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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/11/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de herplaatsing in geval van niet-slagen in de functionele opleiding verbonden aan een gespecialiseerde betrekking binnen de directie van de speciale eenheden of binnen de directie van de luchtsteun. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant le PJPol concernant la réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au sein de la direction de l'appui aérien. - Traduction allemande
26 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol 26 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol concernant la
betreffende de herplaatsing in geval van niet-slagen in de functionele réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un
opleiding verbonden aan een gespecialiseerde betrekking binnen de emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au
directie van de speciale eenheden of binnen de directie van de sein de la direction de l'appui aérien. - Traduction allemande
luchtsteun. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 november 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende l'arrêté royal du 26 novembre 2023 modifiant le PJPol concernant la
de herplaatsing in geval van niet-slagen in de functionele opleiding réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un
verbonden aan een gespecialiseerde betrekking binnen de directie van emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au
de speciale eenheden of binnen de directie van de luchtsteun (Belgisch Staatsblad van 6 december 2023). sein de la direction de l'appui aérien (Moniteur belge du 6 décembre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
26. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in 26. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in
Bezug auf die Neuzuweisung bei Nichtbestehen der funktionellen Bezug auf die Neuzuweisung bei Nichtbestehen der funktionellen
Ausbildung in Verbindung mit einer spezialisierten Stelle innerhalb Ausbildung in Verbindung mit einer spezialisierten Stelle innerhalb
der Direktion der Sondereinheiten oder innerhalb der Direktion der Direktion der Sondereinheiten oder innerhalb der Direktion
Luftunterstützung Luftunterstützung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
Juni 2023; Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
12. Juli 2023; 12. Juli 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 29. August 2023; Dienstes vom 29. August 2023;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 575/2 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 575/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2023; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2023;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 4. Oktober 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, Tagen, der am 4. Oktober 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist,
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Aufgrund von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Artikel 1 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 13. Juni 2005, 12. Januar 2010, 3. Februar 2014, 20. April Erlasse vom 13. Juni 2005, 12. Januar 2010, 3. Februar 2014, 20. April
2015, 9. November 2015 und 30. September 2020, wird wie folgt ersetzt: 2015, 9. November 2015 und 30. September 2020, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VI.II.88 - § 1 - Die Neuzuweisung erfolgt immer je nach Fall "Art. VI.II.88 - § 1 - Die Neuzuweisung erfolgt immer je nach Fall
innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders
des Korps, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der des Korps, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der
Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um
eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem
es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte. es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte.
§ 2 - In Abweichung von § 1 erfolgt die Neuzuweisung eines in Artikel § 2 - In Abweichung von § 1 erfolgt die Neuzuweisung eines in Artikel
VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds ausschließlich in dem VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds ausschließlich in dem
Korps, dem es vor seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 Korps, dem es vor seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3
erwähnte Stelle angehörte, wenn das betreffende Personalmitglied und erwähnte Stelle angehörte, wenn das betreffende Personalmitglied und
der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der betreffende der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der betreffende
Generaldirektor dies im gegenseitigen Einvernehmen so entscheiden. In Generaldirektor dies im gegenseitigen Einvernehmen so entscheiden. In
Ermangelung eines gegenseitigen Einvernehmens erhält das betreffende Ermangelung eines gegenseitigen Einvernehmens erhält das betreffende
Personalmitglied eine Neuzuweisung in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt Personalmitglied eine Neuzuweisung in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt
der Neuzuweisungsentscheidung angehört. der Neuzuweisungsentscheidung angehört.
In Abweichung von § 1 und Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in In Abweichung von § 1 und Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in
Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds, das der Direktion Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds, das der Direktion
der Sondereinheiten oder der Direktion Luftunterstützung angehört, in der Sondereinheiten oder der Direktion Luftunterstützung angehört, in
die Stelle, die es in dem Korps besetzte, dem es vor seiner Bestellung die Stelle, die es in dem Korps besetzte, dem es vor seiner Bestellung
in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte. in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte.
§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel § 3 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel
VI.II.85 Nr. 2 und 9 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen VI.II.85 Nr. 2 und 9 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen
Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der
Neuzuweisungsentscheidung angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung Neuzuweisungsentscheidung angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung
ist nur mit dem Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses ist nur mit dem Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses
Einverständnis wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Einverständnis wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom
Generalkommissar beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, Generalkommissar beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt,
vom Korpschef gegeben. vom Korpschef gegeben.
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel
VI.II.85 Nr. 2bis erwähnten Personalmitglieds auf sein Ersuchen hin VI.II.85 Nr. 2bis erwähnten Personalmitglieds auf sein Ersuchen hin
und mit dem Einverständnis des Generalkommissars und des betreffenden und mit dem Einverständnis des Generalkommissars und des betreffenden
Korpschefs in einem Korps der lokalen Polizei erfolgen." Korpschefs in einem Korps der lokalen Polizei erfolgen."
Art. 2 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. November 2015, werden zwischen den Wörtern Königlichen Erlass vom 9. November 2015, werden zwischen den Wörtern
"in Artikel VI.II.85 Nr. 9" und den Wörtern "erwähnten Neuzuweisung" "in Artikel VI.II.85 Nr. 9" und den Wörtern "erwähnten Neuzuweisung"
die Wörter "und in Artikel VI.II.88 § 2 Absatz 2" eingefügt. die Wörter "und in Artikel VI.II.88 § 2 Absatz 2" eingefügt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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