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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/11/2010
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76306, SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76306, il faut
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FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des 26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein. Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein.
Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht
vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge
beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre
ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse
gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen. gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen.
Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird
das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in
Artikel 2 des Entwurfs festgelegt. Artikel 2 des Entwurfs festgelegt.
Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der
Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die
Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den
verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge, verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge,
die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind,
gültig ist. gültig ist.
Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30 Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30
Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten
Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
zukommen lassen. zukommen lassen.
Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf
deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem
neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom
23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des 23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des
Entwurfs, angegeben ist. Entwurfs, angegeben ist.
Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des
Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre
beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den
Verurteilten zurück. Verurteilten zurück.
Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die
Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre
ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei
eingetragen werden. eingetragen werden.
Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an
den Verurteilten erleichtert die Kontrolle durch die zuständigen den Verurteilten erleichtert die Kontrolle durch die zuständigen
Behörden. Behörden.
Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät
zur Unterschrift vorgelegt wird. zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein Eurer Majestät zu sein
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
Stefaan DE CLERCK Stefaan DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 26, ersetzt Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 26, ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.643/2/V des Staatsrates, das am 26. Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.643/2/V des Staatsrates, das am 26.
August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben
wurde; wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und
Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Unseres Staatssekretärs für Mobilität,
Beschliesst : Beschliesst :
Artikel 1 - In Artikel 24, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 23. Artikel 1 - In Artikel 24, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "und in Artikel 71, § Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "und in Artikel 71, §
2" zwischen den Wörtern "erwähnten Fällen verliert ein Führerschein" 2" zwischen den Wörtern "erwähnten Fällen verliert ein Führerschein"
eingefügt. eingefügt.
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Titel IVbis, der die Artikel 73/1 Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Titel IVbis, der die Artikel 73/1
und 73/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt : und 73/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt :
"Titel IVbis. "Bestimmungen bezüglich des Führerscheins, dessen "Titel IVbis. "Bestimmungen bezüglich des Führerscheins, dessen
Gültigkeit, in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, auf Gültigkeit, in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, auf
Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist" Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist"
Art. 73/1 - § 1 Falls der Richter in Anwendung von Artikel 37/1 des Art. 73/1 - § 1 Falls der Richter in Anwendung von Artikel 37/1 des
Gesetzes, die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit Gesetzes, die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit
einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt, beginnt die beschränkte einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt, beginnt die beschränkte
Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 2 des Königlichen Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der
Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm, am dreissigsten Tag Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm, am dreissigsten Tag
nach der erfolgten Benachrichtigung des Verurteilten durch die nach der erfolgten Benachrichtigung des Verurteilten durch die
Staatsanwaltschaft. Staatsanwaltschaft.
Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen,
die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die
Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte
Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer
seine Fahrerlaubnis wiedererlangt. seine Fahrerlaubnis wiedererlangt.
§ 2 Der verurteilte Führer ist dazu verpflichtet, dem Greffier des § 2 Der verurteilte Führer ist dazu verpflichtet, dem Greffier des
Gerichts, das das Urteil gefällt hat, den Führerschein, dessen Inhaber Gerichts, das das Urteil gefällt hat, den Führerschein, dessen Inhaber
er ist, zukommen zu lassen. er ist, zukommen zu lassen.
Diese Formalität muss innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der in Diese Formalität muss innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der in
§ 1, Absatz 1, genannten Benachrichtigung oder ab dem Tag der in § 1, § 1, Absatz 1, genannten Benachrichtigung oder ab dem Tag der in § 1,
Absatz 2 erwähnten Fällen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Absatz 2 erwähnten Fällen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis,
erfüllt werden. erfüllt werden.
Art. 73/2 - § 1 Der Greffier verwahrt den Führerschein. Art. 73/2 - § 1 Der Greffier verwahrt den Führerschein.
Der Greffier händigt bei der Ausstellung des Führerscheins eine Der Greffier händigt bei der Ausstellung des Führerscheins eine
Bescheinigung aus, deren Modell vom Minister bestimmt wird. Bescheinigung aus, deren Modell vom Minister bestimmt wird.
§ 2 Die in Artikel 7 genannten Behörden händigen, bei der Ausstellung § 2 Die in Artikel 7 genannten Behörden händigen, bei der Ausstellung
der in § 1 genannten Bescheinigung, einen Führerschein aus, auf dem der in § 1 genannten Bescheinigung, einen Führerschein aus, auf dem
neben den betroffenen Klassen auch eine in Anlage 7, II, genannte neben den betroffenen Klassen auch eine in Anlage 7, II, genannte
Kodierung vermerkt ist, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Kodierung vermerkt ist, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer
Alkohol-Wegfahrsperre verpflichtet. Alkohol-Wegfahrsperre verpflichtet.
Der Greffier gibt den in § 1 genannten Führerschein zurück, nachdem Der Greffier gibt den in § 1 genannten Führerschein zurück, nachdem
der Zeitraum, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf der Zeitraum, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf
Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, abgelaufen Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, abgelaufen
ist. ist.
Der Führerschein, der in Anwendung von § 2 ausgestellt wurde, muss an Der Führerschein, der in Anwendung von § 2 ausgestellt wurde, muss an
den Greffier abgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 genannte den Greffier abgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 genannte
Behörde zurücksendet. ". Behörde zurücksendet. ".
Art. 3 - In Artikel 74 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 3 - In Artikel 74 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) die Wörter "Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur" a) die Wörter "Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur"
werden durch die Wörter "Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und werden durch die Wörter "Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und
Transportwesen" ersetzt; Transportwesen" ersetzt;
b) Nr. 3 wird durch die Wörter "und in Bezug auf Massnahmen, die die b) Nr. 3 wird durch die Wörter "und in Bezug auf Massnahmen, die die
Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit
Alkohol-Wegfahrsperre beschränken" ergänzt. Alkohol-Wegfahrsperre beschränken" ergänzt.
Art. 4 - In Anlage 7, II, desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 4 - In Anlage 7, II, desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. April Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. April
2007 und 16. Juli 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen: 2007 und 16. Juli 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter "Medizinische Gründe" und die Wörter "Gültigkeit des 1. die Wörter "Medizinische Gründe" und die Wörter "Gültigkeit des
Führerscheins" werden gestrichen; Führerscheins" werden gestrichen;
2. die Wörter "112 Mit Alcolock" werden durch die Wörter "112 Mit 2. die Wörter "112 Mit Alcolock" werden durch die Wörter "112 Mit
Alkohol-Wegfahrsperre" ersetzt. Alkohol-Wegfahrsperre" ersetzt.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 6 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Art. 6 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010. Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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