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Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige | 26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de |
bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling | l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du |
van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten | |
betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling | personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - |
Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 maart 2014 tot wijziging van sommige bepalingen van het | l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant certaines dispositions de |
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie | l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du |
van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke | personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire |
anciënniteit (Belgisch Staatsblad van 22 april 2014, err. van 25 april | (Moniteur belge du 22 avril 2014, err. du 25 avril 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des |
finanziellen Dienstalters | finanziellen Dienstalters |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des | Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 |
beziehungsweise 29. Januar 2014; | beziehungsweise 29. Januar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20. |
September 2012; | September 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; | Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der | Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der |
die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den | die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: |
"ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH | "ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH |
GESTUFTE ERHÖHUNGEN | GESTUFTE ERHÖHUNGEN |
Unterabschnitt 1 - Grundgehalt | Unterabschnitt 1 - Grundgehalt |
Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 | Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 |
Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte | Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte |
oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der | oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der |
diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden | diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden |
Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die | Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die |
Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich | Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich |
gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden | gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden |
Erlasses erlangt hat. | Erlasses erlangt hat. |
Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der | Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der |
seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und | seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und |
die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des | die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des |
vorliegenden Erlasses erlangt hat. | vorliegenden Erlasses erlangt hat. |
In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, | In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, |
was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates | was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates |
beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, | beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, |
können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders | können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders |
Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die | Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die |
Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag | Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag |
mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren | mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren |
Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei | Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei |
Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder | Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder |
der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der | der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden |
müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister | müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister |
gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und | gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und |
die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die | die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die |
lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder | lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder |
Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die | Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die |
Einstellung beigelegt. | Einstellung beigelegt. |
Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter | Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter |
Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das | Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das |
dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der | dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der |
annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 | annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 |
erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. | erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. |
Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten | Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten |
zusammen: | zusammen: |
1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des | 1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des |
Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, | Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, |
2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt | 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt |
erworben wird. | erworben wird. |
Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer | Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer |
externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles | externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles |
Dienstalter neu berechnet. | Dienstalter neu berechnet. |
Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des | Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des |
finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur | finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur |
geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der | geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der |
ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung | ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung |
begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese | begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese |
Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des | Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des |
Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu | Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu |
berechnet werden. | berechnet werden. |
Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des | Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des |
Personalmitglieds annehmbare Dienste | Personalmitglieds annehmbare Dienste |
Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des | Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des |
Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die | Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die |
Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum | Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum |
Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen | Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen |
Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen | Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten | § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten |
oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer | oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer |
Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen | Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen |
öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen | öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen |
Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt | Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt |
worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen | worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen |
Diensten unterstanden haben. | Diensten unterstanden haben. |
§ 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts | § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts |
erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat | erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat |
beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise | beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise |
das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 | das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 |
Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, | Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, |
und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die | und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die |
föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen | föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen |
Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste | Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste |
anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine | anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine |
Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die | Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die |
Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter | Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter |
Arbeitsvertrag eingestellt wird. | Arbeitsvertrag eingestellt wird. |
Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als | Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als |
neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme | neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme |
einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: | einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: |
1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des | 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des |
FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, | FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, |
2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen | 2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen |
Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, | Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, |
3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom | 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom |
Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. | Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. |
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, | Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, |
gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen | gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen |
deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische | deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische |
Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. | Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. |
Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der | Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der |
Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders | Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders |
oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung | oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung |
oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt | oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt |
danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 | danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 |
erwähnten Fällen. | erwähnten Fällen. |
Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der | Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der |
Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit | Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit |
Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die | Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die |
Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die | Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die |
Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. | Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. |
Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise | Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise |
Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im | Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im |
Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes | Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes |
erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar | erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar |
oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei | oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei |
anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten | anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten |
Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. | Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. |
Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist | Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist |
erst mit Dienstantritt wirksam. | erst mit Dienstantritt wirksam. |
Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten | Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten |
anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und | anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und |
§§ 4 bis 7 berechnet. | §§ 4 bis 7 berechnet. |
Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie | Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie |
den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, | den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, |
gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige | gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige |
Monate werden nicht berücksichtigt. | Monate werden nicht berücksichtigt. |
§ 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von | § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von |
weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß | weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß |
nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines | nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines |
Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird | Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird |
durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern | durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern |
nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. | nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. |
Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung | Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung |
angerechnet. | angerechnet. |
§ 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden | § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden |
proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen | proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen |
Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. | Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. |
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und | Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und |
diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem | diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem |
öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als | öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als |
Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle | Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle |
Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. | Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. |
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes | Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes |
Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied | Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied |
nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines | nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines |
finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie | finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie |
geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. | geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die |
Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es | Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es |
für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen | für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen |
Dienst eingestellt gewesen wäre. | Dienst eingestellt gewesen wäre. |
§ 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen | § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen |
Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt | Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt |
werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die | werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die |
zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein | zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein |
Jahr. | Jahr. |
§ 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in | § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in |
Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des | Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des |
Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders | Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders |
oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu | oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu |
zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um | zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um |
Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, | Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, |
oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des | oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des |
Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten | Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten |
geleistet worden sind. | geleistet worden sind. |
Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht | Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht |
dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in | dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in |
einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um | einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um |
mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine | mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine |
Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im | Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im |
mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert | mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert |
wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C | wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C |
erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. | erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. |
Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu | Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu |
führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren | führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren |
auferlegt wird. | auferlegt wird. |
Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem | Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem |
Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers | Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers |
über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. | über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. |
Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, | Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, |
wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. | wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. |
§ 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 | § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 |
Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. | Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. |
Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt | Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt |
sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse | sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse |
bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es | bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es |
durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen | durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen |
Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt | Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt |
eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, | eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, |
werden nicht berücksichtigt. | werden nicht berücksichtigt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, | Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, |
den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt | den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt |
auszuüben, nicht berücksichtigt. | auszuüben, nicht berücksichtigt. |
§ 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in | § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in |
Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, | Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, |
der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, | der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, |
auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. | auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. |
Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare | Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare |
Dienste | Dienste |
Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden | Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden |
Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die | Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die |
effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das | effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das |
Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den | Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den |
Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. | Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. |
Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste | Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste |
leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes | leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes |
oder der Zurdispositionstellung befindet. | oder der Zurdispositionstellung befindet. |
Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale | Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale |
Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt | Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt |
werden. | werden. |
Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das | Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das |
finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren | finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren |
Arbeitsvertrag ausführen. | Arbeitsvertrag ausführen. |
§ 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des | § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des |
finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume | finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume |
berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: | berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: |
1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes | 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder | vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder |
Arbeitsunterbrechungsperioden, | Arbeitsunterbrechungsperioden, |
2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über | 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über |
die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod | die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod |
oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, | oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, |
3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, | 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, |
4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur | 4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus | Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus |
zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, | zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, |
5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von | 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von |
Artikel 126 § 1 des Gesetzes, | Artikel 126 § 1 des Gesetzes, |
6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. | 6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, | Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, |
7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, | 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, |
8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, | 8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, |
9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. | 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. |
Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle | Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle |
Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden | Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend | Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend |
machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die | machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die |
durch diese Dienste gedeckt werden. | durch diese Dienste gedeckt werden. |
Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen | Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen |
Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften | Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften |
Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen | Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen |
Periode finanziellen Dienstalters gewährt." | Periode finanziellen Dienstalters gewährt." |
TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, | Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, |
das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung | das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung |
von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 | von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 |
des vorliegenden Erlasses, geändert werden. | des vorliegenden Erlasses, geändert werden. |
Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem | Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem |
1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden | 1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in | Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in |
Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des | Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des |
vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von | vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von |
Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung | Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung |
nicht mehr zulässig. | nicht mehr zulässig. |
Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst | Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst |
zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten | zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten |
haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten | haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten |
unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu | unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu |
den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die | den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die |
mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als | mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als |
vollständige Dienste angesehen werden. | vollständige Dienste angesehen werden. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit |
Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 | Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 |
bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt | bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt |
durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 | durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 |
wirksam werden. | wirksam werden. |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |