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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/11/2010
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Koninklijk besluit betreffende de technische specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - Addendum Arrêté royal relatif aux spécifications techniques des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière. - Addendum
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de technische 26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif aux spécifications techniques
specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du
wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière. -
Addendum Addendum
In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76303, Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76303, il faut
moet volgende tekst worden bijgevoegd : ajouter le texte suivant :
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies
des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei
genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. Juli 2009; vom 12. Juli 2009;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten,
Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel
21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das 21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21.
Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli
2006; 2006;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010
in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens
des Finanzinspektors; des Finanzinspektors;
Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des
Staatssekretärs für Haushalt; Staatssekretärs für Haushalt;
In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde; den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur
teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die
Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der
Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses
Gesetzes; Gesetzes;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den
Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm; Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm;
Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August
2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers, Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers,
Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die
Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16. Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16.
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
verwendet wird. verwendet wird.
KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren
Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16. Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16.
Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten
Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen
Überwachung. Überwachung.
Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung
als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu
erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren: erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren:
1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den 1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den
zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die
Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese
den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen,
insofern diese gleichwertige Garantien bieten; insofern diese gleichwertige Garantien bieten;
2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer 2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer
eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm
pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt; pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt;
3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer 3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer
Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2 Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2
Litern erreicht ist, erfolgt; falls dies nicht der Fall ist, das Litern erreicht ist, erfolgt; falls dies nicht der Fall ist, das
Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen; Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen;
4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem 4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem
Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern. Danach folgen die Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern. Danach folgen die
erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten
aufeinander; aufeinander;
Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das
gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich
sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird, sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird,
angekündigt werden; angekündigt werden;
5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem 5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem
Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu
einem erneuten Test auffordert, geben; einem erneuten Test auffordert, geben;
6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht 6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht
umgangen werden kann; umgangen werden kann;
7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung 7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung
ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den
Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten
Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24 Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24
Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt
werden muss; werden muss;
8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch, 8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch,
Niederländisch und Deutsch wiedergeben können; Niederländisch und Deutsch wiedergeben können;
9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten 9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten
Dokumentation; Dokumentation;
10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten 10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten
Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7
wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten
ermöglichen; ermöglichen;
11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser 11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser
Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf
einer geschützten Internetseite speichern. einer geschützten Internetseite speichern.
Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt
und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer
rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren
Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den
letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der
Bauartzulassung zusammengesetzt ist. Bauartzulassung zusammengesetzt ist.
Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von
Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur
teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die
Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der
Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses
Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich
ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden. ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden.
Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits
zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in
Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden. Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden.
Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells
handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern, handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern,
wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt. wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt.
Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das
dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare
Weise tragen. Weise tragen.
Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden
diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten
Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und
Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet. Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet.
Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit
den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung. den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung.
Art. 5 - § 1 Der Antrag auf Bauartzulassung einer Art. 5 - § 1 Der Antrag auf Bauartzulassung einer
Alkohol-Wegfahrsperre wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen Alkohol-Wegfahrsperre wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch
den Hersteller oder, sofern der Hersteller in einem anderen den Hersteller oder, sofern der Hersteller in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der
als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in
der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem
Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten
Alkohol-Wegfahrsperren mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann Alkohol-Wegfahrsperren mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann
und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu
tragen, gestellt. tragen, gestellt.
Für die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen und Tests Für die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen und Tests
werden drei Exemplare des Modells mit Zubehör an die in Artikel 6 werden drei Exemplare des Modells mit Zubehör an die in Artikel 6
genannte Einrichtung übergeben. genannte Einrichtung übergeben.
§ 2 Jedes Exemplar des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre wird § 2 Jedes Exemplar des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre wird
begleitet von einer in Punkt 6 der Norm NBN EN 50436-1 und in Punkt 6 begleitet von einer in Punkt 6 der Norm NBN EN 50436-1 und in Punkt 6
der zusätzlichen technischen Vorschriften von Anlage 1 genannten der zusätzlichen technischen Vorschriften von Anlage 1 genannten
Dokumentation. Diese Dokumentation wird mindestens auf Französisch, Dokumentation. Diese Dokumentation wird mindestens auf Französisch,
Niederländisch und Deutsch mitgeliefert, mit Ausnahme von Punkt 6.3 Niederländisch und Deutsch mitgeliefert, mit Ausnahme von Punkt 6.3
der Norm NBN EN 50436-1 und Punkt 6.2 der zusätzlichen Vorschriften, der Norm NBN EN 50436-1 und Punkt 6.2 der zusätzlichen Vorschriften,
die mindestens auf Englisch verfügbar sein müssen. die mindestens auf Englisch verfügbar sein müssen.
Jedes Exemplar wird ebenfalls mit spezifischen Apparaten, spezifischen Jedes Exemplar wird ebenfalls mit spezifischen Apparaten, spezifischen
Gerätschaften, Software und Softwarecodes versehen, die erforderlich Gerätschaften, Software und Softwarecodes versehen, die erforderlich
sind, um das Gerät in die Laborbetriebsart sowohl zur Überprüfung und sind, um das Gerät in die Laborbetriebsart sowohl zur Überprüfung und
Justierung des Geräts, als auch zur Ausschaltung des Mechanismus, der Justierung des Geräts, als auch zur Ausschaltung des Mechanismus, der
die Alkohol-Wegfahrsperre vor Manipulation schützt, zu versetzten. die Alkohol-Wegfahrsperre vor Manipulation schützt, zu versetzten.
Art. 6 - Die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen werden Art. 6 - Die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen werden
durchgeführt von: durchgeführt von:
a) einer zur Durchführung der in Anlage 1 und in der Norm NBN EN a) einer zur Durchführung der in Anlage 1 und in der Norm NBN EN
50436-1 genannten Stückprüfungen akkreditierten Einrichtung, in 50436-1 genannten Stückprüfungen akkreditierten Einrichtung, in
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 im Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 im
Rahmen des belgischen Akkreditierungssystems oder nach einer Rahmen des belgischen Akkreditierungssystems oder nach einer
gleichwertigen Akkreditierung zur Durchführung dieser Prüfungen in gleichwertigen Akkreditierung zur Durchführung dieser Prüfungen in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehört, oder in der Türkei; angehört, oder in der Türkei;
oder oder
b) der staatlichen Behörde für das gesetzliche Messwesen in einem b) der staatlichen Behörde für das gesetzliche Messwesen in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der
als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in
der Türkei, sofern die Prüfverfahren gleichwertig zu den in a) der Türkei, sofern die Prüfverfahren gleichwertig zu den in a)
genannten Prüfverfahren der Einrichtung sind. genannten Prüfverfahren der Einrichtung sind.
Für die Ausstellung und die Verlängerung der Akkreditierung überprüft Für die Ausstellung und die Verlängerung der Akkreditierung überprüft
die Akkreditierungsstelle, ob die in a) genannte Einrichtung jede die Akkreditierungsstelle, ob die in a) genannte Einrichtung jede
Gewähr für Unabhängigkeit bietet. Gewähr für Unabhängigkeit bietet.
Die Einrichtung darf: Die Einrichtung darf:
- weder Hersteller; - weder Hersteller;
- noch Bevollmächtigter des Herstellers, auf den sich Artikel 5 - noch Bevollmächtigter des Herstellers, auf den sich Artikel 5
bezieht, sein. bezieht, sein.
Die Einrichtung darf unter eigener Aufsicht und Kontrolle andere Die Einrichtung darf unter eigener Aufsicht und Kontrolle andere
Laboratorien mit der Durchführung von einigen der Bauartzulassung Laboratorien mit der Durchführung von einigen der Bauartzulassung
vorhergehenden Untersuchungen, betrauen. vorhergehenden Untersuchungen, betrauen.
Art. 7 - Die Einrichtung übermittelt die Ergebnisse der Art. 7 - Die Einrichtung übermittelt die Ergebnisse der
Untersuchungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, gemeinsam mit den Untersuchungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, gemeinsam mit den
drei Exemplaren der Dokumentation an den Messtechnischen Dienst. drei Exemplaren der Dokumentation an den Messtechnischen Dienst.
Die Bauartzulassung wird vom Messtechnischen Dienst auf Grundlage von Die Bauartzulassung wird vom Messtechnischen Dienst auf Grundlage von
Mess-, Untersuchungs-, und Recherchenberichten der Einrichtung und Mess-, Untersuchungs-, und Recherchenberichten der Einrichtung und
gegebenenfalls anderer Laboratorien, ausgestellt. gegebenenfalls anderer Laboratorien, ausgestellt.
Der Messtechnische Dienst erwähnt in den Genehmigungsunterlagen, Der Messtechnische Dienst erwähnt in den Genehmigungsunterlagen,
bezüglich der Ersteichung und der Nacheichung, die Untersuchungen, die bezüglich der Ersteichung und der Nacheichung, die Untersuchungen, die
pro Typ und Serie des Geräts durchgeführt werden müssen. Ein Beispiel pro Typ und Serie des Geräts durchgeführt werden müssen. Ein Beispiel
der Prüfbescheinigung und des Mess- und Prüfbuchs ist den Unterlagen der Prüfbescheinigung und des Mess- und Prüfbuchs ist den Unterlagen
beigefügt. beigefügt.
Art. 8 - Die Bauartzulassungsunterlagen und ein Exemplar der Art. 8 - Die Bauartzulassungsunterlagen und ein Exemplar der
zugelassenen Gerätebauart werden beim Messtechnischen Dienst zugelassenen Gerätebauart werden beim Messtechnischen Dienst
aufbewahrt. aufbewahrt.
Eine Kopie dieser Unterlagen darf, mit Zustimmung des Herstellers oder Eine Kopie dieser Unterlagen darf, mit Zustimmung des Herstellers oder
dessen Bevollmächtigten, der unabhängigen Einrichtung zur Verfügung dessen Bevollmächtigten, der unabhängigen Einrichtung zur Verfügung
gestellt werden, die für die Ersteichung, die Nacheichung und die gestellt werden, die für die Ersteichung, die Nacheichung und die
technische Überwachung verantwortlich ist. Ohne diese Zustimmung technische Überwachung verantwortlich ist. Ohne diese Zustimmung
werden zumindest die zur Durchführung der Untersuchungen benötigten werden zumindest die zur Durchführung der Untersuchungen benötigten
Geräte und Mittel der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Geräte und Mittel der Einrichtung zur Verfügung gestellt.
Art. 9 - Die mit der Untersuchung und den vorhergehenden Art. 9 - Die mit der Untersuchung und den vorhergehenden
Untersuchungen verbunden Kosten für die Bauartzulassung werden vom Untersuchungen verbunden Kosten für die Bauartzulassung werden vom
Antragsteller an die Einrichtung gezahlt. Antragsteller an die Einrichtung gezahlt.
Art. 10 - Die Liste der Geräte, deren Gerätebauart zugelassen ist, Art. 10 - Die Liste der Geräte, deren Gerätebauart zugelassen ist,
wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 3 - Verfahren der Ersteichung, der Nacheichung und der KAPITEL 3 - Verfahren der Ersteichung, der Nacheichung und der
technischen Überwachung der Alkohol-Wegfahrsperren technischen Überwachung der Alkohol-Wegfahrsperren
Art. 11 - Die Untersuchungen der Ersteichung, der Nacheichung und der Art. 11 - Die Untersuchungen der Ersteichung, der Nacheichung und der
technischen Überwachung, auf die sich Artikel 18, 19 und 21 des technischen Überwachung, auf die sich Artikel 18, 19 und 21 des
Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und
Messgeräte beziehen, werden von einer in Artikel 6 genannten Messgeräte beziehen, werden von einer in Artikel 6 genannten
Einrichtung durchgeführt. Einrichtung durchgeführt.
Art. 12 - Die Ersteichung, die Nacheichung und die technische Art. 12 - Die Ersteichung, die Nacheichung und die technische
Überwachung werden an jedem Gerät durchgeführt. Überwachung werden an jedem Gerät durchgeführt.
Art. 13 - Die Nacheichung findet spätestens alle 12 Monate statt. Art. 13 - Die Nacheichung findet spätestens alle 12 Monate statt.
Die Nacheichung wird ebenfalls durchgeführt, wenn die Die Nacheichung wird ebenfalls durchgeführt, wenn die
Alkohol-Wegfahrsperre in einem anderen Kraftfahrzeug eingebaut wird, Alkohol-Wegfahrsperre in einem anderen Kraftfahrzeug eingebaut wird,
nachdem diese zuvor nach Beendigung des Programms durch eine andere nachdem diese zuvor nach Beendigung des Programms durch eine andere
verurteilte Person oder nach einer Einstellung ausgebaut wurde. verurteilte Person oder nach einer Einstellung ausgebaut wurde.
Art. 14 - Für die Ersteichung, die Nacheichung oder die technische Art. 14 - Für die Ersteichung, die Nacheichung oder die technische
Überwachung wird die Alkohol-Wegfahrsperre zusammen mit ihrem Mess- Überwachung wird die Alkohol-Wegfahrsperre zusammen mit ihrem Mess-
und Prüfbuch an die Einrichtung übergeben. und Prüfbuch an die Einrichtung übergeben.
Art. 15 - Als Prüfzeichen wird bei der Ersteichung und Nacheichung Art. 15 - Als Prüfzeichen wird bei der Ersteichung und Nacheichung
oder bei der technischen Überwachung das Ende der Gültigkeitsdauer der oder bei der technischen Überwachung das Ende der Gültigkeitsdauer der
Eichung auf der Alkohol-Wegfahrsperre mittels eines Etiketts, dessen Eichung auf der Alkohol-Wegfahrsperre mittels eines Etiketts, dessen
Modell in Anlage 2 angegeben ist, von der Einrichtung angebracht. Modell in Anlage 2 angegeben ist, von der Einrichtung angebracht.
Falls das Prüfzeichen nicht als Versiegelung dienen kann, wird eine Falls das Prüfzeichen nicht als Versiegelung dienen kann, wird eine
zusätzliche Versiegelung, wie in den Bauartzulassungsunterlagen zusätzliche Versiegelung, wie in den Bauartzulassungsunterlagen
vorgesehen, von der Einrichtung angebracht. vorgesehen, von der Einrichtung angebracht.
Die Prüfbescheinigung wurde erstellt und an die in Artikel 4 des Die Prüfbescheinigung wurde erstellt und an die in Artikel 4 des
Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das
Begleitprogramm genannte Begleiteinrichtung übermittelt. Begleitprogramm genannte Begleiteinrichtung übermittelt.
Art. 16 - Die mit der Ersteichung, Nacheichung oder technischen Art. 16 - Die mit der Ersteichung, Nacheichung oder technischen
Überwachung verbundenen Kosten müssen von demjenigen bezahlt werden, Überwachung verbundenen Kosten müssen von demjenigen bezahlt werden,
der den Antrag bei der Einrichtung stellt. der den Antrag bei der Einrichtung stellt.
KAPITEL 4 - Das vom Verurteilten zu folgende Testverfahren KAPITEL 4 - Das vom Verurteilten zu folgende Testverfahren
Art. 17 - Unvermindert des Verfahrens, das in der Gebrauchsanweisung Art. 17 - Unvermindert des Verfahrens, das in der Gebrauchsanweisung
beschrieben wird, muss der Verurteilte dem Verfahren, das in diesem beschrieben wird, muss der Verurteilte dem Verfahren, das in diesem
Kapitel beschrieben wird, Folge leisten. Kapitel beschrieben wird, Folge leisten.
Art. 18 - Bei jedem Atemtest wird ein sauberes und trockenes Mundstück Art. 18 - Bei jedem Atemtest wird ein sauberes und trockenes Mundstück
verwendet. Falls die Bauartzulassung angibt, dass die Mundstücke verwendet. Falls die Bauartzulassung angibt, dass die Mundstücke
erneut verwendet werden dürfen, kann dies auch geschehen, sofern die erneut verwendet werden dürfen, kann dies auch geschehen, sofern die
oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Mundstück keinen oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Mundstück keinen
sichtbaren Schaden oder Verschleiss aufweist. sichtbaren Schaden oder Verschleiss aufweist.
Art. 19 - Sobald das Gerät anzeigt, dass es testbereit ist, bläst der Art. 19 - Sobald das Gerät anzeigt, dass es testbereit ist, bläst der
Verurteilte stark in das Gerät bis das Gerät das Ende einer gültigen Verurteilte stark in das Gerät bis das Gerät das Ende einer gültigen
Probenahme anzeigt. Probenahme anzeigt.
Art. 20 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, Art. 20 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt,
führt der Verurteilte diesen neuen Test innerhalb von 15 Minuten ab führt der Verurteilte diesen neuen Test innerhalb von 15 Minuten ab
der Ankündigung aus. Der Verurteilte respektiert dabei Artikel 8.3 der der Ankündigung aus. Der Verurteilte respektiert dabei Artikel 8.3 der
Strassenverkehrsordnung. Strassenverkehrsordnung.
Art. 21 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, Art. 21 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt,
muss der Verurteilte diesen Test stets ablegen, auch wenn der Motor muss der Verurteilte diesen Test stets ablegen, auch wenn der Motor
des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten nach der Ankündigung lahmgelegt des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten nach der Ankündigung lahmgelegt
wurde. wurde.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft
gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 23 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Art. 23 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten
technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre
Zusätzliche technische Vorschriften für Alkohol-Wegfahrsperren: Zusätzliche technische Vorschriften für Alkohol-Wegfahrsperren:
1. Betreff 1. Betreff
Diese Anlage findet Anwendung auf Alkohol-Wegfahrsperren, die das Diese Anlage findet Anwendung auf Alkohol-Wegfahrsperren, die das
Starten des Fahrzeugs durch das Messen der Atemalkoholkonzentration in Starten des Fahrzeugs durch das Messen der Atemalkoholkonzentration in
der ausgeatmeten Alveolarluft auf Basis der Ethanolkonzentration der ausgeatmeten Alveolarluft auf Basis der Ethanolkonzentration
verhindern. verhindern.
2. Definitionen 2. Definitionen
2.1. Alkohol-Wegfahrsperre 2.1. Alkohol-Wegfahrsperre
Vorrichtung, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, es sei denn, Vorrichtung, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, es sei denn,
der Führer legt einen Atemtest ab, der als Prüfergebnis eine der Führer legt einen Atemtest ab, der als Prüfergebnis eine
Alkoholkonzentration unter dem festgelegten Grenzwert zeigt. Alkoholkonzentration unter dem festgelegten Grenzwert zeigt.
2.2. Ausgeatmete Alveolarluft 2.2. Ausgeatmete Alveolarluft
Luft aus den Lungenbläschen. Das Volumen der ausgeatmeten Alveolarluft Luft aus den Lungenbläschen. Das Volumen der ausgeatmeten Alveolarluft
muss auf 34 °C und den Umgebungsdruck reduziert werden. muss auf 34 °C und den Umgebungsdruck reduziert werden.
2.3. Ethanol 2.3. Ethanol
Die chemische Substanz Ethylalkohol. Die chemische Substanz Ethylalkohol.
2.4. Atemtest 2.4. Atemtest
Handlung einer Testperson, die darin besteht, ohne Unterbrechung eine Handlung einer Testperson, die darin besteht, ohne Unterbrechung eine
Menge Luft in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen. Menge Luft in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen.
2.5. Dauer des Atemtests 2.5. Dauer des Atemtests
Zeit, in der die ausgeatmete Luft während des Atemtests einen Zeit, in der die ausgeatmete Luft während des Atemtests einen
vorgeschriebenen Mindestwert überschreitet. vorgeschriebenen Mindestwert überschreitet.
2.6. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft (AAK) 2.6. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft (AAK)
Ethanol-Massenkonzentration gemessen in der ausgeatmeten Luft am Ende Ethanol-Massenkonzentration gemessen in der ausgeatmeten Luft am Ende
des gültigen Atemtests. Die AAK wird angegeben in mg Ethanol pro Liter des gültigen Atemtests. Die AAK wird angegeben in mg Ethanol pro Liter
ausgeatmeter Luft. ausgeatmeter Luft.
2.7. Ergebnis 2.7. Ergebnis
Das Ergebnis einer Messung im Laborverfahren, ausgedrückt in mg/l, das Das Ergebnis einer Messung im Laborverfahren, ausgedrückt in mg/l, das
für den Benutzer als "OK" oder "Nicht OK" auf dem Gerät angezeigt für den Benutzer als "OK" oder "Nicht OK" auf dem Gerät angezeigt
wird. wird.
2.8. Spezifität 2.8. Spezifität
Die Spezifität der Alkohol-Wegfahrsperre drückt den Die Spezifität der Alkohol-Wegfahrsperre drückt den
Unempfindlichkeitsgrad des Ergebnisses gegenüber anderen Bestandteilen Unempfindlichkeitsgrad des Ergebnisses gegenüber anderen Bestandteilen
als Ethanol aus. als Ethanol aus.
2.9. Stellung "Bitte warten" 2.9. Stellung "Bitte warten"
Zustand vor der Stellung "Betriebsbereit", in der die Zustand vor der Stellung "Betriebsbereit", in der die
Alkohol-Wegfahrsperre eine Vorwärm- und Kontrollphase durchläuft. In Alkohol-Wegfahrsperre eine Vorwärm- und Kontrollphase durchläuft. In
diesem Zustand kann die Alkohol-Wegfahrsperre keine Messung diesem Zustand kann die Alkohol-Wegfahrsperre keine Messung
durchführen. durchführen.
2.10. Stellung "Betriebsbereit" 2.10. Stellung "Betriebsbereit"
Zustand, in der die Alkohol-Wegfahrsperre die Messung durchführen Zustand, in der die Alkohol-Wegfahrsperre die Messung durchführen
kann. In diesem Zustand, der deutlich angezeigt sein muss, muss die kann. In diesem Zustand, der deutlich angezeigt sein muss, muss die
Alkohol-Wegfahrsperre die messtechnischen Vorschriften der Alkohol-Wegfahrsperre die messtechnischen Vorschriften der
vorliegenden technischen Vorschriften erfüllen. vorliegenden technischen Vorschriften erfüllen.
2.11. Normales Verfahren 2.11. Normales Verfahren
Für den Benutzer der Alkohol-Wegfahrsperre vorgesehenes Verfahren. Für den Benutzer der Alkohol-Wegfahrsperre vorgesehenes Verfahren.
2.12. Laborverfahren 2.12. Laborverfahren
Für den Gebrauch während Bauartzulassungsprüfungen, der Ersteichung, Für den Gebrauch während Bauartzulassungsprüfungen, der Ersteichung,
der Nacheichung und der technischen Überwachung vorgesehenes der Nacheichung und der technischen Überwachung vorgesehenes
Verfahren. Verfahren.
3. Allgemeine Vorschriften und Merkmale 3. Allgemeine Vorschriften und Merkmale
3.1. Allgemeines 3.1. Allgemeines
3.1.1. Vorschriften 3.1.1. Vorschriften
Die Alkohol-Wegfahrsperren müssen den allgemeinen Vorschriften und den Die Alkohol-Wegfahrsperren müssen den allgemeinen Vorschriften und den
angewandten Sondervorschriften gerecht werden. Falls abweichende oder angewandten Sondervorschriften gerecht werden. Falls abweichende oder
zusätzliche Vorschriften aufgenommen werden, haben diese Vorschriften zusätzliche Vorschriften aufgenommen werden, haben diese Vorschriften
Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
3.1.2. Bedienung 3.1.2. Bedienung
Die Bedienung der Alkohol-Wegfahrsperre muss so einfach wie möglich Die Bedienung der Alkohol-Wegfahrsperre muss so einfach wie möglich
gestaltet sein. gestaltet sein.
3.1.3. Bedienfehler 3.1.3. Bedienfehler
Bedienfehler dürfen nicht zu einer Beschädigung oder zu fehlerhaften Bedienfehler dürfen nicht zu einer Beschädigung oder zu fehlerhaften
Ergebnissen führen. Ergebnissen führen.
3.2. Entnahmesystem 3.2. Entnahmesystem
3.2.1. Allgemeines 3.2.1. Allgemeines
Das Entnahmesystem besteht aus einem auswechselbaren Mundstück, das Das Entnahmesystem besteht aus einem auswechselbaren Mundstück, das
ebenfalls als Kondensatableiter dient. ebenfalls als Kondensatableiter dient.
3.2.2. Mundstück 3.2.2. Mundstück
Die Mundstücke müssen einzeln und hygienisch verpackt sein. Die Mundstücke müssen einzeln und hygienisch verpackt sein.
Die Mundstücke müssen bei jeder Messung ausgetauscht werden, ausser Die Mundstücke müssen bei jeder Messung ausgetauscht werden, ausser
dies ist anders in der Bauartzulassung angegeben und unter der dies ist anders in der Bauartzulassung angegeben und unter der
Bedingung, dass die Mundstücke trocken, sauber und ohne sichtbaren Bedingung, dass die Mundstücke trocken, sauber und ohne sichtbaren
Schaden oder Verschleiss sind. Schaden oder Verschleiss sind.
3.2.3. Atemwiderstand 3.2.3. Atemwiderstand
Der Atemwiderstand der mit ihrem Entnahmesystem ausgerüsteten Der Atemwiderstand der mit ihrem Entnahmesystem ausgerüsteten
Alkohol-Wegfahrsperre darf 15 hPa bei einer Atemströmung von 0,2 l/s Alkohol-Wegfahrsperre darf 15 hPa bei einer Atemströmung von 0,2 l/s
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Bei einer Atemströmung von 0,4 l/s darf der Atemwiderstand keinesfalls Bei einer Atemströmung von 0,4 l/s darf der Atemwiderstand keinesfalls
25 hPa überschreiten. 25 hPa überschreiten.
3.3. Teilstrichabstand 3.3. Teilstrichabstand
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einer Betriebsart für Labortests Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einer Betriebsart für Labortests
ausgestattet sein. ausgestattet sein.
In dieser Betriebsart muss 0,001 mg/l ab 0,000 mg/l abgelesen werden In dieser Betriebsart muss 0,001 mg/l ab 0,000 mg/l abgelesen werden
können. können.
Diese Vorschrift ist sowohl auf die Ablesevorrichtung als auch auf die Diese Vorschrift ist sowohl auf die Ablesevorrichtung als auch auf die
gespeicherten Messergebnisse anwendbar. gespeicherten Messergebnisse anwendbar.
3.4. Aufrundung 3.4. Aufrundung
In der normalen Betriebsart muss die Aufrundung des Ergebnisses auf In der normalen Betriebsart muss die Aufrundung des Ergebnisses auf
Grundlage des in der Betriebsart für Labortests erhaltenen Ergebnisses Grundlage des in der Betriebsart für Labortests erhaltenen Ergebnisses
zum nächst tieferen Teilstrichabstand erfolgen. zum nächst tieferen Teilstrichabstand erfolgen.
3.5. Anzeige 3.5. Anzeige
Die Meldungen werden mithilfe von alphanumerischen und aneinander Die Meldungen werden mithilfe von alphanumerischen und aneinander
gereihten Zeichen angezeigt. gereihten Zeichen angezeigt.
Die Höhe der Zeichen muss so gewählt werden, dass sie leicht abgelesen Die Höhe der Zeichen muss so gewählt werden, dass sie leicht abgelesen
werden können. werden können.
Die Anzeigen müssen sowohl in der Dunkelheit als auch bei Tageslicht Die Anzeigen müssen sowohl in der Dunkelheit als auch bei Tageslicht
lesbar sein. lesbar sein.
Auf jedem Gerät müssen die Meldungen auf Niederländisch, Französisch Auf jedem Gerät müssen die Meldungen auf Niederländisch, Französisch
und Deutsch erscheinen können. und Deutsch erscheinen können.
3.6. Sicherheit 3.6. Sicherheit
3.6.1. Hygiene 3.6.1. Hygiene
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss in zufriedenstellenden hygienischen Die Alkohol-Wegfahrsperre muss in zufriedenstellenden hygienischen
Umständen verwendet werden können. Umständen verwendet werden können.
3.6.2. Sichere Verwendung 3.6.2. Sichere Verwendung
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Vorschriften und Normen bezüglich Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Vorschriften und Normen bezüglich
des Elektroschutzes und gegebenenfalls bezüglich der Druckgase gerecht des Elektroschutzes und gegebenenfalls bezüglich der Druckgase gerecht
werden. werden.
3.6.3. Zugang zur Messstrecke 3.6.3. Zugang zur Messstrecke
Die Bedienung, die es erlaubt, von der normalen Betriebsart in die Die Bedienung, die es erlaubt, von der normalen Betriebsart in die
Betriebsart für Labortests überzugehen, darf für den Benutzer nicht Betriebsart für Labortests überzugehen, darf für den Benutzer nicht
zugänglich sein. zugänglich sein.
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einem Schutz für elektronische Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einem Schutz für elektronische
Daten ausgestattet sein. Daten ausgestattet sein.
Darüber hinaus dürfen die Messstrecke und die etwaigen zusätzlichen Darüber hinaus dürfen die Messstrecke und die etwaigen zusätzlichen
Vorrichtungen nicht für den Benutzer ohne das Brechen des Siegels oder Vorrichtungen nicht für den Benutzer ohne das Brechen des Siegels oder
des Prüfzeichens zugänglich sein. des Prüfzeichens zugänglich sein.
3.7. Normale Betriebsart 3.7. Normale Betriebsart
Die Alkohol-Wegfahrsperre signalisiert visuell und auditiv, dass sie Die Alkohol-Wegfahrsperre signalisiert visuell und auditiv, dass sie
zur Aufzeichnung eines Atemtests bereit ist. Diese Verfügbarkeit muss zur Aufzeichnung eines Atemtests bereit ist. Diese Verfügbarkeit muss
mindestens 1 Minute andauern. mindestens 1 Minute andauern.
Eine Vorrichtung muss das Starten einer Messphase verhindern, wenn das Eine Vorrichtung muss das Starten einer Messphase verhindern, wenn das
Gerät sich nicht in der Stellung "Betriebsbereit" befindet. Gerät sich nicht in der Stellung "Betriebsbereit" befindet.
3.7.1. Volumen 3.7.1. Volumen
Das minimale erforderliche Volumen für jeden Atemtest beträgt 1,2 l Das minimale erforderliche Volumen für jeden Atemtest beträgt 1,2 l
gemessen ab einer Atemströmung von 0,2 l/s. gemessen ab einer Atemströmung von 0,2 l/s.
Das zur Bestimmung der AAK erforderliche Volumen beträgt maximal 0,4 Das zur Bestimmung der AAK erforderliche Volumen beträgt maximal 0,4
l. l.
Die Analyse oder die Probenahme geschieht in Abhängigkeit vom Die Analyse oder die Probenahme geschieht in Abhängigkeit vom
erforderlichen Volumen, ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale erforderlichen Volumen, ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale
erforderliche Volumen 1,2 l erreicht hat. erforderliche Volumen 1,2 l erreicht hat.
3.7.2. Kontinuität 3.7.2. Kontinuität
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss die Kontinuität des Atemtests Die Alkohol-Wegfahrsperre muss die Kontinuität des Atemtests
kontrollieren und auf akustische und optische Weise angeben, dass die kontrollieren und auf akustische und optische Weise angeben, dass die
Atemströmung grösser bleibt als 0,2 l/s bis die Aufzeichnung des zu Atemströmung grösser bleibt als 0,2 l/s bis die Aufzeichnung des zu
analysierenden Tests abgeschlossen ist. Der Atemtest darf maximal 15 analysierenden Tests abgeschlossen ist. Der Atemtest darf maximal 15
Sekunden dauern. Sekunden dauern.
3.8. Aufschriften und Eichzeichen 3.8. Aufschriften und Eichzeichen
3.8.1. Dauerhafte Aufschriften 3.8.1. Dauerhafte Aufschriften
Auf der Alkohol-Wegfahrsperre müssen die folgenden Angaben angebracht Auf der Alkohol-Wegfahrsperre müssen die folgenden Angaben angebracht
sein: sein:
* Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Importeur; * Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Importeur;
* das Modell und die Seriennummer der Alkohol-Wegfahrsperre; * das Modell und die Seriennummer der Alkohol-Wegfahrsperre;
* Bauartzulassung; * Bauartzulassung;
* Gebrauchstemperaturbereich. * Gebrauchstemperaturbereich.
3.8.2. Eichzeichen 3.8.2. Eichzeichen
Jede Alkohol-Wegfahrsperre ist mit einem Eichzeichen versiegelt. Jede Alkohol-Wegfahrsperre ist mit einem Eichzeichen versiegelt.
Das für den Bediener gut sichtbare Eichzeichen muss das kommende Das für den Bediener gut sichtbare Eichzeichen muss das kommende
Ablaufdatum enthalten. Ablaufdatum enthalten.
3.8.3. Das Mess- und Prüfbuch 3.8.3. Das Mess- und Prüfbuch
Die Alkohol-Wegfahrsperre wird von einem in den drei Landessprachen Die Alkohol-Wegfahrsperre wird von einem in den drei Landessprachen
erstellten Mess- und Prüfbuch begleitet. Dieses Buch enthält alle erstellten Mess- und Prüfbuch begleitet. Dieses Buch enthält alle
messtechnisch erforderlichen Kontrollarbeiten sowie deren Ergebnisse. messtechnisch erforderlichen Kontrollarbeiten sowie deren Ergebnisse.
Weiterhin finden Reparaturen und Wartungen ebenso wie jede Weiterhin finden Reparaturen und Wartungen ebenso wie jede
festgestellte Unregelmässigkeit darin in nur einer Landessprache festgestellte Unregelmässigkeit darin in nur einer Landessprache
Erwähnung. Erwähnung.
4. Technische Anforderungen 4. Technische Anforderungen
4.1. Referenzbedingungen der Tests 4.1. Referenzbedingungen der Tests
Die Umgebungsbedingungen für die Labortests stellen sich wie folgt Die Umgebungsbedingungen für die Labortests stellen sich wie folgt
dar: dar:
* Umgebungsluft: reine Luft * Umgebungsluft: reine Luft
* Feuchtigkeitsgehalt: zwischen 30 und 70% relative Feuchtigkeit * Feuchtigkeitsgehalt: zwischen 30 und 70% relative Feuchtigkeit
* Luftdruck: zwischen 950 und 1050 hPa * Luftdruck: zwischen 950 und 1050 hPa
* Speisung: 12,5 V (+5%) oder 24V (+5%) Gleichspannung abhängig von * Speisung: 12,5 V (+5%) oder 24V (+5%) Gleichspannung abhängig von
den Herstellerangaben und der Speisung des Fahrzeugs. den Herstellerangaben und der Speisung des Fahrzeugs.
4.2. Testgas 4.2. Testgas
4.2.1. Testgas für die Fehlerkurve 4.2.1. Testgas für die Fehlerkurve
Die Tests der Fehlerkurve werden mit Testgasen durchgeführt, die die Die Tests der Fehlerkurve werden mit Testgasen durchgeführt, die die
folgende Zusammensetzung aufweisen: folgende Zusammensetzung aufweisen:
* Trägergas: reine Luft * Trägergas: reine Luft
* Relative Feuchtigkeit: 95 + 5% relative Feuchtigkeit * Relative Feuchtigkeit: 95 + 5% relative Feuchtigkeit
* Temperatur: 34 + 0,2 °C * Temperatur: 34 + 0,2 °C
* Ethanolkonzentration: * Ethanolkonzentration:
o Testgas 1: 0,10 + 0,05 mg/l Ethanol o Testgas 1: 0,10 + 0,05 mg/l Ethanol
o Testgas 2: 0,25 + 0,05 mg/l Ethanol o Testgas 2: 0,25 + 0,05 mg/l Ethanol
o Testgas 3: 0,35 + 0,05 mg/l Ethanol o Testgas 3: 0,35 + 0,05 mg/l Ethanol
4.2.2. Referenztestgase für die Ersteichungen, Nacheichungen und die 4.2.2. Referenztestgase für die Ersteichungen, Nacheichungen und die
technischen Überwachungen technischen Überwachungen
Die mathematische Interpolationsmethode für die Annäherung der Die mathematische Interpolationsmethode für die Annäherung der
diesbezüglichen Messtechnologie und der Schwelle, die das Starten des diesbezüglichen Messtechnologie und der Schwelle, die das Starten des
Fahrzeugs verhindert, bestimmt die Anzahl der für die Ersteichung, die Fahrzeugs verhindert, bestimmt die Anzahl der für die Ersteichung, die
Nacheichung und die technische Überwachung notwendigen Nacheichung und die technische Überwachung notwendigen
Referenztestgase aus 4.2.1. Referenztestgase aus 4.2.1.
4.2.3. Anzahl Messungen 4.2.3. Anzahl Messungen
Die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst Die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst
des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie, des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie,
bestimmt. bestimmt.
4.3. Genauigkeitsvorschriften 4.3. Genauigkeitsvorschriften
4.3.1. Allgemeines 4.3.1. Allgemeines
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den in der Norm NBN EN 50436-1 Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den in der Norm NBN EN 50436-1
festgelegten Bedingungen und den zusätzlichen Bedingungen dieser festgelegten Bedingungen und den zusätzlichen Bedingungen dieser
Anlage entsprechen. Anlage entsprechen.
4.3.2. Für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren 4.3.2. Für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren
Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens
oder wenigstens: oder wenigstens:
* 0,02 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,250 mg/l Luft * 0,02 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,250 mg/l Luft
* 10 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l * 10 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l
bis 0,4 mg/l Luft bis 0,4 mg/l Luft
4.3.3. Für Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch 4.3.3. Für Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch
Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens
oder wenigstens: oder wenigstens:
* 0,03 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,25 mg/l Luft * 0,03 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,25 mg/l Luft
* 15 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l * 15 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l
bis 0,4 mg/l Luft bis 0,4 mg/l Luft
4.3.4. Aufrundung 4.3.4. Aufrundung
Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten
stehenden Wert aufgerundet. stehenden Wert aufgerundet.
4.4. Fehlerkurve 4.4. Fehlerkurve
4.4.1. Messung 4.4.1. Messung
Die Fehlerkurve muss mit den Testgasen aus 4.2.1 gemessen werden. Die Fehlerkurve muss mit den Testgasen aus 4.2.1 gemessen werden.
Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten
stehenden Wert aufgerundet. stehenden Wert aufgerundet.
4.4.2. Standardabweichung 4.4.2. Standardabweichung
Die Berechnung der Standardabweichung erfolgt wie folgt: Die Berechnung der Standardabweichung erfolgt wie folgt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Für die Standardabweichung gilt: Für die Standardabweichung gilt:
* Die Standardabweichung darf nicht mehr als 0,012 mg/l bei Testgas 1 * Die Standardabweichung darf nicht mehr als 0,012 mg/l bei Testgas 1
betragen. betragen.
4.5 Funktionstest 4.5 Funktionstest
Die Funktionstests von Paragraph 5 werden in Übereinstimmung mit der Die Funktionstests von Paragraph 5 werden in Übereinstimmung mit der
Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der
Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird. Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird.
Für die in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen Für die in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen
Tests vom Typ 1 und 2 wird von einer zu Testgas 1 des Paragraphen Tests vom Typ 1 und 2 wird von einer zu Testgas 1 des Paragraphen
4.2.1 gehörigen Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und 0,13 mg/l 4.2.1 gehörigen Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und 0,13 mg/l
Gebrauch gemacht, um jeweils das Starten und das Verhindern des Gebrauch gemacht, um jeweils das Starten und das Verhindern des
Startens des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Startens des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.
Für den in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen Für den in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen
Test vom Typ 3 soll jedes einzelne Ergebnis nicht mehr als 0,03 mg/l Test vom Typ 3 soll jedes einzelne Ergebnis nicht mehr als 0,03 mg/l
betragen. betragen.
5. Einflussfaktoren 5. Einflussfaktoren
5.1. Temperatur und Stromversorgung 5.1. Temperatur und Stromversorgung
Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.2 der Norm NBN Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.2 der Norm NBN
EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 durchgeführt. Der EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 durchgeführt. Der
Test wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C, 0 ° C, und 70 °C Test wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C, 0 ° C, und 70 °C
durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den
Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5
entsprechen. entsprechen.
5.2. Aufwärmzeit 5.2. Aufwärmzeit
Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.4 der Norm NBN Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.4 der Norm NBN
EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 bei einer EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 bei einer
Umgebungstemperatur von 20°C und -10°C durchgeführt. Unter diesen Umgebungstemperatur von 20°C und -10°C durchgeführt. Unter diesen
Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des
Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen. Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen.
5.3. Spezifität 5.3. Spezifität
Der Test wird in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1 Der Test wird in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1
durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf
0,09 mg/l eingestellt wird. Dieser Test muss nicht durchgeführt 0,09 mg/l eingestellt wird. Dieser Test muss nicht durchgeführt
werden, wenn der Hersteller anhand eines durch die in Artikel 6 werden, wenn der Hersteller anhand eines durch die in Artikel 6
genannten Einrichtung ausgestellten Testberichts beweisen kann, dass genannten Einrichtung ausgestellten Testberichts beweisen kann, dass
die gemessenen Konzentrationen unter 0,09 mg/l für die in Artikel die gemessenen Konzentrationen unter 0,09 mg/l für die in Artikel
8.7.1 der Norm NBN EN 50436 -1 genannten Testgase liegen. 8.7.1 der Norm NBN EN 50436 -1 genannten Testgase liegen.
6. Dokumentation 6. Dokumentation
6.1. Gebrauchsanweisung 6.1. Gebrauchsanweisung
Bei jeder Alkohol-Wegfahrsperre muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt Bei jeder Alkohol-Wegfahrsperre muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt
werden, die die folgenden Punkte enthält: werden, die die folgenden Punkte enthält:
* eine Verwendungsübersicht; * eine Verwendungsübersicht;
* eine ausführliche Bedienungsanleitung, in der u.a. die folgenden * eine ausführliche Bedienungsanleitung, in der u.a. die folgenden
Punkte Erwähnung finden: der Zeitintervall und/oder die Analyseanzahl Punkte Erwähnung finden: der Zeitintervall und/oder die Analyseanzahl
zwischen den Eichungen und Wartungsabläufen und den zwischen den Eichungen und Wartungsabläufen und den
Reinigungsvorschriften; Reinigungsvorschriften;
* der Messbereich der Alkohol-Wegfahrsperre; * der Messbereich der Alkohol-Wegfahrsperre;
* die Speicherbedingungen der Alkohol-Wegfahrsperre. * die Speicherbedingungen der Alkohol-Wegfahrsperre.
Diese Gebrauchsanweisung muss mindestens auf Französisch, Diese Gebrauchsanweisung muss mindestens auf Französisch,
Niederländisch und Deutsch verfügbar sein. Niederländisch und Deutsch verfügbar sein.
6.2. Technische Dokumentation 6.2. Technische Dokumentation
Für die Bauartzulassungsprüfungen muss der Antrag in dreifacher Für die Bauartzulassungsprüfungen muss der Antrag in dreifacher
Ausfertigung begleitet werden von Dokumenten, die zur Beurteilung Ausfertigung begleitet werden von Dokumenten, die zur Beurteilung
hiervon erforderlich sind, insbesondere von: hiervon erforderlich sind, insbesondere von:
* einer Beschreibung, in der die Besonderheiten der Bauweise und des * einer Beschreibung, in der die Besonderheiten der Bauweise und des
Betriebs, der Sicherheitsvorrichtungen, die einen guten Betrieb Betriebs, der Sicherheitsvorrichtungen, die einen guten Betrieb
gewährleisten, der Reguliervorrichtungen und der Justiereinrichtungen, gewährleisten, der Reguliervorrichtungen und der Justiereinrichtungen,
der Beschriftungen, sowie der für die Anbringung von Eichzeichen und der Beschriftungen, sowie der für die Anbringung von Eichzeichen und
möglichen Versiegelungen vorgesehenen Stellen, dargelegt sind; möglichen Versiegelungen vorgesehenen Stellen, dargelegt sind;
* Montageplänen und gegebenenfalls Plänen der metrologisch bedeutenden * Montageplänen und gegebenenfalls Plänen der metrologisch bedeutenden
Zubehörteile; Zubehörteile;
* einem Schaltplan und für die Veröffentlichung der * einem Schaltplan und für die Veröffentlichung der
Bauartzulassungsentscheidung bestimmte Fotos; Bauartzulassungsentscheidung bestimmte Fotos;
* einer detaillierten Beschreibung des Dienstprogramms und dessen * einer detaillierten Beschreibung des Dienstprogramms und dessen
Charakteristika (einschliesslich der Angabe der Version und der Charakteristika (einschliesslich der Angabe der Version und der
Prüfsummen), einer Beschreibung des Betriebs einschliesslich einer Prüfsummen), einer Beschreibung des Betriebs einschliesslich einer
erklärenden Liste der Datenvariablen und der Umstände, in denen diese erklärenden Liste der Datenvariablen und der Umstände, in denen diese
Daten angepasst werden dürfen; Daten angepasst werden dürfen;
* Einzelheiten des Test- und Validierungsprogramms, dass die Software * Einzelheiten des Test- und Validierungsprogramms, dass die Software
durchlaufen hat; durchlaufen hat;
* Geräte, spezifische Werkzeuge oder Software, die dazu benötigt * Geräte, spezifische Werkzeuge oder Software, die dazu benötigt
werden, das Gerät laborbereit für die Justierung und die Eichung zu werden, das Gerät laborbereit für die Justierung und die Eichung zu
machen. machen.
Die technische Dokumentation muss mindestens auf Englisch verfügbar Die technische Dokumentation muss mindestens auf Englisch verfügbar
sein. sein.
7. Ersteichung, Nacheichung und technische Überwachung 7. Ersteichung, Nacheichung und technische Überwachung
7.1. Messungen 7.1. Messungen
Die Testgase und die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Die Testgase und die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den
Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B.,
Mittelstand und Energie, bestimmt. Mittelstand und Energie, bestimmt.
7.2. Maximale Fehlergrenzen 7.2. Maximale Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen dürfen die höchstzulässigen Werte nicht Die Fehlergrenzen dürfen die höchstzulässigen Werte nicht
überschreiten: überschreiten:
* für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren, * für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren,
während der Ersteichung; während der Ersteichung;
* für die Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch, während der Nacheichung * für die Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch, während der Nacheichung
oder der technischen Überwachungen. oder der technischen Überwachungen.
7.3. Gültigkeitsdauer der Eichungen 7.3. Gültigkeitsdauer der Eichungen
Die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen Die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen
bleiben ein Jahr lang gültig. bleiben ein Jahr lang gültig.
Nach jeder Eichung wird die neue Gültigkeitsdauer der Eichung durch Nach jeder Eichung wird die neue Gültigkeitsdauer der Eichung durch
das Prüflabor auf der Alkohol-Wegfahrsperre vermerkt. das Prüflabor auf der Alkohol-Wegfahrsperre vermerkt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel
61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der
Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 2 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des Anlage 2 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten
technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre
[Bezeichnung der Einrichtung] [Bezeichnung der Einrichtung]
[Logo der Einrichtung] [Logo der Einrichtung]
TYP: TYP:
. . . . . . . . . .
[Datum] [Datum]
SERIE SERIE
. . . . . . . . . .
Geeicht bis: Geeicht bis:
. . . . . . . . . .
[Unterschrift] [Unterschrift]
Selbstklebendes Sicherheitsetikett vom Typ "VOID" Selbstklebendes Sicherheitsetikett vom Typ "VOID"
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel
61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der
Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden. Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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