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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 3, 9°, van de wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de regels met betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen vragen om te worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om voorwaarden in hun belang te laten opleggen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 3, 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur intérêt. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
26 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 3, | 26 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant exécution de l'article 3, |
9°, van de wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de | 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les |
regels met betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen | règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être |
vragen om te worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om | informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur |
voorwaarden in hun belang te laten opleggen. - Duitse vertaling | intérêt. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 september 2016 tot uitvoering van artikel 3, 9°, van de | l'arrêté royal du 26 septembre 2016 portant exécution de l'article 3, |
wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de regels met | 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les |
betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen vragen om te | règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être |
worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om voorwaarden in hun | informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur |
belang te laten opleggen (Belgisch Staatsblad van 28 september 2016). | intérêt (Moniteur belge du 28 septembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 | 26. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 |
Nr. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, zur | Nr. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, zur |
Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, | Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, |
informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse | informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse |
auferlegen zu lassen | auferlegen zu lassen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, insbesondere der Artikel | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, insbesondere der Artikel |
3 Nr. 9 und 23 § 1 Absatz 3; | 3 Nr. 9 und 23 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
September 2016; | September 2016; |
Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen | Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen |
Konferenz der Justizhäuser vom 5. September 2016; | Konferenz der Justizhäuser vom 5. September 2016; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das |
Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, das noch durch das | Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, das noch durch das |
Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung | Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz grundlegend | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz grundlegend |
abgeändert worden ist, am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt; | abgeändert worden ist, am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.102/1/V des Staatsrates vom 19. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.102/1/V des Staatsrates vom 19. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 3 der | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass das Datum des Inkrafttretens, das durch das | In der Erwägung, dass das Datum des Inkrafttretens, das durch das |
Gesetz vom 5. Februar 2016 auf den 1. Juli 2016 festgelegt war, durch | Gesetz vom 5. Februar 2016 auf den 1. Juli 2016 festgelegt war, durch |
das Gesetz vom 4. Mai 2016 auf den 1. Oktober 2016 verlegt worden ist, | das Gesetz vom 4. Mai 2016 auf den 1. Oktober 2016 verlegt worden ist, |
eben damit die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen ergriffen und vor | eben damit die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen ergriffen und vor |
Ort die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können; | Ort die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können; |
In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass erst nach | In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass erst nach |
gründlicher Erkundung der Situation vor Ort abgefasst werden sollte, | gründlicher Erkundung der Situation vor Ort abgefasst werden sollte, |
damit klare und brauchbare Verfahren ausgearbeitet werden können, um | damit klare und brauchbare Verfahren ausgearbeitet werden können, um |
den Opfern die Regeln mitzuteilen, gemäß denen sie in den durch | den Opfern die Regeln mitzuteilen, gemäß denen sie in den durch |
vorerwähntes Gesetz vorgesehenen Fällen, beantragen können, im Rahmen | vorerwähntes Gesetz vorgesehenen Fällen, beantragen können, im Rahmen |
der Modalitäten für die Vollstreckung einer Internierung informiert | der Modalitäten für die Vollstreckung einer Internierung informiert |
und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen | und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen |
zu lassen; | zu lassen; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass daher dringend notwendig ist | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass daher dringend notwendig ist |
für die Ausführung von Artikel 3 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes; | für die Ausführung von Artikel 3 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, |
2. "zuständiger Dienst der Gemeinschaften": den von den Gemeinschaften | 2. "zuständiger Dienst der Gemeinschaften": den von den Gemeinschaften |
bestimmten Dienst, der die allgemeine und spezifische Information | bestimmten Dienst, der die allgemeine und spezifische Information |
sowie die Unterstützung und den Beistand der Opfer im Rahmen der | sowie die Unterstützung und den Beistand der Opfer im Rahmen der |
Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung gewährleistet, | Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung gewährleistet, |
3. "Opfererklärung": ein Dokument, dessen Muster vom Minister der | 3. "Opfererklärung": ein Dokument, dessen Muster vom Minister der |
Justiz festgelegt wird und mindestens folgende Informationen enthält: | Justiz festgelegt wird und mindestens folgende Informationen enthält: |
- die Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, | - die Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, |
- die Angabe, dass das Opfer über Entscheidungen in Bezug auf die | - die Angabe, dass das Opfer über Entscheidungen in Bezug auf die |
Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung informiert werden | Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung informiert werden |
möchte, | möchte, |
- die Angabe, dass das Opfer von der Kammer zum Schutz der | - die Angabe, dass das Opfer von der Kammer zum Schutz der |
Gesellschaft angehört werden möchte, | Gesellschaft angehört werden möchte, |
- die Formulierung der Bedingungen, die im Interesse des Opfers | - die Formulierung der Bedingungen, die im Interesse des Opfers |
auferlegt werden können, | auferlegt werden können, |
4. "Tatopferkarte": das Dokument "Opfererklärung", wenn es über den | 4. "Tatopferkarte": das Dokument "Opfererklärung", wenn es über den |
zuständigen Dienst der Gemeinschaften abgefasst wird, | zuständigen Dienst der Gemeinschaften abgefasst wird, |
5. "Kanzlei": die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts. | 5. "Kanzlei": die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts. |
KAPITEL 2 - Modalitäten, gemäß denen das Opfer darum ersuchen kann, | KAPITEL 2 - Modalitäten, gemäß denen das Opfer darum ersuchen kann, |
bei der Gewährung von Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung | bei der Gewährung von Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung |
informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in seinem | informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in seinem |
Interesse auferlegen zu lassen | Interesse auferlegen zu lassen |
Abschnitt 1 - Bestimmung mit Bezug auf das in der Befassung der | Abschnitt 1 - Bestimmung mit Bezug auf das in der Befassung der |
Staatsanwaltschaft bestimmte Opfer, wie in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des | Staatsanwaltschaft bestimmte Opfer, wie in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des |
Gesetzes erwähnt | Gesetzes erwähnt |
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten |
Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft | Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft |
wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält: | wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält: |
- eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren | - eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren |
Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese | Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese |
Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des Gesetzes | Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des Gesetzes |
erwähnte Kategorien), | erwähnte Kategorien), |
- eine Abschrift der Urteile und Entscheide, | - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, |
- einen Auszug aus dem Strafregister, der die erforderlichen | - einen Auszug aus dem Strafregister, der die erforderlichen |
Informationen enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann, | Informationen enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann, |
- die Angabe der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft | - die Angabe der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft |
und gegebenenfalls: | und gegebenenfalls: |
- eine Abschrift des aktualisierten Haftscheins, der die | - eine Abschrift des aktualisierten Haftscheins, der die |
erforderlichen Daten enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben | erforderlichen Daten enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben |
kann, | kann, |
- die eventuellen von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, vom | - die eventuellen von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, vom |
Gesellschaftsschutzrichter oder vom Kassationshof bereits getroffenen | Gesellschaftsschutzrichter oder vom Kassationshof bereits getroffenen |
Entscheidungen. | Entscheidungen. |
§ 2 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften kontaktiert | § 2 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften kontaktiert |
unverzüglich die in der Befassung identifizierten Opfer, um sie zu | unverzüglich die in der Befassung identifizierten Opfer, um sie zu |
fragen, ob sie eine Tatopferkarte erstellen lassen möchten, und, | fragen, ob sie eine Tatopferkarte erstellen lassen möchten, und, |
gegebenenfalls, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß | gegebenenfalls, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß |
Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den | Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den |
Gesellschaftsschutzrichter richten können. | Gesellschaftsschutzrichter richten können. |
§ 3 - Wenn das Opfer eine Tatopferkarte erstellen lassen möchte, nimmt | § 3 - Wenn das Opfer eine Tatopferkarte erstellen lassen möchte, nimmt |
der zuständige Dienst der Gemeinschaften die Erstellung vor. | der zuständige Dienst der Gemeinschaften die Erstellung vor. |
Das Opfer unterzeichnet die Tatopferkarte. | Das Opfer unterzeichnet die Tatopferkarte. |
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der | Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der |
Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht unverzüglich die | Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht unverzüglich die |
Tatopferkarte. | Tatopferkarte. |
Die Kanzlei, die die Tatopferkarte entgegennimmt, gibt die auf dieser | Die Kanzlei, die die Tatopferkarte entgegennimmt, gibt die auf dieser |
Tatopferkarte enthaltenen Informationen in das EDV-System des | Tatopferkarte enthaltenen Informationen in das EDV-System des |
Strafvollstreckungsgerichts ein. | Strafvollstreckungsgerichts ein. |
Diese Kanzlei fügt die Tatopferkarte gemäß Artikel 29 § 3 Absatz 1 des | Diese Kanzlei fügt die Tatopferkarte gemäß Artikel 29 § 3 Absatz 1 des |
Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure | Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure |
zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. | zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. |
Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der | Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der |
Tatopferkarte in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der | Tatopferkarte in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der |
Internierungsvollstreckungsakte ist. | Internierungsvollstreckungsakte ist. |
§ 4 - Wenn das Opfer einen schriftlichen Antrag an den | § 4 - Wenn das Opfer einen schriftlichen Antrag an den |
Gesellschaftsschutzrichter richten möchte, wie in Artikel 4 des | Gesellschaftsschutzrichter richten möchte, wie in Artikel 4 des |
Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm | Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm |
bei diesem Vorhaben beistehen. | bei diesem Vorhaben beistehen. |
Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag. | Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag. |
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem | Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem |
Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag. | Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag. |
Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer, wie in Artikel 4 des | Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer, wie in Artikel 4 des |
Gesetzes erwähnt | Gesetzes erwähnt |
Art. 3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen | Art. 3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen |
schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom | schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom |
Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das | Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das |
unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem | unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem |
Informationsschreiben. | Informationsschreiben. |
In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im | In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im |
Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind, | Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind, |
wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der | wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der |
Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen | Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen |
in seinem Interesse auferlegen lassen möchte. | in seinem Interesse auferlegen lassen möchte. |
Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die | Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die |
Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften. | Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften. |
Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung | Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung |
Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung. | Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung. |
Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei. | Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei. |
Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen | Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen |
in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein. | in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein. |
Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des | Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des |
Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure | Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure |
zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. | zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. |
Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der | Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der |
Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der | Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der |
Internierungsvollstreckungsakte ist. | Internierungsvollstreckungsakte ist. |
KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine | Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine |
Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder | Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder |
selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln. | selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln. |
Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu | Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu |
jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen. | jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen. |
Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das | Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das |
Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden. | Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden. |
Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer | Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer |
sich an die Kanzlei wenden. | sich an die Kanzlei wenden. |
Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte, | Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte, |
um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden | um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden |
können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht, | können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht, |
teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über | teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über |
das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es | das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es |
den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und | den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und |
Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft | Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft |
ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand | ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand |
von einem vereidigten Dolmetscher erhält. | von einem vereidigten Dolmetscher erhält. |
Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß | Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß |
den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben | den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben |
Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die | Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die |
in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über | in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über |
die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind. | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im |
Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten | Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten |
Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt, | Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt, |
dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten. | dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten. |
§ 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | § 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen |
sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen. | sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |