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Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten van toezicht op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet. - Duitse vertaling | Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
26 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten van | 26 MAI 2016. - Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle |
toezicht op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende | du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de |
wettelijke definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de | l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. - |
datum van inwerkingtreding van de wet. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 mei 2016 tot bepaling van de modaliteiten van toezicht | l'arrêté royal du 26 mai 2016 visant à établir les modalités de |
op de naleving van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke | contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition |
definitie van de ambachtsman en tot vaststelling van de datum van | légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi |
inwerkingtreding van de wet (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2016). | (Moniteur belge du 31 mai 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 26. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur | die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur |
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers und zur Festlegung des Datums | gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers und zur Festlegung des Datums |
des Inkrafttretens des Gesetzes | des Inkrafttretens des Gesetzes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung | Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung |
des Handwerkers, der Artikel 6 Absatz 1 und 28; | des Handwerkers, der Artikel 6 Absatz 1 und 28; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.912/1 des Staatsrates vom 3. März 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.912/1 des Staatsrates vom 3. März 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und | Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und |
der KMB | der KMB |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung | 1. Gesetz: das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung |
des Handwerkers, | des Handwerkers, |
2. Auskunftsformular: das in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Formular, | 2. Auskunftsformular: das in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Formular, |
das ein Antragsteller zum Erhalt der Eigenschaft als Handwerker oder | das ein Antragsteller zum Erhalt der Eigenschaft als Handwerker oder |
zur Verlängerung dieser Eigenschaft einreicht, | zur Verlängerung dieser Eigenschaft einreicht, |
3. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, | 3. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie. | Mittelstand und Energie. |
Art. 2 - Die Handwerkerkommission prüft das Auskunftsformular und die | Art. 2 - Die Handwerkerkommission prüft das Auskunftsformular und die |
Unterlagen, die im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der | Unterlagen, die im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der |
Eigenschaft als Handwerker übermittelt worden sind. | Eigenschaft als Handwerker übermittelt worden sind. |
Ist die Handwerkerkommission der Ansicht, dass die im Rahmen eines | Ist die Handwerkerkommission der Ansicht, dass die im Rahmen eines |
Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker | Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker |
eingereichte Akte nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die im Gesetz | eingereichte Akte nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die im Gesetz |
festgelegten Bedingungen eingehalten sind, kann der Vorsitzende der | festgelegten Bedingungen eingehalten sind, kann der Vorsitzende der |
Kommission die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine | Kommission die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine |
Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine | Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine |
diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. | diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. |
Art. 3 - Interessehabende können bei der Handwerkerkommission eine | Art. 3 - Interessehabende können bei der Handwerkerkommission eine |
Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes seitens | Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes seitens |
eines Selbständigen oder eines Unternehmens einlegen. | eines Selbständigen oder eines Unternehmens einlegen. |
Informationen in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde sind auf | Informationen in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde sind auf |
der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. | der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. |
Art. 4 - § 1 - Stellt die Handwerkerkommission auf der Grundlage einer | Art. 4 - § 1 - Stellt die Handwerkerkommission auf der Grundlage einer |
Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, fest, dass | Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, fest, dass |
ein Selbständiger oder ein Unternehmen das Logo oder die Eigenschaft | ein Selbständiger oder ein Unternehmen das Logo oder die Eigenschaft |
eines Handwerkers verwendet, ohne diese Eigenschaft zu besitzen, setzt | eines Handwerkers verwendet, ohne diese Eigenschaft zu besitzen, setzt |
sie die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft | sie die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft |
unverzüglich davon in Kenntnis, um prüfen zu lassen, ob diese Praxis | unverzüglich davon in Kenntnis, um prüfen zu lassen, ob diese Praxis |
eine unlautere Geschäftspraxis darstellt oder ehrlichen Marktpraktiken | eine unlautere Geschäftspraxis darstellt oder ehrlichen Marktpraktiken |
im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches zuwiderläuft. | im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches zuwiderläuft. |
Gegebenenfalls setzt sie den Beschwerdeführer gleichzeitig davon in | Gegebenenfalls setzt sie den Beschwerdeführer gleichzeitig davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 2 - Die Handwerkerkommission kann auf der Grundlage einer Beschwerde | § 2 - Die Handwerkerkommission kann auf der Grundlage einer Beschwerde |
oder von Informationen, über die sie verfügt, bei einem Handwerker | oder von Informationen, über die sie verfügt, bei einem Handwerker |
oder Handwerksbetrieb, der die Eigenschaft als Handwerker besitzt, | oder Handwerksbetrieb, der die Eigenschaft als Handwerker besitzt, |
alle zweckdienlichen Unterlagen oder Auskünfte anfordern, um zu | alle zweckdienlichen Unterlagen oder Auskünfte anfordern, um zu |
überprüfen, ob der Handwerker oder Handwerksbetrieb die Bedingungen | überprüfen, ob der Handwerker oder Handwerksbetrieb die Bedingungen |
des Gesetzes weiterhin erfüllt. | des Gesetzes weiterhin erfüllt. |
Der Vorsitzende dieser Kommission kann ebenfalls die in Artikel 6 | Der Vorsitzende dieser Kommission kann ebenfalls die in Artikel 6 |
erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der | erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der |
Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. | Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen. |
Stellt die Handwerkerkommission fest, dass der Handwerker oder | Stellt die Handwerkerkommission fest, dass der Handwerker oder |
Handwerksbetrieb das Gesetz nicht mehr einhält, nimmt sie gemäß den | Handwerksbetrieb das Gesetz nicht mehr einhält, nimmt sie gemäß den |
Artikeln 10 und 13 des Gesetzes den Entzug der Eigenschaft als | Artikeln 10 und 13 des Gesetzes den Entzug der Eigenschaft als |
Handwerker vor. | Handwerker vor. |
Art. 5 - Bevor der Vorsitzende des Handwerkerrates über eine Berufung | Art. 5 - Bevor der Vorsitzende des Handwerkerrates über eine Berufung |
befindet, kann er die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine | befindet, kann er die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine |
Untersuchung vor Ort ersuchen. | Untersuchung vor Ort ersuchen. |
Art. 6 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt die | Art. 6 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt die |
Bediensteten der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft, | Bediensteten der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft, |
die mit den in den Artikeln 2, 4 und 5 erwähnten Untersuchungen | die mit den in den Artikeln 2, 4 und 5 erwähnten Untersuchungen |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
Im Rahmen ihrer Untersuchung dürfen diese Bediensteten alle Unterlagen | Im Rahmen ihrer Untersuchung dürfen diese Bediensteten alle Unterlagen |
kontrollieren, mit denen die Erfüllung der im Gesetz und insbesondere | kontrollieren, mit denen die Erfüllung der im Gesetz und insbesondere |
in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen festgestellt werden | in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen festgestellt werden |
kann. Gegebenenfalls haben die Bediensteten ebenfalls Zugang zu den | kann. Gegebenenfalls haben die Bediensteten ebenfalls Zugang zu den |
Herstellungsorten, um den hauptsächlich handwerklichen Charakter der | Herstellungsorten, um den hauptsächlich handwerklichen Charakter der |
Tätigkeit und das Know-how des Handwerkers feststellen zu können. | Tätigkeit und das Know-how des Handwerkers feststellen zu können. |
Art. 7 - Das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des | Art. 7 - Das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des |
Handwerkers tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. | Handwerkers tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. |
Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. | Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. |
Art. 8 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |