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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/03/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant assentiment à l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant assentiment à
het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la
het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale relatif à
het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national Climat,
Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la
van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et
Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002 du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de 11 avril 2003 portant assentiment à l'Accord de coopération entre
Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de
Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het Bruxelles-Capitale relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi
opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het d'un Plan national Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans
kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake le cadre de la Convention-cadre des Nations Unies sur les Changements
Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op
14 november 2002, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse climatiques et du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14
novembre 2002, établi par le Service central de traduction allemande
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant
Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het assentiment à l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région
Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale
opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national
Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la
van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et
Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002. du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004. Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. APRIL 2003 - Gesetz zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen 11. APRIL 2003 - Gesetz zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die
Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über
die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto,
abgeschlossen in Brüssel am 14. November 2002 abgeschlossen in Brüssel am 14. November 2002
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das als Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte Art. 2 - Das als Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über
die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen
Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14. November des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14. November
2002, erhält die Zustimmung. 2002, erhält die Zustimmung.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung
O. DELEUZE O. DELEUZE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die
Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über
die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto
Aufgrund von Artikel 39 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 39 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988,
insbesondere der Artikel 6 § 1 II Nr. 1 und 92bis § 1; insbesondere der Artikel 6 § 1 II Nr. 1 und 92bis § 1;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, so wie es durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 Institutionen, so wie es durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993
abgeändert worden ist, insbesondere der Artikel 4 und 42; abgeändert worden ist, insbesondere der Artikel 4 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Billigung des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
der Anlagen I und II, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992; der Anlagen I und II, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: 26. Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: 26.
September 2001] zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto zum September 2001] zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
den Anlagen A und B, abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997; den Anlagen A und B, abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997;
Aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union Aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union
zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur
Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG des Rates der Europäischen Union Aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG des Rates der Europäischen Union
über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen
Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden
Verpflichtungen; Verpflichtungen;
Aufgrund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Aufgrund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16.
Juni 1998 über die Festlegung des Beitrags jedes Mitgliedstaates zur Juni 1998 über die Festlegung des Beitrags jedes Mitgliedstaates zur
Reduktion von 8%, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit gemäss Reduktion von 8%, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit gemäss
Artikel 3 des Protokolls von Kyoto erreichen muss; Artikel 3 des Protokolls von Kyoto erreichen muss;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der
Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region
über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die
Strukturierung der Daten; Strukturierung der Daten;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. April 1995 zwischen dem Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. April 1995 zwischen dem
Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der
Region Brüssel-Hauptstadt über die internationale Umweltpolitik im Region Brüssel-Hauptstadt über die internationale Umweltpolitik im
Hinblick auf die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe, die Hinblick auf die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe, die
Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik
(abgekürzt AKIUP) genannt wird; (abgekürzt AKIUP) genannt wird;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Oktober 1997 über die Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Oktober 1997 über die
Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen in Bezug auf den Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen in Bezug auf den
Plan für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der Plan für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der
nachhaltigen Entwicklung; nachhaltigen Entwicklung;
Aufgrund der Ordonnanz vom 25. März 1999 über die Beurteilung und Aufgrund der Ordonnanz vom 25. März 1999 über die Beurteilung und
Verbesserung der Luftqualität; Verbesserung der Luftqualität;
Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 21. April 1994 zur Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 21. April 1994 zur
umweltspezifischen Planung im Rahmen einer dauerhaften Entwicklung; umweltspezifischen Planung im Rahmen einer dauerhaften Entwicklung;
In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 2000 über In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 2000 über
die Billigung der Ausführung des zweiten Plans für wissenschaftliche die Billigung der Ausführung des zweiten Plans für wissenschaftliche
Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung (PUNE II), Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung (PUNE II),
für den der Föderalstaat und die föderierten Gebietskörperschaften ein für den der Föderalstaat und die föderierten Gebietskörperschaften ein
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben; Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben;
In Erwägung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, In Erwägung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004,
der am 20. Juli 2000 vom Ministerrat gebilligt worden ist; der am 20. Juli 2000 vom Ministerrat gebilligt worden ist;
In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 14. Juni 2001 auf In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 14. Juni 2001 auf
föderaler Ebene, der besagt, dass Belgien die Bereitschaft bestätigt, föderaler Ebene, der besagt, dass Belgien die Bereitschaft bestätigt,
den Beschluss vom 20. Juli 2000 über die Billigung des Föderalen Plans den Beschluss vom 20. Juli 2000 über die Billigung des Föderalen Plans
für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 auszuführen, insbesondere den für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 auszuführen, insbesondere den
Paragraphen 391 über die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen Paragraphen 391 über die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen
2008-2012 gegenüber 1990 zu reduzieren, wie auch die anderen 2008-2012 gegenüber 1990 zu reduzieren, wie auch die anderen
europäischen Staaten diese Verpflichtung ausführen, gemäss dem, was im europäischen Staaten diese Verpflichtung ausführen, gemäss dem, was im
Burden Sharing festgelegt ist, nämlich für Belgien 7,5%, und dass der Burden Sharing festgelegt ist, nämlich für Belgien 7,5%, und dass der
zu erstellende Nationale Klimaplan die für das Erreichen dieses Ziels zu erstellende Nationale Klimaplan die für das Erreichen dieses Ziels
von 7,5% erforderlichen Massnahmen umfassen muss, dies gemäss dem von 7,5% erforderlichen Massnahmen umfassen muss, dies gemäss dem
Föderalen Plan für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, Paragraph 496; Föderalen Plan für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, Paragraph 496;
In der Erwägung, dass im Paragraphen 391 des Föderalen Plans für In der Erwägung, dass im Paragraphen 391 des Föderalen Plans für
Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 bestimmt wird, dass die zu Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 bestimmt wird, dass die zu
erreichenden Ziele nicht linear auf die wirtschaftlichen Gruppen und erreichenden Ziele nicht linear auf die wirtschaftlichen Gruppen und
Sektoren des Landes aufgeteilt werden; Sektoren des Landes aufgeteilt werden;
In Erwägung des Flämischen Umweltpolitikplans (MINA-Plan), in dem In Erwägung des Flämischen Umweltpolitikplans (MINA-Plan), in dem
bestimmt wird, dass die Nettoemissionen von Treibhausgasen reduziert bestimmt wird, dass die Nettoemissionen von Treibhausgasen reduziert
werden müssen und dass langfristig eine Stabilisierung der werden müssen und dass langfristig eine Stabilisierung der
Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem
eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert
wird, angestrebt werden muss; wird, angestrebt werden muss;
In Erwägung des Aktionsplans der Wallonischen Region über In Erwägung des Aktionsplans der Wallonischen Region über
Klimaänderungen, der am 19. Juli 2001 von der Wallonischen Regierung Klimaänderungen, der am 19. Juli 2001 von der Wallonischen Regierung
gebilligt worden ist und in dem eine Reduktion von 7,5% der Emissionen gebilligt worden ist und in dem eine Reduktion von 7,5% der Emissionen
der Wallonischen Region bis 2008-2012 gegenüber den Emissionen von der Wallonischen Region bis 2008-2012 gegenüber den Emissionen von
1990 angestrebt wird; 1990 angestrebt wird;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Verteilung der In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Verteilung der
Zuständigkeiten sowohl der Föderalstaat als auch die Regionen sich Zuständigkeiten sowohl der Föderalstaat als auch die Regionen sich
verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Anforderungen verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Anforderungen
des Protokolls von Kyoto zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist bei der des Protokolls von Kyoto zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist bei der
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 22. Februar erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 22. Februar
2001 zur Billigung des Protokolls vom 14. Dezember 2000 beschlossen 2001 zur Billigung des Protokolls vom 14. Dezember 2000 beschlossen
worden, einen Nationalen Klimaplan zu erstellen; worden, einen Nationalen Klimaplan zu erstellen;
In Erwägung der Beschlüsse der erweiterten Interministeriellen In Erwägung der Beschlüsse der erweiterten Interministeriellen
Konferenz « Umwelt » vom 24. Juli 2001 zur Billigung des Protokolls Konferenz « Umwelt » vom 24. Juli 2001 zur Billigung des Protokolls
vom 22. Februar 2001 und insbesondere des Abkommens zwischen der vom 22. Februar 2001 und insbesondere des Abkommens zwischen der
Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Stabilisierung Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Stabilisierung
der Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 für jede Region; der Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 für jede Region;
In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Januar In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Januar
2001, bestätigt am 22. Februar 2001 und noch präzisiert am 19. Juli 2001, bestätigt am 22. Februar 2001 und noch präzisiert am 19. Juli
2001, das Prinzip einer linearen Aufteilung des belgischen Ziels einer 2001, das Prinzip einer linearen Aufteilung des belgischen Ziels einer
Reduktion von 7,5% auf die Regionen zu vertreten und die Billigung des Reduktion von 7,5% auf die Regionen zu vertreten und die Billigung des
Vorentwurfs eines Dekrets zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto in Vorentwurfs eines Dekrets zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto in
den Rahmen der Einhaltung dieses Prinzips einzubetten; den Rahmen der Einhaltung dieses Prinzips einzubetten;
In Erwägung des Beschlusses der Regierung der Region In Erwägung des Beschlusses der Regierung der Region
Brüssel-Hauptstadt vom 15. März 2001, in dem darum gebeten wird, dass Brüssel-Hauptstadt vom 15. März 2001, in dem darum gebeten wird, dass
eine unabhängige Einrichtung in Konzertierung mit den betroffenen eine unabhängige Einrichtung in Konzertierung mit den betroffenen
Akteuren ein Berechnungsverfahren für eine gerechte Aufteilung auf die Akteuren ein Berechnungsverfahren für eine gerechte Aufteilung auf die
Regionen bestimmt und dass dieses Berechnungsverfahren bei einer Regionen bestimmt und dass dieses Berechnungsverfahren bei einer
zukünftigen erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » zukünftigen erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt »
vorgestellt wird; vorgestellt wird;
In der Erwägung, dass die Flämische Regierung am 20. April 2001 In der Erwägung, dass die Flämische Regierung am 20. April 2001
beschlossen hat, dass für eine kosteneffiziente Politik der Reduktion beschlossen hat, dass für eine kosteneffiziente Politik der Reduktion
der Treibhausgasemissionen in Belgien eine gleichwertige Verteilung der Treibhausgasemissionen in Belgien eine gleichwertige Verteilung
der Lasten unter den Regionen notwendig ist; der Lasten unter den Regionen notwendig ist;
In Erwägung der Notwendigkeit einer koordinierten und effizienten In Erwägung der Notwendigkeit einer koordinierten und effizienten
Ausführung der Bestimmungen des Nationalen Klimaplans einerseits und Ausführung der Bestimmungen des Nationalen Klimaplans einerseits und
der Notwendigkeit andererseits, die Rechtssubjekte nicht mit der Notwendigkeit andererseits, die Rechtssubjekte nicht mit
unzureichend harmonisierten oder sich überschneidenden Vorschriften zu unzureichend harmonisierten oder sich überschneidenden Vorschriften zu
konfrontieren, ist eine deutliche Planung, bestätigt durch ein konfrontieren, ist eine deutliche Planung, bestätigt durch ein
Zusammenarbeitsabkommen, erforderlich; Zusammenarbeitsabkommen, erforderlich;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in den drei Regionen gemeinsam In der Erwägung, dass es notwendig ist, in den drei Regionen gemeinsam
Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen, damit Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen, damit
ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird; ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird;
In Erwägung der politischen Vereinbarung, Beschluss 5/CP.6, angenommen In Erwägung der politischen Vereinbarung, Beschluss 5/CP.6, angenommen
durch die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der durch die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP6bis ), die vom 16. bis Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP6bis ), die vom 16. bis
zum 27. Juli 2001 in Bonn stattgefunden hat in Ausführung des zum 27. Juli 2001 in Bonn stattgefunden hat in Ausführung des
Aktionsplans von Buenos Aires, der in Bezug auf die Frage der Aktionsplans von Buenos Aires, der in Bezug auf die Frage der
Zusätzlichkeit für die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien Zusätzlichkeit für die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien
bedeutet, dass die nationalen Massnahmen einen signifikanten Teil der bedeutet, dass die nationalen Massnahmen einen signifikanten Teil der
Bemühung darstellen müssen, die notwendig ist, um die Verpflichtungen Bemühung darstellen müssen, die notwendig ist, um die Verpflichtungen
zur Begrenzung und Reduktion der Emissionen einzuhalten, so wie in zur Begrenzung und Reduktion der Emissionen einzuhalten, so wie in
Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto bestimmt, und der diese Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto bestimmt, und der diese
Vertragsparteien dazu verpflichtet, über relevante Informationen Vertragsparteien dazu verpflichtet, über relevante Informationen
Bericht zu erstatten und sie einer Kontrolle zu unterziehen gemäss Bericht zu erstatten und sie einer Kontrolle zu unterziehen gemäss
Artikel 7 beziehungsweise 8 des Protokolls von Kyoto; Artikel 7 beziehungsweise 8 des Protokolls von Kyoto;
In der Erwägung, dass der Beschluss 5/CP.6 der Konferenz der In der Erwägung, dass der Beschluss 5/CP.6 der Konferenz der
Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen bestimmt, dass allein die Vertragsparteien, die dem Klimaänderungen bestimmt, dass allein die Vertragsparteien, die dem
Zusatzabkommen über die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zugestimmt Zusatzabkommen über die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zugestimmt
haben, das Recht haben, aus dem Gebrauch der Flexibilitätsmechanismen haben, das Recht haben, aus dem Gebrauch der Flexibilitätsmechanismen
hervorgehende Einheiten zu erwerben oder zu übertragen, und dass in hervorgehende Einheiten zu erwerben oder zu übertragen, und dass in
diesem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, in der die diesem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, in der die
Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP) versammelt sind, Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP) versammelt sind,
empfohlen wird, die Beteiligung der in Anlage I aufgeführten empfohlen wird, die Beteiligung der in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteien an den Flexibilitätsmechanismen von der Einhaltung Vertragsparteien an den Flexibilitätsmechanismen von der Einhaltung
der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 und in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 und in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des
Protokolls von Kyoto vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Protokolls von Kyoto vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die
Erstellung von Berichten abhängig zu machen; Erstellung von Berichten abhängig zu machen;
In der Erwägung, dass für die Verwirklichung des Reduktionsziels In der Erwägung, dass für die Verwirklichung des Reduktionsziels
Flexibilitätsmechanismen angewandt werden müssen; Flexibilitätsmechanismen angewandt werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, eine ständige Zusammenarbeit In der Erwägung, dass es notwendig ist, eine ständige Zusammenarbeit
und eine ständige Konzertierung zu gewährleisten, was die Verwaltung und eine ständige Konzertierung zu gewährleisten, was die Verwaltung
der Daten, die Überwachung der Verwirklichung, die Beurteilung und der Daten, die Überwachung der Verwirklichung, die Beurteilung und
auch die eventuelle Anpassung des Nationalen Klimaplans betrifft; auch die eventuelle Anpassung des Nationalen Klimaplans betrifft;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Föderalstaat und die In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Föderalstaat und die
Regionen über miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verfügen, Regionen über miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verfügen,
damit eine objektive und harmonische Verarbeitung der Daten der damit eine objektive und harmonische Verarbeitung der Daten der
Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und den Vertragsparteien Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und den Vertragsparteien
der Klimakonvention und des Protokolls von Kyoto gegenüber der Klimakonvention und des Protokolls von Kyoto gegenüber
gewährleistet werden kann; gewährleistet werden kann;
In der Erwägung, dass die Beteiligung des Föderalstaates und der In der Erwägung, dass die Beteiligung des Föderalstaates und der
Regionen an der Verwaltung, der Arbeitsweise und der Finanzierung Regionen an der Verwaltung, der Arbeitsweise und der Finanzierung
einer passenden Struktur auf institutioneller Ebene geregelt werden einer passenden Struktur auf institutioneller Ebene geregelt werden
muss, damit eine Zusammenarbeit, eine Konzertierung und miteinander muss, damit eine Zusammenarbeit, eine Konzertierung und miteinander
vereinbare Beurteilungsmethoden verwirklicht werden können; vereinbare Beurteilungsmethoden verwirklicht werden können;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens die Arbeitsweise des AKIUP keineswegs Zusammenarbeitsabkommens die Arbeitsweise des AKIUP keineswegs
beeinträchtigen; beeinträchtigen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, den Nationalen Klimaplan in In der Erwägung, dass es notwendig ist, den Nationalen Klimaplan in
eine globale Strategie für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen; eine globale Strategie für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen;
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, aus dem Nationalen In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, aus dem Nationalen
Klimaplan ein wirksames Instrument zu machen, mit dem in Belgien eine Klimaplan ein wirksames Instrument zu machen, mit dem in Belgien eine
« low carbon economy » verwirklicht und gleichzeitig die « low carbon economy » verwirklicht und gleichzeitig die
Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen geschützt werden kann; Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen geschützt werden kann;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat die Wirtschafts- und In der Erwägung, dass der Föderalstaat die Wirtschafts- und
Währungseinheit gewährleisten und für den freien Personen-, Waren- und Währungseinheit gewährleisten und für den freien Personen-, Waren- und
Kapitalverkehr sorgen muss; Kapitalverkehr sorgen muss;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, auf wirtschaftlicher und In der Erwägung, dass es notwendig ist, auf wirtschaftlicher und
sozialer Ebene den Europäischen Stabilitätspakt, den Belgischen sozialer Ebene den Europäischen Stabilitätspakt, den Belgischen
Nationalen Bericht an die EU über die Wirtschaftsreform der Produkt-, Nationalen Bericht an die EU über die Wirtschaftsreform der Produkt-,
Dienstleistungs- und Kapitalmärkte (Cardiff-Prozess) und den Dienstleistungs- und Kapitalmärkte (Cardiff-Prozess) und den
Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (Luxemburger Prozess) zu Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (Luxemburger Prozess) zu
berücksichtigen, berücksichtigen,
haben haben
der Föderalstaat, vertreten durch den Minister, zu dessen der Föderalstaat, vertreten durch den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören,
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und
den Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie den Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie
gehört, gehört,
die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der
Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des flämischen Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des flämischen
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in
der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Energie gehört, die Energie gehört,
die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in
der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des wallonischen der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des wallonischen
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in
der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Energie gehört, die Energie gehört,
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der
Region Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten, in Region Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten, in
der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Umwelt gehört, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen die Umwelt gehört, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und in der Person des Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und in der Person des
Brüsseler Staatssekretärs, beauftragt mit der Energie, Brüsseler Staatssekretärs, beauftragt mit der Energie,
Folgendes vereinbart: Folgendes vereinbart:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Zielsetzungen und Prinzipien KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Zielsetzungen und Prinzipien
Artikel 1 - Für vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen sind folgende Artikel 1 - Für vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen sind folgende
Begriffsbestimmungen anwendbar: Begriffsbestimmungen anwendbar:
§ 1 - « Klimaänderungen »: Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder § 1 - « Klimaänderungen »: Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder
mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die
Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über
vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen
hinzukommen. hinzukommen.
§ 2 - « Treibhausgase »: sowohl die natürlichen als auch die § 2 - « Treibhausgase »: sowohl die natürlichen als auch die
anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die
infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben. Für die Anwendung infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben. Für die Anwendung
dieses Abkommens gelten folgende Gase als Treibhausgase: dieses Abkommens gelten folgende Gase als Treibhausgase:
- Kohlendioxid (CO2), - Kohlendioxid (CO2),
- Methan (CH4), - Methan (CH4),
- Distickstoffoxid (N2O), - Distickstoffoxid (N2O),
- teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), - teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC),
- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC), - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC),
- Schwefelhexafluorid (SF6). - Schwefelhexafluorid (SF6).
§ 3 - « Emissionen »: die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren § 3 - « Emissionen »: die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren
Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und
in einem bestimmten Zeitraum. in einem bestimmten Zeitraum.
§ 4 - « Konferenz der Vertragsparteien »: die Konferenz der § 4 - « Konferenz der Vertragsparteien »: die Konferenz der
Vertragsparteien des Übereinkommens. Vertragsparteien des Übereinkommens.
§ 5 - « Übereinkommen »: das Rahmenübereinkommen der Vereinten § 5 - « Übereinkommen »: das Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen, abgeschlossen in New York am 9. Mai Nationen über Klimaänderungen, abgeschlossen in New York am 9. Mai
1992. 1992.
§ 6 - « Flexibilitätsmechanismen »: § 6 - « Flexibilitätsmechanismen »:
1. die in den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto erwähnten 1. die in den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto erwähnten
Mechanismen: die gemeinsame Umsetzung (Artikel 6), « Mechanismus für Mechanismen: die gemeinsame Umsetzung (Artikel 6), « Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung » (Artikel 12) und der internationale umweltverträgliche Entwicklung » (Artikel 12) und der internationale
Emissionhandel (Artikel 17), Emissionhandel (Artikel 17),
2. jedes von der Europäischen Union entwickelte System eines Handels 2. jedes von der Europäischen Union entwickelte System eines Handels
mit Treibhausgasemissionen. mit Treibhausgasemissionen.
§ 7 - « Erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » (IKU) »: § 7 - « Erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » (IKU) »:
die ständigen Mitglieder der IKU gemäss dem Zusammenarbeitsabkommen die ständigen Mitglieder der IKU gemäss dem Zusammenarbeitsabkommen
vom 5. April 1995 über die internationale Umweltpolitik, erweitert um vom 5. April 1995 über die internationale Umweltpolitik, erweitert um
den Premierminister, die Minister-Präsidenten der Regionen, den den Premierminister, die Minister-Präsidenten der Regionen, den
föderalen Minister des Haushalts, die Minister, die mit der Energie, föderalen Minister des Haushalts, die Minister, die mit der Energie,
dem Transportwesen, dem Steuerwesen, der Entwicklungszusammenarbeit dem Transportwesen, dem Steuerwesen, der Entwicklungszusammenarbeit
beauftragt sind, und die regionalen Minister der Wirtschaft. beauftragt sind, und die regionalen Minister der Wirtschaft.
Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die
Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen
Klimaplans und auf die Erstellung von Berichten im Rahmen des Klimaplans und auf die Erstellung von Berichten im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
des Protokolls von Kyoto und der Entscheidung 1999/296/EG, mit dem des Protokolls von Kyoto und der Entscheidung 1999/296/EG, mit dem
Ziel, die Nettoemissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in den Ziel, die Nettoemissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in den
Griff zu bekommen, so wie es im Protokoll von Kyoto und in der Griff zu bekommen, so wie es im Protokoll von Kyoto und in der
Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 1998 Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 1998
bestimmt ist. bestimmt ist.
KAPITEL II - Die Nationale Klimakommission KAPITEL II - Die Nationale Klimakommission
Art. 3 - Für die Anwendung und die Überwachung des vorliegenden Art. 3 - Für die Anwendung und die Überwachung des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens und für die Überwachung des Nationalen Zusammenarbeitsabkommens und für die Überwachung des Nationalen
Klimaplans im Allgemeinen wird von den Regionen und vom Föderalstaat Klimaplans im Allgemeinen wird von den Regionen und vom Föderalstaat
eine Nationale Klimakommission eingerichtet. Dieser Nationalen eine Nationale Klimakommission eingerichtet. Dieser Nationalen
Klimakommission steht ein ständiges Sekretariat bei. Klimakommission steht ein ständiges Sekretariat bei.
Art. 4 - Die Nationale Klimakommission setzt sich aus den Art. 4 - Die Nationale Klimakommission setzt sich aus den
vertragschliessenden Parteien zusammen, wobei jede dieser Parteien vertragschliessenden Parteien zusammen, wobei jede dieser Parteien
über vier von ihrer jeweiligen Regierung bestimmte Vertreter verfügt. über vier von ihrer jeweiligen Regierung bestimmte Vertreter verfügt.
Diesen Personen können Sachverständige beistehen. Jede Partei bestimmt Diesen Personen können Sachverständige beistehen. Jede Partei bestimmt
vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die die vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die die
jeweiligen ordentlichen Mitglieder bei Abwesenheit ersetzen können. jeweiligen ordentlichen Mitglieder bei Abwesenheit ersetzen können.
Die vorgenommenen Bestimmungen werden im Belgischen Staatsblatt Die vorgenommenen Bestimmungen werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. Jede Abänderung wird auf dieselbe Art und Weise veröffentlicht. Jede Abänderung wird auf dieselbe Art und Weise
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 5 - Für das ständige Sekretariat sorgt das in Artikel 6 des Art. 5 - Für das ständige Sekretariat sorgt das in Artikel 6 des
Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler
Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die
Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung
der Daten erwähnte Überregionale Umweltbüro (ÜBUB). Es setzt sich aus der Daten erwähnte Überregionale Umweltbüro (ÜBUB). Es setzt sich aus
Beamten der Verwaltungen der vertragschliessenden Parteien zusammen. Beamten der Verwaltungen der vertragschliessenden Parteien zusammen.
Die Beamten unterliegen weiterhin den auf sie anwendbaren Die Beamten unterliegen weiterhin den auf sie anwendbaren
statutarischen Bestimmungen. statutarischen Bestimmungen.
Art. 6 - § 1 - Die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Art. 6 - § 1 - Die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der
Nationalen Klimakommission bestehen darin: Nationalen Klimakommission bestehen darin:
1. die Geschäftsordnung der Nationalen Klimakommission abzufassen, 1. die Geschäftsordnung der Nationalen Klimakommission abzufassen,
2. die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des ständigen Sekretariats 2. die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des ständigen Sekretariats
festzulegen, festzulegen,
3. den vertragschliessenden Parteien Vorschläge in Bezug auf die 3. den vertragschliessenden Parteien Vorschläge in Bezug auf die
Zusammensetzung des ständigen Sekretariats zu unterbreiten, Zusammensetzung des ständigen Sekretariats zu unterbreiten,
4. jedes Jahr am Datum des In-Kraft-Tretens des 4. jedes Jahr am Datum des In-Kraft-Tretens des
Zusammenarbeitsabkommens einen Vorsitzenden zu bestimmen, wobei die Zusammenarbeitsabkommens einen Vorsitzenden zu bestimmen, wobei die
verschiedenen vertragschliessenden Parteien im Turnus den Vorsitz verschiedenen vertragschliessenden Parteien im Turnus den Vorsitz
übernehmen und zwischen den Sprachen Niederländisch/Französisch übernehmen und zwischen den Sprachen Niederländisch/Französisch
abgewechselt werden muss, abgewechselt werden muss,
5. einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Nationalen 5. einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Nationalen
Klimakommission zu erstellen, Klimakommission zu erstellen,
6. den Austausch und die Übermittlung von Informationen und Berichten 6. den Austausch und die Übermittlung von Informationen und Berichten
zwischen den betroffenen Parteien zu gewährleisten in Bezug auf das zwischen den betroffenen Parteien zu gewährleisten in Bezug auf das
Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die in Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die in
dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Nationalen Klimaplan dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Nationalen Klimaplan
aufgenommen sind, aufgenommen sind,
7. den föderalen und regionalen Beiräten unmittelbar Informationen zu 7. den föderalen und regionalen Beiräten unmittelbar Informationen zu
verschaffen, verschaffen,
8. die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch und die Übermittlung 8. die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch und die Übermittlung
von Daten und Informationen, die aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG von Daten und Informationen, die aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG
des Rates der Europäischen Union und des Rahmenübereinkommens der des Rates der Europäischen Union und des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auferlegt sind, Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auferlegt sind,
wahrzunehmen, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen wahrzunehmen, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Ministerien und dem AKIUP, Ministerien und dem AKIUP,
9. für die Abstimmung und wenn möglich die Harmonisierung der 9. für die Abstimmung und wenn möglich die Harmonisierung der
Arbeitsmethoden und -verfahren, der Interpretation der Daten, der Arbeitsmethoden und -verfahren, der Interpretation der Daten, der
Erstellung der Berichte und der Prognosen und des Austauschs von Erstellung der Berichte und der Prognosen und des Austauschs von
Informationen zwischen den vertragschliessenden Parteien zu sorgen. Informationen zwischen den vertragschliessenden Parteien zu sorgen.
Die Aufgaben Nr. 1 bis 4 müssen innerhalb sechs Monaten nach der Die Aufgaben Nr. 1 bis 4 müssen innerhalb sechs Monaten nach der
Zusammensetzung der Nationalen Klimakommission ausgeführt werden. Zusammensetzung der Nationalen Klimakommission ausgeführt werden.
§ 2 - Die inhaltsbezogenen Aufgaben der Nationalen Klimakommission § 2 - Die inhaltsbezogenen Aufgaben der Nationalen Klimakommission
bestehen darin: bestehen darin:
1. während des letzten Quartals jeden Jahres die föderale und 1. während des letzten Quartals jeden Jahres die föderale und
überregionale Koordination und Zusammenarbeit, den Stand der überregionale Koordination und Zusammenarbeit, den Stand der
Ausführung und die (ökologische, soziale und wirtschaftliche) Ausführung und die (ökologische, soziale und wirtschaftliche)
Auswirkung der aufgrund des Nationalen Klimaplans getroffenen Auswirkung der aufgrund des Nationalen Klimaplans getroffenen
Politiken und Massnahmen zu beurteilen. Die erzielten Ergebnisse, die Politiken und Massnahmen zu beurteilen. Die erzielten Ergebnisse, die
Reduktionen und die Prognosen werden mit den festgelegten Zielen Reduktionen und die Prognosen werden mit den festgelegten Zielen
verglichen. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Nationale verglichen. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Nationale
Klimakommission der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt Klimakommission der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt
» ihre Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit » ihre Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit
und die Anpassung des Nationalen Klimaplans, und die Anpassung des Nationalen Klimaplans,
2. der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » spätestens 2. der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » spätestens
bis 2005 einen Vorschlag für die Aufteilung des nationalen Ziels einer bis 2005 einen Vorschlag für die Aufteilung des nationalen Ziels einer
Reduktion von 7,5% zusammen mit einem Vorschlag für die Bestimmung der Reduktion von 7,5% zusammen mit einem Vorschlag für die Bestimmung der
Verantwortungen in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu Verantwortungen in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu
unterbreiten, unterbreiten,
3. den AKIUP im Hinblick auf die Bestimmung des belgischen Standpunkts 3. den AKIUP im Hinblick auf die Bestimmung des belgischen Standpunkts
in der internationalen Politik auf dem Gebiet der Klimaänderungen und in der internationalen Politik auf dem Gebiet der Klimaänderungen und
der Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission der Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission
kann den AKIUP auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu kann den AKIUP auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu
setzen, setzen,
4. die Berichte der Vertreter Belgiens in den Organen des 4. die Berichte der Vertreter Belgiens in den Organen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
entgegenzunehmen und darüber zu beraten, entgegenzunehmen und darüber zu beraten,
5. die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung 5. die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung
(IKNE) über die Aspekte der Politik der nachhaltigen Entwicklung in (IKNE) über die Aspekte der Politik der nachhaltigen Entwicklung in
Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale
Klimakommission kann die IKNE auffordern, bestimmte Punkte auf die Klimakommission kann die IKNE auffordern, bestimmte Punkte auf die
Tagesordnung zu setzen, Tagesordnung zu setzen,
6. eine vorbereitende Untersuchung über die Notwendigkeit und 6. eine vorbereitende Untersuchung über die Notwendigkeit und
gegebenenfalls über den Inhalt eines getrennten gegebenenfalls über den Inhalt eines getrennten
Zusammenarbeitsabkommens über Flexibilitätsmechanismen durchzuführen. Zusammenarbeitsabkommens über Flexibilitätsmechanismen durchzuführen.
Art. 7 - Die Aufgaben des ständigen Sekretariats sind die Aufgaben, Art. 7 - Die Aufgaben des ständigen Sekretariats sind die Aufgaben,
die bestimmt sind in Artikel 7 Buchstabe d) des die bestimmt sind in Artikel 7 Buchstabe d) des
Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler
Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die
Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung
der Daten, so wie abgeändert durch Artikel 21 des vorliegenden der Daten, so wie abgeändert durch Artikel 21 des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens. Zusammenarbeitsabkommens.
Art. 8 - Die Nationale Klimakommission versammelt sich mindestens Art. 8 - Die Nationale Klimakommission versammelt sich mindestens
zweimal jährlich und wenn ein Mitglied es beantragt. Sie tagt nur zweimal jährlich und wenn ein Mitglied es beantragt. Sie tagt nur
rechtsgültig, wenn alle vertragschliessenden Parteien vertreten sind. rechtsgültig, wenn alle vertragschliessenden Parteien vertreten sind.
Wenn nötig werden je nach Kategorie der Gebiete, für die eine weitere Wenn nötig werden je nach Kategorie der Gebiete, für die eine weitere
Untersuchung oder Beurteilung erforderlich ist, Arbeitsgruppen von Untersuchung oder Beurteilung erforderlich ist, Arbeitsgruppen von
Sachverständigen bestimmt oder geschaffen. Sachverständigen bestimmt oder geschaffen.
Art. 9 - Die Nationale Klimakommission entscheidet bei Einstimmigkeit Art. 9 - Die Nationale Klimakommission entscheidet bei Einstimmigkeit
zwischen den vertragschliessenden Parteien, sofern jede Region und der zwischen den vertragschliessenden Parteien, sofern jede Region und der
Föderalstaat vertreten sind. Jede Partei verfügt über eine Stimme. Föderalstaat vertreten sind. Jede Partei verfügt über eine Stimme.
Kann die Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird die behandelte Kann die Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird die behandelte
Angelegenheit der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » Angelegenheit der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt »
vorgelegt. Wird in dieser Konferenz keine Einigung erreicht, wird die vorgelegt. Wird in dieser Konferenz keine Einigung erreicht, wird die
Angelegenheit dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. Angelegenheit dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9.
August 1980 erwähnten Konzertierungsausschuss vorgelegt. August 1980 erwähnten Konzertierungsausschuss vorgelegt.
Art. 10 - Die Nationale Klimakommission stellt die aufgrund der Art. 10 - Die Nationale Klimakommission stellt die aufgrund der
regionalen und föderalen Initiativen gewonnenen Informationen zur regionalen und föderalen Initiativen gewonnenen Informationen zur
Verfügung: Verfügung:
1. der Regionen, 1. der Regionen,
2. der Föderalregierung oder anderer Organe, 2. der Föderalregierung oder anderer Organe,
3. der natürlichen oder juristischen Personen, die darum bitten. 3. der natürlichen oder juristischen Personen, die darum bitten.
Mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien können diese Daten Mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien können diese Daten
digital übermittelt oder in einer allen Interessehabenden zugänglichen digital übermittelt oder in einer allen Interessehabenden zugänglichen
Datenbank gespeichert werden. Die Informationen, die die Parteien Datenbank gespeichert werden. Die Informationen, die die Parteien
erhalten, können jedoch in den Fällen vertraulich bleiben, die in den erhalten, können jedoch in den Fällen vertraulich bleiben, die in den
Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung, die auf den Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung, die auf den
in dieser Angelegenheit zuständigen Dienst anwendbar sind, bestimmt in dieser Angelegenheit zuständigen Dienst anwendbar sind, bestimmt
sind. sind.
KAPITEL III - Datensammlung und -austausch, Erstellung von Berichten KAPITEL III - Datensammlung und -austausch, Erstellung von Berichten
Art. 11 - Die Regionen verpflichten sich, der Nationalen Art. 11 - Die Regionen verpflichten sich, der Nationalen
Klimakommission jedes Jahr einen Bericht mit den vorgeschriebenen Klimakommission jedes Jahr einen Bericht mit den vorgeschriebenen
Informationen zu übermitteln, der es der Föderalregierung ermöglicht, Informationen zu übermitteln, der es der Föderalregierung ermöglicht,
gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien des gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
dem Protokoll von Kyoto auferlegten Richtlinien und gemäss der dem Protokoll von Kyoto auferlegten Richtlinien und gemäss der
Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union über die Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union über die
Daten Bericht zu erstatten. Daten Bericht zu erstatten.
Art. 12 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, der Nationalen Art. 12 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, der Nationalen
Klimakommission einen Jahresbericht über die relevanten Klimakommission einen Jahresbericht über die relevanten
wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren einschliesslich der wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren einschliesslich der
Basisstatistiken zu übermitteln. Basisstatistiken zu übermitteln.
Art. 13 - Der Föderalstaat und jede Region verpflichten sich Art. 13 - Der Föderalstaat und jede Region verpflichten sich
ebenfalls, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr auf eine ebenfalls, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr auf eine
harmonisierte Art und Weise einen Bericht über das Fortschreiten und harmonisierte Art und Weise einen Bericht über das Fortschreiten und
die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die im Nationalen die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die im Nationalen
Klimaplan aufgenommen sind und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, Klimaplan aufgenommen sind und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen,
zu übermitteln. zu übermitteln.
KAPITEL IV - Verpflichtung zur Umsetzung des Nationalen Klimaplans KAPITEL IV - Verpflichtung zur Umsetzung des Nationalen Klimaplans
Art. 14 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, zur Art. 14 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, zur
Ausführung des in Artikel 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens Ausführung des in Artikel 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens
erwähnten Ziels einen gemeinsamen Nationalen Klimaplan zu erstellen. erwähnten Ziels einen gemeinsamen Nationalen Klimaplan zu erstellen.
Dieser Plan wird in der Nationalen Klimakommission und in der Dieser Plan wird in der Nationalen Klimakommission und in der
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorbereitet und erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorbereitet und
von den jeweiligen Regierungen gebilligt, was ihre Zuständigkeiten von den jeweiligen Regierungen gebilligt, was ihre Zuständigkeiten
betrifft. betrifft.
Art. 15 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, was Art. 15 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, was
ihre jeweiligen Zuständigkeiten betrifft, die Politiken und Massnahmen ihre jeweiligen Zuständigkeiten betrifft, die Politiken und Massnahmen
umzusetzen und die Bestimmungen einzuhalten, die im gebilligten umzusetzen und die Bestimmungen einzuhalten, die im gebilligten
Nationalen Klimaplan aufgenommen sind. Nationalen Klimaplan aufgenommen sind.
Art. 16 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, jedes Art. 16 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, jedes
Jahr die Notwendigkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Vorschlags Jahr die Notwendigkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Vorschlags
der Nationalen Klimakommission alle oder bestimmte Teile des der Nationalen Klimakommission alle oder bestimmte Teile des
Nationalen Klimaplans zu revidieren. Nationalen Klimaplans zu revidieren.
Art. 17 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, den Art. 17 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, den
föderalen und regionalen Beiräten den Nationalen Klimaplan und alle föderalen und regionalen Beiräten den Nationalen Klimaplan und alle
Abänderungen zur Stellungnahme vorzulegen. Abänderungen zur Stellungnahme vorzulegen.
Art. 18 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, eine Art. 18 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, eine
gemeinsame Beurteilungsmethode in Bezug auf die nationalen Prognosen gemeinsame Beurteilungsmethode in Bezug auf die nationalen Prognosen
für Treibhausgasemissionen auszuarbeiten und auszuführen und dafür für Treibhausgasemissionen auszuarbeiten und auszuführen und dafür
einen oder mehrere Ausführungsverantwortliche zu bestimmen. einen oder mehrere Ausführungsverantwortliche zu bestimmen.
Art. 19 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, die zur Art. 19 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, die zur
Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen erforderlichen Instrumente in Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen erforderlichen Instrumente in
Konzertierung mit den betroffenen Akteuren schnellstmöglich Konzertierung mit den betroffenen Akteuren schnellstmöglich
einzuführen. einzuführen.
KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen
Art. 20 - Die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die Art. 20 - Die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die
Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung
gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die
zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für
das Material und die Betriebskosten werden von jeder das Material und die Betriebskosten werden von jeder
vertragschliessenden Partei durch Anwendung des wie folgt festgelegten vertragschliessenden Partei durch Anwendung des wie folgt festgelegten
Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die
Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84%
für die Wallonische Region und 9,05% für die Region für die Wallonische Region und 9,05% für die Region
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
KAPITEL VI - Bestimmungen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens KAPITEL VI - Bestimmungen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens
vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region
und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen
Emissionen und über die Strukturierung der Daten Emissionen und über die Strukturierung der Daten
Art. 21 - In Artikel 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 Art. 21 - In Artikel 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994
zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der
Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen
Emissionen und über die Strukturierung der Daten wird ein Buchstabe d) Emissionen und über die Strukturierung der Daten wird ein Buchstabe d)
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« d) Aufgaben in Bezug auf die Funktion des ständigen Sekretariats der « d) Aufgaben in Bezug auf die Funktion des ständigen Sekretariats der
Nationalen Klimakommission: Nationalen Klimakommission:
1. der Nationalen Klimakommission beistehen, die eingesetzt worden ist 1. der Nationalen Klimakommission beistehen, die eingesetzt worden ist
durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2002 zwischen dem durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2002 zwischen dem
Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der
Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die
Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von
Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto,
2. die administrativen, logistischen und technischen Aufgaben 2. die administrativen, logistischen und technischen Aufgaben
ausführen, die ihm von der Nationalen Klimakommission anvertraut ausführen, die ihm von der Nationalen Klimakommission anvertraut
werden. » werden. »
Art. 22 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens Art. 22 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens
wird der Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) » durch den Satzteil « wird der Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) » durch den Satzteil «
in Artikel 7 Buchstabe c) und d ) » ersetzt. in Artikel 7 Buchstabe c) und d ) » ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird ein Art. 23 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird ein
Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels werden die Beiträge in « In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels werden die Beiträge in
Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen
Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das
ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen,
die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten von jeder die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten von jeder
vertragschliessenden Partei des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. vertragschliessenden Partei des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.
November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die
Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen
Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und
des Protokolls von Kyoto durch Anwendung des wie folgt festgelegten des Protokolls von Kyoto durch Anwendung des wie folgt festgelegten
Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die
Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84%
für die Wallonische Region und 9,05% für die Region für die Wallonische Region und 9,05% für die Region
Brüssel-Hauptstadt. » Brüssel-Hauptstadt. »
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Die in Artikel 92bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. Art. 24 - Die in Artikel 92bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Mitglieder des August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Mitglieder des
Rechtsprechungsorgans, das beauftragt ist, über die Streitigkeiten in Rechtsprechungsorgans, das beauftragt ist, über die Streitigkeiten in
Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens zu entscheiden, werden vom Ministerrat, von Zusammenarbeitsabkommens zu entscheiden, werden vom Ministerrat, von
der Flämischen Regierung, von der Wallonischen Regierung der Flämischen Regierung, von der Wallonischen Regierung
beziehungsweise von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt. Die Betriebskosten des Rechtsprechungsorgans werden gemäss bestimmt. Die Betriebskosten des Rechtsprechungsorgans werden gemäss
dem in Artikel 20 des vorliegenden Abkommens erwähnten dem in Artikel 20 des vorliegenden Abkommens erwähnten
Verteilerschlüssel zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, Verteilerschlüssel zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region,
der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt verteilt. der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt verteilt.
Art. 25 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Art. 25 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine
unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder
vertragschliessenden Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs vertragschliessenden Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten aufgekündigt werden. Monaten aufgekündigt werden.
Art. 26 - Innerhalb der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Art. 26 - Innerhalb der erweiterten Interministeriellen Konferenz «
Umwelt » einigen sich die vertragschliessenden Parteien über die Umwelt » einigen sich die vertragschliessenden Parteien über die
dreijährliche Beurteilung der föderalen und überregionalen dreijährliche Beurteilung der föderalen und überregionalen
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens, unter Zusammenarbeit im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens, unter
anderem auf der Grundlage der Jahresberichte der Nationalen anderem auf der Grundlage der Jahresberichte der Nationalen
Klimakommission. Die erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt Klimakommission. Die erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt
» übermittelt ihre Beurteilung den jeweiligen Regierungen. » übermittelt ihre Beurteilung den jeweiligen Regierungen.
Art. 27 - Über Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die Art. 27 - Über Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die
Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens, die zwischen den Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens, die zwischen den
vertragschliessenden Parteien auftreten, wird im Rahmen der vertragschliessenden Parteien auftreten, wird im Rahmen der
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » entschieden. In erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » entschieden. In
Ermangelung einer Lösung wird die Streitigkeit einem Ermangelung einer Lösung wird die Streitigkeit einem
Rechtsprechungsorgan, so wie in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des Rechtsprechungsorgan, so wie in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnt, vorgelegt. erwähnt, vorgelegt.
Art. 28 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt in Kraft, sobald Art. 28 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt in Kraft, sobald
der föderale Gesetzgeber und die regionalen Gesetzgeber ihr der föderale Gesetzgeber und die regionalen Gesetzgeber ihr
Einverständnis gegeben haben. Das Abkommen wird auf Antrag der Partei, Einverständnis gegeben haben. Das Abkommen wird auf Antrag der Partei,
deren Gesetzgeber sein Einverständnis als Letzter gegeben hat, von den deren Gesetzgeber sein Einverständnis als Letzter gegeben hat, von den
Dienststellen des Premierministers im Belgischen Staatsblatt Dienststellen des Premierministers im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Ausgefertigt zu Brüssel, den 14. November 2002, in ebenso vielen Ausgefertigt zu Brüssel, den 14. November 2002, in ebenso vielen
Ausfertigungen, wie es vertragschliessende Parteien gibt Ausfertigungen, wie es vertragschliessende Parteien gibt
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
O. DELEUZE O. DELEUZE
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die flämische Ministerin der Umwelt Die flämische Ministerin der Umwelt
Frau V. DUA Frau V. DUA
Der flämische Minister der Energie Der flämische Minister der Energie
S. STEVAERT S. STEVAERT
Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der wallonische Minister der Umwelt Der wallonische Minister der Umwelt
M. FORET M. FORET
Der wallonische Minister der Energie Der wallonische Minister der Energie
J. DARAS J. DARAS
Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
F.-X. de DONNEA F.-X. de DONNEA
Der Brüsseler Minister der Umwelt Der Brüsseler Minister der Umwelt
D. GOSUIN D. GOSUIN
Der Brüsseler Minister der Energie Der Brüsseler Minister der Energie
E. TOMAS E. TOMAS
Der Brüsseler Staatssekretär, beauftragt mit der Energie Der Brüsseler Staatssekretär, beauftragt mit der Energie
A. HUTCHINSON A. HUTCHINSON
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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