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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/02/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels
voertuigen (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2013). (Moniteur belge du 15 mars 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im
Straßenverkehr Straßenverkehr
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011; Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie Aufgrund der Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, in der durch die Richtlinie 98/48/EWG technischen Vorschriften, in der durch die Richtlinie 98/48/EWG
geänderten Fassung; geänderten Fassung;
Aufgrund der Gutachten Nr. 50.869/4 und Nr. 51.932/2/V des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 50.869/4 und Nr. 51.932/2/V des Staatsrates
vom 22. Februar 2012 und vom 29. August 2012, abgegeben in Anwendung vom 22. Februar 2012 und vom 29. August 2012, abgegeben in Anwendung
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010
über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch eine Nr. 14 den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch eine Nr. 14
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
"14. Belastungsgewicht: auf den Antriebsachsen des Zugfahrzeugs "14. Belastungsgewicht: auf den Antriebsachsen des Zugfahrzeugs
angebrachtes Gewicht, mit dem alleinigen Zweck, der angebrachtes Gewicht, mit dem alleinigen Zweck, der
Fahrzeugkombination die für die Fortbewegung nötige Bodenhaftung zu Fahrzeugkombination die für die Fortbewegung nötige Bodenhaftung zu
verschaffen.". verschaffen.".
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Die Genehmigung darf, wenn der Transport es erfordert, von Artikel "Die Genehmigung darf, wenn der Transport es erfordert, von Artikel
49.1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung abweichen.". 49.1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung abweichen.".
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 3/1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten "Art. 3/1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten
nicht für folkloristische Fahrzeuge die unter die Bedingungen von nicht für folkloristische Fahrzeuge die unter die Bedingungen von
Artikel 56bis der Straßenverkehrsordnung fallen sowie für Artikel 56bis der Straßenverkehrsordnung fallen sowie für
außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße in Betrieb außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße in Betrieb
genommen werden durch: genommen werden durch:
- die Armee; - die Armee;
- die Polizeidienststellen; - die Polizeidienststellen;
- die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes im Rahmen der Ausübung - die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes im Rahmen der Ausübung
ihrer Aufgaben; ihrer Aufgaben;
- die Subunternehmer der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, wenn - die Subunternehmer der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, wenn
diese im Winterdienst die Schneeräumung und die Streuung durchführen, diese im Winterdienst die Schneeräumung und die Streuung durchführen,
sofern der außergewöhnliche Charakter des Fahrzeugs aus dem sofern der außergewöhnliche Charakter des Fahrzeugs aus dem
Schneepflug oder dem Streugerät resultiert; Schneepflug oder dem Streugerät resultiert;
- den Zivilschutz; - den Zivilschutz;
- die Feuerwehr; - die Feuerwehr;
oder die Behörden, die es im Katastrophenfall anfordern. oder die Behörden, die es im Katastrophenfall anfordern.
In diesen Fällen findet der außergewöhnliche Transport unter der In diesen Fällen findet der außergewöhnliche Transport unter der
Leitung der Behörde statt, die das außergewöhnliche Fahrzeug benutzt. Leitung der Behörde statt, die das außergewöhnliche Fahrzeug benutzt.
Diese Behörde ergreift alle nötigen Maßnahmen, um die Diese Behörde ergreift alle nötigen Maßnahmen, um die
Verkehrssicherheit sowie den flüssigen und sicheren Verkehr des Verkehrssicherheit sowie den flüssigen und sicheren Verkehr des
außergewöhnlichen Fahrzeugs zu gewährleisten. außergewöhnlichen Fahrzeugs zu gewährleisten.
§ 2 - Die Gemeinderäte dürfen zusätzliche Verordnungen erlassen, die § 2 - Die Gemeinderäte dürfen zusätzliche Verordnungen erlassen, die
die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für den die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für den
Verkehr zwischen Einschiffungs- und Ausschiffungskais, Lagern, Hallen Verkehr zwischen Einschiffungs- und Ausschiffungskais, Lagern, Hallen
und in den Seehäfen oder Binnenhäfen eingerichteten Lagerräumen und in den Seehäfen oder Binnenhäfen eingerichteten Lagerräumen
aussetzt oder abändert.". aussetzt oder abändert.".
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 3 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 3 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter ", Art. 5 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter ",
unbeschadet etwaiger vom Verwalter auferlegten Mehrkosten, " zwischen unbeschadet etwaiger vom Verwalter auferlegten Mehrkosten, " zwischen
den Wörtern "Der Antragsteller hat" und den Wörtern "eine Gebühr für den Wörtern "Der Antragsteller hat" und den Wörtern "eine Gebühr für
die Antragsbearbeitung zu entrichten, die nach Übermittlung der die Antragsbearbeitung zu entrichten, die nach Übermittlung der
Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags zu bezahlen ist" eingefügt. Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags zu bezahlen ist" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut Art. 6 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
"Art. 10 - Mit Ausnahme des Belastungsgewichtes darf ein "Art. 10 - Mit Ausnahme des Belastungsgewichtes darf ein
außergewöhnliches Fahrzeug höchstens ein Element transportieren, außergewöhnliches Fahrzeug höchstens ein Element transportieren,
dessen Abmessungen nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und dessen Abmessungen nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und
der technischen Verordnung entsprechen. der technischen Verordnung entsprechen.
Mehrere Elemente, deren Abmessungen der Straßenverkehrsordnung und der Mehrere Elemente, deren Abmessungen der Straßenverkehrsordnung und der
technischen Verordnung entsprechen, dürfen transportiert werden, technischen Verordnung entsprechen, dürfen transportiert werden,
sofern das Gewicht des Fahrzeugs der technischen Verordnung sofern das Gewicht des Fahrzeugs der technischen Verordnung
entspricht.". entspricht.".
Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasse wird durch den Satz "Dieser wird Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasse wird durch den Satz "Dieser wird
ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt.
Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
"Zur Reduzierung der Höhe oder der Breite eines außergewöhnlichen "Zur Reduzierung der Höhe oder der Breite eines außergewöhnlichen
Fahrzeugs, die nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung oder der Fahrzeugs, die nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung oder der
technischen Verordnung entspricht, ist es gestattet, eines der technischen Verordnung entspricht, ist es gestattet, eines der
Bestandteile oder Elemente der unteilbaren Ladung abzumontieren und Bestandteile oder Elemente der unteilbaren Ladung abzumontieren und
auf dem gleichen Fahrzeug zu befördern, ohne das Gesamtgewicht zu auf dem gleichen Fahrzeug zu befördern, ohne das Gesamtgewicht zu
erhöhen. Es ist gestattet, wenn nötig in Abweichung von Artikel 10 erhöhen. Es ist gestattet, wenn nötig in Abweichung von Artikel 10
Absatz 1, durch diese Handlung eine von der Straßenverkehrsordnung und Absatz 1, durch diese Handlung eine von der Straßenverkehrsordnung und
technischen Verordnung abweichende Länge zu bilden oder die technischen Verordnung abweichende Länge zu bilden oder die
ursprüngliche Länge zu erhöhen. ursprüngliche Länge zu erhöhen.
Es ist gestattet, um die von der Straßenverkehrsordnung und Es ist gestattet, um die von der Straßenverkehrsordnung und
technischen Verordnung abweichende Höhe oder Breite zu verringern, die technischen Verordnung abweichende Höhe oder Breite zu verringern, die
Ladung derart zu neigen, dass hierdurch eine nicht konforme Breite Ladung derart zu neigen, dass hierdurch eine nicht konforme Breite
oder Höhe entsteht oder die ursprüngliche Breite oder Höhe zu oder Höhe entsteht oder die ursprüngliche Breite oder Höhe zu
erhöhen.". erhöhen.".
Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch den Satz "Dieser Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch den Satz "Dieser
wird ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. wird ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt.
Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
"Art. 16 - Am außergewöhnlichen Fahrzeug wird vorne und hinten ein der "Art. 16 - Am außergewöhnlichen Fahrzeug wird vorne und hinten ein der
Anlage des vorliegenden Erlasses entsprechendes Schild oder eine Anlage des vorliegenden Erlasses entsprechendes Schild oder eine
Aufschrift angebracht. Aufschrift angebracht.
Der untere Rand des Schilds oder der Aufschrift befindet sich Der untere Rand des Schilds oder der Aufschrift befindet sich
mindestens 0,40 m über dem Boden. mindestens 0,40 m über dem Boden.
Die Schilder oder die Aufschriften werden unsichtbar gemacht sobald Die Schilder oder die Aufschriften werden unsichtbar gemacht sobald
das Fahrzeug die Kriterien eines außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht das Fahrzeug die Kriterien eines außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht
mehr erfüllt.". mehr erfüllt.".
Art. 11 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird der zweite Bindestrich Art. 11 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird der zweite Bindestrich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 12 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgenden
Paragraphen 4 ergänzt: Paragraphen 4 ergänzt:
" § 4 - Unter außergewöhnlichen Umständen kann von Paragraph 1 letzter " § 4 - Unter außergewöhnlichen Umständen kann von Paragraph 1 letzter
Absatz, Paragraph 2 letzter Absatz und Paragraph 3 letzter Absatz Absatz, Paragraph 2 letzter Absatz und Paragraph 3 letzter Absatz
abgewichen werden, damit die Fahrt des Konvois ohne Gefahr für den abgewichen werden, damit die Fahrt des Konvois ohne Gefahr für den
Konvoi oder andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann.". Konvoi oder andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann.".
Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "16" Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "16"
durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 1 und 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird der vierte Bindestrich Art. 14 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird der vierte Bindestrich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden Absatz 2 und 3 durch Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden Absatz 2 und 3 durch
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
"Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten, "Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten,
verwenden sie eine Scheibe mit Griff, auf dem das Verkehrszeichen C3 verwenden sie eine Scheibe mit Griff, auf dem das Verkehrszeichen C3
abgebildet ist, deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen abgebildet ist, deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter
durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben,
Beschilderungen und Schilder definiert sind, außer zwischen Einbruch Beschilderungen und Schilder definiert sind, außer zwischen Einbruch
der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen
es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar
zu sehen, wozu eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet zu sehen, wozu eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet
wird.". wird.".
Art. 16 - Im selben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Art. 16 - Im selben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 27/1 - Wenn der Verkehrskoordinator und die Begleiter die in "Art. 27/1 - Wenn der Verkehrskoordinator und die Begleiter die in
Artikel 27 Absatz 1 angegebenen Anweisungen außerhalb ihrer Fahrzeuge Artikel 27 Absatz 1 angegebenen Anweisungen außerhalb ihrer Fahrzeuge
erteilen müssen, tragen sie Warnkleidung vom Typ NBN EN 471+A1 :2008 erteilen müssen, tragen sie Warnkleidung vom Typ NBN EN 471+A1 :2008
und nachfolgende, Klasse 3 oder gleichwertig, die sich aus einer und nachfolgende, Klasse 3 oder gleichwertig, die sich aus einer
gelben Jacke und eventuell einer gelben Hose oder einem gleichfarbigen gelben Jacke und eventuell einer gelben Hose oder einem gleichfarbigen
Overall zusammensetzt. Overall zusammensetzt.
Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses
übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,25 m horizontaler übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,25 m horizontaler
Abmessung, das die Proportionen einhält, wird zentriert auf die Abmessung, das die Proportionen einhält, wird zentriert auf die
Rückseite der Jacke oder zentriert auf die Rückseite des oberen Teils Rückseite der Jacke oder zentriert auf die Rückseite des oberen Teils
des Overalls angebracht. des Overalls angebracht.
Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses
übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,08 m horizontaler übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,08 m horizontaler
Abmessung, das die Proportionen einhält, wird auf die rechte Abmessung, das die Proportionen einhält, wird auf die rechte
Vorderseite der Jacke oder auf die rechte Vorderseite des oberen Teils Vorderseite der Jacke oder auf die rechte Vorderseite des oberen Teils
des Overalls angebracht.". des Overalls angebracht.".
Art. 17 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 17 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch die nachfolgende Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch die nachfolgende
Nr. 4 ergänzt: Nr. 4 ergänzt:
"4. Beim Überqueren einer Autobahn- oder Straßenbrücke mit vier oder "4. Beim Überqueren einer Autobahn- oder Straßenbrücke mit vier oder
mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf
der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt,
wenn die Genehmigung eine Überquerung mit höchstens 5 km/h wenn die Genehmigung eine Überquerung mit höchstens 5 km/h
vorschreibt.". vorschreibt.".
Art. 18 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Auf Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für "Art. 30 - § 1 - Auf Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für
außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite von 06.00 Uhr bis außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite von 06.00 Uhr bis
21.00 Uhr. 21.00 Uhr.
In Abweichung von Absatz 1 gilt ein Fahrverbot für außergewöhnliche In Abweichung von Absatz 1 gilt ein Fahrverbot für außergewöhnliche
Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf
Autobahnen mit weniger als 3 Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung, mit Autobahnen mit weniger als 3 Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung, mit
Ausnahme der Autobahnauf- und ausfahrten mit mindestens 3 Fahrspuren, Ausnahme der Autobahnauf- und ausfahrten mit mindestens 3 Fahrspuren,
die durch das Verkehrsschild F5 angezeigt werden. die durch das Verkehrsschild F5 angezeigt werden.
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für
außergewöhnliche Fahrzeuge, die länger als 30 m sind, von 06.00 Uhr außergewöhnliche Fahrzeuge, die länger als 30 m sind, von 06.00 Uhr
bis 21.00 Uhr. bis 21.00 Uhr.
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge Auf allen Straßen und Autobahnen gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge
an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai,
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November,
11. November und 25. Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 11. November und 25. Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00
Uhr und endet am selben Tag um Mitternacht. Uhr und endet am selben Tag um Mitternacht.
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für
außergewöhnliche Fahrzeuge von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag außergewöhnliche Fahrzeuge von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag
Mitternacht, mit Ausnahme von Kranfahrzeugen mit einem Gewicht von Mitternacht, mit Ausnahme von Kranfahrzeugen mit einem Gewicht von
höchstens 96 Tonnen oder einer Breite von höchstens 3 m. höchstens 96 Tonnen oder einer Breite von höchstens 3 m.
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für
außergewöhnliche Fahrzeuge zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr und außergewöhnliche Fahrzeuge zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr und
zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr, mit Ausnahme der außergewöhnlichen zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr, mit Ausnahme der außergewöhnlichen
Fahrzeuge mit einem Gewicht von höchstens 60 Tonnen, einer Breite von Fahrzeuge mit einem Gewicht von höchstens 60 Tonnen, einer Breite von
höchstens 3,50 m und einer Länge von höchstens 27 m, soweit die höchstens 3,50 m und einer Länge von höchstens 27 m, soweit die
Genehmigung keine Vorschriften vorsieht, die einen Einfluss auf den Genehmigung keine Vorschriften vorsieht, die einen Einfluss auf den
Verkehrsfluss wegen von auf der Fahrtroute durchzuführenden besonderen Verkehrsfluss wegen von auf der Fahrtroute durchzuführenden besonderen
Fahrmanövern oder einer Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrmanövern oder einer Geschwindigkeitsbegrenzung des
außergewöhnlichen Fahrzeugs haben könnten. außergewöhnlichen Fahrzeugs haben könnten.
Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Fahrverbote, die andere Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Fahrverbote, die andere
Straßen als Autobahnen betreffen, gelten nicht für landwirtschaftliche Straßen als Autobahnen betreffen, gelten nicht für landwirtschaftliche
Fahrzeuge. Fahrzeuge.
§ 2 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von § 2 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von
Paragraph 1 abweichen. Paragraph 1 abweichen.
§ 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf § 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf
verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel, verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel,
Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m. Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m.
Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben
beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer
Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert.". Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert.".
Art. 19 - Im selben Erlass wird ein Artikel 30/1 mit dem folgenden Art. 19 - Im selben Erlass wird ein Artikel 30/1 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 30/1 - Auf Autobahnen sowie öffentlichen Straßen mit mindestens "Art. 30/1 - Auf Autobahnen sowie öffentlichen Straßen mit mindestens
zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung lässt das außergewöhnliche Fahrzeug, zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung lässt das außergewöhnliche Fahrzeug,
dessen Breite mehr als eine Fahrspur beträgt, die zweite Fahrspur vom dessen Breite mehr als eine Fahrspur beträgt, die zweite Fahrspur vom
rechten Rand der Straße aus gesehen frei für andere rechten Rand der Straße aus gesehen frei für andere
Verkehrsteilnehmer, sofern die Infrastruktur dies gestattet. Hierfür Verkehrsteilnehmer, sofern die Infrastruktur dies gestattet. Hierfür
darf das außergewöhnliche Fahrzeug die sich rechts von der ersten darf das außergewöhnliche Fahrzeug die sich rechts von der ersten
Fahrspur befindende durchgehende weiße Linie überfahren.". Fahrspur befindende durchgehende weiße Linie überfahren.".
Art. 20 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32/1 mit dem folgenden Art. 20 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32/1 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/1 - In den in Artikel 30 § 3 sowie Artikel 51 und 52 der "Art. 32/1 - In den in Artikel 30 § 3 sowie Artikel 51 und 52 der
Straßenverkehrsordnung angegebenen Fällen ergreifen der Fahrer und Straßenverkehrsordnung angegebenen Fällen ergreifen der Fahrer und
gegebenenfalls die Begleiter alle nötigen Maßnahmen, um einen gegebenenfalls die Begleiter alle nötigen Maßnahmen, um einen
flüssigen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten. flüssigen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Hierfür halten sie sich an die Bestimmungen von Artikel 51 der Hierfür halten sie sich an die Bestimmungen von Artikel 51 der
Straßenverkehrsordnung und bei einem Unfall von Artikel 52 der Straßenverkehrsordnung und bei einem Unfall von Artikel 52 der
Straßenverkehrsordnung.". Straßenverkehrsordnung.".
Art. 21 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut Art. 21 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
"Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der Straßenverkehrsordnung "Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der Straßenverkehrsordnung
genannten befugten Bediensteten sind mit der Kontrolle der Einhaltung genannten befugten Bediensteten sind mit der Kontrolle der Einhaltung
des vorliegenden Erlasses beauftragt.". des vorliegenden Erlasses beauftragt.".
Art. 22 - Im selben Erlass wird die durch den Königlichen Erlass vom Art. 22 - Im selben Erlass wird die durch den Königlichen Erlass vom
24. Oktober 2011 abgeänderte Anlage, durch die dem vorliegenden Erlass 24. Oktober 2011 abgeänderte Anlage, durch die dem vorliegenden Erlass
beigefügte Anlage ersetzt. beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach dem Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 16, der am 1. September 2013 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 16, der am 1. September 2013 in Kraft tritt.
Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge
im Straßenverkehr im Straßenverkehr
"ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche "ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche
Fahrzeuge im Straßenverkehr. Fahrzeuge im Straßenverkehr.
Das auf dem außergewöhnlichen Fahrzeug befestigte Schild oder die Das auf dem außergewöhnlichen Fahrzeug befestigte Schild oder die
Aufschrift ist: Aufschrift ist:
a) entweder rechteckig, mit den Mindestmaßen 1,00 m x 0,16 m. Der a) entweder rechteckig, mit den Mindestmaßen 1,00 m x 0,16 m. Der
Grund ist retroreflektierend gelb oder orangefarben. Der in schwarzen Grund ist retroreflektierend gelb oder orangefarben. Der in schwarzen
Großbuchstaben geschriebene Text, mit mindestens 12 cm Schrifthöhe, Großbuchstaben geschriebene Text, mit mindestens 12 cm Schrifthöhe,
besteht aus einer oder mehreren der unten stehenden Aufschriften: besteht aus einer oder mehreren der unten stehenden Aufschriften:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
b) oder quadratisch, mit einer Seitenlänge von 0,5 m, auf dem das b) oder quadratisch, mit einer Seitenlänge von 0,5 m, auf dem das
nachfolgende Logo abgebildet ist. Das Logo ist schwarz, entsprechend nachfolgende Logo abgebildet ist. Das Logo ist schwarz, entsprechend
den Proportionen der Vorlage auf retroreflektierendem Grund und wird den Proportionen der Vorlage auf retroreflektierendem Grund und wird
von einem schwarzen Streifen von 0,02 m Breite umgeben. von einem schwarzen Streifen von 0,02 m Breite umgeben.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
". ".
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge
im Straßenverkehr beigefügt zu werden. im Straßenverkehr beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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