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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/05/2016
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Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten van toezicht op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet. - Duitse vertaling Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
26 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten van 26 MAI 2016. - Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle
toezicht op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de
wettelijke definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. -
datum van inwerkingtreding van de wet. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 mei 2016 tot bepaling van de modaliteiten van toezicht l'arrêté royal du 26 mai 2016 visant à établir les modalités de
op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition
definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de datum van légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi
inwerkingtreding van de wet (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2016). (Moniteur belge du 31 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 26. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers und zur Festlegung des Datums gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers und zur Festlegung des Datums
des Inkrafttretens des Gesetzes des Inkrafttretens des Gesetzes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung
des Handwerkers, der Artikel 6 Absatz 1 und 28; des Handwerkers, der Artikel 6 Absatz 1 und 28;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.912/1 des Staatsrates vom 3. März 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.912/1 des Staatsrates vom 3. März 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und
der KMB der KMB
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung 1. Gesetz: das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung
des Handwerkers, des Handwerkers,
2. Auskunftsformular: das in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Formular, 2. Auskunftsformular: das in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Formular,
das ein Antragsteller zum Erhalt der Eigenschaft als Handwerker oder das ein Antragsteller zum Erhalt der Eigenschaft als Handwerker oder
zur Verlängerung dieser Eigenschaft einreicht, zur Verlängerung dieser Eigenschaft einreicht,
3. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, 3. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie. Mittelstand und Energie.
Art. 2 - Die Handwerkerkommission prüft das Auskunftsformular und die Art. 2 - Die Handwerkerkommission prüft das Auskunftsformular und die
Unterlagen, die im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Unterlagen, die im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der
Eigenschaft als Handwerker übermittelt worden sind. Eigenschaft als Handwerker übermittelt worden sind.
Ist die Handwerkerkommission der Ansicht, dass die im Rahmen eines Ist die Handwerkerkommission der Ansicht, dass die im Rahmen eines
Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker
eingereichte Akte nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die im Gesetz eingereichte Akte nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die im Gesetz
festgelegten Bedingungen eingehalten sind, kann der Vorsitzende der festgelegten Bedingungen eingehalten sind, kann der Vorsitzende der
Kommission die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine Kommission die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine
Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine
diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. diesbezügliche Mitwirkung ersuchen.
Art. 3 - Interessehabende können bei der Handwerkerkommission eine Art. 3 - Interessehabende können bei der Handwerkerkommission eine
Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes seitens Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes seitens
eines Selbständigen oder eines Unternehmens einlegen. eines Selbständigen oder eines Unternehmens einlegen.
Informationen in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde sind auf Informationen in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde sind auf
der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar.
Art. 4 - § 1 - Stellt die Handwerkerkommission auf der Grundlage einer Art. 4 - § 1 - Stellt die Handwerkerkommission auf der Grundlage einer
Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, fest, dass Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, fest, dass
ein Selbständiger oder ein Unternehmen das Logo oder die Eigenschaft ein Selbständiger oder ein Unternehmen das Logo oder die Eigenschaft
eines Handwerkers verwendet, ohne diese Eigenschaft zu besitzen, setzt eines Handwerkers verwendet, ohne diese Eigenschaft zu besitzen, setzt
sie die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft sie die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft
unverzüglich davon in Kenntnis, um prüfen zu lassen, ob diese Praxis unverzüglich davon in Kenntnis, um prüfen zu lassen, ob diese Praxis
eine unlautere Geschäftspraxis darstellt oder ehrlichen Marktpraktiken eine unlautere Geschäftspraxis darstellt oder ehrlichen Marktpraktiken
im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches zuwiderläuft. im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches zuwiderläuft.
Gegebenenfalls setzt sie den Beschwerdeführer gleichzeitig davon in Gegebenenfalls setzt sie den Beschwerdeführer gleichzeitig davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 2 - Die Handwerkerkommission kann auf der Grundlage einer Beschwerde § 2 - Die Handwerkerkommission kann auf der Grundlage einer Beschwerde
oder von Informationen, über die sie verfügt, bei einem Handwerker oder von Informationen, über die sie verfügt, bei einem Handwerker
oder Handwerksbetrieb, der die Eigenschaft als Handwerker besitzt, oder Handwerksbetrieb, der die Eigenschaft als Handwerker besitzt,
alle zweckdienlichen Unterlagen oder Auskünfte anfordern, um zu alle zweckdienlichen Unterlagen oder Auskünfte anfordern, um zu
überprüfen, ob der Handwerker oder Handwerksbetrieb die Bedingungen überprüfen, ob der Handwerker oder Handwerksbetrieb die Bedingungen
des Gesetzes weiterhin erfüllt. des Gesetzes weiterhin erfüllt.
Der Vorsitzende dieser Kommission kann ebenfalls die in Artikel 6 Der Vorsitzende dieser Kommission kann ebenfalls die in Artikel 6
erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der
Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen.
Stellt die Handwerkerkommission fest, dass der Handwerker oder Stellt die Handwerkerkommission fest, dass der Handwerker oder
Handwerksbetrieb das Gesetz nicht mehr einhält, nimmt sie gemäß den Handwerksbetrieb das Gesetz nicht mehr einhält, nimmt sie gemäß den
Artikeln 10 und 13 des Gesetzes den Entzug der Eigenschaft als Artikeln 10 und 13 des Gesetzes den Entzug der Eigenschaft als
Handwerker vor. Handwerker vor.
Art. 5 - Bevor der Vorsitzende des Handwerkerrates über eine Berufung Art. 5 - Bevor der Vorsitzende des Handwerkerrates über eine Berufung
befindet, kann er die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine befindet, kann er die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine
Untersuchung vor Ort ersuchen. Untersuchung vor Ort ersuchen.
Art. 6 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt die Art. 6 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt die
Bediensteten der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft, Bediensteten der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft,
die mit den in den Artikeln 2, 4 und 5 erwähnten Untersuchungen die mit den in den Artikeln 2, 4 und 5 erwähnten Untersuchungen
beauftragt werden. beauftragt werden.
Im Rahmen ihrer Untersuchung dürfen diese Bediensteten alle Unterlagen Im Rahmen ihrer Untersuchung dürfen diese Bediensteten alle Unterlagen
kontrollieren, mit denen die Erfüllung der im Gesetz und insbesondere kontrollieren, mit denen die Erfüllung der im Gesetz und insbesondere
in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen festgestellt werden in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen festgestellt werden
kann. Gegebenenfalls haben die Bediensteten ebenfalls Zugang zu den kann. Gegebenenfalls haben die Bediensteten ebenfalls Zugang zu den
Herstellungsorten, um den hauptsächlich handwerklichen Charakter der Herstellungsorten, um den hauptsächlich handwerklichen Charakter der
Tätigkeit und das Know-how des Handwerkers feststellen zu können. Tätigkeit und das Know-how des Handwerkers feststellen zu können.
Art. 7 - Das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Art. 7 - Das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des
Handwerkers tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Handwerkers tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
Art. 8 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
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