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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september | en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant |
1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in | l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans |
de voetbalstadions | les stades de football |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking | royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le |
van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de | fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football, |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 |
de installatie en de werking van bewakingscamera's in de | concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de |
voetbalstadions. | surveillance dans les stades de football. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 november 2001. | Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz | Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz |
1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen. | Fussballspielen. |
Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler | Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler |
Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, | Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, |
Überwachungskameras in den Stadien zu installieren. | Überwachungskameras in den Stadien zu installieren. |
Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die | Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die |
Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das | Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das |
Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen | Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen |
vereinbart wurde. | vereinbart wurde. |
Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch | Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch |
Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den | Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den |
Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister | Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister |
abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die | abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die |
Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind. | Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind. |
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt | Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt |
sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der | sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der |
ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale | ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale |
Fussballspiele. | Fussballspiele. |
Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem | Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem |
Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl | Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl |
der Anonymität nehmen. | der Anonymität nehmen. |
Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer | Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer |
unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf | unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf |
den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und | den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und |
die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung | die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung |
gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle | gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle |
Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder | Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder |
Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu | Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu |
identifizieren. | identifizieren. |
Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck | Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck |
haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den | haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den |
Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen | Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen |
(verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort | (verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort |
ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die | ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der |
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. |
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten. | personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten. |
Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des | Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des |
Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise | Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise |
können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos | können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung | Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung |
nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in | nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in |
das Gesetz eingeführt worden. | das Gesetz eingeführt worden. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses | In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses |
bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass | bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass |
nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen | nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen |
eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras | eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras |
auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten | auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten |
Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen | Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen |
kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, | kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, |
einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten | einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten |
Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen | Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen |
Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei | Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei |
muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni | muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni |
1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. | 1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. |
4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben | 4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben |
wird. | wird. |
Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den | Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den |
Anwendungsbereich des Erlasses. | Anwendungsbereich des Erlasses. |
In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu | In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu |
installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl | installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl |
die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und | die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und |
welche Möglichkeiten sie bieten müssen. | welche Möglichkeiten sie bieten müssen. |
Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus | Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus |
gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich | gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich |
dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte | dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte |
des Klubs befinden. | des Klubs befinden. |
Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut | Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut |
unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem | unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem |
zweckentsprechend effizient benutzt werden können. | zweckentsprechend effizient benutzt werden können. |
Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab | Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab |
Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den | Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den |
Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden. | Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden. |
Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem | Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem |
bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele | bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele |
ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 | ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 |
des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird | des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird |
von den Verhältnissen vor Ort abhängen. | von den Verhältnissen vor Ort abhängen. |
In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt | In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt |
werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach | werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach |
Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele | Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele |
aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall | aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall |
der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen. | Strafprozessgesetzbuches vorgesehen. |
Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den | Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den |
Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder | Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder |
der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können | der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können |
selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand | selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand |
entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie | entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie |
zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind. | zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind. |
Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab | Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle |
Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, | Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, |
wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese | wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese |
Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können. | Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können. |
Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die | Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die |
Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6; | Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 10. Mai 1999; | des Privatlebens vom 10. Mai 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine |
erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen | erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen |
ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten | ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten |
eingeschritten werden sollte; | eingeschritten werden sollte; |
In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen | In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen |
Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, | Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, |
die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der | die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der |
Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket | Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket |
auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und | auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und |
dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen | dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen |
zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der | zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der |
strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher | strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher |
auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten; | auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten; |
In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der | In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der |
Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden; | Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden; |
In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser | In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser |
Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden | Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden |
können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen | können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen |
entsprochen werden kann; | entsprochen werden kann; |
In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor | In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor |
Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie | Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie |
während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 | während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 |
getestet werden können; | getestet werden können; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub | Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub |
veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten | veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten |
Nationalklasse spielt. | Nationalklasse spielt. |
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, | Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, |
muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, | muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, |
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld |
und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten. | und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten. |
§ 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, | § 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, |
die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. | die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. |
Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder | Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder |
automatisch aufgezeichnet werden. | automatisch aufgezeichnet werden. |
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten |
Bilder ermöglichen. | Bilder ermöglichen. |
Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von | Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von |
Personen möglich ist. | Personen möglich ist. |
Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. | Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. |
Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum | Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. |
Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand | Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand |
gehalten. | gehalten. |
§ 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel | § 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel |
ab Öffnung des Stadions eingeschaltet. | ab Öffnung des Stadions eingeschaltet. |
§ 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der | § 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der |
vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des | vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
erwähnten Vereinbarung festgelegt. | erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von | Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von |
Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder | Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder |
verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei | verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei |
Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. | Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten |
Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter | Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter |
bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung | bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung |
durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar | Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar |
die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. | die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom | Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des | 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. | zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 |
verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten | verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten |
Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des | Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und | vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und |
§ 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen. | § 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen. |
Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der | Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der |
dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss | dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss |
dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten | dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen. | Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |