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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/10/1966
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Koninklijk besluit waarbij de inenting tegen poliomyelitis verplicht gesteld wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 OKTOBER 1966. - Koninklijk besluit waarbij de inenting tegen poliomyelitis verplicht gesteld wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 OCTOBRE 1966. - Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1966 rendant obligatoire la
poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 6 vaccination antipoliomyélitique (Moniteur belge du 6 décembre 1966),
december 1966), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 2 april 1968 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 2 avril 1968 modifiant l'arrêté royal du 26
koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique
poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 14 mei 1968); (Moniteur belge du 14 mai 1968);
- het koninklijk besluit van 22 september 2000 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 22 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 26
koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique
poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 28 (Moniteur belge du 28 octobre 2000).
oktober 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
26. OKTOBER 1966 - Königlicher Erlass zur Auferlegung der 26. OKTOBER 1966 - Königlicher Erlass zur Auferlegung der
Poliomyelitis-Impfung Poliomyelitis-Impfung
(...) (...)
Artikel 1 - [Die Poliomyelitis-Impfung ist Pflicht. Die Verrichtungen, Artikel 1 - [Die Poliomyelitis-Impfung ist Pflicht. Die Verrichtungen,
die sie umfasst, beginnen [nach dem zweiten Lebensmonat] und müssen die sie umfasst, beginnen [nach dem zweiten Lebensmonat] und müssen
vor vollendetem achtzehnten Lebensmonat beendet sein, außer bei vor vollendetem achtzehnten Lebensmonat beendet sein, außer bei
ärztlicher Gegenanzeige; in diesem Fall müssen die Verrichtungen ärztlicher Gegenanzeige; in diesem Fall müssen die Verrichtungen
binnen achtzehn Monaten nach Ende dieser Gegenanzeige vorgenommen binnen achtzehn Monaten nach Ende dieser Gegenanzeige vorgenommen
werden.] werden.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 1968 (B.S. vom 14. [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 1968 (B.S. vom 14.
Mai 1968) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. September 2000 Mai 1968) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. September 2000
(B.S. vom 28. Oktober 2000)] (B.S. vom 28. Oktober 2000)]
Art. 2 - Der Minister der Volksgesundheit bestimmt die Art des zu Art. 2 - Der Minister der Volksgesundheit bestimmt die Art des zu
verwendenden Impfstoffs. verwendenden Impfstoffs.
Art. 3 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Kinder, die der Art. 3 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Kinder, die der
Impfpflicht unterliegen, und schreiben sie fort. Impfpflicht unterliegen, und schreiben sie fort.
Sie weisen die in Artikel 7 erwähnten Personen auf die ihnen Sie weisen die in Artikel 7 erwähnten Personen auf die ihnen
diesbezüglich obliegenden Pflichten hin. Sie kontrollieren ebenfalls diesbezüglich obliegenden Pflichten hin. Sie kontrollieren ebenfalls
die Einhaltung dieser Pflicht und teilen dem Hygiene-Inspektor die von die Einhaltung dieser Pflicht und teilen dem Hygiene-Inspektor die von
ihnen festgestellten Versäumnisse mit. ihnen festgestellten Versäumnisse mit.
Art. 4 - Die Bürgermeister müssen alle Maßnahmen treffen, um die Art. 4 - Die Bürgermeister müssen alle Maßnahmen treffen, um die
kostenlose Impfung innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen kostenlose Impfung innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Die in Artikel 7 erwähnten Personen können die Kinder, über die sie Die in Artikel 7 erwähnten Personen können die Kinder, über die sie
das Sorgerecht oder die Vormundschaft ausüben, jedoch auf ihre Kosten das Sorgerecht oder die Vormundschaft ausüben, jedoch auf ihre Kosten
von einem Arzt ihrer Wahl innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen von einem Arzt ihrer Wahl innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen
Fristen impfen lassen. Fristen impfen lassen.
Art. 5 - Bei der letzten Verabreichung des Impfstoffs wird den in Art. 5 - Bei der letzten Verabreichung des Impfstoffs wird den in
Artikel 7 erwähnten Personen eine Impfbescheinigung ausgestellt, deren Artikel 7 erwähnten Personen eine Impfbescheinigung ausgestellt, deren
Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.
Diese Bescheinigung muss binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Ausstellung Diese Bescheinigung muss binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Ausstellung
der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des geimpften Kindes übergeben der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des geimpften Kindes übergeben
werden. werden.
Art. 6 - Das Vorhandensein einer Gegenanzeige wird durch eine Art. 6 - Das Vorhandensein einer Gegenanzeige wird durch eine
ausführliche ärztliche Bescheinigung festgestellt, in der die ausführliche ärztliche Bescheinigung festgestellt, in der die
voraussichtliche Dauer der Gegenanzeige angegeben wird und die an den voraussichtliche Dauer der Gegenanzeige angegeben wird und die an den
zuständigen Hygiene-Inspektor gerichtet wird. Dieser benachrichtigt zuständigen Hygiene-Inspektor gerichtet wird. Dieser benachrichtigt
den Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des betreffenden Kindes. den Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des betreffenden Kindes.
Art. 7 - Jeder, der das Sorgerecht oder die Vormundschaft über Kinder Art. 7 - Jeder, der das Sorgerecht oder die Vormundschaft über Kinder
ausübt, die der Impfpflicht unterliegen, ist persönlich verpflichtet, ausübt, die der Impfpflicht unterliegen, ist persönlich verpflichtet,
die in den Artikeln 1, 5 Absatz 2 und 6 bestimmten Vorschriften die in den Artikeln 1, 5 Absatz 2 und 6 bestimmten Vorschriften
einzuhalten. einzuhalten.
Art. 8 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden mit den im Art. 8 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden mit den im
Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 vorgesehenen Strafen bestraft. Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 vorgesehenen Strafen bestraft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
Muster der in Artikel 5 vorgesehenen Impfbescheinigung Muster der in Artikel 5 vorgesehenen Impfbescheinigung
Der/Die Unterzeichnete, . . . . ., Doktor der Medizin, erklärt, dass Der/Die Unterzeichnete, . . . . ., Doktor der Medizin, erklärt, dass
das Kind . . . . . (Name und Vornamen), geboren in . . . . . . . . . . das Kind . . . . . (Name und Vornamen), geboren in . . . . . . . . . .
. . . . ., am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . . (Straße) . . . . ., am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . . (Straße)
......... (Nr.), vollständig gegen Poliomyelitis geimpft ist. ......... (Nr.), vollständig gegen Poliomyelitis geimpft ist.
1. Impfung: ............................................ (Datum) 1. Impfung: ............................................ (Datum)
2. Impfung: ............................................ (Datum) 2. Impfung: ............................................ (Datum)
3. Impfung: ............................................ (Datum) 3. Impfung: ............................................ (Datum)
. . . . . , den . . . . . . . . . . , den . . . . .
Der impfende Arzt Der impfende Arzt
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