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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par |
(Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007). | route (Moniteur belge du 7 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift | mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorgelegt wird, wird der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die | vorgelegt wird, wird der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr abgeändert. | Strassenverkehr abgeändert. |
Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, die derzeitige Liste der zu | Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, die derzeitige Liste der zu |
zahlenden Geldbeträge durch eine neue Liste der zu zahlenden | zahlenden Geldbeträge durch eine neue Liste der zu zahlenden |
Geldbeträge zu ersetzen, um die Höhe der Geldbussen auf der Grundlage | Geldbeträge zu ersetzen, um die Höhe der Geldbussen auf der Grundlage |
einer vorab festgelegten Logik besser auf die Art und die Schwere des | einer vorab festgelegten Logik besser auf die Art und die Schwere des |
Verstosses abzustimmen. | Verstosses abzustimmen. |
Für Verstösse rein administrativer Art beläuft sich die Geldbusse auf | Für Verstösse rein administrativer Art beläuft sich die Geldbusse auf |
50 EUR. Für die anderen Verstösse ist vorerst der komparative | 50 EUR. Für die anderen Verstösse ist vorerst der komparative |
wirtschaftliche Vorteil berechnet worden, den der Zuwiderhandelnde im | wirtschaftliche Vorteil berechnet worden, den der Zuwiderhandelnde im |
Vergleich zu dem, der die Vorschriften einhält, erhält: Im Falle des | Vergleich zu dem, der die Vorschriften einhält, erhält: Im Falle des |
Fahrens ohne Verkehrslizenz handelt es sich um den durch die illegale | Fahrens ohne Verkehrslizenz handelt es sich um den durch die illegale |
Verkehrstätigkeit erzielten durchschnittlichen Umsatz pro Tag; im | Verkehrstätigkeit erzielten durchschnittlichen Umsatz pro Tag; im |
Falle von Verstössen gegen die Vorschriften in Sachen Lenk- und | Falle von Verstössen gegen die Vorschriften in Sachen Lenk- und |
Ruhezeiten handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein | Ruhezeiten handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein |
Unternehmen sich verschafft, indem es seine(n) Fahrer die maximale | Unternehmen sich verschafft, indem es seine(n) Fahrer die maximale |
Lenkzeit systematisch um eine bestimmte Dauer überschreiten lässt; im | Lenkzeit systematisch um eine bestimmte Dauer überschreiten lässt; im |
Falle des Überladens handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, | Falle des Überladens handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, |
den ein Unternehmen sich verschafft, indem es sein(e) Fahrzeug(e) | den ein Unternehmen sich verschafft, indem es sein(e) Fahrzeug(e) |
systematisch um einen bestimmten Prozentsatz überlädt. | systematisch um einen bestimmten Prozentsatz überlädt. |
Die so berechneten Beträge sind auf der Grundlage folgender vier | Die so berechneten Beträge sind auf der Grundlage folgender vier |
Kriterien um bestimmte Prozentsätze erhöht worden: | Kriterien um bestimmte Prozentsätze erhöht worden: |
- Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, | - Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, |
- Auswirkungen auf die soziale Lage des Fahrers, | - Auswirkungen auf die soziale Lage des Fahrers, |
- Auswirkungen auf die Umwelt, | - Auswirkungen auf die Umwelt, |
- die betrügerische Absicht/Behinderung der Kontrolle. | - die betrügerische Absicht/Behinderung der Kontrolle. |
Was Verstösse gegen die Lenkzeitvorschriften betrifft, werden die | Was Verstösse gegen die Lenkzeitvorschriften betrifft, werden die |
Geldbussen ausserdem je nach der Dauer, um die die Lenkzeit | Geldbussen ausserdem je nach der Dauer, um die die Lenkzeit |
überschritten wurde, progressiv erhöht; bei Überladung je nachdem, um | überschritten wurde, progressiv erhöht; bei Überladung je nachdem, um |
wie viel Prozent das Fahrzeug überladen worden ist. | wie viel Prozent das Fahrzeug überladen worden ist. |
Das Ergebnis ist, dass in der neuen Geldbussenliste eine ganze Reihe | Das Ergebnis ist, dass in der neuen Geldbussenliste eine ganze Reihe |
von Verstössen im Bereich der Güter- und Personenbeförderung im | von Verstössen im Bereich der Güter- und Personenbeförderung im |
Strassenverkehr katalogisiert worden sind und dass die entsprechenden | Strassenverkehr katalogisiert worden sind und dass die entsprechenden |
Geldbussen viel mehr differenziert worden sind als in der derzeitigen | Geldbussen viel mehr differenziert worden sind als in der derzeitigen |
Geldbussenliste. | Geldbussenliste. |
Die Liste der zu zahlenden Geldbeträge wird in Form einer | Die Liste der zu zahlenden Geldbeträge wird in Form einer |
detaillierten Beschreibung des Verstosses mit einem Verweis auf die | detaillierten Beschreibung des Verstosses mit einem Verweis auf die |
betreffenden Vorschriften und unter Angabe der entsprechenden | betreffenden Vorschriften und unter Angabe der entsprechenden |
Geldbusse veröffentlicht. Dadurch wird die Transparenz der Liste | Geldbusse veröffentlicht. Dadurch wird die Transparenz der Liste |
erheblich erhöht. | erheblich erhöht. |
Durch Artikel 1 wird die Bezeichnung der Kontrollkorps an die | Durch Artikel 1 wird die Bezeichnung der Kontrollkorps an die |
derzeitige Situation angepasst. | derzeitige Situation angepasst. |
Durch Artikel 2 wird die derzeitige Aufzählung von | Durch Artikel 2 wird die derzeitige Aufzählung von |
Verordnungsbestimmungen und der entsprechenden Geldbussen durch einen | Verordnungsbestimmungen und der entsprechenden Geldbussen durch einen |
Verweis auf die oben beschriebene Liste der zu zahlenden Geldbeträge | Verweis auf die oben beschriebene Liste der zu zahlenden Geldbeträge |
ersetzt. | ersetzt. |
Artikel 3 wird aus diesem Grund aufgehoben. | Artikel 3 wird aus diesem Grund aufgehoben. |
Durch die Artikel 4 und 5 wird der Höchstbetrag der zu zahlenden oder | Durch die Artikel 4 und 5 wird der Höchstbetrag der zu zahlenden oder |
zu hinterlegenden Geldsummen zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden | zu hinterlegenden Geldsummen zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden |
festgelegt. | festgelegt. |
Durch Artikel 6 wird dem bestehenden Erlass eine Anlage beigefügt, die | Durch Artikel 6 wird dem bestehenden Erlass eine Anlage beigefügt, die |
die Liste der zu zahlenden Geldbeträge enthält. | die Liste der zu zahlenden Geldbeträge enthält. |
Durch Artikel 7 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September | Durch Artikel 7 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September |
2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: | 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: |
1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für | 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für |
alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, | alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, |
2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die | 2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die |
notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu | notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch | 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch |
für ausländische Interessehabende zu organisieren. | für ausländische Interessehabende zu organisieren. |
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. | Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. |
Soweit die Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur | Soweit die Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt werden. | Unterschrift vorgelegt werden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des |
Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; | Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert |
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; | durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch | Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 6. Mai 1985; | das Gesetz vom 6. Mai 1985; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, |
insbesondere des Artikels 34; | insbesondere des Artikels 34; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. | Strassenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. |
Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 1. | Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 1. |
September 2006; | September 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. |
April 2007; | April 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.451/4 des Staatsrates vom 26. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.451/4 des Staatsrates vom 26. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität | Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt ersetzt: | Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt ersetzt: |
« Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten | « Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten |
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die | Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die |
Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat | Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat |
ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und | föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und |
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der |
Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » | Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005 | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005 |
und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: | und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des | « Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des |
Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis | Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis |
des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen | des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen |
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16. März | Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16. März |
1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in | 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in |
Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, können die in Anlage 1 zu | Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, können die in Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommenen, an einem öffentlichen Ort im Sinne | vorliegendem Erlass aufgenommenen, an einem öffentlichen Ort im Sinne |
von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei festgestellten Verstösse pro Verstoss Anlass | Strassenverkehrspolizei festgestellten Verstösse pro Verstoss Anlass |
geben zur Zahlung der in derselben Anlage erwähnten Geldbeträge. » | geben zur Zahlung der in derselben Anlage erwähnten Geldbeträge. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002 und 27. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002 und 27. März |
2006, wird aufgehoben. | 2006, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen zu zahlenden | « Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen zu zahlenden |
Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden | Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden |
nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für | nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für |
Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, | Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, |
d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 | d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 |
erwähnt sind. » | erwähnt sind. » |
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1. | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1. |
September 2006, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: | September 2006, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: |
« Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 | « Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 |
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. | EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. |
Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den | Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den |
Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, | Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, |
f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. » | f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. » |
Art. 6 - Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen | Art. 6 - Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 11. Dezember 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem | Erlass vom 11. Dezember 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und | Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und |
Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im | Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im |
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr |
« Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | « Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr | Strassenverkehr |
Liste der zu zahlenden Geldbeträge | Liste der zu zahlenden Geldbeträge |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Anlage 1 - Anhang 1 | Anlage 1 - Anhang 1 |
Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen | Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen |
Abmessungen | Abmessungen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Anlage 1 - Anhang 2 | Anlage 1 - Anhang 2 |
Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit | Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Anlage 1 - Anhang 3 | Anlage 1 - Anhang 3 |
Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit | Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr beigefügt zu werden | Strassenverkehr beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |