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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van | l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er |
1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | décembre 1975 portant règlement général sur la police de la |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad | circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge |
van 9 mei 2007). | du 9 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 |
und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse abgeändert. | öffentlichen Strasse abgeändert. |
Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der | Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der |
Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort | Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort |
sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte | sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte |
Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die | Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die |
Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist | Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist |
ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern | ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern |
Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu | Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines | Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines |
befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr | befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr |
zu regeln. | zu regeln. |
Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie | Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie |
sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt | sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt |
nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist. | nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist. |
Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 | Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 |
des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt. | des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt. |
Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu | Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu |
halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 | halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 |
über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 | über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 |
konkretisiert. | konkretisiert. |
Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses | Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses |
angelehnt. | angelehnt. |
Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, | Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, |
er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in | er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu |
befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts | befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts |
wegen versetzen lassen kann. | wegen versetzen lassen kann. |
Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein | Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein |
Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende | Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende |
Garantien dafür geboten werden können, dass dieses | Garantien dafür geboten werden können, dass dieses |
Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und | Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und |
innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den | innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den |
Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht. | Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht. |
Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die | Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die |
befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen | befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen |
versetzen lassen. | versetzen lassen. |
Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen | Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen |
stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert. | stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert. |
Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der | Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der |
zivilrechtlich haftenden Personen. | zivilrechtlich haftenden Personen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9. | die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9. |
Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels | Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels |
51; | 51; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
Dezember 2006; | Dezember 2006; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in |
der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von | der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von |
Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, | Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, |
ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange | ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange |
dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, | dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, |
der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf | der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf |
den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die | den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die |
Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit | Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit |
bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene | bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene |
Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich | Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich |
angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis | angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis |
gebracht werden; | gebracht werden; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres | Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres |
Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität | Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: | die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: |
« 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen | « 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen |
Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, | Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, |
ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. | ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. |
1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » | 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » |
Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter |
« die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des | « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des |
Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. | Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. |
Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: | Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: |
« 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande | « 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande |
ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte | erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte |
Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen | Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen |
lassen. | lassen. |
Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das | Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das |
Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen. | Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen. |
Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der | Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der |
zivilrechtlich haftenden Personen. » | zivilrechtlich haftenden Personen. » |
Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
« die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des | « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des |
Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. | Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. |
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |