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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van die wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 31 december 1963 betreffende de | langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection |
civiele bescherming en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot | civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette |
wijziging van die wet | loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming, | - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, |
- van het koninklijk besluit nr. 264 van 31 december 1983 tot | - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31 |
wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele | décembre 1963 sur la protection civile, |
bescherming, | |
- van de wet van 11 januari 1984 tot wijziging van artikel 10 van de | - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31 |
wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming, | décembre 1963 sur la protection civile, |
- van titel XIII van boek II van de gewone wet van 16 juli 1993 tot | - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 |
vervollediging van de federale staatsstructuur, | visant à achever la structure fédérale de l'Etat, |
- van titel I en van hoofdstuk III van titel II van de wet van 15 | - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier |
januari 1999 houdende budgettaire en diverse bepalingen, | 1999 portant des dispositions budgétaires et diverses, |
- van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 28 février 1999 modifiant la loi du 31 décembre 1963 |
december 1963 betreffende de civiele bescherming, | sur la protection civile, |
- van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur |
december 1963 betreffende de civiele bescherming, | la protection civile, |
- van de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 28 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur |
december 1963 betreffende de civiele bescherming, | la protection civile, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 8 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 8 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming; | - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; |
- van het koninklijk besluit nr. 264 van 31 december 1983 tot | - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31 |
wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele | décembre 1963 sur la protection civile; |
bescherming; | |
- van de wet van 11 januari 1984 tot wijziging van artikel 10 van de | - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31 |
wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming; | décembre 1963 sur la protection civile; |
- van titel XIII van boek II van de gewone wet van 16 juli 1993 tot | - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 |
vervollediging van de federale staatsstructuur; | visant à achever la structure fédérale de l'Etat; |
- van titel I en van hoofdstuk III van titel II van de wet van 15 | - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier |
januari 1999 houdende budgettaire en diverse bepalingen; | 1999 portant des dispositions budgétaires et diverses; |
- van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 28 février 1999 modifiant la loi du 31 décembre 1963 |
december 1963 betreffende de civiele bescherming; | sur la protection civile; |
- van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur |
december 1963 betreffende de civiele bescherming; | la protection civile; |
- van de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van de wet van 31 | - de la loi du 28 mars 2003 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur |
december 1963 betreffende de civiele bescherming. | la protection civile. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004. | Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
31. DEZEMBER 1963 - Gesetz über den Zivilschutz | 31. DEZEMBER 1963 - Gesetz über den Zivilschutz |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Zivilschutz | KAPITEL I - Zivilschutz |
Artikel 1 - Der Zivilschutz umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und | Artikel 1 - Der Zivilschutz umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und |
Mittel, die dazu bestimmt sind, im Falle eines bewaffneten Konflikts | Mittel, die dazu bestimmt sind, im Falle eines bewaffneten Konflikts |
den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das | den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das |
Vermögen des Landes zu bewahren. Er hat auch zum Ziel, bei | Vermögen des Landes zu bewahren. Er hat auch zum Ziel, bei |
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen zu jeder | verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen zu jeder |
Zeit Personen Hilfe zu leisten und Güter zu schützen. | Zeit Personen Hilfe zu leisten und Güter zu schützen. |
Art. 2 - Der König legt die in Sachen Zivilschutz zu treffenden | Art. 2 - Der König legt die in Sachen Zivilschutz zu treffenden |
Massnahmen fest. | Massnahmen fest. |
Insbesondere kann Er ein Zivilschutz-Massnahmenprogramm erstellen, das | Insbesondere kann Er ein Zivilschutz-Massnahmenprogramm erstellen, das |
von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten | von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten |
und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung | und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung |
umgesetzt werden muss. | umgesetzt werden muss. |
Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König auch | Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König auch |
vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet | vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet |
werden; Baugenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Pläne mit den | werden; Baugenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Pläne mit den |
für die Durchführung dieser Massnahme erstellten Regeln | für die Durchführung dieser Massnahme erstellten Regeln |
übereinstimmen. | übereinstimmen. |
Art. 3 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des | Art. 3 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des |
Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen | Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen |
Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass | Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass |
Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden. | Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden. |
In den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fällen und im Rahmen der | In den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fällen und im Rahmen der |
vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen, | vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen, |
dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in den Zivilschutzdienst, | dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in den Zivilschutzdienst, |
der die Gemeinde betreut, eingezogen werden. | der die Gemeinde betreut, eingezogen werden. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, organisiert die Mittel und löst die Massnahmen aus, die für | gehört, organisiert die Mittel und löst die Massnahmen aus, die für |
den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er | den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er |
koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Massnahmen | koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Massnahmen |
sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen | sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Massnahmen mit Bezug | Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Massnahmen mit Bezug |
auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten | auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten |
getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu | getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit | Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit |
Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt | Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt |
werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf | werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf |
internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten. | internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten. |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, oder sein Beauftragter kann in Friedenszeiten bei Einsätzen im | gehört, oder sein Beauftragter kann in Friedenszeiten bei Einsätzen im |
Rahmen des Zivilschutzes und für die Bedürfnisse desselben die | Rahmen des Zivilschutzes und für die Bedürfnisse desselben die |
Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig | Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig |
erachten sollte. | erachten sollte. |
Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, die | Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, die |
Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste bei Einsätzen dieser Dienste | Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste bei Einsätzen dieser Dienste |
im Rahmen ihres Auftrags in Friedenszeiten. | im Rahmen ihres Auftrags in Friedenszeiten. |
Der Staat, im ersten Fall, und die Gemeinde, auf deren Gebiet der | Der Staat, im ersten Fall, und die Gemeinde, auf deren Gebiet der |
Einsatz stattgefunden hat, im zweiten Fall, sind dazu verpflichtet, | Einsatz stattgefunden hat, im zweiten Fall, sind dazu verpflichtet, |
den Schaden wiedergutzumachen, den sie auf diesem Weg requirierten | den Schaden wiedergutzumachen, den sie auf diesem Weg requirierten |
Personen oder Sachen zugefügt haben und der aus Unfällen | Personen oder Sachen zugefügt haben und der aus Unfällen |
hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die | hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die |
Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung | Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung |
stattgefunden hat. Eine Wiedergutmachungspflicht besteht nicht, wenn | stattgefunden hat. Eine Wiedergutmachungspflicht besteht nicht, wenn |
der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist. | der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist. |
Für die Dauer der Einsatzleistungen der Zivilschutzdienste und der | Für die Dauer der Einsatzleistungen der Zivilschutzdienste und der |
kommunalen Feuerwehrdienste werden der Arbeitsvertrag und der | kommunalen Feuerwehrdienste werden der Arbeitsvertrag und der |
Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die diesen Diensten angehören | Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die diesen Diensten angehören |
oder unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt. | oder unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, oder sein Beauftragter kann in Kriegszeiten oder wenn | gehört, oder sein Beauftragter kann in Kriegszeiten oder wenn |
verhängnisvolle Ereignisse, Katastrophen oder Unglücksfälle drohen, | verhängnisvolle Ereignisse, Katastrophen oder Unglücksfälle drohen, |
zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung letztere verpflichten, sich | zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung letztere verpflichten, sich |
aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder | aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder |
Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen | Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen |
Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der | Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der |
Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder | Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder |
sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben. | sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben. |
Art. 7 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung des | Art. 7 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in | vorliegenden Gesetzes angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in |
Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei | Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei |
Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu | Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu |
fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen und in | fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen und in |
Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, mit | Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, mit |
einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer | einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer |
Geldstrafe von fünfhundert bis zu tausend Franken oder mit nur einer | Geldstrafe von fünfhundert bis zu tausend Franken oder mit nur einer |
dieser Strafen bestraft. | dieser Strafen bestraft. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder |
gegebenenfalls der Bürgermeister kann ausserdem die genannten | gegebenenfalls der Bürgermeister kann ausserdem die genannten |
Massnahmen von Amts wegen, ausschliesslich auf Kosten der weigernden | Massnahmen von Amts wegen, ausschliesslich auf Kosten der weigernden |
und säumigen Personen durchführen lassen und die so entstandenen | und säumigen Personen durchführen lassen und die so entstandenen |
Kosten von Amts wegen im Zwangswege zurückfordern. | Kosten von Amts wegen im Zwangswege zurückfordern. |
Art. 8 - Die kommunalen Feuerwehrdienste und die Zivilschutzdienste | Art. 8 - Die kommunalen Feuerwehrdienste und die Zivilschutzdienste |
können zum gemeinsamen Einsatz aufgerufen werden. | können zum gemeinsamen Einsatz aufgerufen werden. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt |
die Modalitäten fest für die Koordinierung der Operationen, bei denen | die Modalitäten fest für die Koordinierung der Operationen, bei denen |
Zivilschutzdienste und kommunale Feuerwehrdienste gemeinsam zum | Zivilschutzdienste und kommunale Feuerwehrdienste gemeinsam zum |
Einsatz kommen. | Einsatz kommen. |
Provinzen und Gemeinden können verpflichtet werden, den | Provinzen und Gemeinden können verpflichtet werden, den |
Zivilschutzdiensten Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und | Zivilschutzdiensten Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und |
Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser | Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser |
Dienste oder zwecks Durchführung der Zivilschutzmassnahmen auf ihrem | Dienste oder zwecks Durchführung der Zivilschutzmassnahmen auf ihrem |
Gebiet zur Verfügung zu stellen; der Minister, zu dessen | Gebiet zur Verfügung zu stellen; der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten für die | Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten für die |
eventuelle Entschädigung, die in diesem Zusammenhang vorzusehen ist, | eventuelle Entschädigung, die in diesem Zusammenhang vorzusehen ist, |
fest. | fest. |
In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten | In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten |
Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und | Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und |
kommunalen Organen vom Gouverneur oder vom Bürgermeister angeordnet; | kommunalen Organen vom Gouverneur oder vom Bürgermeister angeordnet; |
die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall verbindlich, | die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall verbindlich, |
sobald sie auf die vom Gouverneur oder vom Bürgermeister festgelegte | sobald sie auf die vom Gouverneur oder vom Bürgermeister festgelegte |
Weise bekannt gemacht worden sind. | Weise bekannt gemacht worden sind. |
KAPITEL II - Kommunale und regionale Feuerwehrdienste | KAPITEL II - Kommunale und regionale Feuerwehrdienste |
Art. 9 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der | Art. 9 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der |
kommunalen Feuerwehrdienste fest. | kommunalen Feuerwehrdienste fest. |
Diese Dienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. | Diese Dienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. |
Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in | Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in |
Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und | Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und |
in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und | in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und |
Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. | Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. |
Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien | Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien |
Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen Feuerwehrdienste | Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen Feuerwehrdienste |
verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. | verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. |
Art. 10 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine | Art. 10 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine |
Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach | Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach |
Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der | Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der |
Provinzgouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt | Provinzgouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt |
in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. | in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. |
Diese Gemeinde ist von ihrer Bestimmung wegen verpflichtet, über einen | Diese Gemeinde ist von ihrer Bestimmung wegen verpflichtet, über einen |
Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen. | Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen. |
Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen | Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen |
zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen | zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen |
Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die | Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die |
Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, | Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, |
wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, | wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. |
Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder | Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder |
einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material | einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material |
beizubehalten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags, | beizubehalten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags, |
der vom Provinzgouverneur gemäss der vom Minister, zu dessen | der vom Provinzgouverneur gemäss der vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, bestimmten Norm und nach | Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, bestimmten Norm und nach |
Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte festgelegt wird, auf | Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte festgelegt wird, auf |
den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, | den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, |
zurückzugreifen. | zurückzugreifen. |
Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes | Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes |
letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, | letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen |
allgemeinen Regelung festgelegt. Sie können vom Provinzgouverneur | allgemeinen Regelung festgelegt. Sie können vom Provinzgouverneur |
vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und | vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und |
die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. | die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. |
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum | geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum |
auf, wirksam zu sein. | auf, wirksam zu sein. |
Art. 11 - Wenn eine Gemeinde ihren aus der Anwendung des vorliegenden | Art. 11 - Wenn eine Gemeinde ihren aus der Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der | Gesetzes hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der |
Provinzgouverneur, nachdem er die verantwortlichen Behörden angehört | Provinzgouverneur, nachdem er die verantwortlichen Behörden angehört |
hat, von Amts wegen die notwendigen Massnahmen festlegen und einen | hat, von Amts wegen die notwendigen Massnahmen festlegen und einen |
Sonderkommissar damit beauftragen, sich vor Ort zu begeben, um diese | Sonderkommissar damit beauftragen, sich vor Ort zu begeben, um diese |
Massnahmen ausführen zu lassen. Das Kostenverfahren in Zusammenhang | Massnahmen ausführen zu lassen. Das Kostenverfahren in Zusammenhang |
mit der Sendung des besagten Sonderkommissars vor Ort ist das durch | mit der Sendung des besagten Sonderkommissars vor Ort ist das durch |
Artikel 88 des Gemeindegesetzes festgelegte Verfahren. | Artikel 88 des Gemeindegesetzes festgelegte Verfahren. |
Auch befindet der Provinzgouverneur über jede Beschwerde, mit der er | Auch befindet der Provinzgouverneur über jede Beschwerde, mit der er |
bezüglich der Anwendung und Ausführung der in Artikel 10 vorgesehenen | bezüglich der Anwendung und Ausführung der in Artikel 10 vorgesehenen |
Einsatzregelung durch eine Gemeinde befasst wird; er legt die | Einsatzregelung durch eine Gemeinde befasst wird; er legt die |
Massnahmen fest, die geboten sind. Wenn es sich um Gemeinden | Massnahmen fest, die geboten sind. Wenn es sich um Gemeinden |
verschiedener Provinzen handelt, teilt der Gouverneur, der in der | verschiedener Provinzen handelt, teilt der Gouverneur, der in der |
Sache befunden hat, seinen Beschluss den anderen betroffenen | Sache befunden hat, seinen Beschluss den anderen betroffenen |
Gouverneuren mit, die ihrerseits, falls Einvernehmen besteht, | Gouverneuren mit, die ihrerseits, falls Einvernehmen besteht, |
ebenfalls die notwendigen Massnahmen festlegen können; wird keine | ebenfalls die notwendigen Massnahmen festlegen können; wird keine |
Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser | Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser |
Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, gefasst. | gehört, gefasst. |
Der Betrag des in Artikel 10 vorgesehenen Beitrags wird auf | Der Betrag des in Artikel 10 vorgesehenen Beitrags wird auf |
Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von der | Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von der |
Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » vom Konto der den | Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » vom Konto der den |
Beitrag schuldenden Gemeinde auf das Konto der Gläubigergemeinde | Beitrag schuldenden Gemeinde auf das Konto der Gläubigergemeinde |
übertragen. | übertragen. |
Art. 12 - Der König kann innerhalb der Grenzen der Haushaltsgesetze | Art. 12 - Der König kann innerhalb der Grenzen der Haushaltsgesetze |
und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Gemeinden, die über | und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Gemeinden, die über |
einen Feuerwehrdienst verfügen, helfen, sowohl indem er ihnen | einen Feuerwehrdienst verfügen, helfen, sowohl indem er ihnen |
Subventionen gewährt als auch indem er speziell für die Bedürfnisse | Subventionen gewährt als auch indem er speziell für die Bedürfnisse |
dieser Dienste erworbenes Material an sie abtritt. | dieser Dienste erworbenes Material an sie abtritt. |
Art. 13 - Die Gemeindeverordnungen über die Organisation der | Art. 13 - Die Gemeindeverordnungen über die Organisation der |
kommunalen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König | kommunalen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König |
festgelegten Musterverordnung erstellt werden. | festgelegten Musterverordnung erstellt werden. |
Die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse müssen dem | Die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse müssen dem |
Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. Wenn die | Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. Wenn die |
Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der | Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der |
Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, | Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, |
vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt worden sind, werden sie von | vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt worden sind, werden sie von |
Rechts wegen wirksam. | Rechts wegen wirksam. |
Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die | Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die |
Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der | Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der |
kommunalen Feuerwehrdienste fest. Gemeinderatsbeschlüsse über die | kommunalen Feuerwehrdienste fest. Gemeinderatsbeschlüsse über die |
Ernennung, Beförderung, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus | Ernennung, Beförderung, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus |
dem Dienst der Offiziere müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung | dem Dienst der Offiziere müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Aufhebungsbestimmung | Aufhebungsbestimmung |
Art. 14 - § 1 - a) In der Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1937, | Art. 14 - § 1 - a) In der Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1937, |
durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Massnahmen zu | durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Massnahmen zu |
ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den | ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den |
Schutz der Bevölkerung zu sichern, werden die Wörter « und den Schutz | Schutz der Bevölkerung zu sichern, werden die Wörter « und den Schutz |
der Bevölkerung » gestrichen. | der Bevölkerung » gestrichen. |
b) In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und | b) In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und |
den Schutz der Bevölkerung » gestrichen. | den Schutz der Bevölkerung » gestrichen. |
§ 2 - Der Königliche Erlass Nr. 3 vom 20. Mai 1939 zur allgemeinen | § 2 - Der Königliche Erlass Nr. 3 vom 20. Mai 1939 zur allgemeinen |
Organisation des passiven Schutzes der Bevölkerung gegen Angriffe aus | Organisation des passiven Schutzes der Bevölkerung gegen Angriffe aus |
der Luft, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird | der Luft, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
§ 3 - Artikel 28 des Gemeindegesetzes wird aufgehoben. | § 3 - Artikel 28 des Gemeindegesetzes wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Dezember 1963 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Dezember 1963 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
A. GILSON | A. GILSON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
31. DEZEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 264 zur Abänderung des | 31. DEZEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 264 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte |
Sondervollmachten erteilt werden, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 | Sondervollmachten erteilt werden, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 |
und des Artikels 2 § 2; | und des Artikels 2 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz; | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
In der Erwägung, dass die finanziellen Lasten bestimmter | In der Erwägung, dass die finanziellen Lasten bestimmter |
Feuerwehrdienste bedeutend sind, dass ihre Aufträge über die | Feuerwehrdienste bedeutend sind, dass ihre Aufträge über die |
geographische Zone ihrer Gemeinde hinausreichen, dass auf der | geographische Zone ihrer Gemeinde hinausreichen, dass auf der |
Grundlage eines Plans zur Sanierung der lokalen Finanzen sofort für | Grundlage eines Plans zur Sanierung der lokalen Finanzen sofort für |
eine Verringerung der finanziellen Lasten derartiger Dienste gesorgt | eine Verringerung der finanziellen Lasten derartiger Dienste gesorgt |
werden muss; | werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Artikel 1 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10bis - § 1 - Eine Gemeinde, die zum regionalen Gruppenzentrum | « Art. 10bis - § 1 - Eine Gemeinde, die zum regionalen Gruppenzentrum |
bestimmt worden ist, kann im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer | bestimmt worden ist, kann im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer |
Finanzen, ausgearbeitet, um den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Finanzen, ausgearbeitet, um den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
Nr. 110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und | Nr. 110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und |
Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt | Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt |
auferlegt wird, zu genügen, mit einer oder mehreren anderen Gemeinden | auferlegt wird, zu genügen, mit einer oder mehreren anderen Gemeinden |
ihrer Gruppe eine interkommunale Feuerwehrvereinigung bilden, die | ihrer Gruppe eine interkommunale Feuerwehrvereinigung bilden, die |
durch das Gesetz vom 1. März 1922 über die Vereinigung von Gemeinden | durch das Gesetz vom 1. März 1922 über die Vereinigung von Gemeinden |
zum Nutzen der Allgemeinheit geregelt wird. | zum Nutzen der Allgemeinheit geregelt wird. |
§ 2 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, | § 2 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, |
üben die Organe dieser Vereinigung die den Gemeindebehörden durch | üben die Organe dieser Vereinigung die den Gemeindebehörden durch |
vorliegendes Gesetz zugeteilten Befugnisse aus und erfüllen die | vorliegendes Gesetz zugeteilten Befugnisse aus und erfüllen die |
Aufträge, die der zum Gruppenzentrum bestimmten Gemeinde zugewiesen | Aufträge, die der zum Gruppenzentrum bestimmten Gemeinde zugewiesen |
worden sind. | worden sind. |
§ 3 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, | § 3 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, |
werden die Personalmitglieder, die dem Stellenplan des abgeschafften | werden die Personalmitglieder, die dem Stellenplan des abgeschafften |
regionalen Feuerwehrdienstes angehörten und von der interkommunalen | regionalen Feuerwehrdienstes angehörten und von der interkommunalen |
Vereinigung für notwendig erachtet werden, um die ihr zugewiesenen | Vereinigung für notwendig erachtet werden, um die ihr zugewiesenen |
Aufträge zu erfüllen, gemäss den in nachstehendem Paragraphen 4 | Aufträge zu erfüllen, gemäss den in nachstehendem Paragraphen 4 |
erwähnten Modalitäten an sie übertragen. | erwähnten Modalitäten an sie übertragen. |
Die zuständigen Organe der interkommunalen Vereinigung legen den | Die zuständigen Organe der interkommunalen Vereinigung legen den |
Stellenplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden | Stellenplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden |
Gesetzes fest. Die dem Personal der interkommunalen Vereinigung | Gesetzes fest. Die dem Personal der interkommunalen Vereinigung |
gewährten Gehälter und Vorteile dürfen in keinem Fall höher sein als | gewährten Gehälter und Vorteile dürfen in keinem Fall höher sein als |
diejenigen, die dem Gemeindepersonal von der Gemeinde, die früher | diejenigen, die dem Gemeindepersonal von der Gemeinde, die früher |
Gruppenzentrum war, gewährt wurden. | Gruppenzentrum war, gewährt wurden. |
§ 4 - Die Personalmitglieder des regionalen Feuerwehrdienstes, die an | § 4 - Die Personalmitglieder des regionalen Feuerwehrdienstes, die an |
eine interkommunale Feuerwehrvereinigung übertragen werden, verlieren | eine interkommunale Feuerwehrvereinigung übertragen werden, verlieren |
ihre Eigenschaft als Gemeindebedienstete und erhalten von Amts wegen | ihre Eigenschaft als Gemeindebedienstete und erhalten von Amts wegen |
die Eigenschaft als Bedienstete der neuen Vereinigung. | die Eigenschaft als Bedienstete der neuen Vereinigung. |
Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Gründung der interkommunalen | Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Gründung der interkommunalen |
Feuerwehrvereinigung legen deren zuständige Organe das Verwaltungs- | Feuerwehrvereinigung legen deren zuständige Organe das Verwaltungs- |
und Besoldungsstatut des Personals fest und weisen den in Artikel 1 | und Besoldungsstatut des Personals fest und weisen den in Artikel 1 |
erwähnten Personalmitgliedern die Stellen zu, die jenen entsprechen, | erwähnten Personalmitgliedern die Stellen zu, die jenen entsprechen, |
die sie im Stellenplan des abgeschafften regionalen Dienstes | die sie im Stellenplan des abgeschafften regionalen Dienstes |
innehatten. | innehatten. |
Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Dienstgrad und das | Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Dienstgrad und das |
statutarische und finanzielle Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der | statutarische und finanzielle Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der |
Übertragung in Anwendung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts und | Übertragung in Anwendung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts und |
der anderen Regelungen, die in der Gemeinde, aus der sie stammen, für | der anderen Regelungen, die in der Gemeinde, aus der sie stammen, für |
das Personal des Feuerwehrdienstes in Kraft sind, erworben hatten. | das Personal des Feuerwehrdienstes in Kraft sind, erworben hatten. |
Solange die Gewährungsbedingungen unverändert bleiben, wird der | Solange die Gewährungsbedingungen unverändert bleiben, wird der |
Besoldungsbetrag, der einem Bediensteten vor seiner Übertragung | Besoldungsbetrag, der einem Bediensteten vor seiner Übertragung |
gewährt wurde, beibehalten; dies gilt auch für den Betrag der Zulagen | gewährt wurde, beibehalten; dies gilt auch für den Betrag der Zulagen |
und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass auch deren | und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass auch deren |
Gewährungsbedingungen unverändert bleiben. Diese Massnahme ist | Gewährungsbedingungen unverändert bleiben. Diese Massnahme ist |
anwendbar, solange die bezogene Summe höher liegt als die, die sich | anwendbar, solange die bezogene Summe höher liegt als die, die sich |
aus der Anwendung des neuen von der interkommunalen Vereinigung | aus der Anwendung des neuen von der interkommunalen Vereinigung |
festgelegten Besoldungsstatuts und der von ihr festgelegten neuen | festgelegten Besoldungsstatuts und der von ihr festgelegten neuen |
Zulagen- und Entschädigungsregelungen ergibt. | Zulagen- und Entschädigungsregelungen ergibt. |
Falls eine Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, im Rahmen eines | Falls eine Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, im Rahmen eines |
Plans zur Sanierung ihrer Finanzen die Gehälter und anderen ihrem | Plans zur Sanierung ihrer Finanzen die Gehälter und anderen ihrem |
Personal gewährten finanziellen Vorteile einschränken sollte, müssen | Personal gewährten finanziellen Vorteile einschränken sollte, müssen |
die gleichen Anpassungen allerdings auf die im vorangehenden | die gleichen Anpassungen allerdings auf die im vorangehenden |
Paragraphen erwähnten Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen | Paragraphen erwähnten Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Die auf das übertragene Personal anwendbare Pensionsregelung wird vom | Die auf das übertragene Personal anwendbare Pensionsregelung wird vom |
zuständigen Organ der interkommunalen Vereinigung festgelegt. Der Teil | zuständigen Organ der interkommunalen Vereinigung festgelegt. Der Teil |
der Pension, der sich auf die im Dienste der Gemeinde, die früher | der Pension, der sich auf die im Dienste der Gemeinde, die früher |
Gruppenzentrum war, geleisteten Dienstjahre bezieht und nach den zum | Gruppenzentrum war, geleisteten Dienstjahre bezieht und nach den zum |
Zeitpunkt der Übertragung für das Personal dieser Gemeinde geltenden | Zeitpunkt der Übertragung für das Personal dieser Gemeinde geltenden |
statutarischen Regeln zu berechnen ist, wird jedoch von dieser | statutarischen Regeln zu berechnen ist, wird jedoch von dieser |
Gemeinde übernommen. | Gemeinde übernommen. |
§ 5 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, | § 5 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, |
werden die von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, für den | werden die von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, für den |
Feuerwehrdienst bestimmten beweglichen und unbeweglichen Güter nach | Feuerwehrdienst bestimmten beweglichen und unbeweglichen Güter nach |
den von den Parteien zu bestimmenden Modalitäten der interkommunalen | den von den Parteien zu bestimmenden Modalitäten der interkommunalen |
Vereinigung zur Verfügung gestellt. » | Vereinigung zur Verfügung gestellt. » |
Art. 2 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der | Art. 2 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Motril - Spanien, den 31. Dezember 1983 | Gegeben zu Motril - Spanien, den 31. Dezember 1983 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
CH.-F. NOTHOMB | CH.-F. NOTHOMB |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 3 - Annexe 3 | Bijlage 3 - Annexe 3 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. JANUAR 1984 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes | 11. JANUAR 1984 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes |
vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - In Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. | Einziger Artikel - In Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz werden nach dem Wort « | Dezember 1963 über den Zivilschutz werden nach dem Wort « |
beizubehalten » die Wörter « oder einzurichten » eingefügt. | beizubehalten » die Wörter « oder einzurichten » eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1984 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
CH.-F. NOTHOMB | CH.-F. NOTHOMB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 4 - Annexe 4 | Bijlage 4 - Annexe 4 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen | 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur | Staatsstruktur |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
BUCH II - ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN | BUCH II - ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN |
(...) | (...) |
TITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | TITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Artikel 352 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Artikel 352 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt. | Zivilschutz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt. |
« Art. 9 - § 1 - Der König legt die Regeln für die allgemeine | « Art. 9 - § 1 - Der König legt die Regeln für die allgemeine |
Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste fest. | Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste fest. |
Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der | Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der |
Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die | Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die |
Gehaltstabellen, die Entschädigungen und die Zulagen sowie die | Gehaltstabellen, die Entschädigungen und die Zulagen sowie die |
Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die | Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die |
Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. | Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. |
§ 2 - Die von den Gemeinden oder von den Interkommunalen organisierten | § 2 - Die von den Gemeinden oder von den Interkommunalen organisierten |
Feuerwehrdienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. | Feuerwehrdienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion. |
Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in | Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in |
Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und | Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und |
in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und | in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und |
Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. | Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen. |
Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien | Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien |
Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen und interkommunalen | Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen und interkommunalen |
Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. » | Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. » |
Art. 353 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 353 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Die Verordnungen über die Organisation der | « Art. 13 - § 1 - Die Verordnungen über die Organisation der |
öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom | öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom |
König festgelegten Musterverordnung erstellt werden. | König festgelegten Musterverordnung erstellt werden. |
§ 2 - Die Gemeindeverordnungen und interkommunalen Verordnungen müssen | § 2 - Die Gemeindeverordnungen und interkommunalen Verordnungen müssen |
dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. | dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. |
Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der | Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der |
Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, | Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, |
vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts | vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts |
wegen wirksam. | wegen wirksam. |
§ 3 - Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die | § 3 - Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die |
Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der | Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der |
öffentlichen Feuerwehrdienste fest. | öffentlichen Feuerwehrdienste fest. |
§ 4 - Die Akte der Gemeindebehörden oder der Interkommunalen über die | § 4 - Die Akte der Gemeindebehörden oder der Interkommunalen über die |
Ernennung oder Beförderung der Offiziere sowie die sie betreffenden | Ernennung oder Beförderung der Offiziere sowie die sie betreffenden |
Disziplinarmassnahmen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung | Disziplinarmassnahmen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung |
vorgelegt werden. » | vorgelegt werden. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
Ph. MAYSTADT | Ph. MAYSTADT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 5 - Annexe 5 | Bijlage 5 - Annexe 5 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und | 15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und |
sonstigen Bestimmungen | sonstigen Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL II - Inneres | TITEL II - Inneres |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Feuerwehrdienste | KAPITEL III - Feuerwehrdienste |
Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1984, wird wie | Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1984, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« In Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes beteiligt | « In Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes beteiligt |
die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, sich an den | die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, sich an den |
Unkosten der Feuerwehrdienste mit einem Anteil, der vom | Unkosten der Feuerwehrdienste mit einem Anteil, der vom |
Provinzgouverneur gemäss den vom Minister, zu dessen | Provinzgouverneur gemäss den vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegten Normen bestimmt | Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegten Normen bestimmt |
wird. » | wird. » |
2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « der vom | 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « der vom |
Provinzgouverneur » durch die Wörter « der in Abweichung von Artikel | Provinzgouverneur » durch die Wörter « der in Abweichung von Artikel |
256 des Neuen Gemeindegesetzes vom Provinzgouverneur » ersetzt. | 256 des Neuen Gemeindegesetzes vom Provinzgouverneur » ersetzt. |
3. Nach Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein neuer Absatz mit | 3. Nach Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein neuer Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Der Provinzgouverneur notifiziert jeder Gemeinde je nach Fall, | « Der Provinzgouverneur notifiziert jeder Gemeinde je nach Fall, |
welchen Anteil oder welchen Beitrag sie zu tragen hat, und ersucht | welchen Anteil oder welchen Beitrag sie zu tragen hat, und ersucht |
sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Eine | sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Eine |
günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des | günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des |
Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der | Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der |
geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem | geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem |
Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen | Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen |
Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Provinzgouverneur und | Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Provinzgouverneur und |
notifiziert er seinen Beschluss an den Gemeinderat. Wenn der | notifiziert er seinen Beschluss an den Gemeinderat. Wenn der |
Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert | Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert |
oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt | oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt |
die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. » | die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. » |
Art. 8 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch | Art. 8 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« Die in Artikel 10 vorgesehene geschuldete Summe wird auf Anforderung | « Die in Artikel 10 vorgesehene geschuldete Summe wird auf Anforderung |
des zuständigen Provinzgouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde | des zuständigen Provinzgouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde |
bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der | bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der |
Gläubigergemeinde bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen. | Gläubigergemeinde bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen. |
» | » |
Art. 9 - Ausser in Bezug auf Streitsachen, die vor Veröffentlichung | Art. 9 - Ausser in Bezug auf Streitsachen, die vor Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden sind, wird Artikel 7 | des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden sind, wird Artikel 7 |
mit 1. Januar 1977 wirksam. | mit 1. Januar 1977 wirksam. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister, beauftragt mit der Energie | Der Minister, beauftragt mit der Energie |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt | Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 6 - Annexe 6 | Bijlage 6 - Annexe 6 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember | 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz | 1963 über den Zivilschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird | Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird |
ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10bis - Um die Koordinierung der Hilfeleistungen zu | « Art. 10bis - Um die Koordinierung der Hilfeleistungen zu |
vereinfachen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | vereinfachen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Innere gehört, auf Initiative des Gouverneurs oder einer Gemeinde und | Innere gehört, auf Initiative des Gouverneurs oder einer Gemeinde und |
mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden Hilfeleistungszonen | mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden Hilfeleistungszonen |
schaffen, die die von mehreren öffentlichen Feuerwehrdiensten | schaffen, die die von mehreren öffentlichen Feuerwehrdiensten |
geschützten Gebiete umfassen. Er legt deren geographische Ausdehnung | geschützten Gebiete umfassen. Er legt deren geographische Ausdehnung |
fest. | fest. |
Wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen, kann der Minister | Wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen, kann der Minister |
ein von einem einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschütztes Gebiet | ein von einem einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschütztes Gebiet |
als Hilfeleistungszone für sich allein betrachten. | als Hilfeleistungszone für sich allein betrachten. |
Die Politik zur Koordinierung der Hilfeleistungen wird durch ein vom | Die Politik zur Koordinierung der Hilfeleistungen wird durch ein vom |
Minister gebilligtes Hilfeleistungsabkommen bestimmt. | Minister gebilligtes Hilfeleistungsabkommen bestimmt. |
Der König legt die Bedingungen für die Schaffung und die Arbeitsweise | Der König legt die Bedingungen für die Schaffung und die Arbeitsweise |
der Hilfeleistungszonen fest. » | der Hilfeleistungszonen fest. » |
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes wird Artikel 10ter. | Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes wird Artikel 10ter. |
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab 1. Januar | « Ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab 1. Januar |
2002 werden die oben erwähnten Bedingungen für alle Gemeinden, die | 2002 werden die oben erwähnten Bedingungen für alle Gemeinden, die |
über einen Feuerwehrdienst verfügen, der in einer wie in Artikel 10bis | über einen Feuerwehrdienst verfügen, der in einer wie in Artikel 10bis |
erwähnten Hilfeleistungszone tätig ist, dieselben sein. » | erwähnten Hilfeleistungszone tätig ist, dieselben sein. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 7 - Annexe 7 | Bijlage 7 - Annexe 7 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember | 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz | 1963 über den Zivilschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | Art. 2 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
über den Zivilschutz wird durch folgenden Absatz ersetzt: | über den Zivilschutz wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der | « Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der |
Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die | Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die |
Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die | Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die |
Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das | Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das |
Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und | Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und |
Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen | Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen |
Feuerwehrdienste festgelegt werden. » | Feuerwehrdienste festgelegt werden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 8 - Annexe 8 | Bijlage 8 - Annexe 8 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember | 28. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz | 1963 über den Zivilschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird | Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird |
ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis - § 1 - Die Zivilschutzaufträge sind folgende: | « Art. 2bis - § 1 - Die Zivilschutzaufträge sind folgende: |
1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, | 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, |
2. Brandverhütung, | 2. Brandverhütung, |
3. dringende medizinische Hilfe, | 3. dringende medizinische Hilfe, |
4. technische Hilfeleistung, | 4. technische Hilfeleistung, |
5. Bekämpfung der chemischen, nuklearen und biologischen Verschmutzung | 5. Bekämpfung der chemischen, nuklearen und biologischen Verschmutzung |
sowie der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, | sowie der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, |
6. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und | 6. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und |
Unglücksfällen, | Unglücksfällen, |
7. Koordinierung der Hilfsoperationen, insbesondere Einsatz der | 7. Koordinierung der Hilfsoperationen, insbesondere Einsatz der |
Koordinierungsmittel, | Koordinierungsmittel, |
8. internationale Zivilschutzmassnahmen, | 8. internationale Zivilschutzmassnahmen, |
9. präventive Aufträge bei grossen Menschenansammlungen, | 9. präventive Aufträge bei grossen Menschenansammlungen, |
10. Wasserverteilung, | 10. Wasserverteilung, |
11. Alarmierung der Bevölkerung, | 11. Alarmierung der Bevölkerung, |
12. logistische Unterstützung. | 12. logistische Unterstützung. |
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, |
welche Einsätze in Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Aufträgen von | welche Einsätze in Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Aufträgen von |
den in Anwendung von Artikel 10 territorial zuständigen | den in Anwendung von Artikel 10 territorial zuständigen |
Feuerwehrdiensten, welche von den zur Verstärkung herbeigerufenen | Feuerwehrdiensten, welche von den zur Verstärkung herbeigerufenen |
Feuerwehrdiensten und welche von den Zivilschutzdiensten durchgeführt | Feuerwehrdiensten und welche von den Zivilschutzdiensten durchgeführt |
werden. » | werden. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2ter - § 1 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen | « Art. 2ter - § 1 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen |
allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die | allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die |
Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse | Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse |
und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht. | und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht. |
Die kommunalen Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat | Die kommunalen Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat |
angenommen worden sind, dem Gouverneur der Provinz oder des | angenommen worden sind, dem Gouverneur der Provinz oder des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt. | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt. |
§ 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | § 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
erstellt der Gouverneur einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu | erstellt der Gouverneur einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu |
treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle | treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle |
verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und | verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und |
Unglücksfällen vorsieht. | Unglücksfällen vorsieht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister, zu | Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung | dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
§ 3 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und | § 3 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen |
Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, | Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, |
ergänzt werden. Sie werden in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen. | ergänzt werden. Sie werden in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen. |
Unter Vorbehalt des Gesetzes vom 22. Mai 2001 zur Billigung des | Unter Vorbehalt des Gesetzes vom 22. Mai 2001 zur Billigung des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, |
der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region | der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei |
schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen und des | schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen und des |
Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der | Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der |
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderale Nuklearkontrollbehörde kann der König durch einen im | Föderale Nuklearkontrollbehörde kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Risiken in den | Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Risiken in den |
Gemeinden, in den Provinzen und im Verwaltungsbezirk | Gemeinden, in den Provinzen und im Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen | Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen |
sind. | sind. |
§ 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König | § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König |
den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre | den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre |
Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise | Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise |
betrifft. » | betrifft. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL. | P. DEWAEL |