← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de technische specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - Addendum "
Koninklijk besluit betreffende de technische specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - Addendum | Arrêté royal relatif aux spécifications techniques des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière. - Addendum |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de technische | 26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif aux spécifications techniques |
specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de | des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du |
wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - | 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière. - |
Addendum | Addendum |
In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76303, | Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76303, il faut |
moet volgende tekst worden bijgevoegd : | ajouter le texte suivant : |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies | 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies |
des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre | genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz | Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. Juli 2009; | vom 12. Juli 2009; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, |
Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel | Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel |
21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das | 21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. |
Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli | Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010 |
in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens | Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens |
des Finanzinspektors; | des Finanzinspektors; |
Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des | Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des |
Staatssekretärs für Haushalt; | Staatssekretärs für Haushalt; |
In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für | In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; | den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur |
teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die | teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die |
Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der | Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der |
Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses | Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses |
Gesetzes; | Gesetzes; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den |
Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm; | Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm; |
Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August | Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August |
2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. | 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers, | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers, |
Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres | Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres |
Staatssekretärs für Mobilität, | Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die | Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die |
Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16. | Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
verwendet wird. | verwendet wird. |
KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren | KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren |
Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16. | Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16. |
Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten | Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten |
Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen | Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen |
Überwachung. | Überwachung. |
Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung | Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung |
als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu | als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu |
erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren: | erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren: |
1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den | 1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den |
zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die | zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die |
Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen | Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen |
Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei | Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei |
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese | dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese |
den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, | den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, |
insofern diese gleichwertige Garantien bieten; | insofern diese gleichwertige Garantien bieten; |
2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer | 2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer |
eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm | eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm |
pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt; | pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt; |
3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer | 3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer |
Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2 | Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2 |
Litern erreicht ist, erfolgt; falls dies nicht der Fall ist, das | Litern erreicht ist, erfolgt; falls dies nicht der Fall ist, das |
Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen; | Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen; |
4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem | 4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem |
Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern. Danach folgen die | Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern. Danach folgen die |
erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten | erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten |
aufeinander; | aufeinander; |
Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das | Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das |
gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich | gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich |
sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird, | sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird, |
angekündigt werden; | angekündigt werden; |
5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem | 5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem |
Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu | Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu |
einem erneuten Test auffordert, geben; | einem erneuten Test auffordert, geben; |
6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht | 6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht |
umgangen werden kann; | umgangen werden kann; |
7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung | 7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung |
ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den | ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den |
Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten | Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten |
Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24 | Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24 |
Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt | Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt |
werden muss; | werden muss; |
8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch, | 8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch, |
Niederländisch und Deutsch wiedergeben können; | Niederländisch und Deutsch wiedergeben können; |
9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten | 9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten |
Dokumentation; | Dokumentation; |
10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten | 10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten |
Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 | Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten | wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten |
ermöglichen; | ermöglichen; |
11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser | 11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser |
Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf | Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf |
einer geschützten Internetseite speichern. | einer geschützten Internetseite speichern. |
Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt | Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt |
und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer | und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer |
rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren | rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren |
Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den | Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den |
letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der | letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der |
Bauartzulassung zusammengesetzt ist. | Bauartzulassung zusammengesetzt ist. |
Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von | Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von |
Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur | Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur |
teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die | teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die |
Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der | Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der |
Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses | Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses |
Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich | Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich |
ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden. | ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden. |
Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits | Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits |
zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in | zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in |
Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden. | Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden. |
Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells | Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells |
handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern, | handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern, |
wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt. | wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt. |
Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das | Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das |
dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare | dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare |
Weise tragen. | Weise tragen. |
Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden | Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden |
diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten | diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten |
Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und | Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und |
Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet. | Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet. |
Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit | Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit |
den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung. | den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung. |
Art. 5 - § 1 Der Antrag auf Bauartzulassung einer | Art. 5 - § 1 Der Antrag auf Bauartzulassung einer |
Alkohol-Wegfahrsperre wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen | Alkohol-Wegfahrsperre wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch |
den Hersteller oder, sofern der Hersteller in einem anderen | den Hersteller oder, sofern der Hersteller in einem anderen |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der | Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der |
als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in | als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in |
der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem | der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem |
Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten | Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten |
Alkohol-Wegfahrsperren mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann | Alkohol-Wegfahrsperren mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann |
und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu | und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu |
tragen, gestellt. | tragen, gestellt. |
Für die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen und Tests | Für die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen und Tests |
werden drei Exemplare des Modells mit Zubehör an die in Artikel 6 | werden drei Exemplare des Modells mit Zubehör an die in Artikel 6 |
genannte Einrichtung übergeben. | genannte Einrichtung übergeben. |
§ 2 Jedes Exemplar des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre wird | § 2 Jedes Exemplar des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre wird |
begleitet von einer in Punkt 6 der Norm NBN EN 50436-1 und in Punkt 6 | begleitet von einer in Punkt 6 der Norm NBN EN 50436-1 und in Punkt 6 |
der zusätzlichen technischen Vorschriften von Anlage 1 genannten | der zusätzlichen technischen Vorschriften von Anlage 1 genannten |
Dokumentation. Diese Dokumentation wird mindestens auf Französisch, | Dokumentation. Diese Dokumentation wird mindestens auf Französisch, |
Niederländisch und Deutsch mitgeliefert, mit Ausnahme von Punkt 6.3 | Niederländisch und Deutsch mitgeliefert, mit Ausnahme von Punkt 6.3 |
der Norm NBN EN 50436-1 und Punkt 6.2 der zusätzlichen Vorschriften, | der Norm NBN EN 50436-1 und Punkt 6.2 der zusätzlichen Vorschriften, |
die mindestens auf Englisch verfügbar sein müssen. | die mindestens auf Englisch verfügbar sein müssen. |
Jedes Exemplar wird ebenfalls mit spezifischen Apparaten, spezifischen | Jedes Exemplar wird ebenfalls mit spezifischen Apparaten, spezifischen |
Gerätschaften, Software und Softwarecodes versehen, die erforderlich | Gerätschaften, Software und Softwarecodes versehen, die erforderlich |
sind, um das Gerät in die Laborbetriebsart sowohl zur Überprüfung und | sind, um das Gerät in die Laborbetriebsart sowohl zur Überprüfung und |
Justierung des Geräts, als auch zur Ausschaltung des Mechanismus, der | Justierung des Geräts, als auch zur Ausschaltung des Mechanismus, der |
die Alkohol-Wegfahrsperre vor Manipulation schützt, zu versetzten. | die Alkohol-Wegfahrsperre vor Manipulation schützt, zu versetzten. |
Art. 6 - Die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen werden | Art. 6 - Die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen werden |
durchgeführt von: | durchgeführt von: |
a) einer zur Durchführung der in Anlage 1 und in der Norm NBN EN | a) einer zur Durchführung der in Anlage 1 und in der Norm NBN EN |
50436-1 genannten Stückprüfungen akkreditierten Einrichtung, in | 50436-1 genannten Stückprüfungen akkreditierten Einrichtung, in |
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 im | Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 im |
Rahmen des belgischen Akkreditierungssystems oder nach einer | Rahmen des belgischen Akkreditierungssystems oder nach einer |
gleichwertigen Akkreditierung zur Durchführung dieser Prüfungen in | gleichwertigen Akkreditierung zur Durchführung dieser Prüfungen in |
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem | einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem |
EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum | EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum |
angehört, oder in der Türkei; | angehört, oder in der Türkei; |
oder | oder |
b) der staatlichen Behörde für das gesetzliche Messwesen in einem | b) der staatlichen Behörde für das gesetzliche Messwesen in einem |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der | Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der |
als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in | als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in |
der Türkei, sofern die Prüfverfahren gleichwertig zu den in a) | der Türkei, sofern die Prüfverfahren gleichwertig zu den in a) |
genannten Prüfverfahren der Einrichtung sind. | genannten Prüfverfahren der Einrichtung sind. |
Für die Ausstellung und die Verlängerung der Akkreditierung überprüft | Für die Ausstellung und die Verlängerung der Akkreditierung überprüft |
die Akkreditierungsstelle, ob die in a) genannte Einrichtung jede | die Akkreditierungsstelle, ob die in a) genannte Einrichtung jede |
Gewähr für Unabhängigkeit bietet. | Gewähr für Unabhängigkeit bietet. |
Die Einrichtung darf: | Die Einrichtung darf: |
- weder Hersteller; | - weder Hersteller; |
- noch Bevollmächtigter des Herstellers, auf den sich Artikel 5 | - noch Bevollmächtigter des Herstellers, auf den sich Artikel 5 |
bezieht, sein. | bezieht, sein. |
Die Einrichtung darf unter eigener Aufsicht und Kontrolle andere | Die Einrichtung darf unter eigener Aufsicht und Kontrolle andere |
Laboratorien mit der Durchführung von einigen der Bauartzulassung | Laboratorien mit der Durchführung von einigen der Bauartzulassung |
vorhergehenden Untersuchungen, betrauen. | vorhergehenden Untersuchungen, betrauen. |
Art. 7 - Die Einrichtung übermittelt die Ergebnisse der | Art. 7 - Die Einrichtung übermittelt die Ergebnisse der |
Untersuchungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, gemeinsam mit den | Untersuchungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, gemeinsam mit den |
drei Exemplaren der Dokumentation an den Messtechnischen Dienst. | drei Exemplaren der Dokumentation an den Messtechnischen Dienst. |
Die Bauartzulassung wird vom Messtechnischen Dienst auf Grundlage von | Die Bauartzulassung wird vom Messtechnischen Dienst auf Grundlage von |
Mess-, Untersuchungs-, und Recherchenberichten der Einrichtung und | Mess-, Untersuchungs-, und Recherchenberichten der Einrichtung und |
gegebenenfalls anderer Laboratorien, ausgestellt. | gegebenenfalls anderer Laboratorien, ausgestellt. |
Der Messtechnische Dienst erwähnt in den Genehmigungsunterlagen, | Der Messtechnische Dienst erwähnt in den Genehmigungsunterlagen, |
bezüglich der Ersteichung und der Nacheichung, die Untersuchungen, die | bezüglich der Ersteichung und der Nacheichung, die Untersuchungen, die |
pro Typ und Serie des Geräts durchgeführt werden müssen. Ein Beispiel | pro Typ und Serie des Geräts durchgeführt werden müssen. Ein Beispiel |
der Prüfbescheinigung und des Mess- und Prüfbuchs ist den Unterlagen | der Prüfbescheinigung und des Mess- und Prüfbuchs ist den Unterlagen |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 8 - Die Bauartzulassungsunterlagen und ein Exemplar der | Art. 8 - Die Bauartzulassungsunterlagen und ein Exemplar der |
zugelassenen Gerätebauart werden beim Messtechnischen Dienst | zugelassenen Gerätebauart werden beim Messtechnischen Dienst |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Eine Kopie dieser Unterlagen darf, mit Zustimmung des Herstellers oder | Eine Kopie dieser Unterlagen darf, mit Zustimmung des Herstellers oder |
dessen Bevollmächtigten, der unabhängigen Einrichtung zur Verfügung | dessen Bevollmächtigten, der unabhängigen Einrichtung zur Verfügung |
gestellt werden, die für die Ersteichung, die Nacheichung und die | gestellt werden, die für die Ersteichung, die Nacheichung und die |
technische Überwachung verantwortlich ist. Ohne diese Zustimmung | technische Überwachung verantwortlich ist. Ohne diese Zustimmung |
werden zumindest die zur Durchführung der Untersuchungen benötigten | werden zumindest die zur Durchführung der Untersuchungen benötigten |
Geräte und Mittel der Einrichtung zur Verfügung gestellt. | Geräte und Mittel der Einrichtung zur Verfügung gestellt. |
Art. 9 - Die mit der Untersuchung und den vorhergehenden | Art. 9 - Die mit der Untersuchung und den vorhergehenden |
Untersuchungen verbunden Kosten für die Bauartzulassung werden vom | Untersuchungen verbunden Kosten für die Bauartzulassung werden vom |
Antragsteller an die Einrichtung gezahlt. | Antragsteller an die Einrichtung gezahlt. |
Art. 10 - Die Liste der Geräte, deren Gerätebauart zugelassen ist, | Art. 10 - Die Liste der Geräte, deren Gerätebauart zugelassen ist, |
wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL 3 - Verfahren der Ersteichung, der Nacheichung und der | KAPITEL 3 - Verfahren der Ersteichung, der Nacheichung und der |
technischen Überwachung der Alkohol-Wegfahrsperren | technischen Überwachung der Alkohol-Wegfahrsperren |
Art. 11 - Die Untersuchungen der Ersteichung, der Nacheichung und der | Art. 11 - Die Untersuchungen der Ersteichung, der Nacheichung und der |
technischen Überwachung, auf die sich Artikel 18, 19 und 21 des | technischen Überwachung, auf die sich Artikel 18, 19 und 21 des |
Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und | Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und |
Messgeräte beziehen, werden von einer in Artikel 6 genannten | Messgeräte beziehen, werden von einer in Artikel 6 genannten |
Einrichtung durchgeführt. | Einrichtung durchgeführt. |
Art. 12 - Die Ersteichung, die Nacheichung und die technische | Art. 12 - Die Ersteichung, die Nacheichung und die technische |
Überwachung werden an jedem Gerät durchgeführt. | Überwachung werden an jedem Gerät durchgeführt. |
Art. 13 - Die Nacheichung findet spätestens alle 12 Monate statt. | Art. 13 - Die Nacheichung findet spätestens alle 12 Monate statt. |
Die Nacheichung wird ebenfalls durchgeführt, wenn die | Die Nacheichung wird ebenfalls durchgeführt, wenn die |
Alkohol-Wegfahrsperre in einem anderen Kraftfahrzeug eingebaut wird, | Alkohol-Wegfahrsperre in einem anderen Kraftfahrzeug eingebaut wird, |
nachdem diese zuvor nach Beendigung des Programms durch eine andere | nachdem diese zuvor nach Beendigung des Programms durch eine andere |
verurteilte Person oder nach einer Einstellung ausgebaut wurde. | verurteilte Person oder nach einer Einstellung ausgebaut wurde. |
Art. 14 - Für die Ersteichung, die Nacheichung oder die technische | Art. 14 - Für die Ersteichung, die Nacheichung oder die technische |
Überwachung wird die Alkohol-Wegfahrsperre zusammen mit ihrem Mess- | Überwachung wird die Alkohol-Wegfahrsperre zusammen mit ihrem Mess- |
und Prüfbuch an die Einrichtung übergeben. | und Prüfbuch an die Einrichtung übergeben. |
Art. 15 - Als Prüfzeichen wird bei der Ersteichung und Nacheichung | Art. 15 - Als Prüfzeichen wird bei der Ersteichung und Nacheichung |
oder bei der technischen Überwachung das Ende der Gültigkeitsdauer der | oder bei der technischen Überwachung das Ende der Gültigkeitsdauer der |
Eichung auf der Alkohol-Wegfahrsperre mittels eines Etiketts, dessen | Eichung auf der Alkohol-Wegfahrsperre mittels eines Etiketts, dessen |
Modell in Anlage 2 angegeben ist, von der Einrichtung angebracht. | Modell in Anlage 2 angegeben ist, von der Einrichtung angebracht. |
Falls das Prüfzeichen nicht als Versiegelung dienen kann, wird eine | Falls das Prüfzeichen nicht als Versiegelung dienen kann, wird eine |
zusätzliche Versiegelung, wie in den Bauartzulassungsunterlagen | zusätzliche Versiegelung, wie in den Bauartzulassungsunterlagen |
vorgesehen, von der Einrichtung angebracht. | vorgesehen, von der Einrichtung angebracht. |
Die Prüfbescheinigung wurde erstellt und an die in Artikel 4 des | Die Prüfbescheinigung wurde erstellt und an die in Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das | Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das |
Begleitprogramm genannte Begleiteinrichtung übermittelt. | Begleitprogramm genannte Begleiteinrichtung übermittelt. |
Art. 16 - Die mit der Ersteichung, Nacheichung oder technischen | Art. 16 - Die mit der Ersteichung, Nacheichung oder technischen |
Überwachung verbundenen Kosten müssen von demjenigen bezahlt werden, | Überwachung verbundenen Kosten müssen von demjenigen bezahlt werden, |
der den Antrag bei der Einrichtung stellt. | der den Antrag bei der Einrichtung stellt. |
KAPITEL 4 - Das vom Verurteilten zu folgende Testverfahren | KAPITEL 4 - Das vom Verurteilten zu folgende Testverfahren |
Art. 17 - Unvermindert des Verfahrens, das in der Gebrauchsanweisung | Art. 17 - Unvermindert des Verfahrens, das in der Gebrauchsanweisung |
beschrieben wird, muss der Verurteilte dem Verfahren, das in diesem | beschrieben wird, muss der Verurteilte dem Verfahren, das in diesem |
Kapitel beschrieben wird, Folge leisten. | Kapitel beschrieben wird, Folge leisten. |
Art. 18 - Bei jedem Atemtest wird ein sauberes und trockenes Mundstück | Art. 18 - Bei jedem Atemtest wird ein sauberes und trockenes Mundstück |
verwendet. Falls die Bauartzulassung angibt, dass die Mundstücke | verwendet. Falls die Bauartzulassung angibt, dass die Mundstücke |
erneut verwendet werden dürfen, kann dies auch geschehen, sofern die | erneut verwendet werden dürfen, kann dies auch geschehen, sofern die |
oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Mundstück keinen | oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Mundstück keinen |
sichtbaren Schaden oder Verschleiss aufweist. | sichtbaren Schaden oder Verschleiss aufweist. |
Art. 19 - Sobald das Gerät anzeigt, dass es testbereit ist, bläst der | Art. 19 - Sobald das Gerät anzeigt, dass es testbereit ist, bläst der |
Verurteilte stark in das Gerät bis das Gerät das Ende einer gültigen | Verurteilte stark in das Gerät bis das Gerät das Ende einer gültigen |
Probenahme anzeigt. | Probenahme anzeigt. |
Art. 20 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, | Art. 20 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, |
führt der Verurteilte diesen neuen Test innerhalb von 15 Minuten ab | führt der Verurteilte diesen neuen Test innerhalb von 15 Minuten ab |
der Ankündigung aus. Der Verurteilte respektiert dabei Artikel 8.3 der | der Ankündigung aus. Der Verurteilte respektiert dabei Artikel 8.3 der |
Strassenverkehrsordnung. | Strassenverkehrsordnung. |
Art. 21 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, | Art. 21 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, |
muss der Verurteilte diesen Test stets ablegen, auch wenn der Motor | muss der Verurteilte diesen Test stets ablegen, auch wenn der Motor |
des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten nach der Ankündigung lahmgelegt | des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten nach der Ankündigung lahmgelegt |
wurde. | wurde. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft | gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft |
gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 23 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. | Art. 23 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung | Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des | Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten |
technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre | technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre |
Zusätzliche technische Vorschriften für Alkohol-Wegfahrsperren: | Zusätzliche technische Vorschriften für Alkohol-Wegfahrsperren: |
1. Betreff | 1. Betreff |
Diese Anlage findet Anwendung auf Alkohol-Wegfahrsperren, die das | Diese Anlage findet Anwendung auf Alkohol-Wegfahrsperren, die das |
Starten des Fahrzeugs durch das Messen der Atemalkoholkonzentration in | Starten des Fahrzeugs durch das Messen der Atemalkoholkonzentration in |
der ausgeatmeten Alveolarluft auf Basis der Ethanolkonzentration | der ausgeatmeten Alveolarluft auf Basis der Ethanolkonzentration |
verhindern. | verhindern. |
2. Definitionen | 2. Definitionen |
2.1. Alkohol-Wegfahrsperre | 2.1. Alkohol-Wegfahrsperre |
Vorrichtung, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, es sei denn, | Vorrichtung, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, es sei denn, |
der Führer legt einen Atemtest ab, der als Prüfergebnis eine | der Führer legt einen Atemtest ab, der als Prüfergebnis eine |
Alkoholkonzentration unter dem festgelegten Grenzwert zeigt. | Alkoholkonzentration unter dem festgelegten Grenzwert zeigt. |
2.2. Ausgeatmete Alveolarluft | 2.2. Ausgeatmete Alveolarluft |
Luft aus den Lungenbläschen. Das Volumen der ausgeatmeten Alveolarluft | Luft aus den Lungenbläschen. Das Volumen der ausgeatmeten Alveolarluft |
muss auf 34 °C und den Umgebungsdruck reduziert werden. | muss auf 34 °C und den Umgebungsdruck reduziert werden. |
2.3. Ethanol | 2.3. Ethanol |
Die chemische Substanz Ethylalkohol. | Die chemische Substanz Ethylalkohol. |
2.4. Atemtest | 2.4. Atemtest |
Handlung einer Testperson, die darin besteht, ohne Unterbrechung eine | Handlung einer Testperson, die darin besteht, ohne Unterbrechung eine |
Menge Luft in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen. | Menge Luft in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen. |
2.5. Dauer des Atemtests | 2.5. Dauer des Atemtests |
Zeit, in der die ausgeatmete Luft während des Atemtests einen | Zeit, in der die ausgeatmete Luft während des Atemtests einen |
vorgeschriebenen Mindestwert überschreitet. | vorgeschriebenen Mindestwert überschreitet. |
2.6. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft (AAK) | 2.6. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft (AAK) |
Ethanol-Massenkonzentration gemessen in der ausgeatmeten Luft am Ende | Ethanol-Massenkonzentration gemessen in der ausgeatmeten Luft am Ende |
des gültigen Atemtests. Die AAK wird angegeben in mg Ethanol pro Liter | des gültigen Atemtests. Die AAK wird angegeben in mg Ethanol pro Liter |
ausgeatmeter Luft. | ausgeatmeter Luft. |
2.7. Ergebnis | 2.7. Ergebnis |
Das Ergebnis einer Messung im Laborverfahren, ausgedrückt in mg/l, das | Das Ergebnis einer Messung im Laborverfahren, ausgedrückt in mg/l, das |
für den Benutzer als "OK" oder "Nicht OK" auf dem Gerät angezeigt | für den Benutzer als "OK" oder "Nicht OK" auf dem Gerät angezeigt |
wird. | wird. |
2.8. Spezifität | 2.8. Spezifität |
Die Spezifität der Alkohol-Wegfahrsperre drückt den | Die Spezifität der Alkohol-Wegfahrsperre drückt den |
Unempfindlichkeitsgrad des Ergebnisses gegenüber anderen Bestandteilen | Unempfindlichkeitsgrad des Ergebnisses gegenüber anderen Bestandteilen |
als Ethanol aus. | als Ethanol aus. |
2.9. Stellung "Bitte warten" | 2.9. Stellung "Bitte warten" |
Zustand vor der Stellung "Betriebsbereit", in der die | Zustand vor der Stellung "Betriebsbereit", in der die |
Alkohol-Wegfahrsperre eine Vorwärm- und Kontrollphase durchläuft. In | Alkohol-Wegfahrsperre eine Vorwärm- und Kontrollphase durchläuft. In |
diesem Zustand kann die Alkohol-Wegfahrsperre keine Messung | diesem Zustand kann die Alkohol-Wegfahrsperre keine Messung |
durchführen. | durchführen. |
2.10. Stellung "Betriebsbereit" | 2.10. Stellung "Betriebsbereit" |
Zustand, in der die Alkohol-Wegfahrsperre die Messung durchführen | Zustand, in der die Alkohol-Wegfahrsperre die Messung durchführen |
kann. In diesem Zustand, der deutlich angezeigt sein muss, muss die | kann. In diesem Zustand, der deutlich angezeigt sein muss, muss die |
Alkohol-Wegfahrsperre die messtechnischen Vorschriften der | Alkohol-Wegfahrsperre die messtechnischen Vorschriften der |
vorliegenden technischen Vorschriften erfüllen. | vorliegenden technischen Vorschriften erfüllen. |
2.11. Normales Verfahren | 2.11. Normales Verfahren |
Für den Benutzer der Alkohol-Wegfahrsperre vorgesehenes Verfahren. | Für den Benutzer der Alkohol-Wegfahrsperre vorgesehenes Verfahren. |
2.12. Laborverfahren | 2.12. Laborverfahren |
Für den Gebrauch während Bauartzulassungsprüfungen, der Ersteichung, | Für den Gebrauch während Bauartzulassungsprüfungen, der Ersteichung, |
der Nacheichung und der technischen Überwachung vorgesehenes | der Nacheichung und der technischen Überwachung vorgesehenes |
Verfahren. | Verfahren. |
3. Allgemeine Vorschriften und Merkmale | 3. Allgemeine Vorschriften und Merkmale |
3.1. Allgemeines | 3.1. Allgemeines |
3.1.1. Vorschriften | 3.1.1. Vorschriften |
Die Alkohol-Wegfahrsperren müssen den allgemeinen Vorschriften und den | Die Alkohol-Wegfahrsperren müssen den allgemeinen Vorschriften und den |
angewandten Sondervorschriften gerecht werden. Falls abweichende oder | angewandten Sondervorschriften gerecht werden. Falls abweichende oder |
zusätzliche Vorschriften aufgenommen werden, haben diese Vorschriften | zusätzliche Vorschriften aufgenommen werden, haben diese Vorschriften |
Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. | Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. |
3.1.2. Bedienung | 3.1.2. Bedienung |
Die Bedienung der Alkohol-Wegfahrsperre muss so einfach wie möglich | Die Bedienung der Alkohol-Wegfahrsperre muss so einfach wie möglich |
gestaltet sein. | gestaltet sein. |
3.1.3. Bedienfehler | 3.1.3. Bedienfehler |
Bedienfehler dürfen nicht zu einer Beschädigung oder zu fehlerhaften | Bedienfehler dürfen nicht zu einer Beschädigung oder zu fehlerhaften |
Ergebnissen führen. | Ergebnissen führen. |
3.2. Entnahmesystem | 3.2. Entnahmesystem |
3.2.1. Allgemeines | 3.2.1. Allgemeines |
Das Entnahmesystem besteht aus einem auswechselbaren Mundstück, das | Das Entnahmesystem besteht aus einem auswechselbaren Mundstück, das |
ebenfalls als Kondensatableiter dient. | ebenfalls als Kondensatableiter dient. |
3.2.2. Mundstück | 3.2.2. Mundstück |
Die Mundstücke müssen einzeln und hygienisch verpackt sein. | Die Mundstücke müssen einzeln und hygienisch verpackt sein. |
Die Mundstücke müssen bei jeder Messung ausgetauscht werden, ausser | Die Mundstücke müssen bei jeder Messung ausgetauscht werden, ausser |
dies ist anders in der Bauartzulassung angegeben und unter der | dies ist anders in der Bauartzulassung angegeben und unter der |
Bedingung, dass die Mundstücke trocken, sauber und ohne sichtbaren | Bedingung, dass die Mundstücke trocken, sauber und ohne sichtbaren |
Schaden oder Verschleiss sind. | Schaden oder Verschleiss sind. |
3.2.3. Atemwiderstand | 3.2.3. Atemwiderstand |
Der Atemwiderstand der mit ihrem Entnahmesystem ausgerüsteten | Der Atemwiderstand der mit ihrem Entnahmesystem ausgerüsteten |
Alkohol-Wegfahrsperre darf 15 hPa bei einer Atemströmung von 0,2 l/s | Alkohol-Wegfahrsperre darf 15 hPa bei einer Atemströmung von 0,2 l/s |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Bei einer Atemströmung von 0,4 l/s darf der Atemwiderstand keinesfalls | Bei einer Atemströmung von 0,4 l/s darf der Atemwiderstand keinesfalls |
25 hPa überschreiten. | 25 hPa überschreiten. |
3.3. Teilstrichabstand | 3.3. Teilstrichabstand |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einer Betriebsart für Labortests | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einer Betriebsart für Labortests |
ausgestattet sein. | ausgestattet sein. |
In dieser Betriebsart muss 0,001 mg/l ab 0,000 mg/l abgelesen werden | In dieser Betriebsart muss 0,001 mg/l ab 0,000 mg/l abgelesen werden |
können. | können. |
Diese Vorschrift ist sowohl auf die Ablesevorrichtung als auch auf die | Diese Vorschrift ist sowohl auf die Ablesevorrichtung als auch auf die |
gespeicherten Messergebnisse anwendbar. | gespeicherten Messergebnisse anwendbar. |
3.4. Aufrundung | 3.4. Aufrundung |
In der normalen Betriebsart muss die Aufrundung des Ergebnisses auf | In der normalen Betriebsart muss die Aufrundung des Ergebnisses auf |
Grundlage des in der Betriebsart für Labortests erhaltenen Ergebnisses | Grundlage des in der Betriebsart für Labortests erhaltenen Ergebnisses |
zum nächst tieferen Teilstrichabstand erfolgen. | zum nächst tieferen Teilstrichabstand erfolgen. |
3.5. Anzeige | 3.5. Anzeige |
Die Meldungen werden mithilfe von alphanumerischen und aneinander | Die Meldungen werden mithilfe von alphanumerischen und aneinander |
gereihten Zeichen angezeigt. | gereihten Zeichen angezeigt. |
Die Höhe der Zeichen muss so gewählt werden, dass sie leicht abgelesen | Die Höhe der Zeichen muss so gewählt werden, dass sie leicht abgelesen |
werden können. | werden können. |
Die Anzeigen müssen sowohl in der Dunkelheit als auch bei Tageslicht | Die Anzeigen müssen sowohl in der Dunkelheit als auch bei Tageslicht |
lesbar sein. | lesbar sein. |
Auf jedem Gerät müssen die Meldungen auf Niederländisch, Französisch | Auf jedem Gerät müssen die Meldungen auf Niederländisch, Französisch |
und Deutsch erscheinen können. | und Deutsch erscheinen können. |
3.6. Sicherheit | 3.6. Sicherheit |
3.6.1. Hygiene | 3.6.1. Hygiene |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss in zufriedenstellenden hygienischen | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss in zufriedenstellenden hygienischen |
Umständen verwendet werden können. | Umständen verwendet werden können. |
3.6.2. Sichere Verwendung | 3.6.2. Sichere Verwendung |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Vorschriften und Normen bezüglich | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Vorschriften und Normen bezüglich |
des Elektroschutzes und gegebenenfalls bezüglich der Druckgase gerecht | des Elektroschutzes und gegebenenfalls bezüglich der Druckgase gerecht |
werden. | werden. |
3.6.3. Zugang zur Messstrecke | 3.6.3. Zugang zur Messstrecke |
Die Bedienung, die es erlaubt, von der normalen Betriebsart in die | Die Bedienung, die es erlaubt, von der normalen Betriebsart in die |
Betriebsart für Labortests überzugehen, darf für den Benutzer nicht | Betriebsart für Labortests überzugehen, darf für den Benutzer nicht |
zugänglich sein. | zugänglich sein. |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einem Schutz für elektronische | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einem Schutz für elektronische |
Daten ausgestattet sein. | Daten ausgestattet sein. |
Darüber hinaus dürfen die Messstrecke und die etwaigen zusätzlichen | Darüber hinaus dürfen die Messstrecke und die etwaigen zusätzlichen |
Vorrichtungen nicht für den Benutzer ohne das Brechen des Siegels oder | Vorrichtungen nicht für den Benutzer ohne das Brechen des Siegels oder |
des Prüfzeichens zugänglich sein. | des Prüfzeichens zugänglich sein. |
3.7. Normale Betriebsart | 3.7. Normale Betriebsart |
Die Alkohol-Wegfahrsperre signalisiert visuell und auditiv, dass sie | Die Alkohol-Wegfahrsperre signalisiert visuell und auditiv, dass sie |
zur Aufzeichnung eines Atemtests bereit ist. Diese Verfügbarkeit muss | zur Aufzeichnung eines Atemtests bereit ist. Diese Verfügbarkeit muss |
mindestens 1 Minute andauern. | mindestens 1 Minute andauern. |
Eine Vorrichtung muss das Starten einer Messphase verhindern, wenn das | Eine Vorrichtung muss das Starten einer Messphase verhindern, wenn das |
Gerät sich nicht in der Stellung "Betriebsbereit" befindet. | Gerät sich nicht in der Stellung "Betriebsbereit" befindet. |
3.7.1. Volumen | 3.7.1. Volumen |
Das minimale erforderliche Volumen für jeden Atemtest beträgt 1,2 l | Das minimale erforderliche Volumen für jeden Atemtest beträgt 1,2 l |
gemessen ab einer Atemströmung von 0,2 l/s. | gemessen ab einer Atemströmung von 0,2 l/s. |
Das zur Bestimmung der AAK erforderliche Volumen beträgt maximal 0,4 | Das zur Bestimmung der AAK erforderliche Volumen beträgt maximal 0,4 |
l. | l. |
Die Analyse oder die Probenahme geschieht in Abhängigkeit vom | Die Analyse oder die Probenahme geschieht in Abhängigkeit vom |
erforderlichen Volumen, ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale | erforderlichen Volumen, ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale |
erforderliche Volumen 1,2 l erreicht hat. | erforderliche Volumen 1,2 l erreicht hat. |
3.7.2. Kontinuität | 3.7.2. Kontinuität |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss die Kontinuität des Atemtests | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss die Kontinuität des Atemtests |
kontrollieren und auf akustische und optische Weise angeben, dass die | kontrollieren und auf akustische und optische Weise angeben, dass die |
Atemströmung grösser bleibt als 0,2 l/s bis die Aufzeichnung des zu | Atemströmung grösser bleibt als 0,2 l/s bis die Aufzeichnung des zu |
analysierenden Tests abgeschlossen ist. Der Atemtest darf maximal 15 | analysierenden Tests abgeschlossen ist. Der Atemtest darf maximal 15 |
Sekunden dauern. | Sekunden dauern. |
3.8. Aufschriften und Eichzeichen | 3.8. Aufschriften und Eichzeichen |
3.8.1. Dauerhafte Aufschriften | 3.8.1. Dauerhafte Aufschriften |
Auf der Alkohol-Wegfahrsperre müssen die folgenden Angaben angebracht | Auf der Alkohol-Wegfahrsperre müssen die folgenden Angaben angebracht |
sein: | sein: |
* Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Importeur; | * Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Importeur; |
* das Modell und die Seriennummer der Alkohol-Wegfahrsperre; | * das Modell und die Seriennummer der Alkohol-Wegfahrsperre; |
* Bauartzulassung; | * Bauartzulassung; |
* Gebrauchstemperaturbereich. | * Gebrauchstemperaturbereich. |
3.8.2. Eichzeichen | 3.8.2. Eichzeichen |
Jede Alkohol-Wegfahrsperre ist mit einem Eichzeichen versiegelt. | Jede Alkohol-Wegfahrsperre ist mit einem Eichzeichen versiegelt. |
Das für den Bediener gut sichtbare Eichzeichen muss das kommende | Das für den Bediener gut sichtbare Eichzeichen muss das kommende |
Ablaufdatum enthalten. | Ablaufdatum enthalten. |
3.8.3. Das Mess- und Prüfbuch | 3.8.3. Das Mess- und Prüfbuch |
Die Alkohol-Wegfahrsperre wird von einem in den drei Landessprachen | Die Alkohol-Wegfahrsperre wird von einem in den drei Landessprachen |
erstellten Mess- und Prüfbuch begleitet. Dieses Buch enthält alle | erstellten Mess- und Prüfbuch begleitet. Dieses Buch enthält alle |
messtechnisch erforderlichen Kontrollarbeiten sowie deren Ergebnisse. | messtechnisch erforderlichen Kontrollarbeiten sowie deren Ergebnisse. |
Weiterhin finden Reparaturen und Wartungen ebenso wie jede | Weiterhin finden Reparaturen und Wartungen ebenso wie jede |
festgestellte Unregelmässigkeit darin in nur einer Landessprache | festgestellte Unregelmässigkeit darin in nur einer Landessprache |
Erwähnung. | Erwähnung. |
4. Technische Anforderungen | 4. Technische Anforderungen |
4.1. Referenzbedingungen der Tests | 4.1. Referenzbedingungen der Tests |
Die Umgebungsbedingungen für die Labortests stellen sich wie folgt | Die Umgebungsbedingungen für die Labortests stellen sich wie folgt |
dar: | dar: |
* Umgebungsluft: reine Luft | * Umgebungsluft: reine Luft |
* Feuchtigkeitsgehalt: zwischen 30 und 70% relative Feuchtigkeit | * Feuchtigkeitsgehalt: zwischen 30 und 70% relative Feuchtigkeit |
* Luftdruck: zwischen 950 und 1050 hPa | * Luftdruck: zwischen 950 und 1050 hPa |
* Speisung: 12,5 V (+5%) oder 24V (+5%) Gleichspannung abhängig von | * Speisung: 12,5 V (+5%) oder 24V (+5%) Gleichspannung abhängig von |
den Herstellerangaben und der Speisung des Fahrzeugs. | den Herstellerangaben und der Speisung des Fahrzeugs. |
4.2. Testgas | 4.2. Testgas |
4.2.1. Testgas für die Fehlerkurve | 4.2.1. Testgas für die Fehlerkurve |
Die Tests der Fehlerkurve werden mit Testgasen durchgeführt, die die | Die Tests der Fehlerkurve werden mit Testgasen durchgeführt, die die |
folgende Zusammensetzung aufweisen: | folgende Zusammensetzung aufweisen: |
* Trägergas: reine Luft | * Trägergas: reine Luft |
* Relative Feuchtigkeit: 95 + 5% relative Feuchtigkeit | * Relative Feuchtigkeit: 95 + 5% relative Feuchtigkeit |
* Temperatur: 34 + 0,2 °C | * Temperatur: 34 + 0,2 °C |
* Ethanolkonzentration: | * Ethanolkonzentration: |
o Testgas 1: 0,10 + 0,05 mg/l Ethanol | o Testgas 1: 0,10 + 0,05 mg/l Ethanol |
o Testgas 2: 0,25 + 0,05 mg/l Ethanol | o Testgas 2: 0,25 + 0,05 mg/l Ethanol |
o Testgas 3: 0,35 + 0,05 mg/l Ethanol | o Testgas 3: 0,35 + 0,05 mg/l Ethanol |
4.2.2. Referenztestgase für die Ersteichungen, Nacheichungen und die | 4.2.2. Referenztestgase für die Ersteichungen, Nacheichungen und die |
technischen Überwachungen | technischen Überwachungen |
Die mathematische Interpolationsmethode für die Annäherung der | Die mathematische Interpolationsmethode für die Annäherung der |
diesbezüglichen Messtechnologie und der Schwelle, die das Starten des | diesbezüglichen Messtechnologie und der Schwelle, die das Starten des |
Fahrzeugs verhindert, bestimmt die Anzahl der für die Ersteichung, die | Fahrzeugs verhindert, bestimmt die Anzahl der für die Ersteichung, die |
Nacheichung und die technische Überwachung notwendigen | Nacheichung und die technische Überwachung notwendigen |
Referenztestgase aus 4.2.1. | Referenztestgase aus 4.2.1. |
4.2.3. Anzahl Messungen | 4.2.3. Anzahl Messungen |
Die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst | Die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie, |
bestimmt. | bestimmt. |
4.3. Genauigkeitsvorschriften | 4.3. Genauigkeitsvorschriften |
4.3.1. Allgemeines | 4.3.1. Allgemeines |
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den in der Norm NBN EN 50436-1 | Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den in der Norm NBN EN 50436-1 |
festgelegten Bedingungen und den zusätzlichen Bedingungen dieser | festgelegten Bedingungen und den zusätzlichen Bedingungen dieser |
Anlage entsprechen. | Anlage entsprechen. |
4.3.2. Für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren | 4.3.2. Für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren |
Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens | Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens |
oder wenigstens: | oder wenigstens: |
* 0,02 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,250 mg/l Luft | * 0,02 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,250 mg/l Luft |
* 10 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l | * 10 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l |
bis 0,4 mg/l Luft | bis 0,4 mg/l Luft |
4.3.3. Für Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch | 4.3.3. Für Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch |
Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens | Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens |
oder wenigstens: | oder wenigstens: |
* 0,03 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,25 mg/l Luft | * 0,03 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,25 mg/l Luft |
* 15 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l | * 15 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l |
bis 0,4 mg/l Luft | bis 0,4 mg/l Luft |
4.3.4. Aufrundung | 4.3.4. Aufrundung |
Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten | Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten |
stehenden Wert aufgerundet. | stehenden Wert aufgerundet. |
4.4. Fehlerkurve | 4.4. Fehlerkurve |
4.4.1. Messung | 4.4.1. Messung |
Die Fehlerkurve muss mit den Testgasen aus 4.2.1 gemessen werden. | Die Fehlerkurve muss mit den Testgasen aus 4.2.1 gemessen werden. |
Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten | Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten |
stehenden Wert aufgerundet. | stehenden Wert aufgerundet. |
4.4.2. Standardabweichung | 4.4.2. Standardabweichung |
Die Berechnung der Standardabweichung erfolgt wie folgt: | Die Berechnung der Standardabweichung erfolgt wie folgt: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Für die Standardabweichung gilt: | Für die Standardabweichung gilt: |
* Die Standardabweichung darf nicht mehr als 0,012 mg/l bei Testgas 1 | * Die Standardabweichung darf nicht mehr als 0,012 mg/l bei Testgas 1 |
betragen. | betragen. |
4.5 Funktionstest | 4.5 Funktionstest |
Die Funktionstests von Paragraph 5 werden in Übereinstimmung mit der | Die Funktionstests von Paragraph 5 werden in Übereinstimmung mit der |
Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der | Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der |
Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird. | Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird. |
Für die in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen | Für die in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen |
Tests vom Typ 1 und 2 wird von einer zu Testgas 1 des Paragraphen | Tests vom Typ 1 und 2 wird von einer zu Testgas 1 des Paragraphen |
4.2.1 gehörigen Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und 0,13 mg/l | 4.2.1 gehörigen Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und 0,13 mg/l |
Gebrauch gemacht, um jeweils das Starten und das Verhindern des | Gebrauch gemacht, um jeweils das Starten und das Verhindern des |
Startens des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. | Startens des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. |
Für den in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen | Für den in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen |
Test vom Typ 3 soll jedes einzelne Ergebnis nicht mehr als 0,03 mg/l | Test vom Typ 3 soll jedes einzelne Ergebnis nicht mehr als 0,03 mg/l |
betragen. | betragen. |
5. Einflussfaktoren | 5. Einflussfaktoren |
5.1. Temperatur und Stromversorgung | 5.1. Temperatur und Stromversorgung |
Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.2 der Norm NBN | Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.2 der Norm NBN |
EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 durchgeführt. Der | EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 durchgeführt. Der |
Test wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C, 0 ° C, und 70 °C | Test wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C, 0 ° C, und 70 °C |
durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den | durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den |
Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 | Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 |
entsprechen. | entsprechen. |
5.2. Aufwärmzeit | 5.2. Aufwärmzeit |
Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.4 der Norm NBN | Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.4 der Norm NBN |
EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 bei einer | EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 bei einer |
Umgebungstemperatur von 20°C und -10°C durchgeführt. Unter diesen | Umgebungstemperatur von 20°C und -10°C durchgeführt. Unter diesen |
Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des | Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des |
Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen. | Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen. |
5.3. Spezifität | 5.3. Spezifität |
Der Test wird in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1 | Der Test wird in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1 |
durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf | durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf |
0,09 mg/l eingestellt wird. Dieser Test muss nicht durchgeführt | 0,09 mg/l eingestellt wird. Dieser Test muss nicht durchgeführt |
werden, wenn der Hersteller anhand eines durch die in Artikel 6 | werden, wenn der Hersteller anhand eines durch die in Artikel 6 |
genannten Einrichtung ausgestellten Testberichts beweisen kann, dass | genannten Einrichtung ausgestellten Testberichts beweisen kann, dass |
die gemessenen Konzentrationen unter 0,09 mg/l für die in Artikel | die gemessenen Konzentrationen unter 0,09 mg/l für die in Artikel |
8.7.1 der Norm NBN EN 50436 -1 genannten Testgase liegen. | 8.7.1 der Norm NBN EN 50436 -1 genannten Testgase liegen. |
6. Dokumentation | 6. Dokumentation |
6.1. Gebrauchsanweisung | 6.1. Gebrauchsanweisung |
Bei jeder Alkohol-Wegfahrsperre muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt | Bei jeder Alkohol-Wegfahrsperre muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt |
werden, die die folgenden Punkte enthält: | werden, die die folgenden Punkte enthält: |
* eine Verwendungsübersicht; | * eine Verwendungsübersicht; |
* eine ausführliche Bedienungsanleitung, in der u.a. die folgenden | * eine ausführliche Bedienungsanleitung, in der u.a. die folgenden |
Punkte Erwähnung finden: der Zeitintervall und/oder die Analyseanzahl | Punkte Erwähnung finden: der Zeitintervall und/oder die Analyseanzahl |
zwischen den Eichungen und Wartungsabläufen und den | zwischen den Eichungen und Wartungsabläufen und den |
Reinigungsvorschriften; | Reinigungsvorschriften; |
* der Messbereich der Alkohol-Wegfahrsperre; | * der Messbereich der Alkohol-Wegfahrsperre; |
* die Speicherbedingungen der Alkohol-Wegfahrsperre. | * die Speicherbedingungen der Alkohol-Wegfahrsperre. |
Diese Gebrauchsanweisung muss mindestens auf Französisch, | Diese Gebrauchsanweisung muss mindestens auf Französisch, |
Niederländisch und Deutsch verfügbar sein. | Niederländisch und Deutsch verfügbar sein. |
6.2. Technische Dokumentation | 6.2. Technische Dokumentation |
Für die Bauartzulassungsprüfungen muss der Antrag in dreifacher | Für die Bauartzulassungsprüfungen muss der Antrag in dreifacher |
Ausfertigung begleitet werden von Dokumenten, die zur Beurteilung | Ausfertigung begleitet werden von Dokumenten, die zur Beurteilung |
hiervon erforderlich sind, insbesondere von: | hiervon erforderlich sind, insbesondere von: |
* einer Beschreibung, in der die Besonderheiten der Bauweise und des | * einer Beschreibung, in der die Besonderheiten der Bauweise und des |
Betriebs, der Sicherheitsvorrichtungen, die einen guten Betrieb | Betriebs, der Sicherheitsvorrichtungen, die einen guten Betrieb |
gewährleisten, der Reguliervorrichtungen und der Justiereinrichtungen, | gewährleisten, der Reguliervorrichtungen und der Justiereinrichtungen, |
der Beschriftungen, sowie der für die Anbringung von Eichzeichen und | der Beschriftungen, sowie der für die Anbringung von Eichzeichen und |
möglichen Versiegelungen vorgesehenen Stellen, dargelegt sind; | möglichen Versiegelungen vorgesehenen Stellen, dargelegt sind; |
* Montageplänen und gegebenenfalls Plänen der metrologisch bedeutenden | * Montageplänen und gegebenenfalls Plänen der metrologisch bedeutenden |
Zubehörteile; | Zubehörteile; |
* einem Schaltplan und für die Veröffentlichung der | * einem Schaltplan und für die Veröffentlichung der |
Bauartzulassungsentscheidung bestimmte Fotos; | Bauartzulassungsentscheidung bestimmte Fotos; |
* einer detaillierten Beschreibung des Dienstprogramms und dessen | * einer detaillierten Beschreibung des Dienstprogramms und dessen |
Charakteristika (einschliesslich der Angabe der Version und der | Charakteristika (einschliesslich der Angabe der Version und der |
Prüfsummen), einer Beschreibung des Betriebs einschliesslich einer | Prüfsummen), einer Beschreibung des Betriebs einschliesslich einer |
erklärenden Liste der Datenvariablen und der Umstände, in denen diese | erklärenden Liste der Datenvariablen und der Umstände, in denen diese |
Daten angepasst werden dürfen; | Daten angepasst werden dürfen; |
* Einzelheiten des Test- und Validierungsprogramms, dass die Software | * Einzelheiten des Test- und Validierungsprogramms, dass die Software |
durchlaufen hat; | durchlaufen hat; |
* Geräte, spezifische Werkzeuge oder Software, die dazu benötigt | * Geräte, spezifische Werkzeuge oder Software, die dazu benötigt |
werden, das Gerät laborbereit für die Justierung und die Eichung zu | werden, das Gerät laborbereit für die Justierung und die Eichung zu |
machen. | machen. |
Die technische Dokumentation muss mindestens auf Englisch verfügbar | Die technische Dokumentation muss mindestens auf Englisch verfügbar |
sein. | sein. |
7. Ersteichung, Nacheichung und technische Überwachung | 7. Ersteichung, Nacheichung und technische Überwachung |
7.1. Messungen | 7.1. Messungen |
Die Testgase und die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den | Die Testgase und die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den |
Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., | Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., |
Mittelstand und Energie, bestimmt. | Mittelstand und Energie, bestimmt. |
7.2. Maximale Fehlergrenzen | 7.2. Maximale Fehlergrenzen |
Die Fehlergrenzen dürfen die höchstzulässigen Werte nicht | Die Fehlergrenzen dürfen die höchstzulässigen Werte nicht |
überschreiten: | überschreiten: |
* für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren, | * für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren, |
während der Ersteichung; | während der Ersteichung; |
* für die Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch, während der Nacheichung | * für die Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch, während der Nacheichung |
oder der technischen Überwachungen. | oder der technischen Überwachungen. |
7.3. Gültigkeitsdauer der Eichungen | 7.3. Gültigkeitsdauer der Eichungen |
Die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen | Die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen |
bleiben ein Jahr lang gültig. | bleiben ein Jahr lang gültig. |
Nach jeder Eichung wird die neue Gültigkeitsdauer der Eichung durch | Nach jeder Eichung wird die neue Gültigkeitsdauer der Eichung durch |
das Prüflabor auf der Alkohol-Wegfahrsperre vermerkt. | das Prüflabor auf der Alkohol-Wegfahrsperre vermerkt. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel |
61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der | Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der |
Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. | Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung | Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des | Anlage 2 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten |
technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre | technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre |
[Bezeichnung der Einrichtung] | [Bezeichnung der Einrichtung] |
[Logo der Einrichtung] | [Logo der Einrichtung] |
TYP: | TYP: |
. . . . . | . . . . . |
[Datum] | [Datum] |
SERIE | SERIE |
. . . . . | . . . . . |
Geeicht bis: | Geeicht bis: |
. . . . . | . . . . . |
[Unterschrift] | [Unterschrift] |
Selbstklebendes Sicherheitsetikett vom Typ "VOID" | Selbstklebendes Sicherheitsetikett vom Typ "VOID" |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel |
61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der | Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der |
Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. | Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung | Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |