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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/03/2005
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Koninklijk besluit tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant la réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot regeling van de structurele 26 MARS 2005. - Arrêté royal portant la réglementation des
detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van détachements structurels de membres du personnel des services de
soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende police et de situations similaires et introduisant des mesures
maatregelen. - Duitse vertaling diverses. - Traduction allemande
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de - de l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant la réglementation des
structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten détachements structurels de membres du personnel des services de
en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende police et de situations similaires et introduisant des mesures
maatregelen (Belgisch Staatsblad van 22 april 2005); diverses (Moniteur belge du 22 avril 2005);
- van het koninklijk besluit van 12 maart 2007 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 12 mars 2007 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele royal du 26 mars 2005 portant la réglementation des détachements
detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van structurels de membres du personnel des services de police et de
soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007). belge du 30 mars 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
26. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der strukturellen 26. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der strukturellen
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher
Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
insbesondere des Artikels 44/7 Absatz 10; insbesondere des Artikels 44/7 Absatz 10;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 96 Absatz 2, 96bis, 105 Absatz 4, 121 und 140bis, der Artikel 96 Absatz 2, 96bis, 105 Absatz 4, 121 und 140bis,
abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste; Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des
Innern, insbesondere des Artikels 7; Innern, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des
Artikels XI.III.29; Artikels XI.III.29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der
Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über
das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, insbesondere des Artikels 24 das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, insbesondere des Artikels 24
Absatz 1; Absatz 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 97 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 97 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 21. März 2003; Polizeidienste vom 21. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2003, vom Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2003, vom
9. März 2004 und vom 14. Mai 2004; 9. März 2004 und vom 14. Mai 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 5. Mai 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 5. Mai 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
November 2004; November 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 23. September 2004; Dienstes vom 23. September 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.966/2 des Staatsrates vom 19. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.966/2 des Staatsrates vom 19. Januar
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Strukturelle Entsendungen TITEL I - Strukturelle Entsendungen
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, mit Ausnahme Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, mit Ausnahme
der Titel II, III und IV Kapitel II, versteht man unter: der Titel II, III und IV Kapitel II, versteht man unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
2. "Entsendung": jede strukturelle Entsendung im Sinne von Artikel 96 2. "Entsendung": jede strukturelle Entsendung im Sinne von Artikel 96
des Gesetzes, bei der ein Personalmitglied der lokalen Polizei des Gesetzes, bei der ein Personalmitglied der lokalen Polizei
zeitweilig bei der föderalen Polizei in einer der in den Artikeln 2 zeitweilig bei der föderalen Polizei in einer der in den Artikeln 2
und 3 erwähnten Funktionen beschäftigt wird, um die integrierte und 3 erwähnten Funktionen beschäftigt wird, um die integrierte
Arbeitsweise der Polizeidienste zu fördern, Arbeitsweise der Polizeidienste zu fördern,
3. "Minister": den Minister des Innern, 3. "Minister": den Minister des Innern,
4. "ständigem Ausschuss": den ständigen Ausschuss für die lokale 4. "ständigem Ausschuss": den ständigen Ausschuss für die lokale
Polizei, Polizei,
5. "Entsandtem": das strukturell entsandte Personalmitglied der 5. "Entsandtem": das strukturell entsandte Personalmitglied der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
6. "Korpschef": den Korpschef der lokalen Polizei, aus der das 6. "Korpschef": den Korpschef der lokalen Polizei, aus der das
Personalmitglied entsandt wird, Personalmitglied entsandt wird,
7. "zuständigem Generaldirektor": den Generaldirektor der 7. "zuständigem Generaldirektor": den Generaldirektor der
Generaldirektion der föderalen Polizei, in der der Entsandte Generaldirektion der föderalen Polizei, in der der Entsandte
beschäftigt wird. beschäftigt wird.
KAPITEL II - Funktionen KAPITEL II - Funktionen
Art. 2 - Die in Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Funktionen, Art. 2 - Die in Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Funktionen,
für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen
bestimmt werden, sind diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden bestimmt werden, sind diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden
Erlass erwähnt sind. Erlass erwähnt sind.
Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der Minister nach Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der Minister nach
Stellungnahme des Generalkommissars der föderalen Polizei und des Stellungnahme des Generalkommissars der föderalen Polizei und des
ständigen Ausschusses die Funktionen, die für eine in Artikel 96 ständigen Ausschusses die Funktionen, die für eine in Artikel 96
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen.
Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Ministers der Justiz und Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Ministers der Justiz und
des ständigen Ausschusses die Funktionen innerhalb der des ständigen Ausschusses die Funktionen innerhalb der
Generaldirektion der Gerichtspolizei, die für eine in Artikel 96 Generaldirektion der Gerichtspolizei, die für eine in Artikel 96
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen. Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen.
KAPITEL III - Bestellungsverfahren KAPITEL III - Bestellungsverfahren
Art. 4 - Für die Entsendung kommt das Personalmitglied der lokalen Art. 4 - Für die Entsendung kommt das Personalmitglied der lokalen
Polizei in Betracht, das: Polizei in Betracht, das:
1. dem vom Generalkommissar bestimmten Profil entspricht, 1. dem vom Generalkommissar bestimmten Profil entspricht,
2. in den fünf Jahren vor Bekanntmachung der vakanten Stelle keine 2. in den fünf Jahren vor Bekanntmachung der vakanten Stelle keine
periodische Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, periodische Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat,
3. sich im aktiven Dienst befindet. 3. sich im aktiven Dienst befindet.
Art. 5 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der Art. 5 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der
föderalen Polizei veröffentlicht den Bewerberaufruf für die vakanten föderalen Polizei veröffentlicht den Bewerberaufruf für die vakanten
Stellen im Personalblatt, das in Artikel II.15 AEPol erwähnt ist. Sie Stellen im Personalblatt, das in Artikel II.15 AEPol erwähnt ist. Sie
übermittelt dem ständigen Ausschuss ebenfalls den Aufruf. übermittelt dem ständigen Ausschuss ebenfalls den Aufruf.
Art. 6 - Um gültig zu sein, muss die Bewerbung: Art. 6 - Um gültig zu sein, muss die Bewerbung:
1. entweder per Einschreiben aufgegeben worden sein oder dem 1. entweder per Einschreiben aufgegeben worden sein oder dem
Vorgesetzten per Brief gegen Empfangsbestätigung übergeben werden oder Vorgesetzten per Brief gegen Empfangsbestätigung übergeben werden oder
direkt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der direkt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der
föderalen Polizei per Brief gegen Empfangsbestätigung übermittelt föderalen Polizei per Brief gegen Empfangsbestätigung übermittelt
werden, werden,
2. binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 5 erwähnten 2. binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 5 erwähnten
Veröffentlichung der vakanten Stelle eingereicht sein. Veröffentlichung der vakanten Stelle eingereicht sein.
Der Bewerber fügt der Bewerbung folgende Unterlagen bei: Der Bewerber fügt der Bewerbung folgende Unterlagen bei:
1. einen Lebenslauf mit Vermerk seiner Ansprüche und Verdienste, 1. einen Lebenslauf mit Vermerk seiner Ansprüche und Verdienste,
2. eine kurze Darlegung der Fähigkeiten, über die er zu verfügen 2. eine kurze Darlegung der Fähigkeiten, über die er zu verfügen
glaubt, glaubt,
3. die Begründung seines Interesses an der Ausübung der vakanten 3. die Begründung seines Interesses an der Ausübung der vakanten
Stelle, Stelle,
4. ein Dokument des Korpschefs, aus dem hervorgeht, dass er die in 4. ein Dokument des Korpschefs, aus dem hervorgeht, dass er die in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt und dass Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt und dass
er gegebenenfalls den objektiven Anforderungen des in Artikel 4 Absatz er gegebenenfalls den objektiven Anforderungen des in Artikel 4 Absatz
Nr. 1 erwähnten Profils entspricht, Nr. 1 erwähnten Profils entspricht,
5. ein uneingeschränktes Einverständnis des Bürgermeisters 5. ein uneingeschränktes Einverständnis des Bürgermeisters
beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf die Bewerbung. beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf die Bewerbung.
Gegebenenfalls schickt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Vorgesetzte die Gegebenenfalls schickt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Vorgesetzte die
Bewerbung unverzüglich an die Direktion der Mobilität und der Bewerbung unverzüglich an die Direktion der Mobilität und der
Laufbahnverwaltung der föderalen Polizeiverwaltung. Laufbahnverwaltung der föderalen Polizeiverwaltung.
Art. 7 - Die in Artikel 8 erwähnte Auswahlkommission untersucht die Art. 7 - Die in Artikel 8 erwähnte Auswahlkommission untersucht die
Zulässigkeit der Bewerbungen. Zulässigkeit der Bewerbungen.
Die nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Untersuchungsverfahrens in Die nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Untersuchungsverfahrens in
Frage kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Frage kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört.
Diese prüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil. Diese prüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil.
Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung der Bewerber. Sie Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung der Bewerber. Sie
erstellt daher zwei Listen, eine der für geeignet und eine der für erstellt daher zwei Listen, eine der für geeignet und eine der für
ungeeignet befundenen Bewerber. Die Auswahlkommission stuft die von ungeeignet befundenen Bewerber. Die Auswahlkommission stuft die von
ihr für geeignet befundenen Bewerber ein. ihr für geeignet befundenen Bewerber ein.
Die Auswahlkommission leitet diese Einstufung an den Minister weiter, Die Auswahlkommission leitet diese Einstufung an den Minister weiter,
der daraufhin die in Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte der daraufhin die in Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte
Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats einholt. Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats einholt.
Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats wird gemäss den Artikeln 9 Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats wird gemäss den Artikeln 9
und 10 des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den und 10 des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den
Bürgermeisterbeirat abgegeben. Bürgermeisterbeirat abgegeben.
Art. 8 - Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen: Art. 8 - Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. je nach Fall, der Generalkommissar oder der zuständige 1. je nach Fall, der Generalkommissar oder der zuständige
Generaldirektor beziehungsweise sein Beauftragter, Vorsitzender, Generaldirektor beziehungsweise sein Beauftragter, Vorsitzender,
2. ein Offizier der betroffenen Direktion beziehungsweise des 2. ein Offizier der betroffenen Direktion beziehungsweise des
betroffenen Dienstes, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, betroffenen Dienstes, der vom Vorsitzenden bestimmt wird,
3. ein Vertreter des ständigen Ausschusses, der von seinem 3. ein Vertreter des ständigen Ausschusses, der von seinem
Vorsitzenden bestimmt wird. Vorsitzenden bestimmt wird.
Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Kommission bei. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Kommission bei.
Art. 9 - Der Entsandte wird vom zuständigen Minister bestellt für Art. 9 - Der Entsandte wird vom zuständigen Minister bestellt für
einen einmal erneuerbaren Zeitraum von: einen einmal erneuerbaren Zeitraum von:
1. fünf Jahren für die in Artikel 2 erwähnten Funktionen, 1. fünf Jahren für die in Artikel 2 erwähnten Funktionen,
2. mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren für die in Artikel 2. mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren für die in Artikel
3 erwähnten Funktionen. 3 erwähnten Funktionen.
In dem in Artikel 5 erwähnten Bewerberaufruf wird die Dauer der In dem in Artikel 5 erwähnten Bewerberaufruf wird die Dauer der
Entsendung vermerkt. Entsendung vermerkt.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der
der Entsandte angehört, kann aufgrund der Erfordernisse des Dienstes der Entsandte angehört, kann aufgrund der Erfordernisse des Dienstes
beschliessen, dass die Entsendung bis zum Datum, an dem für Ersatz des beschliessen, dass die Entsendung bis zum Datum, an dem für Ersatz des
Betreffenden gesorgt ist, verschoben wird, wobei diese Frist vier Betreffenden gesorgt ist, verschoben wird, wobei diese Frist vier
Monate ab dem ursprünglich bestimmten Datum der Entsendung nicht Monate ab dem ursprünglich bestimmten Datum der Entsendung nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
KAPITEL IV - Erneuerung und Beendigung der Entsendung KAPITEL IV - Erneuerung und Beendigung der Entsendung
Abschnitt 1 - Verfahren zur Erneuerung der Entsendung Abschnitt 1 - Verfahren zur Erneuerung der Entsendung
Art. 10 - Der Minister erneuert die Entsendung je nach Fall auf Art. 10 - Der Minister erneuert die Entsendung je nach Fall auf
Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen
Generaldirektors. Generaldirektors.
Abschnitt 2 - Beendigung der Entsendung Abschnitt 2 - Beendigung der Entsendung
Art. 11 - Die Entsendung wird beendet: Art. 11 - Die Entsendung wird beendet:
1. auf Antrag des Entsandten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei 1. auf Antrag des Entsandten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten ab dem Tag der Antragstellung zu beachten ist, Monaten ab dem Tag der Antragstellung zu beachten ist,
2. wenn die letzte zweijährliche Bewertung die Endnote "ungenügend" 2. wenn die letzte zweijährliche Bewertung die Endnote "ungenügend"
enthält, enthält,
3. nach Verstreichen der in Artikel 9 erwähnten, gegebenenfalls gemäss 3. nach Verstreichen der in Artikel 9 erwähnten, gegebenenfalls gemäss
Artikel 10 verlängerten Frist, Artikel 10 verlängerten Frist,
4. wenn in Bezug auf den Entsandten schwerwiegende Verstösse 4. wenn in Bezug auf den Entsandten schwerwiegende Verstösse
festgestellt worden sind, festgestellt worden sind,
5. auf Beschluss des Ministers nach einem mit Gründen versehenen 5. auf Beschluss des Ministers nach einem mit Gründen versehenen
Antrag des betroffenen Bürgermeisters beziehungsweise Antrag des betroffenen Bürgermeisters beziehungsweise
Polizeikollegiums aufgrund zwingender Diensterfordernisse im lokalen Polizeikollegiums aufgrund zwingender Diensterfordernisse im lokalen
Polizeikorps. Polizeikorps.
Die Beendigung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Entsendung Die Beendigung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Entsendung
erfolgt von Rechts wegen. erfolgt von Rechts wegen.
Art. 12 - Nach Anhörung des Entsandten und nach Stellungnahme des Art. 12 - Nach Anhörung des Entsandten und nach Stellungnahme des
ständigen Ausschusses sowie auf Vorschlag des Generalkommissars ständigen Ausschusses sowie auf Vorschlag des Generalkommissars
beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors entscheidet der beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors entscheidet der
Minister über die Beendigung der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 Minister über die Beendigung der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4
erwähnten Entsendung. erwähnten Entsendung.
KAPITEL V - Rechtsstellung KAPITEL V - Rechtsstellung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Art. 13 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der
Polizeizone, der der Entsandte angehört, entscheidet nach Polizeizone, der der Entsandte angehört, entscheidet nach
Stellungnahme des Korpschefs, ob die Stelle, die der Entsandte Stellungnahme des Korpschefs, ob die Stelle, die der Entsandte
innehatte, für vakant erklärt wird. innehatte, für vakant erklärt wird.
Das Personalmitglied, dessen Entsendung beendet ist, nimmt seine Das Personalmitglied, dessen Entsendung beendet ist, nimmt seine
Stelle im lokalen Polizeikorps wieder ein oder erhält dort Stelle im lokalen Polizeikorps wieder ein oder erhält dort
gegebenenfalls ein ähnliches Amt neu zugewiesen. Die Neuzuweisung gegebenenfalls ein ähnliches Amt neu zugewiesen. Die Neuzuweisung
erfolgt erforderlichenfalls über den Stellenplan hinaus. erfolgt erforderlichenfalls über den Stellenplan hinaus.
Art. 14 - Unter Vorbehalt der abweichenden spezifischen Regeln in den Art. 14 - Unter Vorbehalt der abweichenden spezifischen Regeln in den
Abschnitten 2 bis 5 unterliegt der Entsandte weiterhin seiner Abschnitten 2 bis 5 unterliegt der Entsandte weiterhin seiner
Rechtsstellung. Rechtsstellung.
Der Korpschef sorgt dafür, dass dieses Personalmitglied rechtzeitig Der Korpschef sorgt dafür, dass dieses Personalmitglied rechtzeitig
eventuell auszugsweise jede zweckdienliche Dokumentation am eventuell auszugsweise jede zweckdienliche Dokumentation am
Entsendungsort oder an seinem Wohnsitz erhält. Entsendungsort oder an seinem Wohnsitz erhält.
Abschnitt 2 - Organisation der Arbeitszeit Abschnitt 2 - Organisation der Arbeitszeit
Art. 15 - Zur Berechnung der Arbeitsdauer gilt der Entsendungsort als Art. 15 - Zur Berechnung der Arbeitsdauer gilt der Entsendungsort als
gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten. gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten.
Abschnitt 3 - Bewertung Abschnitt 3 - Bewertung
Art. 16 - Teil VII Titel I RSPol gilt mutatis mutandis für Entsandte. Art. 16 - Teil VII Titel I RSPol gilt mutatis mutandis für Entsandte.
In diesem Rahmen wird der Entsandte als Personalmitglied der In diesem Rahmen wird der Entsandte als Personalmitglied der
betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes der betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes der
föderalen Polizei betrachtet. föderalen Polizei betrachtet.
Abschnitt 4 - Urlaubsregelung Abschnitt 4 - Urlaubsregelung
Art. 17 - Für die Anwendung von Teil VIII RSPol versteht man unter Art. 17 - Für die Anwendung von Teil VIII RSPol versteht man unter
"zuständiger Behörde" den Generalkommissar oder die von ihm bestimmte "zuständiger Behörde" den Generalkommissar oder die von ihm bestimmte
Behörde. Behörde.
Urlaub kann jedoch maximal für die verbleibende Dauer der Entsendung Urlaub kann jedoch maximal für die verbleibende Dauer der Entsendung
gewährt werden. gewährt werden.
Die in Artikel 2 erwähnten Entsandten sind von den in den Artikeln Die in Artikel 2 erwähnten Entsandten sind von den in den Artikeln
VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.2, VIII.XVI.1 und VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.2, VIII.XVI.1 und
VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaubsarten ausgeschlossen. VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaubsarten ausgeschlossen.
Abschnitt 5 - Besoldungsstatut Abschnitt 5 - Besoldungsstatut
Art. 18 - § 1 - Der Entsandte erhält folgende Zulagen und Art. 18 - § 1 - Der Entsandte erhält folgende Zulagen und
Entschädigungen: Entschädigungen:
1. die in Artikel XI.III.28bis RSPol erwähnte Zulage "Region 1. die in Artikel XI.III.28bis RSPol erwähnte Zulage "Region
Brüssel-Hauptstadt", insofern er die in demselben Artikel und in den Brüssel-Hauptstadt", insofern er die in demselben Artikel und in den
Artikeln XI.III.29 und XI.III.30 RSPol festgelegten Artikeln XI.III.29 und XI.III.30 RSPol festgelegten
Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Jahresbetrag dieser Zulage wird Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Jahresbetrag dieser Zulage wird
jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten
Anwesenheitsdauer festgelegt. Anwesenheitsdauer festgelegt.
Unbeschadet des Absatzes 3 beginnen die in Artikel XI.III.28 Absatz 2 Unbeschadet des Absatzes 3 beginnen die in Artikel XI.III.28 Absatz 2
und 3 RSPol erwähnten Anwesenheitsjahre an dem Datum, an dem die und 3 RSPol erwähnten Anwesenheitsjahre an dem Datum, an dem die
Entsendung tatsächlich begonnen hat. Entsendung tatsächlich begonnen hat.
Folgt die Entsendung auf einen Zeitraum, während dessen er die Zulage Folgt die Entsendung auf einen Zeitraum, während dessen er die Zulage
"Region Brüssel-Hauptstadt" bezog, wird zur Bestimmung des zu "Region Brüssel-Hauptstadt" bezog, wird zur Bestimmung des zu
gewährenden Betrags und des in Artikel XI.III.28 RSPol erwähnten gewährenden Betrags und des in Artikel XI.III.28 RSPol erwähnten
Jahrestags die vorherige Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Die Dauer Jahrestags die vorherige Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Die Dauer
der Entsendung wird zudem berücksichtigt, wenn der Entsandte gemäss der Entsendung wird zudem berücksichtigt, wenn der Entsandte gemäss
Artikel 13 Absatz 2 seine Stelle wieder einnimmt oder eine Artikel 13 Absatz 2 seine Stelle wieder einnimmt oder eine
Neuzuweisung erhält und dabei ebenfalls Anspruch auf die Zulage Neuzuweisung erhält und dabei ebenfalls Anspruch auf die Zulage
"Region Brüssel-Hauptstadt" erheben kann, "Region Brüssel-Hauptstadt" erheben kann,
2. die in den Artikeln XI.III.31, XI.III.32 beziehungsweise XI.III.4 2. die in den Artikeln XI.III.31, XI.III.32 beziehungsweise XI.III.4
Nr. 5 RSPol erwähnte Zweisprachigkeitszulage, insofern er die Nr. 5 RSPol erwähnte Zweisprachigkeitszulage, insofern er die
Gewährungsbedingungen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen Gewährungsbedingungen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen
erfüllt und insofern er in eine Direktion beziehungsweise einen Dienst erfüllt und insofern er in eine Direktion beziehungsweise einen Dienst
entsandt ist, in dem der Gebrauch einer anderen Sprache erforderlich, entsandt ist, in dem der Gebrauch einer anderen Sprache erforderlich,
wünschenswert oder nützlich ist, wünschenswert oder nützlich ist,
3. die in Tabelle 2 von Anlage 9 RSPol erwähnte Entschädigung für 3. die in Tabelle 2 von Anlage 9 RSPol erwähnte Entschädigung für
Mahlzeitkosten pro Dienstleistung, die eine der in Artikel XI.IV.22 Mahlzeitkosten pro Dienstleistung, die eine der in Artikel XI.IV.22
RSPol erwähnten Mahlzeiten umfasst, RSPol erwähnten Mahlzeiten umfasst,
4. falls er angibt, seinen Privatwagen tatsächlich täglich zu 4. falls er angibt, seinen Privatwagen tatsächlich täglich zu
benutzen, um sich zum Entsendungsort oder zum benutzten benutzen, um sich zum Entsendungsort oder zum benutzten
Zwischenbahnhof zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung, die Zwischenbahnhof zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung, die
dem Preis einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke dem Preis einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke
zwischen Wohnsitz und Entsendungsort entspricht, statt der in Artikel zwischen Wohnsitz und Entsendungsort entspricht, statt der in Artikel
XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung. XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung.
Wenn er ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ohne über Wenn er ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ohne über
einen Freifahrschein zu verfügen, hat er auf Vorlage seiner einen Freifahrschein zu verfügen, hat er auf Vorlage seiner
Fahrscheine nach Anwendung der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten Fahrscheine nach Anwendung der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten
Beteiligung oder jeder anderen Kostenübernahme ein Anrecht auf Beteiligung oder jeder anderen Kostenübernahme ein Anrecht auf
Erstattung der Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten Erstattung der Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten
Klasse zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise dem benutzten Klasse zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise dem benutzten
Zwischenbahnhof und dem Entsendungsort und umgekehrt beschränkt sind. Zwischenbahnhof und dem Entsendungsort und umgekehrt beschränkt sind.
Benutzt er während eines Monats der Teilzeitentsendung einen Benutzt er während eines Monats der Teilzeitentsendung einen
Privatwagen, wird die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Entschädigung pro Privatwagen, wird die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Entschädigung pro
Werktag des betreffenden Monats, an dem der Betreffende nicht entsandt Werktag des betreffenden Monats, an dem der Betreffende nicht entsandt
war, um ein Zwanzigstel verringert. war, um ein Zwanzigstel verringert.
§ 2 - Unbeschadet der in § 1 erwähnten Entschädigungen und Zulagen § 2 - Unbeschadet der in § 1 erwähnten Entschädigungen und Zulagen
erhält der Entsandte andere im RSPol erwähnte Gehaltszuschläge, erhält der Entsandte andere im RSPol erwähnte Gehaltszuschläge,
Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen, insofern er die Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen, insofern er die
in der Direktion beziehungsweise im Dienst der Entsendung geltenden in der Direktion beziehungsweise im Dienst der Entsendung geltenden
Gewährungsbedingungen erfüllt. Für die eventuelle Gewährung der in Gewährungsbedingungen erfüllt. Für die eventuelle Gewährung der in
Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten
Entschädigungen gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz Entschädigungen gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz
des Entsandten. des Entsandten.
Die Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 Die Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5
RSPol erwähnten Entschädigungen kann jedoch nicht mit den bereits RSPol erwähnten Entschädigungen kann jedoch nicht mit den bereits
gemäss § 1 gewährten Entschädigungen kumuliert werden. Im Fall einer gemäss § 1 gewährten Entschädigungen kumuliert werden. Im Fall einer
möglichen Kumulierung in Bezug auf Mahlzeitkosten wird der Betrag der möglichen Kumulierung in Bezug auf Mahlzeitkosten wird der Betrag der
Entschädigung, der dem Betreffenden zu gewähren ist, durch die Entschädigung, der dem Betreffenden zu gewähren ist, durch die
Bedingungen bestimmt, unter denen die Dienstfahrt ausgeführt wird. Im Bedingungen bestimmt, unter denen die Dienstfahrt ausgeführt wird. Im
Fall einer möglichen Kumulierung von Fahrtkostenentschädigungen Fall einer möglichen Kumulierung von Fahrtkostenentschädigungen
erfolgt die Entschädigung auf Vorlage der Fahrscheine. Wird ein erfolgt die Entschädigung auf Vorlage der Fahrscheine. Wird ein
Privatwagen benutzt, um eine Dienstfahrt auszuführen, wird die Privatwagen benutzt, um eine Dienstfahrt auszuführen, wird die
Entschädigung auf die Kilometer beschränkt, die an diesem Tag die Entschädigung auf die Kilometer beschränkt, die an diesem Tag die
Strecke Wohnsitz-Entsendungsort überschreiten. Strecke Wohnsitz-Entsendungsort überschreiten.
Die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Kilometer werden auf der Die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Kilometer werden auf der
Grundlage der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnten Grundlage der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnten
Kilometerentschädigung entschädigt. Kilometerentschädigung entschädigt.
Art. 19 - Wenn das Personalmitglied in seiner Zone Anspruch auf eine Art. 19 - Wenn das Personalmitglied in seiner Zone Anspruch auf eine
oder mehrere der in den Artikeln XI.III.12, XI.III.17, XI.III.31, oder mehrere der in den Artikeln XI.III.12, XI.III.17, XI.III.31,
XI.III.32, XI.IV.3 und XI.IV.7 RSPol erwähnten Zulagen oder XI.III.32, XI.IV.3 und XI.IV.7 RSPol erwähnten Zulagen oder
Entschädigungen erheben konnte, verfällt das Anrecht auf diese Zulagen Entschädigungen erheben konnte, verfällt das Anrecht auf diese Zulagen
und Entschädigungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, und Entschädigungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt,
an dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des an dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des
Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort. Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort.
KAPITEL VI - Finanzierung KAPITEL VI - Finanzierung
Art. 20 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Art. 20 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen,
Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der
Arbeitgeberbeiträge, gehen folgendermassen zu Lasten der föderalen Arbeitgeberbeiträge, gehen folgendermassen zu Lasten der föderalen
Polizei: Polizei:
1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und
anderen Beihilfen, die mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu anderen Beihilfen, die mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu
ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung
beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem
die Entsendung endet. die Entsendung endet.
2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig
vom Gehalt ausgezahlt beziehungsweise gewährt werden, gehen zu ihren vom Gehalt ausgezahlt beziehungsweise gewährt werden, gehen zu ihren
Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen
Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben.
3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für 3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für
den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten
Bezugszeiträume, während dessen der Entsandte tatsächlich bei der Bezugszeiträume, während dessen der Entsandte tatsächlich bei der
föderalen Polizei entsandt war. föderalen Polizei entsandt war.
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der
Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als
Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge, die sie dann Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge, die sie dann
vierteljährlich bei der föderalen Polizei zurückfordert. vierteljährlich bei der föderalen Polizei zurückfordert.
TITEL II - Ähnliche Situationen TITEL II - Ähnliche Situationen
Art. 21 - § 1 - Die Artikel 13 bis 19 und 23 bis 28 finden Art. 21 - § 1 - Die Artikel 13 bis 19 und 23 bis 28 finden
gegebenenfalls mutatis mutandis Anwendung auf: gegebenenfalls mutatis mutandis Anwendung auf:
1. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in ein Sekretariat 1. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in ein Sekretariat
des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei entsandt sind, des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei entsandt sind,
2. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen 2. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen
Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste beim Gouverneur Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste beim Gouverneur
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsandt sind, des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsandt sind,
3. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen 3. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen
Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den
Provinzgouverneuren entsandt sind, Provinzgouverneuren entsandt sind,
4. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen 4. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen
Polizei, die strukturell in eine zugelassene oder eingerichtete Polizei, die strukturell in eine zugelassene oder eingerichtete
Polizeischule, wie in Teil IV Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 RSPol Polizeischule, wie in Teil IV Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 RSPol
erwähnt, entsandt sind, unter anderem aufgrund des Königlichen erwähnt, entsandt sind, unter anderem aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von
Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen
und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für
die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die
zugelassenen Polizeischulen, zugelassenen Polizeischulen,
5. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die 5. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die
Informationsknotenpunkte der Bezirke entsandt sind, Informationsknotenpunkte der Bezirke entsandt sind,
6. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die 6. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die
Kommunikations- und Informationszentren entsandt sind, Kommunikations- und Informationszentren entsandt sind,
7. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen 7. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen
Polizei, die in den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres entsandt Polizei, die in den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres entsandt
sind. sind.
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 1 geben nur die in § 1 § 2 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 1 geben nur die in § 1
erwähnten Dienste, die sich auf dem Gebiet der Region erwähnten Dienste, die sich auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt befinden, Anrecht auf diese Zulage. Brüssel-Hauptstadt befinden, Anrecht auf diese Zulage.
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 2 werden die in § 1 § 3 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 2 werden die in § 1
erwähnten Dienste als Dienste angesehen, in denen gemäss der Tabelle erwähnten Dienste als Dienste angesehen, in denen gemäss der Tabelle
in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass eine andere Landessprache als die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass eine andere Landessprache als die
eigene erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist. eigene erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist.
§ 4 - Die föderale Polizei beziehungsweise die Zone, der der Entsandte § 4 - Die föderale Polizei beziehungsweise die Zone, der der Entsandte
angehört, bezahlt zuerst als Arbeitgeber das Gehalt und alle angehört, bezahlt zuerst als Arbeitgeber das Gehalt und alle
eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen,
einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge. einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge.
Die Rückzahlung wird danach beantragt: Die Rückzahlung wird danach beantragt:
1. beim Minister des Innern für die in § 1 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten 1. beim Minister des Innern für die in § 1 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten
Fälle, Fälle,
2. bei der Provinzialverwaltung für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Fälle. 2. bei der Provinzialverwaltung für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Fälle.
Die in Absatz 1 erwähnten Besoldungselemente gehen nach den gleichen Die in Absatz 1 erwähnten Besoldungselemente gehen nach den gleichen
Modalitäten wie diejenigen, die in Artikel 20 Absatz 1 bestimmt sind, Modalitäten wie diejenigen, die in Artikel 20 Absatz 1 bestimmt sind,
zu Lasten der in Absatz 2 erwähnten Behörden. zu Lasten der in Absatz 2 erwähnten Behörden.
Die Finanzierung der in § 1 Nr. 4 erwähnten Entsendungen erfolgt Die Finanzierung der in § 1 Nr. 4 erwähnten Entsendungen erfolgt
gegebenenfalls gemäss den diesbezüglichen Gesetzes- und gegebenenfalls gemäss den diesbezüglichen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen. In deren Ermangelung ist die Finanzierung Verordnungsbestimmungen. In deren Ermangelung ist die Finanzierung
gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den von der gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den von der
Entsendung betroffenen Diensten. Entsendung betroffenen Diensten.
§ 5 - In Abweichung von § 1 wird der Urlaub der in § 1 Nr. 1 bis 4 und § 5 - In Abweichung von § 1 wird der Urlaub der in § 1 Nr. 1 bis 4 und
7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie 7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie
entsandt sind, gewährt. entsandt sind, gewährt.
In Abweichung von § 1 sind der Bewerter und der Endverantwortliche für In Abweichung von § 1 sind der Bewerter und der Endverantwortliche für
die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in
§ 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des
ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach
Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind. Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind.
Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine
Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung
des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde
des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes
übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des
entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es
entsandt ist, angerufen werden kann. entsandt ist, angerufen werden kann.
§ 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte § 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte
Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das
ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen
diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten, diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten,
die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden.
In Abweichung von § 1 ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und In Abweichung von § 1 ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und
Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder
zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen
Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und
Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und
Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder
proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und
der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert. der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert.
§ 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese § 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese
Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in
vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden: vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden:
1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte 1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte
Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der
föderalen Polizei, föderalen Polizei,
2. der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach 2. der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach
Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines
Personalmitglieds der lokalen Polizei. Personalmitglieds der lokalen Polizei.
TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in
Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt
sind sind
Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des
dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung
des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in
Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt. Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt.
Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende
Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt. Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt.
Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4
RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in
Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des
festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere
bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen
Gerichtspolizeidienstes. Gerichtspolizeidienstes.
TITEL IV - Übergangsbestimmungen TITEL IV - Übergangsbestimmungen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II
erwähnten Entsandten erwähnten Entsandten
Art. 23 - § 1 - In Abweichung von Artikel XII.XI.79 RSPol hat der Art. 23 - § 1 - In Abweichung von Artikel XII.XI.79 RSPol hat der
Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen
Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol
erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter
den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel
18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen 18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen
des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen, des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen,
Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied
anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen
Rechtsstellung entschieden hat. Rechtsstellung entschieden hat.
§ 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol § 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol
erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in
Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten
Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis
und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das
Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden
Elemente bezieht. Elemente bezieht.
Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise
Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er
entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem
seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist
seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl
getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen
auf ihn anwendbar. auf ihn anwendbar.
Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner
ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des
Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen
funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung
bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch
mehr erheben kann. mehr erheben kann.
Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung
beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt,
verfällt das Anrecht sofort. verfällt das Anrecht sofort.
Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des
Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin. Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin.
In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1 In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1
Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für
Mahlzeitkosten erheben. Mahlzeitkosten erheben.
Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21 Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21
RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol
erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte
Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds
ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil
der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist. der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist.
Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel
13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine 13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine
Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht
auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt. auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt.
§ 2 - In Abweichung von § 1 erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 § 2 - In Abweichung von § 1 erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr. 2
RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23
RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2
RSPol erwähnten Bedingungen. RSPol erwähnten Bedingungen.
Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon
ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben
Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung
entsprechen. entsprechen.
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II
erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren
Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol
müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der
Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes
der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt
ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die
Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten
Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am 1. April 2001 in Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am 1. April 2001 in
die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war. die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war.
Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von
Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei, Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei,
die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II
erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung
des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel
I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen. I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen.
Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung
nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den
31. Dezember 2006 überschreiten zu können. Gegebenenfalls kann sie 31. Dezember 2006 überschreiten zu können. Gegebenenfalls kann sie
einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder
fünf Jahre. fünf Jahre.
KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen
Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat
der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren
Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1 bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1
RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der
ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen
Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem 1. Januar Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem 1. Januar
2001 ausgeübt wird. 2001 ausgeübt wird.
Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten
Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem
ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den 31. März 2001 ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den 31. März 2001
festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den
Stellenplan hinaus. Stellenplan hinaus.
Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil
XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in
vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu
zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar. zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar.
TITEL V - Abänderungsbestimmungen TITEL V - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen
Sekretariats im Ministerium des Innern Sekretariats im Ministerium des Innern
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste Polizeidienste
Art. 33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt: Art. 33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt:
"§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen "§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen
administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles
Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1
erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel
VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die
Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel
VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet
wird. wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht
vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem
gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt." gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt."
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des 3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten
Kontrollorgans Kontrollorgans
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Art. 35 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes strukturierten integrierten Polizeidienstes
Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen,
Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der
Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren
entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu
Lasten der föderalen Polizei: Lasten der föderalen Polizei:
1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und
andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen
zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung
beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem beginnt. Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem
die Entsendung endet. die Entsendung endet.
2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig
vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab
dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu
den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben. den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben.
3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für 3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für
den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten
Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim
Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war. Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war.
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der
Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als
Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann
vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei. vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei.
TITEL VII - Schlussbestimmungen TITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. der Artikel 30 und 32, die mit 1. Januar 2001 wirksam werden, 1. der Artikel 30 und 32, die mit 1. Januar 2001 wirksam werden,
2. von Artikel 28, der mit 1. April 2001 wirksam wird, 2. von Artikel 28, der mit 1. April 2001 wirksam wird,
3. von Artikel 33, der mit 1. Januar 2003 wirksam wird, 3. von Artikel 33, der mit 1. Januar 2003 wirksam wird,
4. von Artikel 36, der mit 1. April 2004 wirksam wird. 4. von Artikel 36, der mit 1. April 2004 wirksam wird.
Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser
Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 26. März 2005 Gegeben zu Nizza, den 26. März 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(1) sowie Deutsch in der Provinz Lüttich. (1) sowie Deutsch in der Provinz Lüttich.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen
von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen
und zur Einführung verschiedener Massnahmen und zur Einführung verschiedener Massnahmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste; über die Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen,
insbesondere des Artikels 21; insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2005;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
April 2006; April 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 15. Februar 2006; Dienstes vom 15. Februar 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom 12. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom 12. Februar
2007; 2007;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005
zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern
der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung
verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die "§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die
Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks
(IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten (IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten
zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der
föderalen Polizei. föderalen Polizei.
Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der
Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als
Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend
vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei." vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam.
Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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