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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels |
voertuigen (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2013). | (Moniteur belge du 15 mars 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im | Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im |
Straßenverkehr | Straßenverkehr |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011; | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie | Aufgrund der Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie |
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 | 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften, in der durch die Richtlinie 98/48/EWG | technischen Vorschriften, in der durch die Richtlinie 98/48/EWG |
geänderten Fassung; | geänderten Fassung; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 50.869/4 und Nr. 51.932/2/V des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 50.869/4 und Nr. 51.932/2/V des Staatsrates |
vom 22. Februar 2012 und vom 29. August 2012, abgegeben in Anwendung | vom 22. Februar 2012 und vom 29. August 2012, abgegeben in Anwendung |
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten | von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 | Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 |
über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch | über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch eine Nr. 14 | den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch eine Nr. 14 |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
"14. Belastungsgewicht: auf den Antriebsachsen des Zugfahrzeugs | "14. Belastungsgewicht: auf den Antriebsachsen des Zugfahrzeugs |
angebrachtes Gewicht, mit dem alleinigen Zweck, der | angebrachtes Gewicht, mit dem alleinigen Zweck, der |
Fahrzeugkombination die für die Fortbewegung nötige Bodenhaftung zu | Fahrzeugkombination die für die Fortbewegung nötige Bodenhaftung zu |
verschaffen.". | verschaffen.". |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Genehmigung darf, wenn der Transport es erfordert, von Artikel | "Die Genehmigung darf, wenn der Transport es erfordert, von Artikel |
49.1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung abweichen.". | 49.1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung abweichen.". |
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut | Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 3/1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten | "Art. 3/1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten |
nicht für folkloristische Fahrzeuge die unter die Bedingungen von | nicht für folkloristische Fahrzeuge die unter die Bedingungen von |
Artikel 56bis der Straßenverkehrsordnung fallen sowie für | Artikel 56bis der Straßenverkehrsordnung fallen sowie für |
außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße in Betrieb | außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße in Betrieb |
genommen werden durch: | genommen werden durch: |
- die Armee; | - die Armee; |
- die Polizeidienststellen; | - die Polizeidienststellen; |
- die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes im Rahmen der Ausübung | - die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes im Rahmen der Ausübung |
ihrer Aufgaben; | ihrer Aufgaben; |
- die Subunternehmer der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, wenn | - die Subunternehmer der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, wenn |
diese im Winterdienst die Schneeräumung und die Streuung durchführen, | diese im Winterdienst die Schneeräumung und die Streuung durchführen, |
sofern der außergewöhnliche Charakter des Fahrzeugs aus dem | sofern der außergewöhnliche Charakter des Fahrzeugs aus dem |
Schneepflug oder dem Streugerät resultiert; | Schneepflug oder dem Streugerät resultiert; |
- den Zivilschutz; | - den Zivilschutz; |
- die Feuerwehr; | - die Feuerwehr; |
oder die Behörden, die es im Katastrophenfall anfordern. | oder die Behörden, die es im Katastrophenfall anfordern. |
In diesen Fällen findet der außergewöhnliche Transport unter der | In diesen Fällen findet der außergewöhnliche Transport unter der |
Leitung der Behörde statt, die das außergewöhnliche Fahrzeug benutzt. | Leitung der Behörde statt, die das außergewöhnliche Fahrzeug benutzt. |
Diese Behörde ergreift alle nötigen Maßnahmen, um die | Diese Behörde ergreift alle nötigen Maßnahmen, um die |
Verkehrssicherheit sowie den flüssigen und sicheren Verkehr des | Verkehrssicherheit sowie den flüssigen und sicheren Verkehr des |
außergewöhnlichen Fahrzeugs zu gewährleisten. | außergewöhnlichen Fahrzeugs zu gewährleisten. |
§ 2 - Die Gemeinderäte dürfen zusätzliche Verordnungen erlassen, die | § 2 - Die Gemeinderäte dürfen zusätzliche Verordnungen erlassen, die |
die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für den | die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für den |
Verkehr zwischen Einschiffungs- und Ausschiffungskais, Lagern, Hallen | Verkehr zwischen Einschiffungs- und Ausschiffungskais, Lagern, Hallen |
und in den Seehäfen oder Binnenhäfen eingerichteten Lagerräumen | und in den Seehäfen oder Binnenhäfen eingerichteten Lagerräumen |
aussetzt oder abändert.". | aussetzt oder abändert.". |
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 3 aufgehoben. | Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 3 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter ", | Art. 5 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter ", |
unbeschadet etwaiger vom Verwalter auferlegten Mehrkosten, " zwischen | unbeschadet etwaiger vom Verwalter auferlegten Mehrkosten, " zwischen |
den Wörtern "Der Antragsteller hat" und den Wörtern "eine Gebühr für | den Wörtern "Der Antragsteller hat" und den Wörtern "eine Gebühr für |
die Antragsbearbeitung zu entrichten, die nach Übermittlung der | die Antragsbearbeitung zu entrichten, die nach Übermittlung der |
Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags zu bezahlen ist" eingefügt. | Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags zu bezahlen ist" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 6 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 10 - Mit Ausnahme des Belastungsgewichtes darf ein | "Art. 10 - Mit Ausnahme des Belastungsgewichtes darf ein |
außergewöhnliches Fahrzeug höchstens ein Element transportieren, | außergewöhnliches Fahrzeug höchstens ein Element transportieren, |
dessen Abmessungen nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und | dessen Abmessungen nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und |
der technischen Verordnung entsprechen. | der technischen Verordnung entsprechen. |
Mehrere Elemente, deren Abmessungen der Straßenverkehrsordnung und der | Mehrere Elemente, deren Abmessungen der Straßenverkehrsordnung und der |
technischen Verordnung entsprechen, dürfen transportiert werden, | technischen Verordnung entsprechen, dürfen transportiert werden, |
sofern das Gewicht des Fahrzeugs der technischen Verordnung | sofern das Gewicht des Fahrzeugs der technischen Verordnung |
entspricht.". | entspricht.". |
Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasse wird durch den Satz "Dieser wird | Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasse wird durch den Satz "Dieser wird |
ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. | ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. |
Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch | Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
"Zur Reduzierung der Höhe oder der Breite eines außergewöhnlichen | "Zur Reduzierung der Höhe oder der Breite eines außergewöhnlichen |
Fahrzeugs, die nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung oder der | Fahrzeugs, die nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung oder der |
technischen Verordnung entspricht, ist es gestattet, eines der | technischen Verordnung entspricht, ist es gestattet, eines der |
Bestandteile oder Elemente der unteilbaren Ladung abzumontieren und | Bestandteile oder Elemente der unteilbaren Ladung abzumontieren und |
auf dem gleichen Fahrzeug zu befördern, ohne das Gesamtgewicht zu | auf dem gleichen Fahrzeug zu befördern, ohne das Gesamtgewicht zu |
erhöhen. Es ist gestattet, wenn nötig in Abweichung von Artikel 10 | erhöhen. Es ist gestattet, wenn nötig in Abweichung von Artikel 10 |
Absatz 1, durch diese Handlung eine von der Straßenverkehrsordnung und | Absatz 1, durch diese Handlung eine von der Straßenverkehrsordnung und |
technischen Verordnung abweichende Länge zu bilden oder die | technischen Verordnung abweichende Länge zu bilden oder die |
ursprüngliche Länge zu erhöhen. | ursprüngliche Länge zu erhöhen. |
Es ist gestattet, um die von der Straßenverkehrsordnung und | Es ist gestattet, um die von der Straßenverkehrsordnung und |
technischen Verordnung abweichende Höhe oder Breite zu verringern, die | technischen Verordnung abweichende Höhe oder Breite zu verringern, die |
Ladung derart zu neigen, dass hierdurch eine nicht konforme Breite | Ladung derart zu neigen, dass hierdurch eine nicht konforme Breite |
oder Höhe entsteht oder die ursprüngliche Breite oder Höhe zu | oder Höhe entsteht oder die ursprüngliche Breite oder Höhe zu |
erhöhen.". | erhöhen.". |
Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch den Satz "Dieser | Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch den Satz "Dieser |
wird ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. | wird ebenfalls der Genehmigung beigefügt." ergänzt. |
Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 16 - Am außergewöhnlichen Fahrzeug wird vorne und hinten ein der | "Art. 16 - Am außergewöhnlichen Fahrzeug wird vorne und hinten ein der |
Anlage des vorliegenden Erlasses entsprechendes Schild oder eine | Anlage des vorliegenden Erlasses entsprechendes Schild oder eine |
Aufschrift angebracht. | Aufschrift angebracht. |
Der untere Rand des Schilds oder der Aufschrift befindet sich | Der untere Rand des Schilds oder der Aufschrift befindet sich |
mindestens 0,40 m über dem Boden. | mindestens 0,40 m über dem Boden. |
Die Schilder oder die Aufschriften werden unsichtbar gemacht sobald | Die Schilder oder die Aufschriften werden unsichtbar gemacht sobald |
das Fahrzeug die Kriterien eines außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht | das Fahrzeug die Kriterien eines außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht |
mehr erfüllt.". | mehr erfüllt.". |
Art. 11 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird der zweite Bindestrich | Art. 11 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird der zweite Bindestrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 12 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Paragraphen 4 ergänzt: | Paragraphen 4 ergänzt: |
" § 4 - Unter außergewöhnlichen Umständen kann von Paragraph 1 letzter | " § 4 - Unter außergewöhnlichen Umständen kann von Paragraph 1 letzter |
Absatz, Paragraph 2 letzter Absatz und Paragraph 3 letzter Absatz | Absatz, Paragraph 2 letzter Absatz und Paragraph 3 letzter Absatz |
abgewichen werden, damit die Fahrt des Konvois ohne Gefahr für den | abgewichen werden, damit die Fahrt des Konvois ohne Gefahr für den |
Konvoi oder andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann.". | Konvoi oder andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann.". |
Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "16" | Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "16" |
durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 1 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 1 und 2" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird der vierte Bindestrich | Art. 14 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird der vierte Bindestrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden Absatz 2 und 3 durch | Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden Absatz 2 und 3 durch |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
"Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten, | "Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten, |
verwenden sie eine Scheibe mit Griff, auf dem das Verkehrszeichen C3 | verwenden sie eine Scheibe mit Griff, auf dem das Verkehrszeichen C3 |
abgebildet ist, deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen | abgebildet ist, deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter |
durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, | durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, |
Beschilderungen und Schilder definiert sind, außer zwischen Einbruch | Beschilderungen und Schilder definiert sind, außer zwischen Einbruch |
der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen | der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen |
es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar | es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar |
zu sehen, wozu eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet | zu sehen, wozu eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet |
wird.". | wird.". |
Art. 16 - Im selben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem | Art. 16 - Im selben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27/1 - Wenn der Verkehrskoordinator und die Begleiter die in | "Art. 27/1 - Wenn der Verkehrskoordinator und die Begleiter die in |
Artikel 27 Absatz 1 angegebenen Anweisungen außerhalb ihrer Fahrzeuge | Artikel 27 Absatz 1 angegebenen Anweisungen außerhalb ihrer Fahrzeuge |
erteilen müssen, tragen sie Warnkleidung vom Typ NBN EN 471+A1 :2008 | erteilen müssen, tragen sie Warnkleidung vom Typ NBN EN 471+A1 :2008 |
und nachfolgende, Klasse 3 oder gleichwertig, die sich aus einer | und nachfolgende, Klasse 3 oder gleichwertig, die sich aus einer |
gelben Jacke und eventuell einer gelben Hose oder einem gleichfarbigen | gelben Jacke und eventuell einer gelben Hose oder einem gleichfarbigen |
Overall zusammensetzt. | Overall zusammensetzt. |
Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses | Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses |
übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,25 m horizontaler | übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,25 m horizontaler |
Abmessung, das die Proportionen einhält, wird zentriert auf die | Abmessung, das die Proportionen einhält, wird zentriert auf die |
Rückseite der Jacke oder zentriert auf die Rückseite des oberen Teils | Rückseite der Jacke oder zentriert auf die Rückseite des oberen Teils |
des Overalls angebracht. | des Overalls angebracht. |
Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses | Ein mit Punkt b) der Anlage des vorliegenden Erlasses |
übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,08 m horizontaler | übereinstimmendes schwarzes Logo von mindestens 0,08 m horizontaler |
Abmessung, das die Proportionen einhält, wird auf die rechte | Abmessung, das die Proportionen einhält, wird auf die rechte |
Vorderseite der Jacke oder auf die rechte Vorderseite des oberen Teils | Vorderseite der Jacke oder auf die rechte Vorderseite des oberen Teils |
des Overalls angebracht.". | des Overalls angebracht.". |
Art. 17 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 17 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch die nachfolgende | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird durch die nachfolgende |
Nr. 4 ergänzt: | Nr. 4 ergänzt: |
"4. Beim Überqueren einer Autobahn- oder Straßenbrücke mit vier oder | "4. Beim Überqueren einer Autobahn- oder Straßenbrücke mit vier oder |
mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf | mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf |
der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, | der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, |
wenn die Genehmigung eine Überquerung mit höchstens 5 km/h | wenn die Genehmigung eine Überquerung mit höchstens 5 km/h |
vorschreibt.". | vorschreibt.". |
Art. 18 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Auf Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für | "Art. 30 - § 1 - Auf Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für |
außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite von 06.00 Uhr bis | außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite von 06.00 Uhr bis |
21.00 Uhr. | 21.00 Uhr. |
In Abweichung von Absatz 1 gilt ein Fahrverbot für außergewöhnliche | In Abweichung von Absatz 1 gilt ein Fahrverbot für außergewöhnliche |
Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf | Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf |
Autobahnen mit weniger als 3 Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung, mit | Autobahnen mit weniger als 3 Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung, mit |
Ausnahme der Autobahnauf- und ausfahrten mit mindestens 3 Fahrspuren, | Ausnahme der Autobahnauf- und ausfahrten mit mindestens 3 Fahrspuren, |
die durch das Verkehrsschild F5 angezeigt werden. | die durch das Verkehrsschild F5 angezeigt werden. |
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für | Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für |
außergewöhnliche Fahrzeuge, die länger als 30 m sind, von 06.00 Uhr | außergewöhnliche Fahrzeuge, die länger als 30 m sind, von 06.00 Uhr |
bis 21.00 Uhr. | bis 21.00 Uhr. |
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge | Auf allen Straßen und Autobahnen gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge |
an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, | an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, |
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November, | Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November, |
11. November und 25. Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 | 11. November und 25. Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 |
Uhr und endet am selben Tag um Mitternacht. | Uhr und endet am selben Tag um Mitternacht. |
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für | Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für |
außergewöhnliche Fahrzeuge von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag | außergewöhnliche Fahrzeuge von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag |
Mitternacht, mit Ausnahme von Kranfahrzeugen mit einem Gewicht von | Mitternacht, mit Ausnahme von Kranfahrzeugen mit einem Gewicht von |
höchstens 96 Tonnen oder einer Breite von höchstens 3 m. | höchstens 96 Tonnen oder einer Breite von höchstens 3 m. |
Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für | Auf allen Straßen und Autobahnen gilt ein Fahrverbot für |
außergewöhnliche Fahrzeuge zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr und | außergewöhnliche Fahrzeuge zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr und |
zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr, mit Ausnahme der außergewöhnlichen | zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr, mit Ausnahme der außergewöhnlichen |
Fahrzeuge mit einem Gewicht von höchstens 60 Tonnen, einer Breite von | Fahrzeuge mit einem Gewicht von höchstens 60 Tonnen, einer Breite von |
höchstens 3,50 m und einer Länge von höchstens 27 m, soweit die | höchstens 3,50 m und einer Länge von höchstens 27 m, soweit die |
Genehmigung keine Vorschriften vorsieht, die einen Einfluss auf den | Genehmigung keine Vorschriften vorsieht, die einen Einfluss auf den |
Verkehrsfluss wegen von auf der Fahrtroute durchzuführenden besonderen | Verkehrsfluss wegen von auf der Fahrtroute durchzuführenden besonderen |
Fahrmanövern oder einer Geschwindigkeitsbegrenzung des | Fahrmanövern oder einer Geschwindigkeitsbegrenzung des |
außergewöhnlichen Fahrzeugs haben könnten. | außergewöhnlichen Fahrzeugs haben könnten. |
Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Fahrverbote, die andere | Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Fahrverbote, die andere |
Straßen als Autobahnen betreffen, gelten nicht für landwirtschaftliche | Straßen als Autobahnen betreffen, gelten nicht für landwirtschaftliche |
Fahrzeuge. | Fahrzeuge. |
§ 2 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von | § 2 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von |
Paragraph 1 abweichen. | Paragraph 1 abweichen. |
§ 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf | § 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf |
verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel, | verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel, |
Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m. | Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m. |
Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben | Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben |
beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer | beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer |
Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert.". | Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert.". |
Art. 19 - Im selben Erlass wird ein Artikel 30/1 mit dem folgenden | Art. 19 - Im selben Erlass wird ein Artikel 30/1 mit dem folgenden |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30/1 - Auf Autobahnen sowie öffentlichen Straßen mit mindestens | "Art. 30/1 - Auf Autobahnen sowie öffentlichen Straßen mit mindestens |
zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung lässt das außergewöhnliche Fahrzeug, | zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung lässt das außergewöhnliche Fahrzeug, |
dessen Breite mehr als eine Fahrspur beträgt, die zweite Fahrspur vom | dessen Breite mehr als eine Fahrspur beträgt, die zweite Fahrspur vom |
rechten Rand der Straße aus gesehen frei für andere | rechten Rand der Straße aus gesehen frei für andere |
Verkehrsteilnehmer, sofern die Infrastruktur dies gestattet. Hierfür | Verkehrsteilnehmer, sofern die Infrastruktur dies gestattet. Hierfür |
darf das außergewöhnliche Fahrzeug die sich rechts von der ersten | darf das außergewöhnliche Fahrzeug die sich rechts von der ersten |
Fahrspur befindende durchgehende weiße Linie überfahren.". | Fahrspur befindende durchgehende weiße Linie überfahren.". |
Art. 20 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32/1 mit dem folgenden | Art. 20 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32/1 mit dem folgenden |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32/1 - In den in Artikel 30 § 3 sowie Artikel 51 und 52 der | "Art. 32/1 - In den in Artikel 30 § 3 sowie Artikel 51 und 52 der |
Straßenverkehrsordnung angegebenen Fällen ergreifen der Fahrer und | Straßenverkehrsordnung angegebenen Fällen ergreifen der Fahrer und |
gegebenenfalls die Begleiter alle nötigen Maßnahmen, um einen | gegebenenfalls die Begleiter alle nötigen Maßnahmen, um einen |
flüssigen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten. | flüssigen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten. |
Hierfür halten sie sich an die Bestimmungen von Artikel 51 der | Hierfür halten sie sich an die Bestimmungen von Artikel 51 der |
Straßenverkehrsordnung und bei einem Unfall von Artikel 52 der | Straßenverkehrsordnung und bei einem Unfall von Artikel 52 der |
Straßenverkehrsordnung.". | Straßenverkehrsordnung.". |
Art. 21 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 21 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der Straßenverkehrsordnung | "Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der Straßenverkehrsordnung |
genannten befugten Bediensteten sind mit der Kontrolle der Einhaltung | genannten befugten Bediensteten sind mit der Kontrolle der Einhaltung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt.". | des vorliegenden Erlasses beauftragt.". |
Art. 22 - Im selben Erlass wird die durch den Königlichen Erlass vom | Art. 22 - Im selben Erlass wird die durch den Königlichen Erlass vom |
24. Oktober 2011 abgeänderte Anlage, durch die dem vorliegenden Erlass | 24. Oktober 2011 abgeänderte Anlage, durch die dem vorliegenden Erlass |
beigefügte Anlage ersetzt. | beigefügte Anlage ersetzt. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach dem | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 16, der am 1. September 2013 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 16, der am 1. September 2013 in Kraft tritt. |
Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge |
im Straßenverkehr | im Straßenverkehr |
"ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche | "ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche |
Fahrzeuge im Straßenverkehr. | Fahrzeuge im Straßenverkehr. |
Das auf dem außergewöhnlichen Fahrzeug befestigte Schild oder die | Das auf dem außergewöhnlichen Fahrzeug befestigte Schild oder die |
Aufschrift ist: | Aufschrift ist: |
a) entweder rechteckig, mit den Mindestmaßen 1,00 m x 0,16 m. Der | a) entweder rechteckig, mit den Mindestmaßen 1,00 m x 0,16 m. Der |
Grund ist retroreflektierend gelb oder orangefarben. Der in schwarzen | Grund ist retroreflektierend gelb oder orangefarben. Der in schwarzen |
Großbuchstaben geschriebene Text, mit mindestens 12 cm Schrifthöhe, | Großbuchstaben geschriebene Text, mit mindestens 12 cm Schrifthöhe, |
besteht aus einer oder mehreren der unten stehenden Aufschriften: | besteht aus einer oder mehreren der unten stehenden Aufschriften: |
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b) oder quadratisch, mit einer Seitenlänge von 0,5 m, auf dem das | b) oder quadratisch, mit einer Seitenlänge von 0,5 m, auf dem das |
nachfolgende Logo abgebildet ist. Das Logo ist schwarz, entsprechend | nachfolgende Logo abgebildet ist. Das Logo ist schwarz, entsprechend |
den Proportionen der Vorlage auf retroreflektierendem Grund und wird | den Proportionen der Vorlage auf retroreflektierendem Grund und wird |
von einem schwarzen Streifen von 0,02 m Breite umgeben. | von einem schwarzen Streifen von 0,02 m Breite umgeben. |
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". | ". |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge |
im Straßenverkehr beigefügt zu werden. | im Straßenverkehr beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |