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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/05/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 116, § 6, van het Kieswetboek en tot vaststelling van het model van de aangiften van de verkiezingsuitgaven die de kandidaten gedaan hebben voor verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het ontvangstbewijs van die aangiften Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code électoral, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces déclarations
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant
vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 116, le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code
§ 6, van het Kieswetboek en tot vaststelling van het model van de électoral, et fixant le modèle des déclarations consignant les
aangiften van de verkiezingsuitgaven die de kandidaten gedaan hebben dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de
voor verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour
zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces
ontvangstbewijs van die aangiften déclarations
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration
van de verklaring bedoeld bij artikel 116, § 6, van het Kieswetboek en visée à l'article 116, § 6, du Code électoral, et fixant le modèle des
tot vaststelling van het model van de aangiften van de déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les
verkiezingsuitgaven die de kandidaten gedaan hebben voor candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds
verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die zij par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de
gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het
ontvangstbewijs van die aangiften, opgemaakt door de Centrale dienst récépissé de ces déclarations, établi par le Service central de
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril
vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 116, 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, §
§ 6, van het Kieswetboek en tot vaststelling van het model van de 6, du Code électoral, et fixant le modèle des déclarations consignant
aangiften van de verkiezingsuitgaven die de kandidaten gedaan hebben les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de
voor verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour
zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces
ontvangstbewijs van die aangiften. déclarations.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 mei 2003. Donné à Bruxelles, le 26 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der
in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Erklärung, des in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Erklärung, des
Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung
gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung
der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des
Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Artikels 116 § 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch Aufgrund des Artikels 116 § 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27. die Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27.
Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 2. April 2003; Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; Parteien, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 116 § 6 des vorerwähnten In der Erwägung, dass Artikel 116 § 6 des vorerwähnten
Wahlgesetzbuches sowohl den ordentlichen Kandidaten als auch den Wahlgesetzbuches sowohl den ordentlichen Kandidaten als auch den
Ersatzkandidaten auferlegt, sich schriftlich in der Akte zur Annahme Ersatzkandidaten auferlegt, sich schriftlich in der Akte zur Annahme
ihrer Kandidatur zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug ihrer Kandidatur zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug
auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die
Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen
zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig
Tagen nach den Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Tagen nach den Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre
Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab
dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen
Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu
registrieren; in der Erwägung, dass die Akten zur Annahme der registrieren; in der Erwägung, dass die Akten zur Annahme der
Kandidaturen für die am 18. Mai 2003 stattfindenden Wahlen für die Kandidaturen für die am 18. Mai 2003 stattfindenden Wahlen für die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern dem Vorsitzenden des Föderalen Gesetzgebenden Kammern dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums beziehungsweise des Wahlkreises Hauptwahlvorstandes des Kollegiums beziehungsweise des Wahlkreises
zusammen mit den Wahlvorschlägen der Kandidaten am 25. und 26. April zusammen mit den Wahlvorschlägen der Kandidaten am 25. und 26. April
2003 ausgehändigt werden; in der Erwägung, dass die Muster dieser 2003 ausgehändigt werden; in der Erwägung, dass die Muster dieser
Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen, Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Erklärung, die der Akte zur Annahme der Kandidaturen Artikel 1 - Die Erklärung, die der Akte zur Annahme der Kandidaturen
beizufügen ist und mit der die Kandidaten für die Wahlen der Föderalen beizufügen ist und mit der die Kandidaten für die Wahlen der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Gesetzgebenden Kammern sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu
befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den
Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen
einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den
Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen
aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden
von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem
Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der
Kandidaten für Wahlwerbung und die Erklärung über den Ursprung der von Kandidaten für Wahlwerbung und die Erklärung über den Ursprung der von
den Kandidaten zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel werden den Kandidaten zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel werden
anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten
Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in
Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die
zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht
haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass. haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des
Musters der Erklärung, mit der die Kandidaten für die Wahlen der Musters der Erklärung, mit der die Kandidaten für die Wahlen der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der
Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen
ab dem Wahldatum anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von ab dem Wahldatum anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und
die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken
und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur
Festlegung des Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Festlegung des Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für
Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über
den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten
Geldmittel wird aufgehoben. Geldmittel wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. April 2003 Brüssel, den 18. April 2003
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 1 ANLAGE 1
ERKLARUNG IN DER ANNAHMEAKTE ERKLARUNG IN DER ANNAHMEAKTE
Die unterzeichneten annehmenden Kandidaten, sowohl ordentliche Die unterzeichneten annehmenden Kandidaten, sowohl ordentliche
Kandidaten als auch Ersatzkandidaten, verpflichten sich gemäss Artikel Kandidaten als auch Ersatzkandidaten, verpflichten sich gemäss Artikel
116 § 6 des Wahlgesetzbuches dazu: 116 § 6 des Wahlgesetzbuches dazu:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der
Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen
Wahlkollegiums einzureichen, Wahlkollegiums einzureichen,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in ihrer Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden Werden in ihrer Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden
angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der
natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden
von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu
behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen
der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge
trägt. trägt.
Sie wissen: Sie wissen:
- dass die politische Partei, die sie vertreten, bei Überschreitung - dass die politische Partei, die sie vertreten, bei Überschreitung
der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen
Höchstbeträge während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Höchstbeträge während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die
Kontrollkommission festlegt und der nicht weniger als einen und nicht Kontrollkommission festlegt und der nicht weniger als einen und nicht
mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15 mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15
desselben Gesetzes vorgesehene Dotation verliert, desselben Gesetzes vorgesehene Dotation verliert,
- dass sie mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen - dass sie mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen
Strafen belegt werden können, wenn die zu ihren Gunsten von ihnen Strafen belegt werden können, wenn die zu ihren Gunsten von ihnen
selbst bzw. von Dritten für Wahlwerbung eingegangenen Ausgaben oder selbst bzw. von Dritten für Wahlwerbung eingegangenen Ausgaben oder
finanziellen Verpflichtungen dem Vorsitzenden des betreffenden finanziellen Verpflichtungen dem Vorsitzenden des betreffenden
Hauptwahlvorstandes nicht bzw. erst nach Ablauf der Hauptwahlvorstandes nicht bzw. erst nach Ablauf der
fünfundvierzigtägigen Frist nach dem Datum der Wahlen mitgeteilt fünfundvierzigtägigen Frist nach dem Datum der Wahlen mitgeteilt
werden, wenn diese Ausgaben oder Verpflichtungen die in Artikel 2 §§ 2 werden, wenn diese Ausgaben oder Verpflichtungen die in Artikel 2 §§ 2
und 3 des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Höchstbeträge und 3 des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Höchstbeträge
überschreiten oder wenn sie die in Artikel 5 desselben Gesetzes überschreiten oder wenn sie die in Artikel 5 desselben Gesetzes
vorgesehenen Bestimmungen nicht befolgen (Artikel 14 des Gesetzes vom vorgesehenen Bestimmungen nicht befolgen (Artikel 14 des Gesetzes vom
4. Juli 1989). 4. Juli 1989).
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 2 ANLAGE 2
WAHLEN FÜR.................... (betreffende Versammlung) WAHLEN FÜR.................... (betreffende Versammlung)
.................... (Wahldatum) .................... (Wahldatum)
ERKLÄRUNGSFORMULAR (1) ERKLÄRUNGSFORMULAR (1)
Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam
die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das
die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und
der Buchführung der politischen Parteien verfasst hat. der Buchführung der politischen Parteien verfasst hat.
(Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer (Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer
und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be und und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be und
www.senate.be.) www.senate.be.)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
A) WAHLAUSGABEN A) WAHLAUSGABEN
1. Wenn Sie keine Wahlausgaben gemacht haben (2) 1. Wenn Sie keine Wahlausgaben gemacht haben (2)
Hiermit erkläre ich, dass ich weder für mich selbst noch für die Hiermit erkläre ich, dass ich weder für mich selbst noch für die
Partei Wahlausgaben gehabt habe. Partei Wahlausgaben gehabt habe.
Datum: . . . . . Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . Unterschrift: . . . . .
2. Wenn Sie Wahlausgaben gemacht haben (3) (4) 2. Wenn Sie Wahlausgaben gemacht haben (3) (4)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Füllen Sie bitte die nachstehenden Rubriken aus, auch die unter Füllen Sie bitte die nachstehenden Rubriken aus, auch die unter
Buchstabe B) und gegebenenfalls Buchstabe C). Buchstabe B) und gegebenenfalls Buchstabe C).
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
B) AUFTEILUNG DER WAHLAUSGABEN JE NACH URSPRUNG DER GELDMITTEL ZUR B) AUFTEILUNG DER WAHLAUSGABEN JE NACH URSPRUNG DER GELDMITTEL ZUR
FINANZIERUNG DER WAHLKAMPAGNEN FINANZIERUNG DER WAHLKAMPAGNEN
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
C) VERSCHIEDENES (17) C) VERSCHIEDENES (17)
1. Aushängeschild (18) 1. Aushängeschild (18)
Hiermit erkläre ich, dass meine Partei mich gemäss Artikel 2, § 1, Hiermit erkläre ich, dass meine Partei mich gemäss Artikel 2, § 1,
letzter Absatz des Gesetzes vom 4. Juli 1989 als Aushängeschild letzter Absatz des Gesetzes vom 4. Juli 1989 als Aushängeschild
bestimmt hat. Die von der Partei ausgestellte Bescheinigung befindet bestimmt hat. Die von der Partei ausgestellte Bescheinigung befindet
sich in der Anlage. sich in der Anlage.
2. Unterstützung der individuellen Wahlkampagne durch die Partei (die 2. Unterstützung der individuellen Wahlkampagne durch die Partei (die
so genannte 25%-10%-Regelung) (19) so genannte 25%-10%-Regelung) (19)
Gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 kann die Gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 kann die
Partei ihren Kandidaten 25 Prozent des Höchstbetrags von 1 000 000 EUR Partei ihren Kandidaten 25 Prozent des Höchstbetrags von 1 000 000 EUR
zuweisen, die sie für Wahlausgaben verwenden darf. Von diesen 25 zuweisen, die sie für Wahlausgaben verwenden darf. Von diesen 25
Prozent kann eine Partei einem Kandidaten höchstens 10 Prozent Prozent kann eine Partei einem Kandidaten höchstens 10 Prozent
zuweisen. Letzterer kann diesen Betrag nach eigenem Ermessen für seine zuweisen. Letzterer kann diesen Betrag nach eigenem Ermessen für seine
individuelle Wahlkampagne verwenden. Der Kandidat muss diesen Betrag individuelle Wahlkampagne verwenden. Der Kandidat muss diesen Betrag
nicht in seiner eigenen Erklärung über die Wahlausgaben angeben. Das nicht in seiner eigenen Erklärung über die Wahlausgaben angeben. Das
obliegt der Partei. Dennoch muss der betreffende Kandidat pro memoria obliegt der Partei. Dennoch muss der betreffende Kandidat pro memoria
die fraglichen Ausgaben in seiner Erklärung vermerken. die fraglichen Ausgaben in seiner Erklärung vermerken.
Hiermit bestätige ich pro memoria, dass meine Partei mir innerhalb der Hiermit bestätige ich pro memoria, dass meine Partei mir innerhalb der
durch Artikel 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch Artikel 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
festgelegten Einschränkungen einen Betrag in Höhe von festgelegten Einschränkungen einen Betrag in Höhe von
....................... zugewiesen hat, damit ich meine Wahlkampagne ....................... zugewiesen hat, damit ich meine Wahlkampagne
finanzieren kann. finanzieren kann.
Anzahl Anlagen (jede Anlage muss nummeriert und paraphiert werden): Anzahl Anlagen (jede Anlage muss nummeriert und paraphiert werden):
Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift
(1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet (1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet
binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums einreichen, auch wenn Sie keine Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums einreichen, auch wenn Sie keine
Wahlausgaben gemacht haben. Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung Wahlausgaben gemacht haben. Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung
ausgehändigt oder zugesandt. Gemäss Artikel 14, § 1 des Gesetzes vom ausgehändigt oder zugesandt. Gemäss Artikel 14, § 1 des Gesetzes vom
14. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben 14. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien stellt das Versäumnis, die offene Buchführung der politischen Parteien stellt das Versäumnis, die
Erklärung einzureichen, eine Straftat dar, für die Sie verfolgt und Erklärung einzureichen, eine Straftat dar, für die Sie verfolgt und
mit folgenden Strafen belegt werden können : einer Gefängnisstrafe von mit folgenden Strafen belegt werden können : einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu einem Monat und/oder einer Geldstrafe von fünfzig acht Tagen bis zu einem Monat und/oder einer Geldstrafe von fünfzig
bis zu fünfhundert Euro. bis zu fünfhundert Euro.
(2) Wenn Sie keinerlei Ausgaben für Wahlwerbung gemacht haben, ist (2) Wenn Sie keinerlei Ausgaben für Wahlwerbung gemacht haben, ist
diese Rubrik die einzige, die Sie ausfüllen müssen. diese Rubrik die einzige, die Sie ausfüllen müssen.
(3) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen (3) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen
usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben, usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben,
während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren. während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren.
(4) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften (4) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften
über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als
Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden
sind). sind).
(5) Wenn Sie sich gleichzeitig für die Wahlen der Kammer und des (5) Wenn Sie sich gleichzeitig für die Wahlen der Kammer und des
Senats aufstellen lassen, dürfen Sie nicht die für jede Wahl Senats aufstellen lassen, dürfen Sie nicht die für jede Wahl
vorgesehenen Höchstbeträge zusammenrechnen. Nur der höchste vorgesehenen Höchstbeträge zusammenrechnen. Nur der höchste
Höchstbetrag, das heisst der für die Wahl des Senats, ist zu Höchstbetrag, das heisst der für die Wahl des Senats, ist zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
(6) Wenn Sie gemäss Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 (6) Wenn Sie gemäss Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
von Ihrer Partei als zusätzlicher Kandidat bestimmt worden sind, der von Ihrer Partei als zusätzlicher Kandidat bestimmt worden sind, der
den erhöhten Höchstbetrag ausgeben darf, muss der vorliegenden den erhöhten Höchstbetrag ausgeben darf, muss der vorliegenden
Erklärung eine Unterlage beigefügt werden, die das bescheinigt. Erklärung eine Unterlage beigefügt werden, die das bescheinigt.
(7) Wenn Sie mit anderen Kandidaten Ihrer Liste gemeinsam eine (7) Wenn Sie mit anderen Kandidaten Ihrer Liste gemeinsam eine
Wahlkampagne führen wollen, müssen Sie im Voraus und schriftlich Wahlkampagne führen wollen, müssen Sie im Voraus und schriftlich
festlegen, wie viel jeder von Ihnen angibt. Sie fügen Ihrer Erklärung festlegen, wie viel jeder von Ihnen angibt. Sie fügen Ihrer Erklärung
eine Kopie dieser Vereinbarung bei. eine Kopie dieser Vereinbarung bei.
(8) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte (8) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte
auf einem beigefügten Blatt an. Jede Anlage muss nummeriert, datiert auf einem beigefügten Blatt an. Jede Anlage muss nummeriert, datiert
und unterzeichnet werden. und unterzeichnet werden.
(9) Siehe Fussnote Nr. 8. (9) Siehe Fussnote Nr. 8.
(10) Siehe Fussnote Nr. 8. (10) Siehe Fussnote Nr. 8.
(11) Wenn Sie persönlich eine Werbetafel anfertigen oder kaufen, (11) Wenn Sie persönlich eine Werbetafel anfertigen oder kaufen,
können Sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen Sie können Sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen Sie
teilnehmen, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro teilnehmen, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro
Wahl. Mieten Sie diese Tafeln, müssen Sie den Mietpreis ganz angeben. Wahl. Mieten Sie diese Tafeln, müssen Sie den Mietpreis ganz angeben.
Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein
Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig
abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden. abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden.
(12) Siehe Fussnote Nr. 8. (12) Siehe Fussnote Nr. 8.
(13) Siehe Fussnote Nr. 8. (13) Siehe Fussnote Nr. 8.
(14) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss (14) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss
von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand
des beigefügten Formulars der Kommission für die Kontrolle der des beigefügten Formulars der Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien
(Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der (Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel) unmittelbar Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel) unmittelbar
übermittelt werden. Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser übermittelt werden. Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser
Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von
den Wählern eingesehen werden. den Wählern eingesehen werden.
(15) Siehe Fussnote 14. (15) Siehe Fussnote 14.
(16) Siehe Fussnote 14. (16) Siehe Fussnote 14.
(17) Die zwei folgenden Rubriken betreffen nur eine geringe Anzahl (17) Die zwei folgenden Rubriken betreffen nur eine geringe Anzahl
Kandidaten. Wenn Sie nicht betroffen sind, streichen Sie sie bitte Kandidaten. Wenn Sie nicht betroffen sind, streichen Sie sie bitte
durch. durch.
(18) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten. (18) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten.
(19) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten. (19) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 3 ANLAGE 3
EMPFANGSBESTATIGUNG (1) EMPFANGSBESTATIGUNG (1)
Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2) Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
seine/ihre Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der seine/ihre Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der
Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat am . . . . . Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat am . . . . .
Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des
Kollegiums Kollegiums
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Rang: . . . . . Rang: . . . . .
Datum: . . . . . Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . Unterschrift: . . . . .
(1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus. (1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 4 ANLAGE 4
AUFSTELLUNG ZUR REGISTRIERUNG DER IDENTITAT DER NATURLICHEN PERSONEN, AUFSTELLUNG ZUR REGISTRIERUNG DER IDENTITÄT DER NATÜRLICHEN PERSONEN,
DIE SPENDEN VON 125 EUR UND MEHR ZUGUNSTEN VON KANDIDATEN MACHEN DIE SPENDEN VON 125 EUR UND MEHR ZUGUNSTEN VON KANDIDATEN MACHEN
Der/Die Unterzeichnete, Kandidat für die Wahlen vom . . . . . Der/Die Unterzeichnete, Kandidat für die Wahlen vom . . . . .
(hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . .
. . . .
. . . . . . . . . .
(hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: der (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: der
Abgeordnetenkammer, des Senats) auf dem . . . . . Platz (hier den Abgeordnetenkammer, des Senats) auf dem . . . . . Platz (hier den
Listenplatz angeben Listenplatz angeben
für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied) auf der für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied) auf der
Liste . . . . . Liste . . . . .
. . . . . (hier das Listenkürzel . . . . . (hier das Listenkürzel
und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . . und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . .
Wahlkollegium (1) . . . . . oder im Wahlkreis . . . . . Wahlkollegium (1) . . . . . oder im Wahlkreis . . . . .
(hier die Bezeichnung des betreffenden Wahlkreises angeben; falls der (hier die Bezeichnung des betreffenden Wahlkreises angeben; falls der
(die) Unterzeichnete bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur (die) Unterzeichnete bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur
Erneuerung mehrerer Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, Erneuerung mehrerer Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert,
sind für jede Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und sind für jede Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und
zwar der Listenplatz, die Art der Kandidatur, nämlich für ein zwar der Listenplatz, die Art der Kandidatur, nämlich für ein
ordentliches Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das ordentliches Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das
Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste und das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste und das
Wahlkollegium (1) und die Bezeichnung des Wahlkreises, in dem die Wahlkollegium (1) und die Bezeichnung des Wahlkreises, in dem die
Kandidatur eingereicht worden ist), Kandidatur eingereicht worden ist),
erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen
für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Spenden von 125 für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Spenden von 125
EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet
sind: (2) sind: (2)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Ausgestellt in .........., am .......... Ausgestellt in .........., am ..........
(Unterschrift) (Unterschrift)
(Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der
Erklärung) Erklärung)
(1) Für die Wahl des Senats bitte das Wahlkollegium angeben, für das (1) Für die Wahl des Senats bitte das Wahlkollegium angeben, für das
die Kandidatur eingereicht worden ist, und zwar entweder das die Kandidatur eingereicht worden ist, und zwar entweder das
französische oder das niederländische Wahlkollegium. französische oder das niederländische Wahlkollegium.
(2) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden (2) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden
ausfüllen. ausfüllen.
(3) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige (3) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige
Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der
Person vermerken, die die Spende gemacht hat. Person vermerken, die die Spende gemacht hat.
(4) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben; handelt es sich (4) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben; handelt es sich
nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die
Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss. Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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