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Koninklijk besluit tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant la réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot regeling van de structurele | 26 MARS 2005. - Arrêté royal portant la réglementation des |
detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van | détachements structurels de membres du personnel des services de |
soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende | police et de situations similaires et introduisant des mesures |
maatregelen. - Duitse vertaling | diverses. - Traduction allemande |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de | - de l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant la réglementation des |
structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten | détachements structurels de membres du personnel des services de |
en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende | police et de situations similaires et introduisant des mesures |
maatregelen (Belgisch Staatsblad van 22 april 2005); | diverses (Moniteur belge du 22 avril 2005); |
- van het koninklijk besluit van 12 maart 2007 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 12 mars 2007 portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele | royal du 26 mars 2005 portant la réglementation des détachements |
detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van | structurels de membres du personnel des services de police et de |
soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen | situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007). | belge du 30 mars 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
26. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der strukturellen | 26. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der strukturellen |
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher | Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher |
Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen | Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
insbesondere des Artikels 44/7 Absatz 10; | insbesondere des Artikels 44/7 Absatz 10; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 96 Absatz 2, 96bis, 105 Absatz 4, 121 und 140bis, | der Artikel 96 Absatz 2, 96bis, 105 Absatz 4, 121 und 140bis, |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste; | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung |
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des | eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des |
Innern, insbesondere des Artikels 7; | Innern, insbesondere des Artikels 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des |
Artikels XI.III.29; | Artikels XI.III.29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der |
Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über | Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, insbesondere des Artikels 24 | das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, insbesondere des Artikels 24 |
Absatz 1; | Absatz 1; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 97 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 97 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 21. März 2003; | Polizeidienste vom 21. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2003, vom | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2003, vom |
9. März 2004 und vom 14. Mai 2004; | 9. März 2004 und vom 14. Mai 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 5. Mai 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 5. Mai 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 23. September 2004; | Dienstes vom 23. September 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.966/2 des Staatsrates vom 19. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.966/2 des Staatsrates vom 19. Januar |
2005; | 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie | und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Strukturelle Entsendungen | TITEL I - Strukturelle Entsendungen |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, mit Ausnahme | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, mit Ausnahme |
der Titel II, III und IV Kapitel II, versteht man unter: | der Titel II, III und IV Kapitel II, versteht man unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
2. "Entsendung": jede strukturelle Entsendung im Sinne von Artikel 96 | 2. "Entsendung": jede strukturelle Entsendung im Sinne von Artikel 96 |
des Gesetzes, bei der ein Personalmitglied der lokalen Polizei | des Gesetzes, bei der ein Personalmitglied der lokalen Polizei |
zeitweilig bei der föderalen Polizei in einer der in den Artikeln 2 | zeitweilig bei der föderalen Polizei in einer der in den Artikeln 2 |
und 3 erwähnten Funktionen beschäftigt wird, um die integrierte | und 3 erwähnten Funktionen beschäftigt wird, um die integrierte |
Arbeitsweise der Polizeidienste zu fördern, | Arbeitsweise der Polizeidienste zu fördern, |
3. "Minister": den Minister des Innern, | 3. "Minister": den Minister des Innern, |
4. "ständigem Ausschuss": den ständigen Ausschuss für die lokale | 4. "ständigem Ausschuss": den ständigen Ausschuss für die lokale |
Polizei, | Polizei, |
5. "Entsandtem": das strukturell entsandte Personalmitglied der | 5. "Entsandtem": das strukturell entsandte Personalmitglied der |
lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
6. "Korpschef": den Korpschef der lokalen Polizei, aus der das | 6. "Korpschef": den Korpschef der lokalen Polizei, aus der das |
Personalmitglied entsandt wird, | Personalmitglied entsandt wird, |
7. "zuständigem Generaldirektor": den Generaldirektor der | 7. "zuständigem Generaldirektor": den Generaldirektor der |
Generaldirektion der föderalen Polizei, in der der Entsandte | Generaldirektion der föderalen Polizei, in der der Entsandte |
beschäftigt wird. | beschäftigt wird. |
KAPITEL II - Funktionen | KAPITEL II - Funktionen |
Art. 2 - Die in Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Funktionen, | Art. 2 - Die in Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Funktionen, |
für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen | für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen |
bestimmt werden, sind diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden | bestimmt werden, sind diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden |
Erlass erwähnt sind. | Erlass erwähnt sind. |
Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der Minister nach | Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der Minister nach |
Stellungnahme des Generalkommissars der föderalen Polizei und des | Stellungnahme des Generalkommissars der föderalen Polizei und des |
ständigen Ausschusses die Funktionen, die für eine in Artikel 96 | ständigen Ausschusses die Funktionen, die für eine in Artikel 96 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. | Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. |
Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Ministers der Justiz und | Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Ministers der Justiz und |
des ständigen Ausschusses die Funktionen innerhalb der | des ständigen Ausschusses die Funktionen innerhalb der |
Generaldirektion der Gerichtspolizei, die für eine in Artikel 96 | Generaldirektion der Gerichtspolizei, die für eine in Artikel 96 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. | Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. |
KAPITEL III - Bestellungsverfahren | KAPITEL III - Bestellungsverfahren |
Art. 4 - Für die Entsendung kommt das Personalmitglied der lokalen | Art. 4 - Für die Entsendung kommt das Personalmitglied der lokalen |
Polizei in Betracht, das: | Polizei in Betracht, das: |
1. dem vom Generalkommissar bestimmten Profil entspricht, | 1. dem vom Generalkommissar bestimmten Profil entspricht, |
2. in den fünf Jahren vor Bekanntmachung der vakanten Stelle keine | 2. in den fünf Jahren vor Bekanntmachung der vakanten Stelle keine |
periodische Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, | periodische Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, |
3. sich im aktiven Dienst befindet. | 3. sich im aktiven Dienst befindet. |
Art. 5 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der | Art. 5 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der |
föderalen Polizei veröffentlicht den Bewerberaufruf für die vakanten | föderalen Polizei veröffentlicht den Bewerberaufruf für die vakanten |
Stellen im Personalblatt, das in Artikel II.15 AEPol erwähnt ist. Sie | Stellen im Personalblatt, das in Artikel II.15 AEPol erwähnt ist. Sie |
übermittelt dem ständigen Ausschuss ebenfalls den Aufruf. | übermittelt dem ständigen Ausschuss ebenfalls den Aufruf. |
Art. 6 - Um gültig zu sein, muss die Bewerbung: | Art. 6 - Um gültig zu sein, muss die Bewerbung: |
1. entweder per Einschreiben aufgegeben worden sein oder dem | 1. entweder per Einschreiben aufgegeben worden sein oder dem |
Vorgesetzten per Brief gegen Empfangsbestätigung übergeben werden oder | Vorgesetzten per Brief gegen Empfangsbestätigung übergeben werden oder |
direkt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der | direkt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der |
föderalen Polizei per Brief gegen Empfangsbestätigung übermittelt | föderalen Polizei per Brief gegen Empfangsbestätigung übermittelt |
werden, | werden, |
2. binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 5 erwähnten | 2. binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 5 erwähnten |
Veröffentlichung der vakanten Stelle eingereicht sein. | Veröffentlichung der vakanten Stelle eingereicht sein. |
Der Bewerber fügt der Bewerbung folgende Unterlagen bei: | Der Bewerber fügt der Bewerbung folgende Unterlagen bei: |
1. einen Lebenslauf mit Vermerk seiner Ansprüche und Verdienste, | 1. einen Lebenslauf mit Vermerk seiner Ansprüche und Verdienste, |
2. eine kurze Darlegung der Fähigkeiten, über die er zu verfügen | 2. eine kurze Darlegung der Fähigkeiten, über die er zu verfügen |
glaubt, | glaubt, |
3. die Begründung seines Interesses an der Ausübung der vakanten | 3. die Begründung seines Interesses an der Ausübung der vakanten |
Stelle, | Stelle, |
4. ein Dokument des Korpschefs, aus dem hervorgeht, dass er die in | 4. ein Dokument des Korpschefs, aus dem hervorgeht, dass er die in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt und dass | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt und dass |
er gegebenenfalls den objektiven Anforderungen des in Artikel 4 Absatz | er gegebenenfalls den objektiven Anforderungen des in Artikel 4 Absatz |
Nr. 1 erwähnten Profils entspricht, | Nr. 1 erwähnten Profils entspricht, |
5. ein uneingeschränktes Einverständnis des Bürgermeisters | 5. ein uneingeschränktes Einverständnis des Bürgermeisters |
beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf die Bewerbung. | beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf die Bewerbung. |
Gegebenenfalls schickt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Vorgesetzte die | Gegebenenfalls schickt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Vorgesetzte die |
Bewerbung unverzüglich an die Direktion der Mobilität und der | Bewerbung unverzüglich an die Direktion der Mobilität und der |
Laufbahnverwaltung der föderalen Polizeiverwaltung. | Laufbahnverwaltung der föderalen Polizeiverwaltung. |
Art. 7 - Die in Artikel 8 erwähnte Auswahlkommission untersucht die | Art. 7 - Die in Artikel 8 erwähnte Auswahlkommission untersucht die |
Zulässigkeit der Bewerbungen. | Zulässigkeit der Bewerbungen. |
Die nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Untersuchungsverfahrens in | Die nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Untersuchungsverfahrens in |
Frage kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. | Frage kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. |
Diese prüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil. | Diese prüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil. |
Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung der Bewerber. Sie | Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung der Bewerber. Sie |
erstellt daher zwei Listen, eine der für geeignet und eine der für | erstellt daher zwei Listen, eine der für geeignet und eine der für |
ungeeignet befundenen Bewerber. Die Auswahlkommission stuft die von | ungeeignet befundenen Bewerber. Die Auswahlkommission stuft die von |
ihr für geeignet befundenen Bewerber ein. | ihr für geeignet befundenen Bewerber ein. |
Die Auswahlkommission leitet diese Einstufung an den Minister weiter, | Die Auswahlkommission leitet diese Einstufung an den Minister weiter, |
der daraufhin die in Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte | der daraufhin die in Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte |
Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats einholt. | Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats einholt. |
Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats wird gemäss den Artikeln 9 | Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats wird gemäss den Artikeln 9 |
und 10 des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den | und 10 des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den |
Bürgermeisterbeirat abgegeben. | Bürgermeisterbeirat abgegeben. |
Art. 8 - Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen: | Art. 8 - Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen: |
1. je nach Fall, der Generalkommissar oder der zuständige | 1. je nach Fall, der Generalkommissar oder der zuständige |
Generaldirektor beziehungsweise sein Beauftragter, Vorsitzender, | Generaldirektor beziehungsweise sein Beauftragter, Vorsitzender, |
2. ein Offizier der betroffenen Direktion beziehungsweise des | 2. ein Offizier der betroffenen Direktion beziehungsweise des |
betroffenen Dienstes, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, | betroffenen Dienstes, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, |
3. ein Vertreter des ständigen Ausschusses, der von seinem | 3. ein Vertreter des ständigen Ausschusses, der von seinem |
Vorsitzenden bestimmt wird. | Vorsitzenden bestimmt wird. |
Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Kommission bei. | Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Kommission bei. |
Art. 9 - Der Entsandte wird vom zuständigen Minister bestellt für | Art. 9 - Der Entsandte wird vom zuständigen Minister bestellt für |
einen einmal erneuerbaren Zeitraum von: | einen einmal erneuerbaren Zeitraum von: |
1. fünf Jahren für die in Artikel 2 erwähnten Funktionen, | 1. fünf Jahren für die in Artikel 2 erwähnten Funktionen, |
2. mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren für die in Artikel | 2. mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren für die in Artikel |
3 erwähnten Funktionen. | 3 erwähnten Funktionen. |
In dem in Artikel 5 erwähnten Bewerberaufruf wird die Dauer der | In dem in Artikel 5 erwähnten Bewerberaufruf wird die Dauer der |
Entsendung vermerkt. | Entsendung vermerkt. |
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der | Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der |
der Entsandte angehört, kann aufgrund der Erfordernisse des Dienstes | der Entsandte angehört, kann aufgrund der Erfordernisse des Dienstes |
beschliessen, dass die Entsendung bis zum Datum, an dem für Ersatz des | beschliessen, dass die Entsendung bis zum Datum, an dem für Ersatz des |
Betreffenden gesorgt ist, verschoben wird, wobei diese Frist vier | Betreffenden gesorgt ist, verschoben wird, wobei diese Frist vier |
Monate ab dem ursprünglich bestimmten Datum der Entsendung nicht | Monate ab dem ursprünglich bestimmten Datum der Entsendung nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
KAPITEL IV - Erneuerung und Beendigung der Entsendung | KAPITEL IV - Erneuerung und Beendigung der Entsendung |
Abschnitt 1 - Verfahren zur Erneuerung der Entsendung | Abschnitt 1 - Verfahren zur Erneuerung der Entsendung |
Art. 10 - Der Minister erneuert die Entsendung je nach Fall auf | Art. 10 - Der Minister erneuert die Entsendung je nach Fall auf |
Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen | Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen |
Generaldirektors. | Generaldirektors. |
Abschnitt 2 - Beendigung der Entsendung | Abschnitt 2 - Beendigung der Entsendung |
Art. 11 - Die Entsendung wird beendet: | Art. 11 - Die Entsendung wird beendet: |
1. auf Antrag des Entsandten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei | 1. auf Antrag des Entsandten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei |
Monaten ab dem Tag der Antragstellung zu beachten ist, | Monaten ab dem Tag der Antragstellung zu beachten ist, |
2. wenn die letzte zweijährliche Bewertung die Endnote "ungenügend" | 2. wenn die letzte zweijährliche Bewertung die Endnote "ungenügend" |
enthält, | enthält, |
3. nach Verstreichen der in Artikel 9 erwähnten, gegebenenfalls gemäss | 3. nach Verstreichen der in Artikel 9 erwähnten, gegebenenfalls gemäss |
Artikel 10 verlängerten Frist, | Artikel 10 verlängerten Frist, |
4. wenn in Bezug auf den Entsandten schwerwiegende Verstösse | 4. wenn in Bezug auf den Entsandten schwerwiegende Verstösse |
festgestellt worden sind, | festgestellt worden sind, |
5. auf Beschluss des Ministers nach einem mit Gründen versehenen | 5. auf Beschluss des Ministers nach einem mit Gründen versehenen |
Antrag des betroffenen Bürgermeisters beziehungsweise | Antrag des betroffenen Bürgermeisters beziehungsweise |
Polizeikollegiums aufgrund zwingender Diensterfordernisse im lokalen | Polizeikollegiums aufgrund zwingender Diensterfordernisse im lokalen |
Polizeikorps. | Polizeikorps. |
Die Beendigung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Entsendung | Die Beendigung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Entsendung |
erfolgt von Rechts wegen. | erfolgt von Rechts wegen. |
Art. 12 - Nach Anhörung des Entsandten und nach Stellungnahme des | Art. 12 - Nach Anhörung des Entsandten und nach Stellungnahme des |
ständigen Ausschusses sowie auf Vorschlag des Generalkommissars | ständigen Ausschusses sowie auf Vorschlag des Generalkommissars |
beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors entscheidet der | beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors entscheidet der |
Minister über die Beendigung der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 | Minister über die Beendigung der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 |
erwähnten Entsendung. | erwähnten Entsendung. |
KAPITEL V - Rechtsstellung | KAPITEL V - Rechtsstellung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 13 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der | Art. 13 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der |
Polizeizone, der der Entsandte angehört, entscheidet nach | Polizeizone, der der Entsandte angehört, entscheidet nach |
Stellungnahme des Korpschefs, ob die Stelle, die der Entsandte | Stellungnahme des Korpschefs, ob die Stelle, die der Entsandte |
innehatte, für vakant erklärt wird. | innehatte, für vakant erklärt wird. |
Das Personalmitglied, dessen Entsendung beendet ist, nimmt seine | Das Personalmitglied, dessen Entsendung beendet ist, nimmt seine |
Stelle im lokalen Polizeikorps wieder ein oder erhält dort | Stelle im lokalen Polizeikorps wieder ein oder erhält dort |
gegebenenfalls ein ähnliches Amt neu zugewiesen. Die Neuzuweisung | gegebenenfalls ein ähnliches Amt neu zugewiesen. Die Neuzuweisung |
erfolgt erforderlichenfalls über den Stellenplan hinaus. | erfolgt erforderlichenfalls über den Stellenplan hinaus. |
Art. 14 - Unter Vorbehalt der abweichenden spezifischen Regeln in den | Art. 14 - Unter Vorbehalt der abweichenden spezifischen Regeln in den |
Abschnitten 2 bis 5 unterliegt der Entsandte weiterhin seiner | Abschnitten 2 bis 5 unterliegt der Entsandte weiterhin seiner |
Rechtsstellung. | Rechtsstellung. |
Der Korpschef sorgt dafür, dass dieses Personalmitglied rechtzeitig | Der Korpschef sorgt dafür, dass dieses Personalmitglied rechtzeitig |
eventuell auszugsweise jede zweckdienliche Dokumentation am | eventuell auszugsweise jede zweckdienliche Dokumentation am |
Entsendungsort oder an seinem Wohnsitz erhält. | Entsendungsort oder an seinem Wohnsitz erhält. |
Abschnitt 2 - Organisation der Arbeitszeit | Abschnitt 2 - Organisation der Arbeitszeit |
Art. 15 - Zur Berechnung der Arbeitsdauer gilt der Entsendungsort als | Art. 15 - Zur Berechnung der Arbeitsdauer gilt der Entsendungsort als |
gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten. | gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten. |
Abschnitt 3 - Bewertung | Abschnitt 3 - Bewertung |
Art. 16 - Teil VII Titel I RSPol gilt mutatis mutandis für Entsandte. | Art. 16 - Teil VII Titel I RSPol gilt mutatis mutandis für Entsandte. |
In diesem Rahmen wird der Entsandte als Personalmitglied der | In diesem Rahmen wird der Entsandte als Personalmitglied der |
betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes der | betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes der |
föderalen Polizei betrachtet. | föderalen Polizei betrachtet. |
Abschnitt 4 - Urlaubsregelung | Abschnitt 4 - Urlaubsregelung |
Art. 17 - Für die Anwendung von Teil VIII RSPol versteht man unter | Art. 17 - Für die Anwendung von Teil VIII RSPol versteht man unter |
"zuständiger Behörde" den Generalkommissar oder die von ihm bestimmte | "zuständiger Behörde" den Generalkommissar oder die von ihm bestimmte |
Behörde. | Behörde. |
Urlaub kann jedoch maximal für die verbleibende Dauer der Entsendung | Urlaub kann jedoch maximal für die verbleibende Dauer der Entsendung |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Die in Artikel 2 erwähnten Entsandten sind von den in den Artikeln | Die in Artikel 2 erwähnten Entsandten sind von den in den Artikeln |
VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.2, VIII.XVI.1 und | VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.2, VIII.XVI.1 und |
VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaubsarten ausgeschlossen. | VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaubsarten ausgeschlossen. |
Abschnitt 5 - Besoldungsstatut | Abschnitt 5 - Besoldungsstatut |
Art. 18 - § 1 - Der Entsandte erhält folgende Zulagen und | Art. 18 - § 1 - Der Entsandte erhält folgende Zulagen und |
Entschädigungen: | Entschädigungen: |
1. die in Artikel XI.III.28bis RSPol erwähnte Zulage "Region | 1. die in Artikel XI.III.28bis RSPol erwähnte Zulage "Region |
Brüssel-Hauptstadt", insofern er die in demselben Artikel und in den | Brüssel-Hauptstadt", insofern er die in demselben Artikel und in den |
Artikeln XI.III.29 und XI.III.30 RSPol festgelegten | Artikeln XI.III.29 und XI.III.30 RSPol festgelegten |
Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Jahresbetrag dieser Zulage wird | Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Jahresbetrag dieser Zulage wird |
jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten | jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten |
Anwesenheitsdauer festgelegt. | Anwesenheitsdauer festgelegt. |
Unbeschadet des Absatzes 3 beginnen die in Artikel XI.III.28 Absatz 2 | Unbeschadet des Absatzes 3 beginnen die in Artikel XI.III.28 Absatz 2 |
und 3 RSPol erwähnten Anwesenheitsjahre an dem Datum, an dem die | und 3 RSPol erwähnten Anwesenheitsjahre an dem Datum, an dem die |
Entsendung tatsächlich begonnen hat. | Entsendung tatsächlich begonnen hat. |
Folgt die Entsendung auf einen Zeitraum, während dessen er die Zulage | Folgt die Entsendung auf einen Zeitraum, während dessen er die Zulage |
"Region Brüssel-Hauptstadt" bezog, wird zur Bestimmung des zu | "Region Brüssel-Hauptstadt" bezog, wird zur Bestimmung des zu |
gewährenden Betrags und des in Artikel XI.III.28 RSPol erwähnten | gewährenden Betrags und des in Artikel XI.III.28 RSPol erwähnten |
Jahrestags die vorherige Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Die Dauer | Jahrestags die vorherige Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Die Dauer |
der Entsendung wird zudem berücksichtigt, wenn der Entsandte gemäss | der Entsendung wird zudem berücksichtigt, wenn der Entsandte gemäss |
Artikel 13 Absatz 2 seine Stelle wieder einnimmt oder eine | Artikel 13 Absatz 2 seine Stelle wieder einnimmt oder eine |
Neuzuweisung erhält und dabei ebenfalls Anspruch auf die Zulage | Neuzuweisung erhält und dabei ebenfalls Anspruch auf die Zulage |
"Region Brüssel-Hauptstadt" erheben kann, | "Region Brüssel-Hauptstadt" erheben kann, |
2. die in den Artikeln XI.III.31, XI.III.32 beziehungsweise XI.III.4 | 2. die in den Artikeln XI.III.31, XI.III.32 beziehungsweise XI.III.4 |
Nr. 5 RSPol erwähnte Zweisprachigkeitszulage, insofern er die | Nr. 5 RSPol erwähnte Zweisprachigkeitszulage, insofern er die |
Gewährungsbedingungen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen | Gewährungsbedingungen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen |
erfüllt und insofern er in eine Direktion beziehungsweise einen Dienst | erfüllt und insofern er in eine Direktion beziehungsweise einen Dienst |
entsandt ist, in dem der Gebrauch einer anderen Sprache erforderlich, | entsandt ist, in dem der Gebrauch einer anderen Sprache erforderlich, |
wünschenswert oder nützlich ist, | wünschenswert oder nützlich ist, |
3. die in Tabelle 2 von Anlage 9 RSPol erwähnte Entschädigung für | 3. die in Tabelle 2 von Anlage 9 RSPol erwähnte Entschädigung für |
Mahlzeitkosten pro Dienstleistung, die eine der in Artikel XI.IV.22 | Mahlzeitkosten pro Dienstleistung, die eine der in Artikel XI.IV.22 |
RSPol erwähnten Mahlzeiten umfasst, | RSPol erwähnten Mahlzeiten umfasst, |
4. falls er angibt, seinen Privatwagen tatsächlich täglich zu | 4. falls er angibt, seinen Privatwagen tatsächlich täglich zu |
benutzen, um sich zum Entsendungsort oder zum benutzten | benutzen, um sich zum Entsendungsort oder zum benutzten |
Zwischenbahnhof zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung, die | Zwischenbahnhof zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung, die |
dem Preis einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke | dem Preis einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke |
zwischen Wohnsitz und Entsendungsort entspricht, statt der in Artikel | zwischen Wohnsitz und Entsendungsort entspricht, statt der in Artikel |
XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung. | XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung. |
Wenn er ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ohne über | Wenn er ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ohne über |
einen Freifahrschein zu verfügen, hat er auf Vorlage seiner | einen Freifahrschein zu verfügen, hat er auf Vorlage seiner |
Fahrscheine nach Anwendung der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten | Fahrscheine nach Anwendung der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten |
Beteiligung oder jeder anderen Kostenübernahme ein Anrecht auf | Beteiligung oder jeder anderen Kostenübernahme ein Anrecht auf |
Erstattung der Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten | Erstattung der Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten |
Klasse zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise dem benutzten | Klasse zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise dem benutzten |
Zwischenbahnhof und dem Entsendungsort und umgekehrt beschränkt sind. | Zwischenbahnhof und dem Entsendungsort und umgekehrt beschränkt sind. |
Benutzt er während eines Monats der Teilzeitentsendung einen | Benutzt er während eines Monats der Teilzeitentsendung einen |
Privatwagen, wird die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Entschädigung pro | Privatwagen, wird die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Entschädigung pro |
Werktag des betreffenden Monats, an dem der Betreffende nicht entsandt | Werktag des betreffenden Monats, an dem der Betreffende nicht entsandt |
war, um ein Zwanzigstel verringert. | war, um ein Zwanzigstel verringert. |
§ 2 - Unbeschadet der in § 1 erwähnten Entschädigungen und Zulagen | § 2 - Unbeschadet der in § 1 erwähnten Entschädigungen und Zulagen |
erhält der Entsandte andere im RSPol erwähnte Gehaltszuschläge, | erhält der Entsandte andere im RSPol erwähnte Gehaltszuschläge, |
Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen, insofern er die | Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen, insofern er die |
in der Direktion beziehungsweise im Dienst der Entsendung geltenden | in der Direktion beziehungsweise im Dienst der Entsendung geltenden |
Gewährungsbedingungen erfüllt. Für die eventuelle Gewährung der in | Gewährungsbedingungen erfüllt. Für die eventuelle Gewährung der in |
Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten | Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten |
Entschädigungen gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz | Entschädigungen gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz |
des Entsandten. | des Entsandten. |
Die Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 | Die Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 |
RSPol erwähnten Entschädigungen kann jedoch nicht mit den bereits | RSPol erwähnten Entschädigungen kann jedoch nicht mit den bereits |
gemäss § 1 gewährten Entschädigungen kumuliert werden. Im Fall einer | gemäss § 1 gewährten Entschädigungen kumuliert werden. Im Fall einer |
möglichen Kumulierung in Bezug auf Mahlzeitkosten wird der Betrag der | möglichen Kumulierung in Bezug auf Mahlzeitkosten wird der Betrag der |
Entschädigung, der dem Betreffenden zu gewähren ist, durch die | Entschädigung, der dem Betreffenden zu gewähren ist, durch die |
Bedingungen bestimmt, unter denen die Dienstfahrt ausgeführt wird. Im | Bedingungen bestimmt, unter denen die Dienstfahrt ausgeführt wird. Im |
Fall einer möglichen Kumulierung von Fahrtkostenentschädigungen | Fall einer möglichen Kumulierung von Fahrtkostenentschädigungen |
erfolgt die Entschädigung auf Vorlage der Fahrscheine. Wird ein | erfolgt die Entschädigung auf Vorlage der Fahrscheine. Wird ein |
Privatwagen benutzt, um eine Dienstfahrt auszuführen, wird die | Privatwagen benutzt, um eine Dienstfahrt auszuführen, wird die |
Entschädigung auf die Kilometer beschränkt, die an diesem Tag die | Entschädigung auf die Kilometer beschränkt, die an diesem Tag die |
Strecke Wohnsitz-Entsendungsort überschreiten. | Strecke Wohnsitz-Entsendungsort überschreiten. |
Die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Kilometer werden auf der | Die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Kilometer werden auf der |
Grundlage der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnten | Grundlage der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnten |
Kilometerentschädigung entschädigt. | Kilometerentschädigung entschädigt. |
Art. 19 - Wenn das Personalmitglied in seiner Zone Anspruch auf eine | Art. 19 - Wenn das Personalmitglied in seiner Zone Anspruch auf eine |
oder mehrere der in den Artikeln XI.III.12, XI.III.17, XI.III.31, | oder mehrere der in den Artikeln XI.III.12, XI.III.17, XI.III.31, |
XI.III.32, XI.IV.3 und XI.IV.7 RSPol erwähnten Zulagen oder | XI.III.32, XI.IV.3 und XI.IV.7 RSPol erwähnten Zulagen oder |
Entschädigungen erheben konnte, verfällt das Anrecht auf diese Zulagen | Entschädigungen erheben konnte, verfällt das Anrecht auf diese Zulagen |
und Entschädigungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, | und Entschädigungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, |
an dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des | an dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des |
Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort. | Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort. |
KAPITEL VI - Finanzierung | KAPITEL VI - Finanzierung |
Art. 20 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, | Art. 20 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, |
Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der | Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der |
Arbeitgeberbeiträge, gehen folgendermassen zu Lasten der föderalen | Arbeitgeberbeiträge, gehen folgendermassen zu Lasten der föderalen |
Polizei: | Polizei: |
1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und | 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und |
anderen Beihilfen, die mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu | anderen Beihilfen, die mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu |
ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung | ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung |
beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem | beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem |
die Entsendung endet. | die Entsendung endet. |
2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig | 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig |
vom Gehalt ausgezahlt beziehungsweise gewährt werden, gehen zu ihren | vom Gehalt ausgezahlt beziehungsweise gewährt werden, gehen zu ihren |
Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen | Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen |
Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. | Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. |
3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für | 3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für |
den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten | den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten |
Bezugszeiträume, während dessen der Entsandte tatsächlich bei der | Bezugszeiträume, während dessen der Entsandte tatsächlich bei der |
föderalen Polizei entsandt war. | föderalen Polizei entsandt war. |
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der | Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der |
Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als | Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als |
Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge, die sie dann | Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge, die sie dann |
vierteljährlich bei der föderalen Polizei zurückfordert. | vierteljährlich bei der föderalen Polizei zurückfordert. |
TITEL II - Ähnliche Situationen | TITEL II - Ähnliche Situationen |
Art. 21 - § 1 - Die Artikel 13 bis 19 und 23 bis 28 finden | Art. 21 - § 1 - Die Artikel 13 bis 19 und 23 bis 28 finden |
gegebenenfalls mutatis mutandis Anwendung auf: | gegebenenfalls mutatis mutandis Anwendung auf: |
1. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in ein Sekretariat | 1. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in ein Sekretariat |
des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei entsandt sind, | des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei entsandt sind, |
2. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen | 2. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen |
Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste beim Gouverneur | Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste beim Gouverneur |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsandt sind, | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsandt sind, |
3. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen | 3. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen |
Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den | Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den |
Provinzgouverneuren entsandt sind, | Provinzgouverneuren entsandt sind, |
4. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen | 4. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen |
Polizei, die strukturell in eine zugelassene oder eingerichtete | Polizei, die strukturell in eine zugelassene oder eingerichtete |
Polizeischule, wie in Teil IV Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 RSPol | Polizeischule, wie in Teil IV Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 RSPol |
erwähnt, entsandt sind, unter anderem aufgrund des Königlichen | erwähnt, entsandt sind, unter anderem aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von | Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von |
Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen | Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen |
und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für | und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für |
die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die | die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die |
zugelassenen Polizeischulen, | zugelassenen Polizeischulen, |
5. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die | 5. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die |
Informationsknotenpunkte der Bezirke entsandt sind, | Informationsknotenpunkte der Bezirke entsandt sind, |
6. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die | 6. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die |
Kommunikations- und Informationszentren entsandt sind, | Kommunikations- und Informationszentren entsandt sind, |
7. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen | 7. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen |
Polizei, die in den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres entsandt | Polizei, die in den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres entsandt |
sind. | sind. |
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 1 geben nur die in § 1 | § 2 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 1 geben nur die in § 1 |
erwähnten Dienste, die sich auf dem Gebiet der Region | erwähnten Dienste, die sich auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt befinden, Anrecht auf diese Zulage. | Brüssel-Hauptstadt befinden, Anrecht auf diese Zulage. |
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 2 werden die in § 1 | § 3 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 2 werden die in § 1 |
erwähnten Dienste als Dienste angesehen, in denen gemäss der Tabelle | erwähnten Dienste als Dienste angesehen, in denen gemäss der Tabelle |
in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass eine andere Landessprache als die | in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass eine andere Landessprache als die |
eigene erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist. | eigene erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist. |
§ 4 - Die föderale Polizei beziehungsweise die Zone, der der Entsandte | § 4 - Die föderale Polizei beziehungsweise die Zone, der der Entsandte |
angehört, bezahlt zuerst als Arbeitgeber das Gehalt und alle | angehört, bezahlt zuerst als Arbeitgeber das Gehalt und alle |
eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, | eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, |
einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge. | einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge. |
Die Rückzahlung wird danach beantragt: | Die Rückzahlung wird danach beantragt: |
1. beim Minister des Innern für die in § 1 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten | 1. beim Minister des Innern für die in § 1 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten |
Fälle, | Fälle, |
2. bei der Provinzialverwaltung für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Fälle. | 2. bei der Provinzialverwaltung für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Fälle. |
Die in Absatz 1 erwähnten Besoldungselemente gehen nach den gleichen | Die in Absatz 1 erwähnten Besoldungselemente gehen nach den gleichen |
Modalitäten wie diejenigen, die in Artikel 20 Absatz 1 bestimmt sind, | Modalitäten wie diejenigen, die in Artikel 20 Absatz 1 bestimmt sind, |
zu Lasten der in Absatz 2 erwähnten Behörden. | zu Lasten der in Absatz 2 erwähnten Behörden. |
Die Finanzierung der in § 1 Nr. 4 erwähnten Entsendungen erfolgt | Die Finanzierung der in § 1 Nr. 4 erwähnten Entsendungen erfolgt |
gegebenenfalls gemäss den diesbezüglichen Gesetzes- und | gegebenenfalls gemäss den diesbezüglichen Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen. In deren Ermangelung ist die Finanzierung | Verordnungsbestimmungen. In deren Ermangelung ist die Finanzierung |
gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den von der | gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den von der |
Entsendung betroffenen Diensten. | Entsendung betroffenen Diensten. |
§ 5 - In Abweichung von § 1 wird der Urlaub der in § 1 Nr. 1 bis 4 und | § 5 - In Abweichung von § 1 wird der Urlaub der in § 1 Nr. 1 bis 4 und |
7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie | 7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie |
entsandt sind, gewährt. | entsandt sind, gewährt. |
In Abweichung von § 1 sind der Bewerter und der Endverantwortliche für | In Abweichung von § 1 sind der Bewerter und der Endverantwortliche für |
die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in | die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in |
§ 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des | § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des |
ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach | ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach |
Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind. | Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind. |
Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine | Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine |
Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung | Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung |
des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde | der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde |
des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes | des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes |
übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des | übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des |
entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es | entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es |
entsandt ist, angerufen werden kann. | entsandt ist, angerufen werden kann. |
§ 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte | § 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte |
Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das | Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das |
ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen | ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen |
diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten, | diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten, |
die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. | die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. |
In Abweichung von § 1 ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und | In Abweichung von § 1 ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und |
Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder | Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder |
zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen | zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen |
Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und | Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und |
Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts | Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und | In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und |
Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder | Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder |
proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und | proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und |
der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert. | der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert. |
§ 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese | § 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese |
Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in | Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in |
vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden: | vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden: |
1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte | 1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte |
Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der | Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der |
föderalen Polizei, | föderalen Polizei, |
2. der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach | 2. der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach |
Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines | Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines |
Personalmitglieds der lokalen Polizei. | Personalmitglieds der lokalen Polizei. |
TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in | TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in |
Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt |
sind | sind |
Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom | Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des | integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des |
dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung | dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung |
des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in | des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in |
Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt. | Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt. |
Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende | Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende |
Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt. | Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt. |
Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 | Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 |
RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in | RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in |
Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des | Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des |
festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere | festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere |
bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen | bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen |
Gerichtspolizeidienstes. | Gerichtspolizeidienstes. |
TITEL IV - Übergangsbestimmungen | TITEL IV - Übergangsbestimmungen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II | Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II |
erwähnten Entsandten | erwähnten Entsandten |
Art. 23 - § 1 - In Abweichung von Artikel XII.XI.79 RSPol hat der | Art. 23 - § 1 - In Abweichung von Artikel XII.XI.79 RSPol hat der |
Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen | Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen |
Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol | Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol |
erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter | erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter |
den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel | den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel |
18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen | 18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen |
des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen, | des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen, |
Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied | Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied |
anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen | anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen |
Rechtsstellung entschieden hat. | Rechtsstellung entschieden hat. |
§ 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol | § 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol |
erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in | erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in |
Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten | Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten |
Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis | Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis |
und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das | und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das |
Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden | Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden |
Elemente bezieht. | Elemente bezieht. |
Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise | Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise |
Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er | Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er |
entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem | entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem |
seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist | seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist |
seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl | seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl |
getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen | getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen |
auf ihn anwendbar. | auf ihn anwendbar. |
Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner | Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner |
ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des | ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des |
Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen | Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen |
funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung | funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung |
bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch | bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch |
mehr erheben kann. | mehr erheben kann. |
Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem | Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem |
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung | ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung |
beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, | beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, |
verfällt das Anrecht sofort. | verfällt das Anrecht sofort. |
Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des | Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des |
Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin. | Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin. |
In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1 | In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1 |
Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für | Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für |
Mahlzeitkosten erheben. | Mahlzeitkosten erheben. |
Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21 | Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21 |
RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol | RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol |
erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte | erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte |
Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds | Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds |
ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil | ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil |
der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist. | der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist. |
Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel | Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel |
13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine | 13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine |
Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht | Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht |
auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt. | auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 | § 2 - In Abweichung von § 1 erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 |
RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23 | RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23 |
RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 | RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 |
RSPol erwähnten Bedingungen. | RSPol erwähnten Bedingungen. |
Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon | Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon |
ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben | ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben |
Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung | Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung |
entsprechen. | entsprechen. |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II | Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II |
erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des | erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren | vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren |
Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol | Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol |
müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der | müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes | Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes |
der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt | der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt |
ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die | ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die |
Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten | Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten |
Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am 1. April 2001 in | Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am 1. April 2001 in |
die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war. | die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war. |
Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von | Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von |
Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei, | Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei, |
die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II | die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II |
erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung | erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel | des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel |
I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen. | I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen. |
Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung | Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung |
nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem | nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den | Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den |
31. Dezember 2006 überschreiten zu können. Gegebenenfalls kann sie | 31. Dezember 2006 überschreiten zu können. Gegebenenfalls kann sie |
einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder | einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder |
fünf Jahre. | fünf Jahre. |
KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen | KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen |
Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat | Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat |
der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den | der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den |
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren | allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren |
Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der | Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1 | bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1 |
RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der | RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen | ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen |
Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem 1. Januar | Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem 1. Januar |
2001 ausgeübt wird. | 2001 ausgeübt wird. |
Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten | Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten |
Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem | Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem |
ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den 31. März 2001 | ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den 31. März 2001 |
festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den | festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den |
Stellenplan hinaus. | Stellenplan hinaus. |
Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil | Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil |
XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in | XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in |
vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu | vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu |
zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar. | zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar. |
TITEL V - Abänderungsbestimmungen | TITEL V - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen | 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen |
Sekretariats im Ministerium des Innern | Sekretariats im Ministerium des Innern |
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt: | Art. 33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt: |
"§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen | "§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen |
administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles | administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles |
Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 | Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 |
erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel | erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel |
VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel | Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel |
VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet | VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet |
wird. | wird. |
Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht | Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht |
vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem | vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem |
gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt." | gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt." |
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des | 3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten |
Kontrollorgans | Kontrollorgans |
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] |
TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes | TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes | strukturierten integrierten Polizeidienstes |
Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, | Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, |
Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der | Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der |
Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren | Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren |
entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu | entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu |
Lasten der föderalen Polizei: | Lasten der föderalen Polizei: |
1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und | 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und |
andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen | andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen |
zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung | zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung |
beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem | beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem |
die Entsendung endet. | die Entsendung endet. |
2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig | 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig |
vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab | vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab |
dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu | dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu |
den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. | den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. |
3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für | 3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für |
den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten | den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten |
Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim | Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim |
Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war. | Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war. |
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der | Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der |
Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als | Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als |
Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann | Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann |
vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei. | vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei. |
TITEL VII - Schlussbestimmungen | TITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
1. der Artikel 30 und 32, die mit 1. Januar 2001 wirksam werden, | 1. der Artikel 30 und 32, die mit 1. Januar 2001 wirksam werden, |
2. von Artikel 28, der mit 1. April 2001 wirksam wird, | 2. von Artikel 28, der mit 1. April 2001 wirksam wird, |
3. von Artikel 33, der mit 1. Januar 2003 wirksam wird, | 3. von Artikel 33, der mit 1. Januar 2003 wirksam wird, |
4. von Artikel 36, der mit 1. April 2004 wirksam wird. | 4. von Artikel 36, der mit 1. April 2004 wirksam wird. |
Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser | Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser |
Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen | Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 26. März 2005 | Gegeben zu Nizza, den 26. März 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) sowie Deutsch in der Provinz Lüttich. | (1) sowie Deutsch in der Provinz Lüttich. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen | Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen |
von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen | von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen |
und zur Einführung verschiedener Massnahmen | und zur Einführung verschiedener Massnahmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste; | über die Polizeidienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, |
insbesondere des Artikels 21; | insbesondere des Artikels 21; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2005; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist | nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist |
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; | und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; |
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. |
April 2006; | April 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 15. Februar 2006; | Dienstes vom 15. Februar 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom 12. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom 12. Februar |
2007; | 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern |
sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 | Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 |
zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern | zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern |
der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung | der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung |
verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem | verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die | "§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die |
Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks | Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks |
(IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten | (IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten |
zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der | zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der |
föderalen Polizei. | föderalen Polizei. |
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der | Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der |
Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als | Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als |
Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend | Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend |
vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei." | vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam. |
Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der | Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |