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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/02/2013
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal relatif à la perception et à la
consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et
koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22
décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la
2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling infractions. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 februari 2013 betreffende de inning en de consignatie l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la
van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et
koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22
2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la
een som bij de vaststelling van sommige overtredingen (Belgisch consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
Staatsblad van 23 augustus 2013). infractions (Moniteur belge du 23 août 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von
außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der
Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember
2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis, gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29.
Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und
26. März 2007; 26. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6.
Mai 1985; Mai 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
Artikel 34; Artikel 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, Artikel 4 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. Stoffen, Artikel 4 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27.
März 2006; März 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr, Artikel 5 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Straßenverkehr, Artikel 5 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 27. März 2006; vom 27. März 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse, Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen seine Ausführungserlasse, Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 27. März 2006; Erlass vom 27. März 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4 § 2; sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4 § 2;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
Februar 2012; Februar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 12. September 2012; "Verwaltung-Industrie" vom 12. September 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Gutachten Nr. 50.870/4 und Nr. 51.933/2/V des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 50.870/4 und Nr. 51.933/2/V des Staatsrates
vom 22. Februar 2012 und 29. August 2012, abgegeben in Anwendung von vom 22. Februar 2012 und 29. August 2012, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass insbesondere In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass insbesondere
beabsichtigt, ein System zur Zahlung und Hinterlegung eines beabsichtigt, ein System zur Zahlung und Hinterlegung eines
Geldbetrags, spezifisch bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom Geldbetrags, spezifisch bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom
2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, nach 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, nach
dem Vorbild des durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über dem Vorbild des durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr eingeführten Systems, einzuführen. Güterbeförderung im Straßenverkehr eingeführten Systems, einzuführen.
Der vorliegende Erlass bezieht sich auf den Transport unteilbarer Der vorliegende Erlass bezieht sich auf den Transport unteilbarer
Ladung, während sich letzterer auf den Transport teilbarer Ladung Ladung, während sich letzterer auf den Transport teilbarer Ladung
bezieht. bezieht.
In der Erwägung, dass die Verstöße gegen den oben genannten In der Erwägung, dass die Verstöße gegen den oben genannten
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, da es sich um Verstöße ersten Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, da es sich um Verstöße ersten
Grades gemäß Artikel 29 § 2 des am 16. März 1968 koordinierten Grades gemäß Artikel 29 § 2 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei handelt, derzeit gemäß den Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei handelt, derzeit gemäß den
Artikeln 3 Nr. 3, 4 Nr. 3 und 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom Artikeln 3 Nr. 3, 4 Nr. 3 und 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über
die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse mit der die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse mit der
Zahlung eines Geldbetrags von 50 EUR pro Verstoß mit einer Höchstsumme Zahlung eines Geldbetrags von 50 EUR pro Verstoß mit einer Höchstsumme
von 300 EUR geahndet werden. von 300 EUR geahndet werden.
In der Erwägung, dass diese Summen ungenügend sind, insbesondere unter In der Erwägung, dass diese Summen ungenügend sind, insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschriften bezüglich der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschriften bezüglich der
außergewöhnlichen Fahrzeuge sich im Rahmen wirtschaftlicher außergewöhnlichen Fahrzeuge sich im Rahmen wirtschaftlicher
Tätigkeiten abspielt; Tätigkeiten abspielt;
Folglich in der Erwägung, dass abgesehen von den Auswirkungen auf die Folglich in der Erwägung, dass abgesehen von den Auswirkungen auf die
Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, ein Zusatzkriterium in Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, ein Zusatzkriterium in
Verbindung mit dem wirtschaftlichem Vorteil, den das Begehen jedes Verbindung mit dem wirtschaftlichem Vorteil, den das Begehen jedes
Verstoßes mit sich bringt, bei der Feststellung der zu zahlenden Verstoßes mit sich bringt, bei der Feststellung der zu zahlenden
Geldbeträge berücksichtigt werden muss, wie es der Fall beim Entwurf Geldbeträge berücksichtigt werden muss, wie es der Fall beim Entwurf
des oben genannten Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 war. des oben genannten Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 war.
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern, Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern,
der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, zu der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, zu
dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, dass in diesem Erlass Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, dass in diesem Erlass
festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der
Straßenverkehrsordnung genannten befugten Bediensteten vom Straßenverkehrsordnung genannten befugten Bediensteten vom
Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden.
Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen
können die in Artikel 2 der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses können die in Artikel 2 der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses
bestimmten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen bestimmten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen
die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Anlass geben zur Zahlung außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Anlass geben zur Zahlung
pro Verstoß der in derselben Anlage erwähnten Summen, wenn das pro Verstoß der in derselben Anlage erwähnten Summen, wenn das
außergewöhnliche Fahrzeug ein "Fahrzeug der Gruppe C" ist, im Sinne außergewöhnliche Fahrzeug ein "Fahrzeug der Gruppe C" ist, im Sinne
von Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur von Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße. Benutzung der öffentlichen Straße.
Art. 3 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden Art. 3 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden
sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.
Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular
notiert werden. notiert werden.
Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein
Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verstoßes gezahlt wurde. Feststellung des Verstoßes gezahlt wurde.
Art. 4 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen Art. 4 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen
Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Art. 5 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: Art. 5 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Barzahlung 1 - Barzahlung
1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen.
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die
einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.
Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte
A, B und C aus, von denen A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3 - Zahlung durch Überweisung 3 - Zahlung durch Überweisung
3.1- Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen 3.1- Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt
der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von
denen denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem
Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt
oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen
enthalten. enthalten.
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem
Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder
zugeschickt worden ist. zugeschickt worden ist.
3.4. Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung 3.4. Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3.5 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3.5 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
4 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise 4 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise
Gebrauch machen. Gebrauch machen.
Art. 6 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Art. 6 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort
bezahlt, entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Betrag dem zu bezahlt, entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Betrag dem zu
zahlenden Betrag. zahlenden Betrag.
Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750 Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster
von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
übereinstimmen. Werden mehrere Verstöße zu Lasten eines selben übereinstimmen. Werden mehrere Verstöße zu Lasten eines selben
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf
demselben Formular vermerkt werden. demselben Formular vermerkt werden.
§ 3 - Das in Artikel 5 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im § 3 - Das in Artikel 5 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.
Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars
fest. fest.
Art. 8 - Die gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 in bar gezahlten oder Art. 8 - Die gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 in bar gezahlten oder
hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen an den hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen an den
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen. Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen.
Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines
Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in
Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 10 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 Art. 10 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, ersetzt durch den explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben,
3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument
werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben,
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.",
6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 Art. 11 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch den Erlass vom gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch den Erlass vom
27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben,
3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument
werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben,
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.",
6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Art. 12 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die
Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den
Erlass vom 27. März 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 27. März 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 wird der Satz "Die Zahlung durch Überweisung 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 wird der Satz "Die Zahlung durch Überweisung
oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen,
die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben." durch den die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben." durch den
Satz "Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen Satz "Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben und Personen ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben und Personen ohne
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien, die nicht am Begehungsort Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien, die nicht am Begehungsort
angehalten wurden.", angehalten wurden.",
3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die
Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen
gegeben." aufgehoben, gegeben." aufgehoben,
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.",
6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September Art. 13 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben,
3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die
Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen
gegeben." aufgehoben, gegeben." aufgehoben,
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte" aufgehoben, Kreditkarte" aufgehoben,
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.",
6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben.
Art. 14 - Anlage 2 zum Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den Art. 14 - Anlage 2 zum Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den
Erlass vom 1. September 2006 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden Erlass vom 1. September 2006 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
Die im Moment des Inkrafttretens dieses Erlasses sich noch in Umlauf Die im Moment des Inkrafttretens dieses Erlasses sich noch in Umlauf
befindlichen Formulare, die der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom befindlichen Formulare, die der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
19. Juli 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 19. Juli 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September
2006, entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses 2006, entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses
Erlasses noch weiter verwendet werden, unter der Bedingung, dass auf Erlasses noch weiter verwendet werden, unter der Bedingung, dass auf
den Formularen die Wörter "Vorschriften außergewöhnliche Fahrzeuge" den Formularen die Wörter "Vorschriften außergewöhnliche Fahrzeuge"
angegebenen werden und die Angabe "oder Online-Zahlung" gestrichen angegebenen werden und die Angabe "oder Online-Zahlung" gestrichen
wird. wird.
Art. 15 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, eingefügt Art. 15 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird ersetzt durch durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird ersetzt durch
Anlage 3 zum vorliegenden Erlass. Anlage 3 zum vorliegenden Erlass.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach den Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach den
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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