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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd | MINISTERE DE L'INTERIEUR 26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die | 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis |
een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd, opgemaakt door de | un fait qualifié infraction, établi par le Service central de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige | officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au |
plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit | placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié |
hebben gepleegd. | infraction. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. | Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
1. MÄRZ 2002 - Gesetz über die vorläufige Unterbringung | 1. MÄRZ 2002 - Gesetz über die vorläufige Unterbringung |
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben | Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die in Artikel 36 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über | Art. 2 - Die in Artikel 36 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über |
den Jugendschutz erwähnten Personen können je nach Fall vom | den Jugendschutz erwähnten Personen können je nach Fall vom |
Jugendgericht oder vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer | Jugendgericht oder vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer |
vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft einem Zentrum für | vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft einem Zentrum für |
die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat | die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, nachstehend "Zentrum" genannt, | qualifizierte Tat begangen haben, nachstehend "Zentrum" genannt, |
anvertraut werden. | anvertraut werden. |
Art. 3 - Der Zugang zum Zentrum ist auf Jungen beschränkt und | Art. 3 - Der Zugang zum Zentrum ist auf Jungen beschränkt und |
unterliegt folgenden kumulativen Bedingungen, die im richterlichen | unterliegt folgenden kumulativen Bedingungen, die im richterlichen |
Beschluss ausführlich beschrieben sind: | Beschluss ausführlich beschrieben sind: |
1. Die Person ist zum Zeitpunkt der als Straftat qualifizierten Tat | 1. Die Person ist zum Zeitpunkt der als Straftat qualifizierten Tat |
älter als vierzehn Jahre und es gibt genügend schwerwiegende | älter als vierzehn Jahre und es gibt genügend schwerwiegende |
Schuldindizien. | Schuldindizien. |
2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt | 2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt |
wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des | wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des |
Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine der folgenden | Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine der folgenden |
Strafen nach sich ziehen: | Strafen nach sich ziehen: |
a) eine Einschliessung von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder eine | a) eine Einschliessung von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder eine |
schwerere Strafe, | schwerere Strafe, |
b) eine korrektionale Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine | b) eine korrektionale Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine |
schwerere Strafe, wenn das Jugendgericht der betreffenden Person | schwerere Strafe, wenn das Jugendgericht der betreffenden Person |
gegenüber bereits vorher eine definitive Massnahme getroffen hat wegen | gegenüber bereits vorher eine definitive Massnahme getroffen hat wegen |
einer als Straftat qualifizierten Tat, die mit der gleichen Strafe | einer als Straftat qualifizierten Tat, die mit der gleichen Strafe |
geahndet wird. | geahndet wird. |
3. Es gibt zwingende, schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände im | 3. Es gibt zwingende, schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände im |
Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der öffentlichen | Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der öffentlichen |
Sicherheit. | Sicherheit. |
4. Die als vorläufige Massnahme vorzunehmende Aufnahme der Person in | 4. Die als vorläufige Massnahme vorzunehmende Aufnahme der Person in |
eine in Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52 des Gesetzes vom 8. April 1965 | eine in Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
über den Jugendschutz vorgesehene geeignete Einrichtung, in eine in | über den Jugendschutz vorgesehene geeignete Einrichtung, in eine in |
Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52 vorgesehene öffentliche Einrichtung, | Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52 vorgesehene öffentliche Einrichtung, |
einschliesslich der geschlossenen Erziehungsabteilung gemäss den | einschliesslich der geschlossenen Erziehungsabteilung gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 52quater desselben Gesetzes ist aus | Bestimmungen von Artikel 52quater desselben Gesetzes ist aus |
Platzmangel unmöglich. | Platzmangel unmöglich. |
Art. 4 - Die vorläufige Massnahme zum Schutz der Gesellschaft darf nur | Art. 4 - Die vorläufige Massnahme zum Schutz der Gesellschaft darf nur |
für eine möglichst kurze Dauer getroffen werden und ausschliesslich, | für eine möglichst kurze Dauer getroffen werden und ausschliesslich, |
wenn der Zweck der vorläufigen Massnahme nicht anders erreicht werden | wenn der Zweck der vorläufigen Massnahme nicht anders erreicht werden |
kann. | kann. |
Sie darf nicht zwecks sofortiger Ahndung oder zwecks Ausübung | Sie darf nicht zwecks sofortiger Ahndung oder zwecks Ausübung |
irgendeiner Form von Zwang getroffen werden. | irgendeiner Form von Zwang getroffen werden. |
Sie muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des | Sie muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des |
Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes ausgeführt | Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes ausgeführt |
werden, deren Text dem Betreffenden bei seiner Aufnahme gegen | werden, deren Text dem Betreffenden bei seiner Aufnahme gegen |
Empfangsbestätigung übergeben wird. | Empfangsbestätigung übergeben wird. |
Art. 5 - § 1 - Das Jugendgericht trifft fünf Tage nach seinem | Art. 5 - § 1 - Das Jugendgericht trifft fünf Tage nach seinem |
ursprünglichen Beschluss und danach monatlich eine Entscheidung über | ursprünglichen Beschluss und danach monatlich eine Entscheidung über |
Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, ohne dass | Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, ohne dass |
die Aufrechterhaltung die Gesamtfrist von zwei Monaten überschreiten | die Aufrechterhaltung die Gesamtfrist von zwei Monaten überschreiten |
darf. Der Aufrechterhaltungsbeschluss enthält zugleich die | darf. Der Aufrechterhaltungsbeschluss enthält zugleich die |
Aufforderung, die Sache innerhalb der nächsten Frist zu untersuchen. | Aufforderung, die Sache innerhalb der nächsten Frist zu untersuchen. |
Der Betreffende, sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden jedes | Der Betreffende, sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden jedes |
Mal angehört; die Eltern oder die Personen, die das Sorgerecht für den | Mal angehört; die Eltern oder die Personen, die das Sorgerecht für den |
Betreffenden haben, werden jedes Mal ordnungsgemäss vorgeladen. Wird | Betreffenden haben, werden jedes Mal ordnungsgemäss vorgeladen. Wird |
innerhalb der zwei Monate und fünf Tage beschlossen, die in Artikel | innerhalb der zwei Monate und fünf Tage beschlossen, die in Artikel |
52quater des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz | 52quater des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz |
vorgesehene vorläufige Massnahme anzuwenden, wird der verstrichene | vorgesehene vorläufige Massnahme anzuwenden, wird der verstrichene |
Zeitraum von dem ersten in diesem Artikel 52quater Absatz 1 erwähnten | Zeitraum von dem ersten in diesem Artikel 52quater Absatz 1 erwähnten |
Zeitraum abgezogen. | Zeitraum abgezogen. |
§ 2 - Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | § 2 - Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz kommt vollständig zur Anwendung. | Jugendschutz kommt vollständig zur Anwendung. |
Art. 6 - § 1 - Wegen der Erfordernisse der Ermittlung oder der | Art. 6 - § 1 - Wegen der Erfordernisse der Ermittlung oder der |
gerichtlichen Untersuchung kann das Jugendgericht oder der | gerichtlichen Untersuchung kann das Jugendgericht oder der |
Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen | Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss für einen Zeitraum von höchstens drei | versehenen Beschluss für einen Zeitraum von höchstens drei |
Kalendertagen verbieten, mit den von ihm namentlich angegebenen | Kalendertagen verbieten, mit den von ihm namentlich angegebenen |
Personen, ausser seinem Beistand, frei in Verbindung zu treten. | Personen, ausser seinem Beistand, frei in Verbindung zu treten. |
§ 2 - Auf Stellungnahme der Direktion des Zentrums kann das | § 2 - Auf Stellungnahme der Direktion des Zentrums kann das |
Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch | Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss und unter den von ihm | einen mit Gründen versehenen Beschluss und unter den von ihm |
bestimmten Bedingungen erlauben, die Einrichtung für eine von ihm | bestimmten Bedingungen erlauben, die Einrichtung für eine von ihm |
bestimmte Dauer zu verlassen oder mit den von ihm bestimmten | bestimmte Dauer zu verlassen oder mit den von ihm bestimmten |
Drittpersonen Kontakt zu haben. | Drittpersonen Kontakt zu haben. |
Art. 7 - § 1 - Wird durch die als Straftat qualifizierte Tat der Tod, | Art. 7 - § 1 - Wird durch die als Straftat qualifizierte Tat der Tod, |
eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder | eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder |
geistige Unfähigkeit, der völlige Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines | geistige Unfähigkeit, der völlige Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines |
Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht oder gehört die als | Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht oder gehört die als |
Straftat qualifizierte Tat zu den mit Gewalt begangenen Straftaten, | Straftat qualifizierte Tat zu den mit Gewalt begangenen Straftaten, |
die in Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches vorgesehen | die in Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches vorgesehen |
sind, informiert der Dienst für Opferbetreuung der Dienststelle des | sind, informiert der Dienst für Opferbetreuung der Dienststelle des |
Prokurators des Königs die Geschädigten unverzüglich über jeden | Prokurators des Königs die Geschädigten unverzüglich über jeden |
Beschluss des Jugendgerichts oder des Untersuchungsrichters, der die | Beschluss des Jugendgerichts oder des Untersuchungsrichters, der die |
Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der | Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der |
Gesellschaft oder die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen, | Gesellschaft oder die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen, |
enthält. | enthält. |
§ 2 - Wird ein Untersuchungsrichter hinzugezogen, informiert das | § 2 - Wird ein Untersuchungsrichter hinzugezogen, informiert das |
Jugendgericht ihn über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen | Jugendgericht ihn über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen |
Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder über die Erlaubnis, das | Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder über die Erlaubnis, das |
Zentrum kurz zu verlassen. | Zentrum kurz zu verlassen. |
Art. 8 - Die Berufung gegen die Beschlüsse des Jugendgerichts muss | Art. 8 - Die Berufung gegen die Beschlüsse des Jugendgerichts muss |
innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden eingelegt werden, die | innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden eingelegt werden, die |
der Staatsanwaltschaft gegenüber ab der Übermittlung des Beschlusses | der Staatsanwaltschaft gegenüber ab der Übermittlung des Beschlusses |
und den anderen Parteien des Rechtsstreits gegenüber ab der Erfüllung | und den anderen Parteien des Rechtsstreits gegenüber ab der Erfüllung |
der in Artikel 52ter Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | der in Artikel 52ter Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz vorgesehenen Formalitäten läuft. | Jugendschutz vorgesehenen Formalitäten läuft. |
Die getroffene Massnahme wird aufrechterhalten, solange sie nicht in | Die getroffene Massnahme wird aufrechterhalten, solange sie nicht in |
der Berufungsinstanz geändert worden ist. | der Berufungsinstanz geändert worden ist. |
Die Beschwerde kann vom Betreffenden anhand einer bei der Direktion | Die Beschwerde kann vom Betreffenden anhand einer bei der Direktion |
des Zentrums abgegebenen Erklärung eingereicht werden. Die Direktion | des Zentrums abgegebenen Erklärung eingereicht werden. Die Direktion |
trägt die Beschwerde in ein nummeriertes und paraphiertes Register | trägt die Beschwerde in ein nummeriertes und paraphiertes Register |
ein. Das Zentrum setzt die Kanzlei des zuständigen Gerichts | ein. Das Zentrum setzt die Kanzlei des zuständigen Gerichts |
unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr per Einschreiben | unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr per Einschreiben |
einen Auszug aus dem Register. Die Jugendkammer des Appellationshofes | einen Auszug aus dem Register. Die Jugendkammer des Appellationshofes |
untersucht die Sache und trifft binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang | untersucht die Sache und trifft binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang |
der Berufungsschrift eine Entscheidung. | der Berufungsschrift eine Entscheidung. |
Nach Ablauf dieser Frist findet die Massnahme keine Anwendung mehr. | Nach Ablauf dieser Frist findet die Massnahme keine Anwendung mehr. |
Die Frist wird während der Dauer des auf Antrag der Verteidigung | Die Frist wird während der Dauer des auf Antrag der Verteidigung |
gewährten Aufschubs ausgesetzt. Die Frist für die Ladung vor den | gewährten Aufschubs ausgesetzt. Die Frist für die Ladung vor den |
Gerichtshof beträgt drei Tage. | Gerichtshof beträgt drei Tage. |
Art. 9 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. | Art. 9 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz | August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den | vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den |
Gemeinschaften geschlossen werden, was das Einbringen einer Begleitung | Gemeinschaften geschlossen werden, was das Einbringen einer Begleitung |
und pädagogischen Betreuung der dem Zentrum anvertrauten Personen | und pädagogischen Betreuung der dem Zentrum anvertrauten Personen |
sowie das im Zentrum angewandte Disziplinar- und Klagerecht betrifft. | sowie das im Zentrum angewandte Disziplinar- und Klagerecht betrifft. |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es tritt am 31. Oktober 2002 ausser | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es tritt am 31. Oktober 2002 ausser |
Kraft, wenn zu diesem Datum ein in Artikel 9 erwähntes | Kraft, wenn zu diesem Datum ein in Artikel 9 erwähntes |
Zusammenarbeitsabkommen nicht geschlossen worden ist. | Zusammenarbeitsabkommen nicht geschlossen worden ist. |
Gegeben zu Ciergnon, den 1. März 2002 | Gegeben zu Ciergnon, den 1. März 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |