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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant |
| betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten | l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen | royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail |
| voor het hijsen of heffen van lasten, opgemaakt door de Centrale | servant au levage de charges, établi par le Service central de |
| Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 |
| gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten. | concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. | Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
| zum Heben von Lasten | zum Heben von Lasten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
| 4 und 80; | 4 und 80; |
| Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der |
| Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
| von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch | von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch |
| die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; | die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt | Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, | durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, |
| 276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen | 276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975; | Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. |
| Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher | Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher |
| dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu | dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu |
| treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt | treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt |
| bleibt; | bleibt; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
| Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen |
| gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
| 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben |
| von Lasten. | von Lasten. |
| Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
| über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind |
| anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. | anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. |
| Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
| müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb | müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb |
| zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den | zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den |
| Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, | Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, |
| die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. | die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. |
| Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder | Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder |
| nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im | nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im |
| Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten |
| Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den | Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den |
| Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 | Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 |
| über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den |
| Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den | Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den |
| Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften | Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den |
| Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im | Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im |
| Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden | Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden |
| Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den |
| Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen. | Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen. |
| Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel | Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel |
| zum | zum |
| Heben von Lasten | Heben von Lasten |
| Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden | Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden |
| Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. | Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. |
| Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene | Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene |
| Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht | Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht |
| unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, | unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, |
| die für neue Arbeitsmittel gelten. | die für neue Arbeitsmittel gelten. |
| Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, | Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, |
| müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung | müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung |
| gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und | gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und |
| die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an | die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an |
| den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind. | den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind. |
| Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich | Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich |
| sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls | sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls |
| mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit | mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit |
| für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist. | für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist. |
| Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine | Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine |
| sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. | sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. |
| Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und | Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und |
| besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende | besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende |
| Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden. | Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden. |
| Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage | Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage |
| das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: | das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: |
| a) auf Arbeitnehmer aufprallen, | a) auf Arbeitnehmer aufprallen, |
| b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall | b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall |
| herabstürzen oder | herabstürzen oder |
| c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. | c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. |
| Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern | Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern |
| müssen so beschaffen sein: | müssen so beschaffen sein: |
| a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein | a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein |
| solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, | solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, |
| b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem | b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem |
| Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, | Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, |
| c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers | c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers |
| beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere | beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere |
| infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden | infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden |
| wird, | wird, |
| d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel | d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel |
| festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht | festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht |
| wird. | wird. |
| Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 | Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 |
| Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung | Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung |
| vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten | vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten |
| Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand | Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand |
| an jedem Arbeitstag zu überprüfen. | an jedem Arbeitstag zu überprüfen. |
| Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die |
| Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten | Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten |
| Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit | Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit |
| die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den | die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den |
| Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden. | Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden. |
| Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von |
| Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der | Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der |
| Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels | Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels |
| während des Einsatzes gewährleistet ist. | während des Einsatzes gewährleistet ist. |
| Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck | Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck |
| vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. | vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. |
| Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene | Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene |
| Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen | Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen |
| zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der | zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der |
| Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind. | Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind. |
| Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine | Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine |
| Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist | Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist |
| für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich. | für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich. |
| Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, | Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, |
| an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In | an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In |
| Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht | Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht |
| gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und | gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und |
| anzuwenden. | anzuwenden. |
| Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden | Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden |
| Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den | Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den |
| Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens | Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens |
| auszuwählen. | auszuwählen. |
| Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen | Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen |
| von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über | von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über |
| deren Eigenschaften zu unterrichten. | deren Eigenschaften zu unterrichten. |
| Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre | Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre |
| Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit | Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit |
| ausgeschlossen sind. | ausgeschlossen sind. |
| Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
| Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten | Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten |
| Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von |
| nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder | nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder |
| montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete | montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete |
| Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder | Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder |
| den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern. | den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern. |
| Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben | Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben |
| von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen | von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen |
| Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und | Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und |
| Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen | Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen |
| ist zu überprüfen. | ist zu überprüfen. |
| Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von | Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von |
| nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt | nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt |
| noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, | noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, |
| beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit | beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit |
| der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese | der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese |
| Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu | Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu |
| treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die | treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die |
| Arbeitnehmer gefährden könnten. | Arbeitnehmer gefährden könnten. |
| Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher | Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher |
| von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu | von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu |
| gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder | gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder |
| indirekt den Vorgang steuern. | indirekt den Vorgang steuern. |
| Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu | Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu |
| beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer | beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer |
| geschützt wird. | geschützt wird. |
| Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere | Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere |
| Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden | Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden |
| soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine | soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine |
| ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt. | ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt. |
| Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten | Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten |
| die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall | die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall |
| nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, | nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, |
| dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden. | dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden. |
| Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass | Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass |
| der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede | der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede |
| Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten | Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten |
| wird. | wird. |
| Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von | Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von |
| nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich | nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich |
| die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die | die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die |
| Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch | Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch |
| Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die | Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die |
| insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen | insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen |
| getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern. | getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern. |
| Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von | Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von |
| Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und | Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und |
| ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden | ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden |
| Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und |
| der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von | der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von |
| Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck | Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck |
| konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung | konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung |
| nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die | nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die |
| Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der | Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der |
| Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren | Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren |
| die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, | die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, |
| insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft. | insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft. |
| Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: | Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: |
| Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit | Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit |
| Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran. | Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran. |
| Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen | Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen |
| vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von | vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von |
| Personen verboten. | Personen verboten. |
| Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind | Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind |
| und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen | und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen |
| angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen | angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die | Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die |
| Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und | Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und |
| regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel | regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel |
| und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung | und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung |
| abdecken. | abdecken. |
| Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als | Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als |
| die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur | die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur |
| Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person | Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person |
| und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person | und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen | Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen |
| Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein. | Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein. |
| Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes | Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes |
| Kommunikationsmittel verfügen. | Kommunikationsmittel verfügen. |
| Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer | Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer |
| sicher geborgen werden können. | sicher geborgen werden können. |
| Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
| Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt | Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt |
| sind | sind |
| Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von | Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von |
| Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar. | Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar. |
| Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl | Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl |
| Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht | Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht |
| anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher | anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher |
| oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die | oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die |
| Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen. | Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen. |
| Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. | 1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. |
| September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. | September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. |
| September 1983, | September 1983, |
| 2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | 2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
| 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. | 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. |
| September 1983, | September 1983, |
| 3. die Artikel 275, 276 und 277, | 3. die Artikel 275, 276 und 277, |
| 4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April | 4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April |
| 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975. | 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975. |
| Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
| a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
| technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
| Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
| b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
| Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
| Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
| Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden | Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden |
| Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
| "TITEL VI - Arbeitsmittel" | "TITEL VI - Arbeitsmittel" |
| "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
| "Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten". | "Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten". |
| Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |