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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september | en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant |
| 1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in | l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans |
| de voetbalstadions | les stades de football |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking | royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le |
| van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de | fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football, |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 |
| de installatie en de werking van bewakingscamera's in de | concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de |
| voetbalstadions. | surveillance dans les stades de football. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 26 november 2001. | Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
| Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz | Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz |
| 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen. | Fussballspielen. |
| Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler | Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler |
| Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, | Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, |
| Überwachungskameras in den Stadien zu installieren. | Überwachungskameras in den Stadien zu installieren. |
| Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die | Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die |
| Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das | Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das |
| Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen | Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen |
| vereinbart wurde. | vereinbart wurde. |
| Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch | Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch |
| Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den | Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den |
| Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister | Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister |
| abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die | abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die |
| Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind. | Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind. |
| Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt | Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt |
| sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der | sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der |
| ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale | ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale |
| Fussballspiele. | Fussballspiele. |
| Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem | Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem |
| Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl | Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl |
| der Anonymität nehmen. | der Anonymität nehmen. |
| Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer | Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer |
| unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf | unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf |
| den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und | den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und |
| die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung | die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung |
| gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle | gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle |
| Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder | Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder |
| Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu | Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu |
| identifizieren. | identifizieren. |
| Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck | Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck |
| haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den | haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den |
| Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen | Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen |
| (verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort | (verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort |
| ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die | ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der |
| Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. |
| Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten. | personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten. |
| Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des | Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des |
| Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise | Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise |
| können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos | können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos |
| berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
| Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung | Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung |
| nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in | nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in |
| das Gesetz eingeführt worden. | das Gesetz eingeführt worden. |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses | In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses |
| bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass | bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass |
| nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen | nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen |
| eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras | eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras |
| auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten | auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten |
| Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen | Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen |
| kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, | kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, |
| einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten | einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten |
| Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen | Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen |
| Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei | Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei |
| muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni | muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni |
| 1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. | 1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. |
| Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. |
| 4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben | 4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben |
| wird. | wird. |
| Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den | Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den |
| Anwendungsbereich des Erlasses. | Anwendungsbereich des Erlasses. |
| In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu | In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu |
| installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl | installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl |
| die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und | die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und |
| welche Möglichkeiten sie bieten müssen. | welche Möglichkeiten sie bieten müssen. |
| Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus | Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus |
| gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich | gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich |
| dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte | dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte |
| des Klubs befinden. | des Klubs befinden. |
| Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut | Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut |
| unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem | unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem |
| zweckentsprechend effizient benutzt werden können. | zweckentsprechend effizient benutzt werden können. |
| Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab | Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab |
| Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den | Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den |
| Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden. | Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden. |
| Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem | Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem |
| bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele | bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele |
| ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 | ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 |
| des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird | des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird |
| von den Verhältnissen vor Ort abhängen. | von den Verhältnissen vor Ort abhängen. |
| In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt | In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt |
| werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach | werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach |
| Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele | Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele |
| aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall | aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall |
| der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
| Strafprozessgesetzbuches vorgesehen. | Strafprozessgesetzbuches vorgesehen. |
| Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den | Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den |
| Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder | Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder |
| der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können | der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können |
| selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand | selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand |
| entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie | entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie |
| zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind. | zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind. |
| Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab | Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle |
| Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, | Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, |
| wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese | wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese |
| Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können. | Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können. |
| Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die | Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die |
| Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und getreue Diener | und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
| Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6; | Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 10. Mai 1999; | des Privatlebens vom 10. Mai 1999; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine |
| erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen | erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen |
| ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten | ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten |
| eingeschritten werden sollte; | eingeschritten werden sollte; |
| In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen | In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen |
| Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, | Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, |
| die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der | die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der |
| Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket | Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket |
| auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und | auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und |
| dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen | dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen |
| zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der | zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der |
| strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher | strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher |
| auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten; | auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten; |
| In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der | In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der |
| Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden; | Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden; |
| In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser | In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser |
| Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden | Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden |
| können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen | können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen |
| entsprochen werden kann; | entsprochen werden kann; |
| In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor | In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor |
| Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie | Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie |
| während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 | während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 |
| getestet werden können; | getestet werden können; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. August 1996; | 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
| Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub | Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub |
| veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten | veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten |
| Nationalklasse spielt. | Nationalklasse spielt. |
| Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, | Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, |
| muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, | muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, |
| unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld |
| und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten. | und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten. |
| § 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, | § 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, |
| die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. | die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. |
| Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder | Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder |
| automatisch aufgezeichnet werden. | automatisch aufgezeichnet werden. |
| Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten |
| Bilder ermöglichen. | Bilder ermöglichen. |
| Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von | Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von |
| Personen möglich ist. | Personen möglich ist. |
| Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. | Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. |
| Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum | Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum |
| Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
| Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. |
| Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand | Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand |
| gehalten. | gehalten. |
| § 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel | § 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel |
| ab Öffnung des Stadions eingeschaltet. | ab Öffnung des Stadions eingeschaltet. |
| § 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der | § 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der |
| vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des | vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des |
| Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| erwähnten Vereinbarung festgelegt. | erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
| Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von | Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von |
| Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder | Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder |
| verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei | verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei |
| Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
| Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
| Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. | Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. |
| Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten |
| Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter | Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter |
| bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung | bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung |
| durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
| Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar | Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar |
| die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. | die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom | Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des | 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
| natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
| zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. | zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. |
| Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 |
| verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten | verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten |
| Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des | Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des |
| vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und | vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und |
| § 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen. | § 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen. |
| Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der | Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der |
| dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss | dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss |
| dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten | dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
| Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen. | Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |