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| Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 JUIN 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2016 modifiant l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de |
| en de invoer van varkenssperma (Belgisch Staatsblad van 8 augustus | sperme porcin (Moniteur belge du 8 août 2016). |
| 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für | Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für |
| die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen | die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen |
| Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit | Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
| Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
| des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das | des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
| März 2007; | März 2007; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch | Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die |
| Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von | Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von |
| Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den | Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den |
| innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; | Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
| 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der | 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der |
| tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen |
| Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, | Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, |
| zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 | zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 |
| der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D | der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D |
| der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der | der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der |
| tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und | tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und |
| Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU | Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU |
| der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von | der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von |
| Hausschweinen in die Europäische Union. | Hausschweinen in die Europäische Union. |
| Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung | Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung |
| 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung | 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung |
| zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit | zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit |
| Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für | Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für |
| die Informationsübermittlung um. | die Informationsübermittlung um. |
| KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 | Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 |
| über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr | über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr |
| von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den | von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den |
| innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: |
| "15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." | Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." |
| Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
| Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: |
| "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen | "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen |
| Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der | Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der |
| Aufnahme: | Aufnahme: |
| 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur | 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur |
| zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden | zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden |
| sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben | sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben |
| Gesundheitsstatus befinden, | Gesundheitsstatus befinden, |
| 2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten | 2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten |
| Quarantäneeinrichtungen: | Quarantäneeinrichtungen: |
| 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: | 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: |
| a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex | a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex |
| für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) | für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) |
| brucellosefrei sind, | brucellosefrei sind, |
| b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und | b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und |
| Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, | Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, |
| c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, | c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, |
| serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der | serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der |
| Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, | Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, |
| d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem | d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem |
| Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder | Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder |
| ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich | ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich |
| Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer | Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer |
| Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, | Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, |
| unterliegt, | unterliegt, |
| 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus | 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus |
| als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, | als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, |
| 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt | 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt |
| 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in | 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in |
| einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten | einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten |
| Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: | Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
| c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
| einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
| Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten | Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten |
| Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die | Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die |
| demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen | demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen |
| aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der | aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der |
| Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. | Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. |
| In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem | In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem |
| Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: | Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: |
| a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren | a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren |
| positiv reagieren: | positiv reagieren: |
| - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, | - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE A, | - EU-Referenzserum ADV-gE A, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE B, | - EU-Referenzserum ADV-gE B, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE C, | - EU-Referenzserum ADV-gE C, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE D, | - EU-Referenzserum ADV-gE D, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE E, | - EU-Referenzserum ADV-gE E, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE F. | - EU-Referenzserum ADV-gE F. |
| b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren | b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren |
| negativ reagieren: | negativ reagieren: |
| - EU-Referenzserum ADV-gE G, | - EU-Referenzserum ADV-gE G, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE H, | - EU-Referenzserum ADV-gE H, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE J, | - EU-Referenzserum ADV-gE J, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE K, | - EU-Referenzserum ADV-gE K, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE L, | - EU-Referenzserum ADV-gE L, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE M, | - EU-Referenzserum ADV-gE M, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE N, | - EU-Referenzserum ADV-gE N, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE O, | - EU-Referenzserum ADV-gE O, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE P, | - EU-Referenzserum ADV-gE P, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE Q. | - EU-Referenzserum ADV-gE Q. |
| c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei | c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei |
| einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) | einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) |
| aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ | aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ |
| reagieren. | reagieren. |
| Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss | Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss |
| das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das | das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das |
| in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. | in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. |
| Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin | Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin |
| und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die | und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die |
| ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und | ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und |
| Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den | Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den |
| EU-Referenzseren zuständig, | EU-Referenzseren zuständig, |
| 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben | 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben |
| durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt | durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt |
| 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: | 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). |
| Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere | Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere |
| ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht | ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht |
| gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere | gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere |
| unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
| Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei | Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei |
| einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere | einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere |
| unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
| Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die | Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die |
| Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die | Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die |
| verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten | verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten |
| Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden | Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden |
| Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen | Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen |
| der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. | der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. |
| 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: | 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: |
| 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten | 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten |
| Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren | Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren |
| anzuwenden: | anzuwenden: |
| a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 | a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 |
| Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an | Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an |
| den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. | den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. |
| b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch | b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch |
| untersucht. | untersucht. |
| c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und | c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und |
| 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden | 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden |
| mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben | mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben |
| durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen | durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen |
| werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: | werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: |
| i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
| ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
| iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
| iv) cELISA, | iv) cELISA, |
| v) iELISA. | v) iELISA. |
| 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: | 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: |
| a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte | a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte |
| Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische | Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische |
| Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen | Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen |
| von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) | von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) |
| erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder | erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder |
| b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein | b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein |
| Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv | Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv |
| auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert | auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert |
| haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer | haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer |
| Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf | Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf |
| Schweinebrucellose unterzogen wurden. | Schweinebrucellose unterzogen wurden. |
| 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle | 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle |
| Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten | Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten |
| Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." | Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." |
| Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
| Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: |
| "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere | "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere |
| müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: | müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
| c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
| einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
| 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, | 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, |
| die gezogen wurden: | die gezogen wurden: |
| a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation | a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation |
| oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch | oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch |
| später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die | später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die |
| Besamungsstation oder | Besamungsstation oder |
| b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle | b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle |
| drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die | drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die |
| beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station | beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station |
| sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. | sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. |
| 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, | 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, |
| muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens | muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens |
| einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und | einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und |
| mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie | mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie |
| länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung | länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung |
| mit Punkt 3.1 getestet werden. | mit Punkt 3.1 getestet werden. |
| Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) | Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) |
| erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes | erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes |
| Verfahren anzuwenden: | Verfahren anzuwenden: |
| a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden | a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden |
| alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe | alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe |
| a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: | a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: |
| i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
| ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
| iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
| iv) cELISA, | iv) cELISA, |
| v) iELISA. | v) iELISA. |
| b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, | b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, |
| werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. | werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. |
| c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten | c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten |
| sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station | sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station |
| eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in | eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in |
| Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von | Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von |
| Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme | Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme |
| gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. | gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. |
| Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann | Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann |
| davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose | davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose |
| hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt | hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt |
| werden. | werden. |
| Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder | Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder |
| mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet | mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet |
| oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine | oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine |
| bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch | bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch |
| der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen | der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen |
| für Landtiere durchgeführt. | für Landtiere durchgeführt. |
| Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei | Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei |
| einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum | einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum |
| vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station | vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station |
| entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem | entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem |
| Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische | Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische |
| Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit | Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit |
| Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere |
| durchgeführt." | durchgeführt." |
| Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird | Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird |
| Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: | Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: |
| "3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | "3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". |
| Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" | Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" |
| zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: | zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: |
| "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den | "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den |
| innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation |
| ankommen, müssen vor der Aufnahme: | ankommen, müssen vor der Aufnahme: |
| 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur | 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur |
| zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden | zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden |
| sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben | sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben |
| Gesundheitsstatus befinden, | Gesundheitsstatus befinden, |
| 2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten | 2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten |
| Quarantäneeinrichtungen: | Quarantäneeinrichtungen: |
| 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: | 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben: |
| a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex | a) die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex |
| für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) | für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) |
| brucellosefrei sind, | brucellosefrei sind, |
| b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und | b) zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und |
| Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, | Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, |
| c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, | c) in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, |
| serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der | serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der |
| Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, | Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden, |
| d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem | d) die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem |
| Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder | Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder |
| ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich | ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich |
| Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer | Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer |
| Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, | Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, |
| unterliegt, | unterliegt, |
| 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus | 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus |
| als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, | als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, |
| 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt | 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt |
| 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in | 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in |
| einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten | einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten |
| Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: | Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
| c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
| einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
| Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten | Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe a) erwähnten |
| Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die | Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die |
| demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen | demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen |
| aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der | aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der |
| Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. | Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. |
| In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem | In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem |
| Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: | Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen: |
| a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren | a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren |
| positiv reagieren: | positiv reagieren: |
| - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, | - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE A, | - EU-Referenzserum ADV-gE A, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE B, | - EU-Referenzserum ADV-gE B, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE C, | - EU-Referenzserum ADV-gE C, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE D, | - EU-Referenzserum ADV-gE D, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE E, | - EU-Referenzserum ADV-gE E, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE F. | - EU-Referenzserum ADV-gE F. |
| b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren | b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren |
| negativ reagieren: | negativ reagieren: |
| - EU-Referenzserum ADV-gE G, | - EU-Referenzserum ADV-gE G, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE H, | - EU-Referenzserum ADV-gE H, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE J, | - EU-Referenzserum ADV-gE J, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE K, | - EU-Referenzserum ADV-gE K, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE L, | - EU-Referenzserum ADV-gE L, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE M, | - EU-Referenzserum ADV-gE M, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE N, | - EU-Referenzserum ADV-gE N, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE O, | - EU-Referenzserum ADV-gE O, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE P, | - EU-Referenzserum ADV-gE P, |
| - EU-Referenzserum ADV-gE Q. | - EU-Referenzserum ADV-gE Q. |
| c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei | c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei |
| einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) | einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe b) |
| aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ | aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ |
| reagieren. | reagieren. |
| Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss | Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss |
| das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das | das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das |
| in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. | in Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. |
| Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin | Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin |
| und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die | und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die |
| ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und | ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und |
| Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den | Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den |
| EU-Referenzseren zuständig, | EU-Referenzseren zuständig, |
| 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben | 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben |
| durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt | durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt |
| 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: | 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). |
| Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere | Zeigt der in Buchstabe a) erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere |
| ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht | ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht |
| gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere | gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere |
| unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
| Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei | Zeigt der in Buchstabe b) erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei |
| einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere | einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere |
| unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. | unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. |
| Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die | Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die |
| Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die | Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die |
| verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten | verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben a) und b) erwähnten |
| Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden | Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden |
| Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen | Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen |
| der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. | der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. |
| 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: | 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: |
| 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten | 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe a) erwähnten |
| Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren | Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren |
| anzuwenden: | anzuwenden: |
| a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 | a) Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 |
| Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an | Buchstabe a) angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an |
| den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. | den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde. |
| b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch | b) Der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch |
| untersucht. | untersucht. |
| c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und | c) Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe a) und |
| 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden | 2.1.5.1 Buchstabe a) erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden |
| mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben | mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben |
| durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen | durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen |
| werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: | werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden: |
| i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
| ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
| iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
| iv) cELISA, | iv) cELISA, |
| v) iELISA. | v) iELISA. |
| 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: | 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern: |
| a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte | a) entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) aufgeführte |
| Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische | Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische |
| Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen | Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen |
| von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) | von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe c) |
| erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder | erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder |
| b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein | b) die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein |
| Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv | Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv |
| auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert | auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Tests reagiert |
| haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer | haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer |
| Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf | Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf |
| Schweinebrucellose unterzogen wurden. | Schweinebrucellose unterzogen wurden. |
| 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle | 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle |
| Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten | Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten |
| Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." | Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." |
| Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" | Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" |
| zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: | zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: |
| "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere | "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere |
| müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: | müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: |
| a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | a) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | b) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
| c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
| einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
| 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, | 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, |
| die gezogen wurden: | die gezogen wurden: |
| a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation | a) von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation |
| oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch | oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch |
| später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die | später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die |
| Besamungsstation oder | Besamungsstation oder |
| b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle | b) von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle |
| drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die | drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die |
| beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station | beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station |
| sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. | sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. |
| 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, | 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe b) durchgeführt, |
| muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens | muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens |
| einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und | einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und |
| mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie | mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie |
| länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung | länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung |
| mit Punkt 3.1 getestet werden. | mit Punkt 3.1 getestet werden. |
| Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) | Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe a) |
| erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes | erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes |
| Verfahren anzuwenden: | Verfahren anzuwenden: |
| a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden | a) Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden |
| alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe | alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe |
| a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: | a) erwähnten Proben durchgeführt wurde: |
| i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), | i) gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), |
| ii) Serumagglutinationstest, | ii) Serumagglutinationstest, |
| iii) Komplementbindungstest, | iii) Komplementbindungstest, |
| iv) cELISA, | iv) cELISA, |
| v) iELISA. | v) iELISA. |
| b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, | b) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, |
| werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. | werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. |
| c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten | c) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere negativ reagiert, gelten |
| sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station | sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station |
| eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in | eingestellt werden. Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in |
| Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von | Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von |
| Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme | Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme |
| gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. | gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. |
| Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann | Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann |
| davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose | davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose |
| hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt | hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt |
| werden. | werden. |
| Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder | Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder |
| mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die | mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die |
| positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird | positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird |
| anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an | anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an |
| bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen | bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen |
| zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. | zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. |
| Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei | Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe a) erwähnten, positiven Tests bei |
| einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum | einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum |
| vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station | vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station |
| entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem | entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem |
| Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische | Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische |
| Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit | Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit |
| Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere |
| durchgeführt." | durchgeführt." |
| Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die | Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die |
| Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem | Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem |
| Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: | Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: |
| 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten | 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten |
| Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: | Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: |
| a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: | a) bezüglich der Aujeszky-Krankheit: |
| i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von | i) im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von |
| Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein | Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein |
| B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem | B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem |
| Serumneutralisationstest, | Serumneutralisationstest, |
| ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA | ii) im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA |
| zur Feststellung von Antikörpern gegen das | zur Feststellung von Antikörpern gegen das |
| Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), | Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE), |
| b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test | b) bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test |
| (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, | (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA, |
| c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder | c) bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder |
| einem Serumneutralisationstest. | einem Serumneutralisationstest. |
| Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen | Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen |
| für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. | für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. |
| Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor | Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor |
| durchgeführt werden." | durchgeführt werden." |
| Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den | Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den |
| nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die | nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die |
| Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei | Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei |
| von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der | von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der |
| Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der | Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der |
| afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der | afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der |
| vesikulären Stomatitis und" eingefügt. | vesikulären Stomatitis und" eingefügt. |
| Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum | Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum |
| vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
| Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |