← Terug naar "Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité sociale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET |
| ONTWIKKELINGSSAMENWERKING | COOPERATION AU DEVELOPPEMENT |
| 26 NOVEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de | 26 NOVEMBRE 2014. - Arrêté royal portant approbation des assimilations |
| gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle | relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres |
| onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan | nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, |
| de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen | d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité |
| van sociale zekerheid. - Duitse vertaling | sociale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 26 november 2014 tot goedkeuring van de gelijkstellingen | l'arrêté royal du 26 novembre 2014 portant approbation des |
| betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de | assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans |
| Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en | les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de |
| directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid | management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques |
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2014). | de sécurité sociale (Moniteur belge du 31 décembre 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der | 26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der |
| Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
| in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; |
| In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur |
| Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher | Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung | Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung |
| von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
| sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
| Dezember 2009; | Dezember 2009; |
| In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur |
| Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen | Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen |
| für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 20. Dezember 2007; | Erlass vom 20. Dezember 2007; |
| In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die |
| Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen | Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen |
| sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und | sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und |
| leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale | leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. | Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. |
| November 2008; | November 2008; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
| der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; |
| Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen; |
| Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern; | Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern; |
| Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten; |
| Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen; |
| Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung; |
| Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten; | Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen |
| Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013; | Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder |
| der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu | der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu |
| vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
| von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und |
| Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch | Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch |
| den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
| Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu |
| vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
| von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und |
| Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt | Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt |
| durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
| Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, | Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
| den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen | den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die |
| Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale | Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit. | Sicherheit. |
| 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine |
| Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
| 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und |
| derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
| eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
| handelt. | handelt. |
| Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
| vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
| Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
| wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
| 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
| bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
| unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen |
| Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. |
| 5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über | 5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über |
| zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt | zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt |
| haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. | haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. |
| Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von | Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von |
| fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die | fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die |
| in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses | in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses |
| Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten | Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten |
| Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen | Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen |
| werden. | werden. |
| 6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine | 6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine |
| Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, | Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, |
| damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist. | damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist. |
| 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige | 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige |
| Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
| übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
| 8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale | 8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen | Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen |
| Orden ausgezeichnet werden. | Orden ausgezeichnet werden. |
| Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
| 1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
| 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
| der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
| ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
| 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
| nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
| verliehen werden. | verliehen werden. |
| Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
| Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
| 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
| Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
| beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
| beschäftigt gewesen. | beschäftigt gewesen. |
| 11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner | 11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner |
| administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
| dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
| 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
| über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden |
| mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
| vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. |
| Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um | Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um |
| Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die | Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die |
| Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der | Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der |
| Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm | Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm |
| verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der | verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der |
| vorliegenden Gleichstellung Anwendung. | vorliegenden Gleichstellung Anwendung. |
| 13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht | 13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht |
| ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der | ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der |
| ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote | ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote |
| mindestens "gut" entspricht. | mindestens "gut" entspricht. |
| 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
| Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
| würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
| 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden | 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden |
| und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
| einzuhalten. | einzuhalten. |
| 16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den | 16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den |
| Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen | Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet. | Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet. |
| b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der | b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der |
| Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer | Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer |
| Auszeichnung nicht berücksichtigt. | Auszeichnung nicht berücksichtigt. |
| 17. Disziplinarstrafen | 17. Disziplinarstrafen |
| Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
| angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
| - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate | - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate |
| - Verweis . . . . . neun Monate | - Verweis . . . . . neun Monate |
| - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate | - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate |
| - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate | - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate |
| - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . |
| vierundzwanzig Monate | vierundzwanzig Monate |
| - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate |
| - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate |
| Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
| diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
| nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
| 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in | 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in |
| den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung | den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung |
| von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für | Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für |
| soziale Sicherheit | soziale Sicherheit |
| Föderale Ränge | Föderale Ränge |
| Stufe | Stufe |
| Klasse | Klasse |
| Titel/Dienstgrad | Titel/Dienstgrad |
| Gehaltstabelle | Gehaltstabelle |
| Von 40 bis 50 Jahre | Von 40 bis 50 Jahre |
| Von 50 bis 60 Jahre | Von 50 bis 60 Jahre |
| Von 60 bis 65 Jahre | Von 60 bis 65 Jahre |
| 16 | 16 |
| A | A |
| A5 | A5 |
| Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
| Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
| Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) | Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) |
| Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) | Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) |
| A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
| A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
| A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
| A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
| 15 | 15 |
| A | A |
| A4 | A4 |
| Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
| Generalberater Arzt-Inspektor | Generalberater Arzt-Inspektor |
| Generalberater Sozialinspektor | Generalberater Sozialinspektor |
| Generalberater | Generalberater |
| A43-A42 | A43-A42 |
| A43 | A43 |
| A43-A42 | A43-A42 |
| A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
| Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
| Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
| Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
| 13 | 13 |
| A | A |
| A4-A3 | A4-A3 |
| Berater | Berater |
| Berater Arzt-Inspektor | Berater Arzt-Inspektor |
| Direktor (gestrichener Dienstgrad) | Direktor (gestrichener Dienstgrad) |
| Berater Versicherungsmathematiker | Berater Versicherungsmathematiker |
| Berater Apotheker | Berater Apotheker |
| A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
| A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
| A43-A42 | A43-A42 |
| A33-A32 | A33-A32 |
| A33-A32 | A33-A32 |
| A33-A32 | A33-A32 |
| Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| 10 | 10 |
| A | A |
| A4-A3- | A4-A3- |
| A2-A1 | A2-A1 |
| Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) |
| Attaché | Attaché |
| Attaché Versicherungsmathematiker | Attaché Versicherungsmathematiker |
| Attaché Apotheker | Attaché Apotheker |
| Attaché Arzt-Inspektor | Attaché Arzt-Inspektor |
| A23-A22-A21 | A23-A22-A21 |
| A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
| A23-A22-A21 | A23-A22-A21 |
| A12-A11 | A12-A11 |
| A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
| A23-A22 | A23-A22 |
| A23-A22 | A23-A22 |
| A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
| A33-A32 | A33-A32 |
| Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
| Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| 28 | 28 |
| B | B |
| Verwaltungssachverständiger | Verwaltungssachverständiger |
| Finanzsachverständiger | Finanzsachverständiger |
| IKT-Sachverständiger | IKT-Sachverständiger |
| Fachsachverständiger | Fachsachverständiger |
| BA3-BA2 | BA3-BA2 |
| BF3-BF2 | BF3-BF2 |
| BI3-BI2 | BI3-BI2 |
| BT3-BT2 | BT3-BT2 |
| Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
| Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
| Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
| 26 | 26 |
| B | B |
| Verwaltungssachverständiger | Verwaltungssachverständiger |
| Finanzsachverständiger | Finanzsachverständiger |
| IKT-Sachverständiger | IKT-Sachverständiger |
| Fachsachverständiger | Fachsachverständiger |
| BA1 | BA1 |
| BF1 | BF1 |
| BI1 | BI1 |
| BT1 | BT1 |
| Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
| Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
| Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
| 22 | 22 |
| C | C |
| Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) | Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) |
| Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) | Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) |
| Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) | Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) |
| Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) | Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) |
| Verwaltungsassistent (im Erlöschen) | Verwaltungsassistent (im Erlöschen) |
| Fachassistent (im Erlöschen) | Fachassistent (im Erlöschen) |
| Verwaltungsassistent | Verwaltungsassistent |
| Fachassistent | Fachassistent |
| R22S | R22S |
| 22S | 22S |
| 22B | 22B |
| 22B | 22B |
| 22B | 22B |
| 22B | 22B |
| CA3 | CA3 |
| CT3 | CT3 |
| Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
| Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
| Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
| 20 | 20 |
| C | C |
| Verwaltungsassistent | Verwaltungsassistent |
| Fachassistent | Fachassistent |
| CA2-CA1 | CA2-CA1 |
| CT2-CT1 | CT2-CT1 |
| ___ | ___ |
| Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
| Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
| 32-30 | 32-30 |
| D | D |
| Verwaltungsmitarbeiter | Verwaltungsmitarbeiter |
| Fachmitarbeiter | Fachmitarbeiter |
| DA4-DA3-DA2-DA1 | DA4-DA3-DA2-DA1 |
| DT5-DT4-DT3-DT2 | DT5-DT4-DT3-DT2 |
| ___ | ___ |
| Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
| Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
| 42 | 42 |
| D | D |
| Verwaltungsmitarbeiter* | Verwaltungsmitarbeiter* |
| Fachmitarbeiter* | Fachmitarbeiter* |
| 42E-42D-42C-42B-42A | 42E-42D-42C-42B-42A |
| 42E-42D-42C-42B-42A | 42E-42D-42C-42B-42A |
| ___ | ___ |
| Goldmedaille des Leopold-II-Ordens | Goldmedaille des Leopold-II-Ordens |
| Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
| 40 | 40 |
| D | D |
| Fachmitarbeiter | Fachmitarbeiter |
| 40B-40A | 40B-40A |
| ___ | ___ |
| Silbermedaille des Leopold-II-Ordens | Silbermedaille des Leopold-II-Ordens |
| Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
| * Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 | * Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 |
| erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden | erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden |
| haben. | haben. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der |
| Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
| in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
| Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, | Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
| den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen | den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen |
| und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale | und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit | Sicherheit |
| 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber |
| der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. | der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
| 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
| Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
| würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
| 3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale | 3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen | Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen |
| Orden ausgezeichnet werden. | Orden ausgezeichnet werden. |
| Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
| 1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
| 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
| der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
| ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, |
| 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden | 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden |
| Gleichstellung fallen. | Gleichstellung fallen. |
| 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in | 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in |
| Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November | Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November |
| 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der | 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der |
| Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von | Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. | Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. |
| 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. | 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. |
| Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene | Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene |
| Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. | Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. |
| a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer | a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer |
| geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der | geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der |
| kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere | kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere |
| Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während | Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während |
| mindestens vier Jahren ausgeübt hat. | mindestens vier Jahren ausgeübt hat. |
| b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere | b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere |
| Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß | Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß |
| ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse | ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse |
| und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, | und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, |
| dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner | dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner |
| unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende | unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende |
| ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet | ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet |
| Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. |
| Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden | Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden |
| Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| Föderalbehörde | Föderalbehörde |
| Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit | Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| Nach sechs Mandatsjahren | Nach sechs Mandatsjahren |
| Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung |
| Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung |
| Funktion | Funktion |
| Präsident des Direktionsausschusses | Präsident des Direktionsausschusses |
| Generalverwalter | Generalverwalter |
| (Klasse 7) (*) | (Klasse 7) (*) |
| Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
| Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
| Großoffizier des Leopoldordens | Großoffizier des Leopoldordens |
| Management- und Führungsfunktionen N-1 | Management- und Führungsfunktionen N-1 |
| Generalverwalter | Generalverwalter |
| (Klassen 6 bis 2) (*) | (Klassen 6 bis 2) (*) |
| Beigeordneter Generalverwalter | Beigeordneter Generalverwalter |
| (Klassen 6 bis 1) (*) | (Klassen 6 bis 1) (*) |
| Managementfunktionen N-1 | Managementfunktionen N-1 |
| Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5) |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
| Management- und Führungsfunktionen N-2 | Management- und Führungsfunktionen N-2 |
| Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4) |
| Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
| Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
| Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
| Management- und Führungsfunktionen N-3 | Management- und Führungsfunktionen N-3 |
| Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3) |
| Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| (*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des | (*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der |
| Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen | Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen |
| Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom | Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom |
| 22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die | 22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die |
| Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen | Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen |
| für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen | für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen |
| Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004). | Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004). |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der |
| Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
| in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |