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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/11/2006
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Koninklijk besluit houdende voorwaarden voor de erkenning van de verenigingen voor de bestrijding van dierenziekten en het hun toevertrouwen van taken die tot de bevoegdheid van het Agentschap behoren. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les conditions d'agrément des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 26 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende voorwaarden voor de erkenning van de verenigingen voor de bestrijding van dierenziekten en het hun toevertrouwen van taken die tot de bevoegdheid van het Agentschap behoren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 26 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 november 2006 houdende voorwaarden voor de erkenning l'arrêté royal du 26 novembre 2006 fixant les conditions d'agrément
van de verenigingen voor de bestrijding van dierenziekten en het hun des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur
toevertrouwen van taken die tot de bevoegdheid van het Agentschap confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence (Moniteur
behoren (Belgisch Staatsblad van 7 december 2006). belge du 7 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
26. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 26. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten
und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden
Aufgaben an diese Vereinigungen Aufgaben an diese Vereinigungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29. insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990; Dezember 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
insbesondere des Artikels 4 § 5; insbesondere des Artikels 4 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der
Bekämpfung von Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Bekämpfung von Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 21. Januar 1992, 10. Januar 1995, 24. September 1997 und Erlasse vom 21. Januar 1992, 10. Januar 1995, 24. September 1997 und
13. Juli 2001; 13. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 9. September 2005; Ausschusses vom 9. September 2005;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 16. Dezember 2005; Föderalbehörde vom 16. Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.995/3 des Staatsrates vom 28. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.995/3 des Staatsrates vom 28. März
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
3. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und 3. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und
Agrochemie, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1997 Agrochemie, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1997
zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin
und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates. und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates.
Art. 2 - Im Rahmen der Bekämpfung von Tierkrankheiten kann die Agentur Art. 2 - Im Rahmen der Bekämpfung von Tierkrankheiten kann die Agentur
eine Reihe von Aufgaben von Vereinigungen verrichten lassen, die unter eine Reihe von Aufgaben von Vereinigungen verrichten lassen, die unter
den Bedingungen von Artikel 3 zugelassen sind. den Bedingungen von Artikel 3 zugelassen sind.
KAPITEL II - Zugelassene Vereinigungen KAPITEL II - Zugelassene Vereinigungen
Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Vereinigung zur Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Vereinigung zur
Bekämpfung von Tierkrankheiten, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Bekämpfung von Tierkrankheiten, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt, folgende Bedingungen März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt, folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie muss in Form einer VoG gegründet worden sein, deren Satzung vom 1. Sie muss in Form einer VoG gegründet worden sein, deren Satzung vom
Minister gebilligt worden ist. Minister gebilligt worden ist.
2. Sie muss folgende Ziele verfolgen: 2. Sie muss folgende Ziele verfolgen:
- an der Organisation, Betreuung, Begleitung und Überwachung der - an der Organisation, Betreuung, Begleitung und Überwachung der
Identifizierung und Registrierung der Tiere mitwirken, Identifizierung und Registrierung der Tiere mitwirken,
- an der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von - an der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von
Tierkrankheiten mitwirken, Tierkrankheiten mitwirken,
- die Aufgaben, die ihr von der Agentur in diesem Rahmen anvertraut - die Aufgaben, die ihr von der Agentur in diesem Rahmen anvertraut
werden, erfüllen. werden, erfüllen.
3. Ihre territoriale Zuständigkeit muss mindestens vier Provinzen 3. Ihre territoriale Zuständigkeit muss mindestens vier Provinzen
umfassen. umfassen.
4. Sie muss sich der Aufsicht und den Richtlinien der Agentur, des 4. Sie muss sich der Aufsicht und den Richtlinien der Agentur, des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt sowie des S.F.Z.V.A. unterwerfen. Nahrungsmittelkette und Umwelt sowie des S.F.Z.V.A. unterwerfen.
5. Sie muss über die Logistik und die Infrastruktur verfügen, die 5. Sie muss über die Logistik und die Infrastruktur verfügen, die
erforderlich sind, um die ihr anvertrauten Aufgaben binnen erforderlich sind, um die ihr anvertrauten Aufgaben binnen
festgelegten beziehungsweise annehmbaren Fristen wahrzunehmen, festgelegten beziehungsweise annehmbaren Fristen wahrzunehmen,
insbesondere: insbesondere:
a) an mindestens einem festen Standort, ein ständiges Zentrum für a) an mindestens einem festen Standort, ein ständiges Zentrum für
Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung, das einen Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung, das einen
Verwaltungsraum, Laborinfrastruktur und -ausrüstung sowie einen Verwaltungsraum, Laborinfrastruktur und -ausrüstung sowie einen
Autopsieraum umfasst, Autopsieraum umfasst,
b) die Möglichkeit, jederzeit auf Verlangen der Agentur ein b) die Möglichkeit, jederzeit auf Verlangen der Agentur ein
zeitweiliges zusätzliches Zentrum für Prophylaxe und zeitweiliges zusätzliches Zentrum für Prophylaxe und
veterinärmedizinische Betreuung einzurichten, das mindestens eine veterinärmedizinische Betreuung einzurichten, das mindestens eine
Lagerstätte für Tierkörper, einen Autopsieraum sowie eine ausreichende Lagerstätte für Tierkörper, einen Autopsieraum sowie eine ausreichende
Infrastruktur und Logistik zur Entgegennahme der Proben im Hinblick Infrastruktur und Logistik zur Entgegennahme der Proben im Hinblick
auf ihre Behandlung im Rahmen einer Krisenbewältigung umfasst. auf ihre Behandlung im Rahmen einer Krisenbewältigung umfasst.
§ 2 - Die Beschlüsse der Leitungsorgane der zugelassenen Vereinigungen § 2 - Die Beschlüsse der Leitungsorgane der zugelassenen Vereinigungen
sind gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die sind gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit dem Minister vorzulegen. Die Entscheidungen des Tiergesundheit dem Minister vorzulegen. Die Entscheidungen des
Ministers sind bindend für die zugelassenen Vereinigungen, die keine Ministers sind bindend für die zugelassenen Vereinigungen, die keine
Beschlüsse fassen dürfen, die im Widerspruch zu den Gründen und zum Beschlüsse fassen dürfen, die im Widerspruch zu den Gründen und zum
Tenor dieser Entscheidungen stehen. Tenor dieser Entscheidungen stehen.
Art. 4 - Die Agentur vergütet den Vereinigungen im Rahmen des dazu Art. 4 - Die Agentur vergütet den Vereinigungen im Rahmen des dazu
bestimmten Haushaltsplanartikels die Dienstleistungen im Rahmen der bestimmten Haushaltsplanartikels die Dienstleistungen im Rahmen der
ihnen anvertrauten Aufgaben. Die Zahlungsmodalitäten werden im ihnen anvertrauten Aufgaben. Die Zahlungsmodalitäten werden im
gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien festgelegt. gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien festgelegt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. Mai 1963 zur Organisation der
Bekämpfung von Tierkrankheiten wird aufgehoben. Bekämpfung von Tierkrankheiten wird aufgehoben.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 26. November 2006 Gegeben zu Neapel, den 26. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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