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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/04/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er
1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het décembre 1975 portant règlement général sur la police de la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge
van 9 mei 2007). du 9 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51
und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse abgeändert. öffentlichen Strasse abgeändert.
Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der
Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort
sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte
Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die
Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist
ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern
Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu
gewährleisten. gewährleisten.
Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines
befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr
zu regeln. zu regeln.
Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie
sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt
nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist. nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist.
Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1
des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt. des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt.
Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu
halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992
über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5
konkretisiert. konkretisiert.
Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses
angelehnt. angelehnt.
Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist,
er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu
befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts
wegen versetzen lassen kann. wegen versetzen lassen kann.
Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein
Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende
Garantien dafür geboten werden können, dass dieses Garantien dafür geboten werden können, dass dieses
Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und
innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den
Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht. Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht.
Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die
befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen
versetzen lassen. versetzen lassen.
Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen
stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert. stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert.
Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der
zivilrechtlich haftenden Personen. zivilrechtlich haftenden Personen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9. die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9.
Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels
51; 51;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
Dezember 2006; Dezember 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in
der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von
Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf,
ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange
dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls,
der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf
den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die
Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit
bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene
Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich
angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis
gebracht werden; gebracht werden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres
Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt:
« 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen « 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen
Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort,
ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr.
1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. »
Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter
« die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des
Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt.
Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: Artikel 51 wird wie folgt ergänzt:
« 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande « 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande
ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte
Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen
lassen. lassen.
Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das
Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen. Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen.
Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der
zivilrechtlich haftenden Personen. » zivilrechtlich haftenden Personen. »
Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
« die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des
Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt.
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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