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Koninklijk besluit betreffende praalwagens Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende praalwagens Duitse | 27 JANVIER 2008. - Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 januari 2008 betreffende praalwagens (Belgisch | l'arrêté royal du 27 janvier 2008 relatif aux véhicules folkloriques |
Staatsblad van 29 januari 2008). | (Moniteur belge du 29 janvier 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen | 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Wagen für | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Wagen für |
folkloristische Veranstaltungen von der Fahrzeugzulassung sowie von | folkloristische Veranstaltungen von der Fahrzeugzulassung sowie von |
gewissen Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge | gewissen Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge |
und der Strassenverkehrsordnung befreit. Dies unter der Bedingung, | und der Strassenverkehrsordnung befreit. Dies unter der Bedingung, |
dass der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fährt. | dass der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fährt. |
Dadurch wird unter anderem den Anliegen der Karnevalsvereinigungen | Dadurch wird unter anderem den Anliegen der Karnevalsvereinigungen |
Genüge getan. | Genüge getan. |
Die Befreiungen gelten für Fahrzeuge, die ausschliesslich für | Die Befreiungen gelten für Fahrzeuge, die ausschliesslich für |
folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise | folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise |
entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten | entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten |
folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer | folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer |
solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine | solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine |
solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie | solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie |
nicht schneller als 25 km/h fahren und den Vorschriften der | nicht schneller als 25 km/h fahren und den Vorschriften der |
Gemeindegenehmigung entsprechen. | Gemeindegenehmigung entsprechen. |
Unter "auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung" ist der | Unter "auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung" ist der |
Hin- und Rückweg zwischen dem festen Standplatz des Fahrzeugs und dem | Hin- und Rückweg zwischen dem festen Standplatz des Fahrzeugs und dem |
Ort der folkloristischen Veranstaltung zu verstehen. | Ort der folkloristischen Veranstaltung zu verstehen. |
Hierbei kann es sich auch um Strecken über die Gemeindegrenzen hinaus | Hierbei kann es sich auch um Strecken über die Gemeindegrenzen hinaus |
handeln. | handeln. |
Erstens werden die Wagen von einer Reihe von Bestimmungen der | Erstens werden die Wagen von einer Reihe von Bestimmungen der |
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge befreit. Sie sind unter | technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge befreit. Sie sind unter |
anderem von der Übereinstimmungsbescheinigung und von der technischen | anderem von der Übereinstimmungsbescheinigung und von der technischen |
Kontrolle befreit. Diese Befreiung wird in den Königlichen Erlass vom | Kontrolle befreit. Diese Befreiung wird in den Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingefügt. | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingefügt. |
Zweitens werden die Wagen von der Zulassung befreit. Dazu wird der | Zweitens werden die Wagen von der Zulassung befreit. Dazu wird der |
Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
angepasst. | angepasst. |
Drittens werden die Wagen von einigen Bestimmungen der | Drittens werden die Wagen von einigen Bestimmungen der |
Strassenverkehrsordnung befreit. Dabei geht es um Bestimmungen mit | Strassenverkehrsordnung befreit. Dabei geht es um Bestimmungen mit |
Bezug auf: | Bezug auf: |
- die Benutzung der Lichter für Motorfahrzeuge, | - die Benutzung der Lichter für Motorfahrzeuge, |
- die maximalen Abmessungen der Ladung, | - die maximalen Abmessungen der Ladung, |
- die Lizenzregelung in Sachen aussergewöhnlicher Transport, | - die Lizenzregelung in Sachen aussergewöhnlicher Transport, |
- die Anzahl Anhänger, die ein Fahrzeug ziehen darf, | - die Anzahl Anhänger, die ein Fahrzeug ziehen darf, |
- bestimmte technische Vorschriften für Motorfahrzeuge und ihre | - bestimmte technische Vorschriften für Motorfahrzeuge und ihre |
Anhänger. | Anhänger. |
Tagsüber gelten keine Verpflichtungen für die Benutzung der Lichter. | Tagsüber gelten keine Verpflichtungen für die Benutzung der Lichter. |
Wenn die Fahrzeuge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu der | Wenn die Fahrzeuge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu der |
Veranstaltung fahren oder von ihr zurückkommen, müssen sie vorne ein | Veranstaltung fahren oder von ihr zurückkommen, müssen sie vorne ein |
weisses und hinten ein rotes Licht benutzen. Auf der von der Gemeinde | weisses und hinten ein rotes Licht benutzen. Auf der von der Gemeinde |
abgegrenzten Strecke der Veranstaltung selbst brauchen sie keine | abgegrenzten Strecke der Veranstaltung selbst brauchen sie keine |
Lichter zu benutzen. | Lichter zu benutzen. |
Schliesslich wird auch der Königliche Erlass über den Führerschein | Schliesslich wird auch der Königliche Erlass über den Führerschein |
angepasst: | angepasst: |
Für das Führen von folkloristischen Motorfahrzeugen genügt ein | Für das Führen von folkloristischen Motorfahrzeugen genügt ein |
Führerschein der Klasse B oder G. | Führerschein der Klasse B oder G. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Y. LETERME | Y. LETERME |
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen | 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 1 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze | insbesondere des Artikels 1 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Juli 1990 und 27. November 1996; | vom 18. Juli 1990 und 27. November 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die | Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember | Königlichen Erlasse vom 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember |
1998 und 17. März 2003; | 1998 und 17. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 30.3, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 30.3, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007; | die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die | Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und 28. Dezember 2006; | Königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und 28. Dezember 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 2; | von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung |
Industrie vom 18. Januar 2008; | Industrie vom 18. Januar 2008; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.898/4 des Staatsrates vom 19. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.898/4 des Staatsrates vom 19. Dezember |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. | Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. |
Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird | Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird ein Punkt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In § 2 wird ein Punkt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 12. als folkloristische Wagen benutzte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, | « 12. als folkloristische Wagen benutzte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, |
die einen folkloristischen Anhänger ziehen und nur ausnahmsweise | die einen folkloristischen Anhänger ziehen und nur ausnahmsweise |
entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen | entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen |
Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche | Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche |
Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben, | Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben, |
mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher | mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher |
Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung | Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung |
entsprechen. | entsprechen. |
Diese Fahrzeuge unterliegen lediglich den Bestimmungen der Artikel 44, | Diese Fahrzeuge unterliegen lediglich den Bestimmungen der Artikel 44, |
45, 54 und 70 des vorliegenden Erlasses. » | 45, 54 und 70 des vorliegenden Erlasses. » |
2. Ein § 3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 3ter - Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften der | « § 3ter - Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften der |
vorliegenden allgemeinen Regelung: folkloristische Anhänger, die nur | vorliegenden allgemeinen Regelung: folkloristische Anhänger, die nur |
ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten | ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten |
folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf | folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf |
solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu | solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu |
begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf | begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf |
öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der | öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der |
Gemeindegenehmigung entsprechen. » | Gemeindegenehmigung entsprechen. » |
Art. 2 - Artikel 30.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Art. 2 - Artikel 30.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die | die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007, wird wie | Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische | « 7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische |
Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder | Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder |
anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen | anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen |
Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung | Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung |
oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf | oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf |
öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h | öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h |
fahren: | fahren: |
- vorne ein weisses oder gelbes Licht; | - vorne ein weisses oder gelbes Licht; |
- hinten ein rotes Licht. | - hinten ein rotes Licht. |
- die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das | - die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das |
Fahrzeug mehr als 2,5 Meter breit ist. | Fahrzeug mehr als 2,5 Meter breit ist. |
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde | Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde |
abgegrenzten Strecke der Veranstaltung. » | abgegrenzten Strecke der Veranstaltung. » |
Art. 3 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 3 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt. | Erlass eingefügt. |
« Art. 56bis - Folkloristische Fahrzeuge | « Art. 56bis - Folkloristische Fahrzeuge |
Die Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3 | Die Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3 |
und 81.6 des vorliegenden Erlasses sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, | und 81.6 des vorliegenden Erlasses sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, |
die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind | die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind |
und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde | und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde |
genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder | genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder |
von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf | von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf |
eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern | eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern |
sie nicht schneller als 25 km/h fahren. » | sie nicht schneller als 25 km/h fahren. » |
Art. 4 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Art. 4 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | den Führerschein wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 4 - Für das Führen von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern, die | « § 4 - Für das Führen von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern, die |
ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und | ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und |
nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten | nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten |
folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen | folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen |
Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche | Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche |
Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren, genügt ein für die | Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren, genügt ein für die |
Klasse B oder G für gültig erklärter Führerschein, und dies ungeachtet | Klasse B oder G für gültig erklärter Führerschein, und dies ungeachtet |
des Gewichts des Fahrzeugs und der Anzahl Sitzplätze und sofern sie | des Gewichts des Fahrzeugs und der Anzahl Sitzplätze und sofern sie |
nicht schneller als 25 km/h fahren. » | nicht schneller als 25 km/h fahren. » |
Art. 5 - Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Art. 5 - Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: |
« 7. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschliesslich für | « 7. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschliesslich für |
folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise | folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise |
entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen | entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen |
Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen | Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen |
oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf | oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf |
öffentlicher Strasse verkehren; ». | öffentlicher Strasse verkehren; ». |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Y. LETERME | Y. LETERME |