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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant |
betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten | l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen | royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail |
voor het hijsen of heffen van lasten, opgemaakt door de Centrale | servant au levage de charges, établi par le Service central de |
Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 |
gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten. | concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. | Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
zum Heben von Lasten | zum Heben von Lasten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
4 und 80; | 4 und 80; |
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch | von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch |
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; | die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt | Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, | durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, |
276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen | 276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975; | Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. |
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher | Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher |
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu | dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu |
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt | treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt |
bleibt; | bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen |
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben |
von Lasten. | von Lasten. |
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind |
anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. | anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb | müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb |
zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den | zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den |
Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, | Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, |
die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. | die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. |
Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder | Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder |
nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im | nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im |
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten |
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den | Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den |
Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 | Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den |
Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den | Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den |
Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften | Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften |
entsprechen. | entsprechen. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den |
Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im | Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im |
Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden | Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden |
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den |
Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen. | Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen. |
Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel | Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel |
zum | zum |
Heben von Lasten | Heben von Lasten |
Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden | Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden |
Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. | Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. |
Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene | Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene |
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht |
unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, | unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, |
die für neue Arbeitsmittel gelten. | die für neue Arbeitsmittel gelten. |
Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, | Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, |
müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung | müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung |
gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und | gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und |
die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an | die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an |
den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind. | den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind. |
Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich | Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich |
sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls | sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls |
mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit | mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit |
für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist. | für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist. |
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine | Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine |
sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. | sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. |
Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und | Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und |
besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende | besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende |
Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden. | Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden. |
Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage | Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage |
das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: | das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: |
a) auf Arbeitnehmer aufprallen, | a) auf Arbeitnehmer aufprallen, |
b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall | b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall |
herabstürzen oder | herabstürzen oder |
c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. | c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. |
Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern | Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern |
müssen so beschaffen sein: | müssen so beschaffen sein: |
a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein | a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein |
solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, | solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, |
b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem | b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem |
Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, | Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, |
c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers | c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers |
beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere | beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere |
infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden | infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden |
wird, | wird, |
d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel | d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel |
festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht | festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht |
wird. | wird. |
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 | Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 |
Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung | Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung |
vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten | vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten |
Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand | Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand |
an jedem Arbeitstag zu überprüfen. | an jedem Arbeitstag zu überprüfen. |
Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die |
Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten | Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten |
Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit | Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit |
die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den | die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den |
Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden. | Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden. |
Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von |
Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der | Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der |
Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels | Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels |
während des Einsatzes gewährleistet ist. | während des Einsatzes gewährleistet ist. |
Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck | Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck |
vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. | vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. |
Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene | Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene |
Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen | Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen |
zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der | zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der |
Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind. | Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind. |
Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine | Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine |
Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist | Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist |
für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich. | für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich. |
Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, | Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, |
an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In | an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In |
Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht | Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht |
gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und | gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden | Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden |
Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den | Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den |
Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens | Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens |
auszuwählen. | auszuwählen. |
Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen | Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen |
von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über | von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über |
deren Eigenschaften zu unterrichten. | deren Eigenschaften zu unterrichten. |
Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre | Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre |
Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit | Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit |
ausgeschlossen sind. | ausgeschlossen sind. |
Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten | Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten |
Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von |
nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder | nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder |
montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete | montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete |
Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder | Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder |
den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern. | den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern. |
Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben | Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben |
von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen | von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen |
Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und | Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und |
Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen | Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen |
ist zu überprüfen. | ist zu überprüfen. |
Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von |
nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt | nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt |
noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, | noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, |
beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit | beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit |
der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese | der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese |
Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu | Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu |
treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die | treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die |
Arbeitnehmer gefährden könnten. | Arbeitnehmer gefährden könnten. |
Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher | Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher |
von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu | von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu |
gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder | gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder |
indirekt den Vorgang steuern. | indirekt den Vorgang steuern. |
Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu | Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu |
beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer | beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer |
geschützt wird. | geschützt wird. |
Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere | Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere |
Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden | Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden |
soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine | soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine |
ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt. | ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt. |
Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten | Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten |
die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall | die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall |
nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, | nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, |
dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden. | dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden. |
Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass | Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass |
der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede | der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede |
Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten | Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten |
wird. | wird. |
Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von | Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von |
nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich | nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich |
die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die | die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die |
Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch | Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch |
Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die | Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die |
insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen | insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen |
getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern. | getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern. |
Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von | Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von |
Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und | Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und |
ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden | ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden |
Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und |
der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von | der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von |
Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck | Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck |
konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung | konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung |
nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die | nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die |
Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der | Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der |
Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren | Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren |
die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, | die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, |
insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft. | insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft. |
Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: | Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: |
Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit | Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit |
Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran. | Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran. |
Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen | Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen |
vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von | vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von |
Personen verboten. | Personen verboten. |
Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind | Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind |
und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen | und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen |
angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen | angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die | Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die |
Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und | Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und |
regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel | regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel |
und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung | und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung |
abdecken. | abdecken. |
Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als | Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als |
die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur | die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur |
Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person | Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person |
und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person | und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen | Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen |
Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein. | Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein. |
Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes | Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes |
Kommunikationsmittel verfügen. | Kommunikationsmittel verfügen. |
Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer | Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer |
sicher geborgen werden können. | sicher geborgen werden können. |
Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt | Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt |
sind | sind |
Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von | Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von |
Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar. | Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar. |
Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl | Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl |
Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht | Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht |
anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher | anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher |
oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die | oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die |
Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen. | Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen. |
Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen |
Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. | 1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. |
September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. | September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. |
September 1983, | September 1983, |
2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | 2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. | 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. |
September 1983, | September 1983, |
3. die Artikel 275, 276 und 277, | 3. die Artikel 275, 276 und 277, |
4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April | 4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April |
1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975. | 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975. |
Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden | Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
"TITEL VI - Arbeitsmittel" | "TITEL VI - Arbeitsmittel" |
"KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
"Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten". | "Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten". |
Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |