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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/03/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van die wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 31 december 1963 betreffende de langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection
civiele bescherming en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette
wijziging van die wet loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming, - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile,
- van het koninklijk besluit nr. 264 van 31 december 1983 tot - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31
wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele décembre 1963 sur la protection civile,
bescherming,
- van de wet van 11 januari 1984 tot wijziging van artikel 10 van de - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31
wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming, décembre 1963 sur la protection civile,
- van titel XIII van boek II van de gewone wet van 16 juli 1993 tot - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993
vervollediging van de federale staatsstructuur, visant à achever la structure fédérale de l'Etat,
- van titel I en van hoofdstuk III van titel II van de wet van 15 - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier
januari 1999 houdende budgettaire en diverse bepalingen, 1999 portant des dispositions budgétaires et diverses,
- van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 28 février 1999 modifiant la loi du 31 décembre 1963
december 1963 betreffende de civiele bescherming, sur la protection civile,
- van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur
december 1963 betreffende de civiele bescherming, la protection civile,
- van de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 28 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur
december 1963 betreffende de civiele bescherming, la protection civile,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 8

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 8 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming; - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile;
- van het koninklijk besluit nr. 264 van 31 december 1983 tot - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31
wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele décembre 1963 sur la protection civile;
bescherming;
- van de wet van 11 januari 1984 tot wijziging van artikel 10 van de - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31
wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming; décembre 1963 sur la protection civile;
- van titel XIII van boek II van de gewone wet van 16 juli 1993 tot - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993
vervollediging van de federale staatsstructuur; visant à achever la structure fédérale de l'Etat;
- van titel I en van hoofdstuk III van titel II van de wet van 15 - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier
januari 1999 houdende budgettaire en diverse bepalingen; 1999 portant des dispositions budgétaires et diverses;
- van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 28 février 1999 modifiant la loi du 31 décembre 1963
december 1963 betreffende de civiele bescherming; sur la protection civile;
- van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur
december 1963 betreffende de civiele bescherming; la protection civile;
- van de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 - de la loi du 28 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur
december 1963 betreffende de civiele bescherming. la protection civile.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004. Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re Bijlage 1 - Annexe 1re
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
31. DEZEMBER 1963 - Gesetz über den Zivilschutz 31. DEZEMBER 1963 - Gesetz über den Zivilschutz
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Zivilschutz KAPITEL I - Zivilschutz
Artikel 1 - Der Zivilschutz umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und Artikel 1 - Der Zivilschutz umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und
Mittel, die dazu bestimmt sind, im Falle eines bewaffneten Konflikts Mittel, die dazu bestimmt sind, im Falle eines bewaffneten Konflikts
den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das
Vermögen des Landes zu bewahren. Er hat auch zum Ziel, bei Vermögen des Landes zu bewahren. Er hat auch zum Ziel, bei
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen zu jeder verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen zu jeder
Zeit Personen Hilfe zu leisten und Güter zu schützen. Zeit Personen Hilfe zu leisten und Güter zu schützen.
Art. 2 - Der König legt die in Sachen Zivilschutz zu treffenden Art. 2 - Der König legt die in Sachen Zivilschutz zu treffenden
Massnahmen fest. Massnahmen fest.
Insbesondere kann Er ein Zivilschutz-Massnahmenprogramm erstellen, das Insbesondere kann Er ein Zivilschutz-Massnahmenprogramm erstellen, das
von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten
und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung
umgesetzt werden muss. umgesetzt werden muss.
Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König auch Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König auch
vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet
werden; Baugenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Pläne mit den werden; Baugenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Pläne mit den
für die Durchführung dieser Massnahme erstellten Regeln für die Durchführung dieser Massnahme erstellten Regeln
übereinstimmen. übereinstimmen.
Art. 3 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des Art. 3 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen
Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass
Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden. Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden.
In den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fällen und im Rahmen der In den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fällen und im Rahmen der
vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen, vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen,
dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in den Zivilschutzdienst, dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in den Zivilschutzdienst,
der die Gemeinde betreut, eingezogen werden. der die Gemeinde betreut, eingezogen werden.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, organisiert die Mittel und löst die Massnahmen aus, die für gehört, organisiert die Mittel und löst die Massnahmen aus, die für
den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er
koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Massnahmen koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Massnahmen
sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen
Einrichtungen. Einrichtungen.
Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Massnahmen mit Bezug Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Massnahmen mit Bezug
auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten
getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu
gewährleisten. gewährleisten.
Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit
Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt
werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf
internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten. internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, oder sein Beauftragter kann in Friedenszeiten bei Einsätzen im gehört, oder sein Beauftragter kann in Friedenszeiten bei Einsätzen im
Rahmen des Zivilschutzes und für die Bedürfnisse desselben die Rahmen des Zivilschutzes und für die Bedürfnisse desselben die
Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig
erachten sollte. erachten sollte.
Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, die Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, die
Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste bei Einsätzen dieser Dienste Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste bei Einsätzen dieser Dienste
im Rahmen ihres Auftrags in Friedenszeiten. im Rahmen ihres Auftrags in Friedenszeiten.
Der Staat, im ersten Fall, und die Gemeinde, auf deren Gebiet der Der Staat, im ersten Fall, und die Gemeinde, auf deren Gebiet der
Einsatz stattgefunden hat, im zweiten Fall, sind dazu verpflichtet, Einsatz stattgefunden hat, im zweiten Fall, sind dazu verpflichtet,
den Schaden wiedergutzumachen, den sie auf diesem Weg requirierten den Schaden wiedergutzumachen, den sie auf diesem Weg requirierten
Personen oder Sachen zugefügt haben und der aus Unfällen Personen oder Sachen zugefügt haben und der aus Unfällen
hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die
Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung
stattgefunden hat. Eine Wiedergutmachungspflicht besteht nicht, wenn stattgefunden hat. Eine Wiedergutmachungspflicht besteht nicht, wenn
der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist. der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist.
Für die Dauer der Einsatzleistungen der Zivilschutzdienste und der Für die Dauer der Einsatzleistungen der Zivilschutzdienste und der
kommunalen Feuerwehrdienste werden der Arbeitsvertrag und der kommunalen Feuerwehrdienste werden der Arbeitsvertrag und der
Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die diesen Diensten angehören Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die diesen Diensten angehören
oder unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt. oder unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, oder sein Beauftragter kann in Kriegszeiten oder wenn gehört, oder sein Beauftragter kann in Kriegszeiten oder wenn
verhängnisvolle Ereignisse, Katastrophen oder Unglücksfälle drohen, verhängnisvolle Ereignisse, Katastrophen oder Unglücksfälle drohen,
zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung letztere verpflichten, sich zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung letztere verpflichten, sich
aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder
Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen
Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der
Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder
sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben. sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben.
Art. 7 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung des Art. 7 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in vorliegenden Gesetzes angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in
Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu
fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen und in fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen und in
Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, mit Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, mit
einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer
Geldstrafe von fünfhundert bis zu tausend Franken oder mit nur einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu tausend Franken oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. dieser Strafen bestraft.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder
gegebenenfalls der Bürgermeister kann ausserdem die genannten gegebenenfalls der Bürgermeister kann ausserdem die genannten
Massnahmen von Amts wegen, ausschliesslich auf Kosten der weigernden Massnahmen von Amts wegen, ausschliesslich auf Kosten der weigernden
und säumigen Personen durchführen lassen und die so entstandenen und säumigen Personen durchführen lassen und die so entstandenen
Kosten von Amts wegen im Zwangswege zurückfordern. Kosten von Amts wegen im Zwangswege zurückfordern.
Art. 8 - Die kommunalen Feuerwehrdienste und die Zivilschutzdienste Art. 8 - Die kommunalen Feuerwehrdienste und die Zivilschutzdienste
können zum gemeinsamen Einsatz aufgerufen werden. können zum gemeinsamen Einsatz aufgerufen werden.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt
die Modalitäten fest für die Koordinierung der Operationen, bei denen die Modalitäten fest für die Koordinierung der Operationen, bei denen
Zivilschutzdienste und kommunale Feuerwehrdienste gemeinsam zum Zivilschutzdienste und kommunale Feuerwehrdienste gemeinsam zum
Einsatz kommen. Einsatz kommen.
Provinzen und Gemeinden können verpflichtet werden, den Provinzen und Gemeinden können verpflichtet werden, den
Zivilschutzdiensten Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und Zivilschutzdiensten Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und
Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser
Dienste oder zwecks Durchführung der Zivilschutzmassnahmen auf ihrem Dienste oder zwecks Durchführung der Zivilschutzmassnahmen auf ihrem
Gebiet zur Verfügung zu stellen; der Minister, zu dessen Gebiet zur Verfügung zu stellen; der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten für die Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten für die
eventuelle Entschädigung, die in diesem Zusammenhang vorzusehen ist, eventuelle Entschädigung, die in diesem Zusammenhang vorzusehen ist,
fest. fest.
In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten
Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und
kommunalen Organen vom Gouverneur oder vom Bürgermeister angeordnet; kommunalen Organen vom Gouverneur oder vom Bürgermeister angeordnet;
die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall verbindlich, die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall verbindlich,
sobald sie auf die vom Gouverneur oder vom Bürgermeister festgelegte sobald sie auf die vom Gouverneur oder vom Bürgermeister festgelegte
Weise bekannt gemacht worden sind. Weise bekannt gemacht worden sind.
KAPITEL II - Kommunale und regionale Feuerwehrdienste KAPITEL II - Kommunale und regionale Feuerwehrdienste
Art. 9 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der Art. 9 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der
kommunalen Feuerwehrdienste fest. kommunalen Feuerwehrdienste fest.
Diese Dienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. Diese Dienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion.
Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in
Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und
Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen.
Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien
Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen Feuerwehrdienste Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen Feuerwehrdienste
verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. verfügen, und kann Untersuchungen durchführen.
Art. 10 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine Art. 10 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine
Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach
Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der
Provinzgouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt Provinzgouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt
in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet.
Diese Gemeinde ist von ihrer Bestimmung wegen verpflichtet, über einen Diese Gemeinde ist von ihrer Bestimmung wegen verpflichtet, über einen
Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen. Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen.
Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen
zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen
Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die
Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt,
wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst.
Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder
einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material
beizubehalten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags, beizubehalten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags,
der vom Provinzgouverneur gemäss der vom Minister, zu dessen der vom Provinzgouverneur gemäss der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, bestimmten Norm und nach Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, bestimmten Norm und nach
Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte festgelegt wird, auf Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte festgelegt wird, auf
den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet,
zurückzugreifen. zurückzugreifen.
Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes
letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen
allgemeinen Regelung festgelegt. Sie können vom Provinzgouverneur allgemeinen Regelung festgelegt. Sie können vom Provinzgouverneur
vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und
die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum
auf, wirksam zu sein. auf, wirksam zu sein.
Art. 11 - Wenn eine Gemeinde ihren aus der Anwendung des vorliegenden Art. 11 - Wenn eine Gemeinde ihren aus der Anwendung des vorliegenden
Gesetzes hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Gesetzes hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der
Provinzgouverneur, nachdem er die verantwortlichen Behörden angehört Provinzgouverneur, nachdem er die verantwortlichen Behörden angehört
hat, von Amts wegen die notwendigen Massnahmen festlegen und einen hat, von Amts wegen die notwendigen Massnahmen festlegen und einen
Sonderkommissar damit beauftragen, sich vor Ort zu begeben, um diese Sonderkommissar damit beauftragen, sich vor Ort zu begeben, um diese
Massnahmen ausführen zu lassen. Das Kostenverfahren in Zusammenhang Massnahmen ausführen zu lassen. Das Kostenverfahren in Zusammenhang
mit der Sendung des besagten Sonderkommissars vor Ort ist das durch mit der Sendung des besagten Sonderkommissars vor Ort ist das durch
Artikel 88 des Gemeindegesetzes festgelegte Verfahren. Artikel 88 des Gemeindegesetzes festgelegte Verfahren.
Auch befindet der Provinzgouverneur über jede Beschwerde, mit der er Auch befindet der Provinzgouverneur über jede Beschwerde, mit der er
bezüglich der Anwendung und Ausführung der in Artikel 10 vorgesehenen bezüglich der Anwendung und Ausführung der in Artikel 10 vorgesehenen
Einsatzregelung durch eine Gemeinde befasst wird; er legt die Einsatzregelung durch eine Gemeinde befasst wird; er legt die
Massnahmen fest, die geboten sind. Wenn es sich um Gemeinden Massnahmen fest, die geboten sind. Wenn es sich um Gemeinden
verschiedener Provinzen handelt, teilt der Gouverneur, der in der verschiedener Provinzen handelt, teilt der Gouverneur, der in der
Sache befunden hat, seinen Beschluss den anderen betroffenen Sache befunden hat, seinen Beschluss den anderen betroffenen
Gouverneuren mit, die ihrerseits, falls Einvernehmen besteht, Gouverneuren mit, die ihrerseits, falls Einvernehmen besteht,
ebenfalls die notwendigen Massnahmen festlegen können; wird keine ebenfalls die notwendigen Massnahmen festlegen können; wird keine
Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser
Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, gefasst. gehört, gefasst.
Der Betrag des in Artikel 10 vorgesehenen Beitrags wird auf Der Betrag des in Artikel 10 vorgesehenen Beitrags wird auf
Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von der Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von der
Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » vom Konto der den Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » vom Konto der den
Beitrag schuldenden Gemeinde auf das Konto der Gläubigergemeinde Beitrag schuldenden Gemeinde auf das Konto der Gläubigergemeinde
übertragen. übertragen.
Art. 12 - Der König kann innerhalb der Grenzen der Haushaltsgesetze Art. 12 - Der König kann innerhalb der Grenzen der Haushaltsgesetze
und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Gemeinden, die über und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Gemeinden, die über
einen Feuerwehrdienst verfügen, helfen, sowohl indem er ihnen einen Feuerwehrdienst verfügen, helfen, sowohl indem er ihnen
Subventionen gewährt als auch indem er speziell für die Bedürfnisse Subventionen gewährt als auch indem er speziell für die Bedürfnisse
dieser Dienste erworbenes Material an sie abtritt. dieser Dienste erworbenes Material an sie abtritt.
Art. 13 - Die Gemeindeverordnungen über die Organisation der Art. 13 - Die Gemeindeverordnungen über die Organisation der
kommunalen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König kommunalen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König
festgelegten Musterverordnung erstellt werden. festgelegten Musterverordnung erstellt werden.
Die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse müssen dem Die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse müssen dem
Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. Wenn die Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. Wenn die
Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der
Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind,
vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt worden sind, werden sie von vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt worden sind, werden sie von
Rechts wegen wirksam. Rechts wegen wirksam.
Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die
Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der
kommunalen Feuerwehrdienste fest. Gemeinderatsbeschlüsse über die kommunalen Feuerwehrdienste fest. Gemeinderatsbeschlüsse über die
Ernennung, Beförderung, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus Ernennung, Beförderung, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus
dem Dienst der Offiziere müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung dem Dienst der Offiziere müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
Aufhebungsbestimmung Aufhebungsbestimmung
Art. 14 - § 1 - a) In der Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1937, Art. 14 - § 1 - a) In der Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1937,
durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Massnahmen zu durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den
Schutz der Bevölkerung zu sichern, werden die Wörter « und den Schutz Schutz der Bevölkerung zu sichern, werden die Wörter « und den Schutz
der Bevölkerung » gestrichen. der Bevölkerung » gestrichen.
b) In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und b) In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und
den Schutz der Bevölkerung » gestrichen. den Schutz der Bevölkerung » gestrichen.
§ 2 - Der Königliche Erlass Nr. 3 vom 20. Mai 1939 zur allgemeinen § 2 - Der Königliche Erlass Nr. 3 vom 20. Mai 1939 zur allgemeinen
Organisation des passiven Schutzes der Bevölkerung gegen Angriffe aus Organisation des passiven Schutzes der Bevölkerung gegen Angriffe aus
der Luft, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird der Luft, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird
aufgehoben. aufgehoben.
§ 3 - Artikel 28 des Gemeindegesetzes wird aufgehoben. § 3 - Artikel 28 des Gemeindegesetzes wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Dezember 1963 Gegeben zu Brüssel, den 31. Dezember 1963
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
A. GILSON A. GILSON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
31. DEZEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 264 zur Abänderung des 31. DEZEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 264 zur Abänderung des
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte
Sondervollmachten erteilt werden, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 Sondervollmachten erteilt werden, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4
und des Artikels 2 § 2; und des Artikels 2 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz; Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
In der Erwägung, dass die finanziellen Lasten bestimmter In der Erwägung, dass die finanziellen Lasten bestimmter
Feuerwehrdienste bedeutend sind, dass ihre Aufträge über die Feuerwehrdienste bedeutend sind, dass ihre Aufträge über die
geographische Zone ihrer Gemeinde hinausreichen, dass auf der geographische Zone ihrer Gemeinde hinausreichen, dass auf der
Grundlage eines Plans zur Sanierung der lokalen Finanzen sofort für Grundlage eines Plans zur Sanierung der lokalen Finanzen sofort für
eine Verringerung der finanziellen Lasten derartiger Dienste gesorgt eine Verringerung der finanziellen Lasten derartiger Dienste gesorgt
werden muss; werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Artikel 1 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10bis - § 1 - Eine Gemeinde, die zum regionalen Gruppenzentrum « Art. 10bis - § 1 - Eine Gemeinde, die zum regionalen Gruppenzentrum
bestimmt worden ist, kann im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer bestimmt worden ist, kann im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer
Finanzen, ausgearbeitet, um den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Finanzen, ausgearbeitet, um den Bestimmungen des Königlichen Erlasses
Nr. 110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und Nr. 110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und
Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt
auferlegt wird, zu genügen, mit einer oder mehreren anderen Gemeinden auferlegt wird, zu genügen, mit einer oder mehreren anderen Gemeinden
ihrer Gruppe eine interkommunale Feuerwehrvereinigung bilden, die ihrer Gruppe eine interkommunale Feuerwehrvereinigung bilden, die
durch das Gesetz vom 1. März 1922 über die Vereinigung von Gemeinden durch das Gesetz vom 1. März 1922 über die Vereinigung von Gemeinden
zum Nutzen der Allgemeinheit geregelt wird. zum Nutzen der Allgemeinheit geregelt wird.
§ 2 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, § 2 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird,
üben die Organe dieser Vereinigung die den Gemeindebehörden durch üben die Organe dieser Vereinigung die den Gemeindebehörden durch
vorliegendes Gesetz zugeteilten Befugnisse aus und erfüllen die vorliegendes Gesetz zugeteilten Befugnisse aus und erfüllen die
Aufträge, die der zum Gruppenzentrum bestimmten Gemeinde zugewiesen Aufträge, die der zum Gruppenzentrum bestimmten Gemeinde zugewiesen
worden sind. worden sind.
§ 3 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, § 3 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird,
werden die Personalmitglieder, die dem Stellenplan des abgeschafften werden die Personalmitglieder, die dem Stellenplan des abgeschafften
regionalen Feuerwehrdienstes angehörten und von der interkommunalen regionalen Feuerwehrdienstes angehörten und von der interkommunalen
Vereinigung für notwendig erachtet werden, um die ihr zugewiesenen Vereinigung für notwendig erachtet werden, um die ihr zugewiesenen
Aufträge zu erfüllen, gemäss den in nachstehendem Paragraphen 4 Aufträge zu erfüllen, gemäss den in nachstehendem Paragraphen 4
erwähnten Modalitäten an sie übertragen. erwähnten Modalitäten an sie übertragen.
Die zuständigen Organe der interkommunalen Vereinigung legen den Die zuständigen Organe der interkommunalen Vereinigung legen den
Stellenplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Stellenplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden
Gesetzes fest. Die dem Personal der interkommunalen Vereinigung Gesetzes fest. Die dem Personal der interkommunalen Vereinigung
gewährten Gehälter und Vorteile dürfen in keinem Fall höher sein als gewährten Gehälter und Vorteile dürfen in keinem Fall höher sein als
diejenigen, die dem Gemeindepersonal von der Gemeinde, die früher diejenigen, die dem Gemeindepersonal von der Gemeinde, die früher
Gruppenzentrum war, gewährt wurden. Gruppenzentrum war, gewährt wurden.
§ 4 - Die Personalmitglieder des regionalen Feuerwehrdienstes, die an § 4 - Die Personalmitglieder des regionalen Feuerwehrdienstes, die an
eine interkommunale Feuerwehrvereinigung übertragen werden, verlieren eine interkommunale Feuerwehrvereinigung übertragen werden, verlieren
ihre Eigenschaft als Gemeindebedienstete und erhalten von Amts wegen ihre Eigenschaft als Gemeindebedienstete und erhalten von Amts wegen
die Eigenschaft als Bedienstete der neuen Vereinigung. die Eigenschaft als Bedienstete der neuen Vereinigung.
Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Gründung der interkommunalen Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Gründung der interkommunalen
Feuerwehrvereinigung legen deren zuständige Organe das Verwaltungs- Feuerwehrvereinigung legen deren zuständige Organe das Verwaltungs-
und Besoldungsstatut des Personals fest und weisen den in Artikel 1 und Besoldungsstatut des Personals fest und weisen den in Artikel 1
erwähnten Personalmitgliedern die Stellen zu, die jenen entsprechen, erwähnten Personalmitgliedern die Stellen zu, die jenen entsprechen,
die sie im Stellenplan des abgeschafften regionalen Dienstes die sie im Stellenplan des abgeschafften regionalen Dienstes
innehatten. innehatten.
Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Dienstgrad und das Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Dienstgrad und das
statutarische und finanzielle Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der statutarische und finanzielle Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der
Übertragung in Anwendung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts und Übertragung in Anwendung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts und
der anderen Regelungen, die in der Gemeinde, aus der sie stammen, für der anderen Regelungen, die in der Gemeinde, aus der sie stammen, für
das Personal des Feuerwehrdienstes in Kraft sind, erworben hatten. das Personal des Feuerwehrdienstes in Kraft sind, erworben hatten.
Solange die Gewährungsbedingungen unverändert bleiben, wird der Solange die Gewährungsbedingungen unverändert bleiben, wird der
Besoldungsbetrag, der einem Bediensteten vor seiner Übertragung Besoldungsbetrag, der einem Bediensteten vor seiner Übertragung
gewährt wurde, beibehalten; dies gilt auch für den Betrag der Zulagen gewährt wurde, beibehalten; dies gilt auch für den Betrag der Zulagen
und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass auch deren und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass auch deren
Gewährungsbedingungen unverändert bleiben. Diese Massnahme ist Gewährungsbedingungen unverändert bleiben. Diese Massnahme ist
anwendbar, solange die bezogene Summe höher liegt als die, die sich anwendbar, solange die bezogene Summe höher liegt als die, die sich
aus der Anwendung des neuen von der interkommunalen Vereinigung aus der Anwendung des neuen von der interkommunalen Vereinigung
festgelegten Besoldungsstatuts und der von ihr festgelegten neuen festgelegten Besoldungsstatuts und der von ihr festgelegten neuen
Zulagen- und Entschädigungsregelungen ergibt. Zulagen- und Entschädigungsregelungen ergibt.
Falls eine Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, im Rahmen eines Falls eine Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, im Rahmen eines
Plans zur Sanierung ihrer Finanzen die Gehälter und anderen ihrem Plans zur Sanierung ihrer Finanzen die Gehälter und anderen ihrem
Personal gewährten finanziellen Vorteile einschränken sollte, müssen Personal gewährten finanziellen Vorteile einschränken sollte, müssen
die gleichen Anpassungen allerdings auf die im vorangehenden die gleichen Anpassungen allerdings auf die im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen Paragraphen erwähnten Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen
angewandt werden. angewandt werden.
Die auf das übertragene Personal anwendbare Pensionsregelung wird vom Die auf das übertragene Personal anwendbare Pensionsregelung wird vom
zuständigen Organ der interkommunalen Vereinigung festgelegt. Der Teil zuständigen Organ der interkommunalen Vereinigung festgelegt. Der Teil
der Pension, der sich auf die im Dienste der Gemeinde, die früher der Pension, der sich auf die im Dienste der Gemeinde, die früher
Gruppenzentrum war, geleisteten Dienstjahre bezieht und nach den zum Gruppenzentrum war, geleisteten Dienstjahre bezieht und nach den zum
Zeitpunkt der Übertragung für das Personal dieser Gemeinde geltenden Zeitpunkt der Übertragung für das Personal dieser Gemeinde geltenden
statutarischen Regeln zu berechnen ist, wird jedoch von dieser statutarischen Regeln zu berechnen ist, wird jedoch von dieser
Gemeinde übernommen. Gemeinde übernommen.
§ 5 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, § 5 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird,
werden die von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, für den werden die von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, für den
Feuerwehrdienst bestimmten beweglichen und unbeweglichen Güter nach Feuerwehrdienst bestimmten beweglichen und unbeweglichen Güter nach
den von den Parteien zu bestimmenden Modalitäten der interkommunalen den von den Parteien zu bestimmenden Modalitäten der interkommunalen
Vereinigung zur Verfügung gestellt. » Vereinigung zur Verfügung gestellt. »
Art. 2 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der Art. 2 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril - Spanien, den 31. Dezember 1983 Gegeben zu Motril - Spanien, den 31. Dezember 1983
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
CH.-F. NOTHOMB CH.-F. NOTHOMB
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. JANUAR 1984 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes 11. JANUAR 1984 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes
vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - In Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Einziger Artikel - In Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz werden nach dem Wort « Dezember 1963 über den Zivilschutz werden nach dem Wort «
beizubehalten » die Wörter « oder einzurichten » eingefügt. beizubehalten » die Wörter « oder einzurichten » eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1984 Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1984
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
CH.-F. NOTHOMB CH.-F. NOTHOMB
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur Staatsstruktur
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
BUCH II - ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN BUCH II - ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN
(...) (...)
TITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den TITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz
Artikel 352 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Artikel 352 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt. Zivilschutz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt.
« Art. 9 - § 1 - Der König legt die Regeln für die allgemeine « Art. 9 - § 1 - Der König legt die Regeln für die allgemeine
Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste fest. Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste fest.
Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der
Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die
Gehaltstabellen, die Entschädigungen und die Zulagen sowie die Gehaltstabellen, die Entschädigungen und die Zulagen sowie die
Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die
Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden.
§ 2 - Die von den Gemeinden oder von den Interkommunalen organisierten § 2 - Die von den Gemeinden oder von den Interkommunalen organisierten
Feuerwehrdienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. Feuerwehrdienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion.
Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in
Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und
Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen.
Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien
Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen und interkommunalen Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen und interkommunalen
Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. » Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. »
Art. 353 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 353 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 13 - § 1 - Die Verordnungen über die Organisation der « Art. 13 - § 1 - Die Verordnungen über die Organisation der
öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom
König festgelegten Musterverordnung erstellt werden. König festgelegten Musterverordnung erstellt werden.
§ 2 - Die Gemeindeverordnungen und interkommunalen Verordnungen müssen § 2 - Die Gemeindeverordnungen und interkommunalen Verordnungen müssen
dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden.
Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der
Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind,
vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts
wegen wirksam. wegen wirksam.
§ 3 - Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die § 3 - Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die
Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der
öffentlichen Feuerwehrdienste fest. öffentlichen Feuerwehrdienste fest.
§ 4 - Die Akte der Gemeindebehörden oder der Interkommunalen über die § 4 - Die Akte der Gemeindebehörden oder der Interkommunalen über die
Ernennung oder Beförderung der Offiziere sowie die sie betreffenden Ernennung oder Beförderung der Offiziere sowie die sie betreffenden
Disziplinarmassnahmen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung Disziplinarmassnahmen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung
vorgelegt werden. » vorgelegt werden. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 5 - Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und 15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und
sonstigen Bestimmungen sonstigen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL II - Inneres TITEL II - Inneres
(...) (...)
KAPITEL III - Feuerwehrdienste KAPITEL III - Feuerwehrdienste
Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1984, wird wie Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1984, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut 1. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« In Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes beteiligt « In Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes beteiligt
die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, sich an den die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, sich an den
Unkosten der Feuerwehrdienste mit einem Anteil, der vom Unkosten der Feuerwehrdienste mit einem Anteil, der vom
Provinzgouverneur gemäss den vom Minister, zu dessen Provinzgouverneur gemäss den vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegten Normen bestimmt Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegten Normen bestimmt
wird. » wird. »
2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « der vom 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « der vom
Provinzgouverneur » durch die Wörter « der in Abweichung von Artikel Provinzgouverneur » durch die Wörter « der in Abweichung von Artikel
256 des Neuen Gemeindegesetzes vom Provinzgouverneur » ersetzt. 256 des Neuen Gemeindegesetzes vom Provinzgouverneur » ersetzt.
3. Nach Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein neuer Absatz mit 3. Nach Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein neuer Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Provinzgouverneur notifiziert jeder Gemeinde je nach Fall, « Der Provinzgouverneur notifiziert jeder Gemeinde je nach Fall,
welchen Anteil oder welchen Beitrag sie zu tragen hat, und ersucht welchen Anteil oder welchen Beitrag sie zu tragen hat, und ersucht
sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Eine sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Eine
günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des
Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der
geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem
Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen
Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Provinzgouverneur und Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Provinzgouverneur und
notifiziert er seinen Beschluss an den Gemeinderat. Wenn der notifiziert er seinen Beschluss an den Gemeinderat. Wenn der
Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert
oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt
die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. » die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. »
Art. 8 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch Art. 8 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Die in Artikel 10 vorgesehene geschuldete Summe wird auf Anforderung « Die in Artikel 10 vorgesehene geschuldete Summe wird auf Anforderung
des zuständigen Provinzgouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde des zuständigen Provinzgouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde
bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der
Gläubigergemeinde bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen. Gläubigergemeinde bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen.
» »
Art. 9 - Ausser in Bezug auf Streitsachen, die vor Veröffentlichung Art. 9 - Ausser in Bezug auf Streitsachen, die vor Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden sind, wird Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden sind, wird Artikel 7
mit 1. Januar 1977 wirksam. mit 1. Januar 1977 wirksam.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister, beauftragt mit der Energie Der Minister, beauftragt mit der Energie
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 6 - Annexe 6 Bijlage 6 - Annexe 6
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird
ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10bis - Um die Koordinierung der Hilfeleistungen zu « Art. 10bis - Um die Koordinierung der Hilfeleistungen zu
vereinfachen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das vereinfachen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Innere gehört, auf Initiative des Gouverneurs oder einer Gemeinde und Innere gehört, auf Initiative des Gouverneurs oder einer Gemeinde und
mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden Hilfeleistungszonen mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden Hilfeleistungszonen
schaffen, die die von mehreren öffentlichen Feuerwehrdiensten schaffen, die die von mehreren öffentlichen Feuerwehrdiensten
geschützten Gebiete umfassen. Er legt deren geographische Ausdehnung geschützten Gebiete umfassen. Er legt deren geographische Ausdehnung
fest. fest.
Wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen, kann der Minister Wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen, kann der Minister
ein von einem einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschütztes Gebiet ein von einem einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschütztes Gebiet
als Hilfeleistungszone für sich allein betrachten. als Hilfeleistungszone für sich allein betrachten.
Die Politik zur Koordinierung der Hilfeleistungen wird durch ein vom Die Politik zur Koordinierung der Hilfeleistungen wird durch ein vom
Minister gebilligtes Hilfeleistungsabkommen bestimmt. Minister gebilligtes Hilfeleistungsabkommen bestimmt.
Der König legt die Bedingungen für die Schaffung und die Arbeitsweise Der König legt die Bedingungen für die Schaffung und die Arbeitsweise
der Hilfeleistungszonen fest. » der Hilfeleistungszonen fest. »
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes wird Artikel 10ter. Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes wird Artikel 10ter.
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab 1. Januar « Ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab 1. Januar
2002 werden die oben erwähnten Bedingungen für alle Gemeinden, die 2002 werden die oben erwähnten Bedingungen für alle Gemeinden, die
über einen Feuerwehrdienst verfügen, der in einer wie in Artikel 10bis über einen Feuerwehrdienst verfügen, der in einer wie in Artikel 10bis
erwähnten Hilfeleistungszone tätig ist, dieselben sein. » erwähnten Hilfeleistungszone tätig ist, dieselben sein. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 7 - Annexe 7 Bijlage 7 - Annexe 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 Art. 2 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
über den Zivilschutz wird durch folgenden Absatz ersetzt: über den Zivilschutz wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der « Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der
Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die
Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die
Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das
Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und
Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen
Feuerwehrdienste festgelegt werden. » Feuerwehrdienste festgelegt werden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 8 - Annexe 8 Bijlage 8 - Annexe 8
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 28. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird
ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis - § 1 - Die Zivilschutzaufträge sind folgende: « Art. 2bis - § 1 - Die Zivilschutzaufträge sind folgende:
1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung,
2. Brandverhütung, 2. Brandverhütung,
3. dringende medizinische Hilfe, 3. dringende medizinische Hilfe,
4. technische Hilfeleistung, 4. technische Hilfeleistung,
5. Bekämpfung der chemischen, nuklearen und biologischen Verschmutzung 5. Bekämpfung der chemischen, nuklearen und biologischen Verschmutzung
sowie der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, sowie der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe,
6. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und 6. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und
Unglücksfällen, Unglücksfällen,
7. Koordinierung der Hilfsoperationen, insbesondere Einsatz der 7. Koordinierung der Hilfsoperationen, insbesondere Einsatz der
Koordinierungsmittel, Koordinierungsmittel,
8. internationale Zivilschutzmassnahmen, 8. internationale Zivilschutzmassnahmen,
9. präventive Aufträge bei grossen Menschenansammlungen, 9. präventive Aufträge bei grossen Menschenansammlungen,
10. Wasserverteilung, 10. Wasserverteilung,
11. Alarmierung der Bevölkerung, 11. Alarmierung der Bevölkerung,
12. logistische Unterstützung. 12. logistische Unterstützung.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König,
welche Einsätze in Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Aufträgen von welche Einsätze in Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Aufträgen von
den in Anwendung von Artikel 10 territorial zuständigen den in Anwendung von Artikel 10 territorial zuständigen
Feuerwehrdiensten, welche von den zur Verstärkung herbeigerufenen Feuerwehrdiensten, welche von den zur Verstärkung herbeigerufenen
Feuerwehrdiensten und welche von den Zivilschutzdiensten durchgeführt Feuerwehrdiensten und welche von den Zivilschutzdiensten durchgeführt
werden. » werden. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2ter - § 1 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen « Art. 2ter - § 1 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen
allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die
Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse
und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht. und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht.
Die kommunalen Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat Die kommunalen Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat
angenommen worden sind, dem Gouverneur der Provinz oder des angenommen worden sind, dem Gouverneur der Provinz oder des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt. Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt.
§ 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt § 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
erstellt der Gouverneur einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu erstellt der Gouverneur einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu
treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle
verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und
Unglücksfällen vorsieht. Unglücksfällen vorsieht.
Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister, zu Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung
vorgelegt. vorgelegt.
§ 3 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und § 3 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen
Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen,
ergänzt werden. Sie werden in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen. ergänzt werden. Sie werden in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen.
Unter Vorbehalt des Gesetzes vom 22. Mai 2001 zur Billigung des Unter Vorbehalt des Gesetzes vom 22. Mai 2001 zur Billigung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat,
der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei
schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen und des schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen und des
Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderale Nuklearkontrollbehörde kann der König durch einen im Föderale Nuklearkontrollbehörde kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Risiken in den Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Risiken in den
Gemeinden, in den Provinzen und im Verwaltungsbezirk Gemeinden, in den Provinzen und im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen
sind. sind.
§ 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König
den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre
Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise
betrifft. » betrifft. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL. P. DEWAEL
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