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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende | en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de |
| goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien | certains actes internationaux en matière de brevets d'invention |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten | 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en |
| inzake uitvindingsoctrooien, opgemaakt door de Centrale dienst voor | matière de brevets d'invention, établi par le Service central de |
| Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde | officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant |
| internationale akten inzake uitvindingsoctrooien. | approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 26 november 2001. | Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
| ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: | 8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: |
| 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
| materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
| am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
| 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
| Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
| 19. Juni 1970, | 19. Juni 1970, |
| 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
| Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
| abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
| 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
| (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
| abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975 | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975 |
| BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: | Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: |
| 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
| materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
| am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
| 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
| Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
| 19. Juni 1970, | 19. Juni 1970, |
| 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
| Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
| abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
| 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
| (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
| abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975. | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975. |
| Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel |
| 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für | 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für |
| gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, | gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, |
| als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die | als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die |
| internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die | internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die |
| Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und | Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und |
| gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen | gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen |
| Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. | Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. |
| § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des | § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des |
| Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
| Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder | Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder |
| die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst | die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst |
| eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 | eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 |
| über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und | über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und |
| Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die | Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die |
| Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes | Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes |
| vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der | vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der |
| Atomenergie sind auf sie anwendbar. | Atomenergie sind auf sie anwendbar. |
| § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als | § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als |
| Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als | Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als |
| Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches | Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches |
| Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten. | Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten. |
| Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des | Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des |
| Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders | Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders |
| entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht | entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht |
| werden. | werden. |
| § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen | § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen |
| Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von | Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von |
| Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die | Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die |
| Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
| betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die | betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und | Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und |
| die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die | die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die |
| Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
| betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über | betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über |
| die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie | die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 | § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 |
| des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann | des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann |
| eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt | eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt |
| werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in | werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in |
| Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim | Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim |
| Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in | Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in |
| einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind. | einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind. |
| Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren | Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren |
| erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem | erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem |
| Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden | Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden |
| ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen | ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen |
| den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des | den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des |
| Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar | Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar |
| sind. | sind. |
| Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge | Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge |
| einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden | einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden |
| ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in | ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in |
| einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei | einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei |
| Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die | Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die |
| Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen | Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen |
| übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu | übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu |
| einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen | einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen |
| noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht | noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht |
| angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung | angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung |
| infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des | infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des |
| Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. | Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. |
| § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das | § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das |
| europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. | europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. |
| § 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten | § 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten |
| europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, | europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, |
| stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung | stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung |
| zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die | zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die |
| Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der | Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der |
| Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. | Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. |
| Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht | Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht |
| das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der | das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der |
| Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des | Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des |
| Gerichtsverfahrens zu verlangen. | Gerichtsverfahrens zu verlangen. |
| Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung | Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung |
| bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein | bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein |
| europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder | europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder |
| wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen | wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen |
| worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung | worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung |
| wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: | wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: |
| a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent | a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent |
| vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, | vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, |
| b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent | b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent |
| aufrechterhalten wird. | aufrechterhalten wird. |
| Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen | Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen |
| Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des | Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des |
| vorliegenden Artikels unberührt. | vorliegenden Artikels unberührt. |
| § 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische | § 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische |
| Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise | Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise |
| unwirksam geworden ist. | unwirksam geworden ist. |
| Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile | Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile |
| innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. | innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. |
| § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, | § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, |
| wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen | wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen |
| und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. | und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. |
| Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in | Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in |
| Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen | Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen |
| Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur | Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur |
| Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese | Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese |
| Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten | Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten |
| nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen | nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen |
| nicht erfüllt werden: | nicht erfüllt werden: |
| a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, | a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, |
| b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, | b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, |
| wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen | wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen |
| abgefasst worden ist. | abgefasst worden ist. |
| Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden | Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden |
| ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. | ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. |
| Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das | Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das |
| Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in | Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in |
| Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu | Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu |
| beantragen. | beantragen. |
| Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen | Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen |
| Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in | Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in |
| Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens | Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens |
| über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt | über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt |
| gerichtet werden. | gerichtet werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| H. SIMONET | H. SIMONET |
| Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
| W. CLAES | W. CLAES |
| Der Minister des Aussenhandels | Der Minister des Aussenhandels |
| H. de BRUYNE | H. de BRUYNE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| R. VAN ELSLANDE | R. VAN ELSLANDE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |