← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76306, | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76306, il faut |
moet volgende tekst worden bijgevoegd : | ajouter le texte suivant : |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des | 26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein. | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein. |
Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes | Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes |
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht | vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht |
vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge | vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge |
beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre | beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre |
ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse | ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse |
gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen. | gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen. |
Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird | Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird |
das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in | das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in |
Artikel 2 des Entwurfs festgelegt. | Artikel 2 des Entwurfs festgelegt. |
Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der | Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der |
Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die | Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die |
Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den | Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den |
verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge, | verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge, |
die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, | die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, |
gültig ist. | gültig ist. |
Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30 | Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30 |
Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten | Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten |
Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis | Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf | Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf |
deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem | deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem |
neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom | neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom |
23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des | 23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des |
Entwurfs, angegeben ist. | Entwurfs, angegeben ist. |
Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des | Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des |
Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre | Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre |
beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den | beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den |
Verurteilten zurück. | Verurteilten zurück. |
Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die | Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die |
Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre | Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre |
ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei | ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an | Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an |
den Verurteilten erleichtert die Kontrolle durch die zuständigen | den Verurteilten erleichtert die Kontrolle durch die zuständigen |
Behörden. | Behörden. |
Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät | Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät |
zur Unterschrift vorgelegt wird. | zur Unterschrift vorgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein | Eurer Majestät zu sein |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
Stefaan DE CLERCK | Stefaan DE CLERCK |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 26, ersetzt | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 26, ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den | Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; | Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.643/2/V des Staatsrates, das am 26. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.643/2/V des Staatsrates, das am 26. |
August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am | August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben |
wurde; | wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und |
Unseres Staatssekretärs für Mobilität, | Unseres Staatssekretärs für Mobilität, |
Beschliesst : | Beschliesst : |
Artikel 1 - In Artikel 24, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 23. | Artikel 1 - In Artikel 24, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen | März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "und in Artikel 71, § | Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "und in Artikel 71, § |
2" zwischen den Wörtern "erwähnten Fällen verliert ein Führerschein" | 2" zwischen den Wörtern "erwähnten Fällen verliert ein Führerschein" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Titel IVbis, der die Artikel 73/1 | Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Titel IVbis, der die Artikel 73/1 |
und 73/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt : | und 73/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt : |
"Titel IVbis. "Bestimmungen bezüglich des Führerscheins, dessen | "Titel IVbis. "Bestimmungen bezüglich des Führerscheins, dessen |
Gültigkeit, in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, auf | Gültigkeit, in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, auf |
Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist" | Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist" |
Art. 73/1 - § 1 Falls der Richter in Anwendung von Artikel 37/1 des | Art. 73/1 - § 1 Falls der Richter in Anwendung von Artikel 37/1 des |
Gesetzes, die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit | Gesetzes, die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit |
einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt, beginnt die beschränkte | einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt, beginnt die beschränkte |
Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 2 des Königlichen | Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der | Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der |
Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm, am dreissigsten Tag | Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm, am dreissigsten Tag |
nach der erfolgten Benachrichtigung des Verurteilten durch die | nach der erfolgten Benachrichtigung des Verurteilten durch die |
Staatsanwaltschaft. | Staatsanwaltschaft. |
Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, | Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, |
die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die | die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die |
Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte | Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte |
Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer | Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer |
seine Fahrerlaubnis wiedererlangt. | seine Fahrerlaubnis wiedererlangt. |
§ 2 Der verurteilte Führer ist dazu verpflichtet, dem Greffier des | § 2 Der verurteilte Führer ist dazu verpflichtet, dem Greffier des |
Gerichts, das das Urteil gefällt hat, den Führerschein, dessen Inhaber | Gerichts, das das Urteil gefällt hat, den Führerschein, dessen Inhaber |
er ist, zukommen zu lassen. | er ist, zukommen zu lassen. |
Diese Formalität muss innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der in | Diese Formalität muss innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der in |
§ 1, Absatz 1, genannten Benachrichtigung oder ab dem Tag der in § 1, | § 1, Absatz 1, genannten Benachrichtigung oder ab dem Tag der in § 1, |
Absatz 2 erwähnten Fällen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, | Absatz 2 erwähnten Fällen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, |
erfüllt werden. | erfüllt werden. |
Art. 73/2 - § 1 Der Greffier verwahrt den Führerschein. | Art. 73/2 - § 1 Der Greffier verwahrt den Führerschein. |
Der Greffier händigt bei der Ausstellung des Führerscheins eine | Der Greffier händigt bei der Ausstellung des Führerscheins eine |
Bescheinigung aus, deren Modell vom Minister bestimmt wird. | Bescheinigung aus, deren Modell vom Minister bestimmt wird. |
§ 2 Die in Artikel 7 genannten Behörden händigen, bei der Ausstellung | § 2 Die in Artikel 7 genannten Behörden händigen, bei der Ausstellung |
der in § 1 genannten Bescheinigung, einen Führerschein aus, auf dem | der in § 1 genannten Bescheinigung, einen Führerschein aus, auf dem |
neben den betroffenen Klassen auch eine in Anlage 7, II, genannte | neben den betroffenen Klassen auch eine in Anlage 7, II, genannte |
Kodierung vermerkt ist, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer | Kodierung vermerkt ist, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer |
Alkohol-Wegfahrsperre verpflichtet. | Alkohol-Wegfahrsperre verpflichtet. |
Der Greffier gibt den in § 1 genannten Führerschein zurück, nachdem | Der Greffier gibt den in § 1 genannten Führerschein zurück, nachdem |
der Zeitraum, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf | der Zeitraum, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf |
Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, abgelaufen | Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, abgelaufen |
ist. | ist. |
Der Führerschein, der in Anwendung von § 2 ausgestellt wurde, muss an | Der Führerschein, der in Anwendung von § 2 ausgestellt wurde, muss an |
den Greffier abgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 genannte | den Greffier abgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 genannte |
Behörde zurücksendet. ". | Behörde zurücksendet. ". |
Art. 3 - In Artikel 74 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 74 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) die Wörter "Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur" | a) die Wörter "Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur" |
werden durch die Wörter "Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und | werden durch die Wörter "Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und |
Transportwesen" ersetzt; | Transportwesen" ersetzt; |
b) Nr. 3 wird durch die Wörter "und in Bezug auf Massnahmen, die die | b) Nr. 3 wird durch die Wörter "und in Bezug auf Massnahmen, die die |
Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit | Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit |
Alkohol-Wegfahrsperre beschränken" ergänzt. | Alkohol-Wegfahrsperre beschränken" ergänzt. |
Art. 4 - In Anlage 7, II, desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 4 - In Anlage 7, II, desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. April | Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. April |
2007 und 16. Juli 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 2007 und 16. Juli 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. die Wörter "Medizinische Gründe" und die Wörter "Gültigkeit des | 1. die Wörter "Medizinische Gründe" und die Wörter "Gültigkeit des |
Führerscheins" werden gestrichen; | Führerscheins" werden gestrichen; |
2. die Wörter "112 Mit Alcolock" werden durch die Wörter "112 Mit | 2. die Wörter "112 Mit Alcolock" werden durch die Wörter "112 Mit |
Alkohol-Wegfahrsperre" ersetzt. | Alkohol-Wegfahrsperre" ersetzt. |
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 6 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. | Art. 6 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010. | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister, | Der Premierminister, |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |