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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2002 tot vaststelling van de opdrachten verleend aan huisartsenkringen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2002 en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les
tot vaststelling van de opdrachten verleend aan huisartsenkringen missions confiées aux cercles de médecins généralistes
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 8 juli 2002 tot vaststelling van de opdrachten verleend royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de
aan huisartsenkringen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse médecins généralistes, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2002 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002
van de opdrachten verleend aan huisartsenkringen. fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 27 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Aufgaben der 8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Aufgaben der
Hausärztekreise Hausärztekreise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9,
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001; abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen; an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in 1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in
beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten, beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten,
2. Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig 2. Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig
beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit
innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone
ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel II des ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel II des
vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen, vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen,
3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem, 3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem,
durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung
hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden
Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Hausärztezone verwaltet wird, erwähnten Hausärztezone verwaltet wird,
4. allgemeinmedizinischem Permanenzdienst: die Zugänglichkeit 4. allgemeinmedizinischem Permanenzdienst: die Zugänglichkeit
allgemeinmedizinischer Leistungen für die Patientenschaft einer Praxis allgemeinmedizinischer Leistungen für die Patientenschaft einer Praxis
beziehungsweise mehrerer Praxen, beziehungsweise mehrerer Praxen,
5. Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus 5. Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus
einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen
Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde
besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet. besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet.
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die
Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten. Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten.
KAPITEL II - Aufgaben KAPITEL II - Aufgaben
Abschnitt I - Vertretung Abschnitt I - Vertretung
Art. 3 - Der Hausärztekreis tritt als Vertreter der Hausärzte der Art. 3 - Der Hausärztekreis tritt als Vertreter der Hausärzte der
Hausärztezone auf und dient als lokale Ansprechstelle für die Hausärztezone auf und dient als lokale Ansprechstelle für die
Hausärzte und die Lokalpolitik im Hinblick auf die Durchführung der Hausärzte und die Lokalpolitik im Hinblick auf die Durchführung der
lokalen Gesundheitspolitik. lokalen Gesundheitspolitik.
Zu diesem Zweck: Zu diesem Zweck:
1. kann der Kreis Initiativen ergreifen zur Förderung der primären 1. kann der Kreis Initiativen ergreifen zur Förderung der primären
Gesundheitspflege im Allgemeinen und der Arbeit der Hausärzte im Gesundheitspflege im Allgemeinen und der Arbeit der Hausärzte im
Besonderen, Besonderen,
2. ergreift der Hausärztekreis Initiativen zur Optimierung der 2. ergreift der Hausärztekreis Initiativen zur Optimierung der
multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Erbringern primärer multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Erbringern primärer
Gesundheitspflege, Gesundheitspflege,
3. versucht der Hausärztekreis Zusammenarbeitsabkommen mit dem 3. versucht der Hausärztekreis Zusammenarbeitsabkommen mit dem
Krankenhaus (oder den Krankenhäusern) abzuschliessen, um eine Krankenhaus (oder den Krankenhäusern) abzuschliessen, um eine
durchgehende Betreuung des Patienten zu gewährleisten, durchgehende Betreuung des Patienten zu gewährleisten,
4. gewährleistet der Hausärztekreis eine optimale Zugänglichkeit 4. gewährleistet der Hausärztekreis eine optimale Zugänglichkeit
allgemeinmedizinischer Leistungen für alle Patienten der allgemeinmedizinischer Leistungen für alle Patienten der
Hausärztezone. Hausärztezone.
Abschnitt II - Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes Abschnitt II - Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes
Art. 4 - Der Hausärztekreis organisiert den Art. 4 - Der Hausärztekreis organisiert den
Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte Hausärztezone. Dieser Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte Hausärztezone. Dieser
Hausärztebereitschaftsdienst kann aus mehreren Einheiten bestehen, die Hausärztebereitschaftsdienst kann aus mehreren Einheiten bestehen, die
zusammen einen einzigen Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte zusammen einen einzigen Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte
Hausärztezone bilden. Hausärztezone bilden.
Art. 5 - Der Hausärztebereitschaftsdienst muss folgende Normen Art. 5 - Der Hausärztebereitschaftsdienst muss folgende Normen
erfüllen: erfüllen:
1. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung muss der 1. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung muss der
Hausärztebereitschaftsdienst mindestens an Wochenenden und Feiertagen Hausärztebereitschaftsdienst mindestens an Wochenenden und Feiertagen
gewährleistet sein. gewährleistet sein.
2. Wenn innerhalb einer Hausärztezone mehrere 2. Wenn innerhalb einer Hausärztezone mehrere
Bereitschaftsdiensteinheiten organisiert werden, darf es innerhalb Bereitschaftsdiensteinheiten organisiert werden, darf es innerhalb
dieser Hausärztezone weder geographische Überschneidungen geben noch dieser Hausärztezone weder geographische Überschneidungen geben noch
Gebietsteile, die nicht gedeckt sind. Gebietsteile, die nicht gedeckt sind.
3. Jeder Hausärztekreis muss eine Geschäftsordnung für den 3. Jeder Hausärztekreis muss eine Geschäftsordnung für den
Bereitschaftsdienst festlegen, in der die praktischen Bereitschaftsdienst festlegen, in der die praktischen
organisatorischen Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den organisatorischen Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den
Erbringern geregelt werden; Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes Erbringern geregelt werden; Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes
müssen genau darin angegeben werden; ausserdem müssen die Modalitäten müssen genau darin angegeben werden; ausserdem müssen die Modalitäten
für die interne Qualitätskontrolle darin festgelegt werden. für die interne Qualitätskontrolle darin festgelegt werden.
4. Während des Zeitraums, wo der Hausärztebereitschaftsdienst aktiv 4. Während des Zeitraums, wo der Hausärztebereitschaftsdienst aktiv
ist, muss mindestens ein Hausarzt ständig verfügbar sein; darüber ist, muss mindestens ein Hausarzt ständig verfügbar sein; darüber
hinaus gilt das Verhältnis von einem Hausarzt pro vollständige Gruppe hinaus gilt das Verhältnis von einem Hausarzt pro vollständige Gruppe
von 30 000 Einwohnern. von 30 000 Einwohnern.
5. Die Bevölkerung wird genauestens über den Bereitschaftsdienst 5. Die Bevölkerung wird genauestens über den Bereitschaftsdienst
informiert. informiert.
6. Der Hausärztebereitschaftsdienst stellt eine Ergänzung zum 6. Der Hausärztebereitschaftsdienst stellt eine Ergänzung zum
allgemeinmedizinischen Permanenzdienst dar. In der Geschäftsordnung allgemeinmedizinischen Permanenzdienst dar. In der Geschäftsordnung
des Bereitschaftsdienstes muss die Abgrenzung zwischen dem des Bereitschaftsdienstes muss die Abgrenzung zwischen dem
Permanenzdienst und dem Bereitschaftsdienst geregelt werden. Permanenzdienst und dem Bereitschaftsdienst geregelt werden.
7. Der Hausärztekreis schliesst Vereinbarungen mit den Krankenhäusern 7. Der Hausärztekreis schliesst Vereinbarungen mit den Krankenhäusern
und den ausserhalb von Krankenhäusern tätigen Fachärzten, um eine und den ausserhalb von Krankenhäusern tätigen Fachärzten, um eine
optimale Abstimmung zwischen den Hausärztebereitschaftsdiensten, den optimale Abstimmung zwischen den Hausärztebereitschaftsdiensten, den
Notaufnahmestationen und der dringenden medizinischen Hilfe in der Notaufnahmestationen und der dringenden medizinischen Hilfe in der
Hausärztezone zu erreichen. Hausärztezone zu erreichen.
Art. 6 - Wir können nach Stellungnahme der Arbeitsgruppe « Art. 6 - Wir können nach Stellungnahme der Arbeitsgruppe «
Allgemeinmediziner » des Hohen Rates der Fachärzte und der Allgemeinmediziner » des Hohen Rates der Fachärzte und der
Allgemeinmediziner die in Artikel 5 erwähnten Normen genauer Allgemeinmediziner die in Artikel 5 erwähnten Normen genauer
festlegen. festlegen.
Art. 7 - Jeder zugelassene Hausärztekreis organisiert im Rahmen der Art. 7 - Jeder zugelassene Hausärztekreis organisiert im Rahmen der
Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes die Registrierung Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes die Registrierung
folgender Daten: Epidemiologie, Sicherheitsprobleme, Klagen von folgender Daten: Epidemiologie, Sicherheitsprobleme, Klagen von
Patienten und Klagen in Bezug auf die Dienstleistung. Hierüber wird im Patienten und Klagen in Bezug auf die Dienstleistung. Hierüber wird im
Jahresbericht berichtet. Jahresbericht berichtet.
Art. 8 - Jeder zugelassene Hausärztekreis erstellt - im Rahmen der in Art. 8 - Jeder zugelassene Hausärztekreis erstellt - im Rahmen der in
vorliegendem Erlass formulierten Aufgaben - einen Jahresbericht vorliegendem Erlass formulierten Aufgaben - einen Jahresbericht
einschliesslich einer Ergebnisrechnung. Dieser Bericht wird dem einschliesslich einer Ergebnisrechnung. Dieser Bericht wird dem
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Kreise Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Kreise
gehört, übermittelt. gehört, übermittelt.
Art. 9 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 9 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, Die Ministerin des Verbraucherschutzes,
der Volksgesundheit und der Umwelt der Volksgesundheit und der Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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