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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/01/2008
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Koninklijk besluit betreffende praalwagens Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques Traduction allemande
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27 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende praalwagens Duitse 27 JANVIER 2008. - Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 januari 2008 betreffende praalwagens (Belgisch l'arrêté royal du 27 janvier 2008 relatif aux véhicules folkloriques
Staatsblad van 29 januari 2008). (Moniteur belge du 29 janvier 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Wagen für Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Wagen für
folkloristische Veranstaltungen von der Fahrzeugzulassung sowie von folkloristische Veranstaltungen von der Fahrzeugzulassung sowie von
gewissen Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge gewissen Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge
und der Strassenverkehrsordnung befreit. Dies unter der Bedingung, und der Strassenverkehrsordnung befreit. Dies unter der Bedingung,
dass der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fährt. dass der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fährt.
Dadurch wird unter anderem den Anliegen der Karnevalsvereinigungen Dadurch wird unter anderem den Anliegen der Karnevalsvereinigungen
Genüge getan. Genüge getan.
Die Befreiungen gelten für Fahrzeuge, die ausschliesslich für Die Befreiungen gelten für Fahrzeuge, die ausschliesslich für
folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise
entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten
folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer
solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine
solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie
nicht schneller als 25 km/h fahren und den Vorschriften der nicht schneller als 25 km/h fahren und den Vorschriften der
Gemeindegenehmigung entsprechen. Gemeindegenehmigung entsprechen.
Unter "auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung" ist der Unter "auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung" ist der
Hin- und Rückweg zwischen dem festen Standplatz des Fahrzeugs und dem Hin- und Rückweg zwischen dem festen Standplatz des Fahrzeugs und dem
Ort der folkloristischen Veranstaltung zu verstehen. Ort der folkloristischen Veranstaltung zu verstehen.
Hierbei kann es sich auch um Strecken über die Gemeindegrenzen hinaus Hierbei kann es sich auch um Strecken über die Gemeindegrenzen hinaus
handeln. handeln.
Erstens werden die Wagen von einer Reihe von Bestimmungen der Erstens werden die Wagen von einer Reihe von Bestimmungen der
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge befreit. Sie sind unter technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge befreit. Sie sind unter
anderem von der Übereinstimmungsbescheinigung und von der technischen anderem von der Übereinstimmungsbescheinigung und von der technischen
Kontrolle befreit. Diese Befreiung wird in den Königlichen Erlass vom Kontrolle befreit. Diese Befreiung wird in den Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingefügt. Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingefügt.
Zweitens werden die Wagen von der Zulassung befreit. Dazu wird der Zweitens werden die Wagen von der Zulassung befreit. Dazu wird der
Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
angepasst. angepasst.
Drittens werden die Wagen von einigen Bestimmungen der Drittens werden die Wagen von einigen Bestimmungen der
Strassenverkehrsordnung befreit. Dabei geht es um Bestimmungen mit Strassenverkehrsordnung befreit. Dabei geht es um Bestimmungen mit
Bezug auf: Bezug auf:
- die Benutzung der Lichter für Motorfahrzeuge, - die Benutzung der Lichter für Motorfahrzeuge,
- die maximalen Abmessungen der Ladung, - die maximalen Abmessungen der Ladung,
- die Lizenzregelung in Sachen aussergewöhnlicher Transport, - die Lizenzregelung in Sachen aussergewöhnlicher Transport,
- die Anzahl Anhänger, die ein Fahrzeug ziehen darf, - die Anzahl Anhänger, die ein Fahrzeug ziehen darf,
- bestimmte technische Vorschriften für Motorfahrzeuge und ihre - bestimmte technische Vorschriften für Motorfahrzeuge und ihre
Anhänger. Anhänger.
Tagsüber gelten keine Verpflichtungen für die Benutzung der Lichter. Tagsüber gelten keine Verpflichtungen für die Benutzung der Lichter.
Wenn die Fahrzeuge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu der Wenn die Fahrzeuge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu der
Veranstaltung fahren oder von ihr zurückkommen, müssen sie vorne ein Veranstaltung fahren oder von ihr zurückkommen, müssen sie vorne ein
weisses und hinten ein rotes Licht benutzen. Auf der von der Gemeinde weisses und hinten ein rotes Licht benutzen. Auf der von der Gemeinde
abgegrenzten Strecke der Veranstaltung selbst brauchen sie keine abgegrenzten Strecke der Veranstaltung selbst brauchen sie keine
Lichter zu benutzen. Lichter zu benutzen.
Schliesslich wird auch der Königliche Erlass über den Führerschein Schliesslich wird auch der Königliche Erlass über den Führerschein
angepasst: angepasst:
Für das Führen von folkloristischen Motorfahrzeugen genügt ein Für das Führen von folkloristischen Motorfahrzeugen genügt ein
Führerschein der Klasse B oder G. Führerschein der Klasse B oder G.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Y. LETERME Y. LETERME
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze insbesondere des Artikels 1 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1990 und 27. November 1996; vom 18. Juli 1990 und 27. November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember Königlichen Erlasse vom 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember
1998 und 17. März 2003; 1998 und 17. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 30.3, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 30.3, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007; die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und 28. Dezember 2006; Königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und 28. Dezember 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 2; von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 18. Januar 2008; Industrie vom 18. Januar 2008;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.898/4 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.898/4 des Staatsrates vom 19. Dezember
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird ein Punkt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In § 2 wird ein Punkt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 12. als folkloristische Wagen benutzte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, « 12. als folkloristische Wagen benutzte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge,
die einen folkloristischen Anhänger ziehen und nur ausnahmsweise die einen folkloristischen Anhänger ziehen und nur ausnahmsweise
entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen
Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche
Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben, Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben,
mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher
Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung
entsprechen. entsprechen.
Diese Fahrzeuge unterliegen lediglich den Bestimmungen der Artikel 44, Diese Fahrzeuge unterliegen lediglich den Bestimmungen der Artikel 44,
45, 54 und 70 des vorliegenden Erlasses. » 45, 54 und 70 des vorliegenden Erlasses. »
2. Ein § 3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3ter - Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften der « § 3ter - Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften der
vorliegenden allgemeinen Regelung: folkloristische Anhänger, die nur vorliegenden allgemeinen Regelung: folkloristische Anhänger, die nur
ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten
folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf
solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu
begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf
öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der
Gemeindegenehmigung entsprechen. » Gemeindegenehmigung entsprechen. »
Art. 2 - Artikel 30.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Art. 2 - Artikel 30.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007, wird wie Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische « 7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische
Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder
anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen
Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung
oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf
öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h
fahren: fahren:
- vorne ein weisses oder gelbes Licht; - vorne ein weisses oder gelbes Licht;
- hinten ein rotes Licht. - hinten ein rotes Licht.
- die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das - die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das
Fahrzeug mehr als 2,5 Meter breit ist. Fahrzeug mehr als 2,5 Meter breit ist.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde
abgegrenzten Strecke der Veranstaltung. » abgegrenzten Strecke der Veranstaltung. »
Art. 3 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 3 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt. Erlass eingefügt.
« Art. 56bis - Folkloristische Fahrzeuge « Art. 56bis - Folkloristische Fahrzeuge
Die Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3 Die Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3
und 81.6 des vorliegenden Erlasses sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, und 81.6 des vorliegenden Erlasses sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar,
die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind
und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde
genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder
von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf
eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern
sie nicht schneller als 25 km/h fahren. » sie nicht schneller als 25 km/h fahren. »
Art. 4 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 4 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: den Führerschein wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 4 - Für das Führen von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern, die « § 4 - Für das Führen von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern, die
ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und
nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten
folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen
Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche
Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren, genügt ein für die Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren, genügt ein für die
Klasse B oder G für gültig erklärter Führerschein, und dies ungeachtet Klasse B oder G für gültig erklärter Führerschein, und dies ungeachtet
des Gewichts des Fahrzeugs und der Anzahl Sitzplätze und sofern sie des Gewichts des Fahrzeugs und der Anzahl Sitzplätze und sofern sie
nicht schneller als 25 km/h fahren. » nicht schneller als 25 km/h fahren. »
Art. 5 - Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Art. 5 - Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt:
« 7. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschliesslich für « 7. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschliesslich für
folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise
entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen
Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen
oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf
öffentlicher Strasse verkehren; ». öffentlicher Strasse verkehren; ».
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Y. LETERME Y. LETERME
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