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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 | langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la |
betreffende de inning en de consignatie van een som bij het | perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de |
vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg | certaines infractions en matière de transport par route |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van | royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation |
een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer | d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en |
over de weg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | matière de transport par route, établi par le Service central de |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2000 |
inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige | relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la |
inbreuken inzake het vervoer over de weg. | constatation de certaines infractions en matière de transport par route. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 mei 2002. | Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
19. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die | 19. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr | Strassenverkehr |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des |
Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; | Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen |
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere des Artikels 11ter, | Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere des Artikels 11ter, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert |
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; | durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai | insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai |
1985; | 1985; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, insbesondere der Artikel 5, 6 und 7, abgeändert | Ausführungserlasse, insbesondere der Artikel 5, 6 und 7, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1997, der Artikel 8 und 9 | durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1997, der Artikel 8 und 9 |
und der Anlagen; | und der Anlagen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr; | Strassenverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, insbesondere der Artikel 4 und 5; | Stoffen, insbesondere der Artikel 4 und 5; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. November 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. November 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Februar 1999 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Februar 1999 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem |
Monat; | Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. April 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. April 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, |
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen | Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten | Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten |
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die | Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die |
Personalmitglieder der Gendarmerie, die Personalmitglieder der | Personalmitglieder der Gendarmerie, die Personalmitglieder der |
Gemeindepolizei und die Bediensteten der Landtransportverwaltung und | Gemeindepolizei und die Bediensteten der Landtransportverwaltung und |
der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur, die mit | der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur, die mit |
einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind, sowie die | einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind, sowie die |
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung ihres | Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung ihres |
Amtes beauftragt werden. | Amtes beauftragt werden. |
Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 31bis des | Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 31bis des |
Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen | Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen |
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 11ter des Gesetzes vom | Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 11ter des Gesetzes vom |
1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, | 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, |
in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei und in Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. | Strassenverkehrspolizei und in Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. |
Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge | Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge |
und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- | und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- |
und Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, | und Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, |
1. können folgende an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 | 1. können folgende an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 |
des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen pro Übertretung | Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen pro Übertretung |
Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten | Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten |
Geldbeträge: | Geldbeträge: |
a) Übertretungen der Artikel 3bis, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 15 der | a) Übertretungen der Artikel 3bis, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 15 der |
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung | Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung |
gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit | gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit |
Kraftomnibussen, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des | Kraftomnibussen, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des |
Rates vom 11. Dezember 1997: 20 000 BEF (495,79 EUR), | Rates vom 11. Dezember 1997: 20 000 BEF (495,79 EUR), |
b) Übertretungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung | b) Übertretungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung |
(EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit | (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit |
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates | Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates |
hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden | hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden |
Personenverkehr, abgeändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. | Personenverkehr, abgeändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. |
2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993: 20 000 BEF (495,79 EUR), | 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993: 20 000 BEF (495,79 EUR), |
c) Übertretungen der Artikel 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 | c) Übertretungen der Artikel 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 |
des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung | des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung |
von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines | von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines |
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind: 20 000 BEF (495,79 | Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind: 20 000 BEF (495,79 |
EUR), | EUR), |
d) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: | d) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: |
- Übertretungen der Artikel 12, 13, 14 Absatz 1, 15, mit Ausnahme der | - Übertretungen der Artikel 12, 13, 14 Absatz 1, 15, mit Ausnahme der |
Absätze 5 und 7, und des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | Absätze 5 und 7, und des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 |
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im | des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im |
Strassenverkehr: 10 000 BEF (247,89 EUR), | Strassenverkehr: 10 000 BEF (247,89 EUR), |
- Übertretungen des Artikels 3 Absatz 1 derselben Verordnung: 20 000 | - Übertretungen des Artikels 3 Absatz 1 derselben Verordnung: 20 000 |
BEF (495,79 EUR), | BEF (495,79 EUR), |
- Übertretungen des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung: 20 000 | - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung: 20 000 |
BEF (495,79 EUR), | BEF (495,79 EUR), |
- Übertretungen des Artikels 15 Absatz 7 derselben Verordnung: 50 000 | - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 7 derselben Verordnung: 50 000 |
BEF (1.239,47 EUR), | BEF (1.239,47 EUR), |
e) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: | e) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: |
- Übertretungen des Artikels 10 Absatz 2 des Europäischen | - Übertretungen des Artikels 10 Absatz 2 des Europäischen |
Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr | Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr |
beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Artikel 9 und 11, mit Ausnahme | beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Artikel 9 und 11, mit Ausnahme |
seines Absatzes 4, des Anhangs zu diesem Übereinkommen sowie des | seines Absatzes 4, des Anhangs zu diesem Übereinkommen sowie des |
Kapitels III Buchstabe C Nr. 4 Buchstabe a) der Anlage 1 zum selben | Kapitels III Buchstabe C Nr. 4 Buchstabe a) der Anlage 1 zum selben |
Anhang: 10 000 BEF (247,89 EUR), | Anhang: 10 000 BEF (247,89 EUR), |
- Übertretungen des Artikels 10 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: | - Übertretungen des Artikels 10 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: |
20 000 BEF (495,79 EUR), | 20 000 BEF (495,79 EUR), |
- das Fehlen einer oder mehrerer der in Kapitel IV Buchstabe D der | - das Fehlen einer oder mehrerer der in Kapitel IV Buchstabe D der |
Anlage 1 zum Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen | Anlage 1 zum Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen |
handschriftlichen Eintragungen auf den Schaublättern: 20 000 BEF | handschriftlichen Eintragungen auf den Schaublättern: 20 000 BEF |
(495,79 EUR), | (495,79 EUR), |
- Übertretungen des Artikels 11 Absatz 4 des Anhangs zu diesem | - Übertretungen des Artikels 11 Absatz 4 des Anhangs zu diesem |
Übereinkommen: 50 000 BEF (1.239,47 EUR), | Übereinkommen: 50 000 BEF (1.239,47 EUR), |
f) Übertretungen des Artikels 1 des Erlassgesetzes vom 30. Dezember | f) Übertretungen des Artikels 1 des Erlassgesetzes vom 30. Dezember |
1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen: 20 000 | 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen: 20 000 |
BEF (495,79 EUR), | BEF (495,79 EUR), |
g) Übertretungen der Artikel 6, 60 und 61 der Verordnung, die dem | g) Übertretungen der Artikel 6, 60 und 61 der Verordnung, die dem |
Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer | Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen | allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen |
Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den | Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den |
Gelegenheitsverkehr beigefügt ist: 10 000 BEF (247,89 EUR), | Gelegenheitsverkehr beigefügt ist: 10 000 BEF (247,89 EUR), |
h) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen des | h) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen des |
Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen | Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen |
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch Artikel 1 des | Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991: 20 000 BEF (495,79 EUR), | Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991: 20 000 BEF (495,79 EUR), |
i) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen der | i) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen der |
Artikel 4, 5, 10, 23, 32, 33, 35 und 36 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 4, 5, 10, 23, 32, 33, 35 und 36 des Königlichen Erlasses vom |
25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den | 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den |
gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen: 20 000 BEF (495,79 | gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen: 20 000 BEF (495,79 |
EUR), | EUR), |
2. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. | 2. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
festgestellte Übertretungen folgender Artikel der Verordnung (EWG) Nr. | festgestellte Übertretungen folgender Artikel der Verordnung (EWG) Nr. |
3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung | 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung |
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr pro Übertretung | bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr pro Übertretung |
Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten | Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten |
Geldbeträge: | Geldbeträge: |
a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), | a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), |
b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des | b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, | vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, |
c) Übertretungen des Artikels 7: | c) Übertretungen des Artikels 7: |
- wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF | - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF |
(247,89 EUR), | (247,89 EUR), |
- wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 | - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 |
Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), | Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), |
d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) | d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) |
pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, | pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, |
e) Übertretungen des Artikels 9: 5 000 BEF (123,95 EUR), | e) Übertretungen des Artikels 9: 5 000 BEF (123,95 EUR), |
f) Übertretungen des Artikels 14: 20 000 BEF (495,79 EUR), | f) Übertretungen des Artikels 14: 20 000 BEF (495,79 EUR), |
3. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. | 3. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
festgestellte Übertretungen folgender Artikel des Europäischen | festgestellte Übertretungen folgender Artikel des Europäischen |
Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr | Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr |
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) pro Übertretung Anlass geben zur | beschäftigten Fahrpersonals (AETR) pro Übertretung Anlass geben zur |
sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: | sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: |
a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), | a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), |
b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des | b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, | vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, |
c) Übertretungen des Artikels 7: | c) Übertretungen des Artikels 7: |
- wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF | - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF |
(247,89 EUR), | (247,89 EUR), |
- wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 | - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 |
Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), | Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), |
d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) | d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) |
pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, | pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, |
e) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 8: 5 000 BEF (123,95 EUR), | e) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 8: 5 000 BEF (123,95 EUR), |
4. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. | 4. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
festgestellte Übertretungen der Artikel 38 und 39 des Königlichen | festgestellte Übertretungen der Artikel 38 und 39 des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und | Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und |
der Artikel 22, 23 und 24 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November | der Artikel 22, 23 und 24 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November |
1992 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen Anlass | 1992 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen Anlass |
geben zur sofortigen Zahlung eines Geldbetrags von 5 000 BEF (123,95 | geben zur sofortigen Zahlung eines Geldbetrags von 5 000 BEF (123,95 |
EUR) pro Übertretung, | EUR) pro Übertretung, |
5. können die anderen an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel | 5. können die anderen an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel |
28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei festgestellten Übertretungen der unter den | Strassenverkehrspolizei festgestellten Übertretungen der unter den |
Nummern 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten | Nummern 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten |
internationalen Übereinkommen, Verordnungen der Europäischen Union, | internationalen Übereinkommen, Verordnungen der Europäischen Union, |
Gesetze und Ausführungserlasse Anlass geben zur sofortigen Zahlung | Gesetze und Ausführungserlasse Anlass geben zur sofortigen Zahlung |
eines Geldbetrags von 2 500 BEF (61,97 EUR) pro Übertretung. | eines Geldbetrags von 2 500 BEF (61,97 EUR) pro Übertretung. |
Art. 3 - § 1 - Bei Feststellung von Manipulationen, die darauf | Art. 3 - § 1 - Bei Feststellung von Manipulationen, die darauf |
abzielen, ein einwandfreies Funktionieren des Kontrollgeräts, mit dem | abzielen, ein einwandfreies Funktionieren des Kontrollgeräts, mit dem |
das Fahrzeug ausgestattet ist, oder die korrekte Aufzeichnung der | das Fahrzeug ausgestattet ist, oder die korrekte Aufzeichnung der |
Daten auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts zu verhindern, sowie bei | Daten auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts zu verhindern, sowie bei |
Feststellung von Verfälschungen der durch vorerwähnte Verordnungen | Feststellung von Verfälschungen der durch vorerwähnte Verordnungen |
(EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und | (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und |
durch vorerwähntes AETR-Übereinkommen vorgeschriebenen Daten auf den | durch vorerwähntes AETR-Übereinkommen vorgeschriebenen Daten auf den |
Schaublättern oder jeglicher anderen Handlung, durch die versucht | Schaublättern oder jeglicher anderen Handlung, durch die versucht |
wird, sich einer Kontrolle zu entziehen, wird der sofort zu zahlende | wird, sich einer Kontrolle zu entziehen, wird der sofort zu zahlende |
Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht. | Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht. |
§ 2 - Bei Feststellung der Verwendung von falschen | § 2 - Bei Feststellung der Verwendung von falschen |
Transportgenehmigungen oder Fälschungen von Genehmigungen oder als | Transportgenehmigungen oder Fälschungen von Genehmigungen oder als |
solche geltenden Dokumenten, die durch die in Artikel 2 Nr. 1 | solche geltenden Dokumenten, die durch die in Artikel 2 Nr. 1 |
erwähnten Gesetze und Erlasse auferlegt sind, wird der sofort zu | erwähnten Gesetze und Erlasse auferlegt sind, wird der sofort zu |
zahlende Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht. | zahlende Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht. |
Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen sofort zu | Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen sofort zu |
zahlenden Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines | zahlenden Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines |
selben Übertreters nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht | selben Übertreters nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht |
für die aufgrund von Artikel 3 zu zahlenden Beträge. | für die aufgrund von Artikel 3 zu zahlenden Beträge. |
Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, | Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, |
die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage | die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage |
2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen | 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen |
zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, | zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, |
müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. | müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. |
§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B | § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B |
und C1 aus, von denen: | und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. | - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. |
§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in | § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in |
Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die | Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die |
Zahlung folgendermassen erfolgen: | Zahlung folgendermassen erfolgen: |
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger | - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger |
Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, | Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, |
Pfund Sterling oder US-Dollar; | Pfund Sterling oder US-Dollar; |
- mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige | - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige |
Scheckkarte garantierten Euroschecks; | Scheckkarte garantierten Euroschecks; |
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten | - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten |
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. | Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. |
In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, | In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, |
legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge | legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge |
für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest. | für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest. |
Art. 6 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort | Art. 6 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort |
in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, | in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, |
entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu | entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu |
zahlenden Betrag. | zahlenden Betrag. |
Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 100 000 | Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 100 000 |
BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben Übertreters nicht | BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben Übertreters nicht |
überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht für die aufgrund von | überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht für die aufgrund von |
Artikel 3 zu hinterlegenden Geldbeträge. | Artikel 3 zu hinterlegenden Geldbeträge. |
Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag | Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag |
von 3 000 BEF (74,37 EUR) als Garantie für die Zahlung eventueller | von 3 000 BEF (74,37 EUR) als Garantie für die Zahlung eventueller |
Gerichtskosten erhöht. | Gerichtskosten erhöht. |
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare | § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare |
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster | benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster |
von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere | von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere |
Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig | Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig |
festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular vermerkt | festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular vermerkt |
werden. | werden. |
§ 3 - Artikel 5 §§ 2 und 3 ist bei Hinterlegung eines Betrags | § 3 - Artikel 5 §§ 2 und 3 ist bei Hinterlegung eines Betrags |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der | Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der |
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und | im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und |
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars | Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars |
fest. | fest. |
Art. 8 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 6 in bar gezahlten oder | Art. 8 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 6 in bar gezahlten oder |
hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das | hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das |
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren | Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. Die | Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. Die |
Euroschecks werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen | Euroschecks werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen |
Rechnungsführer weitergeleitet. | Rechnungsführer weitergeleitet. |
Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit | Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit |
Kreditkarten. | Kreditkarten. |
Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in | Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in |
Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. | Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: | Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Art. 2bis - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden | "Art. 2bis - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden |
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden | nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden |
sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. | sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere | Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere |
Übertretungen zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig | Übertretungen zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig |
festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle | festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle |
Übertretungen auf demselben Formular." | Übertretungen auf demselben Formular." |
2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: | 2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Für die Zahlung mit Marken wird der auf Abschnitt C1 des | "§ 1 - Für die Zahlung mit Marken wird der auf Abschnitt C1 des |
Formulars angegebene Betrag durch das Anbringen von zu diesem Zweck | Formulars angegebene Betrag durch das Anbringen von zu diesem Zweck |
vom Ministerium der Finanzen, insbesondere von der Verwaltung, zu | vom Ministerium der Finanzen, insbesondere von der Verwaltung, zu |
deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgegebenen | deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgegebenen |
Marken auf Abschnitt C2/C3 des Formulars beglichen. Diese Marken sind | Marken auf Abschnitt C2/C3 des Formulars beglichen. Diese Marken sind |
in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern | in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern |
erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann | erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann |
ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, | ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, |
diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen." | diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen." |
b) In § 2 werden in Absatz 1 die Wörter "die Abschnitte A und B des | b) In § 2 werden in Absatz 1 die Wörter "die Abschnitte A und B des |
Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 und C2/C3 | Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 und C2/C3 |
des Formulars" und in Absatz 2 die Wörter "Abschnitt A des | des Formulars" und in Absatz 2 die Wörter "Abschnitt A des |
Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" | Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In § 3 werden in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "die Abschnitte A | c) In § 3 werden in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "die Abschnitte A |
und B des Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 | und B des Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 |
und C2/C3 des Formulars" und in Absatz 3 die Wörter "Abschnitt A des | und C2/C3 des Formulars" und in Absatz 3 die Wörter "Abschnitt A des |
Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" | Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) In § 4 werden die Wörter "wird der Feststellungsbericht, der dem | d) In § 4 werden die Wörter "wird der Feststellungsbericht, der dem |
Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde," durch | Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde," durch |
die Wörter "werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars, die dem | die Wörter "werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars, die dem |
Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurden," | Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurden," |
ersetzt. | ersetzt. |
e) In § 5 werden in Absatz 1 die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts | e) In § 5 werden in Absatz 1 die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts |
sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts" durch die Wörter | sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts" durch die Wörter |
"Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars" ersetzt und in Absatz 2 | "Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars" ersetzt und in Absatz 2 |
die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts" durch die Wörter "Abschnitt A | die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts" durch die Wörter "Abschnitt A |
des Formulars" ersetzt. | des Formulars" ersetzt. |
3. Artikel 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 3. Artikel 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Für eine Barzahlung füllt der befugte Bedienstete die | "Art. 6 - § 1 - Für eine Barzahlung füllt der befugte Bedienstete die |
Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: | Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. | - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. |
§ 2 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in | § 2 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in |
Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die | Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die |
Zahlung folgendermassen erfolgen: | Zahlung folgendermassen erfolgen: |
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger | - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger |
Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, | Franken, Franz"sische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, |
Pfund Sterling oder US-Dollar, | Pfund Sterling oder US-Dollar, |
- mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige | - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige |
Scheckkarte garantierten Euroschecks, | Scheckkarte garantierten Euroschecks, |
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten | - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten |
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. | Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. |
In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, | In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten m"glich sein muss, |
legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge | legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge |
für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." | für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." |
4. Artikel 7 wird wie folgt abgeändert: | 4. Artikel 7 wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 2 - Artikel 6 ist bei Hinterlegung eines Betrags anwendbar." | "§ 2 - Artikel 6 ist bei Hinterlegung eines Betrags anwendbar." |
b) Die Paragraphen 3 und 4 werden gestrichen. | b) Die Paragraphen 3 und 4 werden gestrichen. |
5. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 5. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines | "Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der | Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der |
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und | im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und |
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars | Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars |
fest." | fest." |
6. Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Minister der | 6. Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Minister der |
Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Kreditkarten." | Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Kreditkarten." |
7. Die Anlagen werden aufgehoben. | 7. Die Anlagen werden aufgehoben. |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, wird wie folgt abgeändert: | Stoffen, wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 4 wird wie folgt abgeändert: | 1. Artikel 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Für die Zahlung eines Betrags werden nummerierte Formulare | "§ 1 - Für die Zahlung eines Betrags werden nummerierte Formulare |
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster | benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster |
von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die | von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten | Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten |
eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der | eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der |
befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." | befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." |
b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B | "§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B |
und C1 aus, von denen: | und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." | - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." |
c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in | "§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in |
Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die | Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die |
Zahlung folgendermassen erfolgen: | Zahlung folgendermassen erfolgen: |
- mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger | - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger |
Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, | Franken, Franz"sische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, |
Pfund Sterling oder US-Dollar, | Pfund Sterling oder US-Dollar, |
- mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige | - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige |
Scheckkarte garantierten Euroschecks, | Scheckkarte garantierten Euroschecks, |
- mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten | - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten |
Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. | Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. |
In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, | In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten m"glich sein muss, |
legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge | legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge |
für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." | für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." |
2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: | 2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | "§ 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, | Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, |
entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu | entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu |
zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden | zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden |
Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben | Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben |
Übertreters nicht überschreiten. Die sofort zu hinterlegende | Übertreters nicht überschreiten. Die sofort zu hinterlegende |
Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag von 3 000 BEF (74,37 EUR) als | Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag von 3 000 BEF (74,37 EUR) als |
Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten erhöht." | Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten erhöht." |
b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare | "§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare |
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster | benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster |
von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die | von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten | Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten |
eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der | eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der |
befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." | befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." |
c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B | "§ 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B |
und C1 aus, von denen: | und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." | - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." |
Art. 12 - Die im vorliegenden Erlass in Euro ausgedrückten Beträge | Art. 12 - Die im vorliegenden Erlass in Euro ausgedrückten Beträge |
sind sofort ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. | sind sofort ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. | Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. |
November 1992, wird aufgehoben. | November 1992, wird aufgehoben. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. |
Art. 15 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser | Art. 15 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser |
Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für | Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage 1 | Anlage 1 |
zum Königlichen Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines | zum Königlichen Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) Grösste Anzahl aufeinander folgender Stunden Ruhezeit innerhalb | (1) Grösste Anzahl aufeinander folgender Stunden Ruhezeit innerhalb |
der berücksichtigten Tageslenkzeit | der berücksichtigten Tageslenkzeit |
(2) Anzahl Stunden täglicher Lenkzeit, die die zugelassene | (2) Anzahl Stunden täglicher Lenkzeit, die die zugelassene |
Tageslenkzeit (9 oder 10 Stunden) überschreitet | Tageslenkzeit (9 oder 10 Stunden) überschreitet |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2000 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2000 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 26.07.2000, S. 25553-25557] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 26.07.2000, S. 25553-25557] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |