Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/06/2002
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd MINISTERE DE L'INTERIEUR 26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die 1er mars 2002 relative au placement provisoire de mineurs ayant commis
een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd, opgemaakt door de un fait qualifié infraction, établi par le Service central de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2002 relative au
plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié
hebben gepleegd. infraction.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
1. MÄRZ 2002 - Gesetz über die vorläufige Unterbringung 1. MÄRZ 2002 - Gesetz über die vorläufige Unterbringung
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die in Artikel 36 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über Art. 2 - Die in Artikel 36 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz erwähnten Personen können je nach Fall vom den Jugendschutz erwähnten Personen können je nach Fall vom
Jugendgericht oder vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer Jugendgericht oder vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer
vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft einem Zentrum für vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft einem Zentrum für
die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, nachstehend "Zentrum" genannt, qualifizierte Tat begangen haben, nachstehend "Zentrum" genannt,
anvertraut werden. anvertraut werden.
Art. 3 - Der Zugang zum Zentrum ist auf Jungen beschränkt und Art. 3 - Der Zugang zum Zentrum ist auf Jungen beschränkt und
unterliegt folgenden kumulativen Bedingungen, die im richterlichen unterliegt folgenden kumulativen Bedingungen, die im richterlichen
Beschluss ausführlich beschrieben sind: Beschluss ausführlich beschrieben sind:
1. Die Person ist zum Zeitpunkt der als Straftat qualifizierten Tat 1. Die Person ist zum Zeitpunkt der als Straftat qualifizierten Tat
älter als vierzehn Jahre und es gibt genügend schwerwiegende älter als vierzehn Jahre und es gibt genügend schwerwiegende
Schuldindizien. Schuldindizien.
2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt 2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt
wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des
Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine der folgenden Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine der folgenden
Strafen nach sich ziehen: Strafen nach sich ziehen:
a) eine Einschliessung von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder eine a) eine Einschliessung von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder eine
schwerere Strafe, schwerere Strafe,
b) eine korrektionale Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine b) eine korrektionale Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine
schwerere Strafe, wenn das Jugendgericht der betreffenden Person schwerere Strafe, wenn das Jugendgericht der betreffenden Person
gegenüber bereits vorher eine definitive Massnahme getroffen hat wegen gegenüber bereits vorher eine definitive Massnahme getroffen hat wegen
einer als Straftat qualifizierten Tat, die mit der gleichen Strafe einer als Straftat qualifizierten Tat, die mit der gleichen Strafe
geahndet wird. geahndet wird.
3. Es gibt zwingende, schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände im 3. Es gibt zwingende, schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände im
Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der öffentlichen Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit. Sicherheit.
4. Die als vorläufige Massnahme vorzunehmende Aufnahme der Person in 4. Die als vorläufige Massnahme vorzunehmende Aufnahme der Person in
eine in Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52 des Gesetzes vom 8. April 1965 eine in Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52 des Gesetzes vom 8. April 1965
über den Jugendschutz vorgesehene geeignete Einrichtung, in eine in über den Jugendschutz vorgesehene geeignete Einrichtung, in eine in
Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52 vorgesehene öffentliche Einrichtung, Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52 vorgesehene öffentliche Einrichtung,
einschliesslich der geschlossenen Erziehungsabteilung gemäss den einschliesslich der geschlossenen Erziehungsabteilung gemäss den
Bestimmungen von Artikel 52quater desselben Gesetzes ist aus Bestimmungen von Artikel 52quater desselben Gesetzes ist aus
Platzmangel unmöglich. Platzmangel unmöglich.
Art. 4 - Die vorläufige Massnahme zum Schutz der Gesellschaft darf nur Art. 4 - Die vorläufige Massnahme zum Schutz der Gesellschaft darf nur
für eine möglichst kurze Dauer getroffen werden und ausschliesslich, für eine möglichst kurze Dauer getroffen werden und ausschliesslich,
wenn der Zweck der vorläufigen Massnahme nicht anders erreicht werden wenn der Zweck der vorläufigen Massnahme nicht anders erreicht werden
kann. kann.
Sie darf nicht zwecks sofortiger Ahndung oder zwecks Ausübung Sie darf nicht zwecks sofortiger Ahndung oder zwecks Ausübung
irgendeiner Form von Zwang getroffen werden. irgendeiner Form von Zwang getroffen werden.
Sie muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des Sie muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des
Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes ausgeführt Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes ausgeführt
werden, deren Text dem Betreffenden bei seiner Aufnahme gegen werden, deren Text dem Betreffenden bei seiner Aufnahme gegen
Empfangsbestätigung übergeben wird. Empfangsbestätigung übergeben wird.
Art. 5 - § 1 - Das Jugendgericht trifft fünf Tage nach seinem Art. 5 - § 1 - Das Jugendgericht trifft fünf Tage nach seinem
ursprünglichen Beschluss und danach monatlich eine Entscheidung über ursprünglichen Beschluss und danach monatlich eine Entscheidung über
Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, ohne dass Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, ohne dass
die Aufrechterhaltung die Gesamtfrist von zwei Monaten überschreiten die Aufrechterhaltung die Gesamtfrist von zwei Monaten überschreiten
darf. Der Aufrechterhaltungsbeschluss enthält zugleich die darf. Der Aufrechterhaltungsbeschluss enthält zugleich die
Aufforderung, die Sache innerhalb der nächsten Frist zu untersuchen. Aufforderung, die Sache innerhalb der nächsten Frist zu untersuchen.
Der Betreffende, sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden jedes Der Betreffende, sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden jedes
Mal angehört; die Eltern oder die Personen, die das Sorgerecht für den Mal angehört; die Eltern oder die Personen, die das Sorgerecht für den
Betreffenden haben, werden jedes Mal ordnungsgemäss vorgeladen. Wird Betreffenden haben, werden jedes Mal ordnungsgemäss vorgeladen. Wird
innerhalb der zwei Monate und fünf Tage beschlossen, die in Artikel innerhalb der zwei Monate und fünf Tage beschlossen, die in Artikel
52quater des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz 52quater des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz
vorgesehene vorläufige Massnahme anzuwenden, wird der verstrichene vorgesehene vorläufige Massnahme anzuwenden, wird der verstrichene
Zeitraum von dem ersten in diesem Artikel 52quater Absatz 1 erwähnten Zeitraum von dem ersten in diesem Artikel 52quater Absatz 1 erwähnten
Zeitraum abgezogen. Zeitraum abgezogen.
§ 2 - Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den § 2 - Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz kommt vollständig zur Anwendung. Jugendschutz kommt vollständig zur Anwendung.
Art. 6 - § 1 - Wegen der Erfordernisse der Ermittlung oder der Art. 6 - § 1 - Wegen der Erfordernisse der Ermittlung oder der
gerichtlichen Untersuchung kann das Jugendgericht oder der gerichtlichen Untersuchung kann das Jugendgericht oder der
Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss für einen Zeitraum von höchstens drei versehenen Beschluss für einen Zeitraum von höchstens drei
Kalendertagen verbieten, mit den von ihm namentlich angegebenen Kalendertagen verbieten, mit den von ihm namentlich angegebenen
Personen, ausser seinem Beistand, frei in Verbindung zu treten. Personen, ausser seinem Beistand, frei in Verbindung zu treten.
§ 2 - Auf Stellungnahme der Direktion des Zentrums kann das § 2 - Auf Stellungnahme der Direktion des Zentrums kann das
Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss und unter den von ihm einen mit Gründen versehenen Beschluss und unter den von ihm
bestimmten Bedingungen erlauben, die Einrichtung für eine von ihm bestimmten Bedingungen erlauben, die Einrichtung für eine von ihm
bestimmte Dauer zu verlassen oder mit den von ihm bestimmten bestimmte Dauer zu verlassen oder mit den von ihm bestimmten
Drittpersonen Kontakt zu haben. Drittpersonen Kontakt zu haben.
Art. 7 - § 1 - Wird durch die als Straftat qualifizierte Tat der Tod, Art. 7 - § 1 - Wird durch die als Straftat qualifizierte Tat der Tod,
eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder
geistige Unfähigkeit, der völlige Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines geistige Unfähigkeit, der völlige Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines
Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht oder gehört die als Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht oder gehört die als
Straftat qualifizierte Tat zu den mit Gewalt begangenen Straftaten, Straftat qualifizierte Tat zu den mit Gewalt begangenen Straftaten,
die in Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches vorgesehen die in Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches vorgesehen
sind, informiert der Dienst für Opferbetreuung der Dienststelle des sind, informiert der Dienst für Opferbetreuung der Dienststelle des
Prokurators des Königs die Geschädigten unverzüglich über jeden Prokurators des Königs die Geschädigten unverzüglich über jeden
Beschluss des Jugendgerichts oder des Untersuchungsrichters, der die Beschluss des Jugendgerichts oder des Untersuchungsrichters, der die
Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der
Gesellschaft oder die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen, Gesellschaft oder die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen,
enthält. enthält.
§ 2 - Wird ein Untersuchungsrichter hinzugezogen, informiert das § 2 - Wird ein Untersuchungsrichter hinzugezogen, informiert das
Jugendgericht ihn über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Jugendgericht ihn über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen
Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder über die Erlaubnis, das Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder über die Erlaubnis, das
Zentrum kurz zu verlassen. Zentrum kurz zu verlassen.
Art. 8 - Die Berufung gegen die Beschlüsse des Jugendgerichts muss Art. 8 - Die Berufung gegen die Beschlüsse des Jugendgerichts muss
innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden eingelegt werden, die innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden eingelegt werden, die
der Staatsanwaltschaft gegenüber ab der Übermittlung des Beschlusses der Staatsanwaltschaft gegenüber ab der Übermittlung des Beschlusses
und den anderen Parteien des Rechtsstreits gegenüber ab der Erfüllung und den anderen Parteien des Rechtsstreits gegenüber ab der Erfüllung
der in Artikel 52ter Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den der in Artikel 52ter Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz vorgesehenen Formalitäten läuft. Jugendschutz vorgesehenen Formalitäten läuft.
Die getroffene Massnahme wird aufrechterhalten, solange sie nicht in Die getroffene Massnahme wird aufrechterhalten, solange sie nicht in
der Berufungsinstanz geändert worden ist. der Berufungsinstanz geändert worden ist.
Die Beschwerde kann vom Betreffenden anhand einer bei der Direktion Die Beschwerde kann vom Betreffenden anhand einer bei der Direktion
des Zentrums abgegebenen Erklärung eingereicht werden. Die Direktion des Zentrums abgegebenen Erklärung eingereicht werden. Die Direktion
trägt die Beschwerde in ein nummeriertes und paraphiertes Register trägt die Beschwerde in ein nummeriertes und paraphiertes Register
ein. Das Zentrum setzt die Kanzlei des zuständigen Gerichts ein. Das Zentrum setzt die Kanzlei des zuständigen Gerichts
unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr per Einschreiben unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr per Einschreiben
einen Auszug aus dem Register. Die Jugendkammer des Appellationshofes einen Auszug aus dem Register. Die Jugendkammer des Appellationshofes
untersucht die Sache und trifft binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang untersucht die Sache und trifft binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang
der Berufungsschrift eine Entscheidung. der Berufungsschrift eine Entscheidung.
Nach Ablauf dieser Frist findet die Massnahme keine Anwendung mehr. Nach Ablauf dieser Frist findet die Massnahme keine Anwendung mehr.
Die Frist wird während der Dauer des auf Antrag der Verteidigung Die Frist wird während der Dauer des auf Antrag der Verteidigung
gewährten Aufschubs ausgesetzt. Die Frist für die Ladung vor den gewährten Aufschubs ausgesetzt. Die Frist für die Ladung vor den
Gerichtshof beträgt drei Tage. Gerichtshof beträgt drei Tage.
Art. 9 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. Art. 9 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den
Gemeinschaften geschlossen werden, was das Einbringen einer Begleitung Gemeinschaften geschlossen werden, was das Einbringen einer Begleitung
und pädagogischen Betreuung der dem Zentrum anvertrauten Personen und pädagogischen Betreuung der dem Zentrum anvertrauten Personen
sowie das im Zentrum angewandte Disziplinar- und Klagerecht betrifft. sowie das im Zentrum angewandte Disziplinar- und Klagerecht betrifft.
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es tritt am 31. Oktober 2002 ausser Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es tritt am 31. Oktober 2002 ausser
Kraft, wenn zu diesem Datum ein in Artikel 9 erwähntes Kraft, wenn zu diesem Datum ein in Artikel 9 erwähntes
Zusammenarbeitsabkommen nicht geschlossen worden ist. Zusammenarbeitsabkommen nicht geschlossen worden ist.
Gegeben zu Ciergnon, den 1. März 2002 Gegeben zu Ciergnon, den 1. März 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^