich | ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich |
Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer | Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer |
Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, | Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, |
unterliegt, | unterliegt, |
2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus | 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus |
als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, | als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, |
2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt | 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt |
2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in | 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in |
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten | einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten |
Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: | Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten | Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten |
Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die | Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die |
demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen | demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen |
aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der | aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der |
Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. | Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. |
In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem | In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem |
Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: | Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: |
a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren | a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren |
positiv reagieren: | positiv reagieren: |
- EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, | - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, |
- EU-Referenzserum ADV-gE A, | - EU-Referenzserum ADV-gE A, |
- EU-Referenzserum ADV-gE B, | - EU-Referenzserum ADV-gE B, |
- EU-Referenzserum ADV-gE C, | - EU-Referenzserum ADV-gE C, |
- EU-Referenzserum ADV-gE D, | - EU-Referenzserum ADV-gE D, |
- EU-Referenzserum ADV-gE E, | - EU-Referenzserum ADV-gE E, |
- EU-Referenzserum ADV-gE F. | - EU-Referenzserum ADV-gE F. |
b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren | b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren |
negativ reagieren: | negativ reagieren: |
- EU-Referenzserum ADV-gE G, | - EU-Referenzserum ADV-gE G, |
- EU-Referenzserum ADV-gE H, | - EU-Referenzserum ADV-gE H, |
- EU-Referenzserum ADV-gE J, | - EU-Referenzserum ADV-gE J, |
- EU-Referenzserum ADV-gE K, | - EU-Referenzserum ADV-gE K, |
- EU-Referenzserum ADV-gE L, | - EU-Referenzserum ADV-gE L, |
- EU-Referenzserum ADV-gE M, | - EU-Referenzserum ADV-gE M, |
- EU-Referenzserum ADV-gE N, | - EU-Referenzserum ADV-gE N, |
- EU-Referenzserum ADV-gE O, | - EU-Referenzserum ADV-gE O, |
- EU-Referenzserum ADV-gE P, | - EU-Referenzserum ADV-gE P, |
- EU-Referenzserum ADV-gE Q. | - EU-Referenzserum ADV-gE Q. |
c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei | c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei |
einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) | einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) |
aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ | aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ |
reagieren. | reagieren. |
Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss | Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss |
das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das | das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das |
in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. | in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. |
Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin | Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin |
und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die | und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die |
ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und | ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und |
Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den | Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den |
EU-Referenzseren zuständig, | EU-Referenzseren zuständig, |
2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben | 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben |
durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt | durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt |
2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: | 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). |
Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere | Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere |
ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht | ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht |
gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere | gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere |
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei | Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei |
einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere | einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere |
unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die | Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die |
Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die | Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die |
verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten | verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten |
Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden | Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden |
Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen | Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen |
der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. | der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. |
2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: | 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: |
2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten | 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten |
Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren | Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren |
anzuwenden: | anzuwenden: |
a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 | a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 |
Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an | Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an |
den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. | den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. |
b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch | b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch |
untersucht. | untersucht. |
c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und | c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und |
2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden | 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden |
mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben | mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben |
durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen | durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen |
werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: | werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: |
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
iv) cELISA, | iv) cELISA, |
v) iELISA. | v) iELISA. |
2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: | 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: |
a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte | a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte |
Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische | Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische |
Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen | Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen |
von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) | von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) |
erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder | erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder |
b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein | b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein |
Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv | Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv |
auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert | auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert |
haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer | haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer |
Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf | Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf |
Schweinebrucellose unterzogen wurden. | Schweinebrucellose unterzogen wurden. |
2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle | 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle |
Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten | Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten |
Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." | Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." |
Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" | Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" |
zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: | zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: |
"3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere | "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere |
müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: | müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: |
a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, | 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, |
die gezogen wurden: | die gezogen wurden: |
a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation | a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation |
oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch | oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch |
später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die | später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die |
Besamungsstation oder | Besamungsstation oder |
b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle | b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle |
drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die | drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die |
beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station | beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station |
sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. | sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. |
3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, | 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, |
muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens | muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens |
einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und | einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und |
mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie | mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie |
länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung | länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung |
mit Punkt 3.1 getestet werden. | mit Punkt 3.1 getestet werden. |
Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) | Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) |
erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes | erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes |
Verfahren anzuwenden: | Verfahren anzuwenden: |
a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden | a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden |
alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe | alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe |
a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: | a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: |
i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
iv) cELISA, | iv) cELISA, |
v) iELISA. | v) iELISA. |
b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, | b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, |
werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. | werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. |
c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten | c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten |
sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station | sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station |
eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in | eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in |
Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von | Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von |
Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme | Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme |
gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. | gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. |
Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann | Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann |
davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose | davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose |
hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt | hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt |
werden. | werden. |
Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder | Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder |
mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die | mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die |
positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird | positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird |
anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an | anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an |
bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen | bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen |
zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. | zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. |
Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei | Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei |
einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum | einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum |
vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station | vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station |
entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem | entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem |
Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische | Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische |
Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit | Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit |
Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere |
durchgeführt." | durchgeführt." |
Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die |
Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem | Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem |
Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: | Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: |
2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten | 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten |
Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: | Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: |
a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
(Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen | Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen |
für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. | für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. |
Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor | Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor |
durchgeführt werden." | durchgeführt werden." |
Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den | Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den |
nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die | nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die |
Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei | Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei |
von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der | von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der |
Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der | Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der |
afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der | afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der |
vesikulären Stomatitis und" eingefügt. | vesikulären Stomatitis und" eingefügt. |
Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum | Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |