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| Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van de homeopathie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'exercice de l'homéopathie Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 26 maart 2014 betreffende de uitoefening van de | l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif à l'exercice de l'homéopathie |
| homeopathie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014). | (Moniteur belge du 12 mai 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der | mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der |
| Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom | Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom |
| 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den | 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den |
| Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im | Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im |
| Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999). | Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999). |
| Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission | Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission |
| infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die | infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die |
| im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 | im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
| erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. | erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. |
| Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf | Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf |
| Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission | Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission |
| sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen | sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen |
| äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist | äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist |
| überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen | überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen |
| geäußerten Standpunkte erstellt. | geäußerten Standpunkte erstellt. |
| Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf | Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf |
| Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der | Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der |
| Homöopathiekammer vorgelegt. | Homöopathiekammer vorgelegt. |
| 1. Allgemeine Bestimmungen | 1. Allgemeine Bestimmungen |
| 1.1 Registrierung der Homöopathie | 1.1 Registrierung der Homöopathie |
| Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König | Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen |
| Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer | Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer |
| eingerichtet wurde. | eingerichtet wurde. |
| Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als | Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als |
| Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist | Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist |
| laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die | laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die |
| Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des | Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des |
| Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. | Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. |
| Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird | Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird |
| Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da | Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da |
| Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht | Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht |
| konventionelle Praktik angesehen wird. | konventionelle Praktik angesehen wird. |
| Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet | Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet |
| die Qualität der Pflegeleistung. | die Qualität der Pflegeleistung. |
| 1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen | 1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen |
| Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. | Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. |
| April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission | April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission |
| ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen. | ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen. |
| Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für | Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für |
| Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der | Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der |
| paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick | paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick |
| auf die Rechtssicherheit. | auf die Rechtssicherheit. |
| Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die | Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die |
| Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. | Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt. |
| 2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath | 2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath |
| Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der | Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der |
| Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen | Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen |
| Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten | Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten |
| nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. | nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können. |
| Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen | Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen |
| Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der | Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der |
| Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten | Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten |
| und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung | und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung |
| betreffen. | betreffen. |
| Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer | Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer |
| Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden. | Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden. |
| Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine | Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine |
| Stellungnahme der Homöopathiekammer. | Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
| Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
| Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht |
| wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. | wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. |
| Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder | Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder |
| Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen | Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen |
| Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium | Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium |
| beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt | beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt |
| sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben. | sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben. |
| Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer | Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer |
| Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für | Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für |
| die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in | die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in |
| der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen | der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen |
| organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden. | organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden. |
| Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie | Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie |
| ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können. | ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können. |
| Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie | Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie |
| sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese | sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese |
| Differenzierung im Königlichen Erlass. | Differenzierung im Königlichen Erlass. |
| Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das | Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das |
| berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des | berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des |
| Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen | Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen |
| oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass | oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass |
| registriert sind, absolviert werden. | registriert sind, absolviert werden. |
| Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu | Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu |
| absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert | absolvieren, die auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert |
| worden sind. | worden sind. |
| Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von | Ein Verweis auf eine Registrierung auf der Grundlage von |
| Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, | Übergangsmaßnahmen, wie sie vom Staatsrat vorgeschlagen worden ist, |
| wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die | wäre jedoch zu restriktiv. In der Tat soll es in Zukunft (wenn die |
| Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen | Ausbildung in Homöopathie von Universitäten oder Hochschulen |
| organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen | organisiert wird) möglich sein, auf der Grundlage von normalen |
| Kriterien registriert zu werden. | Kriterien registriert zu werden. |
| Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte | Im Laufe der Zeit sollte es also möglich sein, berufsorientierte |
| Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von | Praktika bei Homöopathen zu absolvieren, die auf der Grundlage von |
| Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und nicht ausschließlich auf der |
| Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. | Grundlage der Übergangsmaßnahmen registriert worden sind. |
| 3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung | 3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Registrierung |
| Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat | Auch was die ständige Weiterbildung betrifft, gab es laut Staatsrat |
| nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. | nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
| Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
| Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die ständige Weiterbildung nicht |
| erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt | erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt |
| worden. | worden. |
| Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die | Um als Homöopath registriert zu bleiben, muss man logischerweise die |
| besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die | besondere Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes oder die |
| Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 | Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise des in Artikel 8 |
| erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung | erwähnten Gesundheitspflegeberufs führen, da dies die erste Bedingung |
| für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der | für die Registrierung ist und unter Berücksichtigung der aufgrund der |
| Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte. | Übergangsmaßnahmen registrierten Fachkräfte. |
| Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen | Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen |
| sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien | sich ebenfalls ständig weiterbilden. Hierfür können noch Kriterien |
| festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept | festgelegt werden, weil diesbezüglich momentan noch kein Konzept |
| besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten | besteht, da diese Personen keinem der drei vorerwähnten |
| Gesundheitspflegeberufe angehören. | Gesundheitspflegeberufe angehören. |
| 4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen | 4. Erlaubte und/oder nicht erlaubte Handlungen |
| Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen | Auch was die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen |
| für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine | für Homöopathiefachkräfte betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine |
| Stellungnahme der Homöopathiekammer. | Stellungnahme der Homöopathiekammer. |
| Da in der paritätischen Kommission die erforderliche | Da in der paritätischen Kommission die erforderliche |
| Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, | Zweidrittelmehrheit in Bezug auf dieses Thema nicht erreicht wurde, |
| sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. | sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden. |
| Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer | Infolge des Gutachtens des Staatsrates, in dem die Erstellung einer |
| konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen | konkreten Liste mit den erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen |
| empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer | empfohlen wird, ist der Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich einer |
| Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission | Beschreibung einer solchen Liste der paritätischen Kommission |
| vorgelegt worden. | vorgelegt worden. |
| Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist. | Letztere hat jedoch behauptet, dass dies unmöglich ist. |
| Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche | Es wird darauf hingewiesen, dass der KE Nr. 78 selbst keine solche |
| Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine | Liste für die Gesundheitspflegeberufe vorsieht, sich jedoch auf eine |
| Beschreibung der Befugnisse beschränkt. | Beschreibung der Befugnisse beschränkt. |
| Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird | Für Homöopathie wird dieselbe Herangehensweise beibehalten und es wird |
| dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen | dementsprechend bekräftigt, dass Fachkräfte Homöopathie nur Rahmen |
| ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies | ihrer gemäß dem KE Nr. 78 erteilten Befugnisse ausüben dürfen. Dies |
| erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des | erklärt sich dadurch, dass Fachkräfte nur im Rahmen der Befugnisse des |
| Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, | Berufs, für den sie auf der Grundlage des KE Nr. 78 zugelassen sind, |
| Handlungen vornehmen dürfen. | Handlungen vornehmen dürfen. |
| Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten | Außerdem darf Homöopathie nur ergänzend zu dem im KE Nr. 78 erwähnten |
| Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden. | Gesundheitspflegeberuf ausgeübt werden. |
| Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden | Dies bedeutet, dass Homöopathie nur durch Personen ausgeübt werden |
| darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere | darf, die als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme beziehungsweise als andere |
| im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, | im KE Nr. 78 erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege zugelassen sind, |
| was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert. | was mindestens ein Bachelor-Studium erfordert. |
| Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus | Es muss darauf hingewiesen werden, dass der KE Nr. 78 darüber hinaus |
| Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass | Gesetzeskraft hat und dass diese nicht durch einen Königlichen Erlass |
| beeinträchtigt werden kann. | beeinträchtigt werden kann. |
| 5. Bekanntmachung | 5. Bekanntmachung |
| Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als | Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als |
| Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in | Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission in |
| Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut | Bezug auf die auf Homöopathen anwendbare Bekanntmachung ist laut |
| Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die | Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die |
| Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des | Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 3 des |
| Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. | Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt. |
| Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission | Angesichts der geteilten Stellungnahme der paritätischen Kommission |
| ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in | ist beschlossen worden, im Königlichen Erlass trotzdem Regeln in |
| Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu | Sachen Bekanntmachung festzulegen, um die Rechte des Patienten zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| 6. Übergangsmaßnahmen | 6. Übergangsmaßnahmen |
| Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten keine Bemerkungen in Bezug auf |
| die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. | die in vorliegendem Erlass enthaltenen Übergangsmaßnahmen geäußert. |
| Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem | Unter Berücksichtigung aller Interessen sind in vorliegendem |
| Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden. | Königlichen Erlass Maßnahmen vorgeschlagen worden. |
| Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch | Demnach können auch Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch |
| Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der | Hebamme sind, als Homöopathen registriert werden. Im Interesse der |
| Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen | Volksgesundheit und des Schutzes der Patienten müssen diese Personen |
| jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen. | jedoch den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses genügen. |
| Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in | Sie müssen eine von der Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in |
| Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese | Homöopathie absolviert haben. Selbstverständlich muss die Kammer diese |
| Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine | Akten auf die gleiche Art und Weise behandeln und darf sie keine |
| Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien | Ad-hoc-Beschlüsse treffen. Daher sollte die Kammer Kriterien |
| festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. | festlegen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. |
| Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am | Um Anspruch auf die Übergangsmaßnahmen erheben zu können, muss man am |
| Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
| Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten | Berufsbezeichnung eines der im KE Nr. 78 bestimmten |
| Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss | Gesundheitspflegeberufe sein, die mindestens einen Bachelor-Abschluss |
| erfordert. | erfordert. |
| Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das | Entgegen der zusätzlichen Stellungnahme der Homöopathiekammer muss das |
| Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf | Bachelor-Studium, das Zugang zu einem Gesundheitspflegeberuf |
| ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | ermöglicht, bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Erlasses abgeschlossen sein. | Erlasses abgeschlossen sein. |
| Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für | Die Homöopathiekammer hatte vorgeschlagen, dass eine Einschreibung für |
| ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum | ein solches Bachelor-Studium ausreichen sollte und dass ein Zeitraum |
| von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden | von fünf Jahren für den Abschluss dieses Studiums eingeräumt werden |
| müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des | müsste. Dies würde jedoch bedeuten, dass sich nach Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium | vorliegenden Erlasses noch Personen für ein solches Studium |
| einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu | einschreiben könnten, um auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen zu |
| können. | können. |
| Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also | Diesbezüglich berücksichtigt vorliegender Königlicher Erlass also |
| nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, | nicht die Stellungnahme der Homöopathiekammer, da die Möglichkeit, |
| sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen | sich als Homöopath registrieren zu lassen, ausschließlich Personen |
| vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben. | vorbehalten ist, die bereits Homöopathie ausüben. |
| So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres | So wird das Risiko vermieden, dass Personen noch während ihres |
| Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick | Bakkalaureats beschließen, Homöopathie auszuüben, und dass im Hinblick |
| auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche | auf die Übergangsmaßnahmen neue Einschreibungen für solche |
| Bakkalaureate stattfinden. | Bakkalaureate stattfinden. |
| Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien | Außerdem bieten Ausbildungen nichtmedizinischer Art wenig Garantien |
| für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen | für Patienten und darüber hinaus gibt es bei nichtmedizinischen |
| Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei | Berufen keine berufsethische Kontrolle wie bei |
| Gesundheitspflegeberufen. | Gesundheitspflegeberufen. |
| Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von | Im Übrigen haben die Übergangsmaßnahmen zum Ziel, die Situation von |
| Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt | Berufsfachkräften, die diese Praktik bereits zum jetzigen Zeitpunkt |
| ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die | ausüben, zu regularisieren, nicht aber neuen Berufsfachkräften, die |
| nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, | nicht den Grundbedingungen für die Ausübung von Homöopathie genügen, |
| dieselben Rechte zuzuerkennen. | dieselben Rechte zuzuerkennen. |
| Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem | Die Übergangsmaßnahmen gelten insbesondere als eine Abweichung von dem |
| Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen | Grundsatz, nach dem sich zukünftig nur Ärzte, Zahnärzte und Hebammen |
| als Homöopath registrieren lassen können. | als Homöopath registrieren lassen können. |
| Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die | Durch die Festlegung des Inkrafttretungsdatums als Grenze für die |
| Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, | Teilnahme an einer Ausbildung in Homöopathie soll vermieden werden, |
| dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie | dass Personen sich jetzt noch für eine Ausbildung in Homöopathie |
| einschreiben, um noch registriert werden zu können. | einschreiben, um noch registriert werden zu können. |
| Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über | Zudem muss eine Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden über |
| nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der | nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der |
| Patienten absolviert werden. | Patienten absolviert werden. |
| Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass | Bei dieser Ausbildung muss sichergestellt werden, dass |
| Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der | Homöopathiefachkräfte außerdem eine ausreichende Kenntnis der |
| nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen. | nichthomöopathischen Arzneimittel erlangen. |
| Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der | Für das Einreichen von Registrierungsanträgen auf der Grundlage der |
| Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, | Übergangsmaßnahmen wird noch ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, |
| um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung | um den betreffenden Personen zu ermöglichen, ihre Ausbildung |
| abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen | abzuschließen, wobei diese Übergangsmaßnahmen letztendlich auslaufen |
| werden. | werden. |
| Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den | Außerdem wird sich jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den |
| durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor | durch die Übergangsregelung vorgesehenen Bedingungen auszuüben, vor |
| Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten | Einleitung jeglicher Behandlung vergewissern müssen, dass Patienten |
| eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen | eine von einem Arzt ausgestellte Diagnose neueren Datums vorlegen |
| können. | können. |
| Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath | Möchte ein Patient keine solche Diagnose vorlegen, muss der Homöopath |
| ihn eine Entlastung unterschreiben lassen. | ihn eine Entlastung unterschreiben lassen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |
| 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht |
| konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
| Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, des |
| Artikels 3 §§ 2 und 3; | Artikels 3 §§ 2 und 3; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer "Homöopathie" vom 18. September |
| 2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013; | 2012, 20. November 2012, 27. November 2012 und 25. Juni 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27. | Aufgrund der Stellungnahmen der paritätischen Kommission vom 27. |
| September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November | September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November |
| 2012 und 21. November 2013; | 2012 und 21. November 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
| Juli 2013; | Juli 2013; |
| In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. | In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. |
| Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde; | Entwicklung eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wurde; |
| In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine | In der Erwägung, dass hieraus hervorgeht, dass die Maßnahme keine |
| schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat; | schwerwiegenden Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung hat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.789/2 des Staatsrates vom 23. September |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen Und erlassen Wir : |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
| 2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | 2. Generaldirektion: Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. | 3. Königlicher Erlass Nr. 78: Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. |
| November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
| 4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht | 4. Gesetz vom 29. April 1999: Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht |
| konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
| Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, |
| 5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der | 5. Homöopathie: therapeutischer Ansatz, bei dem auf der Grundlage der |
| individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia | individuellen Symptome eines Patienten gemäß dem Grundsatz "similia |
| similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches | similibus curentur" beziehungsweise "Ähnliches möge durch Ähnliches |
| geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, | geheilt werden" ein homöopathisches Arzneimittel verschrieben wird, |
| das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) | das bei Tests mit einem dynamisierten (verdünnten und potenzierten) |
| Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person | Grundstoff/Arzneimittel ähnliche Symptome bei einer gesunden Person |
| verursacht hat, | verursacht hat, |
| 6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, | 6. Homöopath: Homöopathiefachkraft, die zugleich Arzt, Zahnarzt, |
| Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 | Hebamme oder eine Fachkraft der Gesundheitspflege, wie in Artikel 8 |
| definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, | definiert, ist, und zwar gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, |
| 7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § | 7. Homöopathiekammer: Kammer "Homöopathie", wie erwähnt in Artikel 2 § |
| 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen | 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen |
| Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, | Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, |
| Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, | Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, |
| 8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten | 8. anerkannte Ausbildung: Ausbildung, die den in Artikel 4 erwähnten |
| Bedingungen entspricht. | Bedingungen entspricht. |
| Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne | Art. 2 - Homöopathie wird als nicht konventionelle Praktik im Sinne |
| des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert. | des Gesetzes vom 29. April 1999 registriert. |
| KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath | KAPITEL 2 - Bedingungen für die Registrierung als Homöopath |
| Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: | Art. 3 - Wer als Homöopath registriert werden möchte, muss: |
| - Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder | - Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder |
| Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und | Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme sein und |
| - über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder | - über ein Homöopathie-Diplom des universitären oder |
| Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von | Hochschulunterrichts verfügen, mit dem eine den Anforderungen von |
| Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird. | Artikel 4 genügende Ausbildung abgeschlossen wird. |
| Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Ausbildung umfasst einen |
| theoretischen und einen praktischen Teil. | theoretischen und einen praktischen Teil. |
| Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden | Für Ärzte umfasst der theoretische Teil mindestens vierhundert Stunden |
| und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei | und der praktische Teil mindestens zweihundert Stunden Praktikum bei |
| einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen. | einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten Arzt-Homöopathen. |
| Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig | Für Zahnärzte umfasst der theoretische Teil mindestens hundertfünfzig |
| Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum | Stunden und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum |
| bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten | bei einem gemäß vorliegendem Erlass registrierten |
| Zahnarzt-Homöopathen. | Zahnarzt-Homöopathen. |
| Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden | Für Hebammen umfasst der theoretische Teil mindestens fünfzig Stunden |
| und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer | und der praktische Teil mindestens fünfzig Stunden Praktikum bei einer |
| gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. | gemäß vorliegendem Erlass registrierten Hebamme-Homöopathin. |
| § 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie | § 2 - Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie |
| können von Uns näher bestimmt werden. | können von Uns näher bestimmt werden. |
| KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung | KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Registrierung |
| als Homöopath | als Homöopath |
| Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung | Art. 5 - Die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Registrierung |
| unterliegt folgenden Bedingungen: | unterliegt folgenden Bedingungen: |
| 1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder | 1. Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Arztes oder |
| Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise | Zahnarztes oder der Berufsbezeichnung einer Hebamme beziehungsweise |
| des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein. | des in Artikel 8 erwähnten Gesundheitspflegeberufs sein. |
| 2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder | 2. Ärzte-Homöopathen, Zahnärzte-Homöopathen oder |
| Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, | Hebammen-Homöopathinnen nehmen an einer ständigen Weiterbildung teil, |
| die folgende Bedingungen erfüllt: | die folgende Bedingungen erfüllt: |
| a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag | a) für Ärzte: zehn Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag |
| sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten | sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten |
| und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, | und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht, |
| b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein | b) für Zahnärzte: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein |
| Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei | Kongresstag sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei |
| Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten | Leistungspunkten und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten |
| entspricht, | entspricht, |
| c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag | c) für Hebammen: sechs Leistungspunkte pro Jahr, wobei ein Kongresstag |
| sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten | sechs Leistungspunkten, ein halber Kongresstag drei Leistungspunkten |
| und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht. | und eine Abendschulung zwei Leistungspunkten entspricht. |
| d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen | d) Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, müssen |
| sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. | sich gemäß den von Uns zu bestimmenden Kriterien ständig weiterbilden. |
| Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur | Diese ständige Weiterbildung führt in jedem dieser Fälle zur |
| Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die | Ausstellung einer Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die |
| Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist. | Weiterbildung erfolgreich absolviert worden ist. |
| Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können | Der Mindestinhalt und die Formen der Ausbildung in Homöopathie können |
| von Uns näher bestimmt werden. | von Uns näher bestimmt werden. |
| KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen | KAPITEL 4 - Erlaubte Handlungen |
| Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem | Art. 6 - Homöopathen dürfen Homöopathie nur ergänzend zu ihrem |
| Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen | Gesundheitspflegeberuf ausüben, und zwar innerhalb der im Königlichen |
| Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in | Erlass Nr. 78 vorgesehenen Grenzen ihrer Befugnisse und gemäß den in |
| Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. |
| KAPITEL 5 - Bekanntmachung | KAPITEL 5 - Bekanntmachung |
| Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines | Art. 7 - § 1 - Homöopathen, die auch die Berufsbezeichnung eines |
| Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung | Arztes führen, benutzen in ihren Mitteilungen die Berufsbezeichnung |
| "Arzt-Homöopath". | "Arzt-Homöopath". |
| § 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, | § 2 - Homöopathen, die keine Berufsbezeichnung eines Arztes führen, |
| erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" | erwähnen in ihren Mitteilungen vor ihrer Berufsbezeichnung "Homöopath" |
| immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege | immer ihre Berufsbezeichnung einer Fachkraft der Gesundheitspflege |
| gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78. | gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78. |
| KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Übergangsmaßnahmen |
| Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde | Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme von Berufsfachkräften, die die Arzneikunde |
| ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als | ausüben, können in Abweichung von Artikel 3 auch Personen als |
| Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen | Homöopathen registriert werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer | 1. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
| Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein | Berufsbezeichnung gemäß dem KE Nr. 78 sein, mit der mindestens ein |
| Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. | Bachelor-Studium abgeschlossen worden ist. |
| 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine von der |
| Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren | Homöopathiekammer gebilligte Ausbildung in Homöopathie absolvieren |
| beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die | beziehungsweise absolviert haben und beim Antrag auf Registrierung die |
| Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, | Bescheinigung über das Bestehen dieser Ausbildung vorlegen, |
| 3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das | 3. beim Antrag auf Registrierung eine Bescheinigung über das |
| Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden | Absolvieren einer Ausbildung von mindestens hundertfünfzig Stunden |
| über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der | über nicht-homöopathische Pharmakologie und klinische Untersuchung der |
| Patienten vorlegen, | Patienten vorlegen, |
| 4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des | 4. spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag | vorliegenden Erlasses ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag |
| auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion | auf Registrierung als Homöopath anhand eines von der Generaldirektion |
| bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. | bereitgestellten Formulars beim Minister einreichen. |
| § 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des | § 2 - Jeder, der ermächtigt ist, Homöopathie gemäß den in § 1 des |
| vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von | vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen auszuüben, muss von |
| Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine | Patienten zudem vor Einleitung jeglicher Behandlung verlangen, eine |
| von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren | von einem Arzt ihrer Wahl schriftlich ausgestellte Diagnose neueren |
| Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen. | Datums in Bezug auf die Beschwerden vorzulegen. |
| Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der | Will ein Patient kein solches Diagnosedokument vorlegen, fordert der |
| Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der | Homöopath den Patienten auf, diesen Willen in einem Dokument, das der |
| Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen. | Patientenakte beigefügt wird, schriftlich zu bestätigen. |
| Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |
| ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
| Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: | Art. N1. Liste der erlaubten Handlungen für Homöopathiefachkräfte: |
| - Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Ärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
| ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78, unter Einhaltung |
| des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die | des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für Indikationen, für die |
| gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen | gemäß der Evidenzbasierten Medizin (EbM) eine Wirkung nachgewiesen |
| ist. | ist. |
| - Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Zahnärzte sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
| ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 (wobei sie sich |
| auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für | auf Behandlungen im Mund der Patienten beschränken) und für |
| Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. | Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. |
| - Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen | - Hebammen sind ermächtigt, Homöopathie auszuüben, und zwar im Rahmen |
| ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für | ihrer Befugnisse gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 78 und für |
| Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. | Indikationen, für die gemäß der EbM eine Wirkung nachgewiesen ist. |
| - Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die | - Homöopathen, die weder Arzt noch Zahnarzt noch Hebamme sind, und die |
| aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert | aufgrund der Übergangsmaßnahmen des vorliegenden Erlasses registriert |
| sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß | sind, sind ermächtigt, Homöopathie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß |
| dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben. | dem Königlichen Erlass Nr. 78 auszuüben. |
| Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 26. März 2014 über die |
| Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden | Ausübung der Homöopathie beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |