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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/09/2016
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 3, 9°, van de wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de regels met betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen vragen om te worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om voorwaarden in hun belang te laten opleggen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 3, 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur intérêt. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
26 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 3, 26 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant exécution de l'article 3,
9°, van de wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les
regels met betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être
vragen om te worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur
voorwaarden in hun belang te laten opleggen. - Duitse vertaling intérêt. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 september 2016 tot uitvoering van artikel 3, 9°, van de l'arrêté royal du 26 septembre 2016 portant exécution de l'article 3,
wet van 5 mei 2014 betreffende de internering, houdende de regels met 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les
betrekking tot de wijze waarop de slachtoffers kunnen vragen om te règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être
worden geïnformeerd, om te worden gehoord of om voorwaarden in hun informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur
belang te laten opleggen (Belgisch Staatsblad van 28 september 2016). intérêt (Moniteur belge du 28 septembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 26. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3
Nr. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, zur Nr. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, zur
Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können,
informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse
auferlegen zu lassen auferlegen zu lassen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, insbesondere der Artikel abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, insbesondere der Artikel
3 Nr. 9 und 23 § 1 Absatz 3; 3 Nr. 9 und 23 § 1 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
September 2016; September 2016;
Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen
Konferenz der Justizhäuser vom 5. September 2016; Konferenz der Justizhäuser vom 5. September 2016;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das
Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, das noch durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, das noch durch das
Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz grundlegend verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz grundlegend
abgeändert worden ist, am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt; abgeändert worden ist, am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.102/1/V des Staatsrates vom 19. Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.102/1/V des Staatsrates vom 19.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 3 der September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass das Datum des Inkrafttretens, das durch das In der Erwägung, dass das Datum des Inkrafttretens, das durch das
Gesetz vom 5. Februar 2016 auf den 1. Juli 2016 festgelegt war, durch Gesetz vom 5. Februar 2016 auf den 1. Juli 2016 festgelegt war, durch
das Gesetz vom 4. Mai 2016 auf den 1. Oktober 2016 verlegt worden ist, das Gesetz vom 4. Mai 2016 auf den 1. Oktober 2016 verlegt worden ist,
eben damit die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen ergriffen und vor eben damit die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen ergriffen und vor
Ort die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können; Ort die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können;
In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass erst nach In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass erst nach
gründlicher Erkundung der Situation vor Ort abgefasst werden sollte, gründlicher Erkundung der Situation vor Ort abgefasst werden sollte,
damit klare und brauchbare Verfahren ausgearbeitet werden können, um damit klare und brauchbare Verfahren ausgearbeitet werden können, um
den Opfern die Regeln mitzuteilen, gemäß denen sie in den durch den Opfern die Regeln mitzuteilen, gemäß denen sie in den durch
vorerwähntes Gesetz vorgesehenen Fällen, beantragen können, im Rahmen vorerwähntes Gesetz vorgesehenen Fällen, beantragen können, im Rahmen
der Modalitäten für die Vollstreckung einer Internierung informiert der Modalitäten für die Vollstreckung einer Internierung informiert
und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen
zu lassen; zu lassen;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass daher dringend notwendig ist In der Erwägung, dass vorliegender Erlass daher dringend notwendig ist
für die Ausführung von Artikel 3 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes; für die Ausführung von Artikel 3 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung,
2. "zuständiger Dienst der Gemeinschaften": den von den Gemeinschaften 2. "zuständiger Dienst der Gemeinschaften": den von den Gemeinschaften
bestimmten Dienst, der die allgemeine und spezifische Information bestimmten Dienst, der die allgemeine und spezifische Information
sowie die Unterstützung und den Beistand der Opfer im Rahmen der sowie die Unterstützung und den Beistand der Opfer im Rahmen der
Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung gewährleistet, Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung gewährleistet,
3. "Opfererklärung": ein Dokument, dessen Muster vom Minister der 3. "Opfererklärung": ein Dokument, dessen Muster vom Minister der
Justiz festgelegt wird und mindestens folgende Informationen enthält: Justiz festgelegt wird und mindestens folgende Informationen enthält:
- die Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, - die Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters,
- die Angabe, dass das Opfer über Entscheidungen in Bezug auf die - die Angabe, dass das Opfer über Entscheidungen in Bezug auf die
Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung informiert werden Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung informiert werden
möchte, möchte,
- die Angabe, dass das Opfer von der Kammer zum Schutz der - die Angabe, dass das Opfer von der Kammer zum Schutz der
Gesellschaft angehört werden möchte, Gesellschaft angehört werden möchte,
- die Formulierung der Bedingungen, die im Interesse des Opfers - die Formulierung der Bedingungen, die im Interesse des Opfers
auferlegt werden können, auferlegt werden können,
4. "Tatopferkarte": das Dokument "Opfererklärung", wenn es über den 4. "Tatopferkarte": das Dokument "Opfererklärung", wenn es über den
zuständigen Dienst der Gemeinschaften abgefasst wird, zuständigen Dienst der Gemeinschaften abgefasst wird,
5. "Kanzlei": die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts. 5. "Kanzlei": die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.
KAPITEL 2 - Modalitäten, gemäß denen das Opfer darum ersuchen kann, KAPITEL 2 - Modalitäten, gemäß denen das Opfer darum ersuchen kann,
bei der Gewährung von Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung bei der Gewährung von Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung
informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in seinem informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in seinem
Interesse auferlegen zu lassen Interesse auferlegen zu lassen
Abschnitt 1 - Bestimmung mit Bezug auf das in der Befassung der Abschnitt 1 - Bestimmung mit Bezug auf das in der Befassung der
Staatsanwaltschaft bestimmte Opfer, wie in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Staatsanwaltschaft bestimmte Opfer, wie in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des
Gesetzes erwähnt Gesetzes erwähnt
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten
Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft
wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält: wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält:
- eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren - eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren
Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese
Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des Gesetzes Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des Gesetzes
erwähnte Kategorien), erwähnte Kategorien),
- eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide,
- einen Auszug aus dem Strafregister, der die erforderlichen - einen Auszug aus dem Strafregister, der die erforderlichen
Informationen enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann, Informationen enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann,
- die Angabe der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft - die Angabe der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft
und gegebenenfalls: und gegebenenfalls:
- eine Abschrift des aktualisierten Haftscheins, der die - eine Abschrift des aktualisierten Haftscheins, der die
erforderlichen Daten enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben erforderlichen Daten enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben
kann, kann,
- die eventuellen von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, vom - die eventuellen von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, vom
Gesellschaftsschutzrichter oder vom Kassationshof bereits getroffenen Gesellschaftsschutzrichter oder vom Kassationshof bereits getroffenen
Entscheidungen. Entscheidungen.
§ 2 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften kontaktiert § 2 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften kontaktiert
unverzüglich die in der Befassung identifizierten Opfer, um sie zu unverzüglich die in der Befassung identifizierten Opfer, um sie zu
fragen, ob sie eine Tatopferkarte erstellen lassen möchten, und, fragen, ob sie eine Tatopferkarte erstellen lassen möchten, und,
gegebenenfalls, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß gegebenenfalls, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß
Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den
Gesellschaftsschutzrichter richten können. Gesellschaftsschutzrichter richten können.
§ 3 - Wenn das Opfer eine Tatopferkarte erstellen lassen möchte, nimmt § 3 - Wenn das Opfer eine Tatopferkarte erstellen lassen möchte, nimmt
der zuständige Dienst der Gemeinschaften die Erstellung vor. der zuständige Dienst der Gemeinschaften die Erstellung vor.
Das Opfer unterzeichnet die Tatopferkarte. Das Opfer unterzeichnet die Tatopferkarte.
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der
Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht unverzüglich die Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht unverzüglich die
Tatopferkarte. Tatopferkarte.
Die Kanzlei, die die Tatopferkarte entgegennimmt, gibt die auf dieser Die Kanzlei, die die Tatopferkarte entgegennimmt, gibt die auf dieser
Tatopferkarte enthaltenen Informationen in das EDV-System des Tatopferkarte enthaltenen Informationen in das EDV-System des
Strafvollstreckungsgerichts ein. Strafvollstreckungsgerichts ein.
Diese Kanzlei fügt die Tatopferkarte gemäß Artikel 29 § 3 Absatz 1 des Diese Kanzlei fügt die Tatopferkarte gemäß Artikel 29 § 3 Absatz 1 des
Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure
zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können.
Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der
Tatopferkarte in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der Tatopferkarte in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der
Internierungsvollstreckungsakte ist. Internierungsvollstreckungsakte ist.
§ 4 - Wenn das Opfer einen schriftlichen Antrag an den § 4 - Wenn das Opfer einen schriftlichen Antrag an den
Gesellschaftsschutzrichter richten möchte, wie in Artikel 4 des Gesellschaftsschutzrichter richten möchte, wie in Artikel 4 des
Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm
bei diesem Vorhaben beistehen. bei diesem Vorhaben beistehen.
Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag. Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag.
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem
Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag. Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag.
Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer, wie in Artikel 4 des Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer, wie in Artikel 4 des
Gesetzes erwähnt Gesetzes erwähnt
Art. 3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen Art. 3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen
schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom
Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das
unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem
Informationsschreiben. Informationsschreiben.
In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im
Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind, Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind,
wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der
Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen
in seinem Interesse auferlegen lassen möchte. in seinem Interesse auferlegen lassen möchte.
Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die
Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften. Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften.
Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung
Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung. Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung.
Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei. Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei.
Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen
in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein. in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein.
Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des
Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure
zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können.
Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der
Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der
Internierungsvollstreckungsakte ist. Internierungsvollstreckungsakte ist.
KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine
Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder
selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln. selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln.
Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu
jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen. jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen.
Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das
Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden. Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden.
Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer
sich an die Kanzlei wenden. sich an die Kanzlei wenden.
Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte, Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte,
um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden
können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht, können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht,
teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über
das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es
den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und
Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft
ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand
von einem vereidigten Dolmetscher erhält. von einem vereidigten Dolmetscher erhält.
Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben
Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die
in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über
die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind. vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im
Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten
Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt, Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt,
dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten. dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten.
§ 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 § 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen
sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen. sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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