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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant
betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail
voor het hijsen of heffen van lasten, opgemaakt door de Centrale servant au levage de charges, établi par le Service central de
Dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999
gebruik van arbeidsmiddelen voor het hijsen of heffen van lasten. concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 27 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln
zum Heben von Lasten zum Heben von Lasten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel
4 und 80; 4 und 80;
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275,
276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen 276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975; Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt
bleibt; bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnt sind. Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben
von Lasten. von Lasten.
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind
anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln
müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb
zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den
Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien,
die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.
Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder
nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den
Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den
Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den
Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften
entsprechen. entsprechen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den
Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im
Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den
Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen. Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen.
Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
zum zum
Heben von Lasten Heben von Lasten
Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden
Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.
Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht
unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen,
die für neue Arbeitsmittel gelten. die für neue Arbeitsmittel gelten.
Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert,
müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung
gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und
die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an
den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind. den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind.
Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich
sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls
mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit
für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist. für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine
sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.
Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und
besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende
Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden. Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage
das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten:
a) auf Arbeitnehmer aufprallen, a) auf Arbeitnehmer aufprallen,
b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall
herabstürzen oder herabstürzen oder
c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. c) unbeabsichtigt ausgehakt werden.
Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern
müssen so beschaffen sein: müssen so beschaffen sein:
a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein
solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird,
b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem
Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird,
c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers
beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere
infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden
wird, wird,
d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel
festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht
wird. wird.
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1
Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung
vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten
Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand
an jedem Arbeitstag zu überprüfen. an jedem Arbeitstag zu überprüfen.
Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die
Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit
die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden. Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden.
Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der
Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels
während des Einsatzes gewährleistet ist. während des Einsatzes gewährleistet ist.
Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck
vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt.
Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene
Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der
Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind. Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind.
Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine
Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist
für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich. für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich.
Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen,
an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In
Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht
gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und
anzuwenden. anzuwenden.
Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden
Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den
Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens
auszuwählen. auszuwählen.
Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen
von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über
deren Eigenschaften zu unterrichten. deren Eigenschaften zu unterrichten.
Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre
Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit
ausgeschlossen sind. ausgeschlossen sind.
Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die
Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten
Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von
nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder
montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete
Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder
den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern. den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern.
Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben
von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen
Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und
Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen
ist zu überprüfen. ist zu überprüfen.
Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von
nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt
noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern,
beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit
der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese
Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu
treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die
Arbeitnehmer gefährden könnten. Arbeitnehmer gefährden könnten.
Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher
von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu
gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder
indirekt den Vorgang steuern. indirekt den Vorgang steuern.
Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu
beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer
geschützt wird. geschützt wird.
Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden
soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine
ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt. ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt.
Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten
die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall
nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern,
dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden. dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden.
Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass
der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede
Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten
wird. wird.
Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von
nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich
die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die
Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch
Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die
insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen
getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern. getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern.
Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von
Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und
ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden
Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und
der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von
Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck
konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung
nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die
Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der
Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren
die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist,
insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft. insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft.
Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden:
Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit
Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran. Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran.
Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen
vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von
Personen verboten. Personen verboten.
Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind
und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen
angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die
Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und
regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel
und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung
abdecken. abdecken.
Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als
die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur
Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person
und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen
Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein. Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein.
Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes
Kommunikationsmittel verfügen. Kommunikationsmittel verfügen.
Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer
sicher geborgen werden können. sicher geborgen werden können.
Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die
Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt
sind sind
Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von
Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar. Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar.
Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl
Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht
anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher
oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die
Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen. Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen.
Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen
Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. 1. Artikel 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19.
September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.
September 1983, September 1983,
2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Artikel 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.
September 1983, September 1983,
3. die Artikel 275, 276 und 277, 3. die Artikel 275, 276 und 277,
4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 4. Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April
1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975. 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975.
Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
"TITEL VI - Arbeitsmittel" "TITEL VI - Arbeitsmittel"
"KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen"
"Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten". "Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten".
Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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