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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/04/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par
(Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007). route (Moniteur belge du 7 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift
vorgelegt wird, wird der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die vorgelegt wird, wird der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr abgeändert. Strassenverkehr abgeändert.
Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, die derzeitige Liste der zu Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, die derzeitige Liste der zu
zahlenden Geldbeträge durch eine neue Liste der zu zahlenden zahlenden Geldbeträge durch eine neue Liste der zu zahlenden
Geldbeträge zu ersetzen, um die Höhe der Geldbussen auf der Grundlage Geldbeträge zu ersetzen, um die Höhe der Geldbussen auf der Grundlage
einer vorab festgelegten Logik besser auf die Art und die Schwere des einer vorab festgelegten Logik besser auf die Art und die Schwere des
Verstosses abzustimmen. Verstosses abzustimmen.
Für Verstösse rein administrativer Art beläuft sich die Geldbusse auf Für Verstösse rein administrativer Art beläuft sich die Geldbusse auf
50 EUR. Für die anderen Verstösse ist vorerst der komparative 50 EUR. Für die anderen Verstösse ist vorerst der komparative
wirtschaftliche Vorteil berechnet worden, den der Zuwiderhandelnde im wirtschaftliche Vorteil berechnet worden, den der Zuwiderhandelnde im
Vergleich zu dem, der die Vorschriften einhält, erhält: Im Falle des Vergleich zu dem, der die Vorschriften einhält, erhält: Im Falle des
Fahrens ohne Verkehrslizenz handelt es sich um den durch die illegale Fahrens ohne Verkehrslizenz handelt es sich um den durch die illegale
Verkehrstätigkeit erzielten durchschnittlichen Umsatz pro Tag; im Verkehrstätigkeit erzielten durchschnittlichen Umsatz pro Tag; im
Falle von Verstössen gegen die Vorschriften in Sachen Lenk- und Falle von Verstössen gegen die Vorschriften in Sachen Lenk- und
Ruhezeiten handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Ruhezeiten handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein
Unternehmen sich verschafft, indem es seine(n) Fahrer die maximale Unternehmen sich verschafft, indem es seine(n) Fahrer die maximale
Lenkzeit systematisch um eine bestimmte Dauer überschreiten lässt; im Lenkzeit systematisch um eine bestimmte Dauer überschreiten lässt; im
Falle des Überladens handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, Falle des Überladens handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil,
den ein Unternehmen sich verschafft, indem es sein(e) Fahrzeug(e) den ein Unternehmen sich verschafft, indem es sein(e) Fahrzeug(e)
systematisch um einen bestimmten Prozentsatz überlädt. systematisch um einen bestimmten Prozentsatz überlädt.
Die so berechneten Beträge sind auf der Grundlage folgender vier Die so berechneten Beträge sind auf der Grundlage folgender vier
Kriterien um bestimmte Prozentsätze erhöht worden: Kriterien um bestimmte Prozentsätze erhöht worden:
- Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, - Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit,
- Auswirkungen auf die soziale Lage des Fahrers, - Auswirkungen auf die soziale Lage des Fahrers,
- Auswirkungen auf die Umwelt, - Auswirkungen auf die Umwelt,
- die betrügerische Absicht/Behinderung der Kontrolle. - die betrügerische Absicht/Behinderung der Kontrolle.
Was Verstösse gegen die Lenkzeitvorschriften betrifft, werden die Was Verstösse gegen die Lenkzeitvorschriften betrifft, werden die
Geldbussen ausserdem je nach der Dauer, um die die Lenkzeit Geldbussen ausserdem je nach der Dauer, um die die Lenkzeit
überschritten wurde, progressiv erhöht; bei Überladung je nachdem, um überschritten wurde, progressiv erhöht; bei Überladung je nachdem, um
wie viel Prozent das Fahrzeug überladen worden ist. wie viel Prozent das Fahrzeug überladen worden ist.
Das Ergebnis ist, dass in der neuen Geldbussenliste eine ganze Reihe Das Ergebnis ist, dass in der neuen Geldbussenliste eine ganze Reihe
von Verstössen im Bereich der Güter- und Personenbeförderung im von Verstössen im Bereich der Güter- und Personenbeförderung im
Strassenverkehr katalogisiert worden sind und dass die entsprechenden Strassenverkehr katalogisiert worden sind und dass die entsprechenden
Geldbussen viel mehr differenziert worden sind als in der derzeitigen Geldbussen viel mehr differenziert worden sind als in der derzeitigen
Geldbussenliste. Geldbussenliste.
Die Liste der zu zahlenden Geldbeträge wird in Form einer Die Liste der zu zahlenden Geldbeträge wird in Form einer
detaillierten Beschreibung des Verstosses mit einem Verweis auf die detaillierten Beschreibung des Verstosses mit einem Verweis auf die
betreffenden Vorschriften und unter Angabe der entsprechenden betreffenden Vorschriften und unter Angabe der entsprechenden
Geldbusse veröffentlicht. Dadurch wird die Transparenz der Liste Geldbusse veröffentlicht. Dadurch wird die Transparenz der Liste
erheblich erhöht. erheblich erhöht.
Durch Artikel 1 wird die Bezeichnung der Kontrollkorps an die Durch Artikel 1 wird die Bezeichnung der Kontrollkorps an die
derzeitige Situation angepasst. derzeitige Situation angepasst.
Durch Artikel 2 wird die derzeitige Aufzählung von Durch Artikel 2 wird die derzeitige Aufzählung von
Verordnungsbestimmungen und der entsprechenden Geldbussen durch einen Verordnungsbestimmungen und der entsprechenden Geldbussen durch einen
Verweis auf die oben beschriebene Liste der zu zahlenden Geldbeträge Verweis auf die oben beschriebene Liste der zu zahlenden Geldbeträge
ersetzt. ersetzt.
Artikel 3 wird aus diesem Grund aufgehoben. Artikel 3 wird aus diesem Grund aufgehoben.
Durch die Artikel 4 und 5 wird der Höchstbetrag der zu zahlenden oder Durch die Artikel 4 und 5 wird der Höchstbetrag der zu zahlenden oder
zu hinterlegenden Geldsummen zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden zu hinterlegenden Geldsummen zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
festgelegt. festgelegt.
Durch Artikel 6 wird dem bestehenden Erlass eine Anlage beigefügt, die Durch Artikel 6 wird dem bestehenden Erlass eine Anlage beigefügt, die
die Liste der zu zahlenden Geldbeträge enthält. die Liste der zu zahlenden Geldbeträge enthält.
Durch Artikel 7 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September Durch Artikel 7 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September
2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum:
1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für
alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen,
2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die 2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die
notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu
gewährleisten, gewährleisten,
3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch
für ausländische Interessehabende zu organisieren. für ausländische Interessehabende zu organisieren.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Soweit die Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Soweit die Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt werden. Unterschrift vorgelegt werden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des
Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 6. Mai 1985; das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
insbesondere des Artikels 34; insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Strassenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.
Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 1. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 1.
September 2006; September 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.451/4 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.451/4 des Staatsrates vom 26. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt ersetzt: Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt ersetzt:
« Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten « Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die
Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat
ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der
föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der
Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005 Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005
und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des « Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des
Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis
des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16. März Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16. März
1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in
Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, können die in Anlage 1 zu Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, können die in Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass aufgenommenen, an einem öffentlichen Ort im Sinne vorliegendem Erlass aufgenommenen, an einem öffentlichen Ort im Sinne
von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei festgestellten Verstösse pro Verstoss Anlass Strassenverkehrspolizei festgestellten Verstösse pro Verstoss Anlass
geben zur Zahlung der in derselben Anlage erwähnten Geldbeträge. » geben zur Zahlung der in derselben Anlage erwähnten Geldbeträge. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002 und 27. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002 und 27. März
2006, wird aufgehoben. 2006, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen zu zahlenden « Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen zu zahlenden
Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für
Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4,
d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1
erwähnt sind. » erwähnt sind. »
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1. Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1.
September 2006, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: September 2006, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt:
« Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 « Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.
Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den
Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10,
f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. » f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. »
Art. 6 - Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Art. 6 - Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. Dezember 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass vom 11. Dezember 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und
Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr
« Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung « Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr Strassenverkehr
Liste der zu zahlenden Geldbeträge Liste der zu zahlenden Geldbeträge
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Anlage 1 - Anhang 1 Anlage 1 - Anhang 1
Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen
Abmessungen Abmessungen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Anlage 1 - Anhang 2 Anlage 1 - Anhang 2
Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Anlage 1 - Anhang 3 Anlage 1 - Anhang 3
Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr beigefügt zu werden Strassenverkehr beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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