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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 28 december 2011 tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi du 28 décembre 2011 modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes administratives. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
26 MEI 2012. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 28 | 26 MAI 2012. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 28 décembre |
december 2011 tot wijziging van de wet van 19 december 2006 | 2011 modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité |
betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op | d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes |
de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling | administratives. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 mei 2012 tot uitvoering van de wet van 28 december 2011 | l'arrêté royal du 26 mai 2012 portant exécution de la loi du 28 |
tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de | décembre 2011 modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la |
exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering | sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes |
van bestuurlijke boetes (Belgisch Staatsblad 28 juni 2012). | administratives (Moniteur belge du 28 juin 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28. | 26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28. |
Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über | Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über |
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative | die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative |
Geldbussen einzuführen | Geldbussen einzuführen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verfassung, Artikel 108; | Aufgrund der Verfassung, Artikel 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 59/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Eisenbahnbetriebs, Artikel 59/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über | Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über |
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative | die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative |
Geldbussen einzuführen; | Geldbussen einzuführen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
27. Februar 2012; | 27. Februar 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.138/4 des Staatsrates, das am 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.138/4 des Staatsrates, das am 23. April |
2012 abgegeben wurde; | 2012 abgegeben wurde; |
In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom | In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom |
5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der | 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der |
nachhaltigen Entwicklung, eine vorherige Untersuchung hinsichtlich der | nachhaltigen Entwicklung, eine vorherige Untersuchung hinsichtlich der |
Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung (die NP » | Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung (die NP » |
) durchgeführt wurde; | ) durchgeführt wurde; |
In der Erwägung, dass daraus hervorgeht, dass eine NP nicht | In der Erwägung, dass daraus hervorgeht, dass eine NP nicht |
erforderlich ist; | erforderlich ist; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, |
abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments | abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 17. Juni 2008, der Richtlinie 2008/110/EG des | und des Rates vom 17. Juni 2008, der Richtlinie 2008/110/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und der | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und der |
Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, um. | Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, um. |
Art. 2 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16. | Art. 2 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16. |
Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf | Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf |
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen | den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen |
anwendbar sind, werden wie folgt geahndet : | anwendbar sind, werden wie folgt geahndet : |
1. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine | 1. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine |
Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl | Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl |
diese kein Inhaber der in Artikel 8 § 3 genannten Fahrerlaubnis ist, | diese kein Inhaber der in Artikel 8 § 3 genannten Fahrerlaubnis ist, |
wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es | wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; | handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; |
2. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine | 2. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine |
Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl | Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl |
die in Artikel 8 § 3 genannte Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, | die in Artikel 8 § 3 genannte Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, |
wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis 4.000 Euro | wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis 4.000 Euro |
geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; | geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; |
3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 § 4 Absatz 2 wird mit einer | 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 § 4 Absatz 2 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 500 bis 1.000 Euro geahndet. Es handelt | administrativen Geldbusse von 500 bis 1.000 Euro geahndet. Es handelt |
sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; | sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; |
4. Die Nichteinhaltung der in Artikel 8 § 5 von Anlage I genannten | 4. Die Nichteinhaltung der in Artikel 8 § 5 von Anlage I genannten |
Vorschriften wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis | Vorschriften wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis |
2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten | 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten |
Grades. | Grades. |
Art. 3 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16. | Art. 3 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16. |
Januar 2007 über die Festlegung gewisser Regeln bezüglich der | Januar 2007 über die Festlegung gewisser Regeln bezüglich der |
Untersuchungen nach Eisenbahnunfällen und -störungen werden wie folgt | Untersuchungen nach Eisenbahnunfällen und -störungen werden wie folgt |
geahndet: | geahndet: |
1. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 1 wird, allein was die Punkte 3 und | 1. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 1 wird, allein was die Punkte 3 und |
4 der Anlage 1 anbetrifft, mit einer administrativen Geldbusse von | 4 der Anlage 1 anbetrifft, mit einer administrativen Geldbusse von |
1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse | 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse |
zweiten Grades; | zweiten Grades; |
2. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 2 wird mit einer administrativen | 2. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 2 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 500 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine | Geldbusse von 500 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine |
Geldbusse zweiten Grades; | Geldbusse zweiten Grades; |
3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen | 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um | Geldbusse von 1.000 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse dritten Grades; | eine Geldbusse dritten Grades; |
4. Ein Verstoss gegen Anlage III wird mit einer administrativen | 4. Ein Verstoss gegen Anlage III wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um | Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse zweiten Grades; | eine Geldbusse zweiten Grades; |
5. Ein Verstoss gegen Anlage IV wird mit einer administrativen | 5. Ein Verstoss gegen Anlage IV wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um | Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse zweiten Grades. | eine Geldbusse zweiten Grades. |
Art. 4 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13. | Art. 4 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13. |
März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der | März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der |
Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen | Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen |
Eisenbahnsicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: | Eisenbahnsicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: |
1. Keine Übermittlung der in Artikel 2 genannten Dokumente wird mit | 1. Keine Übermittlung der in Artikel 2 genannten Dokumente wird mit |
einer administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es | einer administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; | handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; |
2. Die Nichtanpassung des Entwurfs gemäss der in Artikel 5 Absatz 2 | 2. Die Nichtanpassung des Entwurfs gemäss der in Artikel 5 Absatz 2 |
genannten Stellungnahme der Sicherheitsbehörde wird mit einer | genannten Stellungnahme der Sicherheitsbehörde wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich | administrativen Geldbusse von 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich |
dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; | dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; |
3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 Absatz 1 wird mit einer | 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 Absatz 1 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es | administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades. | handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades. |
Art. 5 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom | Art. 5 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom |
9. Juni 2009 zur Annahme eines Lastenheftes für das | 9. Juni 2009 zur Annahme eines Lastenheftes für das |
Sicherheitspersonal werden wie folgt geahndet: | Sicherheitspersonal werden wie folgt geahndet: |
1. Ein Verstoss gegen Punkt 2.1.4 des Teils A des Anhangs Lastenheft | 1. Ein Verstoss gegen Punkt 2.1.4 des Teils A des Anhangs Lastenheft |
für das Sicherheitspersonal » wird mit einer administrativen Geldbusse | für das Sicherheitspersonal » wird mit einer administrativen Geldbusse |
von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine | von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine |
Geldbusse zweiten Grades; | Geldbusse zweiten Grades; |
2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt | 2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt |
3.2.1.4 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal | 3.2.1.4 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal |
» festgelegten Bescheinigung der Streckenkenntnisse, wird mit einer | » festgelegten Bescheinigung der Streckenkenntnisse, wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es | administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; | handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; |
3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt | 3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt |
3.2.1.5 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal | 3.2.1.5 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal |
» festgelegten Bescheinigung der Materialkenntnis, wird mit einer | » festgelegten Bescheinigung der Materialkenntnis, wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es | administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades. | handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades. |
Art. 6 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13. | Art. 6 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13. |
November 2009 zur Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der | November 2009 zur Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der |
nationalen Sicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: | nationalen Sicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: |
1. Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 § 1 Absatz 3 genannten | 1. Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 § 1 Absatz 3 genannten |
Bestimmungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis | Bestimmungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis |
2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten | 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten |
Grades; | Grades; |
2. Ein Verstoss gegen Artikel 4 wird mit einer administrativen | 2. Ein Verstoss gegen Artikel 4 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine | Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine |
Geldbusse ersten Grades; | Geldbusse ersten Grades; |
3. Die Nichterreichung eines besonderen in Artikel 5 genannten | 3. Die Nichterreichung eines besonderen in Artikel 5 genannten |
Sicherheitsziels wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 | Sicherheitsziels wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 |
bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse | bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse |
dritten Grades. | dritten Grades. |
Art. 7 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom | Art. 7 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom |
30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des | 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des |
Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen werden wie folgt geahndet: | Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen werden wie folgt geahndet: |
1. Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.1.b des Teils B Technische | 1. Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.1.b des Teils B Technische |
Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer | Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es | administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; | handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; |
2. Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.2.d des Teils B Technische | 2. Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.2.d des Teils B Technische |
Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer | Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich | administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich |
dabei um eine Geldbusse dritten Grades. | dabei um eine Geldbusse dritten Grades. |
Art. 8 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 15. | Art. 8 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 15. |
Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das | Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das |
Sicherheitspersonal werden wir folgt geahndet: | Sicherheitspersonal werden wir folgt geahndet: |
1. Ein Verstoss gegen Teil A Punkt 2 Zertifizierung des | 1. Ein Verstoss gegen Teil A Punkt 2 Zertifizierung des |
Sicherheitspersonals » der Anlage, einer Person zu erlauben, eine | Sicherheitspersonals » der Anlage, einer Person zu erlauben, eine |
Sicherheitsfunktion auszuüben für die sie nicht zertifiziert ist, wird | Sicherheitsfunktion auszuüben für die sie nicht zertifiziert ist, wird |
mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es | mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; | handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; |
2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 1.2 | 2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 1.2 |
des Teils A der Anlage genannten Mitteilung an den DSIE wird mit einer | des Teils A der Anlage genannten Mitteilung an den DSIE wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es handelt | administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es handelt |
sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; | sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; |
3. Ein Verstoss gegen die ersten beiden Sätze des Punktes 3.1 des | 3. Ein Verstoss gegen die ersten beiden Sätze des Punktes 3.1 des |
Teils A der Anlage wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 | Teils A der Anlage wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 |
bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse | bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse |
zweiten Grades; | zweiten Grades; |
4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 4 | 4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 4 |
des Teils A der Anlage genannten Sprachkenntnisse wird mit einer | des Teils A der Anlage genannten Sprachkenntnisse wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich | administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich |
dabei um eine Geldbusse dritten Grades; | dabei um eine Geldbusse dritten Grades; |
5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des in Punkt 6.2 | 5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des in Punkt 6.2 |
Absatz 2 des Teils A der Anlage definierten Konsums von Alkohol und | Absatz 2 des Teils A der Anlage definierten Konsums von Alkohol und |
psychoaktiven Substanzen wird mit einer administrativen Geldbusse von | psychoaktiven Substanzen wird mit einer administrativen Geldbusse von |
2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse | 2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse |
dritten Grades; | dritten Grades; |
6. Ein Verstoss gegen Punkt 7.2 des Teils A der Anlage wird mit einer | 6. Ein Verstoss gegen Punkt 7.2 des Teils A der Anlage wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es | administrativen Geldbusse von 2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es |
handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades. | handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades. |
Art. 9 - Artikel 10 des vorliegenden Erlasses setzt teilweise die | Art. 9 - Artikel 10 des vorliegenden Erlasses setzt teilweise die |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die | 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die |
Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, | Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, |
um. Weiterhin führt dieser Artikel ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. | um. Weiterhin führt dieser Artikel ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. |
36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle | 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle |
für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, | für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, |
beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den | beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den |
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer | Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer |
gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des | gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates aus. | Rates aus. |
Art. 10 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 22. | Art. 10 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 22. |
Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die | Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die |
Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen werden wie folgt | Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen werden wie folgt |
geahndet : | geahndet : |
1. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 1 wird mit einer administrativen | 1. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 1 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 500 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um | Geldbusse von 500 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse zweiten Grades; | eine Geldbusse zweiten Grades; |
2. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 2 wird mit einer administrativen | 2. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 2 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Ausgenommen davon sind | Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Ausgenommen davon sind |
die Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens. Es handelt sich dabei um | die Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse dritten Grades; | eine Geldbusse dritten Grades; |
3. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 3 wird mit einer administrativen | 3. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr. 3 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um | Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um |
eine Geldbusse dritten Grades. | eine Geldbusse dritten Grades. |
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität | Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. Mai 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. Mai 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |